U 2022 38
Strassenverkehrsgesetz SVG
13. November 2024Deutsch14 min
1.1. Mit Verfügung U 22 38 a vom 20. April 2023 hielt der Instruktionsrichter, Dr. iur. Thomas Audétat, betreffend Gesuch um Erteilung der Vertretungsbefugnis im Hauptverfahren U 22 38 (Öffentlichkeitsprinzip) was folgt fest:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 22 38
1. Kammer
Einzelrichter Audétat
Aktuar Gross
URTEIL
vom 21. November 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin,
Beschwerdeführer
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
Beschwerdegegnerin
und
B._____, C._____, D._____,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. G._____ Marco Toller,
Beigeladene
betreffend Öffentlichkeitsprinzip
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1.1. Mit Verfügung U 22 38 a vom 20. April 2023 hielt der Instruktionsrichter, Dr. iur. Thomas Audétat, betreffend Gesuch um Erteilung der Vertretungsbefugnis im Hauptverfahren U 22 38 (Öffentlichkeitsprinzip) was folgt fest:
1. Mit Beschluss vom 12. April (mitgeteilt am 13. April) 2022 wies die Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde von A._____, vertreten durch E._____, gegen den Abweisungsentscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Akteneinsicht in die Unterlagen eines eingestellten Vorverfahrens ab.
2. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (Beschwerdeführer), immer noch vertreten durch E._____, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte u.a. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und volle Akteneinsicht in die eingestellte Voruntersuchung.
3. Die Regierung wies in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2022 u.a. auf die fehlende Vertretungsbefugnis von E._____ hin; damit sei er nicht postulationsfähig und auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. E._____ bezeichnete in seiner Replik vom 28. Juli 2022 den Vorwurf mangelnder Postulationsfähigkeit als deplatziert, sei er doch weder in diesem noch im Parallelverfahren U 21 66 explizit als Rechtsanwalt tätig geworden, obschon er im Besitz eines entsprechenden Patents des Kantons F._____ sei. Es werde jedoch gar nicht erst behauptet, dass das Verwaltungsgericht einen früheren langjährigen Richter des Bundes und em. Staatsrechtsprofessor der G._____ nicht nach Art. 15 Abs. 1 VRG zulassen würde.
5. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels und der Nachfrage von E._____ bezüglich einer Terminansetzung für die Durchführung der anbegehrten öffentlichen Hauptverhandlung beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren auf die Frage der Postulationsfähigkeit, welche von Amtes wegen geklärt werden müsse und zwar sinnvollerweise aus prozessökonomischen Gründen vor der Durchführung einer allfälligen Hauptverhandlung.
6. Diese verfahrensleitende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Indes schrieb E._____ am 17. Februar 2023 dem Instruktionsrichter, dass er 1970 im Kanton F._____ das Rechtsanwaltspatent erworben habe, sich dann aber bei Inkrafttreten des BGFA im Jahr 2022 nicht in das Anwaltsregister habe eintragen lassen, weil er sich vorwiegend wissenschaftlichen Arbeiten an mehreren Universitäten zugewendet habe. Er könne diesen Eintrag aber bekanntlich jederzeit nachholen. Ausserdem vertrete er Personen nur unter besonderen Umständen vor Justizbehörden, so etwa die H._____ seit 2012, u.a. mehrfach schon vor Bündner Justizbehörden, einem Gericht im Kanton Zürich und vor Bundesgericht.
7. Die Regierung und die Beigeladenen sahen in ihren Stellungnahmen vom 22. Februar u. 16. März 2023 zu diesem Schreiben keinen Grund, E._____ zur Prozessvertretung zuzulassen.
8. E._____ (Gesuchsteller) stellte mit Schreiben vom 29. März 2023 beim Instruktionsrichter explizit ein Gesuch gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c VRG um Erteilung der Vertretungsbefugnis in den Verfahren U 21 66 und U 22 38. Er begründete das Gesuch damit, dass der von den Gegenparteien angeführte Präzedenzfall schon deshalb nicht greife, weil der dort betroffene Hochschullehrer über kein Anwaltspatent verfügt habe; ausserdem seien die Vorbehalte gegen seine Vertretungsbefugnis erst am Ende des zweiten Gerichtsverfahrens in Sachen Einsicht vorgebracht worden und nicht bereits bei den Klageerhebungen in den beiden Verfahren. Einem Gesuch und dessen Bewilligung sei schon damals nichts im Wege gestanden. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwalts sei ihm zu gewähren, weil er zweifellos die materielle Qualifikation gemäss Art. 7 und 8 BGFA erfülle; ein Registereintrag sei nicht massgeblich. Der vorliegende Fall sei einer, den das VRG nicht vorgesehen habe, ebenso wenig wie es im VRG keine solche gebe für das Privileg der Bündner Anwalts-Praktikantinnen und Praktikanten zur Vertretung vor Gericht.
9. Das Urteil im Verfahren U 21 66 vom 21. Februar 2023 wurde den Parteien am 31. März 2023 mitgeteilt.
10. Die Beigeladenen und die Regierung beantragten in ihren Stellungnahmen vom 3. und 17. April 2023 die Abweisung des Gesuchs. Die Regierung präzisierte noch, dass sie im Verfahren U 22 38 den Umstand der fehlenden Postulationsfähigkeit sogleich, d.h. mit ihrer Vernehmlassung rügte. Im Parallelverfahren U 21 66 habe sich hingegen die Frage der Postulationsfähigkeit des Gesuchstellers nicht gestellt, weil die dortige Beschwerdeführerin gleichzeitig vom I._____ rechtskonform vertreten wurde. Ausserdem seien die beiden Verfahren U 21 66 und U 22 28 nicht identisch wie der Beschwerdeführer zu suggerieren versuche, zumal sich jeweils unterschiedliche Parteien gegenüberstünden, die Anträge unterschiedlich begründet und die Rechtsmittelzüge unterschiedlich ausgestaltet seien.
11. Mit Schreiben vom 8. April 2023 zeigte sich der Gesuchsteller befremdet darüber, dass sein Gesuch um Verhandlungsführung zur Stellungnahme an die Gegenparteien zugestellt wurde, zumal die Frage bereits liquide sei. Das Verfahren dürfte weiter verzögert werden.
1.2. Das Dispositiv der prozessleitenden Verfügung U 22 38 a lautete wie folgt:
1. Das Gesuch von E._____ um Erteilung der Vertretungsbefugnis wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 576.-- (bestehend aus: Staatgebühr CHF 300.-- zzgl. Kanzleiauslagen CHF 276.--) gehen zu Lasten von E._____.
3. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht Graubünden Prozessbeschwerde gemäss Art. 42 und 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) geführt werden.
4. Mittelung an: […]
2. Mit (Prozess-)Beschwerde vom 2. Mai 2023 betreffend Vertretungsbefugnis stellte der (neu) beigezogene Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dr. iur. V. Augustin) der Beschwerdeführer (A._____ sowie E._____) folgende Rechtsbegehren beim Verwaltungsgericht:
1. Die angefochtene Verfügung des Instruktionsrichters Thomas Audétat vom 20.04.2023 (U 22 38 a) sei wegen Nichtigkeit, eventualiter wegen einfacher Rechtswidrigkeit aufzuheben. E._____ sei als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers A._____ vor Verwaltungsgericht im Verfahren U 22 38 zuzulassen.
2. Unter gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden.
3. Mit Urteil U 23 36 vom 15. August, mitgeteilt am 4. Oktober 2023, wurde die Prozessbeschwerde vom 2. Mai 2023 vom Verwaltungsgericht abgewiesen (Dispositiv Ziff. 1, S. 33). Die Gerichtskosten von total CHF 1'194.-- (bestehend aus: Staatsgebühr CHF 500.--/Kanzleiauslagen CHF 694.--) wurden A._____ und E._____ auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Diese hatten die Beigeladenen aussergerichtlich zudem noch mit insgesamt CHF 500.-- (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen (Dispositiv Ziff. 3).
4. Im Hauptverfahren U 22 38 erhoben E._____ und A._____ mit Orts- und Datenbezeichnungen (J._____ und K._____, den 12. Mai 2022/19. Juni 2023) vor Abschluss und Bekanntgabe des Prozessurteils U 23 36 erneut Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
Der Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 12. April 2022 sei aufzuheben.
Eventualiter, wenn der Entscheid nicht aufgehoben wird, sei der Revision des Entscheids stattzugeben und dieser an die Regierung wegen der nicht behandelten Rügen und Fakten zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer wird volle Einsicht in die Akten der am 3. Mai/ 20. Mai 2020 eingestellten Strafuntersuchung gewährt.
Dem Beschwerdeführer sind zu Lasten des Kantons alle ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des nun seit anfangs Juni 2020 dauernden Verfahrens zu ersetzen.
Alles unter Mitteilung an alle Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit.
5. Mit Stellungnahme/Replik (Orts- und Datenbezeichnungen: J._____ und K._____, den 28. Juli 2022/19. Juni 2023) äusserten sich E._____ und A._____ im Hauptverfahren U 22 38 auch noch zu den beiden Vernehmlassungen der Regierung des Kantons Graubünden vom 7. Juni 2022 und den 3 Beigeladenen, alle gleichzeitig vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller, vom 29. Juni 2022.
6. Mit Stellungnahme (J._____/K._____, den 28. Juli 2022) hatte sich E._____ bereits einmal zu den zwei erwähnten Vernehmlassungen der Regierung und der Beigeladenen geäussert. Die Regierung verzichtete am 22. August 2022 (RB Protokoll-Nr. 674/2022) auf die Einreichung einer Duplik. Die Duplik der Beigeladenen im Hauptverfahren U 22 38 datiert vom 29. September 2022, mit Nachtrag vom 1. Februar 2023.
7. Am 7. Februar 2023 (RB Protokoll-Nr. 96/2023) verzichtete die Regierung auf die Stellungnahme zur Honorarnote von E._____ vom 26. Januar 2023. Mit Schreiben vom 17. Februar 2023 äusserte sich E._____ zur "Postulationsfähigkeit" im Hauptverfahren U 22 36. Es folgten darauf die Eingaben der Beigeladenen vom 22. Februar 2023, der Regierung vom 14./16. März 2023, von E._____ vom 29. März 2023, der Beigeladenen vom 3. April 2023, von E._____ vom 8. April 2023 sowie letztmals der Regierung vom 17. April 2023 (RB Protokoll-Nr. 305/2023).
8. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 'Beschwerdeverfahren U 23 36 (Prozessbeschwerde/Vertretungsbefugnis) bzw. U 22 38 (Materielle Beschwerde als solche)' teilte Rechtsanwalt Dr. iur. V. Augustin dem Gericht was folgt mit: "In randvermerkter Rechtssache komme ich zurück auf Ihre Verfügung vom 16.06.2023 und bediene Sie innert Frist mit folgenden zwei Urkunden:
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des A._____, K._____, vom 12.05.2022, nunmehr, aufgrund des bestrittenen Vertretungsverhältnisses von E._____, unterzeichnet durch den Beschwerdeführer A._____ selbst.
Gleichlautende Urkunde in Bezug auf die Stellungnahme im Verfahren U 22 38 vom 28.07.2022 (nunmehr ebenfalls unterzeichnet durch den Beschwerdeführer selbst).
Ich ersuche Sie höflichst, namens des Beschwerdeführers A._____ diese zwei Urkunden den Verfahrensakten U 22 38 beizugeben, unabhängig davon, welchen Ausgang das Prozessbeschwerdeverfahren U 23 36 zeitigen wird. Entsprechend kann das Beschwerdeverfahren nicht mangels fehlendem Vertretungsverhältnis durch Prozessentscheid erledigt werden. A._____ war und ist in jedem Fall berechtigt in eigener Sache selbst zu handeln."
9. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juni 2023 sistierte der zuständige Instruktionsrichter das Hauptverfahren U 22 38 betreffend Öffentlichkeitsprinzip bis zum Vorliegen eines Urteils und dementsprechendem Eintreten der Rechtskraft im Verfahren U 23 36 (Prozessbeschwerde, Ziff. 3 hievor).
10. Mit Nachtrag vom 3. Juli 2023 ergänzte RA Dr. iur. V. Augustin noch, dass er unter Verweis auf die Aufforderung des Gerichts vom 29.06.2023 in der Beilage diesem noch die zwei durch den Beschwerdeführer A._____ mit Originalunterschrift versehenen Urkunden (Beschwerde vom 12.05.2022 / Stellungnahme vom 28.07.2022) überlasse. "Nota bene: die Ihrerseits in der Verfügung vom 29.06.2023 erwähnte Rücksendung lag nicht bei. Dies spielt aber auch keine Rolle. Ich verweise insofern auf meine Eingabe vom 26.06.2023."
11. Im Nachgang zum (Prozess-)Urteil vom 15. August, mitgeteilt am 4. Oktober 2023 wurde den Parteien mit Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. November 2023 im Verfahren U 23 36 mitgeteilt, es habe sich nachträglich herausgestellt, dass der ausserordentliche Richter L._____ zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 15. August 2023 die im Kanton Graubünden geltende gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramtes (Art. 21 Abs. 1 der Kantonsverfassung [KV, BR 110.100]; Art. 27b Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, BR 173.100]) nicht mehr erfüllt habe. Dies bedeute, dass das in ihrer Sache ergangene und inzwischen rechtskräftige Urteil nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung gefällt worden sei und daher gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) auf Antrag zu revidieren sei. Sollten die involvierten Parteien innert 90 Tagen seit Erhalt dieses Schreibens kein Revisionsbegehren stellen, gelte der angezeigte Mangel im Spruchkörper als geheilt und das betreffende Urteil bleibe unverändert. - Vorliegend wurde innert Frist kein Revisionsgesuch gestellt.
12. Am 24. April 2024 ersuchte E._____ die Kanzlei des Verwaltungsgerichts, ihm in Ergänzung der zugestellten Rechnung 1807422/7010-1 noch eine Kopie des (Prozess-)Urteils U 23 36 an seine Privatadresse (M._____) zu schicken.
Erwägungen
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Um auf ein Rechtsmittel überhaupt inhaltlich eintreten zu können, ist es unerlässlich, dass alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde korrekt erfüllt werden, andernfalls das eingelegte Rechtsmittel offensichtlich als unzulässig zu taxieren ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage (Vorliegen der formellen Anspruchsvoraussetzungen) fällt daher in den Kompetenzbereich des Einzelrichters, weshalb hier weder eine Dreier-Besetzung (Art. 43 Abs. 1 VRG; ist der Regelfall) noch eine Fünfer-Besetzung (Art. 43 Abs. 2 VRG) erforderlich ist.
2.
In formeller Hinsicht hat die Beschwerde im Hauptverfahren U 22 38 insbesondere die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 1 VRG (Begehren, Sachverhalt, Begründung), von Art. 52 Abs. 1 VRG (Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids; und somit Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels) sowie der Postulationsfähigkeit des Rechtsvertreters der zur Beschwerde legitimierten Person (Art. 50 VRG) von Amtes wegen zu prüfen. Die Prüfung der Postulationsfähigkeit von E._____ wurde mit Verfügung U 22 38 a vom 20. April 2023 durch den Instruktionsrichter bereits vorgenommen und verneint (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 1.1 und 1.2). Die dagegen erhobene (Prozess-)Beschwerde vom 2. Mai 2023 wurde mit Urteil U 23 36 vom 15. August, mitgeteilt am 4. Oktober 2023, abgewiesen (Sachverhalt Ziff. 2 und 3). Dieses Prozessurteil ist vorliegend unangefochten in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen innert 90 Tagen seit Mitteilung des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2023 auch kein Revisionsgesuch gestellt wurde (Sachverhalt Ziff. 11). Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 38 Abs. 1 VRG sind vorliegend erfüllt, weil die Rechtsschrift vom 12. Mai 2022 die massgebenden Formvorschriften eingehalten hat. Auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid der Bündner Regierung vom 12. April 2022 (Protokoll-Nr. 318/2022) kann als fristgerecht laut Art. 52 Abs. 1 VRG taxiert werden. Die Rechtzeitigkeit der eingereichten Beschwerdeschrift leidet aber am gerichtlich bereits rechtskräftig festgestellten "Mangel der fehlenden Postulationsfähigkeit" des beigezogenen Rechtsvertreters (E._____) vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugunsten des Beschwerdeführers (A._____), welcher die Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 nicht selbst unterzeichnet hatte. Dieser gravierende Formmangel konnte auch nicht durch die nachgereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juni 2023 (mit Orts-/Datenbezeichnungen: J._____ und K._____, den 12. Mai 2022/19. Juni 2023; vgl. im Sachverhalt Ziff. 4) inkl. Stellungnahme/Replik (Orts- und Datenbezeichnungen: J._____ und K._____, 28. Juli 2022/19. Juni 2023; vgl. im Sachverhalt Ziff. 5 und 6 [früheres Schreiben vom 28. Juli 2022]) behoben werden. Daran ändern auch die späteren Eingaben vom 26. Juni 2023 sowie 3. Juli 2023 des im Verfahren U 23 36 neu beigezogenen Rechtsvertreters (RA Dr. iur. V. Augustin; im Sachverhalt Ziff. 8 und 10) nichts, da dessen Vertretungsbefugnis zwar unbestritten gegeben wäre, seine Eingaben zur Hauptsache U 22 38 aber viel zu spät erfolgt sind, um die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 12. April 2022 betreffend Öffentlichkeitsprinzip (s. Sachverhalt Ziff. 1.1) korrekt einhalten zu können.
Dispositiv
3. Aus dem Gesagten ergibt sich demnach zusammengefasst, dass auf die Beschwerde vom 12. Mai 2022 mangels Postulationsfähigkeit des damals gewählten Rechtsvertreters (E._____) nicht eingetreten werden kann und die Eingaben des (neu) beigezogenen Rechtsvertreters (RA Dr. iur. V. Augustin) im Hauptverfahren U 22 38 klarerweise als verspätet zu bewerten sind und es ihnen damit an der Rechtzeitigkeit der Einreichung des Rechtsmittels im Sinne von Art. 52 Abs.1 VRG fehlt. Das Nichteintreten auf die Beschwerde ist unerlässlich, da eine materielle Behandlung mangels Spruchvoraussetzungen offenkundig unzulässig ist.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer im Hauptverfahren U 22 38 (A._____) aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet ermessensweise vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.
4.2. Der Beschwerdegegnerin (Regierung) steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig wurde.
4.3. Den anwaltlich sowie gemeinsam vertretenen Beigeladenen wird nach Art. 78 Abs. 1 VRG pauschal eine reduzierte Parteientschädigung von gesamthaft CHF 3'000.-- zugesprochen. In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer (A._____) dieselben aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
295.--
zusammen
CHF
795.--
gehen zulasten von A._____.
3. Aussergerichtlich hat A._____ die Beigeladenen D._____, C._____ und B._____ mit total CHF 3'000.-- zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 15 VRGart. 15 VRGart. 15 LGA
Art. 15 VRGart. 15 VRGart. 15 LGA
Art. 7 BGFAart. 7 LLCAart. 7 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA