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Entscheid

U 2023 64

berufliche Vorsorge

7. November 2023Deutsch7 min

1.1. Mit Urteil vom 7. Februar, mitgeteilt am 10. März 2023 erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren U 21 94 zwischen A._____ (Beschwerdeführer) und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden [DJSG] (Beschwerdegegner) betreffend Aufenthaltsbewilligung was folgt (Urteils-Dispositiv, S. 13):

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 23 64

1. Kammer

Vorsitz Audétat

RichterInnen von Salis und Pedretti

Aktuar Gross

URTEIL

vom 21. November 2023

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

(Gesuch Erläuterung / Berichtigung zu VGU U 21 94)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1.1. Mit Urteil vom 7. Februar, mitgeteilt am 10. März 2023 erwog das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden im Verfahren U 21 94 zwischen A._____ (Beschwerdeführer) und dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden [DJSG] (Beschwerdegegner) betreffend Aufenthaltsbewilligung was folgt (Urteils-Dispositiv, S. 13):

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des DJSG vom 26. Oktober 2021 sowie der Entscheid des AFM vom 28. Januar 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Vornahme einer vertieften Prüfung und Neuentscheid unter Berücksichtigung sämtlicher Härtefallkriterien des Gesuchs von A._____ auf Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AIG an das AFM zurückgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von CHF 1'500.--

- und den Kanzleiauslagen von CHF

284.--

- zusammen CHF

1'784.--

gehen zulasten des Kantons Graubünden (DJSG).

3.

Der Kanton (DJSG) hat A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'485.30 auszurichten.

4.

[Rechtsmittelbelehrung]

5.

[Mitteilung an: Verteiler/Adressaten]

Dispositiv

1.2. Inhaltlich ging es bei der Streitentscheidung um die Frage, ob das Amt für Migration (AFM) das alleinige Gesuch von A._____ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung) nach Art. 84 Abs. 5 AIG zu Recht wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Aufenthaltsdauer durch seine Ehefrau und seine Tochter abgelehnt hat. Das Gericht hat damals entschieden, dass die Vorinstanzen (AFM/DJSG) Bundesrecht verletzt haben, indem sie das Gesuch ohne vertiefte Prüfung abgelehnt haben.

1.3. Die dem Beschwerdeführer gewährte Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht setzte sich dabei wie folgt zusammen: Gemäss eingereichter Honorarnote des Rechtsvertreters (RA Urs Ebnöther) des Beschwerdeführers Zeit-/Arbeitsaufwand von 5.55 Std. à CHF 250.--/Std. [mangels Honorarvereinbarung laut Art. 4 HV gekürzt auf CHF 240.--/Std.] ergibt [CHF 1'332.--] sowie die effektiv gerechneten Spesen (Porti, Kopien) [CHF 47.10] zzgl. MWST [CHF 106.20], macht insgesamt CHF 1'485.30.

2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erläuterung und/oder Berichtigung des Urteils U 21 94. Darin beantragte er, dass das Urteil insofern zu ergänzen sei, als die Vorinstanz (DJSG) anzuweisen sei, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gemäss der bei den Akten liegenden Honorarnote zu leisten, zumal der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufgehoben worden sei.

3. Der zur Vernehmlassung aufgeforderte Beschwerdegegner (DJSG) verzichtete in der Eingabe vom 31. Oktober 2023 auf einen Antrag. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass das Verwaltungsgericht im Urteil U 21 94 zwar den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Kosten und Entschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht verlegt habe, den Beschwerdegegner hingegen nicht angewiesen habe, eine Parteientschädigung im (vorangegangenen) Verwaltungsbeschwerdeverfahren festzulegen. Somit bleibe es bei der im inzwischen rechtskräftigen Urteil U 21 94 festgelegten Parteientschädigung, die vom Beschwerdegegner bereits bezahlt worden sei.

4. Am 21. November 2023 ging die Honorarnote samt Honorarvereinbarung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bei Gericht ein.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

Als ausserordentliches Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe sieht das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung (Art. 66 Abs. 1 VRG), die Berichtigung (Art. 66 Abs. 2 VRG) und die Revision (Art. 67 VRG) vor. Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels (Art. 66 Abs. 3 VRG).

Eine Erläuterung nach Art. 66 Abs. 1 VRG kommt in Frage, wenn ein Urteil Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis der entscheidenden Erwägungen zum Dispositiv enthält. Einer Erläuterung bedarf ein Entscheid dann, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24). Allein auf die Erwägungen kann sich die Erläuterung nur beziehen, wenn sich Sinn und Tragweite des Dispositivs erst aus der Begründung des Entscheids ergibt, wie dies etwa bei Rückweisungen im Sinne der Erwägungen der Fall ist (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 24; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, rz. 1319). Zuständig für die Erläuterung ist die Behörde, die das zu erläuternde Urteil gefällt hat, wobei die Mitwirkung der gleichen Personen nicht verlangt wird (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 25; vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 21 17 vom 16. März 2021 E.1.2, R 19 46 vom 17. Juli 2019 E.2.1 [PVG 2019 Nr. 23]).

Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG kommt in Frage, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken; die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Die Berichtigung ist zugunsten oder zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).

2.1. Strittig ist vorliegend, ob das Verwaltungsgericht in seinem Urteil U 21 94 bei der Festlegung der Parteientschädigung vergessen hat, den Beschwerdegegner anzuweisen, für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten oder ob das Fehlen einer solchen Anweisung bewusst erfolgte.

2.2. Nach Auffassung des Gerichts kann die strittige Frage ganz klar und kurz wie folgt beantwortet werden: Das Verwaltungsgericht hat in seinem damaligen Urteil U 21 94 bewusst für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung gesprochen, weil es zwischen dem Beschwerdeverfahren vor dem Beschwerdegegner (DJSG) und dem Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht zu einem Anwaltswechsel gekommen ist und im Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nicht beantragt worden ist. Dieser Umstand wurde in der Beratung sogar ausdrücklich angesprochen (vgl. Referat Instruktionsrichter zum Fall U 21 94). Es gibt somit nichts zu berichtigen. Aus dem Urteilsdispositiv und der Begründung (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1.1. und Ziff. 1.2., hiervor) ist konsequenterweise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen wurde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 1.3., hiervor), nicht aber für das vorinstanzliche Verfahren; es war auch klar, dass das Verwaltungsgericht die Vorinstanz (Beschwerdegegner) nicht dazu angehalten hat, für ihr Verfahren nachträglich eine Parteientschädigung zu sprechen. Der Beschwerdeführer hätte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil U 21 94 bzw. dessen Ziff. 3 im Urteilsdispositiv vorgehen müssen, um die Regelung der Parteientschädigung zu beanstanden und eine Korrektur zu beantragen. Der Beschwerdeführer hat dies nachweislich unterlassen.

2.3. Das Gesuch vom 25. Oktober 2023 wird infolgedessen abgewiesen.

2.4. Das Berichtigungsurteil – wie auch eine allfällige Ablehnung des Gesuchs oder ein Nichteintretens-Entscheid – kann mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen die zu Grunde liegende Anordnung gegeben war; hingegen besteht kein Anlass, gegen die ursprüngliche Verfügung bzw. den ursprünglichen Rechtsmittelentscheid nochmals den Rechtsweg zu öffnen, da die Berichtigung keine Änderung mit sich bringt (Bertschi, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27).

3.1. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben, da dem Gericht nur ein geringer Aufwand für die Gesuchbehandlung entstanden ist.

3.2. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung wird dem unterliegenden Beschwerdeführer praxisgemäss nicht zugesprochen.

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Das Gesuch von A._____ vom 25. Oktober 2023 um Erläuterung / Berichtigung des Urteils U 21 94 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 7. Februar 2023, mitgeteilt am 10. März 2023, wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilung]

Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI

Art. 84 AIGart. 84 LEtrart. 84 LStrI

Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 67 VRGart. 67 VRGart. 67 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA

Art. 66 VRGart. 66 VRGart. 66 LGA