U 2021 87
Personalrecht
29. August 2022Deutsch18 min
1. C._____ und A._____ sind seit dem 16. Dezember 1999 Eigentümer der Parzelle D._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Zum Ferienhaus gelangt man von E._____ aus über die F._____, von welcher im Bereich 'Rathus' ab Punkt G._____ der H._____ abbiegt. Die Feinerschliessung erfolgt über einen Privatweg ab dem H._____.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 21 87
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn Racioppi und von Salis
Aktuarin ad hoc Engler
URTEIL
vom 20. September 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz,
Beschwerdegegnerin
betreffend Fahrbewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. C._____ und A._____ sind seit dem 16. Dezember 1999 Eigentümer der Parzelle D._____ im Grundbuch der Gemeinde B._____. Zum Ferienhaus gelangt man von E._____ aus über die F._____, von welcher im Bereich 'Rathus' ab Punkt G._____ der H._____ abbiegt. Die Feinerschliessung erfolgt über einen Privatweg ab dem H._____.
2. Mit Gesuch vom 23. Juli 2021 ersuchte A._____ um Erteilung der Bewilligung für die Befahrung der Strecke F._____ 14 bis zu seinem Ferienhaus am H._____ 3 in E._____ mit einem Raupenfahrzeug im Winter. Als Grund gab er den Transport von Gütern sowie Personen an.
3. Mit Schreiben vom 10. August 2021 lehnte die Gemeinde B._____ das Gesuch von A._____ mit der Begründung ab, dass für die relevante Strecke ein allgemeines Fahrverbot für Motorschlitten herrsche. Weiter gebe es auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung.
4. Am 9. September 2021 erhob der nun anwaltlich vertretene A._____ Einsprache gegen den Entscheid der Gemeinde vom 10. August 2021. In seiner Begründung verstärkte er das im Gesuch vorgebrachte Argument, dass vorliegend ein Anspruch auf eine gebührenpflichtige Fahrbewilligung vorhanden sei. Weiter machte er eine Diskriminierung hinsichtlich seiner körperlichen Behinderung geltend, da er ansonsten im Winter sein Maiensäss nicht nutzen könne.
5. Der Gemeindevorstand wies am 11. Oktober 2021 die Einsprache um Erteilung der Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeuges als Transportmittel ab. Die Gemeinde argumentierte, dass es sich vorliegend um eine Strasse handle, die im Winter nicht für den motorisierten Verkehr geöffnet sei und somit unter das allgemeine Fahrverbot gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz falle. Weiter könne der Einsprechende basierend auf diesem Erlass keinen Anspruch auf eine Fahrbewilligung herleiten. Auch eine verfassungsmässige Diskriminierung sei zu verneinen, da bezüglich der Ausnahmetatbestände keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen (gesund/kranheitsbeeinträchtigt) getroffen werde.
6. Am 10. November 2021 (Poststempel) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde B._____ vom 11. Oktober 2021. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeugs auf genanntem Strassenabschnitt sei zu erteilen, eventuell als Ausnahmebewilligung. Subeventuell sei der Entscheid zu kassieren und der Gemeinde B._____ zur Erteilung der beantragten Sonderbewilligung/Ausnahmebewilligung zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Jahresbewilligung für die Benützung eines Fahrzeuges auf der Gemeindestrasse I._____ (F._____ 14 bis H._____ 3). Da es sich um die beantragte Benutzung eines Raupenfahrzeuges auf einer für den motorisierten Verkehr geöffneten Strasse handle, gelte das allgemeine Fahrverbot für Motorschlitten auf freiem Gelände nicht. Weiter gebe es auch kein allgemeines Winterfahrverbot. Ansonsten werde mit der Bewilligungsverweigerung das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verletzt, weil dem Beschwerdeführer infolge seiner körperlichen Behinderung die Möglichkeit genommen werde, zu seinem Ferienhaus zu gelangen.
7. Am 11. Januar 2022 wurde die Vernehmlassung der Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Beschwerde eingereicht mit dem Antrag die Beschwerde abzuweisen. Anspruch auf Erteilung einer Zufahrtsbewilligung hätten nur Personen, welche über die gesperrte Strasse ihren Wohnsitz oder ein Geschäft erreichen müssen, was vorliegend zu verneinen sei. Gemäss der kommunalen Strassenpolizeiverordnung der Gemeinde B._____ bestehe auf der Gemeindestrasse I._____ ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge, was auch mittels Verbotstafeln markiert sei. Somit handle es sich bei der F._____ um eine für den Motorfahrzeugverkehr gesperrte, öffentliche Strasse, wobei jedoch Bewilligungen praxisgemäss erteilt werden können. Weiter verkenne der Beschwerdeführer, dass gemäss der kantonalen Regelung die Benützung von Motorschlitten auf dem Gebiet des Kantons Graubünden nur auf Strassen gestattet sei, welche nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot oder Fahrverbot für Motorräder versehen und die bei winterlichen Verhältnissen dem Verkehr geöffnet seien. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend beide nicht gegeben. Somit handle es sich im Winter um die Benützung des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen, was gemäss kommunalem Strassenpolizeigesetz für Motorschlitten verboten sei. Ein Ausnahmetatbestand für die Benützung eines Motorschlittens werde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht. Somit habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeugs als Transportmittel auf dem relevanten Strassenabschnitt. Die Verletzung des verfassungsmässigen Diskriminierungsverbots wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Der Beschwerdeführer habe im Begleitbrief zum Antrag für die Erteilung der Sonderbewilligung am 4. August 2021 von den Folgen seines Alters berichtet. Solche altersbedingten Schwächen gelten jedoch für alle Menschen. Weiter stelle sich auch die Frage, ob unter gegebenen Umständen die Fahreignung des Beschwerdeführers überhaupt noch gegeben sei.
8. In der Replik vom 14. Februar 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren fest und vertiefte dabei seinen Standpunkt. Zusätzlich führte er aus, dass im ärztlichen Zeugnis vom 21. Juli 2021 dargelegt werde, dass beim Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung ein deutlich erhöhtes Sturzrisiko bestehe, was von der Beschwerdegegnerin unerwähnt bliebe. Der Weg zu seinem Ferienhaus sei somit für seine Gesundheit hochgradig gefährdet und er gelte medizinisch als gehbehinderte Person. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Frühling 2021 bei der damaligen Gemeindepräsidentin telefonisch betreffend Einsatz eines Raupenfahrzeuges erkundigt habe, welche ihm die Erteilung der Bewilligung unter Vorlage eines Arztzeugnisses in Aussicht gestellt habe. Infolge dessen habe er dann in gutem Glauben am 23. Juli 2021 auch das entsprechende Gesuch gestellt. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm der von der Beschwerdegegnerin angesprochene Begleitbrief vom 4. August 2021 nicht bekannt sei und die Infragestellung seiner Fahreignung absolut fehl am Platz sei.
9. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 25. Februar 2022 an den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 11. Januar 2022 fest. Sie argumentierte, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Inhalt des Telefonats im Frühling 2021 mit der damaligen Gemeindepräsidentin bestritten werde. Es sei rein informell und unverbindlich über die Erteilung von Bewilligungen gesprochen worden. Dabei habe die damalige Gemeindepräsidentin weder in Aussicht gestellt noch zugesichert, dass der Beschwerdeführer eine Bewilligung erhalte, wenn er ein ärztliches Zeugnis vorlege.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid des Gemeindesvorstands vom 11. Oktober 2021. Dieser stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden i.S.v. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Als Adressat des Entscheids ist der Beschwerdeführer zudem durch diesen berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 38 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG).
2.
Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht die beantragte Sonderbewilligung für den Einsatz des Raupenfahrzeugs im Winter als Transportmittel von der F._____ 14 zum H._____ 3 verweigert hat.
3.1
Massgebend ist das am 1. Januar 2009 in Kraft getretene kantonale Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EGzSVG; BR 870.100). Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzSVG regelt die Gemeinde den örtlichen Verkehr auf den Gemeindestrassen, ausgenommen Geschwindigkeitsbeschränkungen, wobei Verkehrsanordnungen der Zustimmung durch die kantonale Behörde bedürfen. Die Gemeinde B._____ bestimmt im kommunalen Strassenpolizeigesetz vom 1. Oktober 2021 die Regelung und die Signalisation des örtlichen Verkehrs (StPG; 11.1). Gemäss Art. 1 StPG i.V.m. Art. 4 der Strassenpolizeiverordnung (StPV; 11.5) wurde der hier vorliegend relevante Abschnitt I._____ mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge belegt (act. A2). Gemäss Art. 7 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ist ein Motorfahrzeug jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden unabhängig von Schienen fortbewegt wird. Ein Raupenfahrzeug fällt klar auch unter die Motorfahrzeuge, da es sich unabhängig von Schienen motorisiert fortbewegt. Somit gilt das Fahrverbot auch für das Raupenfahrzeug des Beschwerdeführers.
3.2
Gemäss Art. 8 Abs. 1 StPG kann die Benutzung von Strassen und Wegen, die nicht von Bundesrecht wegen dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vom Gemeindevorstand verboten oder für bestimmte Zeiten und/oder Fahrzeugkategorien eingeschränkt werden, namentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmenden, der Strasse sowie der Anwohnenden. Wie die Beschwerdegegnerin schon in ihrem Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2021 festhielt, ist der Strassenabschnitt FH._____ im Winter für den motorisierten Verkehr nicht geöffnet, da er weder schneegeräumt noch präpariert wird. Es wird nur die Schlittelpiste oberhalb davon präpariert (Beschwerdeführerische Beilage [Bf-act.] 2). Gemäss Gesetz kann die Gemeinde folglich ihre Fahrbewilligungen auf bestimmte Zeiten einschränken wie z.B. auf die schneefreie Zeit, was gemäss ihren Aussagen auch gemacht wurde.
3.3
Laut Art. 8 Abs. 1 EGzSVG ist die Zufahrt auf den für Motorfahrzeugverkehr gesperrten öffentlichen Strassen zum eigenen Wohnsitz oder Geschäft durch den Strasseneigentümer zu bewilligen, sofern die technische Anlage der Strasse es zulässt. Die Zufahrt kann auf leichte Motorwagen und Motorräder sowie auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Weitere Ausnahmen sind in einem Erlass zu regeln. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nur um ein Ferienhaus und nicht um den primären Wohnsitz.
3.4
Der Beschwerdeführer macht ein Anspruch auf eine gemäss Art. 11 StPG gebührenpflichtige Fahrbewilligung geltend für Fahrten von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, Pächterinnen und Pächtern sowie Mieterinnen und Mietern von Ferienobjekten sowie für deren direkte Familienangehörige in gerader, auf- und absteigender Linie mit eigenem und fremdem Fahrzeug (lit. a). Weiter wäre laut Beschwerdeführer aufgrund seiner ärztlich indizierten Gehbehinderung in Folge der Schwindelanfälle auch eine Bewilligung für Fahrten für gehbehinderte Personen möglich (lit. e).
3.5
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestritt er die Voraussetzung einer Bewilligung für das Befahren der Strecke nicht, sondern ersuchte gerade deshalb eine solche Sonderbewilligung zu seinem Ferienhaus am H._____ 3 im Winter, um Personen und Material zu seinem Ferienhaus zu transportieren. Denn im Winter sei die Strasse nicht schneegeräumt, deshalb sei sein Ferienhaus nur mit Schneeschuhen erreichbar, was aufgrund seines Alters und dem stark erhöhten Sturzrisiko in Folge seines Schwindels nicht mehr zumutbar sei (Bf-act. 8). Darum ersuche er eine Sonderbewilligung für ein Raupenfahrzeug. Für ein Motorfahrzeug und ein Motorrad habe er im Jahre 2021 ja bereits eine Jahresbewilligung erhalten.
4.1
Somit ist weiter zu prüfen, ob es sich vorliegend um eine Strasse i.S.v. Art. 8 StPG handelt und folglich auch eine Fahrbewilligung gestützt auf Art. 11 lit. a oder e StPG möglich wäre.
Dispositiv
4.2. Auf der Ebene des Kantons gilt es, die Regelung der Benützung von Motorschlitten (BR 870.300) zu beachten. Demnach ist die Benützung von Motorschlitten auf allen Strassen im Kanton Graubünden erlaubt, die nicht mit einem allgemeinen Fahrverbot belegt sind und bei winterlichen Verhältnissen geöffnet sind (Art. 1). Für das restliche Gemeindegebiet können die Gemeinden selbständig bestimmen, ob sie das ganze Gemeindegebiet, einen Teil davon oder nur Skipisten und Abfahrtsgebiete für Motorschlitten verbieten wollen (Art. 2).
4.3. Die Gemeinde hat unter einem eigenen Titel "IV. Benützung des freien Geländes mit motorisierten Fahrzeugen" im kommunalen Strassenpolizeigesetz mit einer spezifischen Regelung für Motorschlitten in Art. 13 StPG davon Gebrauch gemacht. Diese besagt, dass für alle motorisierten Fahrzeuge wie Motorschlitten, Luftkissenfahrzeuge, QUAD's und dergleichen das Befahren des freien Geländes ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen verboten ist.
4.4. Der vorliegend relevante Strassenabschnitt F._____ 14 bis H._____ 3 wurde – mit Ausnahme des Privatwegs – gemäss generellem Erschliessungsplan als Land- und Forstwirtschaftsweg (überlagert mit einem Wander- und Mountainbikeweg) ausgeschieden.
4.5. Somit handelt es sich hiermit nicht um eine öffentliche Erschliessungsstrasse. Zudem ist der Strassenabschnitt, wie bereits erwähnt, bei winterlichen Verhältnissen für den Strassenverkehr nicht geöffnet und es herrscht ansonsten ein Fahrverbot (act. A2). Die Zufahrtsstrasse zum Ferienhaus führt am Ende über die Parzelle J._____ (Privatbesitz) sowie D._____ (Ferienhaus des Beschwerdeführers). Die Parzelle K._____ südlich des Ferienhauses des Beschwerdeführers fällt auch in sein Eigentum. Somit ist hier der H._____ sowie die F._____ (I._____) relevant, da es sich um eine Gemeindestrasse handelt.
4.6. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe bereits eine gebührenpflichtige Jahresbewilligung i.S.v. Art. 11 lit. a StPG für ein Motorfahrzeug und ein Motorrad erhalten und beantrage aufgrund seiner Gehbehinderung eine weitere Fahrbewilligung gemäss Art. 11 StPG für den Winter verläuft ins Leere. Diese Bewilligung bezieht sich auf die Benützung von für den motorisierten Verkehr grundsätzlich geöffnete Strassen, welche verboten oder eingeschränkt werden kann (siehe unter Titel "III. Strassenbenützung" des kommunalen Strassenpolizeigesetzes). Jedoch ist die Strasse FH._____ im Winter für den motorisierten Verkehr überhaupt nicht geöffnet, da der Weg teilweise als Winterwanderweg präpariert wird und der H._____ weder präpariert noch geräumt wird, was von beiden Parteien unbestritten ist (act. A1 und A2). Anders wäre die Situation während den schneefreien Monaten, da die Strasse dann für den motorisierten Verkehr wiederum geöffnet ist und Fahrbewilligungen erteilt werden können, wie in casu das beim Beschwerdeführer auch der Fall war. Somit gilt der Weg im Winter als freies Gelände ausserhalb der für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen gemäss Art. 13 StPG. Ausnahmen vom allgemeinen Fahrverbot sind nur im Sinne der abschliessenden Aufzählung der Tatbestände gemäss Art. 14 StPG erlaubt, welche sich vorliegend als nicht zutreffend erweisen. Nach Abs. 2 können Ausnahmebewilligungen für die Zufahrt zum Hauptwohnsitz ohne für winterliche Verhältnisse geöffnete Strassenverbindungen erteilt werden, was hier aufgrund des Feriendomizils zu verneinen ist. Folglich hat der Beschwerdeführer als Grundeigentümer keinen Anspruch auf eine Bewilligungserteilung gemäss Art. 11 StPG (vgl. auch VGU U 19 123 E.4.3). Es liegt auch kein anderer Ausnahmetatbestand vor, bezüglich der altersbedingten Erschwerung/Verunmöglichung den Weg zu Fuss zu bestreiten (Bf-act. 8).
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Zusicherung der Bewilligungserteilung während dem Telefongespräch mit der damaligen Gemeindepräsidentin im Frühling 2021 unter Einreichung eines Arztzeugnisses erhalten. Diese behauptete Aussage wird von der Beschwerdegegnerin bestritten, da es sich nur um ein informelles Gespräch gehandelt habe und zu keiner Zeit eine Zusicherung gemacht wurde. Somit ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen kann. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N 667). Allgemeine Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen, die Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde, die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft, die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft, keine Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzgebung und überwiegendes Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung.
5.2. Verfahrensrelevant ist die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen. Notwendig ist dabei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 668). In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftsersuchende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 669). Gemäss der Beschwerdegegnerin handelte es sich um ein rein informelles und unverbindliches Telefongespräch über die Erteilung von Bewilligungen, folglich nicht um einen konkreten Sachverhalt. Somit stellte dies eine allgemeine Auskunft dar und geniesst keinen Vertrauensschutz. Bezüglich der Voraussetzung der Zuständigkeit muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 676). Die im vorliegenden Fall behauptete Zusicherung zur Bewilligungserteilung liegt ausserhalb der alleinigen Zuständigkeit der Gemeindepräsidentin, da die Vergabe von Fahrbewilligungen Sache des Gemeindevorstandes ist (siehe Art. 1 Abs. 1 StPG; Bf-act. 2). Im Hinblick auf die die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft nicht schutzwürdig, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 682). Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Fahrbewilligung gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt, da er noch keine Disposition wie z.B. ein Fahrzeugkauf getätigt hatte, welche er nicht mehr ohne Schaden rückgängig machen hätte können. Auch zu erwähnen ist, dass der Beschwerdeführer den Einwand der telefonischen Zusicherung vom Frühling 2021 erst in seiner Replik vom 14. Februar 2022 anbrachte, wobei er dies sinnvollerweise schon bei der Ablehnung der Bewilligung bzw. in der Einsprache vom 9. September 2021 rügen hätte müssen, da er durch den ablehnenden Entscheid der Gemeinde wusste, dass der Zusicherung der Gemeindepräsidentin nicht gefolgt wurde. Somit verstösst das Verhalten des Beschwerdeführers gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Treu und Glauben Art. 5 Abs. 3 BV), da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen schon viel früher hätte einbringen können.
5.3. Festzuhalten ist folglich, dass der Beschwerdeführer kein Vertrauensschutz bezüglich des behaupteten Telefongesprächs mit der damaligen Gemeindepräsidentin im Frühjahr 2021 geniesst.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass wenn die Anwendbarkeit von Art. 13 und 14 StPG bejaht werde, eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen würde. Begründend führte er aus, dass er aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigung im Winter nicht mehr zu seinem Ferienhaus gelangen könne, da er eine ärztlich indizierte schwere Gleichgewichtsstörung habe, welche ein erhöhtes Sturzrisiko beinhalte (Bf-act. 8).
6.2. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art der Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar (BGE 132 I 68 E.4.1; BGE 129 I 392 E.3.2.2).
6.3. Eine tatsächliche Ungleichbehandlung liegt im zu behandelnden Fall gerade nicht vor, da die die abschliessende Aufzählung der Ausnahmen in Art. 14 StPG nach dem Zweck der Fahrt unterschieden werden und nicht an der Eigenschaft der Person anknüpft. Gemäss der Beschwerdegegnerin sei die Differenzierung aufgrund funktionsbedingter Fahrten getroffen worden. Das heisst eine gesunde Person sowie eine Person mit einer körperlichen Behinderung sind gleichermassen vom Verbot erfasst, wenn keine Fahrt gemäss Art. 14 StPG vorliegt. Somit wird nicht an ein Merkmal im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV angeknüpft, um eine Person in einer vergleichbaren Situation qualifiziert ungleich zu behandeln. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist folglich als unbegründet zu erachten.
7. Es kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Strassenabschnitt F._____ 14 bis H._____ 3 im Winter ein freies Gelände ausserhalb der dem Motorfahrzeugverkehr geöffnete Strasse darstellt, ein allgemeines Fahrverbot herrscht und kein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 14 StPG für Fahrten zum Ferienhaus des Beschwerdeführers erfüllt ist. Ausserdem liegt weder ein Vertrauenstatbestand noch eine Diskriminierung vor. Somit ist die Nichterteilung der Fahrbewilligung durch die Beschwerdegegnerin für den Winter zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des Beschwerdeführers. Der zu leistende Betrag von CHF 1'500.-- wird deshalb in diesem Umfang festgelegt, da Schwierigkeit und Umfang zwischen einem einfachen Fall wie etwa im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 16 35 vom 6. September 2016 (überschaubarer Sachverhalt) und dem aufwendigeren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 123 vom 20. Oktober 2020 (zusätzlich mit Verfügung betr. aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahme) sowie U 20 111 vom 13. Oktober 2021 (umfangreicherer Sachverhalt und Rügeprogramm) liegt. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.--
zusammen
CHF
1'802.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Mit Urteil 1C_577/2022 vom 19. Februar 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, den vorliegenden Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 7 EGzSVGart. 7 EGzSVGart. 7 LALCStr
Art. 7 SVGart. 7 LCRart. 7 LCStr
Art. 8 EGzSVGart. 8 EGzSVGart. 8 LALCStr
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 132 I 68ATF 132 I 68DTF 132 I 68
BGE 129 I 392ATF 129 I 392DTF 129 I 392
Art. 8 BVart. 8 Cst.art. 8 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
1C_577/2022