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Entscheid

U 2023 35

Steuererlass

29. September 2023Deutsch18 min

1. A._____, geb. am B._____, arbeitet als Chauffeur bei der C._____ AG. Gemäss eigenen Ausführungen habe er am 14. April 2021 im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur mit dem Lastwagen GR D._____die beiden Touren Davos – Untervaz (Nr. 3001) sowie Davos – Landquart (Nr. 3012) absolviert. Die Tour 3001 habe er um 1.22 Uhr in Jenins gestartet und um 4.23 Uhr in Untervaz beendet. Anschliessend habe er umgehend mit der Tour 3012 gestartet und sei um 4.26 von Untervaz wieder los Richtung Davos gefahren.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 23 35

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen von Salis und Brun

Aktuarin ad hoc Zindel

URTEIL

vom 22. August 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____, geb. am B._____, arbeitet als Chauffeur bei der C._____ AG. Gemäss eigenen Ausführungen habe er am 14. April 2021 im Rahmen seiner Tätigkeit als Chauffeur mit dem Lastwagen GR D._____die beiden Touren Davos – Untervaz (Nr. 3001) sowie Davos – Landquart (Nr. 3012) absolviert. Die Tour 3001 habe er um 1.22 Uhr in Jenins gestartet und um 4.23 Uhr in Untervaz beendet. Anschliessend habe er umgehend mit der Tour 3012 gestartet und sei um 4.26 von Untervaz wieder los Richtung Davos gefahren.

2. Dem Polizeirapport vom 22. April 2021 und dem darauf gründenden Strafbefehl vom 18. März 2022 ist zu entnehmen, dass A._____ vorgeworfen wird, er habe am 14. April 2021 mit dem Lastwagen GR D._____ um ca. 5.20 Uhr auf der H28a Fahrtrichtung Davos, bei Klosters einen Sattelschlepper durch nahes Auffahren, Lichtsignale und unnötiges Hupen bedrängt. Wie A._____ in der Beschwerde vom 28. April 2023 angibt, sei er zum entsprechenden Vorwurf nie befragt worden und die Strafbehörde habe es unterlassen, neben der Aussage des Chauffeurs des Sattelschleppers weitere Beweise, wie beispielsweise die Auswertung des entsprechenden Fahrtenschreibers, ob dieser überhaupt zur angegebenen Zeit am genannten Ort war, zu sichten.

3. A._____ bestreitet die Vorwürfe im Polizeirapport, da sie durch die Auswertung des Fahrtenschreibers widerlegt werden würden. So könne dem Fahrtenschreiber entnommen werden, dass der Lastwagen von 5.17 Uhr bis 5.26 Uhr und damit im fraglichen Zeitraum nicht bewegt worden sei bzw. A._____ mit Ein- und Ausladen beschäftigt gewesen sei. Andererseits zeige der Fahrauftrag der Tour 3012, dass A._____ im fraglichen Zeitraum maximal in Küblis gewesen sei, sicherlich jedoch nicht Höhe Klosters. Damit sei offensichtlich, dass A._____ das ihm vorgeworfene Verhalten gar nicht an den Tag habe legen können und der im Polizeirapport und im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt widerspreche damit offensichtlich den Tatsachen.

4. A._____ habe es aus Unachtsamkeit versäumt, den mittels eingeschriebener Post zugestellten Strafbefehl rechtzeitig abzuholen. Nachdem ihm der Strafbefehl erneut zugestellt worden sei, habe er unverzüglich, jedoch aufgrund der Zustellfiktion verspätet Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben. Aufgrund der verspäteten Einsprache sei dieser in Rechtskraft erwachsen. Die von A._____ dagegen eingereichte Laieneingabe beim Kantonsgericht sei am 20. September 2022 abgewiesen worden bzw. dieses sei nicht darauf eingetreten, da die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht genüge.

5. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 habe das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Gleichzeitig fügte die verfügende Behörde an, einem Gesuch um Aufschiebung der Frist zur Abgabe des Führerausweises werde nicht entsprochen. Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 14. Januar 2023 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG). Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 erteilte die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung, in dem sie das Strassenverkehrsamt anwies, bis zu einem gegenteiligen Entscheid auf Vollzugsvorkehrungen zu verzichten.

6. Neben der Beschwerde gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamtes habe A._____ sodann Strafanzeige gegen den ihn betreffend den angeblichen Vorfall vom 14. April 2021 beschuldigenden Chauffeur, E._____, wegen Verleumdung und falscher Anschuldigung eingereicht. Die Anzeige sei nach wie vor hängig.

7. Mit Entscheid bzw. Departementsverfügung vom 13. März 2023 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG) die Beschwerde vom 14. Januar 2023 ab und stützte sich dabei auf die Schilderungen im Polizeirapport sowie im Strafbefehl. Ausserdem wird in der Departementsverfügung vom 13. März 2023 noch ein weiterer Sachverhalt geschildert, welcher jedoch für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist.

8. Gegen die Departementsverfügung vom 13. März 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 28. April 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Begründend fügte er an, die vorgebrachten Tatsachen, welche den Sachverhalt vom Ereignis am 14. April 2023 widerlegen würden, habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Begründet habe sie dies damit, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, die notwendigen Behauptungen im Strafverfahren aufzustellen.

9. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2023 machte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend Beschwerdegegner) im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nichts Neues vorbringe, weshalb sowohl beim Sachverhalt als auch bei den rechtlichen Ausführungen auf die Verfügung vom 13. März 2023 verwiesen werden könne.

10. Da der Beschwerdegegner keine Einwände geltend machte, erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Verfügung vom 10. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung gestützt auf Art. 53 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Anzumerken ist, dass gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners der Beschwerdeführer seinen Führerausweis bereits für einen Monat abgegeben habe, womit die Strafe vollzogen sei.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall ist die Verfügung des DJSG vom 13. März 2023. Entscheide der Departemente sind nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbar, soweit sie nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht beim dafür sachlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht worden, weshalb darauf einzutreten ist (Art. 32 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 lit. b, Art. 51 Abs. 1 lit. a sowie Art. 52 Abs. 1 VRG).

2.

Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt. Da er gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners den Führerschein bereits für die verfügte Zeit abgegeben hat, stellt sich die Frage, ob er dennoch ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung oder Änderung der Departementsverfügung hat.

2.1

Mit dem Antrag um aufschiebende Wirkung gemäss Art. 53 VRG führt der Beschwerdeführer aus, dass er durch den unrechtmässigen Entzug des Führerscheins einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde. Das Rechtsbegehren der Beschwerde lautet auf Aufhebung der Departementsverfügung und Verzicht auf das Aussprechen einer Administrativmassnahme. Der Entzug kann nicht rückgängig gemacht werden.

2.2

Im Gegensatz zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, für den die Aktualität des Rechtsschutzinteresses kein relevantes Kriterium ist, erachten das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht ein Interesse in der Regel nur dann als schutzwürdig, wenn es im Urteilszeitpunkt noch aktuell und praktisch ist, weil der mit der angefochtenen Verfügung verbundene strittige Nachteil noch besteht und insofern im Rahmen eines Urteils auch behoben werden könnte. Das Interesse an einer Beschwerde wird beispielsweise als nicht mehr aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkungen mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 N 15).

2.3

Ausweisentzüge werden in das vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen geführte Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; ehemals ADMAS) eingetragen (Art. 89a i.V.m. Art. 89b lit. a und b des Strassenverkehrsgesetzes [SVG], SR 741.01). Der fahrerische Leumund erfährt in der Berücksichtigung von Verkehrsdelikten besondere Berücksichtigung (Dähler/Ruhe, Strassenverkehrsdelikte, in Dähler/Schaffhauser (Hrsg.), Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, §3 N 30). Ein Eintrag im IVZ kann bei späteren Vorfällen zu einer höheren Strafe bzw. längeren Ausweisentzugsdauer führen. Folglich hat der Beschwerdeführer trotz der bereits vollzogenen Strafe ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung derjenigen, um keinen möglicherweise unrechtmässigen Eintrag im IVZ zu erhalten und ist gemäss Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert.

3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz (DJSG) den erstinstanzlich gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG verfügten Entzug des beschwerdeführerischen Führerausweises für die Dauer von einem Monat zu Recht geschützt hat.

4.

Während das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) von der grundsätzlichen Unabhängigkeit der beiden Verfahren ausgeht, hat sich in der Rechtsprechung die Vorgabe entwickelt, dass mit dem Entscheid über Warnungsmassnahmen grundsätzlich zuzuwarten ist, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (Schaffhauser, Administrativmassnahmenrecht, in: Dähler/Schaffhauser, Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, S. 235 Rz. 52). Die Abhängigkeit des Administrativverfahrens vom Strafverfahren führt zur Frage, wann bzw. in welchem Verfahren der Betroffene den ihm vorgeworfenen Sachverhalt zu rügen hat. In zahlreichen Fällen stellt sich das Problem, dass der Strafbefehl akzeptiert und die Entzugsverfügung angefochten wird. Wie auch vorliegend beruft sich die Beschwerdeinstanz dann auf das Strafverfahren bzw. bringt vor, dass alle Rügen, die im Strafverfahren mit Anfechtung des Strafbefehls hätten erhoben werden können, im Verwaltungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden dürfen. In dem die betroffene Person den Strafbefehl akzeptiert habe, stelle die Verwaltungsbehörde auf diesen ab (Schaffhauser, a.a.O., Basel 2018, S. 236 Rz. 55).

4.1

Gemäss konstanter Rechtsprechung hat das Urteil des Strafverfahrens eine Bindungswirkung auf das Administrativverfahren, damit das System von Strafverfahren und Administrativmassnahmen einheitlich bleibt. Falls ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich daran gebunden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 2022 17 vom 23. März 2022, E. 3.1). Folglich darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 123 II 97 E.3c/aa, 121 II 214 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 1C_537/2020 vom 16. Februar 2021 E.3.1, 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E.2.3 mit Hinweis; VGU U 21 34 vom 7. September 2021 E.3). Mit Blick auf diese Rechtsprechung ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, seine Rügen im Strafverfahren geltend zu machen.

4.2

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Beschwerdeführer nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb, BGE 119 Ib 158 E. 3c/bb; BGE 102 Ib 193 E. 3c). Ein Handeln gegen Treu und Glauben kann dem Beschwerdeführer in casu jedoch nicht vorgeworfen werden.

4.3

Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer auch Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. März 2023 erhoben, diese erfolgte jedoch verspätet, weshalb das Regionalgericht Prättigau Davos, nach dem die Hauptverhandlung am 1. September 2022 stattgefunden hatte, mit Verfügung vom 2. September 2022 nicht auf die Einsprache eintrat. Der Beschwerdeschrift ist diesbezüglich zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer aus Unachtsamkeit versäumt habe, den mittels eingeschriebener Post zugestellten Strafbefehl rechtzeitig abzuholen. Nachdem der Strafbefehl erneut zugestellt worden sei, habe er unverzüglich, jedoch aufgrund der Zustellfiktion verspätet, Einsprache dagegen erhoben.

4.4

Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Kann – wie im Fall des Beschwerdeführers – die Sendung nicht zugestellt werden, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Zustellfiktion; statt vieler BGE 127 I 34 E. 2a/aa). Mit der Zustellung des Strafbefehls musste der Beschwerdeführer rechnen, hatte er doch knapp einen Monat zuvor erst ein Schreiben im Administrativverfahren erhalten, welches auf den Strafbefehl bzw. das entsprechende Verfahren verwies (vgl. bspw. VGU 2013 144 vom 5. Juni 2013, E. 2a).

4.5

Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren ergangen ist. Sie ist aber unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer auch mit Schreiben vom 10. Februar 2022 – wohlgemerkt bevor der Strafbefehl ausgestellt wurde – vom Strassenverkehrsamt Graubünden mitgeteilt, dass die Beurteilung des Falls durch die Strafbehörde auf das Administrativverfahren einen wesentlichen Einfluss hat. Folglich ist grundsätzlich auf das Strafverfahren abzustellen.

4.6

In BGE 123 II 97 hält das Bundesgericht schliesslich fest, dass die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt, und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 123 II 97 E. 3c/aa). Des Weiteren kann von den Feststellungen im Strafverfahren abgewichen werden, wenn die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage stand (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16 ff. N 10).

4.7

Bei Verfahren die wie vorliegend im Strafbefehlsverfahren erledigt wurden – weder das Regionalgericht noch das Kantonsgericht ist auf die jeweiligen Eingaben eingetreten, weshalb der Sachverhalt nicht in einem ordentlichen Verfahren überprüft wurde – ist unter Beizug der Akten des Strafverfahrens zu überprüfen, ob klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung des Strafbefehls bzw. Hinweise für eine unrichtige rechtliche Würdigung vorliegen. Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Administrativbehörde ist Letztere auch hinsichtlich der Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhaltes im Strafurteil grundsätzlich gebunden (BGE 123 II 103 E. 1c/bb). Während die vom Strafrichter festgestellten Tatsachen nach der Rechtsprechung für die Behörde und den Richter bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung des Falles also grundsätzlich verbindlich sind, gilt dies nicht für die Würdigung des Verschuldens (Urteil des Bundesgerichts 1C.71/2008 vom 31. März 2008, E. 2.1) und der Gefährdung (Urteil des Bundesgerichts 1C_585/2008 vom 14. Mai 2009, E. 3.1).

5.1

Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, der Fahrtenschreiber des Führers des Sattelschleppers, welchem er zu dicht aufgefahren sein solle, sei nicht einmal ausgewertet worden. Folglich wisse man nicht, ob sich die beiden Fahrzeuge zum fraglichen Zeitpunkt am entsprechenden Ort befunden hätte bzw. behauptet der Beschwerdeführer, dass man durch diese Auswertung feststellen würde, dass es sich um falsche Anschuldigungen handle. Deshalb habe der Beschwerdeführer auch Strafanzeige gegen den Fahrer des anderen Sattelschleppers erstattet. Des Weiteren zeige bereits der Fahrtenschreiber vom Beschwerdeführer, dass er zum im Strafbefehl genannten Zeitpunkt einerseits stillgestanden sei, da er mit Ein- und Ausladen beschäftig gewesen sei, und andererseits sei er erst ca. in Küblis gewesen.

5.2

Das Gericht kann vorliegend also lediglich überprüfen, ob klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung des Strafbefehls vorliegen, insbesondere gestützt auf den neu eingereichten Fahrtenschreiber des Beschwerdeführers oder ob die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zur Tatsachenlage steht. Der Beschwerde liegen die folgenden Urkunden bei: Report Fahrauftrag Rahmentour mit F._____ und das Tätigkeitsprotokoll des Beschwerdeführers vom 14. April 2021. Letzterem sind die einzelnen Lenk-, Arbeits- und Ruhezeiten zu entnehmen. Die beiden Reporte betr. Fahrauftrag Rahmentour zum Auftrag 3001 bzw. 3012 enthalten kein Datum oder weitere Hinweise, welche Aufschluss darüber geben, ob sie tatsächlich die Routen vom 14. April 2021 wiedergeben. Vielmehr ist bezüglich Auftrag Nr. 3001 in der Beschreibung "28.08.2022 00:00" und "31.12.2022 00:00" vermerkt, was über ein Jahr nach dem Ereignis ist. Der Auftrag Nr. 3012 enthält diesbezüglich lediglich den Hinweis "Tour gültig von 03.08.2015 00:00".

5.3

Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich die folgenden Lenk- bzw. Fahrzeiten:

Lenkzeiten gemäss Tätigkeitsprotokoll

Fahrzeiten gem. Reporte

Von

Bis

Fahrzeit

Von

Bis

01:23

01:41

18.

min

01:42

02:23

01:43

01:44

1.

min

02:29

03:06

02:04

02:05

1.

min

03:22

04:43

02:08

02:56

48.

min

04:30

04:33

03:31

04:23

52.

min

04:35

04:38

04:46

05:17

31.

min

04:55

05:30

05:26

05:55

29.

min

05:39

06:12

06:09

05:59

50.

min

06:29

06:32

Die Fahrzeiten gemäss der linken Tabelle ergeben sich auch aus dem Auszug des Fahrtenschreibers, welcher sich in den Strafunterlagen befindet (Bg-act. II/8 [Auszug Akten StA 2022-1133, Akt. 4/12]). Während aus dem Tätigkeitsprotokoll hervorgeht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm in der Beschwerdeschrift auch vorgebracht wird - zur fraglichen Zeit, nämlich um 05:20 gerade nicht fuhr, geht der entsprechende Report zwischen 04:55 und 05:30 von Fahrzeit aus. Hinzu kommt, dass dem Strafbefehl explizit zu entnehmen ist, dass der Tatzeitpunkt ca. 05:20 Uhr war, weshalb eine Abweichung von sechs Minuten nicht ausgeschlossen erscheint.

5.4

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sich zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt nicht wie im Strafbefehl festgehalten Höhe Klosters befunden. Vielmehr sei er zur genannten Uhrzeit ca. in Küblis gewesen. Teilt man die Fahrzeiten auf die einzelnen Etappen (Untervaz-Küblis-Davos) auf, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 05:20 Uhr und 05:55 Uhr auf der Strecke zwischen Küblis und Davos befand, wobei der mutmassliche Tatort, Serneus-Station lediglich neun Minuten von Küblis entfernt liegt (Zeitangabe Google Maps).

5.5

Ausserdem hält die Kantonspolizei in ihrem Rapport (Nachtrag) vom 7. Mai 2021 (Bg-act. 2) fest, dass die Tunnels Küblis, Saas und Gotschna gemäss Abklärung der Kantonspolizei Graubünden Videoüberwacht sind. In diesen Aufzeichnungen ist zu erkennen, dass ein Lastwagen, der vom Aussehen her zu jenem des Beschwerdeführers passt, den Mindestabstand zum vorderen Sattelschlepper nicht einhält.

6.

Vom Gericht ist nun zu prüfen, ob die eingereichten Unterlagen bzw. die darin enthaltenen Informationen klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung i.S. der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellen bzw. ob die Beweiswürdigung des Strafrichters eindeutig im Widerspruch zu Tatsachenlage steht und entsprechend eine Abweichung des Administrativverfahrens vom Strafverfahren rechtfertigen, oder ob die Beschwerde abzuweisen ist.

6.1

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen der vom Beschwerdeführer eingereichte Report und das Tätigkeitsprotokoll – dessen Fahr- und Ruhezeiten mit jenen der Auswertung des Fahrtenschreibers in den Strafakten der Staatsanwaltschaft (Bg-act. II/8 [Auszug Akten StA 2022-1133, Akt. 4/12]) übereinstimmen – die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens nicht zu widerlegen bzw. eine Abweichung des Administrativverfahrens vom Strafverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr widersprechen die eingereichten Unterlagen den Aussagen von E._____ nicht. Hinzu kommt, dass die Videoaufzeichnungen der genannten Tunnels ebenfalls auf einen Tathergang wie von E._____ geschildert, schliessen lassen. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe gegen den anzeigeerstattenden Lastwagenfahrer, E._____, wiederum Anzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung erstattet. Aus den vorstehend genannten Gründen vermag dieses Vorbringen nichts zu bewirken, solange E._____ nicht rechtskräftig für schuldig befunden wurde.

Dispositiv

6.2 Das Verschulden und die Gefährdung, bei deren Würdigung die Administrativbehörde nicht an die Ausführungen der Strafbehörden gebunden ist, werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Zudem gibt es auch keine Gründe, diesbezüglich von der Strafbehörde bzw. der Vorinstanz abzuweichen, hat diese doch die Mindestdauer von einem Monat verfügt.

7. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz den Entscheid, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für die gesetzlich vorgesehene Mindestdauer von einem Monat nach Art. 16b lit. a SVG entzogen wird, zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist keine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen, nachdem Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'500.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

333.00

zusammen

CHF

1'833.00

gehen zulasten von A._____.

3. Es wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilung]

[Mit Urteil 1C_535/2023 vom 16. Oktober 2023 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.]

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 32 VRGart. 32 VRGart. 32 LGA

Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA

Art. 51 VRGart. 51 VRGart. 51 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 53 VRGart. 53 VRGart. 53 LGA

Art. 48n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 48n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 48n 1

Art. 48n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 48n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 48n 1

Art. 89a SVGart. 89a LCRart. 89a LCStr

Art. 89b SVGart. 89b LCRart. 89b LCStr

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

BGE 121 II 214ATF 121 II 214DTF 121 II 214

1C_537/2020

1C_432/2017

BGE 124 II 103ATF 124 II 103DTF 124 II 103

BGE 119 Ib 158ATF 119 Ib 158DTF 119 Ib 158

BGE 102 Ib 193ATF 102 Ib 193DTF 102 Ib 193

BGE 127 I 34ATF 127 I 34DTF 127 I 34

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

BGE 123 II 97ATF 123 II 97DTF 123 II 97

BGE 123 II 103ATF 123 II 103DTF 123 II 103

1C.71/2008

1C_585/2008

Art. 16b SVGart. 16b LCRart. 16b LCStr

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_535/2023