U 2023 37
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5. September 2023Deutsch7 min
1. Mit Schreiben vom 4. April 2022 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, beim Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraums Nr. 319/0066 in B._____ ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der entsprechenden Liegenschaft um ein derzeit ausschliesslich als Ferienhaus genutztes Gebäude handle, allfällige Reparaturen hohe Kosten verursachen würden und bei der Gemeinde B._____ ohnehin ein Überangebot an Schutzplätzen bestehe.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 23 37
4. Kammer
Vorsitz Stöhr
RichterIn Brun und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 19. September 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____,
vertreten durch E._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Beschwerdegegner
betreffend Katastrophenhilfe
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 4. April 2022 reichte die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, beim Amt für Militär und Zivilschutz (AMZ) ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraums Nr. 319/0066 in B._____ ein. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei der entsprechenden Liegenschaft um ein derzeit ausschliesslich als Ferienhaus genutztes Gebäude handle, allfällige Reparaturen hohe Kosten verursachen würden und bei der Gemeinde B._____ ohnehin ein Überangebot an Schutzplätzen bestehe.
2. Mit Verfügung vom 3. August 2022 wies das AMZ das Gesuch ab und ordnete die Instandstellung des Schutzraums gemäss dem Prüfbericht vom 25. Mai 2021 und dem dazugehörigen Begleitbrief an. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Gesuch um Aufhebung eines bestehenden Schutzraums in einem Gebiet mit Schutzplatzüberangebot stattgegeben werde, wenn eine Wiederherstellung des Schutzraums nicht mehr möglich sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
3. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____, vertreten durch E._____, am 29. August 2022 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Amtsverfügung des AMZ vom 3. August (Beilage 1) sei aufzuheben und die Liegenschaft C._____ (= A._____) aus der Schutzraumpflicht zu entlassen.
2. Eventuell sei der Fall ans AMZ zurückzuweisen und dieses zu verpflichten, für die Gemeinde B._____ und für das Quartier D._____ eine Schutzplatzbilanz zu erstellen und anhand dieser neu zu entscheiden.
3. Eventuell sei die Verpflichtung zur Behebung der im Prüfbericht vom 21. (recte: 25.) Mai 2021 erwähnten Mängel zu sistieren, solange im Quartier D._____ bzw. in der Gemeinde B._____ ein Schutzplatzüberangebot bestehe.
4. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Zweitheimische und Feriengäste in der Schutzplatzbilanz nicht zu berücksichtigen seien. Zudem weise das Beurteilungsgebiet B._____ unstreitig ein Schutzplatzüberangebot auf. Auch mache es sachlich betrachtet keinen Sinn, ein neues Ventilationsaggregat zu kaufen und die weiteren Mängel zu beheben für einen Schutzraum, der bei einem behördlich angeordneten Schutzraumbezug von niemandem benützt würde. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid im Rahmen ihres Ermessensspielraums die konkreten Umstände und das Verhältnismässigkeitsprinzip unberücksichtigt gelassen.
4. Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies das DJSG die Beschwerde ab. Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens zu Recht das Gesuch um Aufhebung des Schutzraums abgewiesen habe.
5. Dagegen erhob die Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch E._____, am 3. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Departementsverfügung des DJSG vom 5. April 2023 sei aufzuheben und die Liegenschaft C._____ (= A._____) gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. c ZSV aus der Schutzraumpflicht zu entlassen.
2. Eventuell sei die Verpflichtung zur Behebung der im Prüfbericht vom 21. (recte: 25.) Mai 2021 erwähnten Mängel zu sistieren, solange in der Gemeinde B._____ ein Schutzplatzüberangebot bestehe.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde in einem ähnlich gelagerten Fall zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen habe. Zudem mute die "Ermessensausübung" des AMZ bzw. der Vorinstanz willkürlich an. Würde der Praxis des AMZ gefolgt, würde es im freien Ermessen der zuständigen Behörden stehen, ein nachweisliches und anerkanntes massives Überangebot an Schutzplätzen mit irgendwelchen vagen Argumenten wieder auszuhebeln, was gegen das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip verstosse. Aufgrund aller Umstände erweise sich der Entscheid des AMZ, die Entlassung aus der Schutzraumpflicht zu verweigern, als offensichtlich unhaltbar und derjenige der Vorinstanz, wonach sich die Praxis des AMZ nicht im Rahmen der unzulässigen Ermessenausübung bewege, als klar rechtwidrig.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2023 beantragte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde; eventualiter sei die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen. Zur Begründung verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die angefochtene Verfügung.
7. Am 22. Juni 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
Das vorliegende Urteil ergeht in Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 18 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]), da die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG im konkreten Fall nicht erfüllt sind.
2.1
Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht müssen bestimmte Prozessvoraussetzungen – darunter auch die Zuständigkeit der Behörde – erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt dies zu einem Nichteintretensentscheid (vgl. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 und 52).
2.2.1
Gemäss Art. 33 lit. i des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 86 Abs. 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes (BZG; SR 520.1) kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden; ausgenommen ist der Bereich des Aufgebotswesens (vgl. Art. 20 des Gesetzes über den Zivilschutz des Kantons Graubünden [Zivilschutzgesetz; BR 640.100]).
2.2.2
Mit Blick auf diese Bestimmungen hat sich das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, bei welchem der Beschwerdeführer bei der Gemeinde ein Gesuch um Aufhebung des Schutzraums in seinem Wohnhaus einreichte, die Erstinstanz dieses Gesuch abwies und die Wiederherstellung des Schutzraums verfügte, die dagegen bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern erhobene Beschwerde (Anträge: Bewilligung des Aufhebungsgesuchs; eventualiter Verzicht auf Wiederherstellung) abgewiesen wurde, dagegen – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben wurde (Anträge: Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Bewilligung des Gesuchs; eventualiter Verzicht auf Wiederherstellung und subeventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an Vorinstanz) und dieses die Beschwerde (inkl. Akten) nach Einholung der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigkeitshalber an Letzteres überwies, zur Beurteilung der Sache als zuständig erachtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4242/2020 vom 1. Februar 2022 E.1.2 und Sachverhalt dazu). Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2023 mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden nicht einzutreten. Die Sache ist daher zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, damit dieses über die Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners vom 5. April 2023 betreffend Aufhebung Schutzraum entscheidet.
3.
Verneint ein Gericht seine Zuständigkeit, handelt es sich in der Regel um einen Endentscheid, weil mit dem Nichteintretensentscheid das Verfahren vor dieser Instanz abgeschlossen wird (vgl. Uhlmann, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 92 Rz. 14 f.; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Rz. 1187).
4.
Für den vorliegenden Nichteintretens- und Überweisungsentscheid werden Verfahrenskosten von CHF 500.-- erhoben, welche der Beschwerdeführerin auferlegt (vgl. Art. 72 Abs. 1 VRG) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet werden. Der Restbetrag von CHF 1'000.-- wird ihr vom Gericht zurückerstattet.
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde U 23 37 vom 3. Mai 2023 wird mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die in Ziffer 1 hiervor genannte Beschwerde wird samt Akten an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.-- gehen zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'000.-- wird der Stockwerkeigentümergemeinschaft A._____ vom Gericht zurückerstattet.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 82 ZSVart. 82 OPCiart. 82 OPCi
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 33 VGGart. 33 LTAFart. 33 LTAF
Art. 86 BZGart. 86 LPPCiart. 86 LPPC
BVGer A-4242/2020TAF A-4242/2020TAF A-4242/2020
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA