Lexipedia

Entscheid

U 2022 100

Rechtsöffnung

4. April 2023Deutsch10 min

1. A._____, geb. C._____, wird seit dem 1. Juni 2021 durch die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) mit monatlich CHF 1'711.65 öffentlich-rechtlich unterstützt. Diese Unterstützung wurde bis zum 28. Februar 2028 befristet.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 22 100

3. Kammer

Einzelrichterin Pedretti

Aktuar Bühler

URTEIL

vom 9. Februar 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Corina Caluori,

Beschwerdegegnerin

betreffend Sozialhilfe

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geb. C._____, wird seit dem 1. Juni 2021 durch die Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde) mit monatlich CHF 1'711.65 öffentlich-rechtlich unterstützt. Diese Unterstützung wurde bis zum 28. Februar 2028 befristet.

2. Am 7. Juni 2021 stellte A._____ den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Fahrschule (Verkehrsunterricht, Administrations- und Versicherungsbeitrag sowie praktischer Fahrunterricht) von insgesamt rund CHF 2'610.--. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 hiess die Gemeinde diesen Antrag im Umfang von CHF 1'305.-- gut, womit sie die Hälfte der beantragten Kosten übernahm.

3. Am 26. September 2022 wurde A._____ verpflichtet, bei der D._____ einer Teilzeitarbeit nachzugehen und sich hierfür bis spätestens am 30. September 2022 für einen Vorstellungstermin zu melden. Zugleich wurde A._____ verpflichtet, am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen. Die dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde wurde mit Urteil U 22 92 vom 13. Dezember 2022 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.

4. Am 3. November 2022 ersuchte A._____ erneut um Kostengutsprache für die Fahrschule in der Höhe von ca. CHF 730.--. Begründend machte er geltend, er verfüge über keine Erstausbildung. Auch werde er seit geraumer Zeit öffentlich-rechtlich unterstützt, was seine berufliche Wiedereingliederung sehr erschwere. Mit Hilfe des Führerausweises könne er sich beispielsweise mit einer Tätigkeit als Kurier von der Sozialhilfe ablösen. Ihm fehlten allerdings die finanziellen Mittel, um die Kosten für die Fahrschule bezahlen zu können.

5. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wies die Gemeinde den Antrag von A._____ um Kostenübernahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass A._____ seiner Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei. Die von der Gemeinde angebotenen Integrationsmassnahmen (D._____ und kommunales Einsatzprogramm) habe er nicht beachtet.

6. Dagegen erhob A._____ am 15. Dezember 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 18. November 2022. Begründend führte er im Wesentlichen aus, seine Chancen für den beruflichen Wiedereinstieg würden sich erhöhen, wenn er über den Führerausweis verfügen würde. Damit er die Fahrprüfung beenden könne, sei er allerdings auf die weitere finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde angewiesen.

7. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2023 beantragte die Gemeinde (nachfolgende Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Kosten für die Fahrschulausbildung seien als fördernde situationsbedingte Leistungen zu qualifizieren, womit die Übernahme dieser Kosten in den Ermessensbereich der Gemeinde gestellt sei. Der einmalig ausgerichtete Betrag von Fr. 1'305.-- hätte für die Bezahlung der Fahrschulausbildung ausreichen müssen. Die Tatsache, dass keine zusätzlichen Kosten für den Erwerb des Führerausweises übernommen würden, sei ihm Hinblick auf das der Gemeinde zustehende Ermessen nicht zu beanstanden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass A._____ dem Aufgebot zum kommunalen Arbeitsprogramm nicht nachgekommen sei, weshalb zurzeit keine Integrationszulagen geleistet würden.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. November 2022 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Dispositiv

1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (lit. a) oder ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (lit. b). Mit Verfügung vom 18. November 2022 wies die Gemeinde den Antrag des Beschwerdeführers auf zusätzliche Übernahme der Kosten der Fahrschule in der Höhe von CHF 730.-- ab. Diese Verfügung wurde mit Beschwerde vom 15. Dezember 2022 angefochten. Der Streitwert beläuft sich demnach auf CHF 730.-- und damit auf weniger als CHF 5'000.--. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben. Ohnehin erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – als offensichtlich unbegründet. Auch aus diesem Grund ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer am 3. November 2022 gestellten Antrag um Übernahme der Fahrschulkosten im Umfang von CHF 730.-- zu Recht abgewiesen hat.

2.2. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 75 mit Hinweisen). Die Konkretisierung des grundrechtlichen Anspruchs sowie Art und Umfang der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen richten sich nach dem Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden (Sozialhilfegesetz; BR 546.100) bzw. nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Unterstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz [UG]; BR 546.250). Die Sozialhilfe umfasst die persönliche und materielle Hilfe (Art. 3 Abs. 1 Sozialhilfegesetz).

2.3. Art und Mass der Unterstützung bestimmt die zuständige Sozialbehörde gemäss Art. 2 Abs. 1 UG nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Dabei sind für die Bemessung der Unterstützung gemäss Art. 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) die Richtlinie der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (nachfolgend SKOS-Richtlinie) einschliesslich des Kapitels "Praxishilfen" mit gewissen Konkretisierungen und Einschränkungen massgebend (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] U 23 1 vom 8. Februar 2023 E.6.1.). Die materielle Grundsicherung ermöglicht eine bescheidene und menschenwürdige Lebensführung mit sozialer Teilhabe und umfasst folgende Ausgabenpositionen: Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, medizinische Grundversorgung sowie grundversorgende situationsbedingte Leistungen. Sie wird individuell unter anderem durch fördernde situationsbedingte Leistungen ergänzt (vgl. SKOS-Richtlinie, Version vom 1. Januar 2022, Kapitel C.1). Die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen dienen der Grundversorgung und sind zu gewähren, sobald ein bestimmter Bedarf vorliegt. Der Ermessensspielraum der Sozialbehörde ist klein, da ansonsten die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt wird oder es für die unterstützen Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Hier geht es meistens um folgende Leistungen: krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Während die grundversorgenden situationsbedingten Leistungen also klarerweise der Deckung der laufenden Lebenskosten dienen, beziehen sich die fördernden situationsbedingten Leistungen nicht auf die laufenden Lebenskosten, sondern auf Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Sozialbehörde meist ein grosses Ermessen (vgl. SKOS-Richtlinie, Kapitel C.6.1.; siehe ferner Wizent, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen, 2020, Rz 525 f.).

2.4. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie geltend macht, dass die Kosten für die Fahrschulausbildung von CHF 730.-- nicht als grundversorgende situationsbedingte Leistung zu vergüten sind. Dabei ist zu berücksichtigten, dass Erwerbskosten zwar zu den zwingenden notwendigen Leistungen gehören. Allerdings können Erwerbskosten als grundversorgende situationsbedingte Leistungen nur vergütet werden, wenn sie notwendig sind, d.h. wenn sie unmittelbar zur Erzielung eines Einkommens getätigt werden oder die direkte Folge der einkommensbildenden Tätigkeit darstellen (vgl. Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Ein Handbuch, Zürich/St.Gallen, 2014, S. 325 und 347). Der Beschwerdeführer geht aktenkundig keiner einkommensbildenden Tätigkeit nach (vgl. VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.3.4; siehe ferner VGU U 22 92 vom 13. Dezember E.4.2). Auch hat er nicht vorgebracht, eine Arbeitsstelle in Aussicht zu haben, für deren Ausübung er zwingend auf den Führerausweis angewiesen wäre. Die Kosten für die Fahrschule von CHF 730.-- können somit nicht als zwingende Erwerbskosten qualifiziert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin diese Kosten nicht als grundversorgende situationsbedingte Leistung vergütet hat.

2.5. Damit bleibt zu prüfen, ob die Kosten für die Fahrschule von CHF 730.-- als Fort- und Weiterbildungskosten und damit als fördernde situationsbedingt Leistungen zu übernehmen sind. Kosten für Fort- und Weiterbildungen können übernommen werden, wenn diese zur Unterstützung der beruflichen und/oder sozialen Integration beitragen (vgl. SKOS-Richtlinie, Kapitel C. 6.2. Abs. 4). Die Frage, ob ausbildungsbedingte Mehrbedarfe und die Finanzierung des Lebensunterhalts während einer Ausbildung zum sozialen Existenzminimum gehören, hängt davon ab, ob die konkrete Ausbildung zu den existenzerhaltenden Bedürfnissen gehört. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Ausbildung eine unentbehrliche Grundlage für die spätere Erwerbstätigkeit darstellt (vgl. Wizent, a.a.O., S. 352/353). Dem Beschwerdeführer soll mit beantragter Kostenübernahme von CHF 730.-- der Erwerb des Führerausweises und damit der berufliche Wiedereinstieg ermöglicht bzw. erleichtert werden. Im heutigen Zeitpunkt ist indes nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer der Führerausweis einen erheblichen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt bringen sollte. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – aktenkundig über keine Arbeitsstelle verfügt, für deren Ausübung er zwingend auf den Führerausweis angewiesen wäre. Auch wurde von ihm nicht vorgebracht, eine solche Arbeitsstelle in Aussicht zu haben. Vor diesem Hintergrund bestehen – zumindest im heutigen Zeitpunkt – keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Besitz des Führerausweises eine unentbehrliche Grundlage für die spätere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers darstellt; dies umso weniger, als er keinerlei Arbeitsbemühungen belegt hat, wonach er sich "bspw. als Kurier" oder für eine andere, ähnliche Tätigkeit beworben hätte. Ohnehin bestehen für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten beruflichen Integrationsabsicht. Denn so ist bereits aus früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekannt, dass er weder der Verpflichtung, sich beim D._____ für einen Vorstellungstermin zu melden bzw. dort eine Teilzeitarbeit aufzunehmen, noch der Verpflichtung, am kommunalen Einsatzprogramm teilzunehmen, nachgekommen ist (vgl. VGU U 22 92 vom 13. Dezember E.4.2 und VGU U 22 33 vom 21. Juni 2022 E.4.6 und 4.2). Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die zusätzlichen Kosten für die Fahrschule von CHF 730.-- im Rahmen ihres grossen Ermessens auch nicht als fördernde situationsbedingte Leistungen übernommen hat. Es besteht für das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden somit keine Notwendigkeit, vorliegend korrigierend einzugreifen.

3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müssten die Gerichtskosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden, zumal das Beschwerdeverfahren in Sozialhilfesachen nicht kostenlos ist und er auch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat (vgl. Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 VRG). Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls, der dem Gericht ausserdem nur einen bescheidenen Aufwand verursacht hat, wird hier aber ausnahmsweise letztmals auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Der Beschwerdegegnerin wird gemäss der Regel in Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

BGE 130 I 71ATF 130 I 71DTF 130 I 71

Art. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Sozialhilfegesetzart. 3 Legge sull'assistenza sociale

Art. 2 UGart. 2 UGart. 2 Legge cantonale sull'assistenza

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA