U 2022 5
Staatsanwaltschaft Graubünden
26. September 2023Deutsch23 min
1. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden verfügte am 12. Mai 2021 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von B._____ gegen C._____ und A._____ wegen Amtsmissbrauch und Begünstigung.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 22 5
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Pedretti, von Salis, Brun und Paganini
Aktuarin ad hoc Züger
URTEIL
vom 26. September 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierung des Kantons Graubünden,
handelnd durch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme Rechtsbeistand/Parteientschädigung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Die Staatsanwaltschaft von Graubünden verfügte am 12. Mai 2021 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von B._____ gegen C._____ und A._____ wegen Amtsmissbrauch und Begünstigung.
2. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 teilte das Kantonsgericht von Graubünden mit, dass B._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 12. Mai 2021 Beschwerde erhoben hat und forderte gleichzeitig unter anderem A._____ zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren SK2 21 40 bis zum 5. Juli 2021 auf.
3. Am 24. Juni 2021 beauftragte und bevollmächtigte A._____ Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf mit der Vertretung und Wahrung ihrer Interessen in der Angelegenheit Strafverfahren i.S. B._____ <> A._____; Beschwerdeverfahren Kantonsgericht SK2 21 40.
4. A._____ beantragte am 29. Juni 2021, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG), dass ihr die Kostengutsprache für die Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren SK2 21 40 vor dem Kantonsgericht Graubünden und – je nach Verfahrensausgang – für ein allfälliges nachfolgendes Strafverfahren erteilt werde und Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf als ihren Rechtsvertreter bestimmt werde, soweit die Rechtsvertretungskosten nicht durch einen anderen Kostenträger übernommen bzw. geleistet werden.
5. Das DJSG bewilligte A._____ mit Verfügung vom 8. Juli 2021 (Nr. 264/2021) für die Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden im Verfahren «B._____ / A._____ und C._____ betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung» (SK2 21 40) und die damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Aufwendungen den Beizug von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, mit Wirkung ab Verfügungsdatum. Im Weiteren verfügte das DJSG, dass die Rückforderung durch den Kanton vorbehalten bleibt, sollte das Strafverfahren mit einem Schuldspruch wegen eines Vorsatzdeliktes enden. Abschliessend hielt das DJSG fest, dass die ausgewiesenen und notwendigen Anwaltskosten zulasten der KESB F._____ gehen.
6. Daraufhin wandte sich A._____ mit Schreiben vom 15. Juli 2021 an das DJSG. Sie beantragte die Übernahme der Anwaltskosten rückwirkend ab dem 24. Juni 2021, zeitgleich mit der Vollmachtserteilung. Zudem ersuchte sie das DJSG, materiell über den am 29. Juni 2021 gestellten Antrag betreffend ihre Rechtsvertretung für ein allfälliges nachfolgendes Strafverfahren zu entscheiden.
7. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte A._____ dem DJSG mit, dass sie vorsorglich fristwahrend Beschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden gegen die Departementsverfügung vom 8. Juli 2021, Nr. 264/2021, erhoben hat. Zudem ersuchte sie das DJSG vorsorglich – falls die Beschwerde an die Regierung von der mit Departementsverfügung vom 8. Juli 2021, Nr. 263/2021, erteilten Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht erfasst wäre – um die schriftliche Einwilligung in Anwendung von Art. 320 Ziff. 2 STGB, sich im Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden i.S. B._____ / A._____ und C._____ mit Bezug auf ihre Tätigkeit als Behördenmitglied der KESB F._____ im Falle D._____ äussern zu dürfen, soweit das erforderlich sein sollte. Abschliessend beantragte A._____, dass ihr in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) und Art. 57a der Personalverordnung (PV; BR 170.410) mit Wirkung ab dem 27. Juli 2021 Kostengutsprache für die Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden erteilt werde und Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf als Rechtsvertreter bestimmt werde, soweit die Rechtsvertretungskosten nicht durch einen anderen Kostenträger übernommen werden.
8. Am 30. Juli 2021 erhob A._____ Beschwerde gegen die Departementsverfügung des DJSG vom 8. Juli 2021, Nr. 264/2021, an die Regierung des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie, dass Ziff. 1 und Ziff. 3 des Dispositivs der Departementsvefügung vom 8. Juli 2021, Nr. 264/2021, aufzuheben seien, soweit die bewilligte Kostenübernahme für anwaltliche Aufwendungen für eine Stellungnahme an das Kantonsgericht Graubünden im Verfahren «B._____ / A._____ und C._____ betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung» (SK2 21 40) in zeitlicher Hinsicht auf Aufwendungen ab Verfügungsdatum 8. Juli 2021 beschränkt und soweit hinsichtlich des Antrages auf Übernahme der Rechtsvertretungskosten in einem allfälligen Strafverfahren gegen A._____ für den Fall eines für die Beschwerdeführerin negativen Beschwerdeentscheids im Verfahren SK2 21 40 nicht materiell entschieden worden ist. A._____ sei mit Wirkung ab 24. Juli 2021, eventualiter mit Wirkung ab 29. Juni 2021 für die Stellungnahme an das Kantonsgericht von Graubünden im Verfahren «B._____ / A._____ und C._____ betreffend Amtsmissbrauch und Begünstigung» (SK2 21 40) und die damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Aufwendungen der Unterzeichner (Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf) als Rechtsvertreter zu bewilligen und Kostengutsprache für dessen Aufwendungen zu erteilen. Die Bewilligung um Kostengutsprache sei für den Fall der Gutheissung der Beschwerde durch das Kantonsgericht Graubünden auch für ein allfälliges nachfolgendes Strafverfahren gegen A._____ zu erteilen, soweit die Rechtsvertretungskosten nicht durch einen anderen Kostenträger übernommen werden. Abschliessend beantragt A._____ die gesetzliche Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden, eventualiter zulasten der KESB F._____.
9. Mit Departementsverfügung vom 1. September 2021, Nr. 303/2021, änderte das DJSG die Departementsverfügung vom 8. Juli 2021 dahingehend, dass A._____ der Beizug von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf für die Stellungnahme in oben erwähntem Verfahren ab dem 24. Juni 2021 bewilligt wird. Zudem hielt das DJSG erläuternd fest, dass die Bewilligung nur für das konkrete Verfahren gilt und für jedes weitere Verfahren erneut um Bewilligung zu ersuchen ist.
Mit einer weiteren Departementsverfügung vom 1. September 2021, Nr. 305/2021, lehnte das DJSG die Übernahme der Kosten für den Beizug von Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden ab.
10. Am 10. September 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM; stellvertretendes Departement des DJSG und somit instruierendes Departement im Beschwerdeverfahren vor der Regierung) mit, dass das pendente Beschwerdeverfahren zufolge Anerkennung abzuschreiben sei. Zudem beantragte sie, dass die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen bzw. dem beschwerdebeklagten Departement zu überbinden seien und der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'324.20 zuzusprechen sei.
11. Die Regierung des Kantons Graubünden schrieb mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 (Prot. Nr.: 1060/2021) die Beschwerde von A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, vom 30. Juli 2021 infolge Wiedererwägung der angefochtenen Departementsverfügung, Nr. 264/2021, vom 8. Juli 2021 (Ziffern 1 und 3) als gegenstandslos ab. Im Weiteren verfügte die Regierung, dass für das Verfahren keine Staatsgebühr erhoben wird und keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen wird.
12. Am 17. Januar 2022 erhob A._____ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den vorerwähnten Regierungsbeschluss an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie, dass Ziff. 2 des Beschwerdeentscheids der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2021, mitgeteilt am 16. Dezember 2021, Protokoll Nr. 1060/2021, insoweit aufzuheben sei, als zugunsten der Beschwerdeführerin keine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführerin sei in Zusammenhang mit der Beschwerde vom 30. Juli 2021 und dem vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren zulasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung von CHF 2'324.20 zuzusprechen. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht auf die Staatskasse zu nehmen seien, soweit solche erhoben werden sollten, und dies unter gesetzlicher Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden.
13. Die Regierung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin) liess sich am 15. März 2022 in der Angelegenheit vernehmen. Dabei beantragte sie die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge.
14. Die Parteien hielten mit Replik vom 10. Mai 2022 und Duplik vom 8. Juni 2022 unverändert an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin nahm am 20. Juni 2022 nochmals Stellung zur Duplik der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2022 auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Regierungsbeschluss vom 14. Dezember 2021 (Prot. Nr.: 1060/2021). Beschwerden gegen Entscheide der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten werden gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vom Verwaltungsgericht beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der Regierungsbeschluss ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Zudem weist die Beschwerdeführerin als Adressatin des Beschlusses ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung resp. Änderung im Sinne von Art. 50 VRG auf. Daher ist auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'324.20 für das abgeschriebene Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden geltend. Die Vorinstanz lehnte eine ausseramtliche Entschädigung sowohl unter Anwendung von Art. 47 PG sowie Art. 15 ff der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) ab.
3.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 PG schützt der Kanton die Mitarbeitenden vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen, welche im Zusammenhang mit ihren dienstlichen Tätigkeiten stehen. Die Regierung regelt die Übernahme der daraus erwachsenden Kosten (Art. 47 Abs. 2 PG). Den Entscheid über die Kostenübernahme hat die Regierung in Art. 57a PV dem Departement übertragen.
3.1
Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, dass die Kostenübernahme gemäss Art. 47 PG voraussetze, dass die beanstandete Handlung in Ausübung der amtlichen Tätigkeit erfolge. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Bestimmung von Art. 47 PG liege die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zugrunde. Diese gehe aber nicht so weit, als dass einer Arbeitnehmerin der Bezug einer Rechtsvertretung für ein Verfahren gegen die Arbeitgeberin bewilligt würde. Die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes würden auf das Beschwerdeverfahren keine Anwendung finden.
Nicht einmal die Beschwerdeführerin selbst scheint der Ansicht zu sein, dass sich der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Art. 47 PG abstützt, wenn sie beispielsweise in ihrer Replik festhält, dass sie nichts anderes als die Ersetzung der Rechtsvertretungskosten in Abhängigkeit vom Ausgang des Verfahrens fordere.
3.2
Die Regierung hält in ihrer Botschaft an den Grossen Rat zum Erlass eines Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Heft Nr. 21/2005-2006, S. 2019) zu fraglichem Artikel fest, dass es in der Praxis hin und wieder Rechtsstreitigkeiten in dienstlichen Angelegenheiten gibt, bei welchen die Mitarbeitenden auf einen Rechtsbeistand angewiesen sind. Die Regierung entscheidet jeweils über die Übernahme der daraus resultierenden (Anwalts-)Kosten im Einzelfall, und zwar gestützt auf Art. 328 OR in Verbindung mit Art. 1a Abs. 3 PV. Obwohl in der bisherigen Praxis die betreffenden obligationenrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt worden sind, soll hier der Hinweis aus Gründen der Rechtssicherheit ausdrücklich erfolgen.
Dispositiv
Die Übernahme von Anwaltskosten nach Art. 47 PG ist ein Ausfluss der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Im Rahmen der Fürsorgepflicht soll der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Angriffen im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit schützen indem er die Rechtsvertretungskosten übernimmt. Die Kostenübernahme des Arbeitgebers ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitnehmer von aussen aufgrund ihrer dienstlichen Tätigkeit angegriffen werden. Davon sind keine internen Streitigkeiten erfasst. Es ginge auf jeden Fall über das Ziel hinaus, wenn der Arbeitgeber für Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Rechtsvertretungskosten des Arbeitnehmers zu bezahlen hätte. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist demnach zutreffend. Art. 47 PG findet vorliegend keine Anwendung.
4. Folglich bleibt die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung im Sinne der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren für das von der Regierung abgeschriebene Beschwerdeverfahren hat.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 VKV wird die Parteientschädigung von der in der Hauptsache zuständigen Behörde global festgesetzt. Sie umfasst die durch das Verfahren verursachten notwendigen Auslagen der berechtigten Partei und deren Kosten für die berufsmässige Vertretung. Die Entschädigung für die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwaltsgesetzgebung (Art. 16 Abs. 2 VKV). Art. 15 VKV regelt den Umfang der Parteientschädigung. Gemäss Abs. 1 wird im erstinstanzlichen Verfahren in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Obsiegt eine Partei nur teilweise, wird die Parteientschädigung angemessen reduziert (Abs. 2). Nach Abs. 3 wird keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung zugesprochen, wenn: die Partei die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Verfügung durch eine Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten mitverursacht hat oder der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war.
4.2 Die Vorinstanz lehnt eine ausseramtliche Entschädigung ab, da sich diese sachlich nicht rechtfertigen lasse. Gemäss vorinstanzlichem Entscheid, habe die Beschwerdeführerin mit dem Einreichen des Wiedererwägungsgesuch und der Beschwerde lediglich das Datum der Verfügungswirkung beanstandet, da bereits vor der Gesuchseinreichung bzw. dem Verfügungsdatum Arbeiten angefallen seien, sowie die Bewilligung für die Rechtsvertretung für ein allfälliges nachfolgendes Strafverfahren verlangt. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Beschwerdeführerin, welche selbst Rechtsanwältin sei, über mehrere Jahre in der Verwaltung tätig gewesen sei und zum damaligen Zeitpunkt als Richterin geamtet habe, für dieses vergleichsweise simple Vorgehen auf einen externen Anwalt zurückgreifen müsse. Das Strafverfahren vor Kantonsgericht und das Verfahren um Gewährung der Rechtsverbeiständung seien in ihrer Komplexität nicht miteinander zu vergleichen. So vermöge sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden nicht auf den Standpunkt zu stellen, dass der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund ihrer Unkenntnisse des Sachverhalts – analog im Strafverfahren SK2 21 40 – notwendig gewesen sei. Es könne der Beschwerdeführerin zugemutet werden, selbst die notwendigen Schritte zu unternehmen, welche für die Gewährung der Rechtsverbeiständung notwendig gewesen seien. Eine anwaltliche Vertretung wäre dafür nicht erforderlich gewesen, da die Beschwerdeführerin auch ohne diese ihre Interessen sachgerecht hätte wahrnehmen können.
Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass es in Würdigung der Umstände entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gerechtfertigt gewesen sei, dass sie sich im Beschwerdeverfahren habe anwaltlich vertreten lassen. Das Recht des Beizuges einer berufsmässigen Vertretung lasse sich nicht damit beschneiden, dass die Beschwerdeführerin selber Rechtsanwältin und Richterin sei. Einerseits liessen die sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sich nicht auf das reduzieren, was die Vorinstanz ausgeführt habe. Wäre die Sach- und Rechtslage so einfach wie von der Vorinstanz dargestellt, würden sich DJSG und instruierendes Departement die Frage gefallen lassen müssen, weshalb ersteres bei der Behandlung des Gesuches um Kostengutsprache rechtsfehlerhaft gehandelt habe und es auch nicht für angezeigt gehalten habe, durch rechtzeitige Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Regionalrichterin des Regionalgerichts E._____ beruflich ausserordentlich stark belastet sei; noch schwerer wiege aber die Tatsache, dass sie die Auseinandersetzung in Zusammenhang mit dem gegen sie angestrengten Strafverfahren emotional ausserordentlich stark belaste. Diese Belastung sei durch das Vorgehen des DJSG zusätzlich akzentuiert worden. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz ausserdem vor, dass sie im Hinblick auf die Frage der Parteientschädigung unberücksichtigt lasse, dass das Beschwerdeverfahren ausschliesslich aus Gründen, welche das DJSG zu verantworten habe, notwendig geworden sei.
Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Schuldfrage für die vorliegende Streitfrage insoweit keine Rolle spiele, weil die Vorinstanz aufgrund fehlender sachlicher Notwendigkeit (vgl. Art. 15 Abs. 3 lit. b der Verordnung über die Kosten im Verwaltungsverfahren [VKV; BR 370.120]) die Ausrichtung einer Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführerin abgesprochen habe und nicht etwa, weil sie diese als die unterliegende Partei betrachte, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht haben soll.
Für die Beschwerdeführerin ist es rechtsstaatlich nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich, die in Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten sei, sich in Zusammenhang mit derartigen Annexverfahren nicht ebenfalls anwaltlich vertreten lassen könne bzw. solche Rechtsvertretungskosten selber tragen solle, obwohl DJSG und DIEM qualifizierte Rechtsverletzungen begangen hätten. Die Beschwerdeführerin sehe sich vorliegend mit einer Verwaltung konfrontiert, die mit unzähligen Juristen dotiert sei; schon aus Gründen der Waffengleichheit sei hier die Abgeltung von Rechtsvertretungskosten zwingend geboten, wenn sich eine professionelle Verwaltung derart rechtsfehlerhaft verhalte. Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche und kantonsgerichtliche Praxis zur Entschädigung von Anwälten in Honorarstreitigkeiten, die sich anwaltlich vertreten lassen; selbst wenn man der Beschwerdeführerin insoweit keine Rechtsvertretung zubilligen wolle, müsse ihr bei eigener Interessenvertretung der anwaltliche Aufwand auf der Basis von mindestens 50% des anwaltlichen Stundenansatzes ersetzt werden.
4.3 Die Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden wurde eingereicht, weil das DJSG nicht innerhalb der Beschwerdefrist auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin reagiert hat. Schliesslich hemmen Wiedererwägungsgesuche gemäss Art. 24 Abs. 3 VRG den Fristenlauf nicht. In der Folge hat das DJSG die angefochtene Departementsverfügung im Sinne der im Wiedererwägungsgesuch gestellten Begehren abgeändert, woraufhin die dagegen erhobene Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden obsolet wurde und demgemäss wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Insoweit ist nicht von der Hand zu weisen, dass das DJSG im Beschwerdeverfahren vor der Regierung in dem Sinne als unterliegende Partei zu betrachten ist, als ihr Verhalten die Beschwerdeeinreichung überhaupt erst erforderlich machte. Der Beschwerdeführerin blieb in casu nichts anderes übrig, als vorsorglich fristwahrend die Beschwerde an die Regierung einzureichen. Die Anerkennung des DJSG durch die Abänderung der Departementsverfügung ist mit einem Unterliegen gleichzusetzen
4.4 Die Vorinstanz macht allerdings deutlich, dass die Ablehnung der Parteientschädigung nicht erfolgte, weil sie die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei betrachtet, sondern weil sie der Ansicht ist, dass in casu keine Rechtsvertretung erforderlich war. Fraglich bleibt somit, ob der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Fall gerechtfertigt war.
4.4.1 Wenn der Beizug einer berufsmässigen Vertretung sachlich nicht gerechtfertigt war, wird keine oder eine angemessen reduzierte Parteientschädigung zugesprochen (Art. 15 Abs. 3 lit. b VKV). Die VKV sieht also ausdrücklich vor, dass die anwaltliche Vertretung sachlich gerechtfertigt sein muss (dies im Gegensatz zum Zivilrecht; Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO; vgl. hierzu BGE 144 III 164; demnach ist es im Zivilrecht unzulässig, die Parteientschädigung von einer Überprüfung der Notwendigkeit der berufsmässigen Vertretung als solcher abhängig zu machen). Der Beizug einer berufsmässigen Vertretung ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Beizug eines Rechtsanwalts objektiv als notwendig erscheint.
4.4.2 Es mag zutreffen, dass es sich – wie die Vorinstanz dies darlegt – um ein vergleichsweise simples Vorgehen handelte und die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung durchaus in Frage gestellt werden kann. Dennoch ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass ein Wiedererwägungsgesuch sowie die Einreichung einer Beschwerde notwendig waren, damit die Departementsverfügung gemäss ihren Anträgen abgeändert wurde. Es ist zudem durchaus nachvollziehbar, dass eine Person, die in einer Sache anwaltlich vertreten ist, sich für die Frage, ab wann die Kostengutsprache für die Übernahme dieser Anwaltskosten gilt, sich ebenfalls von dem in der Hauptsache tätigen Anwalt vertreten lässt. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin keine andere Wahl, als – nachdem ihr Wiedererwägungsgesuch nicht innert der Beschwerdefrist behandelt wurde – vorsorglich und fristwahrend Beschwerde an die Regierung einzureichen. Hätte der Anwalt der Beschwerdeführerin diese vorsorgliche Massnahme unterlassen, könnte darin durchaus eine Sorgfaltspflichtverletzung gesehen werden.
Unter Würdigung der gesamten Umstände ist es gerechtfertigt, dass sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden durch ihren Anwalt hat vertreten lassen und da die Gegenstandslosigkeit aufgrund von Tatsachen, die ihm Verfügungsbereich des DJSG standen, veranlasst wurde, hat sie einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für dieses Verfahren.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 2'324.20 geltend. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Beschwerdeschrift in ihrer Länge und Komplexität weit über das Notwendige hinausgehe. Dies sei sachlich nicht nötig gewesen, sondern habe lediglich der Kostengenerierung gedient. Diesen Vorwurf bezeichnet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als eine Ungeheuerlichkeit, die in keiner Weise akzeptiert werden könne. Der Unterzeichner strebe insoweit keine Weiterungen an, das Unverständnis für eine solche Erwägung sei aber riesig. Die Honorarnote belege und verdeutliche, dass im Sinne des absoluten Minimums das gemacht wurde, was letztlich gemacht werden musste. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass es sich bei den Aufwendungen «Schreiben an Departement» vom 9. Juli 2021 und «Anpassung Schreiben an Departement» vom 15. Juli 2021 um Aufwendungen für das Wiedererwägungsgesuch handle und diese sich somit auf das erstinstanzliche Verfahren beziehen. Sie vermutet daher, dass sachfremde Aufwendungen in die Honorarnote eingeflossen seien und hält an ihrem Standpunkt fest, dass der Gesamtaufwand von 8.3 Stunden für das sistierte und später abgeschriebene Beschwerdeverfahren unangemessen sei. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sich der Aufwand für diese beiden Positionen auf etwa 0.4 Stunden belaufe. Das Wiedererwägungsgesuch stehe in Zusammenhang mit dem rechtsfehlerhaften Vorgehen des DJSG und damit im gebotenen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz.
5.2 Die beiden von der Beschwerdegegnerin angesprochenen Positionen betreffen zwar tatsächlich das Wiedererwägungsgesuch und nicht direkt das Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden. Das Wiedererwägungsgesuch stellt allerdings einen Versuch der Beschwerdeführerin dar, das Beschwerdeverfahren zu vermeiden. In diesem Sinne kann der Beschwerdeführerin durchaus zugestimmt werden, dass diese Aufwendungen einen genügend engen sachlichen Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren aufweisen und somit grundsätzlich in die Honorarnote einfliessen dürfen. Die Honorarnote erscheint angemessen und es gibt keinen Anlass für eine Kürzung. Betreffend die Angemessenheit oder Unangemessenheit der diesbezüglichen Erwägung der Regierung wird sich das Verwaltungsgericht nicht äussern.
6. Zusammenfassend kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden in der geltend gemachten Höhe von CHF 2'324.20 hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, dass sie eine qualifizierte Gehörsverletzung im Sinne von Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 BV begangen habe. Dies indem sie sich mit den Ausführungen in der Beschwerde und der auf der Grundlage des positiven Wiedererwägungsentscheids des DJSG getätigten Eingabe vom 10. September 2021 sowie den Tatsachengrundlagen, welche zur Beschwerde geführt haben, in keiner Weise auseinandergesetzt habe. In der Begründung des Entscheids werde darauf in keiner Weise Bezug genommen.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass sie den Sachverhalt soweit abgeklärt habe, als es für die Ausfertigung des Abschreibungsentscheids und den darin enthaltenen Kostenentscheid notwendig gewesen sei. Ihr obliege aber nicht die Aufgabe, den gesamten Fall erneut aufzurollen und sich mit allen sachfremden Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen.
Diesbezüglich muss der Vorinstanz zugestimmt werden. Es war und ist nicht notwendig den ganzen Fall und sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Kostenübernahme nochmals aufzurollen und zu würdigen, wie dies die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nochmals getan hat. Vorliegend ist weder die Frage nach der Form und Ausführlichkeit des Gesuchs für eine Rechtsverbeiständung nach Art. 47 PG und Art. 57a PV relevant ist, noch wessen Ferienabwesenheiten die Abklärungen für die Bewilligungserteilung möglicherweise verzögert haben. Die Umstände, unter welchen die Beschwerdeführerin ihren Rechtsvertreter mandatierte, sind vorliegend ebenso irrelevant wie die Praxis des DJSG Gesuche per Mail entgegen zu nehmen oder die Frage, ob sich das DIEM rechtlich beraten liess oder nicht. In casu geht es einzig darum, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung des Kantons Graubünden hat. Es ist nicht ersichtlich inwiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz verletzt worden sein soll.
7.2 Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz die Verletzung der Dokumentationspflicht sowie die Nichteinhaltung von Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 VRG vor. Dies unter anderem weil keine Eingangsanzeige nach Beschwerdeerhebung erfolgt sei, keine Korrespondenz seitens des DIEM geführt worden sei, kein Schriftenwechsel geführt worden sei, keine Transparenz der Verfahrensabläufe bestehe, insbesondere was die Kontakte zwischen DIEM und DJSG betreffe, Vorgänge im Beschwerdeverfahren nicht aktenkundig seien, kein Aktenverzeichnis bestehe und unklar sei, wer die Beschwerde juristisch instruiert habe.
Die Regierung hält diesbezüglich fest, dass es korrekt sei, dass das DIEM der Beschwerdeführerin keine Eingangsbestätigung zu ihrer Beschwerde habe zukommen lassen, allerdings sei die Beschwerdeführerin aufgrund eines Telefongesprächs zwischen ihrem Rechtsvertreter und dem Generalsekretär des DIEM über den Erhalt der Beschwerde informiert gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zeitgleich mit ihrer Beschwerde vom 30. Juli 2021 die Sistierung des Verfahrens beantragt. Es sei somit gerechtfertigt gewesen, auf einen Schriftenwechsel vorerst (und später aufgrund Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs endgültig) zu verzichten. Das instruierende Departement habe über alle Akten verfügt, welche für die Beurteilung des Sachverhalts und die Ausfertigung des Abschreibungsentscheids relevant gewesen seien.
Aufgrund dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich inwiefern sich die Vorinstanz fehlerhaft verhalten hat. Dafür gibt es auch in den Akten keine Anzeichen. Die Vorinstanz hat dem Gericht ihre Akten samt Aktenverzeichnis zugestellt. Es kann keine Verletzung der Dokumentationspflicht bestätigt werden. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz in einem sistierten Verfahren einen Schriftenwechsel hätte durchführen sollen. Einzig eine schriftliche Eingangsbestätigung wäre angezeigt gewesen. Da die Beschwerdeführerin aber offensichtlich über den Eingang der Beschwerde informiert wurde und ihr daraus keine Nachteile entstanden sind, ist dieses Unterlassen als vernachlässigbar zu beurteilen.
8.1 Es bleiben somit noch die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu verteilen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Verfahren unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung kostenlos sei (Art. 66 Abs. 4 PG). Fraglich ist vorliegend allerdings, ob es sich überhaupt um eine personalrechtliche Streitigkeit handelt und somit die Kostenlosigkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 4 PG überhaupt zur Anwendung gelangen kann. Schliesslich wurde die Anwendbarkeit von Art. 47 PG auf das vorliegende Verfahren ausgeschlossen. Klar ist indessen, dass es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine personalrechtliche Streitigkeit handelte, da ging es im Grundsatz darum, ab wann Art. 47 PG greift. Das vorliegende Verfahren betrifft die Kostenverteilung dieser personalrechtlichen Streitigkeit. Insofern kann es durchaus noch als personalrechtliche Streitigkeit qualifiziert werden. Demnach werden für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihren Anträgen obsiegt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 20. Juni 2022 eine aktualisierte Honorarnote für das vorliegende Verfahren ein. Demnach macht er Aufwendungen in der Höhe von gesamthaft CHF 3'836.30 (Honorar nach Zeitaufwand von 13.70 Stunden à CHF 250.00 [CHF 3'425.00], Barauslagen 4% pauschalisiert [CHF 137.00] sowie 7.7% Mehrwertsteuer [CHF 274.27] geltend. Die Beschwerdegegnerin hat zu der ihr zugestellten Honorarnote nicht Stellung genommen. Das Gericht sieht einzig in Bezug auf die Spesenpauschale Anlass, an der Honorarnote eine Änderung vorzunehmen. Demnach ist praxisgemäss die Pauschale von 4% auf 3% zu kürzen. Somit belaufen sich die Barauslagen nicht auf CHF 137.00, sondern auf CHF 102.75. Demzufolge ist auch die Mehrwertsteuer entsprechend auf CHF 271.65 zu reduzieren. Folglich hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der obsiegenden Beschwerdeführerin eine ausseramtliche Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'799.40 zu leisten.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zur Zahlung der ausseramtlichen Entschädigung von CHF 2'324.20 an A._____ für das vorinstanzliche Verfahren verpflichtet.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'799.40 zu entrichten.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 47 PGart. 47 PGart. 47 LCPers
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Art. 16 VKVart. 16 VKVart. 16 OSPA
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BGE 144 III 164ATF 144 III 164DTF 144 III 164
Art. 16 BVart. 16 Cst.art. 16 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
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