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Entscheid

U 2024 82

Planungszone

9. Dezember 2024Deutsch7 min

1. Mit Anzeige vom 23. Juli 2024 gelangte A._____ an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Mandatsführung von Rechtsanwältin B._____ hinsichtlich der Verletzung von Berufsregeln und um Ergreifung der geeigneten Massnahmen sowie Schadenersatz. Rechtsanwältin B._____ sei die Rechtsvertreterin seiner Frau. In dieser Eigenschaft habe Rechtsanwältin B._____ ohne jegliche Beweise Vorwürfe gegen ihn erhoben, welche zu erheblichen rechtlichen und persönlichen enormen Konsequenzen geführt hätten. Sie habe wissentlich ein superprovisorisches Gesuch eingereicht, obwohl keine Beweise vorgelegen hätten. Gestützt darauf sei ein Urteil erlassen worden, das ihn sofort aus seinem Haus vertrieben habe. Rechtsanwältin B._____ habe insbesondere ihre berufliche Sorgfaltspflicht verletzt.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

U 24 82

4. Kammer

Einzelrichter Righetti

Aktuar ad hoc Schlegel

URTEIL

vom 25. November 2024

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführer

gegen

Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte,

Beschwerdegegnerin

und

B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Mit Anzeige vom 23. Juli 2024 gelangte A._____ an die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden (AKR) mit dem sinngemässen Begehren um Überprüfung der Mandatsführung von Rechtsanwältin B._____ hinsichtlich der Verletzung von Berufsregeln und um Ergreifung der geeigneten Massnahmen sowie Schadenersatz. Rechtsanwältin B._____ sei die Rechtsvertreterin seiner Frau. In dieser Eigenschaft habe Rechtsanwältin B._____ ohne jegliche Beweise Vorwürfe gegen ihn erhoben, welche zu erheblichen rechtlichen und persönlichen enormen Konsequenzen geführt hätten. Sie habe wissentlich ein superprovisorisches Gesuch eingereicht, obwohl keine Beweise vorgelegen hätten. Gestützt darauf sei ein Urteil erlassen worden, das ihn sofort aus seinem Haus vertrieben habe. Rechtsanwältin B._____ habe insbesondere ihre berufliche Sorgfaltspflicht verletzt.

2. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2024 an die AKR ergänzte A._____ seine Ausführungen aus der Anzeige vom 23. Juli 2024. Er wolle auf gravierende Missstände und unprofessionellen Handlungen von Rechtsanwältin B._____ aufmerksam machen. Sie habe im laufenden Berufungsverfahren wiederholt Stellungnahmen eingereicht, die nicht nur jegliche anwaltlichen Standards verletzen würden, sondern auch darauf abzielen würden, seinen Charakter zu zerstören, seine elterliche Beziehung zu seinem Kind zu "unterminieren" und ihn emotional sowie finanziell zu schädigen. Damit verletze sie fundamental die anwaltlichen Pflichten.

3. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2024, mitgeteilt am 22. Oktober 2024, verzichtete die AKR auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwältin B._____.

4. Gegen diesen Beschluss erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. November 2024 (Eingangsdatum) Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Im Wesentlichen macht er geltend, Rechtsanwältin B._____ habe ohne Grundlage und Beweis schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn erhoben, welche sein Leben, seinen Charakter und seine Glaubwürdigkeit zerstören würden. Sie habe in mehrfacher Hinsicht schwer gegen die Berufspflichten verstossen. Die AKR habe im Beschluss auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens verzichtet. Diese Formulierung impliziere für ihn, dass die Kommission sehr wohl Anzeichen einer Pflichtverletzung erkannt habe, jedoch ohne Begründung beschlossen habe, keine Konsequenzen daraus zu ziehen.

Erwägungen

II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.1

Anfechtungsobjekt ist hier der Beschluss der AKR vom 14./22. Oktober 2024 betreffend Verletzung der Berufsregeln. Gemäss Art. 7 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) können Entscheide der AKR mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Das Verwaltungsgericht ist deshalb sachlich zuständig für die vorliegende Beschwerde (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]).

1.2

Das Verwaltungsgericht entscheidet über die vorliegende Beschwerde funktionell in einzelrichterlicher Kompetenz, da sich diese – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]).

1.3

Der am 4. November 2024 geforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 wurde fristgerecht geleistet.

2.1

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es etwa nicht um aufsichtsrechtliche Verhaltensanweisungen an einen Anwalt, wie dieser ein noch hängiges Mandat zu führen hat, sondern allein um eine nachträgliche disziplinarrechtliche Sanktionierung behaupteter Verstösse gegen die anwaltlichen Berufspflichten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat der Anzeiger an solchen Anordnungen kein schutzwürdiges eigenes Interesse, das ihn zu einer Beschwerde legitimieren würde. Er kann weder die Einstellung des Verfahrens noch die allenfalls verhängte Disziplinarsanktion anfechten. Dem Anzeiger bleibt es hingegen unbenommen, mit Mitteln des Zivil- oder Strafrechts selbst gegen die beschuldigte Rechtsanwältin vorzugehen, wenn die angegangene Aufsichtsbehörde die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens oder die Ausfällung einer Sanktion ablehnt. Weil das anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte dient und nicht die Wahrung individueller privater Anliegen sichern soll, kann jedoch der Anzeiger nicht auf dem Beschwerdeweg eine Intervention der Aufsichtsbehörde verlangen (vgl. BGE 135 II 145 E.6.1, 133 II 468 E.2, 132 II 250 E.4.2 ff., 129 II 297 E.3.1, 106 Ia 237 E.2).

Dispositiv

2.2. Gestützt auf diese gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer als blossem Anzeiger ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die verzeigte Anwältin abzusagen, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist und darauf nicht einzutreten ist. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen in der Sache.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 76 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (Abs. 1). Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (vgl. BGE 122 I 267 E.2b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 67 vom 16. August 2019 E.8, U 18 33 vom 13. November 2018 E.3.4, U 17 75 vom 27. November 2018 E.4.4).

3.3. Vorliegend ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Demnach erweist sie sich von vornherein als aussichtslos. Mithin fehlt eine notwendige Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren und das entsprechende Gesuch ist damit abzuweisen. Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zur Mittelosigkeit, welche der Beschwerdeführer zwar pauschal behauptet, aber durch die eingereichten Akten nicht belegt ist. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte existenzielle Notlage – aufgrund der Überweisung des Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.00 – zumindest als fragwürdig erscheinen dürfte.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kanzleiauslagen und einer Staatsgebühr, welche auf CHF 1'000.00 festgesetzt wird, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

III. Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

181.--

zusammen

Fr.

1'181.--

gehen zulasten von A._____. Die A._____ auferlegten Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.-- verrechnet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

[Mit Urteil 2C_614/2024 vom 24.01.2025 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten]

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

BGE 135 II 145ATF 135 II 145DTF 135 II 145

BGE 133 II 468ATF 133 II 468DTF 133 II 468

BGE 132 II 250ATF 132 II 250DTF 132 II 250

BGE 129 II 297ATF 129 II 297DTF 129 II 297

BGE 106 Ia 237ATF 106 Ia 237DTF 106 Ia 237

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA

BGE 122 I 267ATF 122 I 267DTF 122 I 267

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

2C_614/2024