U 2023 46
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
5. September 2023Deutsch18 min
I. Sachverhalt:
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 23 46
1. Kammer
Vorsitz Audétat
RichterInnen Paganini und von Salis
Aktuarin ad hoc Zindel
URTEIL
vom 5. September 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gastwirtschaftsbewilligung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
Erwägungen
1.
Am 17. April 2023 unterzeichnete A._____ einen Arbeitsvertrag als Leiter Gastronomie mit einem 100% Pensum bei der D._____ AG. Als Arbeitsbeginn wurde der 1. Mai 2023 vereinbart. Weiter einigten sich die Parteien auf ein monatliches Gehalt von CHF 8'400.- (12 Monatslöhne) sowie CHF 500.- Vertrauensspesen monatlich und bei Erreichen bestimmter finanzieller Ziele die Ausbezahlung eines Bonus.
2.
In der Folge stellte A._____ am 27. April 2023 bei der Gemeindekanzlei B._____ ein Gesuch um Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung. Mit Entscheid vom 9. Mai 2023, mitgeteilt am 12. Mai 2023, lehnte der kleine Landrat der Gemeinde B._____ das Gesuch ab.
3.
Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 10. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheides des kleinen Landrates vom 9. Mai 2023 und die Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung, wobei er auch mit einer Bewilligung auf Probe einverstanden sei. Er macht im Wesentlichen geltend, die Situation auf privater Ebene sei aus der Pandemie, durch Umwelteinflüsse sowie aus Streitigkeiten um den Vertrag mit dem Besitzer des Hotels und der daraus resultierenden Auflösung der GmbH entstanden. Die Auswirkungen hätten immer noch Einfluss in privater wie beruflicher Ebene, die aufgrund der offenen Klärung des Verfahrens anhaltend seien. Mit der Anstellung bei der D._____ AG werde ein geregeltes Einkommen generiert, welches eine Bereinigung der offenen Beträge in absehbarer Zeit ermögliche. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Zusammenhang zwischen seiner privaten finanziellen Lage und der Einhaltung der Lebensmittelverordnung bzw. des Gastwirtschaftsgesetzes des Kantons Graubünden sei nicht nachvollziehbar. Bei der D._____ AG stehe er in einem Anstellungsverhältnis ohne Unterschriftsberechtigung. Verträge dürften nur in Kollektivunterschrift zu zweien von den im Handelsregister eingetragenen Personen getätigt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Begleitschreiben der D._____ AG vom 9. Juni 2023, welches der Beschwerde beiliegt.
Dispositiv
4. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 wiederholt die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen die Begründung des Entscheides des kleinen Landrates und ergänzt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Erklärung, wonach die Schulden im Zusammenhang mit der Pandemie, Unwetter und Streitigkeiten um einen Hotelbetrieb und eine damit zusammenhängende Gesellschaftsliquidation herrührten, würden die ungeregelten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht relativieren. Vielmehr erkläre der Beschwerdeführer selbst, dass seine Schuldenlast immer noch Einfluss in privater wie beruflicher Ebene habe. Schliesslich erscheine es mehr als irritierend, wenn die für einen Gastwirtschaftsbetrieb verantwortliche Person nicht einmal unterschriftsberechtigt sei, sondern Rechtsgeschäfte nur von einer anderen Person eingegangen werden können. Ausserdem sei das Begleitschreiben der D._____ AG nicht zu beachten, da diese nicht einmal Verfahrenspartei sei und demnach auch keine Eingaben zu verfassen habe.
5. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor er sei durch das wöchentliche Gastro-Austausch-Meeting mit dem COO-CFO der D._____ AG zur Interessenwahrung des Unternehmens verpflichtet. Die Geschäftsleitung und der Verwaltungsrat seien immer auf dem aktuellen Stand um den Geschäftsgang. Die Geschäftsleitung sei im Übrigen über das Verfahren informiert und im Besitz sämtlicher Unterlagen.
6. Da die Beschwerdegegnerin die Frist zur Einreichung einer weiteren Eingabe verpasste bzw. auf eine solche verzichtet, war der Schriftenwechsel damit abgeschlossen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten, wird soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.11) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem Recht endgültig sind. Der vorliegende Entscheid vom 9. Mai 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden, sodass er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt. Als Adressat des Entscheides ist der Beschwerdeführer besonders berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG).
1.1 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid des kleinen Landrates der Gemeinde B._____ vom 9. Mai 2023, in welchem dem Beschwerdeführer die Gastwirtschaftsbewilligung zur Führung des Restaurants E._____ nicht erteilt wurde. Bei der vorliegenden Laieneingabe ist mit genügender Klarheit ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit der Abweisung seines Gesuchs nicht einverstanden war und die Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung an sich selber anstrebte. Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer legitimiert (Art. 50 VRG).
1.2 Mit Schreiben vom 13. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine 10-tägige Frist angesetzt, die angefochtene Verfügung nachzureichen. Da die Beschwerdegegnerin die Verfügung ihrer Vernehmlassung beilegte, ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Gastwirtschaftsbewilligung dem Beschwerdeführer zu Recht verweigert.
3. Für die Beurteilung des vorliegend strittigen Gesuchs auf Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung sind das kantonale Gastwirtschaftsgesetz (GWG; BR 945.100) und das kommunale Gastwirtschaftsgesetz für die Landschaft B._____ (nachfolgend GWG B._____) massgebend. Das kantonale Gastwirtschaftsgesetz regelt die Ausübung gastgewerblicher Tätigkeiten und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern zum Schutz der Jugend, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie in Vollziehung des Bundesrechts (Art. 1 GWG).
3.1 Für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung sind die Gemeinden zuständig (Art. 4 GWG). Gemäss Art. 2 GWG B._____ übt der kleine Landrat die Aufsicht über das Gastwirtschaftsgewerbe aus. Die Bewilligungspflicht und -voraussetzungen richten sich nach dem kantonalen Recht (Art. 4 GWG B._____).
3.2 Bei der Gastwirtschaftsbewilligung handelt es sich um eine Polizeibewilligung und somit um eine Bestätigung, dass eine beabsichtigte private Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang steht (BGE 109 Ia 128 E.5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2650 f.). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Rechtsanspruch auf Bewilligung. Mit der Erfüllung der Voraussetzungen darf davon ausgegangen werden, dass die beabsichtigte Tätigkeit für die polizeilichen Schutzgüter keine Gefahr darstellt. Andere Gesichtspunkte, als die gesetzlich vorgesehenen dürfen für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit keine Rolle spielen. Allerdings belässt der Gesetzgeber den entscheidenden Behörden häufig erhebliche Beurteilungsspielräume, indem er die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften offen formuliert (Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 44 Rz. 1208 und 1209). Die Polizeibewilligung bestätigt, dass eine beabsichtigte Tätigkeit mit den gesetzlichen Vorschriften - namentlich mit solchen polizeilicher Natur - im Einklang steht. Die Bewilligungspflicht muss dabei durch ein anerkanntes öffentliches Interesse ausgewiesen sein, so aus polizeilichen Schutzgütern oder dem Zweck einer Staatsaufgabe (Tschannen/Müller/Kern, a.a.O., §44 Rz. 1203ff.).
3.3 Die Gastwirtschaftsbewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb oder Anlass und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb oder Anlass verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet (Art. 5 Abs. 1 GWG). Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder der eidgenössischen oder kantonalen Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat, im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern steht oder wer vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten verbüsst hat (Art. 5 Abs. 2 GWG).
3.4 Zur Führung eines Betriebs hat die verantwortliche Person ihrem Gesuch einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister und einen Nachweis, dass sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat, beizulegen (Art. 5 Abs. 3 GWG). Art. 5 Abs. 1 GWG lässt sich zweifelsohne als offene Formulierung verstehen, da die Bewilligung einer handlungsfähigen Person erteilt wird, die Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs oder Anlasses bietet. Dabei bilden die Aufzählungen in Art. 5 Abs. 2 GWG namentliche Erwähnungen und sind daher nicht abschliessend. Grundsätzlich durfte die Beschwerdegegnerin somit zur Konkretisierung der klaglosen und einwandfreien Führung vom Beschwerdeführer einen Betreibungsregisterauszug verlangen (vgl. VGU U 2021 75 vom 11. Januar 2022, E. 3.5).
3.5 Der Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 25. April 2023 enthält diverse Einträge im Zeitraum der letzten 2 ½ Jahre. Insgesamt bestehen Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 44'230.45 (Bg-act. 3). In diesem Zusammenhang vertritt die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass angesichts der nicht geregelten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers keine ausreichende Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs bestehe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er sei bei der D._____ AG angestellt und nicht zeichnungsberechtigt. Ausserdem biete ihm die Anstellung bei der D._____ AG die Möglichkeit, seine Schulden zurückzubezahlen und seine finanzielle Situation zu bereinigen. Damit spricht der Beschwerdeführer sinngemäss die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) an.
4. Die in Art. 27 BV verankerte Wirtschaftsfreiheit schützt die privatrechtliche Erwerbstätigkeit in all ihren Erscheinungsformen (statt vieler BGE 132 I 282 E.3.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Staat, wenn er durch polizeiliche oder sozialpolitische Massnahmen die Ausübung von Handel und Gewerbe beschränkt, unter anderem das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen zu beachten (BGE 120 IA 236 E.1a). Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich dabei sowohl auf natürliche wie juristische Personen des Privatrechts, unselbständige und selbständige Erwerbende sind gleichermassen geschützt (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2017, § 31 Rz. 18). Der angefochtene Entscheid vom 9. Mai 2023, tangiert dieses Grundrecht des Beschwerdeführers offensichtlich.
4.1 Die Wirtschaftsfreiheit kann beschränkt werden durch im öffentlichen Interesse begründete polizeiliche Massnahmen, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung, der Gesundheit, Sittlichkeit oder Treu und Glauben im Geschäftsverkehr dienen, sowie Massnahmen sozialen oder sozialpolitischen Charakters (BGE 125 I 417 E.4a S. 422 mit Hinweis, Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] U 12 80 vom 2. Oktober 2012, E.2). Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und mit den verfassungsmässigen Prinzipien der Verhältnismässigkeit sowie der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen bzw. der Wettbewerbsneutralität des Staates vereinbar sind (vgl. Art. 27 und 94 sowie Art. 36 BV; BGE 128 II 292 E.5 S. 297; 125 I 267 E.2b S. 269 mit Hinweisen). Unzulässig sind dagegen wirtschaftspolitische Massnahmen, die darauf abzielen, gewisse Gewerbezweige oder Bewirtschaftungsformen zu begünstigen, soweit sie nicht in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind (Art. 91 Abs. 1 und 4 BV; BGE 128 I 3 E.3a S. 9 f.).
4.2 Wie vorstehend ausgeführt ergibt sich die gesetzliche Grundlage aus dem kantonalen und dem kommunalen Gastwirtschaftsgesetz. Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung umfasst dieses insbesondere auch das Einholen eines Betreibungsregisterauszuges im Rahmen des Bewilligungsverfahrens. Es liegt folglich eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor.
4.3 Bezüglich öffentlichem Interesse verweist die Beschwerdeführerin auf das Gastwirtschaftsgesetz, wonach mit der Bewilligung Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs Gewähr geboten werden soll (Art. 5 Abs. 1 GWG), was wiederum die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie die Vollziehung des Bundesrechts bezweckt (Art. 1 GWG). Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich jedoch lediglich aus, dass angesichts der Anzahl und des Umfangs an offenen Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer offensichtlich keine ausreichende Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs durch den Beschwerdeführer bestehe. Folglich verfolgt die Gemeinde ein legitimes und vom Gesetz explizit genanntes öffentliches Interesse.
5. Hinzu kommt, dass der Gemeinde gestützt auf die Gemeindeautonomie bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen ein gewisser Ermessensspielraum zukommt.
5.1 Art. 60 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) bezeichnet die Gemeinden als Körperschaften des kantonalen Rechts, während Art. 65 Abs. 1 KV die Gemeindeautonomie gewährleistet, wobei sich deren Umfang durch das kantonale Recht bestimmt. Die Gemeinden sind insbesondere befugt, ihre Organisation zu bestimmen, ihre Behörden und Verwaltung einzusetzen sowie ihre finanziellen Angelegenheiten zu ordnen (Abs. 2). Der geschützte Autonomiebereich kann sich dabei auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem gesamten Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E.5.3. m.w.H.).
5.2 Wie bereits ausgeführt sind die Gemeinden zur Erteilung und für den Entzug der Bewilligung zuständig (Art. 4 GWG). Die Gemeindeautonomie bezieht sich nicht nur auf die Rechtsetzung, sondern auch auf die Rechtsanwendung und -auslegung, wenn die anwendbare Bestimmung dem selbständigen Gemeinderecht angehört. Das Verwaltungsgericht hat sich dann bei der Anwendung und Auslegung solcher Normen Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn ein Zweifelsfall vorliegt, die Auslegung schwierig ist oder in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind. Den Gemeinden steht in solchen Fällen ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Verwaltungsgericht nur eingreifen kann, sofern die Gemeinde diesen Bereich missbraucht oder überschritten hat. Das heisst, das Verwaltungsgericht kann nur dann eingreifen, wenn sich der gestützt auf autonomes Gemeinderecht erlassene Entscheid als sachlich unvertretbar erweist oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstösst. Das Gericht hat insbesondere dann keinen Anlass einzugreifen, wenn sich die Gemeinde bei der Anwendung und Auslegung ihres autonomen Rechtes an den klaren Wortlaut einer Bestimmung hält (VGU R 2008 11 vom 27. Mai 2008, E. 1). Zu prüfen ist folglich, ob die Gemeinde das ihr bei der Anwendung des autonomen Gemeinderechts zustehende Ermessen missbraucht oder überschritten hat (vgl. VGU U 2008 5 vom 25. Februar 2008, E. 3). Mit anderen Worten stellt sich vorliegend die Frage, ob die Gemeinde die Interessensabwägung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung korrekt durchgeführt hat.
6. Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Einreichen des im öffentlichen (oder privaten) Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 132 I 49, E. 7.2). Mit anderen Worten ist eine Massnahme verhältnismässig, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar ist.
6.1 Aus teils demokratisch-gewaltenteilig, teils föderalistisch motivierter Zurückhaltung prüft das Bundesgericht im Rahmen der Verfassungsgerichtsbarkeit häufig nur, ob die Massnahme nicht ungeeignet ist (Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, Art. 36 N 23). Vorliegend zu prüfen ist demnach ob die Nichterteilung der Gastwirtschaftsbewilligung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht ungeeignet ist. Weder der Verfügung des kleinen Landrates vom 9. Mai 2023 noch der Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 ist eindeutig zu entnehmen, was die Beschwerdegegnerin bei Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung befürchtet, führt sie doch lediglich aus, dass aufgrund der Anzahl und des Umfangs der offenen Forderungen keine ausreichende Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs bestehe. Mangels anderer Hinweise ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin befürchtet, der Beschwerdeführer gerate mit seinem Gastronomiebetrieb erneut in Schieflage oder er versuche aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage, mit unzulässigen Mitteln zu Vermögen zu kommen. Durch die Verweigerung der Gastronomiebewilligung kann dies verhindert werden, weshalb die Massnahme geeignet ist.
6.2 Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich, um das legitime Ziel zu erreichen (BGE 142 I 49, E. 9.1). Entsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob das verfolgte öffentliche Interesse auch mit einer weniger einschneidenden Massnahme erreicht werden könnte bzw. ob die Bewilligung in Kombination mit bestimmten Auflagen erteilt werden könnte. Der Beschwerdeführer schlägt diesbezüglich vor, dass ihm eine Bewilligung auf Probe ausgestellt bzw. eine Bewährungs- oder Probefrist gewährt wird. Da dies vom Gesetz nicht vorgesehen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen.
6.3 Gastwirtschaftsbewilligungen können zum Schutz der Jugend oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden werden (Art. 7 GWG). Das kommunale Recht hält diesbezüglich fest, dass als Auflagen insbesondere die Zutrittsberechtigung und Aufenthaltsdauer von Jugendlichen sowie Öffnungszeiten und Lärmschutz geregelt werden können (Art. 10 GWG B._____). Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Gastwirtschaftsbewilligung stehen. Weiter muss der Erlass von Auflagen verhältnismässig sein, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar (vgl. VGU U 2013 89 vom 4. November 2014, E. 5c). An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner finanziellen Lage unbestrittenermassen die Voraussetzungen für die Gastwirtschaftsbewilligung erfüllt. Gemäss eigener Aussage habe er bereits diverse entsprechende Bewilligungen in unterschiedlichen Kantonen erhalten und auch die ins Recht gelegten Arbeitszeugnisse deuten auf eine zuverlässige Arbeitsweise hin. Folglich ist zu betonen, dass es vorliegend lediglich um die finanzielle Situation des Beschwerdeführers geht.
6.4 Zu prüfen ist also, ob im Rahmen einer Auflage die finanzielle Situation des Beschwerdeführers überwacht und kontrolliert werden kann, damit ausreichend Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs besteht.
6.5 Dem Arbeitsvertrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer direkt dem CFO unterstellt und ihm gegenüber verantwortlich ist. Ausserdem geht sowohl aus dem Organisationsreglement der D._____ AG vom April 2018 (Bf-act. 6) als auch dem Anhang I (Kompetenz- und Unterschriftsreglement der D._____ AG) vom September 2019 (Bf-act. 7) klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht zeichnungsberechtigt ist. Entsprechend bestätigt die D._____ AG mit Begleitschreiben vom 9. Juni 2023, dass der Beschwerdeführer als verantwortliche Person für die Einhaltung sowie Umsetzung der kantonalen Lebensmittelverordnung, den Jugendschutz sowie die gesetzlichen Bestimmungen des GWG und des Bundes zuständig sei und das Unternehmen im Gastronomiebereich vertrete. In den wöchentlichen Reportings mit dem CFO werden gemäss D._____ AG alle operativen sowie administrativen Sachverhalte kontrolliert und das weitere Vorgehen werde definiert. Sollte die Bewilligungsbehörde an der tatsächlichen Umsetzung dieser Massnahmen zweifeln, könnte sie diese beispielsweise als durchsetzbare Auflage in die Bewilligung aufnehmen. Auch die Überprüfung der privaten finanziellen Lage des Beschwerdeführers könnte durch geeignete Auflagen gewährleistet werden.
6.6 Folglich ist festzuhalten, dass mit den bereits vorgesehenen Kontrollmassnahmen, welche sich aufgrund der Unternehmensstruktur der D._____ AG ergeben und allfälligen Auflagen bezüglich Berichterstattung über die finanzielle Lage des Beschwerdeführers auch bei Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung ausreichende Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Betriebsführung besteht. Die Nichterteilung der Gastwirtschaftsbewilligung ist aus den genannten Gründen unverhältnismässig.
6.7 Eine Prüfung der Zumutbarkeit erübrigt sich im vorliegenden Fall, da bereits die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Massnahmen verneint wurde.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall verletzt wird, da der Eingriff nicht verhältnismässig ist. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Befürchtungen, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner finanziellen Lage nicht ausreichend Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Betriebsführung bieten, wird einerseits nicht ausreichend substantiiert und andererseits besteht mit der Möglichkeit einer Auflage zur Überwachung der finanziellen Aspekte ein milderes Mittel.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, da er ohne anwaltliche Rechtsvertretung gehandelt hat, womit die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt sind (Art. 78 Abs. 1 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des kleinen Landrates der Gemeinde B._____ vom 9. Mai 2023 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erteilung der Gastwirtschaftsbewilligung an A._____ im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
1'500.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
302.00
zusammen
CHF
1'802.00
gehen zulasten der Gemeinde B._____.
3. A._____ steht keine Parteientschädigung zu.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilung]
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 1 GWGart. 1 GWGart. 1 LEPA
Art. 4 GWGart. 4 GWGart. 4 LEPA
Art. 2 GWGart. 2 GWGart. 2 LEPA
Art. 4 GWGart. 4 GWGart. 4 LEPA
BGE 109 Ia 128ATF 109 Ia 128DTF 109 Ia 128
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 132 I 282ATF 132 I 282DTF 132 I 282
BGE 125 I 417ATF 125 I 417DTF 125 I 417
Art. 27 BVart. 27 Cst.art. 27 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 94 BVart. 94 Cst.art. 94 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 128 II 292ATF 128 II 292DTF 128 II 292
BGE 125 I 267ATF 125 I 267DTF 125 I 267
Art. 91 BVart. 91 Cst.art. 91 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 128 I 3ATF 128 I 3DTF 128 I 3
Art. 5 GWGart. 5 GWGart. 5 LEPA
Art. 1 GWGart. 1 GWGart. 1 LEPA
Art. 65 KVart. 65 KVart. 65 CostC
BGE 141 I 36ATF 141 I 36DTF 141 I 36
Art. 4 GWGart. 4 GWGart. 4 LEPA
BGE 132 I 49ATF 132 I 49DTF 132 I 49
BGE 142 I 49ATF 142 I 49DTF 142 I 49
Art. 7 GWGart. 7 GWGart. 7 LEPA
Art. 10 GWGart. 10 GWGart. 10 LEPA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA