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Entscheid

U 2021 71

fürsorgerische Unterbringung

28. Oktober 2021Deutsch8 min

1. Die 1966 geborene A._____ wurde seit dem 1. Oktober 2004 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der Gemeinde B._____ öffentlich unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 23. Juli 2020 verlängerten die Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ (nachfolgend Soziale Dienste) die wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021, u.a. mit der Auflage, dass sich A._____ bis spätestens am 7. August 2020 für die Mitarbeit in einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % anzumelden und an der Arbeit – unter Vorbehalt begründeter Absenzen – teilzunehmen habe.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 71

3. Kammer

Einzelrichterin Pedretti

Aktuarin Maurer

URTEIL

vom 25. November 2021

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe (Kürzung der Unterstützungsleistungen)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die 1966 geborene A._____ wurde seit dem 1. Oktober 2004 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der Gemeinde B._____ öffentlich unterstützt. Mit Leistungsentscheid vom 23. Juli 2020 verlängerten die Sozialen Dienste der Gemeinde B._____ (nachfolgend Soziale Dienste) die wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021, u.a. mit der Auflage, dass sich A._____ bis spätestens am 7. August 2020 für die Mitarbeit in einem Einsatzprogramm des Werknetzes Graubünden mit einem Arbeitspensum von mindestens 50 % anzumelden und an der Arbeit – unter Vorbehalt begründeter Absenzen – teilzunehmen habe.

2. Die von A._____ am 6. August 2020 dagegen erhobene Beschwerde wies der Gemeinderat von B._____ mit Entscheid vom 15. September 2020 ab. Letzterer blieb unangefochten.

3. Mit Verfügung vom 28. April 2021 kürzten die Sozialen Dienste, nach vorgängiger Androhung der Massnahme und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs, den Grundbedarf von A._____ ab dem 1. Mai 2021 um 15 % bzw. CHF 149.55 pro Monat, da diese der Arbeit beim Werknetz Graubünden im Zeitraum von Januar bis März 2021 an mehreren Tagen unentschuldigt ferngeblieben sei.

4. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 11. Mai 2021 Beschwerde beim Gemeinderat von B._____.

5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 teilte der Regionale Sozialdienst B._____ den Sozialen Diensten mit, dass A._____ infolge Existenzsicherung durch Arbeitsaufnahme ab dem 1. Mai 2021 nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen sei.

6. Mit Entscheid vom 10., mitgeteilt am 16. August 2021, wies der Gemeinderat von B._____ die Beschwerde vom 11. Mai 2021 ab, sofern darauf eingetreten werden konnte.

7. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 9. September 2021 erhobener Beschwerde beantragte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), es sei festzuhalten, dass sie nicht gegen die Auflage der Gemeinde B._____ verstossen habe, wonach sie zu 50 % bei der Gastrokantine des Werknetzes Graubünden habe arbeiten sollen (Ziff. 1.1). Zudem sei die Kürzung der Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 149.55 pro Monat aufzuheben (Ziff. 1.2). Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ihr Dossier bei den Sozialen Diensten per 30. April 2021 geschlossen worden sei, was auf ihre Arbeitsbemühungen zur Deckung ihres Lebensunterhaltes, welche wiederum zu begründeten Arbeitsausfällen bei der Gastrokantine geführt hätten, zurückzuführen sei.

8. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2021 schloss die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisung der Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass es vorliegend am relevanten Rechtsschutzinteresse fehle und auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da die angefochtene Kürzungsverfügung vom 28. April 2021 erst ab dem 1. Mai 2021 hätte umgesetzt werden sollen und eine konkret nicht erfolgte Kürzung nicht angefochten werden könne. Bei einer materiellen Beurteilung wäre die Beschwerde abzuweisen.

9. Mit Replik vom 30. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf ihre Beschwerde vom 9. September 2021 einzutreten und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten bzw. Verpflichtung zu Entschädigungszahlung zu verzichten. Den Antrag um Aufhebung der Kürzung der Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 149.55 zog die Beschwerdeführerin zurück.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Gemäss Art. 43 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Abgesehen davon, dass vorliegend der Streitwert die Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von CHF 149.55 pro Monat bildet und somit die massgebliche Streitwertgrenze von CHF 5'000.-- nicht überschritten wird ([maximal] 12 x CHF 149.55 = CHF 1'794.60), ist die Beschwerde vom 9. September 2021 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unzulässig, weshalb die einzelrichterliche Kompetenz gegeben ist.

Laut Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar.

Näher zu prüfen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin:

Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde insbesondere legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Das erforderliche schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E.1.3.1, BGE 139 I 206 E.1.1, BGE 137 I 23 E.1.3.1, je mit Hinweisen).

Die vorliegend umstrittene Kürzung des Grundbedarfs um 15 % bzw. um CHF 149.55 pro Monat, welche mit Entscheid des Gemeinderates von B._____ vom 10. August 2021 bestätigt wurde (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9), wurde mit Verfügung vom 28. April 2021 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 verfügt (Dispositiv-Ziffer 1, vgl. Bg-act. 5). Dem Schreiben vom 30. Juni 2021 des Regionalen Sozialdienstes B._____ ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Mai 2021 nicht mehr auf öffentliche Unterstützung angewiesen ist, da sie aufgrund mehrerer Arbeitstätigkeiten in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu decken (vgl. Bg-act. 10). Dies ist unter den Parteien denn auch unbestritten. Mithin kam die mit Wirkung ab dem 1. Mai 2021 verfügte Kürzung der Unterstützungsleistungen gar nie zum Tragen, da die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr bezog. Insofern mangelt es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Bezeichnenderweise zog die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren, wonach die Kürzung der Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 149.55 pro Monat aufzuheben sei, in der Replik denn auch zurück. Das aktuelle Interesse ist indes schon vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen. Eine Konstellation, um ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, liegt vorliegend nicht vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht auch in Zukunft in der Lage wäre, ein unterstützungsausschliessendes Einkommen zu erzielen. Insofern liegt nicht auf der Hand, dass sich die aufgeworfene Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnte. Ebenso wenig liegt deren Beantwortung aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse und ist eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall durchaus möglich.

In Ziffer 1.1 ihrer Rechtsbegehren stellte die Beschwerdeführerin zudem einen Feststellungsantrag, an welchem sie auch in der Replik festhielt. Danach soll das Gericht feststellen, dass sie nicht gegen die Auflage der Gemeinde B._____ verstossen habe, zu 50 % bei der Gastrokantine des Werknetzes Graubünden zu arbeiten. Im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren kommt Feststellungsbegehren rechtsprechungsgemäss subsidiärer Charakter zu. Sie sind nur zulässig, wenn ein gleichwertiger rechtsgestaltender Entscheid ausgeschlossen ist und setzen ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse an der beantragten Feststellung voraus, das aktuell und praktisch ist (vgl. BGE 142 V 2 E.1.1, 137 II 199 E.6.5). Worin vorliegend ein aktuelles schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der beantragten Feststellung im Sinne eines selbstständigen Entscheids liegen könnte, wird von ihr jedoch nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des streitberufenen Gerichts, abstrakte Rechtsfragen ohne Wirkung auf konkrete Rechtsverhältnisse zu beurteilen. Das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin geht denn auch bereits vollständig im Leistungsbegehren auf, ist doch die ungekürzte Ausrichtung der Unterstützungsleistungen die unmittelbare Konsequenz von der Beurteilung der Einhaltung der verfügten Auflage. Mithin teilt das Feststellungsbegehren das gleiche rechtliche Schicksal wie das Gestaltungsbegehren, an dessen Beurteilung es bereits an einem aktuellen Interesse mangelt.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde vom 9. September 2021 mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Im hier zu beurteilenden Einzelfall verzichtet das Gericht indes aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin begrenzt ist, auf die Auferlegung von Kosten. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Entschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt.

Dispositiv

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

BGE 142 I 135ATF 142 I 135DTF 142 I 135

BGE 139 I 206ATF 139 I 206DTF 139 I 206

BGE 137 I 23ATF 137 I 23DTF 137 I 23

BGE 142 V 2ATF 142 V 2DTF 142 V 2

BGE 137 II 199ATF 137 II 199DTF 137 II 199

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA