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Entscheid

V 2012 6

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

29. November 2010Deutsch26 min

Source gr.ch

Sachverhalt

5. Die Gemeindepräsidentin reichte am 21. Mai 2012 unaufgefordert eine eigene Stellungnahme ein. Auf diesbezügliche Ausführungen wird vorliegend verzichtet, zumal die Stellungnahme nicht rechtsrelevanter Art ist.

6. Mit Datum vom 3. Mai 2012 reichte die B. AG (B. AG) ihre Vernehmlassung ein und beantragte, auf die verfassungs- und verwaltungsgerichtliche Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

In der Begründung wurde festgehalten, auf die Stimmrechtsbeschwerde sei nicht einzutreten, da die 10-tägige Beschwerdefrist versäumt worden sei. Die Anfechtungsfrist beginne bereits am Tage des Versammlungsbeschlusses zu laufen und nicht erst mit der Aufschaltung des Protokolls der Gemeindeversammlung am 22. März 2012. Die Aufschaltung des Versammlungsprotokolls im Hinblick auf die nächste Gemeindeversammlung, an welcher das Protokoll zu genehmigen sei, stelle keine amtliche Publikation des Abstimmungsergebnisses dar. Es bestehe auch gar keine Pflicht zu einer solchen amtlichen Publikation, in keinem Gemeindeerlass sei eine solche vorgeschrieben. Die Beschwerdefrist beginne am Versammlungstag zu laufen, unabhängig davon, ob eine Person an der Gemeindeversammlung teilgenommen habe oder nicht.

Auf die Stimmrechtsbeschwerde von … könne auch deshalb nicht eingetreten werden, weil er in … gar nicht stimmberechtigt sei.

Auf die Verfassungsbeschwerde dürfe ebenso wenig eingetreten werden, weil es die Beschwerdeführer unterlassen hätten, die gerügten Mängel bereits vor der Gemeindeversammlung, spätestens aber an derselben geltend zu machen. Seit jeher verlange die Praxis des Verwaltungsgerichts nämlich, dass Fehler im Ablauf der Gemeindeversammlung oder bei der Vorbereitung eines Urnenganges, soweit erkennbar, bereits vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung zu rügen seien. Es verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn ein Stimmberechtigter in Kenntnis des Verfahrensmangels erst einmal den Ausgang der Abstimmung abwarte, um dann beim Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auch das Bundesgericht habe in zahlreichen Urteilen die Pflicht zur sofortigen Rüge statuiert. Vorliegend hätten die Stimmbürger bereits aufgrund der ersten Botschaft des Gemeinderates vom 3. Februar 2012 den genauen Inhalt der Vorlage gekannt. Sie hätten also genau gewusst worüber und wie abgestimmt werden solle. Wenn sie der Meinung gewesen wären, eine solche Vorlage verletze den Grundsatz der Einheit der Materie, hätten sie die entsprechende Rüge schon vor der Gemeindeversammlung, spätestens aber an der Gemeindeversammlung vorbringen müssen. Ihr Vorgehen erweise sich daher als rechtsmissbräuchlich, so dass auch aus diesem Grunde auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Auf die Verfassungsbeschwerde sei schliesslich nicht einzutreten, da weder das Legalitätsprinzip noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verfassungsmässige Grundrechte darstellten, deren Verletzung mit einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte.

Der Beschluss einer Gemeindeversammlung betreffend den Verkauf von Aktien könne auch nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden, sondern ausschliesslich mit einer Stimmrechtsbeschwerde. Aber selbst wenn man hier eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde zulassen würde, dürfte mit dieser lediglich das vorgebracht werden, was nicht mit der Stimmrechtsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. Konkret handle es sich dabei um die Rüge betreffend die unzulässige Privatisierung eines öffentlichen Unternehmens, der Unterlassung der Durchführung eines Submissionsverfahrens, der schlechten Verwaltung des Gemeindevermögens sowie der unstatthaften Auslagerung von Gemeindeaufgaben. Auf diese Rügen könne indessen ebenfalls nicht eingetreten werden, weil es sich beim Beschluss der Gemeindeversammlung nicht um einen hoheitlichen, sondern um einen dem Privatrecht unterstehenden einheitlichen Akt der Gemeinde … handle. Gleiches habe das Verwaltungsgericht in PVG 2010 Nr. 28 und VGU U 10 121 festgehalten.

Sollte das Gericht trotzdem auf die Beschwerde insgesamt eintreten, wäre diese als unbegründet abzuweisen.

In materieller Hinsicht sind der Vernehmlassung der B. AG eingehende Ausführungen zum Grundsatz der Einheit der Materie zu entnehmen, die sich inhaltlich mit den Darlegungen der Gemeinde decken. Auch die übrigen Ausführungen zu den materiellen Rechtsfragen entsprechen im Wesentlichen jenen der Gemeinde, so dass auch hier auf Wiederholungen verzichtet wird.

7. In der Replik vom 2. Juli 2012 halten die Beschwerdeführer unverändert an ihren Rechtsbegehren fest.

Entgegen der Darlegung der Gemeinde und der B. AG hätten verschiedene Stimmbürger in Gesprächen mit Gemeindevertretern ihre Bedenken betreffend dem Vorgehen bei der Beschlussfassung geäussert und sie immer wieder auf die sich abzeichnenden Verfahrensfehler aufmerksam gemacht.

... sei zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert, auch wenn er an der Gemeindeversammlung nicht teilgenommen habe.

Was die Legitimation zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde betreffe, genüge ein Berührtsein und ein faktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung. Die Beschwerdeführer seien Mitglieder der A. AG-Kommission oder der IG A. oder Stockwerkeigentümer der mit der A. AG genutzten Liegenschaften. Alle seien zur Beschwerde legitimiert. … als Mitglied der A. AG-Kommission, weil die Kommission vom Verwaltungsrat gesetzeswidrig bei der ganzen Entscheidfindung übergangen worden sei. Zudem sei der Antrag der A. AG-Kommission für das Projekt der IG A. AG der Gemeindeversammlung vorenthalten worden. … sei Stockwerkeigentümer in einer Liegenschaft, in welcher die A. AG ebenfalls Stockwerkeigentümerin sei. Zudem seien alle Beschwerdeführer regelmässige Nutzer der Therme und daher auch insofern vom Geschäft betroffen.

Was den Beginn des Fristenlaufes für die Anfechtung des Gemeindeversammlungsbeschlusses betreffe, werde an der ursprünglichen Rechtsauffassung festgehalten. Die Publikation des Protokolls im Internet stelle eine amtliche Veröffentlichung dar. Seit 3 ½ Jahre erfolge diese Publikation auf diese Weise. Auch andere Bündner Gemeinden seien zu dieser Praxis übergegangen. Erst das veröffentliche Protokoll sei die massgebende Informationsgrundlage für die Beschwerde. Art. 60 Abs. 3, 2. Satz VRG bestimme, dass die amtliche Veröffentlichung für den Fristbeginn massgebend sei.

Die Veröffentlichungspraxis in den Bündner Gemeinden sei sehr unterschiedlich. Gemäss der geltenden Rechtsprechung sei für das Vorliegen einer amtlichen Publikation nicht relevant, in welcher Form die Veröffentlichung geschehe. Der Entscheid über die Form der Veröffentlichung liege in der Autonomie der Gemeinde. Durch die praktizierte Regelung habe die Gemeinde … eine besondere Vertrauensgrundlage geschaffen, so dass sich die Stimmberechtigten darauf verlassen könnten, dass die Abstimmungsergebnisse öffentlich publiziert würden.

Es treffe nicht zu, dass es sich hier um ein privatrechtliches Geschäft handle. Allein schon der Entscheid über Fr. 6 Mio. sogenannte Investitionsbeiträge à fonds perdu, der Entscheid über den Verkauf von 3 Parzellen, der Entscheid über die Übertragung der Wasserrechtskonzession usw. seien öffentlich-rechtliche, hoheitliche Entscheide.

Eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie habe gar nicht früher gerügt werden können, da zuerst ein Entscheid habe vorliegen müssen, der nachteilig in die Interessen der Betroffenen eingreife. Das habe das Verwaltungsgericht auch in PVG 2009 Nr. 36 festgestellt.

Es werde überdies daran festgehalten, dass es sich bei den Aktien an der A. AG um Verwaltungsvermögen gehandelt habe und nicht um Finanzvermögen. Die Gemeinde habe durch das A. AG-Reglement und den Internetauftritt dokumentiert, dass die A. AG eine ihrer zentralen öffentlichen Aufgaben darstelle. Die Gemeinde habe auch namhafte Beträge in den Hotel- und Thermebetrieb gesteckt. Für viele Gemeinden in Bergregionen bilde es eine selbstverständliche und öffentliche Pflicht, in den Tourismus und die entsprechende Infrastruktur zu investieren.

Nachdem das Aktienpaket der A. AG an einen Privaten verkauft worden sei, hätte nach Auffassung der Beschwerdeführer im Verfahren nach WRG eine neue Konzession erteilt oder zumindest die alte Konzession revidiert und angepasst werden müssen. Ein solcher Beschluss hätte zudem der Genehmigung durch den Kanton bedurft.

Aufrechterhalten bleibe auch der Vorwurf des unseriösen Finanzgebahrens der Gemeinde und der Undurchführbarkeit des Entscheides.

8. In den Dupliken der Gemeinde vom 16. Juli 2012 und der B. AG vom 27. Juli 2012 wurden noch einmal eingehende Ausführungen zu denn aufgeworfenen formellen Fragen der Fristwahrung, der Legitimation und der Zuständigkeit gemacht. Wesentlich Neues ist dabei – ebenso wenig wie in materieller Hinsicht – nicht festgehalten worden. Es handelt sich mehrheitlich um Wiederholungen und Verdeutlichungen.

9. In einem dritten Schriftenwechsel beschränkten sich die Beschwerdeführer in ihrer Triplik vom 20. August 2012 und die Gemeinde sowie die B. AG je in ihren Quadrupliken vom 7. September 2012 im Wesentlichen auf eine Wiederholung und Vertiefung des bereits Ausgeführten. Es kann daher auf eine detaillierte Wiedergabe des Inhalts von Triplik und Quadruplik verzichtet werden.

10. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 9./10. März 2012. Im Zentrum der Betrachtungen steht vorerst die Eintretensfrage. In der Beschwerde wird die Eingabe einleitend als Verfassungsbeschwerde und als verwaltungsgerichtliche Beschwerde bezeichnet. In der Begründung wird dann mit der Verletzung der Einheit der Materie argumentiert, was bedeutet, dass es sich auch um eine Stimmrechtsbeschwerde handelt, da im Sinne von Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) ein Eingriff in das Stimmrecht geltend gemacht wird. Die Eintretensfrage ist somit unter allen drei Titeln, der Stimmrechtsbeschwerde, der Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG und der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG zu prüfen.

Erwägungen

2.

a) Zur Stimmrechtsbeschwerde ist gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Vorliegend ist unbestritten, dass 13 der 14 Beschwerdeführer in der Gemeinde … stimmberechtigt und damit zur Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind. Zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert sind selbstverständlich auch Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Stimmrechtsbeschwerde von …, da dieser in … nicht stimmberechtigt ist.

b) Umstritten ist nun aber, ob die Stimmrechtsbeschwerde vorliegend rechtzeitig eingereicht worden ist. Gemäss Art.60 Abs. 2 VRG gilt für Stimmrechtsbeschwerden eine Anfechtungsfrist von 10 Tagen, wobei gemäss Abs. 3 der gleichen Bestimmung für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der fristauslösenden Kenntnisnahme gilt. Allein aufgrund dieses Wortlautes wäre klar, dass die Stimmrechtsbeschwerde verspätet eingereicht worden wäre; denn der Versammlungsbeschluss erging am 9./10. März 2012 (die Versammlung zog sich über Mitternacht in den 10. März 2012 hinein), so dass die 10-tägige Anfechtungsfrist an diesem Tag zu laufen begann und am 20.März 2012 endete. Die Beschwerde wurde aber erst am 16. April eingereicht. Die Beschwerdeführer berufen sich nun aber auf den zweiten Satz in Art. 60 Abs. 3 VRG, wo es heisst, dass, sofern eine amtliche Veröffentlichung erfolge, diese für den Fristbeginn massgebend sei. Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, dass die Gemeinde das Protokoll der Gemeindeversammlung vom 9./10. März 2012 am 22. März 2012 öffentlich aufgelegt und im Internet aufgeschaltet habe, was einer amtlichen Veröffentlichung entspreche, so dass die Anfechtungsfrist erst am 22. März 2012 zu laufen begonnen habe.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die amtliche Veröffentlichung eines Abstimmungsergebnisses ist immer dann nötig, wenn eine Urnenabstimmung stattgefunden hat. Die Gemeinden sind allerdings auch berechtigt, für Gemeindeversammlungsbeschlüsse die amtliche Veröffentlichung in den üblichen Publikationsorganen vorzuschreiben respektive vorzusehen. Dort wo diese amtliche Publikation vorgesehen ist, löst erst diese den Fristenlauf für die Anfechtung aus. In der Gemeinde … ist indessen keine solche amtliche Publikation vorgesehen, so dass die gesetzliche Regel gilt, dass die Anfechtungsfrist am Tage der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zu laufen beginnt. Was die Beschwerdeführer als amtliche Veröffentlichung gedeutet haben wollen, ist die Bekanntmachung des Protokolls der Gemeindeversammlung im Hinblick auf dessen Genehmigung an der kommenden Gemeindeversammlung. Zweck ist also nicht die Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses, sondern die Bekanntgabe des Wortlautes des zu genehmigenden Protokolls. Beginnt die Anfechtungsfrist am Tage der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung zu laufen, vorliegend also am 10. März 2012, ist die Stimmrechtsbeschwerde vom 16. April 2012 daher klar verspätet eingereicht worden.

c) Aus einem weiteren Grund kann auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG beträgt die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl oder Abstimmung. Es entspricht langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung des Abstimmungsverfahrens schon vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen (PVG 1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; VGU U 00 124A, U 00 121). Es wäre nämlich stossend und würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, wenn ein Stimmberechtigter in Kenntnis eines Verfahrensmangels erst den Ausgang der Abstimmung abwarten würde, um dann beim Vorliegen eines missliebigen Abstimmungsergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auch das Bundesgericht geht von einer Pflicht zur sofortigen Rüge aus (BGE 121 I 5 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Wenn die Beschwerdeführer heute geltend machen, sie hätten gegenüber Gemeindevertretern mehrfach auf die falsche Vorgehensweise hingewiesen, so bestätigen sie vielmehr, dass sie die angeblichen Mängel des Abstimmungsverfahrens bereits frühzeitig kannten. Nun genügen aber blosse kritische Äusserungen gegenüber einzelnen Behördenmitglieder nicht; verlangt werden klare Interventionen, sei es im Vorfeld der Abstimmung ein schriftlicher und begründeter Einwand gegen die geplante Vorgehensweise oder an der Gemeindeversammlung das Stellen konkreter Anträge (z.B. auf Nichteintreten auf die Vorlage). Vorliegend hätte insbesondere auch die Botschaft bereits vor der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen. All dies haben die Beschwerdeführer nicht gemacht, sie haben vielmehr den Ausgang der Abstimmung abgewartet, um nachträglich den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ein solches Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich. Auch aus diesem Grunde ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten.

3.

Die Legitimation für die verwaltungsgerichtliche Beschwerde und die Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c VRG ist in den Art. 50 respektive 58 Abs. 4 VRG in der gleichen Weise umschrieben. Zur Beschwerde ist jeweils legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführer seien durch den Gemeindeversammlungsbeschluss deshalb besonders betroffen, weil sie Mitglied der A. AG-Kommission (…), Mitglieder der Gruppe „IG A.“ (praktisch alle Beschwerdeführer) und Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft, in welcher auch die A. AG Miteigentum besitze (…), seien. Zudem seien sie auch regelmässige Nutzer/innen der Therme und als solche durch die Unsicherheit der Zukunft derselben betroffen. Schliesslich seien sie am ganzen Verfahren zum Verkauf der Aktien beteiligt gewesen und hätten als Einwohner von … eine besonders nahe Beziehung zur Therme. Zudem seien sie Steuerzahler und als solche daran interessiert zu verhindern, dass ein Gemeindevermögen rechtswidrig veräussert werde.

Alle diese Argumente vermögen indessen nicht zu begründen, dass die Beschwerdeführer im Sinne der zitierten Vorschriften vom Beschluss der Gemeindeversammlung berührt, das heisst in ihrer Rechtsposition betroffen sind, und ebenso wenig können sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung des genannten Beschlusses geltend machen. Dass sich die Beschwerdeführer – wie sehr viele Stimmbürger der Gemeinde … – in dieser Angelegenheit sehr stark engagiert hatten, trifft sicher zu. Dass sie aber durch den Gemeindeversammlungsbeschluss stärker als jeder beliebige Dritte betroffen würden, kann sicherlich nicht gesagt werden. Es sei an dieser Stelle anzumerken, dass in der Regel lediglich der unmittelbar durch einen Entscheid Betroffene zur Anfechtung legitimiert ist. Sogenannte Drittbeschwerden sind die Ausnahme und gelten etwa im Baurecht für den unmittelbaren Parzellennachbarn oder den Mieter, der vom Umbau betroffenen Liegenschaft. Weiteren Kreisen fehlt in der Regel das erforderliche Berührtsein, worüber die zulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der unzulässigen Popularbeschwerde abgegrenzt wird. In gleicher Weise fehlt es vorliegend den Beschwerdeführern an einem schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses. Sie haben nicht einmal versucht darzutun, inwiefern sich ihre eigene Rechtsposition durch die Gutheissung ihrer Anträge ändern würde.

4.

a) Aus all den genannten Gründen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.

b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 2‘000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegt.

Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu, da sie einzig in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 38‘000.-- ein. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei gemäss Art. 2 Abs. 2 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Ziff. 2). Art. 3 Abs. 1 HV hält sodann fest, dass als üblich ein Stundenansatz zwischen 210 und 270 Franken gelte.

Vorliegend ging der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 von einem Ansatz von Fr. 280.-- statt der üblichen Fr. 270.-- pro Stunde aus. Zudem stellt sich die Frage, ob der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich war. Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings war er für die Prozessführung nicht erforderlich, zumal auch die Beschwerdegegnerin 2 klar der Meinung war, dass auf die Beschwerde infolge der verspäteten Eingabe nicht einzutreten sei, und folglich auf die materiellen Ausführungen hätte verzichtet werden können. Das Gericht hat somit bei der Festsetzung der Parteientschädigung nicht vom Betrag, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, auszugehen, sondern kann die Entschädigung losgelöst von der Honorarnote festlegen. Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 wird somit gemäss richterlichem Ermessen im reduzierten Umfang von Fr. 15‘000.-- von den Beschwerdeführern entschädigt (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

485.--

zusammen

Fr.

2‘485.--

gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführer entschädigen die B. AG unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 15‘000.-- (inkl. MWST).

Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Oktober 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_663/2012).