U 2022 91
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18. April 2023Deutsch20 min
1. A._____, Jg. 1946, fuhr am 4. Oktober 2019 mit seinem PW Peugeot 208 1.2STT, Kennzeichen B._____, mit dem Beifahrer C._____ in D._____ auf der Kantonsstrasse in Richtung E._____. An der Verzweigung Hauptstrasse F._____ passierte er das Lichtsignal und kollidierte um ca. 15:05 Uhr mit dem PW Peugeot 508 2.0HDi SST, Kennzeichen G._____ von H._____. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Die beteiligten Personen blieben unverletzt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 22 91
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterIn von Salis und Meisser
Aktuar Gross
URTEIL
vom 29. März 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweis (Warnungsentzug)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____, Jg. 1946, fuhr am 4. Oktober 2019 mit seinem PW Peugeot 208 1.2STT, Kennzeichen B._____, mit dem Beifahrer C._____ in D._____ auf der Kantonsstrasse in Richtung E._____. An der Verzweigung Hauptstrasse F._____ passierte er das Lichtsignal und kollidierte um ca. 15:05 Uhr mit dem PW Peugeot 508 2.0HDi SST, Kennzeichen G._____ von H._____. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden. Die beteiligten Personen blieben unverletzt.
2. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (StVA/GR) teilte A._____ nach Erhalt des Polizeirapports der Kantonspolizei Glarus am 12. November 2019 mit, dass nach einer ersten Prüfung der Aktenlage ein Entzug des Führerausweises oder eine Verwarnung nicht ausgeschlossen sei, vor Eröffnung eines Administrativverfahrens aber das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet werde, weil dieses einen erheblichen Einfluss auf das Administrativverfahren habe.
3. Mit Strafbefehl vom 10. Februar 2020 wurde A._____ für schuldig befunden, bei Rot über die Kreuzung gefahren zu sein und deshalb den Verkehrsunfall verursacht zu haben. Er wurde wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 90.-- verurteilt bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 500.--. Weiter hatte A._____ die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 650.-- zu übernehmen.
4. Mit Urteil vom 17. März 2021 bestätigte das erstinstanzliche Strafgericht im Kanton Glarus auf Einsprache von A._____ hin den Strafbefehl vollumfänglich. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 29. April 2022 vollständig ab. Das Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
5. Nach Einleitung des Administrativverfahrens und Gewährung des rechtlichen Gehörs taxierte das StVA/GR die Unfallverursachung von A._____ als eine schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und verfügte am 21. Juli 2022 einen Führerausweisentzug von drei Monaten.
6. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) mit Entscheid vom 17. Oktober 2022 ab.
7. A._____ (Beschwerdeführer) erhob gegen diese Departementsverfügung am 8. November 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weil diese nicht den Anforderungen gemäss Art. 38 VRG entsprach, forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, diese innert laufender Rechtsmittelfrist zu verbessern. Am 15. November 2022 beantragte dieser sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rücknahme des ausgesprochenen Führerausweisentzugs, eine Verwarnung würde ausreichen. Seine Eingabe begründet er im Wesentlichen damit, dass die strafrechtliche Beurteilung des Unfalls falsch erfolgt sei und wies auf angebliche Machenschaften von Polizei, Staatsanwaltschaft, Politik etc. hin. Es folgten weitere Eingaben am 17. und 21. November 2022, in welchen er u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt und einen Stapel von Beilagen einreicht, welche aber in keinem erkennbaren Zusammenhang mit diesem Verfahren stehen.
8. Am 22. November 2022 beantragte das DJSG die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Es bemängelte die Beschwerde hinsichtlich Vollständigkeit und Klarheit und monierte die Verfahrensdisziplin. Soweit in der Beschwerde von anderen Themen als dem Verkehrsunfall und der Administrativmassnahme die Rede sei, könne darauf nicht eingetreten werden. In materieller Hinsicht sei der Führerausweisentzug korrekt erfolgt und die Beschwerde folglich abzuweisen.
9. Eine vom Instruktionsrichter zur Verbesserung zurückgewiesene Replik reichte der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 neu ein. Darin liess er sich zu verschiedenen Themen aus, nicht aber zum strittigen Warnungsentzug.
10. Das DJSG verzichtete mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 auf eine Duplik.
11. In weiteren Stellungnahmen kritisierte der Beschwerdeführer u.a. das Zustandekommen des Strafurteils im Kanton Glarus und verlangte erneut Schadenersatz und Schmerzensgeld.
12. Mit Schreiben vom 27. März 2023 samt Beilagen wandte sich der Beschwerdeführer – bezugnehmend auf seine freiwillige Tätigkeit als Helfer, Berater und Aushilfsfahrer während Jahren beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) Graubünden und insbesondere den in diesem Zusammenhang entstandenen Unstimmigkeiten mit der Kantonspolizei und dem dafür zuständigen Regierungsrat – an die Redaktion des Nebelspalters. Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zugestellt, welches dieses Schreiben samt Beilagen umgehend in Kopie an den Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme weiterleitete.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Entscheid des Beschwerdegegners vom 17. Oktober 2022 (vgl. Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] B6; Akten des Beschwerdegegners, II. Akten DJSG [Bg-act.-II.] 13), worin die Verwaltungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Administrativmassnahme betreffend Führerausweisentzug für drei Monate wegen schwerer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 74.01) abgelehnt und damit der vom StVA/GR am 21. Juli 2022 verfügte Warnungsentzug bestätigt wurde. Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) sieht vor, dass das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente beurteilt, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der Entscheid des Beschwerdegegners ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden darstellt. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen fristgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) und – wenn auch erst in einem zweiten Anlauf – formgerecht eingereichte Laienbeschwerde ist daher – mit Ausnahme des nachfolgend unter E.1.2. Gesagten – einzutreten.
Nicht eingetreten kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer über den eigentlichen Streitgegenstand der verfügten Administrativmassnahme (befristeter Entzug Führerausweis) hinausgeht und zahlreiche Rügen und Kritikpunkte vorbringt, die nichts mit dem Argumentationsfeld der Rechtmässigkeit oder Zumutbarkeit des Ausweisentzugs zu tun haben.
2.
Materiell stellt sich die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf den Sachverhalt im strafrechtlichen Verfahren abgestellt hat (E.2.1. ff.) und er gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht den Führerausweisentzug für die Dauer von zwölf Monaten verfügt hat oder ob eine mildere Massnahme (Verwarnung oder kürzere Entzugsdauer) zulässig und überdies sachlich geboten gewesen wäre (E.3. ff.).
2.1
Damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt, hat das Urteil des Strafverfahrens gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_606/2020 vom 5. März 2021 E.3.3.1 und E.3.3.2, 2C_21/2019 vom 14. November 2019 E.4.2.1, 2C_1044/2018 vom 22. November 2019 E.4.2, 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E.4.1 mit Verweis auf BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a, 1C_557/2016 vom 24. März 2017 E.3.5, 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E.2.3, 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E.2.1.2 mit Verweis auf BGE 137 I 363 E.2.3.2). Liegt ein rechtskräftiges Strafurteil vor, so ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden. Ein Abweichen in tatsächlicher Hinsicht lässt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann rechtfertigen, wenn die Administrativbehörde Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat, wenn die Verwaltung zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem abweichenden Ergebnis führt, wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter feststehenden Tatsachen klar widerspricht, oder wenn der Strafrichter nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat, insbesondere wenn er die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 143 II 8 E.7.3, 136 II 447 E.3.1, 124 II 103 E.1c, 119 Ib 158 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 1C_25/2016 vom 4. Juli 2016 E.2.3). Dieser Grundsatz, wonach die Verwaltungsbehörden an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden sind und mithin den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten haben, gilt auch dann, wenn das Strafurteil lediglich in einem Strafmandats- oder Strafbefehlsverfahren (ohne mündliche und öffentliche Gerichtsverhandlung) mit bloss summarischer Prüfung ergangen ist. Die betroffene Person kann sich also nicht erst im Administrativverfahren zur Wehr setzen, sondern sie muss dies bereits im Strafverfahren tun (Urteile des Bundesgerichts 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E.2.1, 1C_403/2020 vom 20. Juli 2020 E.3, 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E.2.2). Auch wenn die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Praxis für die Behörden und die Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falls in der Regel verbindlich sind, so gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens und der Gefährdung (vgl. Weissenberger, Kommentar zum SVG und zur OBV, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG Rz. 30 mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008 E.2.1 [betreffend Verschulden] und 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009 E.3.1 [betreffend Gefährdung]; vgl. dazu ebenso 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E.2.4, 1C_3/2015 vom 26. August 2015 E.2.1 und E.2.2 sowie 1C_282/2011 vom 27. September 2011 E.2.4).
2.2.1
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine falsche Feststellung des Sachverhalts im Strafverfahren hinsichtlich der Frage, ob das Lichtsignal im massgebenden Zeitpunkt (um ca. 15.05 Uhr am 4. Oktober 2019) für den Beschwerdeführer "rot" oder "grün" angezeigt hatte.
2.2.2
Der Beschwerdegegner verweist im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid. Dort stellt er fest, dass die Akten nur den Schluss zuliessen, dass der Beschwerdeführer beim Unfallgeschehen im Kanton Glarus das Lichtsignal trotz Rotlicht überfahren hatte und dadurch einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug verursacht habe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, welche für eine vom Strafurteil abweichende Beurteilung des Sachverhalts sprechen würden und solche würden zudem vom Beschwerdeführer auch nicht in nachvollziehbarer Weise geltend gemacht.
2.2.3
Nach Auffassung des Gerichts macht der Beschwerdeführer mit seiner Behauptung, er habe vor dem Unfall kein Rotlicht überfahren, Sachverhaltselemente geltend, welche bereits Bestandteil des Strafverfahrens waren. Der von den Strafverfolgungsbehörden im Kanton Glarus festgestellte Sachverhalt ist in Rechtskraft erwachsen, womit der Beschwerdeführer den ihm vorgeworfenen Tatbestand akzeptiert hat. Mangels konkreter und substantiierter Rügen ist darauf nicht zurückzukommen (vgl. E.2.1 hervor). Entsprechend ist die Rüge der falschen Tatsachenermittlung abzuweisen.
Dispositiv
3. Das Strassengesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Laut Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a). Leichte und mittelschwere Widerhandlungen werden von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E.2.4). Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren Widerhandlung, welche einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG entspricht (BGE 148 II 511 E.3.1 und E.3.2, 135 II 138 E.2.4), wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (siehe Art. 16 Abs. 3 SVG; zum Ganzen überdies: Urteile 1C_650/2021 vom 19. Januar 2023 E.3.3, 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E.2.1, 1C_204/2017 vom 18. Juli 2017 E.2.1, 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E.2.1). Im Gegensatz zum Sicherungsentzug setzt der Entzug zu Warnzwecken eine konkrete (schwere) Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraus und ist demnach verschuldensabhängig. Er hat daher Strafcharakter. Die Konventions-, Verfassungs- und Verfahrensgarantien (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sind einzig und ausschliesslich auf den Warnungsentzug mit Straf-/Pönalcharakter anwendbar, nicht hingegen auf den – hier nicht zur Diskussion stehenden – Sicherungsentzug mit Administrativ- und Vorsorgecharakter (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 13 20 vom 17. Juni 2014 E.2b; BGE 133 II 331 E.4.2 Warnungsentzug: Präventiver/erzieherischer Charakter).
3.1. Der Beschwerdeführer bringt für seinen Standpunkt im Wesentlichen vor, dass ihn das Obergericht GL ohne Würdigung von Zeugenaussagen und der Polizeiberichte mit einem Fahrausweisentzug bestraft habe, was er nicht akzeptieren könne und daher nunmehr Beschwerde erhoben habe.
3.2. Der Beschwerdegegner hält dem – unter Verweis auf Ziff. 2 der Erwägungen im angefochtenen Entscheid – entgegen, dass er sich zu Entscheidungen und Handlungen der Gerichte oder zu Strafuntersuchungen nicht äussern könne, da die Gerichte und die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gewaltentrennung unabhängig seien. Mit Schreiben vom 12. November 2019 (Bg-act. I/3) sei dem Beschwerdeführer ausdrücklich mitgeteilt worden, dass er wegen des Vorfalls vom 4. Oktober 2019 mit einem Entzug des Führerausweises oder einer Verwarnung rechnen müsse. Vor der Eröffnung des Administrativverfahrens werde das Ergebnis des Strafverfahrens abgewartet. Die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde habe auch einen wesentlichen Einfluss auf das Administrativverfahren. Entsprechend wäre es am Beschwerdeführer gelegen, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Der Beschwerdeführer wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, seine Einwände bezüglich der Sachverhaltsdarstellung, deren rechtlicher Würdigung und allfälliger Beweisanträge im Strafverfahren geltend zu machen. Das Administrativverfahren des Beschwerdegegners sei keine Neuauflage des Strafverfahrens. Der Beschwerdeführer habe zwar Rechtsmittel eingelegt, schliesslich jedoch das Urteil des Obergerichts Glarus vom 29. April 2022 (Bg-act. I/7) akzeptiert bzw. in Rechtskraft erwachsen lassen (vgl. Bg-act. II/13 S. 7; Bf-act. B6 S. 7). Die Gerichtsakten liessen nur den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Lichtsignal trotz Rotlicht passiert hatte und zumindest fahrlässig einen Unfall mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug verursacht habe. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer strafrechtlich den Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 68 Abs. 1 und Abs. 1bis SSV sowie Art. 3 Abs. 1 VRV) erfüllt, was im Administrativverfahren dem Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspreche.
3.3. Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist zunächst klarzustellen, dass es vorliegend einzig auf die administrative Massnahme des Führerausweisentzugs geht, das strafrechtlich relevante Verhalten wurde bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 29. April 2022 abschliessend und rechtsverbindlich beurteilt. Dieses Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und damit heute unabänderlich geworden. In diesem Gerichtsurteil wurde ausführlich zum Verfahrensablauf, zu den Informations- und Äusserungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sowie den sachdienlichen Zeugenaussagen der beteiligten Personen Stellung bezogen und diese sorgfältig gewürdigt (vgl. Bg-act. I/7 E.3.2.1 ff.). Für das Verwaltungsgericht Graubünden bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass die Feststellungen des Obergerichts GL als letzte strafrechtliche Instanz im Kanton des Verkehrsunfalls vom 4. Oktober 2019 nicht korrekt, sachverhaltswidrig oder sogar willkürlich sein könnten. Der Beschwerdegegner war deshalb auch nicht gehalten, noch eigene Abklärungen für den Erlass der mit Schreiben vom 12. November 2019 (Bg-act. I/3) bereits angekündigten Administrativmassnahmen durchzuführen. Es bestanden für den Beschwerdegegner nachweislich keine Indizien oder Anhaltspunkte, um vom ermittelten Sachverhalt sowie der rechtlichen Würdigung des bezeichneten Strafgerichts abzuweichen, womit das ausserkantonale Urteil für den Beschwerdegegner im vorliegenden innerkantonalen Administrativerfahren auch eine Bindungswirkung entfaltete und er sich danach auszurichten hatte. Es kann sich vorliegend daher lediglich noch die Frage stellen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannte und gestützt darauf zu Recht an einem Entzug des Führerausweises von drei Monaten festhielt, anstatt wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. November 2022 vorgeschlagen, lediglich eine Verwarnung auszusprechen.
3.3.1. Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG setzt in objektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 2 SVG) voraus; dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer solchen Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands der groben Verkehrsregelverletzung, wenn in Anbetracht der Umstände (Tageszeit/Verkehrsdichte/Sichtverhältnisse) der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 142 IV 93 E.3.1, 131 IV 133 E.3.2). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 131 IV 133 E.3.2, 130 IV 32 E.5.1, 126 II 206 E.1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1324/2017 vom 9. Mai 2018 E.2.1, 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E.2.1.1, 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E.1.3). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit laut Art. 90 Ziff. 2 SVG ist aber restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorschriftspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E.4.1.1 am Ende mit Hinweisen auf die weiteren Urteile 6B_772/2018 vom 8. November 2018 E.2.3 sowie 6B_1013/2017 vom 13. April 2018 E.5.3; ebenso Urteil 6B_263/2015 vom 30. Juni 2015 E.2.1).
3.3.2. Das Missachten des Rotlichts bei einer Lichtsignal-/Ampelanlage erfüllt in der Regel den qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG (BGE 121 IV 375 E.1c, 118 IV 84 E.2a). Den objektiven Tatbestand erfüllt somit, wer bei Rotlicht eine Kreuzung befährt, ohne die Gewissheit zu haben, dass sie verkehrsfrei ist (BGE 123 IV 88 E.3a). Subjektiv ist es dem Fahrzeuglenker verwehrt, darüber zu spekulieren, ob er die Kreuzung noch vor dem Umschalten auf Rot erreichen oder sogar durchfahren könnte. In der Gelbphase ist nur derjenige berechtigt weiterzufahren, der nicht mehr oder einzig mit einer brüsken Bremsung noch vor der Kreuzung anhalten kann. Wer trotz ausreichender Möglichkeit, während der Gelbphase anzuhalten, mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfährt, der handelt rücksichtslos und grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG, auch wenn er hofft, noch vor dem Umschalten auf Rot an der Ampel vorbeizukommen. Denn er muss sich bewusst sein, dass er sich noch während der Rotphase auf der Kreuzung befinden wird, was stets mit einem erheblichen Risiko für das Leben und die Gesundheit seiner Mitmenschen verbunden ist (BGE 123 IV 88 E.4a, 118 IV 84 E.2b). Im konkreten Fall ist aufgrund des wegleitenden Strafurteils vom 29. April 2022 erstellt, dass der Beschwerdeführer die Lichtsignalanlage an einem Freitag-Nachmittag (ca. 15.05 Uhr) bei Tageslicht, aber nasser Fahrbahn, passiert hat, obwohl die Ampel bereits auf Rot stand. Er hat daher grobfahrlässig gehandelt. Eine Ausnahmesituation lag nicht vor (z.B. verkehrsarme Nachtzeit; miserable Seh-/Sichtverhältnisse etc.), weshalb er gestützt auf Art. 90 Ziff. 2 SVG strafrechtlich verurteilt wurde. Administrativrechtlich stützte sich der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid damit zu Recht auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ab, womit eine verkehrstechnische Massnahme (Warnungsentzug mit präventivem/erzieherischem Charakter) aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu verfügen war. Am Bestand (Rechtmässigkeit) des angefochtenen Entscheids gibt es folglich nichts auszusetzen. Zu prüfen bleibt damit einzig noch die Höhe der Entzugsdauer samt Verhältnismässigkeit der getroffenen Massnahme, also ob eine mildere Massnahme – wie eine Verwarnung – denkbar und zulässig gewesen wäre.
3.3.3. Was das Ausmass der verfügten Entzugsdauer von drei Monaten angeht, muss bei der strafrechtlichen Qualifikation einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zwingend von Gesetzes wegen eine Mindestentzugsdauer von drei Monaten verfügt werden. Der Beschwerdegegner hatte somit auch nicht die Befugnis eine kürzere Entzugsdauer zu prüfen oder gar selbständig festzulegen. Diese Kompetenz käme dem Beschwerdegegner als Vollzugsbehörde nicht zu, da der Gesetzgeber darüber bereits abschliessend legiferiert hat. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beschwerdeführer vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Verwarnung ausreichend gewesen wäre. Eine solch mildere Massnahme ist lediglich bei einer leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG denkbar, bei schweren Verfehlungen aber von vornherein ausgeschlossen. An der verfügten Entzugsdauer von drei Monaten ist daher unverändert festzuhalten.
3.3.4 Der angefochtene Entscheid vom 17. Oktober 2022 ist demnach rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Nach Art. 75 Abs. 1 bestehen die Verfahrenskosten aus einer Staatsgebühr (lit. a), aus den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids (lit. b) sowie aus den Barauslagen (lit. c). Laut Art. 75 Abs. 2 VRG beträgt die Staatsgebühr höchstens CHF 20'000.--. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Im konkreten Fall erachtet das Gericht ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- für angemessen und ausreichend.
4.2. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden Beschwerdegegner keine (Partei-) Entschädigung zu, weil er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig wurde (Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.--
zusammen
CHF
1'302.--
gehen zulasten von A._____.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilung]
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
2C_606/2020
2C_21/2019
2C_1044/2018
1C_33/2018
BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97
BGE 121 II 214ATF 121 II 214DTF 121 II 214
1C_557/2016
1C_581/2016
1C_266/2014
BGE 137 I 363ATF 137 I 363DTF 137 I 363
BGE 143 II 8ATF 143 II 8DTF 143 II 8
BGE 136 II 447ATF 136 II 447DTF 136 II 447
BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103
BGE 119 Ib 158ATF 119 Ib 158DTF 119 Ib 158
1C_25/2016
1C_589/2021
1C_403/2020
1C_539/2016
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
1C_71/2008
1C_585/2008
1C_656/2015
1C_3/2015
1C_282/2011
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 148 II 511ATF 148 II 511DTF 148 II 511
BGE 135 II 138ATF 135 II 138DTF 135 II 138
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
1C_650/2021
1C_250/2017
1C_204/2017
1C_424/2012
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali
BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr
Art. 31 SVGart. 31 LCRart. 31 LCStr
Art. 3 VRVart. 3 OCRart. 3 ONC
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
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BGE 142 IV 93ATF 142 IV 93DTF 142 IV 93
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
BGE 131 IV 133ATF 131 IV 133DTF 131 IV 133
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BGE 126 II 206ATF 126 II 206DTF 126 II 206
6B_1324/2017
1C_87/2016
6B_520/2015
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6B_123/2019
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BGE 121 IV 375ATF 121 IV 375DTF 121 IV 375
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BGE 123 IV 88ATF 123 IV 88DTF 123 IV 88
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Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
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Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA