U 2024 70
Strafprozessordnung
20. November 2024Deutsch3 min
1. Am 6. September 2024 erhob der Verein A._____ eine 'Verwaltungsbeschwerde gegen die Abschussverfügung vom Bundesamt für Umwelt von Wölfen im Kanton Graubünden vom 2. September 2024'. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt sowie die Ergreifung angemessener Schutzmassnahmen für Nutztiere, welche im Einklang mit dem Schutz des Wolfsbestandes stehen. Weiter beantragte der Verein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
U 24 70
1. Kammer
Einzelrichter Audétat
Aktuar ad hoc Schlegel
URTEIL
vom 16. Oktober 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Jagd und Fischerei Graubünden, ,
Beschwerdegegner
betreffend Abschuss Wölfe
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. Am 6. September 2024 erhob der Verein A._____ eine 'Verwaltungsbeschwerde gegen die Abschussverfügung vom Bundesamt für Umwelt von Wölfen im Kanton Graubünden vom 2. September 2024'. Mit der Beschwerde wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt sowie die Ergreifung angemessener Schutzmassnahmen für Nutztiere, welche im Einklang mit dem Schutz des Wolfsbestandes stehen. Weiter beantragte der Verein die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen
2.
Mit Schreiben vom 9. September 2024 schrieb der Instruktionsrichter dem Verein, dass die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche. Konkret fehle die angefochtene Verfügung, sodass nicht klar sei, wer die Passivpartei sei, zumal aufgrund der Eingabe grundsätzlich sowohl Behörden des Bundes als auch kantonale Behörden in Frage kämen. Zum anderen sei die Begründung zu wenig konkret, um darzulegen, weshalb das Gericht dem Antrag oder den Anträgen entsprechen sollte bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtsfehlerhaft entschieden haben sollte. Der Instruktionsrichter forderte deshalb den Verein auf, die Eingabe während der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu ergänzen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden könne.
3.
Innert der Rechtsmittelfrist ist keine verbesserte Eingabe des Vereins A._____ eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Dispositiv
1. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Bei der Eingabe vom 6. September 2024 (hiernach Beschwerde) handelt es sich um ein infolge Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 38 VRG offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das streitberufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2. Unklar bleibt insbesondere, ob das Anfechtungsobjekt eine Verfügung des Bundesamtes für Umwelt ist oder die umsetzende Verfügung auf kantonaler Ebene. Der Text der Beschwerde deutet auf Ersteres hin, die Adressierung und die Überlassung einer Kopie der Eingabe an das kantonale Amt für Jagd und Fischerei hingegen auf die zweite Möglichkeit. Ohne Einreichen der angefochtenen Verfügung kann diese Unsicherheit nicht zweifelsfrei aufgelöst werden, weshalb der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. September 2024 unmissverständlich mitteilte, dass die Beschwerde vom 6. September 2024 in der eingereichten Form und aufgrund des fehlenden Anfechtungsobjekts und der mangelhaften Begründung ungenügend sei und darauf nicht eingetreten werden könne, sofern die aufgeführten Mängel nicht innert 10 Tagen bzw. bei längerer Rechtsmittelfrist innerhalb dieser längeren Rechtsmittelfrist (d.h. längstens bis zum 4. Oktober 2024) behoben würden.
Diese peremptorische Ergänzungs- und Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer aktenkundig ungenutzt verstreichen lassen, weshalb der zuständige Einzelrichter androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde eintritt (s. Fettdruck im Schreiben vom 9. September 2024 in fine).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts des sehr geringen Aufwandes, welcher dem Gericht im Zusammenhang mit der Eingabe entstanden ist, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten, wird verzichtet.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA