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Entscheid

U 2021 73

Steuern übriges

27. März 2023Deutsch18 min

1. Die A._____ SA mit Sitz in B._____ bezweckt hauptsächlich den Betrieb von Bäckereien/Konditoreien und die Führung von gastronomischen Betrieben (vgl. zefix.ch). Sie betreibt vier Bäcker-Konditorbetriebe in B._____, C._____, D._____ und E._____ sowie zwei Cafés, welche direkt mit den Bäcker-Konditorbetrieben in B._____ und D._____ verbunden sind. Darüber hinaus zwei Restaurationsbetriebe, den F._____ in B._____ und das G._____ in D._____. Auf Grund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie waren sowohl die beiden Cafés wie auch beide Restaurationsbetriebe vom 22. Dezember 2020 bis zum 14. April 2021 geschlossen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 73

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen von Salis und Meisser

Aktuar ad hoc Gacinovic

URTEIL

vom 21. Februar 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____ SA,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nora Danira Weber,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Wirtschaftsunterstützungsmassnahmen

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die A._____ SA mit Sitz in B._____ bezweckt hauptsächlich den Betrieb von Bäckereien/Konditoreien und die Führung von gastronomischen Betrieben (vgl. zefix.ch). Sie betreibt vier Bäcker-Konditorbetriebe in B._____, C._____, D._____ und E._____ sowie zwei Cafés, welche direkt mit den Bäcker-Konditorbetrieben in B._____ und D._____ verbunden sind. Darüber hinaus zwei Restaurationsbetriebe, den F._____ in B._____ und das G._____ in D._____. Auf Grund der vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie waren sowohl die beiden Cafés wie auch beide Restaurationsbetriebe vom 22. Dezember 2020 bis zum 14. April 2021 geschlossen.

2. Mit Gesuch vom 22. Juni 2021 beantragte die Gesellschaft die Ausrichtung von nicht rückzahlbaren Beiträgen beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS). Mit Beitragsverfügung vom 17. August 2021 teilte man der Gesuchstellerin mit, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung nicht erfüllt seien, da die Gesellschaft wie auch die beantragten Sparten einen Umsatzverlust von 15 % aufweisen müssen, die A._____ SA aber als gesamtes Unternehmen nicht einen Umsatzverlust in dieser Höhe erlitten habe.

3. Die A._____ SA erhob mit Eingabe vom 17. September 2021 (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragt, die Beitragsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 17. August 2021 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin für die Sparte Restauration eine Härtefallentschädigung im Betrag von mindestens CHF 192'649.76 auszurichten. Eventualiter sei der Entscheid des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom 17. August 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für den Umsatzverlust in den Restaurationsbetrieben F._____ und G._____ Härtefallentschädigung im Betrag von mindestens CHF 42'581.69 auszurichten. Beides unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

4. Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, dass ihr nur die Verfassungsbeschwerde offenstehe, somit ein eingeschränktes Rechtsmittel, ihr jedoch durch die Verfassung eine vollumfängliche gerichtliche Beurteilung garantiert werde. Dass die 15 % Schwelle lediglich auf das gesamte Unternehmen angewendet werde und nicht auch auf Sparten wie es das Bundesrecht vorsieht, so die Beschwerdeführerin, verletze das Legalitätsprinzip. Auch habe eine Ermessensübertretung, in Form einer Verletzung der Rechtsgleichheit, stattgefunden, da der F._____ und das G._____ als echte Mischbetriebe nicht mit den anderen Teilen des Unternehmens gleichgesetzt werden können und dadurch zumindest diesen beiden Teilen eine Härtefallentschädigung zustehe.

5. Mit Vernehmlassung vom 7. Oktober 2021 hielt das DVS an seinem Entscheid fest und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dies unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

6. Das DVS führte aus, falls es selbst oder auf Begehren bemerke, dass es zu einer fehlerhaften Beurteilung gekommen sei, es eine Wiedererwägung vollziehen könne. Weiter führte es aus, wie die Berechnung des Umsatzrückgangs erfolgt und vertiefte seine Argumentation zur Betrachtung des gesamten Unternehmens und nicht nur die Betrachtung der Sparten.

Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und weitere Ausführungen der Beteiligten zur Begründung ihrer Anträge sowie die Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in der nachstehenden Erwägung eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Anfechtungsobjekt ist die Beitragsverfügung vom 17. August 2021 mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um nicht rückzahlbare Beiträge abgewiesen wurde (vgl. beschwerdegegnerischen Beilagen [Bg-act.] 2.3)

1.2

Art. 8 Abs. 2 Kantonale Ausführungsverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVHF; AGS 2021-002) bestimmt, dass Entscheide des DVS, im Zusammenhang mit der Zusicherung und Auszahlung von Beiträgen, endgültig sind. Strittig ist, ob diese Norm Art. 29a Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt, die garantiert, dass jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde zusteht.

1.3.1

Zunächst muss jedoch festgehalten werden, inwieweit eine Verletzung der Bundesverfassung durch das Gericht überprüft werden kann.

1.3.2

In der konkreten Normenkontrolle, können Normen, gestützt auf welche ein konkreter Einzelakt erlassen wurde, auf ihre Rechtsmässigkeit akzessorisch überprüft werden (vgl. Alain Griffel, Staatsrecht, Zürich/St. Gallen 2021, § 27 N. 38). Dabei herrscht in der Schweiz ein sogenanntes diffuses System, welches einer Vielzahl von Gerichten das Recht einräumt, in der konkreten Normenkontrolle, die Verfassungsmässigkeit eines Erlasses zu überprüfen (vgl. Griffel, a.a.O., §27 N. 25). Die kantonale Verfassung hält konkret die Möglichkeit fest, dass das Verwaltungsgericht eine Verordnung im Anwendungsfall überprüft (vgl. Art. 55 Abs. 3 Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Erweist sich der Erlass als verfassungswidrig, wird dieser durch das Gericht aber nicht formell aufgehoben; die als verfassungswidrig befundenen Normen werden nur im konkret zu beurteilenden Fall nicht angewendet (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10/2001 - 2002 [Totalrevision der Kantonsverfassung], S. 525)

1.3.3

Die Frage bleibt, wie weit formelles Recht in einer akzessorischen Normenkontrolle überprüft werden kann, da eine Verfügung nie auf formellem Recht fusst. Auch wenn Art. 8 Abs. 2 COVID-19-AVHF nur festhält, dass ein Entscheid endgültig ist, regelt es dadurch dennoch den Rechtsweg und ist als formelles Recht zu qualifizieren. Formelles und materielles Recht kann nicht unabhängig voneinander betrachtet werden, da immer beides für die Rechtsdurchsetzung benötigt wird. So bildet die Rechtsmittelbelehrung, welche aus dem ordentlichen Rechtsmittel, der Rechtsmittelinstanz und der Rechtsmittelfrist besteht, einen Bestandteil der Verfügung (vgl. dazu Art. 35 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Da das formelle Recht einen unmittelbaren Bestandteil einer Verfügung darstellt und einen unmittelbaren Einfluss auf die Verfügung hat, muss es folglich möglich sein, auch ein mit der Verfügung zusammenhängendes formelles Recht in einer konkreten Normenkontrolle zu überprüfen.

1.4.1

Somit gilt nachfolgend zu prüfen, ob Art. 8 Abs. 2 COVID-19-AVHF gegen Art. 29a BV verstösst.

1.4.2

Der Geltungsbereich von Art. 29a BV beschränkt sich auf seriöse und konkrete Streitigkeiten über Rechts- und Tatsachenfragen. Sodann muss die Streitigkeit einen direkten Einfluss auf die Ausübung des Rechts haben. Auch muss die Streitigkeit im Zusammenhang mit einem individuellen Interesse stehen und der Einzelne unmittelbar in einem Interesse betroffen sein (vgl. Basler Kommentar zur Bundesverfassung [BSK BV], Bernhard Waldmann, Basel 2015, Art. 29a, N. 10). Im konkreten Fall handelt es sich um eine Streitigkeit, die auf Grundlage der COVID-19-AHVF geführt wird. Dabei stellen sich Fragen, wie die korrekte Auslegung des Rechts und die Verletzung des Legalitätsprinzips, welche konkrete rechtliche Fragen darstellen. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin direkt durch den Entscheid betroffen, wodurch die individuelle Beziehung zur Streitsache gegeben ist. Der Entscheid des DVS fällt somit in den Geltungsbereich des Art. 29a BV.

1.4.3

Art. 29a BV garantiert das Recht, dass jede Rechtsstreitigkeit mindestens durch eine richterliche Behörde überprüft werden kann. Es muss sich dabei um eine unabhängige richterliche Behörde, nach Art. 30 BV, handeln. Das Gericht muss somit durch ein Gesetz geschaffen, zuständig, unabhängig und unparteiisch sein (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 29a, N. 13). Daneben muss das Gericht eine umfassende Prüfungskompetenz, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, besitzen (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 29a, N. 14). Zwar ist im konkreten Fall eine gerichtliche Überprüfung möglich, jedoch nur nach Massgabe der Verfassungsbeschwerde mit einer eingeschränkten Prüfungskompetenz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Eine Wiedererwägung genügt den Anforderungen nach Art. 29a BV nicht, da es sich dabei nicht um eine unabhängige richterliche Behörde i.S.v. Art. 30 BV handelt.

1.4.4

Art. 29a BV sieht die Möglichkeit vor, dass eine richterliche Beurteilung durch ein Gesetz eingeschränkt werden kann. Es muss sich jedoch um ein Gesetz im formellen Sinn handeln (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 29a, N. 22). Weiter braucht es einen qualifizierten Grund, der einen solchen Ausschluss rechtfertigt. Zu nennen wären Entscheide mit rein politischem Charakter, die sich ganz oder zum überwiegenden Teil rechtlichen Kriterien entziehen (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 29a, N. 23). Aber auch Vorschriften über Fristen, Formvorschriften, Kostenvorschüsse, Sicherheitsleistungen oder weitere Prozessvoraussetzungen gelten als zulässige Einschränkungen (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 29a, N. 28). Die Einschränkung nach Art. 8 Abs. 2 COVID-19-AHVF genügt zunächst in formeller Hinsicht den Anforderungen nicht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen rein politischen Entscheid handelt, erst recht nicht um eine prozessuale Voraussetzung.

1.4.5

Im konkreten Fall kann auch Art. 55 Abs. 1 Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) nicht angewendet werden, da auch diese Bestimmung ein Gesetz im formellen Sinn für einen Ausschluss voraussetzt. Des Weiteren schützt die kantonale Verfassung die Rechtsweggarantieren im selben Rahmen wie die Bundesverfassung (vgl. Art. 8 Abs. 1 KV).

1.4.6

Das Gesagte zeigt auf, dass Art. 8 Abs. 2 COVID-19-AHVF gegen die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV verstösst und somit diese Bestimmung nicht angewendet wird, wodurch das Rechtsmittel sich nach dem VRG, als allgemeines öffentlich-rechtliches Verfahrensrecht, bestimmt.

Dispositiv

1.5. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG kann gegen Entscheide von kantonalen Departementen Beschwerde ans Verwaltungsgericht erhoben werden, sofern diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung und Änderung hat (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Der Entscheid ist weder endgültig (vgl. vorn E. 1.4.6.) noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Zudem ist die Beschwerdeführerin als Adressatin der Verfügung berührt und verfügt über ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die überdies form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG).

1.6. Da die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ein vollkommenes Rechtsmittel darstellt, können sowohl Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG) wie auch die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG) überprüft werden.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Vorgehen des DVS verletze das Legalitätsprinzip. Dadurch, dass die Schwelle von 15 % auf das gesamte Unternehmen angewendet wird, sei höherrangiges Bundesrecht verletzt worden, welches die Möglichkeit einer Spartenrechnung vorsehe. Dabei seien die bundesrechtlichen Bestimmungen explizit in Art. 1 Abs. 1 COVID-19-AVHF in das kantonale Recht miteinbezogen worden. Durch die Beschwerdeführerin wird nicht das Bestehen der Schwelle an und für sich bemängelt, sondern lediglich die falsche Anwendung (vgl. beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.], Beschwerde, Rz. 13 und Replik, Rz. 13).

2.2. Die relevante Bestimmung betreffend der Schwelle von 15 % befindet sich in Art. 2 Abs. 1 COVID-19-AVHF und besagt was folgt:

Art. 2 (Voraussetzung, Anforderung und Auflagen)

1 Es können nur Unternehmen unterstützt werden, die ihren Sitz am 1. Oktober 2020 in Graubünden hatten und einen aufgrund der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie entstandenen Umsatzverlust von mindestens 15 Prozent ausweisen.

2–4 (…)

Wie aus der Vernehmlassung zu entnehmen ist, setzt das DVS die Bestimmung so um, dass immer zunächst geprüft wird, ob das Gesamtunternehmen einen mindestens 15-prozentigen Umsatzverlust erlitten hat, bevor es eine Sparte eigenständig betrachtet (vgl. Bg-act., Vernehmlassung, Ziff. 2.2).

2.3.1. Zunächst gilt es jedoch festzuhalten, welche Bestimmungen das Bundesrecht zu der Spartenrechnung i.V.m. Härtefallmassnahmen enthält.

2.3.2. Die relevanten Normen befinden sich im Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) und der darauf gestützten Verordnung (Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262]). Art. 12 Abs. 2ter sieht vor, falls Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgrenzbar sind, verschiedene Arten von Beihilfen ermöglicht werden müssen, sofern es zu keinen Überlappungen kommt. Diese Norm soll laut Erläuterung der Eidgenössischen Finanzverwaltung Doppelsubventionen, i.S.v. mehrere Beiträge für das selbe Unternehmen, ermöglichen falls die Tätigkeiten klar abgegrenzt werden können (vgl. Erläuterung zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie [COVID-19-Härtefallverordnung] vom 31. März 2021, S. 4, nachfolgend: Erläuterung COVID-19-Härtefallverordnung). Jedoch soll auch der Umsatzrückgang oder der umsatzabhängige Höchstbetrag für den abgegrenzten Teil gesondert bestimmt werden können (vgl. Erläuterung COVID-19-Härtefallverordnung, a.a.O., S. 4). Weiter präzisiert der Bundesrat in Art. 2a Covid-19-Härtefallverordnung, dass Unternehmen deren Tätigkeit mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden können, gewisse Anforderungen, unter anderem den Umsatzrückgang, separat beurteilen lassen können. Schliesslich auch in Art. 5b Abs. 2 Covid-19-Härtefallverordnung welcher vorsieht, dass bei behördlich geschlossenen Unternehmen eine Beurteilung der Schliessung nach Sparte vollzogen wird, wodurch für den mittels Spartenrechnung abgegrenzten Teil Anforderungen entfallen, unter anderem muss kein Umsatzrückgang nachgewiesen werden (vgl. Erläuterung COVID-19-Härtefallverordnung, a.a.O., S. 9). Entsprechende Massnahmen der Kantone werden unterstützt, auch ohne das die Unternehmen den Umsatzrückgang nachweisen müssen (vgl. Erläuterung COVID-19-Härtefallverordnung, a.a.O., S.8).

2.4.1. Es bleibt jedoch die Frage zu klären, in welchem Verhältnis die bundesrechtlichen Bestimmungen zu den kantonalen Bestimmungen stehen und in welchem Umfang die kantonalen Behörden das Bundesrecht achten müssen.

2.4.2. Der Bund sieht vor, sich an den Härtefallmassnahmen der Kantone zu beteiligen, falls diese die vom Bund erlassenen Voraussetzungen achten (vgl. Art. 1 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). So sieht er in seinen Voraussetzungen Mindestvoraussetzungen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Covid-19-Gesetzes [BBl 2021 285] vom 17. Februar 2021, 4.1, S. 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4). Die Härtefallmassnahmen jedoch liegen allein in der Zuständigkeit der Kantone. Sie bestimmen, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten (vgl. Erläuterung COVID-19-Härtefallverordnung, a.a.O., S. 2). Insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungen können dadurch den kantonalen Gegebenheiten angepasst werden (vgl. BBl 2021 285, a.a.O., 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4). Das Bundesgericht hält dazu gestützt auf die Eidgenössische Finanzverwaltung fest, dass der Hauptzweck der Covid-19-Härtefallverordnung sei, zu definieren unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2022 vom 28. September 2022 E. 1.3.4).

2.4.3. Die relevanten Normen auf kantonaler Ebene befinden sich in der, zu diesem Zeitpunkt geltenden, kantonale Ausführungsverordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-AVHF). Gemäss Art. 1 Abs. 1 COVID-19-AVHF dient die Verordnung dem Vollzug des Art. 12 f. Covid-19-Gesetz und der Covid-19-Härtefallverordnung. Beachtet werden muss jedoch ebenfalls Art. 2 Abs. 3 COVID-19 AHVF der besagt:

Art. 2 (Voraussetzung, Anforderung und Auflagen)

1–2 (…)

3 Im Übrigen gelten, vorbehältlich besonderer Bestimmungen in dieser Verordnung, die Voraussetzungen, Anforderungen und Auflagen gemäss Artikel 12 f. des COVID-19-Gesetzes und gemäss der COVID-19-Härtefallverordnung.

4 (…)

Der Kanton übernimmt somit weitestgehend die Bestimmungen des Bundes, eine abweichende Regelung ist dennoch möglich und würde das Legalitätsprinzip nicht verletzten, da in diesem Fall die bundesrechtlichen Regelungen subsidiär zu der kantonalen Bestimmung wären. Weiter muss das "im Übrigen" dahingehend ausgelegt werden, dass die Voraussetzungen, Anforderungen und Auflagen des Bundes eben nicht auf Art. 2 COVID-19-AVHF anwendbar sind. Diese Ausnahme wurde explizit auch im nachfolgenden kantonalen Gesetz über die Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie im Jahr 2022 (Kantonales COVID-19-Härtefallgesetz 2022, KHFG 22; BR 932.200) übernommen (vgl. Art, 2 Abs. 1 KHFG 22).

2.5.1. Es bleibt somit zu prüfen, inwieweit unter Unternehmen in Art. 2 Abs. 1 COVID-19-AVHF auch ein abgegrenzter Teil der Geschäftstätigkeit subsumiert werden kann. Die Bedeutung ist aufgrund der allgemeinen Auslegungsmethoden zu bestimmen.

2.5.2. Ausgangslage jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (historische, systematische, geltungszeitliche und teleologische Auslegung) nach seinen Tragweiten gesucht werden (vgl. BGE 134 III 249 E. 2.3). Vom sprachlich klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser nicht in allen Punkten dem wahren Sinn der in Frage stehenden Regelung entspricht und zu einem Ergebnis führt, die dessen Verfasser nicht gewollt haben kann und die gegen den Gerechtigkeitsgedanken oder Gleichbehandlungsgrundsatz verstösst (vgl. PVG 2014 Nr. 23 E. f aa).

2.5.3. Auf Grund der grammatikalischen Auslegung lässt nichts darauf schliessen, dass auch Sparten gemeint werden, da die Rede von Unternehmen ist und nicht etwa von einem abgegrenzten Teil der Geschäftstätigkeit gesprochen wird. Da es sich um eine Verordnung handelt, wurde keine Botschaft dazu verfasst. Um historisch auszulegen, können deshalb Pressemitteilungen, Factsheets oder andere Erläuterungen beigezogen werden. In einer Pressemitteilung schreibt die Standeskanzlei dazu, dass Graubünden ein Zusatzkriterium zum Bund einführt, nämlich, dass ein Verlust von 15 % bezogen auf das ganze Unternehmen auszuweisen ist (vgl. https://www.gr.ch/DE/Medien/Mitteilungen/MMStaka/2021/Seiten/2021012201.aspx [zuletzt besucht am 21. Februar 2023]). Dies wurde auch in dem Factsheet "Covid-19-Härtefallmassnahmen für Unternehmen" übernommen, welches unter Spartenrechnung besagt, dass das Unternehmen als Ganzes immer einen Umsatzverlust von mindestens 15 % aufweisen muss. Das Ziel der Schwelle sollte sein, dass nicht jeder noch so geringe Verlust gedeckt werden muss, sondern erst ab einer gewissen Grösse (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 11/2021 - 2022 [Botschaft KHFG 22], S. 791). Die systematische Auslegung soll idealerweise zu einer Einheit in der Rechtsordnung führen. Es erscheint jedoch nicht richtig, Voraussetzungen des Bundes in die Auslegung miteinzubeziehen, da Art. 2 Abs. 3 COVID-19-AVHF explizit besagt, dass im übrigen Teil der Verordnung die Voraussetzungen des Bundes beigezogen werden können e contrario bedeutet dies, dass sie eben nicht auf Art. 2 Abs. 1 COVID-19-AVHF anzuwenden sind. Jedoch könnte zur Auslegung des Begriffs Unternehmen Art. 2 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung beigezogen werden, der besagt, dass das Unternehmen die Rechtsform eines Einzelunternehmens, einer Personengesellschaft oder einer juristischen Gesellschaft hat.

2.5.4. Nach Würdigung der aufgeführten Punkte muss davon ausgegangen werden, dass die Verordnung bei Unternehmen immer das ganze Unternehmen meint und nicht auch abgegrenzte Teile des Unternehmens.

2.6. Da die Verordnung sich immer auf das Unternehmen als Ganzes bezieht, die Schwelle somit auf das ganze Unternehmen anzuwenden ist und die Bestimmungen des Bundes nicht zwingend einbezogen werden müssen, entspricht das Vorgehen des DVS den rechtlichen Vorgaben.

3.1. Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, die Rechtsanwendung durch das DVS verstosse gegen die Rechtsgleichheit in Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. Bf-act., Beschwerde, Rz. 29). Der F._____ und das G._____ treten selbstständig auf und stellen echte Mischbetriebe dar, weshalb sie wie ein selbstständiges Unternehmen zu behandeln seien (vgl. Bf-act., Beschwerde, Rz. 28). Da jedoch das DVS alle Betriebsteile gleichbehandle, somit echte und unechte Mischbetriebe nicht differenziert betrachte, verstosse das Vorgehen gegen Art. 8 Abs. 1 BV (vgl. Bf-act., Beschwerde, Rz. 30).

3.2. Die Bundesverfassung sieht in Art. 8 Abs. 1 BV vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Daraus leitet sich ab, dass Art. 8 Abs. 1 BV vor unsachlicher Differenzierung aber auch vor unsachgerechter Gleichbehandlung schützt. Die unsachgerechte Gleichbehandlung kann dahingehende verstanden werden, dass wenn sich zwei oder mehrere Sachverhalte derartig unterscheiden, wodurch sie nach einer unterschiedlichen Behandlung verlangen, eine Gleichbehandlung nicht sachgerecht wäre. Das Gebot der Rechtsgleichheit gilt allerdings immer nur zwischen verschiedenen Rechtssubjekten (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 8, Rz. 23). In der Regel wird in der Rechtsanwendung bereits mit Einhalten des Gesetzes der Rechtsgleichheit entsprochen (vgl. BSK BV, Waldmann, Art. 8, Rz. 39).

3.3. Auch wenn das G._____ und der F._____ nach aussen selbstständig auftreten, bilden sie dennoch kein eigenes Rechtssubjekt. Das Rechtssubjekt bleibt die A._____ SA. Die Verletzung der Rechtsgleichheit kann somit nur gegenüber anderen Rechtssubjekten, in diesem Fall anderen Unternehmen im Kanton, gerügt werden. Im Kanton müssen alle Unternehmen, um Beiträge zu beziehen, als Ganzes Unternehmen mindestens einen Umsatzverlust von 15 % vorweisen. Ein Grund, weshalb die A._____ SA anders als andere Unternehmen zu behandeln wäre, vor allem in Bezug auf den Umsatzrückgang, ist nicht ersichtlich. Wie bereits erläutert, hält sich das DVS an die rechtlichen Vorgaben. Es bleibt somit lediglich die Prüfung einer willkürlichen Rechtsanwendung. Eine solche ist offensichtlich nicht der Fall.

3.4. Eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV ist auf Grund des Gesagten nicht ersichtlich.

4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Vorgehen des DVS den rechtlichen Vorgaben entspricht. Da die Beschwerdeführerin keinen Umsatzverlust von 15 % über das gesamte Unternehmen nachweisen kann (vgl. Bg-act. 1.7) erweist sich die angefochtene Beitragsverfügung vom 17. August 2021 als rechtmässig. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Gerichtskosten zulasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Das Gericht erachtet angesichts der Sachlage und des Aufwands eine Staatsgebühr von CHF 1'500.-- als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

302.--

zusammen

CHF

1'802.--

gehen zulasten der A._____ SA.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 35 VwVGart. 35 PAart. 35 PA

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 KVart. 8 KVart. 8 CostC

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

2C_8/2022

2C_8/2022

2C_8/2022

Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Legge COVID-19

Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Legge COVID-19

BGE 134 III 249ATF 134 III 249DTF 134 III 249

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA