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Entscheid

V 2012 8

Entscheide Obergericht

16. November 2012Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist die amtliche Publikation vom … 2012 der Wahlergebnisse der Gesamterneuerungswahlen der betreffenden Gemeindebehörden (Vorstand und Gemeinderäte) im Bezirksamtsblatt für die Amtsperiode 2013-2016. Beschwerdegegenstand bildet die Frage, ob die Veröffentlichungspraxis der Gemeinde zulässig ist, wonach auf die namentliche Erfassung aller Wahlstimmenempfänger in den Protokollen verzichtet wird und die Stimmenzahlen der nichtgewählten Personen unter dem anonymen Sammelbegriff „Diverse“ zusammengefasst und amtlich publiziert werden. Zudem gilt es den Einwand gegen die Zusammensetzung des Wahlbüros zu klären.

2. a)In formeller Hinsicht gilt es zunächst die Frage der nicht fristgerechten und damit verspäteten Beschwerdeerhebung zu behandeln. Nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Politischen Rechte der Gemeinde (GPR/KS) gilt dieses Gesetz für die kommunalen Abstimmungen und Wahlen sowie für die Ausübung des Referendums- und Initiativrechts. Laut Art. 2 GPR/KS gelten sinngemäss die kantonalen Bestimmungen über die Ausübung der politischen Rechte (GPR/GR), soweit dem eigenen Gesetz keine abweichenden Regelungen zu entnehmen sind. Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a (Satz 1) GPR/KS kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen Verfügungen des Vorstands über die Anordnung und Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen oder die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erhoben werden. Gemäss Art. 57 GPR/KS ist die Beschwerde innert 30 Tagen einzureichen. Diese Bestimmung steht im Widerspruch zum übergeordneten kantonalen Recht, wonach gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen eine (verkürzte) 10-tätige Frist gilt, ab der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend (Art. 60 Abs. 3 [letzter Satz] VRG). Wie der angefochtenen amtlichen Publikation im Bezirksamtsblatt vom 18. Mai 2012 entnommen werden kann, wurde darin eine 30-tätige Beschwerdefrist statt korrekt eine 10-tätige Anfechtungsfrist – eingeräumt. Die Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde der beiden Beschwerdeführer datiert nun vom 6. Juni 2012 (Eingangsstempel Gericht: 7. Juni 2012), womit zwar die falsche 30-tätige, nicht aber auch die korrekte (kürzere) 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten wurde. Es stellt sich deshalb hier für das Gericht vorweg die Eintretensfrage.

b) Das Bundesgericht hat in einem neueren Fall in Bezug auf verpasste Fristen eine sehr strenge Praxis vertreten und dabei festgehalten: Aus dem Prinzip von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV, Art. 9 BV) ergibt sich, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich keine Nachteile erwachsen dürfen (so schon BGE 117 Ia 297 E. 2 S. 298 f., 421 E. 2c S. 423 f.) Den erwähnten Schutz kann eine Prozesspartei nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Dies trifft auf denjenigen nicht zu, der die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Rechtssuchende geniessen demnach keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird. Wann der Prozesspartei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung verlassen hat, eine als grob zu wertende Unsorgfalt vorzuwerfen ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und nach ihren Rechtskenntnissen, wobei bei Anwälten naturgemäss ein strengerer Massstab anzulegen ist; von ihnen wird jedenfalls eine „Grobkontrolle“ der Rechtsmittelbelehrung verlangt (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.2 S. 376 f.; 134 I 199 E. 1.3.1 S. 202 f.; 129 II 125 E. 3.3 S. 134 f.; 124 I 255 E. 1a/aa S. 258; 117 Ia 421 E. 2a S. 422; sowie zuletzt in Urteil BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.2). Mit dieser Rechtsprechung verfolgt das Bundesgericht namentlich auch gegenüber „Laien“ eine sehr harte Eintretenspraxis.

c) Im kantonalen Recht wird unter dem Titel „Fristen“ in Art. 7 Abs. 3 VRG im Grundsatz bestimmt, dass falsche Fristangaben in einem Entscheid für die betroffene Partei keine Nachteile zur Folge haben dürfen. In Art. 22 Abs. 2 VRG wird weiter stipuliert: Ist die Rechtsmittelbelehrung unterblieben, ist der Weiterzug innert zwei Monaten seit der Mitteilung des Entscheides zulässig.

Erwägungen

Aufgrund der konkreten Umstände sowie der gesetzlichen Grundlagen im VRG ist das Gericht vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich ein Nichteintretensentscheid gestützt auf die strenge Bundesgerichtsrechtsprechung nicht rechtfertigen liesse, da eine solche Beurteilung dem Prinzip von Treu und Glauben in behördliches Verhalten diametral widersprechen würde. Ins Gewicht fällt dabei vor allem, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung im Zuge einer amtlichen Publikation und somit mit erhöhter Glaubwürdigkeit erfolgte. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die 30-tätige Anfechtungsfrist im bündnerischen Verwaltungsrecht die Regel, die verkürzte 10-tätige Frist hingegen die Ausnahme bildet und lediglich bei Stimm- und Wahlrechtsbeschwerden sowie im öffentlichen Submissionsrecht zu beachten ist. Hinzu kommt der allgemeine Grundsatz, dass niemand aus falschen Fristangaben ein Nachteil erwachsen sollte (Art. 7 Abs. 3 VRG) und die Tatsache, dass bei fehlender Rechtsmittelbelehrung eine grosszügige Beschwerdefrist von 2 Monaten gilt (Art. 22 Abs. 2 VRG). Letzterer Fall darf für einen Beschwerdeführer aber sicherlich nicht vorteilhafter sein als eine falsche Rechtsmittelbelehrung in einem amtlichen Publikationsorgan, auf deren Richtigkeit er doch selbst nach allfälliger Konsultation von Art. 57 GPR/KS - vertrauen durfte. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass die Beschwerdeführer beides juristische „Laien“ ohne anwaltliche Rechtsvertretung verpflichtet gewesen wären, ihre Beschwerde bereits in den ersten Tagen seit Kenntnis des schriftlichen Wahlergebnisses zu erheben, was für „Laien“ angesichts der von der Gemeinde explizit als länger bezeichneten Beschwerdefrist von 30 Tagen nicht zumutbar erscheint und daher im Resultat keinen Rechtsschutz (Nichteintretensentscheid wäre unverhältnismässig) verdient. Die verfahrensrechtliche Legitimationsfrage, ob auf die Beschwerde infolge verpasster Anfechtungsfrist überhaupt eingetreten werden darf, kann hier letztlich aber sogar offen gelassen werden, da sich die Beschwerde materiell wie nachfolgende gleich gezeigt wird ohnehin als unbegründet erweist.

3.

a)Materiell gilt es zuerst auf Art. 23 GPR/KS hinzuweisen, worin zur Publikation von Wahl-, Sach- und Abstimmungsresultaten einzig festgehalten wird: Die Ergebnisse des Urnenganges werden unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht (Abs. 1). Bei Wahlen wird den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt (Abs. 2). Nach Art. 60 GPR/KS ist das Bezirksamtsblatt das amtliche Publikationsorgan im Sinne dieses Gesetzes; der Vorstand kann weitere Organe bezeichnen. Dem laut Art. 2 GPR/KS – bei Fehlen eigener Bestimmungen - subsidiär anwendbaren kantonalen Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (GPR/GR) ist bezüglich Organisation und Zusammensetzung des Wahlbüros in Art. 9 GPR/GR ergänzend zu entnehmen, dass der Gemeindevorstand ein Stimmbüro von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern einsetzt, wobei er (der Vorstand, sofern nicht selbst Kandidat) auch selbst (in Ausübung seines Bürgerrechtes) als Stimmbüro amten kann (Abs. 1). Gemäss Art. 9 Abs. 2 GPR/GR ist dem Stimmbüro die nötige Anzahl stimmberechtigter Personen als Stimmenzähler/-Innen beizugeben. Zur Unvereinbarkeit mit anderen Ämtern/Funktionen wird in Art. 11 GPR/GR sodann vorgeschrieben: Eine Kandidatin oder ein Kandidat darf weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein (Abs. 1). Laut Art. 12 GPR/GR überwacht das Stimmbüro insbesondere die Stimmabgabe, entscheidet über die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, leitet die Auszählung der Stimmen, ermittelt das Wahl- oder Abstimmungsergebnis und übermittelt es unverzüglich der zuständigen Stelle. Zur Ermittlung des Wahl- und Abstimmungsresultats wird in Art. 32 GPR/GR im Detail noch aufgezählt: Zu ermitteln sind: lit. a) die Zahl der Stimmberechtigten; lit. b) die Zahl der Stimmenden [der eingegangenen Wahl- oder Stimmzettel]; lit. c) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Wahl- oder Stimmzettel; lit. d) bei Sachabstimmungen: die Zahl der Ja-Stimmen und der Nein-Stimmen sowie das Ergebnis einer allfälligen Stichfrage; lit. e) bei Wahlen: die Zahl der auf jede kandidierende Person entfallenden Stimmen. – Im Rahmen eines früheren, dieselbe Gemeinde betreffenden Beschwerdeverfahrens betreffend Gemeindewahlen wurde der Sammelbegriff „Diverse“ bereits einmal verwendet, ohne dass die anonymisierte Zusammenfassung dieser „Einzelstimmen“ dort als unzulässig bzw. die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzend gerügt worden wäre (vgl. Verwaltungsgerichtsurteil [VGU] V 05 6 vom 15. Dezember 2005 Ziff. 1).

b) Vorliegend beanstanden die Beschwerdeführer bei genauer Lesart gar nicht, dass die besagte Gemeinde das Abstimmungsergebnis der Gemeinderats- und Gemeindevorstandswahlen vom 13. Mai 2012 falsch ermittelt habe. Sie rügen lediglich, dass nicht das ganze Wahlergebnis publiziert worden sei und damit das Grundrecht auf Information sowie das Wahl- und Vorschlagsrecht verletzt worden sei. Richtig ist, dass Art. 23 GPR/KS nur eine recht allgemein gehaltende Bestimmung über die Pflicht zur Veröffentlichung des Ergebnisses des Urnenganges enthält. Es heisst dort nämlich lediglich, dass die Ergebnisse des Urnenganges unter Hinweis auf die möglichen Rechtsmittel unverzüglich im amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht würden. Bei Wahlen werde den gewählten Kandidaten die Wahl schriftlich mitgeteilt. Über den Umfang dieser Publikationspflicht bei Behördenwahlen sagt diese Bestimmung jedoch gar nichts aus. Für die Gemeinde stellt sich hier deshalb tatsächlich die Frage nach dem Umfang der Publikation, nachdem sowohl bei den Gemeinderatswahlen wie auch bei den Gemeindevorstandswahlen sich vereinzelte Wählerstimmen in ganz untypischer Weise auf unzählige Personen (viele Dutzende, um nicht zu sagen Hunderte) verzettelt hatten. Unzählige Personen erhielten nur eine einzige oder ganz wenige Stimmen. Klar ist, dass die Publikationspflicht das Wahlergebnis all jener Kandidaten betraf, welche das absolute Mehr erreicht hatten und damit gewählt waren. Umgekehrt ist aber ebenso klar, dass Personen, welche überhaupt nicht als Kandidaten angetreten waren und bloss eine einzige oder nur ganz wenige Stimmen erhalten hatten, nicht amtlich bekannt gegeben werden mussten, da nicht das geringste öffentliche Interesse an einer solchen Bekanntmachung bestand. Diese Streustimmen durften ohne Weiteres, wie es im Kanton Graubünden und in den bündnerischen Gemeinden mit Urnenwahlen der gefestigten Praxis entspricht, unter dem Sammelbegriff „Diverse“ aufgeführt werden. Soweit die Beschwerdeführer sogar die Bekanntgabe und Mitteilung dieser Einzelstimmen verlangen, erweist sich ihr Antrag auf jeden Fall als unbegründet. Es kann sich höchstens die Frage stellen, ob die Gemeinde neben dem Wahlergebnis der gewählten und der das absolute Mehr knapp verpassenden Kandidaten noch das Ergebnis weiterer Personen hätte im Detail bekannt geben müssen. Das Gericht ist jedoch nicht dieser Meinung. Die Gemeinde hat sich vorliegend auf die namentliche Veröffentlichung der Wahlergebnisse jener Personen beschränkt, welche offiziell als Kandidaten vorgeschlagen und selber öffentlich kandidiert haben. Neben dem Ergebnis der gewählten Kandidaten wurde auch das Resultat jener Kandidaten publiziert, welche das absolute Mehr nur knapp verpassten. Nicht publiziert wurden hingegen die Ergebnisse jener Personen, welche das absolute Mehr deutlich verfehlt haben. Immerhin sind den Beschwerdeführern noch die Ergebnisse weiterer acht Personen bei den Gemeinderatswahlen bekannt gegeben worden. Das Gericht kann sich daher der Auffassung der Gemeinde anschliessen, dass sie ihren Pflichten mit der vorgenommenen Publikation hinreichend nachgekommen sei. Gerade die unglaubliche Aufsplitterung der Stimmen auf zahllose Personen hat es der Gemeinde erlaubt, die wahltechnisch nicht mehr relevanten Splitterstimmen in einer Rubrik „Diverse“ zusammenzufassen. Dadurch ist weder der Grundsatz der Transparenz noch das Wahlrecht verletzt worden.

c) Unbegründet ist auch der Einwand, dass zwei Vorstandsmitglieder im Wahlbüro aktiv als Stimmenzähler tätig gewesen seien. Die Organisation und die Zusammensetzung des Wahlbüros sind in Art. 12 GPR/KS geregelt. Dort ist sogar ausdrücklich vorgesehen, dass ein Mitglied des Vorstandes und der Gemeindeschreiber oder dessen Stellvertreter dem Wahlbüro angehören müssen. Für die Mitglieder des Abstimmungsbüros gelten die Ausstandsvorschriften der Geschäftsordnung sinngemäss (so Art. 12 Abs. 3 GPR/KS). Art. 11 Abs. 1 GPR/GR kennt einen zusätzlichen Unvereinbarkeitsgrund, der auch vorliegend zu beachten gewesen wäre. Danach darf eine Kandidatin oder ein Kandidat weder Mitglied des Stimmbüros noch Stimmenzähler/-In sein. An diese Vorgabe hat sich die Gemeinde gehalten, weshalb es an der Vorgehensweise der Vorinstanz auch insofern nichts auszusetzen gibt.

4.

a)Die angefochtene amtliche Publikation der Wahlresultate vom 18. Mai 2012 im Bezirksamtsblatt wie auch die Zusammensetzung des Wahlbüros für die Ermittlung bzw. Auszählung der auf die kandidierenden Personen entfallenden Stimmen sind korrekt erfolgt und rechtmässig, was im Ergebnis zur Abweisung der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde vom 6. Juni 2012 führt.

b) Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte (unter solidarsicher Haftung) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht der Gemeinde laut Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--

- und den Kanzleiauslagen von Fr. 295.--

zusammen Fr. 1‘095.--

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gehen solidarisch je zur Hälfte zulasten von … und … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.