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Entscheid

U 2021 56

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

24. März 2022Deutsch11 min

1. Am 23. November 2020 reichte der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend: Stockwerkeigentümergemeinschaft) in deren Namen bei der Gemeinde C._____ eine Beschwerde gegen das D._____ AG mit diversen Anträgen ein. Im Wesentlichen rügte er, dass das ursprüngliche Vordach auf der Ostseite des Gebäudes der D._____ AG sich lediglich auf deren Grundstück befunden habe. Das heutige Vordach sei hingegen erhöht und gegen das Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft verlängert worden. Dies sei einerseits ohne Baubewilligung erfolgt und andererseits bestehe kein Recht dazu. Diese Situation sei für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht haltbar, weil ihr Grundstück nun das gesamte Meteorwasser, welches von diesem Dach abfliesse, aufnehmen müsse, was dazu führe, dass der Steinketten-Belag der Stockwerkeigentümergemeinschaft darunter leide. Früher sei das Wasser über die Regenrinne des Hotels in den eigenen Schacht abgelaufen. Ein weiteres Problem stelle das Parkieren von Fahrzeugen der Lieferanten des D._____ AG auf den Parkplätzen der Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, wobei auch Lieferanten die sich darauf befindlichen Blumentröge wegschieben würden.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 56

5. Kammer

Vorsitz Meisser

RichterInnen Audétat und Racioppi

Aktuarin ad hoc Bundi

URTEIL

vom 24. März 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

STWE A._____,

B._____, Verwalter,

Beschwerdeführer

gegen

Vischnaunca da C._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,

Beschwerdegegnerin

betreffend betreffend Verfahrensrecht (Rechtsverweigerung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Am 23. November 2020 reichte der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend: Stockwerkeigentümergemeinschaft) in deren Namen bei der Gemeinde C._____ eine Beschwerde gegen das D._____ AG mit diversen Anträgen ein. Im Wesentlichen rügte er, dass das ursprüngliche Vordach auf der Ostseite des Gebäudes der D._____ AG sich lediglich auf deren Grundstück befunden habe. Das heutige Vordach sei hingegen erhöht und gegen das Grundstück der Stockwerkeigentümergemeinschaft verlängert worden. Dies sei einerseits ohne Baubewilligung erfolgt und andererseits bestehe kein Recht dazu. Diese Situation sei für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht haltbar, weil ihr Grundstück nun das gesamte Meteorwasser, welches von diesem Dach abfliesse, aufnehmen müsse, was dazu führe, dass der Steinketten-Belag der Stockwerkeigentümergemeinschaft darunter leide. Früher sei das Wasser über die Regenrinne des Hotels in den eigenen Schacht abgelaufen. Ein weiteres Problem stelle das Parkieren von Fahrzeugen der Lieferanten des D._____ AG auf den Parkplätzen der Stockwerkeigentümergemeinschaft dar, wobei auch Lieferanten die sich darauf befindlichen Blumentröge wegschieben würden.

2. Die Gemeinde C._____ stellte diese Eingabe der D._____ AG zur Stellungnahme zu, worauf sich diese dazu mit Schreiben vom 19. Dezember 2020 vernehmen liess und sich auf den Standpunkt stellte, dass die Dachabdeckung erneuert werden musste, die Sparren jedoch um 5 cm gekürzt worden seien, so dass aus ihrer Sicht alles in Ordnung sei.

3. Die Gemeinde C._____ hat am 22. Februar 2021 zu den verschiedenen Begehren Stellung genommen und stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr Schreiben nebst der D._____ AG auch der Stockwerkeigentümergemeinschaft zugestellt worden sei. Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft behauptet jedoch, dieses Schreiben erst anlässlich eines Treffens mit dem Gemeindepräsidenten im Mai 2021 erhalten zu haben (vgl. Beschwerde vom 26. Juli 2021 Ziffer 1).

4. In der Folge korrespondierte der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft diverse Male mit der Gemeinde C._____.

5. Am 12. Juli 2021 erhob der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft in deren Namen (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Gemeinde) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Verwaltungsgericht), welche in romanischer Sprache eingereicht wurde. Im Wesentlichen wird beantragt, dass das Verwaltungsgericht das Bauamt verpflichten solle, die geltend gemachten Forderungen innerhalb von 1 bis 2 Monaten durchzusetzen, zudem habe die Baubehörde Auskunft zu erteilen, warum sie kein Verfahren mit einer Rechtsmittelbelehrung eröffnet habe, und die Baubehörde C._____ habe gegenüber der Nachbarin, der D._____ AG, eine angemessene Busse auszusprechen. Am 26. Juli 2021 reichte sie eine Ergänzung zur Beschwerde vom 12. Juli 2021 ein.

6. Die Gemeinde reichte am 6. Oktober 2021 ihre Stellungnahme mit dem Rechtsbegehren ein, dass auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten sei, eventualiter die Rechtsverweigerungsbeschwerde abzuweisen sei, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

7. Am 18. Oktober 2021 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik ein. Die Gemeinde reichte am 2. November ihre Duplik ein. Beide Parteien hielten an ihren Rechtsbegehren fest.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Einleitend wird auf die Sprachenthematik wie folgt eingegangen: Art. 8 Abs. 1 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG; BR 492.100) sieht vor, dass die Parteien am Verwaltungsgericht für ihre Rechtsschriften und Eingaben eine kantonale Amtssprache verwenden können. Gemäss Abs. 2 richtet sich die Verfahrenssprache in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist.

Der Verwalter der Beschwerdeführerin hat seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 12. Juli 2021 (und die übrigen Eingaben) in romanischer Sprache eingereicht. Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 hat das angerufene Gericht die Parteien aufgefordert, sich zu einem allfälligen Sprachenwechsel auf Deutsch zu äussern. Der Verwalter der Beschwerdeführerin hat sich in seiner ergänzenden Eingabe vom 26. Juli 2021 dahingehend geäussert, dass die Beschwerdeführerin mit einem Urteil in deutscher Sprache einverstanden sei. Am 6. September 2021 hat sich die Gemeinde ebenfalls damit einverstanden erklärt. Nachdem sich beide Parteien mit einem Urteil in deutscher Sprache einverstanden erklärt haben, ergeht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.

Gemäss Art. 49 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) gelten auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen, als Entscheide. Gegen solche kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

In casu hat der Verwalter der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 in ihrem Namen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. Dabei stellt sich die Frage, ob der Verwalter der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde überhaupt legitimiert ist. Dazu hält das Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) in Art. 712t Abs. 2 fest, dass zur Führung eines anzuhebenden oder vom Gegner eingeleiteten Zivilprozesses der Verwalter ausserhalb des summarischen Verfahrens unter Vorbehalt dringender Fälle, in denen die Ermächtigung nachgeholt werden kann, der vorgängigen Ermächtigung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer bedarf. Kraft gesetzlicher Anordnung kommt der Verwalter in Zivilprozessen, die im summarischen Verfahren zu beurteilen sind, eine gesetzliche Prozessvollmacht zu. Für die Führung von Zivilprozessen im ordentlichen Verfahren bedarf der Verwalter dagegen einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft. Allerdings kann diese Ermächtigung in dringenden Fällen nachgeholt werden. Ungeklärt bleibt die Anwendbarkeit von Art. 712t Abs. 2 ZGB auf nicht zivilgerichtliche Verfahren. BGE 114 II 310 hat die Frage offengelassen, ob Abs. 2 auch für die Verfahren einer staatsrechtlichen Beschwerde in einer nicht zivilgerichtlichen Angelegenheit Anwendung findet. In diesem Entscheid hat das Bundesgericht jedoch angedeutet, dass entsprechend dem Normzweck von Art. 712t ZGB das Erfordernis einer vorgängigen Ermächtigung in nicht zivilgerichtlichen Verfahren bejaht werden könne (René Bösch, in: Geiser Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 712t N 6). Wermelinger äussert sich dahingehend, dass der Verwalter über keine gesetzliche prozessuale Vertretungsmacht mit Ausnahme der summarischen Verfahren verfüge. Daher können Verfahren nur mit Ermächtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeleitet werden. Der entsprechende Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung müsse in der Regel mit qualifiziertem Mehr nach Köpfen und Wertquoten gefasst werden da es sich um eine wichtigere Verwaltungshandlung nach Art. 647b ZGB handle. Selbst für die Einleitung eines einfachen Verwaltungsverfarens brauche der Verwalter die Ermächtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Vorbehalten blieben allenfalls höchstens kostenlose und beschleunigte Verwaltungsverfahren ohne grossen Streitwert. In solchen Fällen könne sich ausnahmsweise eine analoge Anwendung von Art. 712t Abs. 2 ZGB rechtfertigen (vgl. Amédéo Wermelinger, SVIT-Kommentar, das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 712t ZGB Rz. 74 ff.).

Dieser Auffassung kann im vorliegenden Fall gefolgt werden, vor allem auch in Anbetracht der Tatsache, dass die vorliegende Angelegenheit nicht besonders dringlich war, so dass die Ermächtigung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Führung dieses Prozesses durch den Verwalter ohne Weiteres hätte eingeholt werden können, womit keine zeitliche Dringlichkeit bestand. Zudem hat das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 8. September 2021 den Verwalter der Beschwerdeführerin aufgefordert, den Zustimmungsbeschluss der Stockwerkeigentümerversammlung nachzureichen. Dieser liess dem Verwaltungsgericht am 9. September 2021 die Traktanden sowie das Protokoll der Versammlung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 19. April 2019 zukommen. Im Protokoll vom 15. Mai 2019 ist festgehalten, dass der Verwalter den Auftrag erhält, eine annehmbare Lösung mit der Nachbarin, der D._____ AG, zu suchen. Ausserdem bewilligt die Stockwerkeigentümergemeinschaft, falls die Verwaltung des Hotels (Anmerkung des Gerichts, Zusatz: den Forderungen) nicht nachkommt, der Verwalter Rechtsanwalt E._____ konsultieren und erforderlichenfalls als Anwaltsvertreter beiziehen könne. Aus dem eingereichten Protokoll geht ausserdem hervor, dass der Verwalter der Beschwerdeführerin lediglich befugt sei, eine annehmbare Lösung mit der Nachbarin, dem D._____ AG, zu finden. Im vorliegenden Verfahren vor Verwaltungsgericht ist jedoch die D._____ AG gar nicht Verfahrenspartei, sondern die Gemeinde. Eine Befugnis des Verwalters der Beschwerdeführerin, über die Gemeinde eine Lösung mit der D._____ AG zu finden, ist im erwähnten Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung gar nicht enthalten. Nachdem in casu der erforderliche Zustimmungsbeschluss der Beschwerdeführerin jedoch auch lite pendente nicht eingereicht worden ist, besteht keine Befugnis des Verwalters der Beschwerdeführerin, die vorliegende Rechtsverweigerungsbeschwerde anzuheben, so dass auf diese Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten ist.

Selbst wenn das Gericht auf die Beschwerde eintreten würde, wäre die Beschwerde in materieller Hinsicht aus nachfolgenden Gründen voraussichtlich abzuweisen.

Nach Art. 49 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes beurteilt das Verwaltungsgericht auch (Nicht-)Entscheide oder Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Nach ständiger Lehre wird das Verbot der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung verletzt, falls eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder sie das gebotene Handeln über Gebühr hinausgezögert hat, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Davon kann allerdings nicht schon dann die Rede sein, falls die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel 2020, Rz. 1046 ff.).

Wie unter der nachstehenden Erwägung 3.2. zu sehen sein wird, hat die Gemeinde keine Rechtsverweigerung begangen, da sie gemäss Vernehmlassung vom 6. Oktober 2021 bereits mit Abklärungen betreffend Wiederherstellung des Vordachs begonnen hat. So hat sie sich schon im Februar 2021 mit einem Schreiben an die D._____ AG betreffend das Dach gewandt und in der Folge fand weitere Korrespondenz statt.

Betreffend den Antrag des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach das Verwaltungsgericht darum ersucht werde, eine richterliche Anweisung an den Gemeindevorstand zur Anerkennung und Vollstreckung aller Begehren der Beschwerdeführerin zu erteilen, innert 1 bis 2 Monaten, wird folgendes festgehalten:

Als erstes bedarf es der Klärung der Frage, in welchem Verfahrensstadium wir uns befinden. Der Verwalter der Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das ursprüngliche Vordach auf der Ostseite des Gebäudes der D._____ AG früher auf dem eigenen Grundstück Nr. F._____ auf mehreren Pfosten abgestützt war und von dort das Meteorwasser korrekt in die eigene Kanalisation abgeleitet wurde. Heute stützt sich das Vordach hingegen auf die Grenzmauer ab und das Meteorwasser fliesst mangels Kanalisation direkt auf das Grundstück Nr. G._____ der Beschwerdeführerin. Dies sei einerseits ohne Baubewilligung erfolgt und andererseits bestehe kein Recht dazu. Diese Situation sei für die Beschwerdeführerin nicht haltbar, da ihr Grundstück nun das gesamte Meteorwasser auffangen müsse, was dazu führe, dass der Steinketten-Belag Schaden nehme. Früher sei das Wasser über die Regenrinne des Hotels in den eigenen Schacht abgelaufen Die D._____ AG hat offenbar ein jahrzehntealtes Vordach, welches sich nahe an der Grenze der Stockwerkeigentümergemeinschaft befand, ersetzt. Neueindeckungen von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial benötigen gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziff. 4 KRVO keine Baubewilligung, sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten sind. Somit wäre dieses Vorgehen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie jedoch aus den Rechtsschriften ersichtlich ist, überragt das ersetzte Vordach neuerdings um einige Zentimeter das Grundstück G._____ der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit der Folge, dass allenfalls eine Verletzung des materiellen Rechts vorliegt.

In ihrer Stellungnahme hat die Gemeinde am 22. Februar 2021 gegenüber der D._____ AG festgehalten, dass sie das Dach entsprechend dem Vorbestand zurückbauen müsse. Der Gemeindevorstand werde ein nachträgliches Baubewilligungs- und Wiederherstellungsverfahren für das Vordach einleiten (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Oktober 2021 S. 6).

Dieses Vorgehen der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die D._____ AG wird verpflichtet, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Frage der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. der Duldung (Art. 94 KRG) stellt sich erst, wenn das nachträgliche Baugesuch abgewiesen werden muss und der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Entscheid ist der Beschwerdeführerin mitzuteilen, da sie als Nachbarin vom Entscheid unmittelbar betroffen ist. Auch die Frage einer allfälligen Busse stellt sich erst in diesem Verfahrensstadium.

Betreffend die Rüge des Verwalters der Stockwerkeigentümergemeinschaft, wonach die D._____ AG zu verpflichten sei, die Kosten der Reparatur des Steinkettenbelags zu übernehmen und das Verschieben der Blumentröge künftig zu unterlassen gilt folgendes:

Bei diesen beiden Begehren handelt es sich klarerweise um Angelegenheiten des Zivilrechts, weshalb der Gemeindevorstand weder befugt noch berechtigt ist, etwas in dieser Sache zu unternehmen. Wenn die Beschwerdeführerin dies von einem Gericht geklärt haben will, ist sie an den Zivilrichter zu verweisen. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG mangels Ermächtigung des Verwalters der Beschwerdeführerin dem Verwalter aufzuerlegen. Die Staatsgebühren werden auf CHF 1’500.-- festgesetzt. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG entfällt eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gemeinde.

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

257.--

zusammen

CHF

1'757.--

gehen zulasten von B._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero

BGE 114 II 310ATF 114 II 310DTF 114 II 310

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero

Art. 647b ZGBart. 647b CCart. 647b Codice civile svizzero

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero

Art. 712t ZGBart. 712t CCart. 712t Codice civile svizzero

Art. 40 KRVOart. 40 KRVOart. 40 OPTC

Art. 94 KRGart. 94 LEMOart. 94 LRMT

Art. 94 KRGart. 94 KRGart. 94 LPTC

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA