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Entscheid

U 2021 92

Arbeitslosenversicherung

5. Dezember 2022Deutsch36 min

I. Sachverhalt:

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 92

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen Racioppi, von Salis, Meisser und Pedretti

Aktuarin ad hoc Engler

URTEIL

vom 23. November 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt LL.M. K. Urs Grütter,

Beschwerdeführerin

gegen

Regierung des Kantons Graubünden, Graues Haus,

vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

Beschwerdegegnerin

und

B._____ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Florian Duss,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wasserkraftnutzung (Restwassersanierung)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

Erwägungen

1.

Die B._____ AG (nachfolgend B._____) nutzt die Wasserkräfte des Vorderrheins und seiner Zuflüsse nach rechtsgültigen Wasserrechtsverleihungen vom 13. Juli 1964 gestützt auf eine von der Regierung des Kantons Graubünden im Oktober 1991 genehmigten und bis in das Jahr 2071 dauernden Konzession. Das Wasser aus einem Gesamt-Einzugsgebiet von 605 km2 wird an fünf Stellen gefasst (Wasserentnahmen). Die Verarbeitung des Wassers erfolgt über zwei Stufen in der Zentrale C._____, wo es auch dem Vorderrhein zurückgegeben wird. In der Stufe D._____ (B._____ I) wird das Wasser des Vorderrheins (Einzugsgebiet: 558 km2) in einem 12 km langen Druckstollen und anschliessendem Druckschacht (Gefälle: 100 m) der Zentrale in C._____ zugeführt und verarbeitet (installierte Leistung: 34.5 MW; durchschnittliche Jahresleistung: 125 GWh). Das Ausgleichsbecken in D._____ wird einerseits mit Wasser der Rheinfassung D._____ und andererseits mit dem von den Kraftwerken Vorderrhein in der Zentrale in D._____ verarbeiteten Wasser gespiesen. Die Kraftwerkstufe D._____ ist seit 1990 in Betrieb. Die Kraftwerkstufe E._____ (B._____ II) nutzt die Wasserkräfte des F._____ (Einzugsgebiet: 47 km2) zwischen dem Stausee E._____ (Nutzungsinhalt: 7.3 Mio. m3) und der Zentrale C._____. In der 7.8 km langen Druckleitung und dem anschliessenden 2 km langen Druckschacht (Gefälle: rund 750 m) wird das entnommene Wasser der Zentrale in C._____ (installierte Leistung: 52.3 MW; durchschnittliche Jahresleistung: 135 GWh) zugeführt und verarbeitet. Die Stufe E._____ hat Ende 1992 ihren Betrieb aufgenommen. Im beschriebenen Einzugsgebiet besteht heute lediglich für die Fassung des Vorderrheins in D._____ eine Restwasserregelung. Bei allen übrigen Fassungen besteht keine Dotierung bzw. Dotierwasserregelung.

Dispositiv

2. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am 27. Oktober 2021; Prot. Nr. 932/2021) beschloss die Regierung des Kantons Graubünden, die Restwassersanierung der von der B._____ genutzten Gewässer nach Massgabe der von der Arbeitsgruppe erarbeiteten Sanierungslösung zu vollziehen. Demnach wurden vier der fünf Wasserfassungen der B._____ als nicht sanierungsbedürftig qualifiziert. Hinsichtlich der fünften Fassung, derjenigen der G._____, wurde die B._____ verpflichtet, eine Dotierung von 80 l/s abzugeben. Während der Bewässerungsperiode ist ab der KWI-Wasserfassung G._____ in Absprache mit der Gemeinde C._____ zwischen 160 l/s bis 200 l/s zu dotieren, damit beim bachabwärts liegenden Bewässerungswerk der Gemeinde C._____ im bisherigen Rahmen maximal 50 l/s für Bewässerungszwecke entnommen werden können. Hierbei ist durch die Gemeinde C._____ sicherzustellen, dass die minimale Grunddotierung von 80 l/s auch nach der Fassung des Bewässerungswerks im Gewässer verbleibt. Weiter wurde festgestellt, dass die Restwassersanierung nach Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG mit den in Ziffer 1 angeordneten Massnahmen vollständig erledigt sei und folglich keine weiteren Sanierungsmassnahmen anzuordnen sind.

3. Gegen diesen Beschluss erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 24. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellt folgende Anträge:

1. der angefochtene Regierungsbeschluss sei aufzuheben;

2. die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, folgende Restwassermengen in den von ihr ausgeleiteten Gewässern zu belassen:

a) Vorderrhein zwischen der Entnahme bei D._____ und der Rückgabe bei C._____

Restwasserregime gemäss Gutachten Marrer/Klötzli

Monate

Restwassermenge

Januar und Februar

5 m3s-1

März und April

6 m3s-1

Mai bis August

10 m3s-1

September und Oktober

6 m3s-1

November und Dezember

5 m3s-1

bzw. durchschnittlich 7 m3s-1

b) H._____

Restwasserregime gemäss Gutachten Marrer/Klötzli ganzjährig 500 ls-1

c) I._____

Restwasserregime gemäss Gutachten Marrer/Klötzli ganzjährig 500 ls-1

3. die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens, nicht aber der Beschwerdeführerin;

4. der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Zur Begründung wurde angeführt, dass das Legalitätsprinzip durch die Regierung verletzt worden sei, in dem die ausgeleiteten Gewässerstrecken nicht den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen, obwohl der Kanton verpflichtet sei, die bundesrechtlichen und kantonalen Gesetze anzuwenden. Laut der Beschwerdeführerin müsse die Festsetzung der Restwassermengen gemäss dem Gutachten von Marrer/Klötzli erfolgen. Weiter befinde sich die B._____ gemäss ihren Berechnungen in ausgezeichneter wirtschaftlicher Lage und somit sei die sanierungsbedingte Einbusse von 20 % ohne weiteres verkraftbar. Vorab sei fraglich, ob die B._____ überhaupt einen Anspruch auf einen "Schutz wohlerworbener Rechte" habe. Weiter führt die Beschwerdeführerin an, dass die B._____ mit dem J._____ eine Institution besässe, welche bei einem Ausbau zu einem Pumpspeicherwerk 10-mal so viel Strom produzieren könne wie heute. Somit würde sich die sanierungsbedingte Einbusse auf rund 2 % der gesamten Produktion beschränken. Auch sei aufgrund der Ziele des Pariser Klimaabkommens mehr in die Pumpspeicherung zu investieren.

4. Mit der Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 (Poststempel) beantragte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Sie bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin und hielt vollumfänglich am Regierungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 (Prot. Nr. 932/2021) fest. Die Regierung hält fest, dass der Umfang der Sanierungspflicht wie auch die Kriterien zur Festlegung der Restwassermenge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit vom angerufenen Gericht unlängst im Urteil VGU U 18 62 vom 14. September 2021 beantwortet worden seien. Sie verweist darum im Wesentlichen auf das bereits erlassene Urteil. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass es sich vorliegend um eine Restwassersanierung und nicht um eine Neukonzessionierung handle, weshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien. Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Restwassermengen gemäss dem Expertenbericht von Marrer/Klötzli zu bestimmen, gehe somit zu weit. Im vorliegenden Fall sei zudem zu berücksichtigen, dass die Regierung gestützt auf BGE 107 Ib 150 im Jahre 1982 für das Kraftwerk C._____ I bereits weitergehende Restwassermengen anordnete, die über den Mindestrestwassermengen des 1992 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 1 GSchG liegen und für das Kraftwerk C._____ I zu einer zusätzlichen Produktionseinbusse gegenüber den mit der Konzessionserteilung angeordneten Restwassermengen von 3.5 % (respektive 1.75 % bezogen auf das B._____) bzw. gemäss damaliger Berechnung zu einem Mindererlös für das Kraftwerk C._____ I von 3.7 % führten. Zur Prüfung, bei welcher Restwassermenge die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit erreicht würden, sei das von der K._____ AG entwickelte Modell geschaffen worden. Dies sei vom Bundesamt für Energie geprüft worden und zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit von konkreten Sanierungsmassnahmen als geeignet eingestuft worden. Für das AEV habe es darum keinen Anlass gegeben von diesem Modell abzuweichen und somit wurde es auch dem vorliegenden Fall zugrunde gelegt. Die erfolgte Anwendung des Axpo-Modells durch die B._____ sei im vorliegenden Fall sowohl auf Stufe 1 als auch auf Stufe 2 (aufwand- und ertragsseitig) gemäss Einschätzung des AEV nachvollziehbar und plausibel. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sowohl die wirtschaftliche Lage der B._____ ermittelt als auch die Auswirkungen von verschiedenen Sanierungsvarianten durch die kantonalen Fachstellen beurteilt und am runden Tisch diskutiert worden seien. Mit den durch die Regierung verfügten Restwassermengen werde das vom Bundesgericht geforderte Mass eingehalten. Bezüglich der Pumpspeicherung durch das J._____ sei zu betonten, dass das Verwaltungsgericht sich erst jüngst im Rahmen eines Sistierungsverfahrens und anschliessend dagegen erhobenen Prozessbeschwerde im Zusammenhang mit der Restwassersanierung der L._____ (L._____) befasst habe. Das Gericht habe festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente nicht Gegenstand einer Restwassersanierung bilden würden und daher nicht zu hören seien. Ausserdem habe die Erhöhung der Energieproduktion auf die im vorliegenden Verfahren streitigen Punkte keinen positiven Einfluss. Die wirtschaftliche Tragbarkeit der L._____ werde davon nicht berührt und sei somit auch für die Bemessung der zu verfügenden Restwassermenge gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht relevant. Somit sei es richtig gewesen die Restwassermengen ohne Berücksichtigung einer prognostizierten Erhöhung der Schweizer Gesamtenergieproduktion zu beurteilen. Auch eine Konzessionsdauer von 80 Jahren im vorliegenden Fall entspreche einer üblichen maximalen Nutzungsdauer von Wasserrechtskonzessionen. Weiter sei auch von einer Sanierung der Wasserfassung der B._____ nach Art. 80 Abs. 2 GSchG abzusehen, was durch das ANU auch geprüft wurde. Die Forderungen der Beschwerdeführerin würden den Rahmen des wirtschaftlich Tragbaren gemäss Art. 80 ff. GSchG bei weitem übersteigen und sei entsprechend nicht zumutbar.

5. Am 21. Januar 2022 reichte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie ebenfalls die Beschwerdeabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die Ansicht der Beschwerdeführerin in Bezug auf die wohlerworbenen Rechte treffe nicht zu, da jede Einschränkung des konzedierten Rechts ein Eingriff in das von Gesetzes wegen bestehende wohlerworbene Recht der Beschwerdeführerin sei. Solche Eingriffe seien nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen volle Entschädigung gestattet. Für die Frage der Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG habe das Bundesgericht im Entscheid M._____ festgelegt, wie der Umfang dieser entschädigungslos zumutbaren Eingriffe zu ermitteln sei. Vorliegend sei nicht wie von der Beschwerdeführerin angeführt das Gutachten von Marrer/Klötzli massgeblich, sondern der Sanierungsbericht des ANU. Weiter behaupte hier die Beschwerdeführerin erneut, dass der Entscheid in Sachen B._____ ein Ausreisser wäre, jedoch ohne dies zu belegen. Weiter übe die Beschwerdeführerin rein appellatorische Kritik ohne konkret auf das kritisierte Modell bzw. dessen Eingangsparameter einzugehen. Auch sonst habe die Beschwerdeführerin zu keinem einzigen Aspekt des von der Vorinstanz angewendeten und der Beschwerdeführerin vollständig zur Verfügung gestellten Modells auseinandergesetzt, sondern habe einfach ihre eigene Berechnung anstelle derjenigen der Vorinstanz eingesetzt. Somit sei die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde der Begründungsobliegenheit nicht nachgekommen. Weiter bedeute es nicht, dass nur, weil das Ergebnis des angewandten Modells der Beschwerdeführerin nicht passt, dies nicht korrekt wäre. Wie der Entscheid M._____ gezeigt und durch den Entscheid N._____ bestätigt wurde, sei das Axpo-Modell angewandt und durch das Bundesgericht nicht beanstandet worden.

6. In der Replik vom 2. März 2022 verwies die Beschwerdeführerin auf die gestellten Rechtsbegehren und hielt daran fest. Sie führte aus, dass sie die von der Beschwerdegegnerin 2 selber vorgelegten, geprüften Zahlen gemäss ihren eigenen Jahresabschlüssen entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Fällen "O._____" und "M._____" zusammengestellt habe. Diese Zahlen würden eine ausgezeichnete Rendite der Beschwerdegegnerin B._____ zeigen. Auch sei, bei einer Abstellung auf das Modell, eingehend darzulegen, warum das Modell die glaubhafteren Zahlen liefern soll, als die geprüften Zahlen in den eigenen Abschlüssen. In Bezug auf das vorgelegte Axpo-Modell sei eine Sensitivitätsanalyse vorzulegen. Im Entscheid BGE 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018, auf den sich die Beschwerdegegnerinnen abstützen, sei das Modell nur deshalb nicht in Frage gestellt worden, weil die dortige Beschwerdeführerin ohne weiteres behauptete, das Werk sei als "durchschnittlich rentabel" anzusehen. Auch habe im vorliegenden Verfahren die Beschwerdeführerin anhand der Jahresberichte der letzten zehn Jahre der Beschwerdegegnerin detailliert gezeigt, wie gut die wirtschaftliche Lage tatsächlich sei. Das Axpo-Modell werde in casu missbraucht, um die effektive wirtschaftliche Lage des sanierungspflichtigen Werks zu verschleiern.

7. Die Regierung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin 1) duplizierte mit Schreiben vom 6. April 2022 (Poststempel). Sie hielt an den Rechtsbegehren im angefochtenen Regierungsbeschluss vom 26. Oktober 2021 (Prot. Nr. 932/2021) und in der Vernehmlassung vom 17. Februar 2022 (Prot. Nr. 27/2022) fest und vertiefte dabei ihren Standpunkt.

8. Mit dem Schreiben vom 7. April 2022 reichte die Beschwerdegegnerin 2 ihre Duplik ein. Auch sie hielt an ihren Anträgen fest und vertiefte ihren Standpunkt.

9. Am 31. Oktober 2022 edierte der Instruktionsrichter bei der Beschwerdeführerin das Gutachten Marrer/Klötzli. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mitteilte, dass ihm das Gutachten lediglich in elektronischer Form vorliege, wandte sich der Instruktionsrichter an das für die Regierung instruierende Departement. Das Gutachten wurde aus den Archivbeständen erhältlich gemacht und am 10. November 2022 zu den Verfahrensakten genommen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Vorliegend handelt es sich beim Anfechtungsobjekt gesetzesgemäss um den Beschluss der Regierung (Beschwerdegegnerin 1) vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am 27. Oktober 2021; Prot. Nr. 932/2021) betreffend Restwassersanierung und der dafür erforderlichen Massnahmen durch die Beschwerdegegnerin 2 als Konzessionärin, womit sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären konnte und daher am 24. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhob.

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG entscheidet somit das Gericht in Fünferbesetzung, da es sich vorliegend um einen Entscheid der Regierung handelt.

1.3. Als schweizweit anerkannte Umweltschutzstiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer ist die A._____ von der behördlich angeordneten Restwassersanierung mit dem Ziel eines zweckmässigen und griffigen Gewässer- und Fischschutzes ohne Zweifel mehr als unbeteiligte Dritte berührt und sie weist daher ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne von Art. 50 VRG auf. Ausserdem ist sie durch besondere Vorschriften zur Beschwerdeerhebung ermächtigt. Denn die Beschwerdeführerin ist eine beschwerdeberechtigte Organisation gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), Art. 55 ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und Ziff. 25 des Anhangs der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen (SR 814.076).

1.4. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht. Damit sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensvoraussetzungen allesamt erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Streitgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Restwassersanierung so erlassen werden darf oder ob dieser Beschluss, wie von der Beschwerdeführerin im Hauptbegehren beantragt, aufzuheben ist. Bei einer Aufhebung sei die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten, die Restwassermengen gemäss dem Gutachten von Marrer/Klötzli festzulegen (siehe Ziff. 2 der Beschwerde vom 24. November 2021).

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kantone zur Anwendung der Bundesgesetze und der kantonalen Gesetzgebung verpflichtet seien. Es gebe dabei keine Ausnahmen aus wirtschaftlichen Gründen. Da die B._____ den Gemeinden und der K._____ AG und letztere den Nordostschweizer Kantonen gehöre, komme sie nicht in den Genuss des Schutzes der wohlerworbenen Rechte. Kantone und Gemeinden dürfen durch das Vorschieben von Aktiengesellschaften ihre Verpflichtung zum gesetzeskonformen Handeln nicht verletzen. Dies sei als Rechtsmissbrauch zu qualifizieren, weshalb für die Frage der Anwendbarkeit der Gewässerschutzvorschriften die beteiligten Kantone sich nicht auf eine rechtliche Selbständigkeit ihrer Kraftwerksanlagen berufen können. Die von der Beschwerdegegnerin ausgeleiteten Gewässerstrecken entsprechen nicht den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften und seien zu sanieren.

3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Restwassermenge gemäss Art. 4 lit. k des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) als Abflussmenge eines Fliessgewässers definiert wird, die nach einer oder mehreren Entnahmen von Wasser verbleibt. Deren Festsetzung ist in Art. 31-33 GSchG geregelt. Diese Restwasservorschriften sind im Jahr 1992 in Kraft getreten. Die Art. 29 ff. GSchG gelten somit für neue Wasserentnahmen (Riva, Wohlerworbene Rechte - Eigentum - Vertrauen, Bern 2007, S. 135; siehe auch Urteil des Verwaltungsgerichts U 18 62 vom 14. September 2021).

3.3. Viele bestehende Wasserentnahmen genügen den neuen gesetzlichen Anforderungen nicht. Diese beruhen auf bereits zuvor begründeten Wassernutzungsrechten, welche dem Konzessionär gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG; SR 721.80) ein wohlerworbenes Recht auf die Benutzung des Gewässers verleiht (siehe auch BGE 107 Ib 140 E.3b). Dieses Recht umfasst insbesondere auch die Menge des nutzbaren Wassers und steht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie und des Vertrauensschutzes. Es kann somit nur unter den Voraussetzungen der Enteignung und gegen volle Entschädigung entzogen oder wesentlich eingeschränkt werden (Art. 43 Abs. 2 WRG). In diesem Spannungsfeld zwischen Gewässer- und Investitionsschutz schuf der Gesetzgeber für die bestehenden Anlagen eine übergangsrechtliche Ordnung für die Zeitspanne bis zum Ablauf der (meist 80 Jahre dauernden) Konzessionen (Art. 58 WRG). Diese Übergangsordnung findet sich in den Art. 80-83 GSchG. Art. 80 GSchG sieht dabei vor, dass ein Fliessgewässer, das durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen so weit saniert werden muss, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Abs. 1); ausnahmsweise ordnet die Behörde weitergehende, entschädigungspflichtige Sanierungsmassnahmen an, und zwar dann, wenn es sich um ein Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, welche in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder dies andere überwiegende öffentliche Interessen erfordern (Abs. 2). Im Wesentlichen beinhaltet es eine Sanierungspflicht, welche der vom Bundesgericht in dessen BGE 107 Ib 140 entwickelten Substanztheorie nachempfunden ist. Dabei wird unterschieden zwischen Einschränkungen, welche in die Substanz des wohlerworbenen Rechts eingreifen und eine Enteignung nach sich ziehen, und solchen, die nicht in die Substanz des wohlerworbenen Rechts eingreifen und als entschädigungslose öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen hinzunehmen sind.

3.4. Vorliegend nutzt die B._____ gestützt auf rechtsgültige Wasserrechtsverleihungen vom 13. Juli 1964 seit Oktober 1991 in der Stufe D._____ (Kraftwerk C._____ I) die Wasserkräfte des Vorderrheins und das turbinierte Wasser der P._____ AG ab dem Ausgleichsbecken D._____ sowie in der Stufe Q._____ (Kraftwerk C._____ II) die Wasserkräfte des F._____ zur Erzeugung von elektrischer Energie (Beilagen der Beschwerdegegnerin 1 [Bg 1-act.] 1). Somit handelt es sich um eine Restwassersanierung im Sinne der Übergangsbestimmungen von Art. 80 ff. GSchG, die nicht unter die im Jahre 1992 in Kraft getretene Regelungen für Restwassermengen fällt, und nicht um eine Neukonzessionierung im Sinne von Art. 31 GSchG (siehe Bg 1-act. 1).

3.5. Die Argumentation, dass die B._____ keinen Schutz durch wohlerworbene Rechte habe, ist nicht zu hören, da sie im Gegensatz zum Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 1981 steht, in dem der B._____ ausdrücklich der Schutz der wohlerworbenen Rechte zugestanden wurde (BGE 107 Ib 140 E.6b). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Entscheid in Sachen Restwassersanierung der M._____ Kraftwerke bestätigt (BGE 139 II 28 E.2.7.2). Auch wenn das Gemeinwesen selbst direkt die Wasserkraft nutzt, ist es nur soweit sanierungspflichtig, als dies gemäss Art. 80 GSchG wirtschaftlich tragbar ist. Dafür vorausgesetzt wird, dass die Wasserentnahme innert 80 Jahren seit Betriebsaufnahme erfolgt ist (Riva, in: Hettich/Jansen/Norer, Art. 80 GSchG Rz. 13).

3.6. Ausserdem sei die Konzession eingeholt worden, als die Diskussion über verbindliche Restwassermengen bereits in vollem Gange war. Zudem sei die Pflicht zur Belassung angemessener Restwasser mehr als drei Jahre vor dem Planungsbeginn der Werke der Beschwerdegegnerin festgestanden. Schliesslich habe die B._____ mit der langen Verzögerung des Baubeginns eine Aushebelung der maximalen Konzessionsdauer erwirkt (Konzessionsdauer von fast 110 Jahren). Gemäss Art. 3 der Wasserrechtsverleihung (Bg 1-act. 1) erstreckt sich die Verleihung auf die Dauer von 80 Jahren, vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerks an gerechnet. Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Werkes gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe. Im vorliegenden Fall hat sich nach der Konzessionsgenehmigung die Inbetriebsetzung laut Beschwerdegegnerin 1 (siehe act. A2) eher unüblich lange verzögert, u.a. wegen Einspracheverfahren bis vors Bundesgericht. Mit dieser Verzögerung sei jedoch auch einhergegangen, dass die Restwassermengen gegenüber dem ursprünglich verliehenen Nutzungsrecht höher ausgefallen sind.

4.1. Ferner stützt sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sanierung der B._____ I und II auf das Gutachten von Marrer/Klötzli. Im vorliegenden Verfahren stellt die Beschwerdeführerin betreffend KW C._____ I zunächst den Antrag (vgl. Schreiben vom 29. April 2021), den Vorderrhein gemäss Marrer/Klötzli, Variante 11 (BGE 110 Ib 160 ff. S. 19) durchschnittlich mit 7 m3/s zu dotieren. Im Interesse der Auen und Biodiversität soll die B._____ zudem einmal jährlich während der Hochwasserspitze, während 24 Stunden das Wasser voll fliessen lassen (vgl. zum Antrag Protokoll der Arbeitsgruppe zur Sitzung vom 15. Februar 2021, Ziff. 3a). Betreffend KW C._____ II werden für den H._____ 500 l/s und für den G._____ 150 l/s gefordert (vgl. Schreiben vom 29. April 2021). Dem entgegen spricht der Massnahmenkatalog, welcher ein Kompromissvorschlag beinhaltet, der zwischen allen Parteien ausser der Beschwerdeführerin, welche dem nicht zustimmte, (B._____, Umweltverbände, Beschwerdeführerin, Gemeinden und kantonale Fachstellen) durch Gespräche am runden Tisch erarbeitet wurde (act. A2; siehe auch BG 1-act. 10 und 11). Gestützt darauf erstellte das Amt für Energie und Verkehr Graubünden (nachfolgend AEV) eine Vernehmlassungsvorlage, zu welcher die B._____, die Gemeinde C._____, die Umweltschutzverbände (WWF, Pro Natura sowie der Fischereiverband), die Beschwerdeführerin sowie das Amt für Jagd und Fischerei (AJF) ihre Stellungnahmen abgaben. Die damals eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin entspricht inhaltlich bis auf die letzten sechs Seiten weitestgehend der eingereichten Beschwerde vor Verwaltungsgericht.

4.2. Gemäss dem Sanierungsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (nachfolgend ANU) vom 30. Mai 2011 (BG 1-act. 17), der dem Lösungsvorschlag der Behörden anlässlich des runden Tischs zugrunde lag, schlägt das ANU als Ergebnis seiner ökologischen Beurteilung an der Wasserfassung G._____ Dotierwasserabgaben von ganzjährig 80 l/s vor. Der Massnahmenkatalog sieht zudem vor, während der Bewässerungsperiode (wenige Wochen im Sommer) in Absprache mit der Gemeinde C._____ zwischen 160 l/s und 200 l/s zu dotieren, damit beim bachabwärts liegenden Bewässerungswerk der Gemeinde C._____ im bisherigen Rahmen maximal 50 l/s für Bewässerungszwecke entnommen werden können. Hierbei sei durch die Gemeinde C._____ sicherzustellen, dass die minimale Grunddotierung von 80 l/s auch nach der Fassung des Bewässerungswerks im Gewässer verbleibt. Bei der Beurteilung ist vorliegend zu berücksichtigen dass die Regierung gestützt auf BGE 107 Ib 150 im Jahre 1982 für das Kraftwerk C._____ I bereits Restwassermengen anordnete, die über den Mindestrestwassermengen des 1992 in Kraft getretenen Art. 31 Abs. 1 GSchG liegen und für das Kraftwerk C._____ I zu einer zusätzlichen Produktionseinbusse gegenüber den mit der Konzessionserteilung angeordneten Restwassermengen von 3,5 % (respektive 1,75 % bezogen auf die B._____) bzw. gemäss damaliger Berechnung zu einem Mindererlös für das Kraftwerk C._____ I von 3,7 % führten. Die damalige durch die Regierung getroffene Restwasserregelung wurde vom Bundesgericht bestätigt und die letztgenannte Einbusse mit Blick auf das wohlerworbene Recht als zumutbar erachtet. Ob die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit damals bereits erreicht wurde, liess das Bundesgericht offen. Für die genutzten Seitenbäche des H._____ und des G._____ würden laut Beschwerdegegnerin 1 keine Aussagen der Experten zum Produktionsverlust vorliegen.

4.3. Die von den Experten Marrer/Klötzli vorgeschlagenen Restwassermengen würden laut Beschwerdeführerin für den H._____ auf dem rund 3.5-fachen des Wertes Q347 und für den I._____ bei Q347 selbst liegen. Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Gutachten von Marrer/Klötzli am 31. August 1980 erstellt wurde. Dieses wurde von der Regierung des Kantons Graubünden im Hinblick auf die Neukonzessionierung der B._____ I und II in Auftrag gegeben, da unter anderem die Frage zu beantworten war, welche Folgen der Fischerei und den Auwäldern durch den Bau und Betrieb der B._____ I und II erwachsen werden. Vorliegend geht es jedoch um eine Restwassersanierung und nicht um eine Neukonzessionierung, was anderen rechtlichen Grundlagen folgt. Wie es sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Abflussmenge Q347 im vorliegenden Fall verhält, kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit offenbleiben. Sie verkennt nämlich, dass für den gebotenen Umfang der Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht ausschliesslich die Art. 31 ff. GSchG massgebend sind. Im vorliegenden Fall geht es nämlich nicht um eine diesen Bestimmungen unterliegende Konzessionserneuerung, Konzessionsverlängerung oder Konzessionsänderung, sondern ausschliesslich um die Behebung einer bestehenden mangelhaften Restwassersituation gemäss Art. 80 ff. GSchG (Riva in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Zürich 2016, vor Art. 80-83 GSchG Rz 1 ff.).

4.4. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimale ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Zürich 2002, S. 165). Folglich sind bei einer Restwassersanierung gemäss Art. 80 ff. GSchG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (siehe VGU U 18 62 vom 14. September 2021).

4.5. Der Umfang der Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG wird einerseits durch Art. 30 ff. GSchG, welche die Restwassermengen für neue bzw. neu konzessionierte Wasserentnahmen festlegen, und andererseits durch Art. 80 GSchG bestimmt. Das Maximum der möglichen Verbesserung, welche eine beeinträchtigte Restwassersituation durch die Sanierung erreichen kann, liegt in einem Zustand, der den Anforderungen der Art. 31-33 GSchG bzw. von Art. 30 Bst. b und c GSchG voll entspricht. Diesen Zustand schreibt das Gesetz bei der Neuerteilung von Wasserentnahmerechten vor; darüber hinaus gehende Restwassermengen verlangt es in keinem Fall. Auf der anderen Seite wird der Ausgangspunkt der Sanierung durch die bestehende, als Folge der Wasserentnahmen wesentlich beeinflusste Restwassersituation markiert. Art. 80 GSchG ordnet zwingend an, dass sie verbessert werden muss. Der Sanierungsbereich liegt somit im Bereich zwischen "besser als Ist-Zustand" und "Zustand bei Neubewilligung". Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften von Art. 31-33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahekommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht (BGE 139 II 28 E.2.7.3). Die in Art. 31 GSchG festgelegten Restwasserminima haben im Rahmen einer Sanierung die Bedeutung einer Zielgrösse, nicht einer zwingend zu erreichenden Vorgabe (Riva, a.a.O., Art. 80 GSchG Rz. 26). Innerhalb dieses Rahmens legt Art. 80 GSchG den Sanierungsumfang unterschiedlich fest. Im Normalfall (Abs. 1) muss die Sanierung so weit gehen, als es ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich und sie wirtschaftlich tragbar ist (Riva, a.a.O., Art. 80 GSchG Rz. 27).

4.6. Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die Dotierwassermenge ausschliesslich gestützt auf Art. 31 GSchG und damit die Abflussmenge Q347 festzulegen sei, nicht zu hören ist; dies umso weniger, als dadurch die Auswirkungen der verfügten Sanierungsmassnahme (Erhöhung der Dotierwassermenge) auf die wirtschaftliche Tragbarkeit unberücksichtigt bleiben würde, was – wie bereits gesagt – Art. 80 Abs. 1 GschG verletzen würde. Somit folgt die Vorinstanz vorliegend der Sanierungslösung im ANU-Bericht vom 30. Mai 2011 zu Recht, zumal die einschneidendere Forderung gemäss Beschwerdeführerin keine rechtliche Grundlage findet.

5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass im vorliegenden Fall das Axpo-Modell dazu missbraucht werde, um die effektive wirtschaftliche Lage des sanierungspflichtigen Werks zu verschleiern. Sie führte aus, dass sie die von der Beschwerdegegnerin 2 selber vorgelegten, geprüften Zahlen gemäss ihren eigenen Jahresabschlüssen entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichts in den Fällen "O._____" und "M._____" zusammengestellt habe. So sei ersichtlich, dass sich die B._____ in einer ausgezeichneten wirtschaftlichen Lage befinde. Die Produktionseinbusse durch die verlangte Sanierung läge im Bereich von 20 %, dies sei weniger als die natürliche jährliche Produktionsschwankung. Bei den erzielbaren Strompreisen sei diese Einbusse für die B._____ ohne weiteres verkraftbar.

5.2. Mit BGE 139 II 28 (Entscheid M._____) schaffte das Bundesgericht, hinsichtlich der umstrittenen Methode der Festsetzung des Umfangs der Sanierungspflicht bzw. der wirtschaftlichen Tragbarkeit gemäss Art. 80 ff. GSchG, Klarheit. Im Entscheid M._____ hält das Bundesgericht fest, dass die abzugebende Restwassermenge von der wirtschaftlichen Situation des sanierungsbedürftigen Kraftwerks abhängt (BGE 139 II 28 E.2.7.4). Folglich muss vorgängig die wirtschaftliche Situation des Kraftwerks ermittelt werden.

5.3. Gestützt auf diesen Entscheid hat die Axpo AG ein Modell, namentlich das Axpo-Modell, entwickelt, welches den vom Bundesgericht festgelegten Kriterien zur Festlegung der Restwassermenge – unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit – Rechnung trägt und eine einzelfallweise Betrachtung anhand der konkreten Verhältnisse erlaubt. Nach einer Vorprüfung durch das AEV reichte die Axpo dieses Modell dem Bundesamt für Energie (nachfolgend BFE) zur Beurteilung ein. Das BFE kam in seinem Bericht vom 9. Januar 2015 zum Schluss, dass das Axpo-Modell für die Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Zusammenhang mit Restwassersanierungsmassnahmen geeignet sei (siehe Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 18 62 E.7.2; vgl. auch Bf-act. 1).

5.4. Das Axpo-Modell ist zweistufig aufgebaut. In einem ersten Schritt wird zunächst die wirtschaftliche Lage und anschliessend die hinzunehmende Erlöseinbusse bestimmt. Hierfür gibt das Bundesgericht Schwellenwerte vor. Gemäss BGE 139 II 28 E.2.7.1 f. ist das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Dabei ist von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen und repräsentativen Zeitraum auszugehen, wobei auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse des konzessionierten Kraftwerks abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen könnten sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürfen die Produktions- und Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in der Regel noch zumutbar sein (vgl. BGE 139 II 28 E.2.7.4 mit Hinweisen auf Riva, Wohlerworbene Rechte – Eigentum – Vertrauen, 2007, S. 179 ff., insb. S. 191 f.; Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz, Sanierungspflicht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG, S. 26). Laut BFE weist ein Werk, das bei erwarteter Entwicklung keinen IRR von 5 % erreicht und damit seine Kapitalkosten nicht decken kann, eine ungünstige wirtschaftliche Lage auf oder ist gar unrentabel (BG 1-act. 18). Die erfolgte Anwendung des Axpo-Modells durch die B._____ ist im vorliegenden Fall sowohl auf Stufe 1 wie auch auf Stufe 2 (aufwand- und ertragsseitig) gemäss Einschätzung des AEV nachvollziehbar und plausibel. Diese Einschätzung wird auch durch die Regierung vorbehaltlos im angefochtenen Entscheid geteilt (siehe auch act. A2 S. 15).

5.5. Die vorliegende Berechnung gemäss Axpo-Modell ergibt für die B._____ bei erwarteter Entwicklung der Preise und der Wertigkeit einen IRR 4.5 % und somit handelt es sich um ein "ungünstiges Werk", welches seine Kapitalkosten nicht decken kann ("Internal Rate of Return": Kennzahl drückt eine theoretische durchschnittliche Rentabilität aus und gibt an, zu welchem Prozentsatz die positiven und negativen Cashflows abdiskontiert werden müssten, damit sie in der Summe im heutigen Zeitpunkt gerade gleich gross sind. D.h. es drückt aus, welche Rendite durchschnittlich für die Deckung der jährlichen Kapitalkosten zur Verfügung steht; Beschreibung Inputparameter IRR Modell der Axpo, Bg 1-act. 19; Bf-act. 1 S. 20; siehe auch act. A3 Rz. 33-72).

5.6. Die durch den Kanton vorgeschlagenen Restwassersanierungsmassnahmen führen gemäss Berechnung allein gegenüber dem heutigen Zustand und bezogen auf die gesamte B._____ zu einer EBIT-Einbusse von 6,9 % und zu einer Produktionseinbusse von 1,7 %. Zu berücksichtigen gilt aber, dass bereits im Jahre 1982 ins ursprünglich eingeräumte Nutzungsrecht eingegriffen wurde (Berechnungsfile der Beschwerdegegnerin 2: Tabelle "Sanierung Ergebnis" [elektronisch]; Beilagen der Beschwerdegegnerin 2 [Bg 2-act.] 1). Somit beinhaltet der gesamte Eingriff gegenüber dem ursprünglichen Nutzungsrecht, welcher sowohl jenen im Jahr 1982 als auch den vorliegenden Eingriff berücksichtigt, eine Erlöseinbusse von 10,6 % und eine Produktionseinbusse von 3,45 % (Bf-act 1 S. 20 E.4-6 und 7b). Damit sind die vorliegenden Erlös- bzw. Produktionseinbussen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr als zumutbar zu qualifizieren (BGE 139 II 28 E.2.7.4). Damit ist die B._____ als Werk mit ungünstiger wirtschaftlicher Lage einzustufen.

5.7. Weiter hätte die Umsetzung der Restwasserforderung der Beschwerdeführerin gegenüber den im angefochtenen Beschluss der Beschwerdegegnerin 1 vom 26. Oktober 2021 (mitgeteilt am 27. Oktober 2021) vorgeschlagenen Massnahmenpaket eine zusätzliche Produktionseinbusse von 37,9 GWh bzw. rund 14,7 % zur Folge. Die Beschwerdeführerin bringt gemäss Schreiben vom 30. April 2021 eine eigene Berechnung der wirtschaftlichen Lage der B._____ und der tragbaren Einbusse zur Diskussion, ohne auf die ihr im Rahmen des runden Tisches zur Verfügung gestellte Berechnung anhand des Axpo-Modells einzugehen (Bf-act. 1 S. 22 E.9). Eine Sanierung gemäss der eigens angestellten Berechnung der Beschwerdeführerin anhand der Restwasseranforderungen gestützt auf den Expertenbericht von Marrer/Klötzli vom 21. August 1980 würde offenbar zu einer massiven Reduktion der Produktion sowie einer damit einhergehenden Erhöhung der Gestehungskosten um rund 30 %, also von 3.97 Rp./kWh auf 5.22 Rp./kWh führen (act. A1 Ziff. 65). Die Forderung der Beschwerdeführerin überschreitet folglich das wirtschaftlich tragbare Mass und liegt somit weit ausserhalb des rechtlich zulässigen Rahmens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG und ist entsprechend im konkreten Fall nicht als zumutbare Lösung in Betracht zu ziehen. Folglich sind die Anträge der Beschwerdeführerin, welche eine Dotierwassermenge von 500 l/s für den H._____ (Antrag 2b) und 150 l/s für den G._____ (Beschwerdeantrag 2c) vorsehen, abzuweisen.

6.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass, so lange durch eine Sanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht in wohlerworbene Rechte eingegriffen werde, eine Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG gar nicht zu prüfen sei. Die Beschwerdeführerin führt begründend dazu aus, dass sie gezeigt habe, dass die wirtschaftlich begründete Sanierung gemäss dem Gutachten von Marrer/Klötzli möglich sei, ohne in allfällige wohlerworbene Rechte der B._____ einzugreifen.

6.2. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Gemäss Bundesgericht wird erst, wenn Sanierungsumfang und -massnahmen gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt sind, beurteilt, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG notwendig ist und wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (BGE 139 II 28 E.3.7). Wie bereits ausgeführt liegen die Forderungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Tragbarkeit weit ausserhalb des zumutbaren Rahmens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG; zumal das von ihr vorgebrachte Gutachten Marrer/Klötzli aus dem Jahre 1980 nicht die im vorliegenden Verfahren zu entscheidende Restwassersanierung behandelt. Eine weitergehende Prüfung der Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ist gesetzlich vorgeschrieben, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

6.3. Da sich bei der Prüfung durch das ANU herausgestellt hat, dass sämtliche Wasserfassungen der Kategorie C ("Übrige sanierungsbedürftige Fassungen, die jedoch nicht gestützt auf die Bestimmungen von Art. 80 Abs. 2 GSchG zu sanieren sind."; BG 1-act. 17 S. 21) zugehörig sind, liegt kein untragbarer Zustand vor und entsprechend ist von einer Sanierung der Wasserfassungen der B._____ in der Beurteilung der kantonalen Fachstellen (AJF, ANU) nach Art. 80 Abs. 2 GSchG abzusehen (BG 1-act. 17).

7.1. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, die B._____ würden mit dem J._____ bereits über eine Infrastruktur verfügen, welche sich mit relativ geringen zusätzlichen Investitionen in ein Pumpspeicherwerk erweitern lasse. Bei einem Ausbau des J._____ zu einem Pumpspeicherwerk könne die B._____ mindestens 10x so viel Strom produzieren als heute. Dies habe zur Folge, dass die sanierungsbedingte Einbusse lediglich rund 2 % der gesamten Produktion beantragen würde. Mit Pumpspeicherung könne die B._____ einerseits den regional dringenden Beitrag leisten, andererseits werde die hochgerechnete Produktionseinbusse durch die Sanierung mit der Pumpspeicherung um ein Vielfaches hereingeholt und die Gesamtproduktion ebenfalls vervielfacht durch die Produktion von Regelenergie.

7.2. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass diese Ausführungen unberücksichtigt lassen, dass für die Restwassersanierung gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG ausschliesslich werkspezifische Faktoren geprüft werden können und sich die anzuordnenden Massnahmen primär in einer Erhöhung der Restwassermengen erschöpfen. Die Neuerstellung von ganzen Pumpspeicherwerken kann nicht auf dem Weg der Restwassersanierung erfolgen. Die Festlegung der Dotierwassermengen gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG erfolgt in einem zweiten Schritt in Abhängigkeit der wirtschaftlichen Lage des B._____, somit spielt der Faktor "Schweizer Gesamtenergieproduktion" und dessen allfällige Erhöhung keine Rolle. Folglich sind die Einwendungen der Beschwerdeführerin diesbezüglich für dieses Verfahren nicht von Relevanz.

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, da das angewandte Axpo-Modell den bundesgerichtlichen Vorgaben entspricht, die verfügte Sanierung dem vom ANU im Sanierungsbericht als notwendig Erachteten entspricht und im Rahmen eines runden Tisches als breit abgestützte Lösung zustande kam, die B._____ eine ungünstige wirtschaftliche Lage aufweist und von der Beschwerdeführerin angeführte Berechnung für die wirtschaftliche Tragbarkeit nicht die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse abbildet. Ferner ist das Gutachten Marrer/Klötzli, auf welches sich die gesamte Begründung der Beschwerdeführerin stützt, im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, da es im Jahre 1980 zur Klärung von Fragen in Bezug auf eine Neukonzessionierung in Auftrag gegeben wurde und die hier zu überprüfende Restewassersanierung nicht behandelt.

9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin. Was die Höhe der Gerichtskosten anbelangt, ist das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention; SR 0.814.07) sowie das diese Konvention anwendende Urteil des Bundesgerichts 1C_526 u. 528/2015 vom 12. Oktober 2016 E.11.3 zu berücksichtigten. Beim Kostenentscheid ist das öffentliche Interesse an der Beschwerdeführung zur Durchsetzung des Umweltrechts zu berücksichtigen. Das kantonale Recht eröffnet dem Verwaltungsgericht dafür prima vista einen Spielraum (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Gemäss Art. 9 Abs. 4 und 5 der Aarhus-Konvention müssen verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren in Umweltsachen angemessenen und effektiven Rechtsschutz sicherstellen und fair, gerecht, zügig und nicht übermässig teuer sein. Die Vertragsstaaten sind nach Art. 9 Abs. 5 der Aarhus-Konvention verpflichtet, die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen zu prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu den Gerichten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. dazu United Nations Economic Commission für Europe, The Aarhus Convention, An Implementation Guide, 2. Aufl., 2004, S. 203 ff.). Nach der Praxis des für die Überwachung der Einhaltung der Konvention zuständigen Compliance Committee muss beim Kostenentscheid dem öffentlichen Interesse an der Überprüfung der umweltrechtlichen Rügen Rechnung getragen werden (ACCC/C/2008/27, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.2, November 2010, § 45 und ACCC/C/2008/33, ECE/MP.PP/C.1/2010/6/Add.3, Dezember 2010 §§ 129 und 134; beide betr. Vereinigtes Königreich).

9.2. Aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falls sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Gerichtskosten in Umweltsachen erscheint eine Staatsgebühr in der Höhe von insgesamt CHF 6'000.-- als angemessen.

10.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel dazu verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Darunter fallen regelmässig die durch den Beizug eines mandatierten, externen Rechtsanwalts mittels Honorarnote ausgewiesenen (Vertretungs-)Kosten (vgl. dazu auch Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Beschwerdegegnerin 2 ist im vorliegenden Verfahren anwaltlich durch Rechtsanwalt LL. M. lic. iur. Florian Duss vertreten und hat somit einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss eingereichter Honorarnote vom 2. Mai 2022 für den Zeitraum vom 29. Oktober 2021 (AS Regierungsbeschluss) bis 7. April 2022 (Tel. Klientin, Finalisieren Duplik zum Versand) beläuft sich der Aufwand dabei auf 53.75 h. Der Zeitaufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falles angemessen. Allerdings ist die Honorarnote beim Stundenansatz zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von CHF 240.-- pro Stunde herabzusetzen, wenn – trotz Aufforderung dazu – keine Honorarvereinbarung zu den Akten gereicht wird (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 107 vom 17. August 2017 E.9b und R 20 111 E.2.2 vom 8. Februar 2021). Im vorliegenden Fall wurden die Parteivertreter mit dem Abschluss des Schriftenwechsels zur Einreichung ihrer Honorarnote sowie einer allfälligen Honorarvereinbarung aufgefordert, soweit nicht schon früher im Verfahren eingelegt. Von RA Duss liegt eine Vollmacht bei den Akten aber keine Honorarvereinbarung. Deshalb nimmt das Gericht praxisgemäss einen mittleren Stundenansatz in der Höhe von CHF 240.-- an, was ein Honorar von CHF 12'900.-- ergibt. Zuzüglich den Auslagen im Umfang von CHF 483.75 ergibt sich insgesamt ein Betrag von CHF 13'383.75. Gemäss UID-Auszug ist die Beschwerdegegnerin 2 mehrwertsteuerpflichtig und somit auch vorsteuerabzugsberechtigt. Entsprechend ist ihr die MWST auch nicht zu entschädigen.

10.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, womit sie gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung hat. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

6'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

580.--

zusammen

CHF

6'580.--

gehen zulasten der A._____.

3. Die A._____ wird verpflichtet der B._____ AG aussergerichtlich eine Parteientschädigung von CHF 13'383.75 zu zahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

[Mit Urteil 1C_15/2023 vom 11. Oktober 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

BGE 107 Ib 150ATF 107 Ib 150DTF 107 Ib 150

Art. 31 GSchGart. 31 LEauxart. 31 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

1C_490/2017

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 12 NHGart. 12 LPNart. 12 LPN

Art. 55 USGart. 55 LPEart. 55 LPAmb

Art. 4 GSchGart. 4 LEauxart. 4 LPAc

Art. 31 GSchGart. 31 LEauxart. 31 LPAc

Art. 33 GSchGart. 33 LEauxart. 33 LPAc

Art. 29 GSchGart. 29 LEauxart. 29 LPAc

Art. 43 WRGart. 43 LFHart. 43 LUFI

BGE 107 Ib 140ATF 107 Ib 140DTF 107 Ib 140

Art. 43 WRGart. 43 LFHart. 43 LUFI

Art. 58 WRGart. 58 LFHart. 58 LUFI

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 83 GSchGart. 83 LEauxart. 83 LPAc

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Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 30 GSchGart. 30 LEauxart. 30 LPAc

Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

Art. 31 GSchGart. 31 LEauxart. 31 LPAc

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Art. 80 GSchGart. 80 LEauxart. 80 LPAc

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BGE 139 II 28ATF 139 II 28DTF 139 II 28

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Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 9 Aarhus-Konventionart. 9 Convention d’Aarhusart. 9 Convenzione di Aarhus

Art. 9 Aarhus-Konventionart. 9 Convention d’Aarhusart. 9 Convenzione di Aarhus

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 2 HVart. 2 HVart. 2 OOA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_15/2023