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Entscheid

U 2021 90

Submissionen

11. Februar 2022Deutsch20 min

1. Die B.________ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Ersatzneubau und Sanierung des Alterszentrums B.________ in D.________ am E.________ 2021 im Kantonsamtsblatt und auf simap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Beschaffung von Lüftungsanlagen (BKP 244) aus.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 90

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterIn Racioppi und von Salis

Aktuar Gross

URTEIL

vom 15. Februar 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf,

Beschwerdeführerin

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally,

Beschwerdegegnerin

und

C.________ AG,

Beigeladene

betreffend Submission

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die B.________ AG schrieb im Zusammenhang mit dem Projekt betreffend Ersatzneubau und Sanierung des Alterszentrums B.________ in D.________ am E.________ 2021 im Kantonsamtsblatt und auf simap.ch im offenen Verfahren nach GATT/WTO die Beschaffung von Lüftungsanlagen (BKP 244) aus.

2. Die Zuschlagskriterien wurden dabei wie folgt festgelegt:

- Qualität (Fachkompetenz Firma, Referenzen etc.) 50%

- Preis 50%

3. Innert angesetzter Frist bis am 21. September 2021 reichten drei Anbieter ihre Offerten ein. Nach der Offertöffnung am 24. September 2021 zeigte sich dabei folgendes Bild:

A.________ AG, Fr. 948'814.20

C.________ AG, Fr. 972'606.39

F.________ AG, Fr. 1'158'764.10

4. Nach der Offertbereinigung durch das Bewertungsgremium ergaben sich folgende Ergebnisse:

C.________ AG, Fr. 972'606.39 100.00%

A.________ AG, Fr. 1'011'979.30 104.05%

F.________ AG, Fr. 1'158'764.10 119.00%

Die Auswertung der bereinigten Offerten brachte beim Zuschlagskriterium 'Qualität' allen drei Anbieterinnen die maximale Punktezahl ein, sodass der Preis für die Reihenfolge ausschlaggebend wurde. Entsprechend erhielt die C.________ AG gesamthaft 300 Punkte, die A.________ AG 274.5 Punkte und die F.________ AG 181.25 Punkte.

5. Am 8. Oktober 2021, mitgeteilt am 21. Oktober 2021, erteilte die B.________ AG (Vergabebehörde) der C.________ AG (Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag zum Preis von Fr. 972'606.39.

6. Gegen diesen Entscheid liess die A.________ AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. November 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Graubünden erheben. Sie beantragt dabei kostenfällig und unter Einräumung der aufschiebenden Wirkung die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und Vergabe an sich selber, eventualiter sei der angefochtene Vergabeentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Neuausfällung des Entscheids zurückzuweisen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen für den Fall, dass die Vergabebehörde vor Ablauf der Rechtsmittelfrist mit der Zuschlagsempfängerin einen rechtsgültigen Vertrag eingegangen sei. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Vergabebehörde eigenmächtig und falsch von Fr. 948'814.20 auf Fr. 1'011'979.30 korrigiert habe. Die Einheitspreise seien überall korrekt angegeben worden, hingegen habe sie die Zwischenergebnisse gewisser Einzelpositionen falsch übernommen. Indem die Vergabebehörde ausgehend von den falsch übernommenen Zwischenergebnissen Korrekturen vorgenommen habe, sei der offensichtliche Rechnungsfehler auf ihrer Seite. Die unrechtmässigen Korrekturen der Vergabebehörde hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin nicht die höchste Bewertung erhalten habe.

7. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) verzichtete in ihrer Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 auf einen Antrag in der Hauptsache. Die Verfahrenskosten seien aber unabhängig vom Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin zu überbinden und auf eine Zusprechung einer Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin sei abzusehen. Sie argumentiert, dass aus ihrer Sicht bei der Vielzahl von Additionsfehlern im Angebot der Beschwerdeführerin, welche über mehrere, teils in den Offertunterlagen weit auseinanderliegenden Seiten verstreut und deshalb nicht leicht ersichtlich seien bzw. nicht leicht nachvollzogen werden konnten. Es handle sich damit vorliegend nicht um 'offensichtliche', d.h. leicht erkennbare Rechnungsfehler, welche gemäss der Submissionsgesetzgebung von der Beschwerdegegnerin zu korrigieren seien. Gelange das Verwaltungsgericht zur selben Auffassung, wäre die Beschwerde abzuweisen. Als Beschwerdegegnerin habe sie aber auch nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht mit Blick auf den Aspekt des wirtschaftlichen Einsatzes öffentlicher Mittel zur Auffassung gelange, dass dem Tatbestandselement 'offensichtlich' keine selbständige Bedeutung zukomme und jeder Rechnungsfehler zu korrigieren sei. In jedem Fall aber musste die Beschwerdegegnerin die zahlreichen versteckten Rechenfehler nicht (vollständig) erkennen und bleibe das vorliegende Verfahren als von der Beschwerdeführerin verursacht.

8. Die Zuschlagsempfängerin beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren.

9. In ihrer Replik vom 23. Dezember 2021 stellt die Beschwerdeführerin klar, dass sie mit ihrer Beschwerde nicht die Korrektur eigener Rechenfehler verlange, sondern sie die Anerkennung der von ihr korrekt angegebenen Offertsumme in der Höhe von Fr. 948'814.20 anstrebe ohne Berücksichtigung der eigenmächtigen und unrechtmässigen Korrekturen durch die Beschwerdegegnerin. Weil das Beschwerdeverfahren durch die unrechtmässigen Abänderungen der Beschwerdegegnerin verursacht worden sei, und sie zudem nicht bereit gewesen sei, ihren Vergabeentscheid vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Wiedererwägung zu ziehen, sei der Beschwerdeführerin nichts anderes übriggeblieben, als die vorliegende Beschwerde einzureichen.

10. Am 7. Januar 2020 wehrt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik gegen die Vorwürfe der Beschwerdeführerin. Deren Angebot enthalte eine Vielzahl von Additionsfehlern bzw. von falsch berechneten Zwischensummen, die weit verstreut im Angebot lägen und deshalb selbst einem fachkundigen Prüfer nicht ins Auge springen würden. Das Angebot der Beschwerdeführerin leide an Rechenfehlern, welche sie sich selber zuzuschreiben habe. Der Beschwerdegegnerin könne nicht angelastet werden, diese nicht entdeckt zu haben; sie habe daher auf die angegebenen Zwischensummen vertrauen dürfen und die Additionsfehler dieser Zwischensummen nach bestem Wissen und Gewissen korrigieren dürfen. Eine Wiedererwägung sei schon deshalb innert der kurzen Beschwerdefrist nicht in Frage gekommen, weil ein solcher Entscheid auch die Zuschlagsempfängerin betroffen hätte, der vorgängig das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen. An der beantragten Überbindung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin und dem Absehen von einer Parteientschädigung hielt sie fest.

11. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 14. Januar 2022 seine Honorarnote über einen Gesamtbetrag von Fr. 5'492.60 ein.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Dispositiv

1.1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Zuschlagsentscheid vom 8. Oktober, mitgeteilt am 21. Oktober 2021, worin die Beschwerdegegnerin die ausgeschriebene Beschaffung von Lüftungsanlagen (BKP 244) zum Preis von CHF 972'606.39 an die Zuschlagsempfängerin erteilte. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin mit dem Preisangebot von CHF 948'814.20 (nach der "Offertbereinigung" durch die Beschwerdegegnerin allerdings auf CHF 1'011'979.30 erhöht) nicht einverstanden erklären, weshalb sie dagegen am 12. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhob und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Erteilung des Auftrags an sich selber beantragte, eventualiter sei die Sache zur Neuausfällung des Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit des Entscheids festzustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es ist demnach die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Beschwerdegegnerin und deren Zuschlagsentscheids an die Zuschlagsempfängerin (prozessual Beigeladene) zu prüfen.

1.2. Die strittige Auftragsvergabe untersteht unbestritten dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die einschlägigen Normen des revidierten (GATT/WTO-)Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422), der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB; SR 172.056.5 [BR 803.510]), des Submissionsgesetzes für den Kanton Graubünden (SubG; BR 803.300) mitsamt zugehöriger Submissionsverordnung (SubV; BR 803.310) zur Anwendung. Das vorliegende Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100).

1.3. An der eingereichten Beschwerde gibt es weder bezüglich ihrer Form (= Erfordernis an Rechtsschriften nach Art. 38 VRG [Rechtsbegehren; Sachverhalt; Begründung]) noch bezüglich der Wahrung der 10-tägigen Rügefrist nach Art. 15 Abs. 2 IVöB und Art. 26 Abs. 1 SubG etwas auszusetzen, zumal das Ziel der Beschwerde materiell klar erkennbar ist und die Rechtsschrift vom 12. November 2021 gegen den Zuschlagsentscheid vom 8. Oktober, mitgeteilt am 21. Oktober 2021, als eingeschriebene Post empfangen von der Beschwerdeführerin nachweislich am 2. November 2021, auch innert der gesetzlichen Anfechtungsfrist von 10 Tagen erfolgt ist. Die Beschwerde ist infolgedessen frist- und formgerecht eingereicht worden.

1.4. Nach Art. 15 Abs. 1 IVöB (Beschwerde an unabhängige kantonale Instanz zulässig) bzw. Art. 25 Abs. 2 lit. c SubG (Beschwerde an das Verwaltungsgericht) kann namentlich gegen den Zuschlag und den Ausschluss vom Vergabeverfahren Beschwerde erhoben werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichts ist damit gegeben, da es um die gerichtlich unabhängige Überprüfung des angefochtenen Zuschlagsentscheids vom 8. Oktober 2021 geht.

1.5. Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist legitimiert, wer durch den strittigen Entscheid berührt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 50 VRG). Die Legitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als nicht berücksichtigte Bewerberin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels den Zuschlag zu erhalten; ob dies zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Im konkreten Fall ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin als ursprünglich preisgünstigste Anbieterin zu bejahen, verlangt sie doch die Auftragsvergabe an sich selber und hätte deshalb den Zuschlag erhalten, wenn die Bereinigung ihrer Offerte mit Erhöhung des Angebots auf CH 1'011'979.30 durch die Beschwerdegegnerin zu Unrecht erfolgt ist.

1.6. Die Überprüfung von Vergabeentscheiden beschränkt sich laut Art. 16 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SubG auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie auf unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen. Dabei kann das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (Art. 16 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 27 Abs. 2 SubG). Vielmehr hat es Lösungen der Vergabebehörde zu akzeptieren, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, auch wenn eine andere Lösung als zweckmässiger erschiene (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 19 14 vom 19. März 2019 E.2.2.3.1, U 19 7 vom 19. März 2019 E.7, U 18 52 vom 30. Oktober 2018 E.5.2). Das Gericht kann nur dort eingreifen, wo eine Bewertung erwiesenermassen falsch und sachlich nicht haltbar ist; Voraussetzung für ein Eingreifen und somit eine Korrektur ist der Nachweis einer willkürlichen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Bewertung eines Kriteriums.

2. Materiell geht es um die "Bereinigung von Angeboten" bzw. die "Korrektur von Fehlern". Im konkreten Fall liegt ein Devis zur Beurteilung, in dem auf 186 Seiten Einzelpositionen offeriert werden müssen (1. Ebene). Fortlaufend sind dort auch Positionen mit Zwischentotals (2. Ebene) auszufüllen. Auf den Seiten 186-192 folgt die Zusammenstellung dieser Zwischentotals, welche zu Gesamtbeträgen zusammengestellt werden für die Sammelpositionen 'Übergangsposition' (BKP 240) sowie 'Lufttechnische Anlagen' (BKP 244) mit den Teilbereichen 'Küche' (BKP 244.1), 'West' (BKP 244.2), 'Ost' (BKP 244.3), und 'Gewerksübergreifende Befestigung DG/Spezialschächte Lüftung' (BKP 244.4), nachfolgend als Sammeltotals (3. Ebene) bezeichnet. Die Summe der BKP 240 und 244 ergeben dann die Offert-summe 'Total Brutto Neubau', zu welcher noch der Betrag 'Total Brutto Umbau EG Altbau' hinzuzuzählen ist und nach Abzug von Rabatt und Skonto sowie Hinzurechnung der MWST die Offertsumme Total Netto ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat dazu anlässlich der "Bereinigung der Offerte" der Beschwerdeführerin namentlich zwei Fehler bei den "Zwischentotals" (2. Ebene) erkannt und korrigiert; ein weiterer, kleinerer Fehler wurde von ihr übersehen. So im Einzelnen (1) beim Offertteil 'Lufttechnische Anlagen, Küche' [BKP 244.1] (kleiner Fehler); (2) im Abschnitt 'West' [BKP 244.2] bei der Position 'Apparate' [BKP 244.2.0] sowie (3) im Abschnitt 'Ost' [BKP 244.3]. Nach Vornahme der Korrekturen der zwei erkannten Fehler in den "Zwischentotals" durch die Beschwerdegegnerin ergab sich eine Diskrepanz beim Zusammenrechnen der Einzelpositionen sowie der Sammelpositionen (= Zwischentotals). Angesichts der Fülle von Einzelpositionen (auf 186 Seiten) hat die Beschwerdegegnerin von den Sammelpositionen aus gerechnet und (an sich mathematisch korrekte) Korrekturen vorgenommen. Die Positionen BKP 244.2 und BKP 244.3 wurden dadurch einmal um CHF 29'646.-- und einmal um CHF 44'909.-- nach oben korrigiert, was die Offerte der Beschwerdeführerin in der Position 'Total Brutto Neubau' von ursprünglich CHF 953'299 gemäss Zusammenstellung der Vergabebehörde (vgl. Akten Beschwerdeführerin [Bf-act.] 4) auf neu CHF 1'027'576.-- anhob. Nach Berücksichtigung der weiteren, unveränderten Positionen ergab sich somit nach Berücksichtigung von Rabatt, Skonto und MWST ein neuer Gesamtoffertbetrag in der Höhe von CHF 1'011'979.30 (anstatt dem ursprünglichen Gesamtangebot von CHF 948'814.20).

2.1. Das Verwaltungsgericht hat zur 'Bereinigung von Angeboten' bzw. zur 'Korrektur von Fehlern' bereits in seinen früheren Urteilen U 21 53 vom 26. Oktober 2021 E.2.5 und U 14 64 vom 21. Oktober 2014 E. 3b und 3c Stellung genommen und darin seine langjährige Praxis zu 'Rechenfehlern' bestätigt.

2.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Anträge und der Argumentation der Beschwerdeführerin ist der einschlägige Art. 24 SubV, der wie folgt lautet:

Art. 24 SubV Prüfung und Bereinigung

1 Die Angebote sind auf die Einhaltung der Formvorschriften zu überprüfen.

2 Danach werden die Angebote technisch und rechnerisch bereinigt sowie aufgrund der

Eignungs- und Zuschlagskriterien geprüft. Im Bedarfsfall können Dritte als Sachver-

ständige beigezogen werden.

3 Offensichtliche Rechnungsfehler, das heisst fehlerhafte arithmetische Operationen mit

im Angebot richtig aufgeführten Grössen, sind zu korrigieren. Unzulässig ist hingegen

die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung.

4 Nach der Prüfung und Bereinigung wird eine Vergleichstabelle über die Angebote erstellt.

2.3. Aus dem Verhandlungsverbot (Art. 19 SubG) ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Unveränderbarkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 18 SubG und Art. 25 SubV). Im Rahmen der Offertbereinigung kann die Vergabebehörde zwar offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren. Die Korrektur von Kalkulationsfehlern und Fehlern in der Preiserklärung kommt allerdings nicht in Frage (Art. 24 SubV). Ausserdem kann die Vergabebehörde von den Anbietern Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihres Angebots verlangen. Diese nachträglichen Auskünfte dürfen aber keine Änderung der Angebotsgrundlagen oder der offerierten Preise zur Folge haben. Es dürfen nur vorhandene Offertinhalte im Rahmen der Offertbereinigung klargestellt oder präzisiert werden (Art. 25 SubV; vgl. zum Ganzen: Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 710-712). Auf jeden Fall ist die Gleichbehandlung der Anbietenden im Offertbereinigungsprozess zu gewährleisten. Bei den nachträglichen Erläuterungen ist zu vermeiden, dass auf diese Art und Weise verdeckte Angebote eingebracht werden können oder dass Leistungsinhalte absichtlich offengelassen werden, um das Angebot nachträglich in Kenntnis der Konkurrenzofferten anzupassen. Bei der Bereinigung der Angebote ist zu beachten, dass diese nicht nur hinsichtlich des Preises sondern auch in Bezug auf die offerierte Leistung nach Ablauf der Eingabefrist nicht mehr geändert werden dürfen. Insbesondere Offertbereinigungen technischer Natur, die über die Berichtigung von Rechnungsfehlern oder anderen offensichtlichen Irrtümern oder Fehlern hinausgehen, sind zurückhaltend zu handhaben und dürfen nicht zu einer Änderung des Leistungsinhaltes führen. Neben offensichtlichen Rechnungsfehlern dürfen u.U. auch andere eindeutig als solche erkennbare Versehen und Irrtümer korrigiert werden. In Frage kommen z.B. offensichtliche Schreibfehler (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 713-724). Rechnungsfehler sind fehlerhaft durchgeführte Operationen mit im Angebot aufgeführten Grössen. Rechnungsfehler müssen offensichtlich sein, damit sie noch korrigiert werden dürfen und es muss eine unlautere Absicht der Anbieterin ausgeschlossen sein. Zudem muss der tatsächliche Wille der Anbieterin feststehen, um einen Rechnungsfehler korrigieren zu können (PVG 1990 Nr. 7; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 725-739).

2.4. Übertragungsfehler können im Gegensatz zu Rechenfehlern jedoch nicht nachträglich korrigiert werden. Wenn die Vergabebehörde im Rahmen der Offertbereinigung feststellt, dass eine Position in der Offerte nicht der Summe der angeführten Beträge entspricht, so darf sie die Position nicht entsprechend korrigieren. Vielmehr ist ein Additionsfehler anzunehmen, der entsprechend zu korrigieren ist und nicht ein in der Angebotssumme nicht zu korrigierender Übertragungsfehler (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N 731 mit Hinweis auf das Urteil des Kantonsgericht Freiburg FR 602 2008-21 vom 5. Juni 2008). Submissionsrechtlich betrachtet muss die Anbieterin folgerichtig eine mit einem Übertragungsfehler behaftete Offerte grundsätzlich gegen sich gelten lassen. Mit dieser Bestimmung sollen Manipulationen an den Angeboten nach Offertöffnung möglichst ausgeschlossen werden, um die Chancengleichheit zu wahren. Zudem soll im Sinne der Klarheit und Transparenz verhindert werden, dass die Vergabebehörde selbst Nachforschungen anstellt, ob tatsächlich irgendwelche Fehler vorliegen. Den Offerierenden wird somit bei der Ausfüllung ihrer Offertunterlagen die zumutbare Sorgfaltspflicht auferlegt, dafür zu sorgen, dass sie den Gesamtpreis eintragen, der auch ihrem klaren Äusserungswillen entspricht. Massgebend sind grundsätzlich immer die Einzelpositionen im Devis und der sich daraus ergebende Gesamtangebotspreis; und nicht etwa (falsche) Zwischentotale aufgrund anderweitig nicht erklärbarer Übertragungsfehler. Dementsprechend dürfen Angebote nach der Offertöffnung materiell auch nicht mehr verändert werden. Irgendwelche Korrekturen der Offerte sind einzig und allein bei "offensichtlichen Rechenfehlern" zulässig, aber gerade nicht bei anderweitig nicht auf den ersten Blick erklärbaren Rechen- oder Übertragungsfehlern bei Sammelpositionen bzw. bloss "Zwischentotalen."

2.5. Nach dem soeben Gesagten stellt sich folglich grundsätzlich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt berechtigt war, die falschen Zwischentotale (auf der 2. Ebene) (mathematisch korrekt) zu korrigieren, obwohl die Einzelpositionen (auf der 1. Ebene) als auch der offerierte Gesamtpreis (auf der 3. Ebene) dem eigentlichen Äusserungswillen der Beschwerdeführerin entsprachen. Eine Rücksprache von Seiten der Beschwerdegegnerin wäre in dieser Situation durchaus möglich und sinnvoll gewesen, um die von ihr bei den Zwischentotalen festgestellten Unklarheiten auszuräumen. Genau aus demselben Grund ist die Sache – bei Gutheissung der Beschwerde zufolge fehlender Kompetenz der Beschwerdegegnerin für die aufgerechneten Korrekturen – kassatorisch und nicht reformatorisch zur Neuvergabe der ausgeschriebenen Arbeiten an die Vergabeinstanz zurückzuweisen.

2.6. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist die Beschwerdegegnerin vorliegend mangels Vorliegens eines "offensichtlichen Rechenfehlers" im Sinne von Art. 24 Abs. 3 SubV nicht verpflichtet gewesen, die festgestellten Unklarheiten (siehe Aufzählung E.2, hiervor; "Fehler bei Zwischentotals") selbst zu korrigieren. Wenn sie aber nach Fehlern forschte und diese dann auch korrigierte und deshalb von 'offensichtlichen Rechenfehlern' ausging, dann hätten ihre Korrekturen zu 100 % richtig, vollständig und nachvollziehbar sein müssen, weil sie in diesem Fall zu erhöhter Vorsicht bei der Abänderung des bestehenden Gesamtangebotes der Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre. Mit andern Worten obliegt es bei einer solchen Fallkonstellation der Vergabeinstanz, den Nachweis zu erbringen, dass ein 'offensichtlicher Rechenfehler' (leicht erkennbarer Additionsfehler) vorliegt.

2.7. Konkret sind im Detail "drei Fehler des Zwischentotals" näher zu würdigen:

Fehler Nr. 1: Beim Offertteil 'Lufttechnische Anlagen, Küche', BKP 244.1, ist nachfolgender Fehler im Devis passiert. Auf S. 53 sollte ein 'Wickelfalzrohr' offeriert werden. Dazu gab es zwei Positionen, nämlich für Durchmesser 315 mm und für Durchmesser 250 mm. Die Beschwerdeführerin offerierte beim grösseren Durchmesser 4 m à CHF 69.50 [= CHF 278.--] und beim kleineren Durchmesser 3 m à CHF 55.-- [= CHF 165.--]; d.h. sie hat beim Zwischentotal die Position mit CHF 278.-- vergessen. Als Folgefehler wurde in der Sammelposition bzw. beim Zwischentotal 'Kanäle und Rohre' (BKP 244.1.1) auf S. 57 des Devis CHF 26'555.-- ausgewiesen. Beide Zahlen, d.h. die CHF 165.-- und auch die CHF 26'555.-- wurden dann korrekt in der Zusammenstellung auf S. 187 der Offerte übertragen, sodass das Zwischentotal 'Kanäle und Rohre' BKP 244.1.1 dort mit CHF 26'555.-- eingetragen wurde. Das Zwischentotal 'Küche' BPK 244.1 ist im Devis (S. 72) sowie in der Zusammenstellung (auf S. 188) mit CHF 216'578.-- ausgewiesen, was letztlich die korrekte Zahl ist (nämlich inkl. der zuvor vergessenen CHF 278.--, welche im Zwischentotal von CHF 26'555.-- nicht mitenthalten sind). Die Nachberechnung hätte ein Zwischentotal von CHF 26'833.-- ergeben. Dieser Fehler ist ein 'echter Rechnungsfehler' der Beschwerdeführerin, den die Beschwerdegegnerin aber nicht erkannt und somit auch nicht korrigiert hat. Angesichts der Geringfügigkeit des abweichenden Betrags (CHF 278.--) im Vergleich zur Offertsumme kann dieser Fehler als vernachlässigbar eingestuft werden, zumal er keinerlei Einfluss auf die Reihenfolge der Angebote hat. Dieser (kleine) Fehler spielt bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Rolle; wäre bei einer Neuvergabe aber zu berücksichtigen, was für einen kassatorischen Gerichtsentscheid spricht.

Fehler Nr. 2: Im Abschnitt 'West' (BKP 244.2) hat die Beschwerdeführerin die Position 'Apparate' (BKP 244.2.0) mit CHF 29'646.-- (im Devis S. 73) angegeben und auf S. 78 bestätigt; für die Position 'Kanäle und Rohre' (BKP 244.2.1) wies die Beschwerdeführerin auf S. 90 für die Position 'Zuluft' (BKP 244.2.1.101) ein Zwischentotal von CHF 19'413.-- aus, auf S. 99 für die Position 'Abluft' (BKP 244.2.1.244) ein Zwischentotal von CHF 13'268.--, auf S. 101 für die Position 'Aussenluft' (BKP 244.2.1.387) CHF 2'221.-- und auf S. 103 für die Position 'Fortluft' (BKP 244.2.1.453) CHF 1'284.--. Auf derselben Seite gab sie als Total für die Sammelposition 'Kanäle und Rohre' (BKP 244.2.1) einen Betrag von CHF 65'832.-- an, was arithmetisch nicht korrekt ist, ergeben die genannten Teilbeträge CHF 19'413.-- + CHF 13'268.-- + 2'221.-- + CHF 1'284.-- doch insgesamt CHF 36'186.-- und nicht die aufgeführten CHF 65'832.--. Vergleicht man die beiden Zahlen, stellt man fest, dass die Differenz exakt CHF 29'646.-- (= Betrag der Position 'Apparate' unter BKP 244.2.0) beträgt. Somit liegt ein 'Übertragungsfehler' vor, denn im Total von BKP 244.2 wurden CHF 281'551.-- ausgewiesen, was zwar arithmetisch falsch ist, wenn man die Zwischentotals in der Kostenzusammenstellung (BKP 244.2.0 – BKP 244.2.4) zusammenzählt, hingegen richtig ist, wenn man die Zwischentotals auf einer tieferen Ebene (etwa BKP 244.2.1.x) bzw. die Einheitspreise (Einzelpositionen, 1. Ebene) zusammenrechnet. Der Fehler ist einzig auf einer Zwischentotalebene geschehen und hätte als reiner 'Übertragungsfehler' von der Beschwerdegegnerin gar nicht korrigiert werden dürfen. Sie hätte ausschliesslich auf das Total CHF 281'551.-- abstellen müssen.

Fehler Nr. 3: Im Abschnitt "Ost" (BKP 244.3) beklagt die Beschwerdeführerin denselben Fehler: Das Zwischentotal der Position 244.3.1 'Kanäle und Rohre' enthalte schon die Position 244.3.0 'Apparate' im Umfang von CHF 44'909.--. Es sei daher nicht das von ihr in der Offerte falsch deklarierte Zwischentotal unter Position 244.3.1 von CHF 107'169.-- massgebend, sondern der Gesamtbetrag von CHF 62'260.--, welcher sich aus den Zwischentotals [CHF 31'924.-- + CHF 25'984.-- + CHF 2'444.-- + CHF 1'908.--] zusammensetze. Für die Ermittlung des Totals von BKP 244.3 sei indes der korrekte Betrag von CHF 420'080.-- angegeben worden. Auch hier kann also nicht von einem 'offensichtlichen Rechenfehler' im Sinne von Art. 24 Abs. 3 SubV die Rede sein, womit die Beschwerdegegnerin nicht korrigierend hätte eingreifen dürfen, sondern korrekterweise allein auf das Total CHF 420'080.-- hätte abstellen müssen.

2.8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die vorgenommenen Korrekturen der Beschwerdegegnerin im Umfang von CHF 74'555.-- (mit Erhöhungen CHF 29'646.-- [BKP 244.2] und CHF 44'909.-- [BKP 244.3]) in der Position 'Total Brutto Neubau', welche zu einem "Bereinigten Angebot" in der Höhe von CHF 1'011'979.30 anstelle der "Ursprünglichen Preisofferte" mit einem Angebot von CHF 948'814.20 führte, rechtlich nicht haltbar sind, da die Beschwerdegegnerin nicht befugt war, die falschen Zwischentotale über die massgebenden Einzelpositionen sowie die Kostenzusammenstellungen zu stellen und gestützt darauf das preisgünstigste Angebot der Beschwerdeführerin im Ergebnis eigenmächtig abzuändern.

3.1. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 8. Oktober 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur neuen Vergabe im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

3.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung des Auftrags und der mittleren Komplexität des Falles erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 4'000.-- als angemessen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 14 82 vom 25. November 2014: Auftragssumme rund CHF 1 Mio. [Staatsgebühr CHF 4'000.--]; U 18 51 vom 18. Dezember 2018: Auftragsvolumen rund CHF 1 Mio. [Staatgebühr CHF 5'000.--]). Weil sich die Beigeladene (Zuschlagsempfängerin) nicht an diesem Verfahren beteiligt hat, werden ihr auch keine Kosten auferlegt.

3.3. Aussergerichtlich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei grundsätzlich auf die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdeführerin vom 14. Januar 2022 in der Höhe von CHF 5'492.60 (explizit ohne Mehrwertsteuer [CHF 422.95]) abzustellen (zusammengesetzt aus: Arbeits-/Zeitaufwand 20.51 Std. à CHF 260.--/Std. [CHF 5'332.60] plus Kleinspesenpauschale 3 % [CHF 160.--]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF 240.--. Laut Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinbarung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in diesem Fall bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde eine entsprechende Honorarvereinbarung (Datum 12. November 2021) mit einem Stundenansatz von CHF 260.-- (zzgl. MWST) eingereicht. Für das Gericht besteht vorliegend keine Veranlassung, diese Kostennote über CHF 5'492.60 betragsmässig abzuändern. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in besagter Höhe zu bezahlen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Zuschlagsentscheid vom 8. Oktober 2021 aufgehoben und die Angelegenheit an die B.________ AG zur neuen Vergabe im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

4'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

390.--

zusammen

CHF

4'390.--

gehen zulasten der B.________ AG.

3. Aussergerichtlich hat die B.________ AG der A.________ AG eine Parteientschädigung von CHF 5'492.60 (ohne MWST) zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP

Art. 26 SubGart. 26 SubGart. 26 Lap

Art. 15 IVöBart. 15 IVöBart. 15 CIAP

Art. 25 SubGart. 25 SubGart. 25 Lap

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 16 IVöBart. 16 IVöBart. 16 CIAP

Art. 27 SubGart. 27 SubGart. 27 Lap

Art. 16 IVöBart. 16 IVöBart. 16 CIAP

Art. 27 SubGart. 27 SubGart. 27 Lap

Art. 24 SubVart. 24 SubVart. 24 Oap

Art. 24 SubVart. 24 SubVart. 24 Oap

Art. 19 SubGart. 19 SubGart. 19 Lap

Art. 18 SubGart. 18 SubGart. 18 Lap

Art. 25 SubVart. 25 SubVart. 25 Oap

Art. 24 SubVart. 24 SubVart. 24 Oap

Art. 25 SubVart. 25 SubVart. 25 Oap

Art. 24 SubVart. 24 SubVart. 24 Oap

Art. 24 SubVart. 24 SubVart. 24 Oap

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA