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Entscheid

U 2021 55

Regionalgericht Moesa, Einzelrichter

17. März 2022Deutsch12 min

1. Rechtsanwalt A.________ ist pensioniert und seit Juli 2019 nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Er hob beim Betreibungsamt B.________ eine Betreibung an (Betreibungsverfahren Nr. C.________), woraufhin ein der Betriebenen zustehendes Nutzniessungsrecht einer Stockwerkeigentumseinheit gepfändet wurde. Die D.________ stellte A.________ den einzelrichterlichen Entscheid vom 11. Januar 2021 persönlich, d.h. direkt, zu, nachdem seine Rechtsvertretung mitgeteilt hatte, ihn nicht mehr zu vertreten. In der Folge vertrat sich A.________ in diesem Verfahren selbst.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 55

4. Kammer

Vorsitz von Salis

RichterIn Pedretti und Meisser

Aktuar Gees

URTEIL

vom 9. März 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Rechtsanwalt A.________,

Beschwerdeführer

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, c/o Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Rechtsanwalt A.________ ist pensioniert und seit Juli 2019 nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen. Er hob beim Betreibungsamt B.________ eine Betreibung an (Betreibungsverfahren Nr. C.________), woraufhin ein der Betriebenen zustehendes Nutzniessungsrecht einer Stockwerkeigentumseinheit gepfändet wurde. Die D.________ stellte A.________ den einzelrichterlichen Entscheid vom 11. Januar 2021 persönlich, d.h. direkt, zu, nachdem seine Rechtsvertretung mitgeteilt hatte, ihn nicht mehr zu vertreten. In der Folge vertrat sich A.________ in diesem Verfahren selbst.

2. Am 14. Januar 2021 erstattete die D.________ die Meldung an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (nachfolgend AKR), A.________ verwende den Titel "Rechtsanwalt" und den Briefkopf "Advokaturbüro A.________", obwohl nicht ersichtlich sei, dass er im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen sei.

3. Mit Verfügung der AKR vom 28. Januar 2021 wurde A.________ über den Eingang der Anzeige betreffend unbefugte Berufsausübung/Titelverwendung in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, sich dazu vernehmen zu lassen.

4. Nach Eingang einer Stellungnahme von A.________, welche dieser am 1. Februar 2021 einreichte und damit die Abweisung der Anzeige beantragte, eröffnete die AKR gegen ihn mit Beschluss vom 16. März 2021 (AKR 21 9), mitgeteilt am 18. März 2021, ein entsprechendes Disziplinarverfahren wegen Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln (unbefugte Berufsausübung/Titelverwendung). Nachdem dagegen seitens A.________ keine weitere Stellungnahme erging, erliess die AKR am 28. Mai 2021, mitgeteilt am 4. Juni 2021, folgenden Beschluss:

1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.________ gegen die anwaltlichen Berufspflichten gemäss Art. 12 lit. a und d BGFA verstossen hat.

2. Das Fehlverhalten von Rechtsanwalt A.________ wird disziplinarisch mit einer Verwarnung geahndet.

3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt A.________.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Zur Begründung führte die AKR aus, A.________ habe Briefpapier mit dem Briefkopf "Advokaturbüro A.________" ohne einen Hinweis auf einen Registereintrag verwendet. Dies erwecke zumindest den Anschein, als übe er eine anwaltliche Tätigkeit aus, mithin als würde er unter anderem auch uneingeschränkt Personen vor Gerichtsbehörden vertreten. Damit habe er Berufsregeln verletzt, nämlich das Gebot, nicht unter falscher oder täuschender Berufsbezeichnung aufzutreten und klare Rechtsverhältnisse zum Schutz des Publikums zu schaffen. Die AKR erachte daher eine Verwarnung als ausreichend und angemessen. Sie wies zudem darauf hin, dass sie bei der Bestimmung der Sanktion berücksichtigt habe, dass A.________ in den Jahren 2018 und 2019 im Rahmen seiner damaligen anwaltlichen Tätigkeit bereits zweimal wegen mehrerer Verstösse gegen die Berufsregeln mit der Aussprechung von Bussen diszipliniert worden sei.

5. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. Juli 2021 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die Ziffern 1, 2 und 3 seien aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz und der D.________. Begründend hielt er fest, er sei selbst Partei und müsse deshalb nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sein. Die Vorinstanz weite das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte unrichtig aus. Auf eine abschliessende Vernehmlassung zum AKR-Beschluss vom 16. März 2021 habe er verzichtet. Die Aufforderung dazu werte er als vorgefasste Meinung und "Fischenversuch" der Vorinstanz. Es werde argumentiert, er habe zumindest den Anschein erweckt, als würde er eine anwaltliche Tätigkeit ausüben. Von einem Gericht dürfe man erwarten, dass es nicht von Anscheinen geleitet werde. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Schutz des Publikums stosse offensichtlich ins Leere, weil ein vor Gericht aufgetauchter Briefkopf von keinem Publikum eingesehen werde. Es sei ein Schuldspruch "in dubio contra reo" erfolgt. Nach seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 seien unnötige Abklärungen und Aufbauschungen durch die Vorinstanz erfolgt. So gehe es ihn nichts an, was ein Anwalt in Deutschland nach Praxisaufgabe unternehmen dürfe oder nicht. Er habe keine Computerkenntnisse, weshalb er für den Beizug einer Hilfskraft für das Schreiben um eine angemessene ausseramtliche Entschädigung ersuche.

6. Am 12. August 2021 beantragte die AKR (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.

7. In seiner Replik vom 27. September 2021 hielt der Beschwerdeführer fest, dass, wenn die Gegenpartei zu seiner Beschwerde keine Argumente nachliefere, er dies als Anerkennung seines Standpunktes erachte. Es gebe keine hinreichende Begründung dafür, dass ihn eine "ethische" Instanz wie die AKR im vorliegenden Fall mit Kosten belaste.

8. Am 6. Oktober 2021 verzichtete die AKR auf die Einreichung einer Duplik.

Auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss sowie die weiteren Ausführungen der Parteien wird, sofern entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2021 betreffend unbefugte Berufsausübung und Titelverwendung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide von Behörden, die nicht in Art. 49 Abs. 1 lit. a-f VRG aufgeführt sind, mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Diese Weiterzugsmöglichkeit sieht Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) vor, wonach Entscheide der AKR mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden können. In verfahrensrechtlicher Hinsicht gelten, soweit das AnwG keine besonderen Bestimmungen enthält, die Bestimmungen des VRG sinngemäss (Art. 7 Abs. 1 AnwG).

1.2

Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2021 von diesem berührt, und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung auf (Art. 50 VRG); seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Verletzung der Berufsregeln – insbesondere gemäss Art. 12 lit. a und d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG – mit einer Verwarnung diszipliniert hat oder nicht.

3.1

Gemäss Art. 12 BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a). Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht (lit. d).

3.2

Gemäss Art. 13 Abs. 1 AnwG gelten für Anwälte hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unabhängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommission; die Disziplinarmassnahmen finden sinngemäss Anwendung.

4.1

Dass der Beschwerdeführer nicht mehr im Anwaltsregister des Kantons Graubünden eingetragen ist, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass er sich in besagtem Betreibungs- und Verwertungsverfahren selbst vertrat, wofür kein Eintrag im kantonalen Anwaltsregister erforderlich ist. Auch sind sich die Parteien richtigerweise einig, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin "Rechtsanwalt" nennen darf, obschon er pensioniert ist und die anwaltliche Tätigkeit aufgegeben hat (vgl. angefochtener Beschluss, E.3.2). Einzig zu klären ist folglich die Frage, ob der Briefkopf "Advokaturbüro A.________" fälschlicherweise den Anschein erweckte, dass er berufsmässig Dritte vor Gericht vertritt und damit die Berufsregeln verletzte.

Dispositiv

4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss (E.3.1) aus, der vom Beschwerdeführer vor dem Einzelrichter der D.________ verwendete Briefkopf stelle ein Werbemedium dar. Dieser entgegnet, dass der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schutz des Publikums offensichtlich ins Leere stosse, weil ein vor Gericht aufgetauchter Briefkopf von keinem Publikum eingesehen werde. Offensichtlich unrichtig ist die Einschätzung des Beschwerdeführers, dass es als Anerkennung seines Standpunktes zu werten sei, wenn die Gegenpartei zu seiner Beschwerde keine Argumente nachliefere (Replik vom 27. September 2021). Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, da zumindest die Verfahrensbeteiligten und Mitarbeitenden der betreffenden Betreibungs- und Aufsichtsbehörden Einblick in die besagten Unterlagen haben. Demnach ist nicht von der Hand zu weisen, dass bei einem Briefkopf, wie ihn der Beschwerdeführer verwendet hat, irrtümlicherweise von einer nicht definierten bzw. definierbaren Anzahl von Personen angenommen werden kann, dass dieser einer anwaltlichen Tätigkeit nachgeht und daher eine – wenn auch nur geringfügige – Verletzung der Berufspflichten gemäss BGFA und AnwG vorliegt. Zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwalts gehört nämlich, dass er seine Person nach aussen nicht in irreführender Weise beschreibt. Er muss sachlich richtige und eindeutige Bezeichnungen verwenden (Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., 2011, Rz. 114b). Mit dem Briefkopf "Advokaturbüro A.________" (ohne Hinweis auf ein kantonales Anwaltsregister) impliziert der Beschwerdeführer, (noch immer) ein Advokaturbüro zu führen und (noch immer) als Rechtsanwalt (Advokat) tätig zu sein. Diese Bezeichnung war im Zeitpunkt des Schreibens vom 14. Dezember 2020 nicht mehr sachlich richtig, womit Art. 12 lit. a BGFA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG verletzt ist. Gleichzeitig liegt ein Verstoss gegen Art. 12 lit. d BGFA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG vor, da auch ein Briefkopf ein Werbemedium ist, zumal er einer unbestimmten Vielzahl von Personen zur Kenntnis gebracht wird und damit eine gewisse Breitenwirkung hat. Er ist geeignet, Dritte (werbewirksam) auf die Person des Betroffenen aufmerksam zu machen, was aber falsch und irreführend ist, wenn der betroffene Anwalt in Tat und Wahrheit im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr als Anwalt tätig ist bzw. im vorliegenden Fall kein Advokaturbüro (mehr) führt (vgl. Fellmann/Zindel, a.a.O., Rz. 114b; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 30. September 2021, VB.2020.00534, E.2.1 f.). Somit ist die Anordnung einer Disziplinarmassnahme durch die Beschwerdegegnerin als solche nicht zu beanstanden.

4.3. Im angefochtenen Beschluss wurde eine Verwarnung ausgesprochen. Im Disziplinarmassnahmenkatalog des BGFA (Art. 17) stellt die Verwarnung die niedrigste Stufe einer anzuordnenden Disziplinarmassnahme dar. Die Vorinstanz ging also von einer geringfügigen Verletzung aus. Weiter berücksichtigte sie bei der Bestimmung der angemessenen Sanktion für das beanstandete Fehlverhalten des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin ihn in den Jahren Jahr 2018 und 2019 im Zusammenhang mit zwei Willensvollstreckermandaten wegen mehrerer Verstösse gegen die Berufsregeln mit der Aussprechung von Bussen bereits zweimal disziplinierte (AKR 18 11: Busse von CHF 3'500.00; AKR 18 16: Busse von CHF 2'500.00; beide vom Verwaltungsgericht bestätigt mit den Urteilen U 18 83 und U 19 116, jeweils vom 3. Juni 2020). Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochene Verwarnung ist daher angemessen und nicht zu beanstanden.

4.4. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren auch die Kostenauflage von CHF 700.00 für das vorinstanzliche Verfahren anficht. Gemäss Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Anwaltsverordnung (AnwV; BR 310.200) richten sich die Verfahrenskosten für andere (als in dessen Abs. 1 und 2 aufgelistete) Amtshandlungen und Verfügungen der Aufsichtskommission nach den für die kantonalen Verwaltungsbehörden geltenden allgemeinen Bestimmungen. Die maximale Gebührenhöhe richtet sich nach dem AnwG. Gemäss Art. 18 Abs. 1 AnwG setzt die Regierung die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung erbrachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen fest. Sie betragen maximal 5'000 Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfängern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20'000 Franken (Art. 18 Abs. 2 AnwG). Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 700.00 liegen somit unzweifelhaft im gesetzlichen Rahmen, sind angemessen und nicht zu beanstanden. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren ist ebenfalls abzuweisen.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a und d BGFA i.V.m. Art. 13 Abs. 1 AnwG diszipliniert hat. Eine Verwarnung ist aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzung und unter Berücksichtigung der zuvor zweimaligen Disziplinierung mit Bussen angemessen. Auch die Kostenauflage für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 700.00 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. Mai 2021 ist somit rechtens und die dagegen eingereichte Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 800.00 festgesetzt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend geht die Staatsgebühr zusammen mit den Kanzleiausgaben zu Lasten des Beschwerdeführers.

6.2. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat die obsiegende Beschwerdegegnerin in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht. Davon abzuweichen besteht hier kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

800.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

230.00

Zusammen

CHF

1'030.00

gehen zulasten von A.________.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 7 AnwGart. 7 AnwGart. 7 Lavv

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 13 AnwGart. 13 AnwGart. 13 Lavv

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 13 AnwGart. 13 AnwGart. 13 Lavv

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Art. 18 AnwGart. 18 AnwGart. 18 Lavv

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Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 13 AnwGart. 13 AnwGart. 13 Lavv

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA