U 2024 15
Baueinsprache/Baugesuch (Auflage) - PVG 2024 Nr. 9
24. Mai 2024Deutsch11 min
1. A._____ (ehemals D._____), geboren 2016, ist das leibliche Kind von B._____, geboren 1992, und E._____, geboren 1990. Mit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._____ am 8. Juni 2017 genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 23./24. Mai 2017 verpflichtete sich Letzterer, seiner Tochter bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.-- zu entrichten.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 24 15
3. Kammer
Einzelrichterin Pedretti
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 29. April 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch ihre Eltern B._____ und B.A._____,
Beschwerdeführerin
gegen
Gemeinde C._____,
Beschwerdegegnerin
betreffend Alimentenbevorschussung
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ (ehemals D._____), geboren 2016, ist das leibliche Kind von B._____, geboren 1992, und E._____, geboren 1990. Mit von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F._____ am 8. Juni 2017 genehmigtem Unterhaltsvertrag vom 23./24. Mai 2017 verpflichtete sich Letzterer, seiner Tochter bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.-- zu entrichten.
2. Nachdem A._____ (ehemals D._____), vertreten durch ihre Mutter, die Gemeinde C._____ am 10. Februar 2023 um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) ersucht hatte, entschied Letztere mit Verfügung vom 10. März 2023, A._____ (ehemals D._____) rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 auf Rechnung des Unterhaltsschuldners, E._____, mit einem Betrag von monatlich CHF 702.-- zu bevorschussen, zahlbar jeweils an die Mutter (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem gehe der Unterhaltsanspruch von A._____ (ehemals D._____) im Umfang des bevorschussten Betrags auf die Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) (Dispositiv-Ziff. 2).
3. Bereits zuvor heiratete die Mutter von A._____ (ehemals D._____) im September 2022 B.A._____, geboren 1988. Letzterer reichte im Juni 2023 bei der KESB G._____ ein Gesuch um Adoption von A._____ (ehemals D._____) ein. Mit Entscheid der KESB G._____ vom 13. Dezember 2023 wurde das Gesuch gutgeheissen und die Adoption von A._____ (ehemals D._____) durch B.A._____ ausgesprochen (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde festgestellt, dass mit Rechtskraft der Adoption das bisherige Kindesverhältnis zu E._____ erlischt und A._____ (ehemals D._____) neu den Nachnamen A.B._____ sowie das Bürgerrecht der Gemeinde H._____ erhält (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 stellte die Gemeinde C._____ die laufende Bevorschussung der Alimente rückwirkend per 31. Januar 2024 ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit der Adoption durch B.A._____ und dem damit einhergehenden Erlöschen des bisherigen Kindesverhältnisses zum leiblichen Vater, E._____, falle die Bevorschussung der Alimente dahin.
5. Dagegen erhob A._____ (ehemals D._____) (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Eltern, am 27. Februar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die befristete Weiterausrichtung der Alimentenbevorschussung durch die Gemeinde C._____. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Gemeinde habe mit der Einstellung der Alimentenbevorschussung per Ende Januar 2024 die mit dem Entscheid der KESB G._____ einhergehende Frist nicht eingehalten. Zwar sei die 30-tägige Einsprachefrist (recte: Beschwerdefrist) bereits abgelaufen, gemäss der KESB G._____ müsse jedoch eine Frist von 50 Tagen abgewartet werden, welche erst im März 2024 ende. Bis zum Vorliegen der rechtsgültigen Adoption habe sie somit einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung.
6. Am 18. März 2024 verzichtete die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Eingaben, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Dispositiv
1.1. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 ist weder endgültig noch kann sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt sie ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist demnach einzutreten.
1.2. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung nach Art. 43 Abs. 2 VRG vorgeschrieben ist. Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Einstellung der von der Beschwerdegegnerin verfügten Alimentenbevorschussung in der Höhe von monatlich CHF 702.-- per Ende Januar 2024 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act. 4]). Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Adoption erst nach Ablauf von 50 Tagen rechtsgültig werde, weshalb ihr Anspruch auf Alimentenbevorschussung erst im März 2024 ende. Damit steht fest, dass der Streitwert weniger als CHF 5'000.-- beträgt. Da darüber hinaus keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist, entscheidet das Verwaltungsgericht vorliegend in einzelrichterlicher Kompetenz.
2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Alimentenbevorschussung zu Recht per 31. Januar 2024 eingestellt hat.
3.1. Nach Art. 1 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder (BR 215.050) leistet die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Art. 287 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) festgelegt sind (Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung). Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuchs fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme (Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung). Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen (Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung). Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über (vgl. Art. 10 der genannten Verordnung und Art. 289 Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 23 76 vom 26. Januar 2024 E.2.1).
3.2. Vorliegend hat E._____ die im September 2016 geborene Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2016 beim Zivilstandesamt F._____ als sein Kind anerkannt (vgl. den durch die KESB F._____ am 8. Juni 2017 genehmigten Unterhaltsvertrag vom 23./24. Mai 2017 [Bg-act. 2 S. 1]), womit das Kindesverhältnis zum Vater grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt begründet wurde (vgl. Art. 260 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 252 Abs. 2 ZGB; Schwenzer/Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 260 Rz. 21). Mit der Entstehung des Kindesverhältnisses begann die Unterhaltspflicht von E._____ (vgl. Aeschlimann/Schweighauser, FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB Rz. 55). Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet; die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). In diesem Zusammenhang verpflichtete sich E._____ im Rahmen des durch die KESB F._____ am 8. Juni 2017 genehmigten Unterhaltsvertrags vom 23./24. Mai 2017, der Beschwerdeführerin bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit, einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 900.-- zu entrichten (vgl. Bg-act. 2 S. 1; siehe auch Art. 287 f. ZGB). Nachdem sich E._____ in der Folge offenbar nicht an diese Vereinbarung gehalten hatte, ersuchte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter, am 10. Februar 2023 die Beschwerdegegnerin um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Alimenten) (vgl. Bg-act. 1). Mit Verfügung vom 10. März 2023 entschied die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der besagten Verordnung, dass der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 auf Rechnung des Unterhaltsschuldners, E._____, ein Betrag von monatlich CHF 702.-- bevorschusst werde, zahlbar jeweils an die Mutter (Dispositiv-Ziff. 1). Ausserdem gehe der Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin im Umfang des bevorschussten Betrags auf die Gemeinde über (Art. 289 Abs. 2 ZGB) (Dispositiv-Ziff. 2). Zudem wurde E._____ gestützt auf die besagte Verordnung zur Rückerstattung der bevorschussten Unterhaltsbeiträge verpflichtet (Dispositiv-Ziff. 4; vgl. Art. 11 der genannten Verordnung) (vgl. Bg-act. 4 S. 2). In der Folge richtete die Beschwerdegegnerin bis zur verfügten Einstellung per Ende Januar 2024 Alimente als Vorschüsse aus (vgl. Bg-act. 7). Wie es sich mit dieser Einstellung verhält, ist im Folgenden zu prüfen.
4.1. Den Akten kann entnommen werden, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 16. September 2022 B.A._____ heiratete (vgl. Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen vom 10. Februar 2023 [Bg-act. 1 S. 1 f.] und Entscheid der KESB G._____ vom 13. Dezember 2023 [Bg-act. 6 S. 2]). In der Folge reichte Letzterer am 25. Juni 2023 bei der KESB G._____ ein Gesuch um Adoption der Beschwerdeführerin ein (vgl. Entscheid der KESB G._____ vom 13. Dezember 2023 [Bg-act. 6 S. 1]). Nachdem daraufhin eine umfassende Untersuchung aller wesentlicher Umstände durchgeführt worden war (vgl. Art. 268a ZGB), wurde mit Entscheid der KESB G._____ vom 13. Dezember 2023, mitgeteilt am 8. Januar 2024, die Adoption der Beschwerdeführerin durch B.A._____ in Gutheissung des Gesuchs ausgesprochen (vgl. Bg-act. 6). Von der Möglichkeit, dagegen innert 30 Tagen seit Mitteilung – ohne Berücksichtigung des Fristenstillstands – Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden zu erheben (vgl. Art. 450 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie Art. 60 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] und Art. 1 der kantonalen Adoptionsverordnung [KAdoV; BR 215.020]), wurde unstreitig kein Gebrauch gemacht, womit der am 8. Januar 2024 mitgeteilte Adoptionsentscheid vom 13. Dezember 2023 am 10. Februar 2024 in Rechtskraft erwuchs (vgl. Bg-act. 6 und Telefonnotizen der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 sowie 5. März 2024 [Bg-act. 9 f.]). Da die Wirkungen der Adoption grundsätzlich mit dem Zeitpunkt eintreten, indem sie ausgesprochen wird, vorbehältlich des – hier zu bejahenden – Eintritts der Rechtskraft (vgl. Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 267 Rz. 3 mit Hinweis auf BGE 101 Ib 113), sind das bisherige Kindesverhältnis zu E._____ und insbesondere die damit einhergehende Unterhaltspflicht am 13. Dezember 2023 bei gleichzeitiger Begründung eines Kindesverhältnisses samt den damit zusammenhängenden Rechtswirkungen in Bezug auf B.A._____ erloschen (vgl. Art. 267 Abs. 1 und 2 ZGB; Breitschmid, a.a.O., Art. 267 Rz. 6 ff., und Entscheid der KESB G._____ vom 13. Dezember 2023 [Bg-act. 6 S. 2 f.]). Somit ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu verneinen. Dass die Adoption erst nach Ablauf einer 50-tägigen Frist im März 2024 rechtsgültig werde, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist nach dem Gesagten weder nachvollziehbar noch belegt.
4.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG ist das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden. Im Bereich der Alimentenbevorschussung bestehen keine abweichenden gesetzlichen Vorschriften. Vorliegend darf also der Beschwerdeführerin nicht mehr und nichts anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Beschwerdegegnerin anerkannt hat. Die Entscheidbefugnis im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt somit zwischen dem angefochtenen Entscheid bzw. einer allfälligen, im Sinne der Beschwerdeführerin darüberhinausgehenden Anerkennung und dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (vgl. VGU R 19 12 vom 28. April 2020 E.3.7). Vor diesem Hintergrund bleibt es vorliegend bei der von Seiten der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 12. Februar 2024 per 31. Januar 2024 verfügten Einstellung der Alimentenbevorschussung (vgl. Bg-act. 7), was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr auf CHF 500.-- festzulegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
500.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
212.--
zusammen
CHF
712.--
gehen zulasten von A._____.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 Codice civile svizzero
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 287 ZGBart. 287 CCart. 287 Codice civile svizzero
Art. 289 ZGBart. 289 CCart. 289 Codice civile svizzero
Art. 260 ZGBart. 260 CCart. 260 Codice civile svizzero
Art. 252 ZGBart. 252 CCart. 252 Codice civile svizzero
Art. 1 ZGBart. 1 CCart. 1 Codice civile svizzero
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Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 Codice civile svizzero
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Art. 56 VRGart. 56 VRGart. 56 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
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