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Entscheid

U 2021 97

Invalidenversicherung

1. Februar 2022Deutsch16 min

1. Die 1973 geborene B._____ wird seit dem 1. Februar 2019 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der Stadt A._____ öffentlich unterstützt. Sie wohnt an der C._____ in einer Zweizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins liegt bei brutto CHF 1'154.--.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 21 97

3. Kammer

Einzelrichterin Pedretti

Aktuarin Hemmi

URTEIL

vom 20. Januar 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

Stadt A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erläuterungsgesuch der Stadt A._____ zum Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden U 21 5 vom 2. Juli 2021

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die 1973 geborene B._____ wird seit dem 1. Februar 2019 auf der Basis eines Einpersonenhaushalts von der Stadt A._____ öffentlich unterstützt. Sie wohnt an der C._____ in einer Zweizimmerwohnung. Der monatliche Mietzins liegt bei brutto CHF 1'154.--.

2. Die Sozialen Dienste der Stadt A._____ (nachfolgend: Soziale Dienste) verfügten am 17. September 2020 die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten von B._____ ab dem 1. Oktober 2020 auf CHF 750.--, da der Nachweis, sich intensiv und konkret um eine günstigere Wohnmöglichkeit bemüht zu haben, nicht erbracht worden sei.

3. Dagegen gelangte B._____ mit Eingabe vom 24. September 2020 an den Stadtrat von A._____ (nachfolgend: Stadtrat), wobei sie namentlich geltend machte, ihr sei vorgängig zum Entscheid vom 17. September 2020 das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Daraufhin hoben die Sozialen Dienste mit Verfügung vom 29. September 2020 diejenige vom 17. September 2020 auf und räumten B._____ das rechtliche Gehör ein. Auch dagegen erhob B._____ am 5. Oktober 2020 Beschwerde beim Stadtrat. Dieser vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und erteilte ihnen die aufschiebende Wirkung.

4. Mit Entscheid vom 17. November 2020 hiess der Stadtrat in Aufhebung der Verfügung vom 29. September 2020 die Beschwerde vom 5. Oktober 2020 gut (Dispositiv-Ziffer 1), zumal mit der Rechtshängigmachung der Streitsache die Verfahrensherrschaft infolge Devolutiveffekts auf den Stadtrat übergegangen sei, weshalb es den Sozialen Diensten nicht zugestanden habe, die (angefochtene) Verfügung vom 17. September 2020 in Eigenregie materiell aufzuheben. Der Stadtrat wies hingegen die Beschwerde von B._____ vom 24. September 2020 gegen die Verfügung der Sozialen Dienste vom 17. September 2020 ab und befand, dass die Mehrmiete von CHF 404.-- pro Monat ab dem 1. April 2021 vom Grundbedarf abzuziehen und die anrechenbaren Wohnkosten auf CHF 750.-- pro Monat festzulegen seien (Dispositiv-Ziffer 2).

5. Mit dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 14. Januar 2021 erhobener Beschwerde beantragte B._____ die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 17. November 2020. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2021 schloss die Stadt A._____ auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

6. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde mit Urteil U 21 5 vom 2. Juli 2021 gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 17. November 2020 auf und wies die Sache an die Stadt A._____ zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In Erwägung 6.2 wurde insbesondere festgehalten, es sei nicht ersichtlich, dass der anrechenbare Maximalmietzins von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den stadträtlichen Richtlinien für Wohnungskosten im konkreten Fall für eine mit Lift erschlossene, über eine Duschkabine bzw. ebenerdige Dusche verfügende und in der Nähe einer Busstation befindliche Wohnung als ortsüblich angesehen werden könne. Die Sache sei daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung, welche den erwähnten gesundheitsbedingten Anforderungen entspreche, unterstütze.

7. Mit Schreiben vom 8. September 2021 informierte die Abteilung Sozialleistungen der Stadt A._____ (nachfolgend: Abteilung Sozialleistungen) B._____ darüber, dass ihr die Auflage erteilt werde, in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst A._____ aktiv nach einer geeigneten Wohnung zu suchen, welche den gesundheitsbedingten Anforderungen entspreche. Gleichzeitig wurde B._____ betreffend Erlass einer entsprechenden Verfügung das rechtliche Gehör eingeräumt.

8. Am 15. September 2021 teilte B._____ der Abteilung Sozialleistungen insbesondere mit, aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (recte: Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden) gehe klar hervor, dass sie bei der Wohnungssuche von der Stadt A._____ zu unterstützen sei und nicht, dass sie diesbezüglich mit dem Regionalen Sozialdienst zusammenzuarbeiten habe. Damit sich ihre Chancen bei der Suche nach einer Wohnung verbesserten, wäre es aus ihrer Sicht sinnvoll, wenn ihr die Mitarbeitenden der Stadt A._____ dabei helfen würden, Bewerbungen zu schreiben oder solche in ihrem Namen zu verfassen. Zudem wäre es auch sinnvoll, wenn sie bei Besichtigungsterminen begleitet würde. Dies seien nur einige Ideen, wie sie sinnvollerweise von der Stadt A._____ unterstützt werden könnte. Die "Auflage" sei deshalb dahingehend anzupassen, dass sie bei der Wohnungssuche von der Stadt A._____ zu unterstützen sei.

9. Am 21. Dezember 2021 reichte die Stadt A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Erläuterungsgesuch ein. Darin beantragte sie, Ziffer 6.2 der Erwägungen auf Seite 21, viertletzte Zeile, des Urteils U 21 5 vom 2. Juli 2021 sei wie folgt anzupassen:

"Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Abteilung Sozialleistungen der Stadt A._____ zurückzuweisen, damit diese den Regionalen Sozialdienst A._____/D._____ (RSD) anweisen kann, die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung, welche den erwähnten gesundheitsbedingten Anforderungen entspricht, zu unterstützen."

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts würden die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zur Sozialhilfe im Kanton Graubünden verkennen, weshalb die von B._____ daraus abgeleiteten Ansprüche an die Unterstützung bei der Wohnungssuche falsch seien. Einzig die materielle Sozialhilfe sei Sache der Gemeinden. Demgegenüber übernehme der Kanton – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen – die Aufgabe der persönlichen Hilfe und damit auch die hier konkret zur Debatte stehende Hilfe bei der Wohnungssuche. Somit sei erstellt, dass es nicht Sache der Stadt A._____ bzw. ihrer Abteilung Sozialleistungen sein könne, B._____ bei der Wohnungssuche zu unterstützen, für sie Bewerbungen zu schreiben oder gar an Besichtigungen dabei zu sein. Hierfür sei einzig der Regionale Sozialdienst in A._____ zuständig. Gleichzeitig verlangte die Stadt A._____ den Ausstand von Verwaltungsrichter Audétat.

10. B._____ verzichtete am 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.1

Die Zuständigkeit zur Erläuterung liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird, im vorliegenden Fall also beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25; Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1211).

1.2

Befugt zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs ist jede Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat, so neben den Parteien etwa die für den Vollzug zuständige Behörde, bei Rückweisungsentscheiden auch die Vorinstanz (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 1320; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 69 Rz. 8). Die Stadt A._____ ist somit legitimiert, das vorliegende Erläuterungsgesuch zu stellen.

1.3

Die weiteren formellen Anforderungen an ein Erläuterungsgesuch geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf dieses einzutreten ist.

1.4

Über das vorliegende Erläuterungsgesuch entscheidet das angerufene Gericht aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels (Art. 66 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

2.1

Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Da bereits über das Hauptverfahren U 21 5 in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden wurde (vgl. Erwägung 1.2 des Urteils), ergeht das vorliegende Urteil ebenfalls in dieser Besetzung.

2.2

Da das angerufene Gericht somit ohne Verwaltungsrichter Audétat urteilt, ist das ihn betreffende Ausstandsbegehren der Stadt A._____ als gegenstandslos abzuschreiben. Folglich besteht auch kein Grund, die Rechtsschriften und Akten der zum Zeitpunkt der Einreichung des Erläuterungsgesuchs vor Verwaltungsgericht hängigen Verfahren U 21 80 und U 21 84 – wie von der Stadt A._____ beantragt – beizuziehen. Ohnehin wurden diese Verfahren mit Verfügungen vom 12. Januar 2022 zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.

3.1

Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv enthält. Ein Entscheid bedarf der Erläuterung, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergeben, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (vgl. Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; Kölz/ Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1319).

3.2

Mit Urteil U 21 5 vom 2. Juli 2021 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde von B._____ gut, hob den angefochtenen Entscheid vom 17. November 2020 auf und wies die Sache an die Stadt A._____ zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (Dispositiv-Ziffer 1). Sinn und Tragweite dieser Dispositiv-Ziffer ergeben sich aus der Erwägung 6.2 des besagten Urteils, weshalb die Erläuterung dieser Erwägung grundsätzlich in Frage kommt.

4.

Die Stadt A._____ beantragte in ihrem Erläuterungsgesuch vom 21. Dezember 2021, Ziffer 6.2 der Erwägungen auf Seite 21, viertletzte Zeile, des Urteils U 21 5 vom 2. Juli 2021 sei wie folgt anzupassen: "Die Sache ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Abteilung Sozialleistungen der Stadt A._____ zurückzuweisen, damit diese den Regionalen Sozialdienst A._____/D._____ (RSD) anweisen kann, die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung, welche den erwähnten gesundheitsbedingten Anforderungen entspricht, zu unterstützen." Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zur Sozialhilfe im Kanton Graubünden verkennen würden, weshalb die von B._____ daraus abgeleiteten Ansprüche an die Unterstützung bei der Wohnungssuche falsch seien. Aufgrund der vorliegend massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und des gestützt darauf ergangenen Konzepts für die Sozialberatung im Kanton Graubünden sei erstellt, dass es nicht Sache der Stadt A._____ bzw. ihrer Abteilung Sozialleistungen sein könne, B._____ bei der Wohnungssuche zu unterstützen, für sie Bewerbungen zu schreiben oder gar an Besichtigungen dabei zu sein. Hierfür sei einzig der Regionale Sozialdienst in A._____ zuständig.

5.1

Zunächst ist auf die Zuständigkeitsordnung zur Sozialhilfe im Kanton Graubünden einzugehen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) umfasst die Sozialhilfe die persönliche und die materielle Hilfe. Die persönliche Sozialhilfe bzw. Sozialberatung beinhaltet die Beratung von Menschen bei persönlichen, familiären oder finanziellen Problemen. Das Ziel ist, die hilfesuchenden Personen bei der Suche nach Lösungen für ihre Probleme – so z.B. auch bei der Wohnraumsuche bzw. Wohnraumsicherung – zu unterstützen (vgl. act. 4 der Stadt A._____ [Konzept Sozialberatung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 2017] S. 7 f., S. 15, S. 27 und S. 36). Demgegenüber stellt die materielle bzw. wirtschaftliche Sozialhilfe ein soziales Existenzminimum sicher. Dieses ermöglicht die Teilhabe am gesellschaftlichen Geschehen. Sie wird Personen in finanziellen Notlagen gewährt, sofern kein Anspruch auf andere Leistungen besteht oder diese nicht rechtzeitig erhältlich sind (vgl. act. 4 der Stadt A._____ [Konzept Sozialberatung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 2017] S. 8; vgl. auch das Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger [Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250], die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen [ABzUG; BR 546.270] und die SKOS-Richtlinien [C. Materielle Grundsicherung]). Die materielle Sozialhilfe ist Sache der Gemeinden (Art. 4 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes; vgl. auch act. 4 der Stadt A._____ [Konzept Sozialberatung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 2017] S. 7). Demgegenüber erbringen in Graubünden – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Ausnahmen – die Sozialdienste des Kantons die Aufgabe der persönlichen Hilfe bzw. Sozialberatung und damit auch die vorliegend in Frage stehende Hilfe bei der Wohnungssuche (vgl. act. 4 der Stadt A._____ [Konzept Sozialberatung im Kanton Graubünden vom 19. Dezember 2017] S. 7 ff. und S. 23; https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/soa/beratung/soz ialberatung/Seiten/default.aspx, zuletzt besucht am 20. Januar 2022). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Regionale Sozialdienst A._____/D._____ zuständig ist, B._____ bei der Wohnungssuche zu unterstützen.

5.2

Sodann geht die Praxis des angerufenen Gerichts dahin, dass im Falle einer Rückweisung einer Sache im Sinne der Erwägungen diese in der Regel an die direkte Vorinstanz bzw. den/die Beschwerdegegner/in erfolgt, ohne dass spezifiziert würde, wer genau die Angelegenheit letztlich an die Hand zu nehmen hat. So wies denn auch in der Vergangenheit das Verwaltungsgericht in Sozialhilfeverfahren, in denen die Stadt A._____ involviert war und ein Rückweisungsentscheid im Sinne der Erwägungen erging, die Sache stets an die Stadt A._____ und nicht etwa – wie von ihr im Erläuterungsgesuch beantragt – an die Sozialen Dienste bzw. die Abteilung Sozialleistungen zurück (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 15 57 vom 26. Januar 2016 und U 15 59 vom 29. September 2015). Eine solche Rückweisung im Sinne der Erwägungen schliesst indes eine Weiterverweisung an die sachlich zuständige Behörde nicht aus. So hob das Bundesgericht mit Urteil 1C_86/2020 vom 22. April 2021 das verwaltungsgerichtliche Urteil R 18 60 vom 2. Dezember 2019 betreffend Ortsplanungsrevision in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Zum konkreten Vorgehen, wie das Verwaltungsgericht bei der als notwendig erachteten Sachverhaltsergänzung vorzugehen hat, äusserte sich das Bundesgericht nicht. In der Folge hiess das Verwaltungsgericht mit Urteil R 21 51 vom 26. Oktober 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob die angefochtenen Entscheide auf und wies die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die betroffene Gemeinde zurück (Dispositiv-Ziffer 1.1) mit der Begründung, dass die notwendigen Sachverhaltsabklärungen und die damit untrennbar verbundenen Abwägungsentscheidungen nur durch die zuständige Planungsbehörde vorgenommen werden könnten (vgl. Erwägung 3.4 ff. des Urteils). Somit steht der Verzicht des Bundesgerichts auf Vorgaben in Bezug auf das konkrete Vorgehen bei vorzunehmenden weiteren Abklärungen bzw. auf eine direkte Rückweisung an die erste Instanz (vgl. Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]) einer Weiterverweisung der Abklärungsaufträge seitens des Verwaltungsgerichts – im konkreten Fall an die involvierte Gemeinde – ebenfalls nicht entgegen.

Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens U 21 5 die Sache im Sinne der Erwägungen an die Stadt A._____ zurückgewiesen wurde (vgl. vorstehende Erwägung 3.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Stadt A._____ damit die Möglichkeit genommen wird, den durch das Verwaltungsgericht angeordneten Unterstützungsauftrag innerhalb der massgeblichen Zuständigkeitsordnung von sich aus weiterzuverweisen. Somit kann die Stadt A._____ die vom angerufenen Gericht mit Urteil U 21 5 vom 2. Juli 2021 angeordnete Unterstützung von B._____ bei der Wohnungssuche von sich aus an den zuständigen Regionalen Sozialdienst in A._____ (vgl. vorstehende Erwägung 5.1) weiterdelegieren. In diesem Sinne ist das vorliegende Erläuterungsgesuch (vgl. vorstehende Erwägung 4) mithin als unbegründet abzuweisen. Der Einwand der Stadt A._____, das angerufene Gericht verkenne die gesetzliche Zuständigkeitsordnung zur Sozialhilfe im Kanton Graubünden, erweist sich als nicht stichhaltig.

5.3

Schliesslich ist auf das Verhalten von B._____ einzugehen. Im Rahmen ihrer beim Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 14. Januar 2021 verlangte sie Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige Behörde. Wie bereits dargelegt, wurde die Beschwerde mit Urteil des Verwaltungsgerichts U 21 5 vom 2. Juli 2021 gutgeheissen, der angefochtene Entscheid vom 17. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Stadt A._____ zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre (vgl. vorstehende Erwägung 3.2). In der Begründung erwog das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf einschlägigen Mietwohnungsportalen getätigten Recherchen zeigten, dass sich auf dem Immobilienmarkt der Stadt A._____ nur sehr wenige Wohnungen für maximal CHF 750.-- pro Monat finden liessen, die mittels Lift erschlossen seien, eine Duschkabine bzw. ebenerdige Dusche aufwiesen und sich in der Nähe einer Busstation befänden. Auch ergebe sich aus der Zusammenstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass das Angebot an Wohnungen, welche den stadträtlichen Mietzinsrichtlinien entsprächen und gleichzeitig die dargelegten gesundheitsbedingten Kriterien erfüllten, in A._____ äusserst knapp sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, dass der anrechenbare Maximalmietzins von monatlich CHF 750.-- für einen Einpersonenhaushalt gemäss den stadträtlichen Richtlinien für Wohnungskosten im konkreten Fall für eine mit Lift erschlossene, über eine Duschkabine bzw. ebenerdige Dusche verfügende und in der Nähe einer Busstation befindliche Wohnung als ortsüblich angesehen werden könne. Die Sache sei daher in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Wohnung, welche den erwähnten gesundheitsbedingten Anforderungen entspreche, unterstütze (vgl. Erwägung 6.2 des Urteils). In der Folge informierte die Abteilung Sozialleistungen B._____ mit Schreiben vom 8. September 2021 darüber, dass ihr die Auflage erteilt werde, in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Sozialdienst A._____ aktiv nach einer geeigneten Wohnung zu suchen, welche den gesundheitsbedingten Anforderungen entspreche, und gewährte ihr betreffend Erlass einer entsprechenden Verfügung das rechtliche Gehör (vgl. act. 2 der Stadt A._____ S. 2 f.). Daraufhin machte B._____ mit Schreiben vom 15. September 2021 an die Abteilung Sozialleistungen hauptsächlich geltend, aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (recte: Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden) gehe klar hervor, dass sie bei der Wohnungssuche von der Stadt A._____ unterstützt werden müsse und nicht, dass sie diesbezüglich mit dem Regionalen Sozialdienst zusammenzuarbeiten habe, weshalb die "Auflage" dahingehend anzupassen sei, dass sie bei der Wohnungssuche von der Stadt A._____ zu unterstützen sei (vgl. act. 3 der Stadt A._____ S. 2). B._____ stellt sich also – wie bereits aufgezeigt (vgl. vorstehende Erwägung 5.1) – zu Unrecht auf den Standpunkt, dass der Regionale Sozialdienst in A._____ nicht zuständig sei, nachdem sie in ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2021 selbst die Unterstützung bei der Wohnungssuche durch die zuständige Behörde verlangt und ihr das Verwaltungsgericht diesbezüglich – wie gesehen – Recht gegeben hatte. Dieses (widersprüchliche) Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Auch erscheint es nicht plausibel und nachvollziehbar, wenn B._____ behauptet, es sei ein Unterschied, ob sie "unterstützt" werden müsse oder ob sie "zusammenzuarbeiten" habe. Vielmehr ist sie in diesem Zusammenhang auf ihre Mitwirkungspflichten als Sozialhilfebezügerin hinzuweisen. So sieht Art. 4 des Kantonalen Unterstützungsgesetzes unter anderem ausdrücklich vor, dass die unterstützte Person verpflichtet ist, den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

6.

Vorliegend wird aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, der dem angerufenen Gericht zudem nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, auf die Auferlegung von Kosten verzichtet. Der nicht anwaltlich vertretenen B._____ steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

Dispositiv

III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Das gegen Verwaltungsrichter Audétat gerichtete Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Erläuterungsgesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 4 Sozialhilfegesetzart. 4 Sozialhilfegesetzart. 4 Legge sull'assistenza sociale

1C_86/2020

Art. 107 BGGart. 107 LTFart. 107 LTF