U 2024 5
Berufung OR Miete
27. Juni 2024Deutsch21 min
A._____ arbeitete vom 1. Mai 1978 bis zum 30. April 1987 und vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2012 in B._____ (vor Fusion) als Revierförster. Mit Arbeitsvertrag vom 5. August 2013 wurde er ab dem 1. Januar 2013 von der fusionierten Gemeinde B._____ als Revierförster angestellt.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 24 5
1. Kammer
Einzelrichter Audétat
Aktuar ad hoc Lisi
URTEIL
vom 27. Juni 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Kläger
gegen
Gemeinde B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng,
Beklagte
betreffend Lohnforderung
Sachverhalt:
Sachverhalt
A._____ arbeitete vom 1. Mai 1978 bis zum 30. April 1987 und vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 2012 in B._____ (vor Fusion) als Revierförster. Mit Arbeitsvertrag vom 5. August 2013 wurde er ab dem 1. Januar 2013 von der fusionierten Gemeinde B._____ als Revierförster angestellt.
Am 28. Dezember 2018 kündigte A._____ per 30. April 2019 seine 80%-Anstellung als Revierförster der Gemeinde B._____.
In seiner E-Mail vom 8. April 2019 an den ihm vorgesetzten Betriebsleiter C._____ gab A._____ die Arbeiten an, die seiner Meinung nach dringend zu erledigen gewesen seien. Dazu bot er der Gemeinde B._____ an, die pendenten Arbeiten über seine GmbH zu einem Preis von CHF 80 pro Stunde zu erledigen.
Am 9. April 2024 teilte C._____ mit, dass die von A._____ in seiner E-Mail vom 8. April 2019 aufgelisteten Aufgaben 1 bis 4 in der ausstehenden Dienstzeit so gut wie möglich zu erledigen seien. Ausserdem erklärte er, dass er selber die Aufgaben in den Punkten 5 und 7 übernehmen würde. Ferner teilte er mit, dass für die Betreuung des Bergwaldprojektes vom 28. April 2019 bis am 11. Mai 2019 gelte, was bereits besprochen sei, d.h. die Begleitung, Organisation und Abrechnung des Lagers nach Aufwand à CHF 80.00 pro produktive Arbeitsstunde inkl. PW und alle weiteren Nebenkosten.
Am 11. April teilte C._____ mit, dass das Dienstverhältnis am 30. April 2019 enden würde.
Am 25. April 2019 erhielt A._____ die letzte Abrechnung per Ende April 2019.
Erwägungen
Am 31. August 2019 sandte A._____ der Gemeinde B._____ ein Schreiben namens "Firmavorstellung und Angebot" mit einer Rechnung über insgesamt 51 Arbeitsstunden für forstliche Arbeiten, die von ihm verrichtet worden seien. Verrechnet wurden die 51 Arbeitsstundenden zum Stundensatz von CHF 80.00 zugunsten der vom Kläger neu gegründeten D._____ GmbH.
Mit Schreiben vom 16. Oktober 2019 lehnte die Gemeinde B._____ die Auszahlung von 44 Arbeitsstunden betreffend die Übergabearbeiten an den neuen Revierförster ab. Begründend führte sie aus, dass der Überzeitsaldo gemäss Vereinbarung zwischen A._____, C._____ (Leiter Forstamt) und E._____ (Departementsvorsteher) auf 0.00 Stunden gesetzt worden sei, und folglich die Überstunden nicht ausbezahlt würden. Die Arbeiten für die Stellenübergabe an den neuen Förster hätten vor dem Stellenaustrittsdatum erfolgen können. Weiter sei der Stundenansatz von CHF 80.00 nicht gerechtfertigt, da die Arbeiten noch als Angestellter der Gemeinde B._____ ausgeführt worden seien. Genehmigt wurde ausnahmsweise die Auszahlung der 7 Arbeitsstunden betreffend die Unterhaltsarbeiten am Waldweg F._____, G._____. Weil diese zu keiner Zeit von H._____, Leiter technischer Dienst, in Auftrag gegeben worden seien, werden sie aber nicht zu einem Stundenansatz von CHF 80.00, sondern nur von CHF 25.00 (Stundensatz für Gemeinwerkarbeiten der Gemeinde B._____) ausbezahlt.
Am 30. Oktober 2019 fügte A._____ unter der Rubrik "Waldwegunterhalt" weitere 5.5 Arbeitsstunden hinzu.
Am 4. November 2019 entschied sich der Gemeindevorstand dafür, die Stunden betreffend die Unterhaltsarbeiten am Waldweg F._____ mit dem üblichen Ansatz von CHF 25 pro Stunde zu vergüten. Nicht anerkannt wurden hingegen die Arbeitsstunden betreffend die Übergabe an den Revierförster.
Am 27. Mai 2020 wurde A._____ die Lohnabrechnung betreffend die Auszahlung der 12.5 anerkannten Arbeitsstunden à CHF 25 (CHF 312.50) zugestellt.
In seiner E-Mail vom 13. Juli 2023 an den Gemeindepräsidenten von B._____ gab A._____ seiner Hoffnung Ausdruck, dass der erste Teil der Rechnung vom 30. Oktober 2019 beglichen werde.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 hielt die Gemeinde B._____ an der Nichtanerkennung der 44 Arbeitsstunden betreffend die Übergabe an den neuen Revierförster fest.
Am 22. September 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt I._____ ein Schlichtungsgesuch ein. Dieses kam am 26. September 2023 zum Schluss, dass das angerufene Vermittleramt und die nachfolgend angerufenen Zivilgerichte sachlich nicht zuständig seien. Am 21. Oktober 2023 ersuchte A._____ das Vermittleramt I._____ um Sistierung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 reichte A._____ (nachfolgend: Kläger) gegen die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beklagte) eine Lohnforderungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Damit beantragte er, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihm CHF 3'520.00 gemäss Rechnung vom 29. August 2019 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2019 zu bezahlen. Weiter beantragte er, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihm nach Ermessen des Gerichts zusätzlich eine Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung berechtigter Lohnforderungen zu bezahlen. Alternativ beantragte er, dass die Beklagte verpflichtet werde, dem Kläger eine korrekte, detaillierte Lohnabrechnung für die geleisteten 44 Arbeitsstunden samt den üblichen Zuschlägen, Sozialversicherungsbeiträgen und Spesenanteil zu erstellen und entsprechend samt 5% Verzugszins ab 1. Juni 2019 und eine Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung berechtigter Lohnforderungen zu bezahlen. Weiter beantragte er, dass die Beklagte verpflichtet werde, ihm eine Abgangsentschädigung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Schliesslich beantragte er die Auferlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Begründend führte der Kläger u.a. aus, dass aufgrund verschiedener Umstände die für einen geordneten Abschluss verbleibende, ohnehin knappe Abschlusszeit im 80%-Pensum zusätzlich stark eingeschränkt worden sei. In Absprache mit dem Betriebsleiter sei festgelegt worden, welche Arbeiten vordringlich zu erledigen gewesen seien. Detaillierte Weisungen seien ihm, abgesehen von "so gut wie möglich zu erledigen", nicht erteilt worden. Er habe die vereinbarten Arbeiten in der Nacht zum 3. Mai 2019 abgeschlossen. Die Gemeindeverwaltung und der Betriebsleiter seien aufgrund der laufenden Proles-Online-Rapportierung informiert und haben die Leistungen widerspruchslos entgegengenommen. Am 15. Juli 2019 habe er seinen Nachfolger u.a. bezüglich Datenerfassungsgerät instruiert und zu verschiedenen Sachen informiert, was die einzige offizielle Übergabeaktion gewesen sei. Die seinen Forderungen zugrundeliegenden Überstunden würden sich aufgrund betrieblicher Notwendigkeit, in Absprache und in Kenntnis des Arbeitgebers/Betriebsleiters ergeben. Er habe diese für eine ordentliche Übergabe nach Treu und Glauben für dringend notwendig erachtet. Betriebsleiter und Arbeiter seien informiert gewesen und hätten die Leistungen widerspruchslos entgegengenommen; es seien nur vereinbarte Arbeiten ausgeführt worden. Im vorliegenden Fall sei es bei bestem Willen nicht mehr möglich gewesen, die Überstunden zu kompensieren. Eine anfechtbare Verfügung habe er trotz Anfrage nicht erhalten.
Dispositiv
In ihrer Klageantwort vom 13. März 2024 beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Begründend führte die Beklagte u.a. aus, dass die D._____ GmbH, über die der Kläger die von ihm geforderten 44 Arbeitsstunden abrechnet, nie Vertragspartei gewesen sei. Weiter habe die Beklagte mehrmals festgehalten, dass sie an einem Auftragsverhältnis mit der GmbH nicht interessiert sei und ein Vertrag über Auftragsarbeiten nie abgeschlossen worden sei, weshalb für die GmbH nichts abgeleitet werden könne. Ferner sei keine Weiterbeschäftigung des Klägers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. Sein Angebot, einige Arbeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der neu gegründeten GmbH in Auftrag zu geben, sei abgelehnt worden. Darüber hinaus habe die Beklagte den Kläger drei Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses via E-Mail darüber unterrichtet, welche Aufgaben in der verbleibenden Zeit (34 Arbeitsstunden) noch "so gut wie möglich" zu erledigen gewesen seien, was impliziere, dass Mehrstunden unerwünscht gewesen seien. Weil dem Kläger angeordnet worden sei, mit einem Zeitsaldo von Null abzuschliessen, sei ihm die Lohnabrechnung per Ende April entsprechend ausgestellt und sein regulärer Monatslohn ausbezahlt worden. Der Betriebsleiter habe in seiner E-Mail vom 9. April 2019 unmissverständlich angeordnet, nur die noch offenen Aufgaben bezüglich Büroarbeiten/Inventarliste/Fotodokumentation/LQ-Abnahmen in der "noch ausstehenden Dienstzeit so gut wie möglich" zu erledigen. Das sei sehr wohl eine detaillierte Weisung gewesen sei, lediglich die ausstehende Dienstzeit für den Abschluss der Arbeiten aufzuwenden und demnach die restlichen offenen Arbeiten dem Vorgesetzten zu überlassen. Vorliegend seien keine Plusstunden erforderlich gewesen. Dass der Kläger in Eigenregie nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Mai und Juli weitere 29 Arbeitsstunden geleistet habe, welche weder angeordnet noch notwendig gewesen seien, könne offensichtlich nicht dazu führen, dass die Beklagte diese zu entschädigen habe. Ein widerspruchsloses Entgegennehmen der Arbeitsstunden könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil für diesen Zeitraum weder ein Arbeits- noch ein Auftragsverhältnis bestanden habe. Der Kläger sei vom Vorgesetzten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Übergabe an den Nachfolger durch den Betriebsleiter selbst erfolgen würde. Schliesslich überschreite der Kläger mit einem für das Jahr 2018 berücksichtigen Jahreslohn die Grenze des BVG-Obligatoriums deutlich, weshalb er keinen Anspruch auf die Abgangsentschädigung habe.
In seiner Replik vom 17. März 2024 teilte der Kläger mit, dass das Rechtsbegehren Punkt 4 nicht beurteilt werden müsse. Zudem behauptete er, dass er am 3. Mai 2019 um 01:20 Uhr das Büro im Gemeindehaus in J._____ verlassen habe und den Schlüssel, wie es mit der Personalchefin mündlich vereinbart worden sei, beim Gebäudeeingang in den Briefkasten geworfen habe. Weiter sei die Dienstleistung betreffend die Instruktion des Datenerfassungsgerätes vorgesehen worden. Ferner sei die Behauptung eines "Zeitsaldo null" nicht belegt und entstamme nur aus der späteren Dokumentation nach seiner Rechnungsstellung.
In ihrer Duplik vom 8. April 2024 brachte die Beklagte u.a. vor, dass es nicht mit der Personalchefin vereinbart worden sei, den Schlüssel am 3. Mai 2019 in den Briefkasten zu werfen, sondern am letzten Arbeitstag, am 30. April 2019. Indem der Vorgesetzte dem Kläger mitgeteilt habe, dass er die Arbeiten 1-4 in der "noch ausstehenden Zeit so gut wie möglich" zu erledigen habe, sei offensichtlich, dass die ausstehenden 34 Arbeitsstunden gemeint worden seien und dass das Arbeitsverhältnis demnach am 30. April 2019 mit einem ausgeglichenen Zeitsaldo bzw. einem Zeitsaldo von null Stunden abzuschliessen gewesen sei.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren vermögensrechtliche Streitigkeiten aus öffentlichem Dienstverhältnis, soweit keine andere Behörde bestimmt ist. Im vorliegenden Fall stellt die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von Fr. 3'520.00 gemäss der Rechnung vom 29. August 2019 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2019 unbestritten einen vermögensrechtlichen Anspruch dar. Weiter stellt die Forderung einer Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen einen vermögensrechtlichen Anspruch dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
2.1. Das Verwaltungsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Instanz, wenn der Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist (Art. 43 Abs. 2 und 3 lit. a VRG).
2.2. Im vorliegenden Fall beträgt der vermögensrechtliche Anspruch des Klägers CHF 3'520.00 zzgl. 5% Zinsen seit dem 1. Oktober 2019. Es trifft zwar zu, dass er auch eine Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen fordert. Da diese nach dem richterlichem Ermessen festgelegt werden soll, kann sie nicht im Voraus beziffert werden. Selbst wenn sie beziffert werden könnte, könnte sie nicht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zuerkannt werden.
2.3. Da der Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt und keine Fünferbesetzung vorgesehen ist, wird in einzelrichterlicher Instanz entschieden.
3. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten in Höhe von CHF 3'520.00 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2019 berechtigt ist. Streitgegenstand bildet auch die Frage, ob der Kläger Anspruch auf eine nach Ermessen des Gerichts berechnete Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen hat. Weiter streitgegenständlich ist die Frage, ob der Kläger Anspruch hat auf die Erstellung einer Lohnabrechnung für die geleisteten 44 Arbeitsstunden samt den üblichen Zuschlägen, Sozialversicherungsbeiträgen und Spesenanteil und 5% Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 und auf eine nach Ermessen des Gerichts berechnete Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderung.
4. In seinem Schreiben vom 31. August 2019 rechnete der Kläger zugunsten der D._____ GmbH 51 Arbeitsstunden für Arbeitsleistungen ab, die er erbracht habe. 44 davon wurden von der Beklagten nicht anerkannt (vgl. Kl-act. 8). 13.7 davon wurden vor der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags geleistet. Die übrigen von der Beklagten nicht anerkannten Arbeitsstunden wurden nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags erbracht.
4.1. In Bezug auf die nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags geleisteten Arbeitsstunden ist Folgendes zu beachten.
4.2. Gemäss Art. 13 der Arbeitszeitverordnung des Kantons Graubünden (AzV; BR 170.415) gelten als Überstunden nur von der zuständigen Instanz angeordnete oder bewilligte Arbeitsstunden ausserhalb der gemäss festgelegtem Arbeitszeitplan geltenden Betriebszeit bei Monatsarbeitszeit und ausserhalb der von der zuständigen Instanz festgelegten Betriebszeit bei fixer Arbeitszeit.
4.3. Da das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis am 30. April 2019 endete, gab es nach diesem Datum weder einen festgelegten Arbeitszeitplan noch eine fixe Arbeitszeit.
4.4. Der Kläger behauptet, die Gemeindeverwaltung und der Betriebsleiter haben seine Leistungen nach der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags widerspruchslos entgegengenommen und diese sinngemäss bewilligt.
4.5. Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 E.3.1).
4.6. Die Behauptung des Klägers, wonach die Gemeindeverwaltung und der Betriebsleiter seine Leistungen nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags widerspruchslos entgegengenommen haben, ist anhand der Akten nicht belegt. Dem Kläger wurden mit der E-Mail vom 9. April 2019 (Kl-act. 4.1) vom Betriebsleiter C._____ die Aufgaben mitgeteilt, die in der noch ausstehenden Dienstzeit, und nicht nach der Beendigung des Arbeitsvertrags, so gut wie möglich zu erleiden waren. Weiter wurde er darüber unterrichtet, welche Aufgaben, darunter die Übergabe an den Nachfolger, der Betriebsleiter selbst übernommen hätte. Nur bezüglich der Betreuung des Bergwaldprojektes vom 28. April 2019 bis dem 11. Mai 2019 wurde ein Stundenansatz von CHF 80.00 pro produktive Arbeitsstunde inkl. PW und alle weiteren Nebenkosten für die Begleitung, Organisation und Abrechnung des Lagers nach Aufwand erwähnt, entsprechend dem Angebot, das der Kläger am 8. April 2019 (Kl-act. 4.1) unterbreitet hatte. Wie aus der E-Mail vom Betriebsleiter C._____ vom 11. April 2019 (Kl-act. 4.2) zu entnehmen ist, wurde anschliessend keine Weiterbeschäftigung des Klägers vereinbart und sein Angebot betreffend Arbeiten auf Aufwand wurde abgelehnt. Der Kläger selber gibt zu, dass zu seinem Vorschlag betreffend die Erledigung weiterer Aufgaben nach Aufwand keine Einigung gefunden werden konnte. Dass die Instruktion betreffend das Datenerfassungsgerät vorgesehen worden sei, ist nicht belegt. Weiter unbelegt ist die Behauptung des Klägers, dass er mit der Personalchefin vereinbart habe, den Schlüssel am 3. Mai 2019 in den Briefkasten zu werfen.
4.7. Es stimmt zwar, dass aus dem Zeiterfassungsportal Proles zu entnehmen ist, dass der Kläger am 1. Mai 2019 und am 2. Mai 2019, nach der Beendigung seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags, 10 und 14 Stunden gearbeitet hat. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beklagte mit der Erbringung solcher Arbeitsleistungen nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags einverstanden war. Das gilt umso mehr, als die Beklagte in ihrer E-Mail vom 11. April 2019 dem Kläger schon ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass das Arbeitsverhältnis am 30. April 2019 beendet sein werde. Weiter war sich der Kläger bewusst, dass über sein Angebot betreffend Arbeiten auf Aufwand keine Einigung erzielt wurde.
4.8. Angesichts dieser Umstände konnte er somit nicht davon ausgehen, dass die von ihm nach Beendigung des Arbeitsvertrags geleisteten Arbeitsleistungen von der Beklagten akzeptiert worden wären.
4.9. Weil die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden von der Beklagten weder angeordnet noch bewilligt worden sind und diese nach Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags erbracht worden sind, können sie gemäss Art. 13 AzV nicht als Überstunden gelten
4.10. Bereits aus diesem Grund mangelt es an der Anspruchsgrundlage für die Ausbezahlung der nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags erbrachten Arbeitsstunden.
5. Wie aus der Arbeitszeitrechnung für die Periode vom 1. April 2019 bis dem 30. April 2019 hervorgeht, betrug der Zeitsaldo des Klägers am 31. März 2019 6.98 Stunden. Die Sollzeitabweichung betrug in der Periode vom 1. April 2019 bis dem 30. April 2019 6.72 Stunden. Daraus ergibt sich, dass sich der Gleitzeitsaldo des Klägers am Ende seines öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags auf 13.70 Stunden belief. 13.70 der insgesamt 44 geforderten Arbeitsstunden wurden somit vom Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht.
5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 AzV ergibt sich der Gleitzeitsaldo aus der täglich anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollarbeitszeit. Der Gleitzeitsaldo muss grundsätzlich während der Gleitzeit kompensiert werden. Falls die betriebliche Situation es gestattet, kann der Gleitzeitsaldo im Einvernehmen mit der zuständigen Instanz tage- und halbtageweise mit Freizeit kompensiert werden. Pro Kalenderjahr dürfen höchstens fünf ganze Arbeitstage bezogen werden. Aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei starken Arbeitsschwankungen, kann die zuständige Instanz bis fünfzehn Kompensationstage anordnen oder bewilligen (Abs. 2). Bei Voll- und Teilzeitangestellten darf der Saldoübertrag auf den nächsten Monat höchstens +/–50 Stunden betragen. Die zuständige Instanz kann diese Eckwerte im Ausnahmefall auf +/–100 Stunden festlegen (Abs. 3).
5.2. Der Gleitzeitsaldo musste somit während der Gleitzeit kompensiert werden.
5.3. Nach Art. 17 Abs. 1 AzV ist vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der positive oder negative Gleitzeitsaldo auszugleichen (Abs. 1). Ein positiver Saldo wird ohne Zuschlag finanziell abgegolten, wenn der Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen längerer bezahlter Absenzen bis zum Austritt nicht möglich war. Ein positiver Saldo von weniger als drei Stunden verfällt ohne Vergütung (Abs. 2). Ein allfälliger negativer Restsaldo von drei Stunden und mehr führt zu einer anteilmässigen Lohnkürzung oder zu einer Rückforderung des zuviel bezahlten Lohnes (Abs. 3).
5.4. In diesem Fall liegt ein positiver Gleitzeitsaldo von 13.70 Stunden vor. Demnach hätte er gemäss Art. 17 Abs. 1 AzV ausgeglichen werden müssen.
5.5. Selbst wenn dem Kläger von der Beklagten nicht ausdrücklich mitgeteilt worden ist, dass er seine Überstunden auf Null hätte reduzieren müssen, hätte er davon Kenntnis haben müssen, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
5.6. Nichtsdestotrotz hat er seinen Überstundenbetrag nicht reduziert. Im Gegenteil hat er seinen Gleitzeitsaldo weiter erhöht, sodass dieser am Ende des Arbeitsvertrags 13.7 Stunden betrug.
5.7. Da der Kläger seinen Gleitzeitsaldo nicht vor Beendigung seines Arbeitsvertrages ausgeglichen hat, fehlt ihm ein Anspruch auf Abgeltung des Gleitzeitsaldos. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AzV wird nämlich ein positiver Saldo ohne Zuschlag nur dann finanziell abgegolten, wenn der Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder aufgrund längerer bezahlter Absenzen bis zum Austritt nicht möglich war.
5.8. Nach Angaben des Klägers sei es ihm im vorliegenden Fall bei bestem Willen nicht möglich gewesen, die Überstunden zu kompensieren.
5.9. Er erwähnt als dienstlichen Grund seine Vertretung des Betriebsleiters im Februar infolge krankheitsbedingtem Ausfall, aufgrund derer er 49 Stunden Aussendienst plus eine nicht näher bezeichnete Anzahl von Stunden für die Verwaltung habe leisten müssen.
5.10. Warum dieser dienstliche Grund den Abbau der Plusstunden verunmöglicht hat, substantiiert der Kläger nicht weiter.
5.11. Darüber hinaus hätte der Kläger seinen Überzeitsaldo im März und April 2019 jederzeit verringern können, wenn er mit der Vertretung des Betriebsleiters, wie von ihm selbst vorgetragen (Kl-act. 13), nur vom 1. Februar 2019 bis zum 5. März 2019 beschäftigt war.
5.12. Ferner gibt der Kläger in seiner Klage lange Abwesenheitszeiten an. Er führt aus, dass sich bei ihm Ende Dezember und Mitte Januar jeweils wegen einer Operation 28 bzw. 48 Stunden Absenz angesammelt hätten. In seinem Schreiben "Lohnforderung Übergabe Rvf – Fakten" vom 25. Februar 2020 (Kl-act. 13) behauptet der Kläger, dass er sich am 20. Dezember 2018 einer Augenoperation unterzogen habe, infolge derer er bis und mit dem 1. Januar 2019 über die Festtage arbeitsunfähig gewesen sei; trotzdem seien 4 Arbeitstage (27.52 Stunden) verloren gegangen, was dazu geführt habe, dass Arbeitszeit und Ferien bis zum Jahresende nicht hätten ausgeglichen werden können. Zudem sei er wegen der Augenoperation, der er sich am 17. Januar 2019 unterzogen habe, bis und mit dem 25. Januar 2019, also sieben Arbeitstage (48.16 Stunden) arbeitsunfähig gewesen.
5.13. Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Behauptungen des Klägers in den eingereichten Akten keine Stütze finden. Selbst aber wenn diese Vorbringen zutreffen würden, zeigt der Kläger dennoch nicht auf, inwiefern ihm trotz der längeren Abwesenheiten der Abbau der Plusstunden nicht möglich gewesen sein sollten.
5.14. So ist etwa nicht ersichtlich, weshalb der Kläger seinen Überzeitsaldo nicht im März oder April 2019 mit Freizeit hätte ausgleichen können.
5.15. Weiter ist nicht ersichtlich, warum der Kläger mehr Stunden geleistet hat, als er hätte arbeiten müssen. Damit hat er einen Überstundenbetrag von 5 % erreicht, obwohl er sich hätte bewusst sein sollen, dass er seinen Gleitzeitbetrag hätte kompensieren müssen.
5.16. Weil es unbelegt ist, dass der Abbau der Plusstunden aus dienstlichen Gründen oder wegen längerer bezahlter Absenzen bis zum Austritt nicht möglich gewesen sei, kann vorliegend der Gleitzeitsaldo nicht finanziell abgegolten werden.
6. Der Kläger beantragt weiterhin, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine nach Ermessen des Gerichts berechnete Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen zu entrichten.
6.1. Worin dem Kläger zur Geltendmachung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche ein zu entschädigender Aufwand entstanden sein sollte, wird nicht dargelegt. Praxisgemäss werden im Rahmen eines Gerichtsverfahrens aber ohnehin nur gewerbsmässig erbrachte Aufwendungen von Rechtsvertretern vergütet und nicht die Aufwendungen für die eigene Geltendmachung von Ansprüchen.
6.2. Der Kläger dringt somit auch mit diesem Antrag nicht durch.
7. Alternativ fordert der Kläger, die Beklagte sei zu verpflichten, eine korrekte, detaillierte Lohnabrechnung für die geleisteten 44 Arbeitsstunden samt den üblichen Zuschlägen, Sozialversicherungsbeiträgen und Spesenanteil und 5% Verzugszins ab dem 1. Juni 2019 zu erstellen und eine Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen zu entrichten.
7.1. Der Kläger begründet nicht, aus welchen Gründen die Beklagte zu verpflichten sei, die obengenannte Lohnabrechnung zu erstellen. Auf dieses Begehren ist deshalb mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen.
7.2. Selbst wenn der Kläger seinen Antrag hinreichend substantiiert hätte, wäre er dennoch aus den nachfolgenden Gründen abzuweisen:
7.3. Gemäss Art. 323b Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220), das als subsidiär geltendes Recht zur Anwendung kommt, ist der Geldlohn dem Arbeitnehmer in gesetzlicher Währung innert der Arbeitszeit auszurichten, sofern nichts anderes verabredet oder üblich ist; dem Arbeitnehmer ist eine schriftliche Abrechnung zu übergeben.
7.4. Im vorliegenden Fall wurde der Grossteil der vom Kläger in Rechnung gestellten 44 Arbeitsstunden nach Beendigung des Arbeitsvertrags geleistet, weshalb er keinen Anspruch auf Erstellung einer Lohnabrechnung hat.
7.5. Weiter wurden die 13.7 Arbeitsstunden, die vor dem Ende des Arbeitsvertrags geleistet wurden, weder bewilligt noch angeordnet. Die Beklagte hat sie daher zu Recht in der Lohnabrechnung vom April 2019 nicht berücksichtigt.
7.6. Wie bereits erwähnt, wird auch der Antrag auf Entschädigung für den ausserordentlichen Aufwand zur Geltendmachung seiner Lohnforderungen vom Kläger nicht weiter ausgeführt; deshalb – und weil eine solche Entschädigung ohne professionelle Vertretung praxisgemäss nicht geschuldet ist – muss darauf nicht weiter eingegangen werden.
8. Der Kläger rügt, dass die Entscheide vom 4. November 2019, der Entscheid vom 2. Juni 2020 und 31. Juli 2023 ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen worden sind.
8.1. Nach Art. 22 VRG sind Entscheide zu begründen und müssen ein Dispositiv mit Rechtspruch und Kostenregelung sowie mit der Belehrung über die Möglichkeit und die Frist des ordentlichen Weiterzugs enthalten (Abs. 1). Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheids zulässig (Abs. 2).
8.2. Es trifft zwar zu, dass in den erwähnten Entscheiden die Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist. Aus diesem Grund hatte der Kläger zwei Monate Zeit, um sie anzufechten. Mangels fristgerechter Anfechtung sind sie in Rechtskraft erwachsen. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kann der Kläger deshalb nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.
9. Der Kläger rügt, dass keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei, obwohl er mit Schreiben vom 21. Oktober 2023 die Beklagte darum gebeten habe, eine solche zu erlassen inklusive Rechtsmittelbelehrung.
9.1. Die Beklagte hat den vermögensrechtlichen Anspruch des Klägers bereits mit den Verfügungen vom 16. Oktober 2019 (Kl-act. 8), vom 14. November 2019 (Kl-act. 11), vom 2. Juni 2020 (Kl-act. 14.1) und vom 31. Juli 2023 (Kl-act. 15.2) verneint. Diese Verfügungen sind ohne Rechtsmittelbelehrung erlassen worden, weshalb der Kläger zwei Monate Zeit hatte, um sie anzufechten. Da sie nicht fristgerecht angefochten worden sind, sind sie in Rechtskraft erwachsen.
9.2. Weil sie in Rechtskraft erwachsen sind, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erlass einer neuen anfechtbaren Verfügung.
10. Aus diesen Gründen wird die Klage vollumfänglich abgewiesen.
11. Da der Streitwert unter der Grenze von CHF 30'000.00 liegt, werden im vorliegenden Gerichtsverfahren praxisgemäss keine Gerichtskosten erhoben. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG steht der Beklagten keine Parteientschädigung zu, weil sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegend ist.
III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 13 AzVart. 13 AzVart. 13 OOL
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero
BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321
Art. 13 AzVart. 13 AzVart. 13 OOL
Art. 16 AzVart. 16 AzVart. 16 OOL
Art. 17 AzVart. 17 AzVart. 17 OOL
Art. 17 AzVart. 17 AzVart. 17 OOL
Art. 17 AzVart. 17 AzVart. 17 OOL
Art. 323b ORart. 323b COart. 323b CO
Art. 22 VRGart. 22 VRGart. 22 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA