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Entscheid

V 2013 5

vorsorgliche Massnahmen (Kinderunterhaltsbeiträge)

16. Oktober 2014Deutsch15 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Zur Erhebung einer solchen Stimmrechtsbeschwerde ist berechtigt, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 3 VRG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von politischen Rechten gerügt werden (Art. 59 lit. a VRG; vgl. Johann Martin Schmid, in: Bänzinger/Mengiardi/ Toller & Partner [Hrsg.], Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, Chur 2006 [nachfolgend: KV], Art. 55 N. 64 ff.). Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage seit der Mitteilung des beanstandeten Entscheids oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch seit der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses der beanstandeten Wahl oder Abstimmung (Art. 60 Abs. 2 VRG). Ob eine Stimmrechtsbeschwerde diesen Anforderungen genügt, hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden von Amtes wegen zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 VRG [Zuständigkeit]). Kommt es zum Schluss, dass eine der fraglichen Prozessvoraussetzungen fehlt, tritt es auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht ein. Ansonsten untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 693).

b) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung X._____ vom 31. Mai 2013. Die in der Gemeinde X._____ stimmberechtigten Beschwerdeführer haben diesen am 10. Juni 2013 und damit innert der zehntägigen Beschwerdefrist schriftlich beim Verwaltungsgericht angefochten, mit dem Antrag, diesen wegen der Verletzung ihrer politischen Rechte insoweit aufzuheben, als die Gemeindeversammlung darin die Jahresrechnung 2012 und den sich hierauf beziehenden Geschäftsprüfungsbericht genehmigt und den Verantwortlichen Décharge erteilt hat (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 hiervor). Auf diese damit frist- und formgerecht eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist nach dem vorangehend Ausgeführten einzutreten, wenn sich die darin vorgebrachten Rügen als zulässig erweisen.

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, der angefochtene Beschluss würde ihre politischen Rechte insofern verletzen, als eine freie Willensbildung durch die grob falsche und irreführende Information in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 ausgeschlossen gewesen sei (vgl. im Einzelnen: Sachverhalt Ziff. 3 und 4 hiervor).

a) Das in Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie in Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) garantierte politische Stimmrecht gibt dem Bürger insbesondere Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- bzw. Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 135 I 293 E. 2, 132 I 108 E. 3.1, 131 I 447 E. 3.1; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 613 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, S. 406 ff.). Bei Abstimmungen, wie der vorliegend in Frage stehenden, kann die Willensbildung und –kundgabe der Stimmberechtigten vor allem durch unrichtige, irreführende oder suggestive Fragestellungen beeinträchtigt werden (BGE 131 I 126 E.5.1). An behördliche Abstimmungsempfehlungen und Abstimmungserläuterungen werden diesbezüglich hohe Anforderungen gestellt. Diese werden als zulässig erachtet, wenn sie objektiv abgefasst und hinreichend vollständig sind (BGE 132 I 104 E.4; 130 I 290 E.4; PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3; Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 34 N. 17 und N. 19, Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/ Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 34 N. 17). Genügen Abstimmungserläuterungen diesen Anforderungen nicht, hebt das Verwaltungsgericht die Abstimmung aber nur auf, wenn die gerügten Unzulänglichkeiten erheblich sind und eine dadurch bedingte Beeinflussung des Ergebnisses als möglich erscheint. Beurteilungskriterien sind dabei vor allem die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der in Frage stehenden Abstimmung (PVG 2009 Nr. 2, 2000 Nr. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2a).

Erwägungen

b) Die Garantie der politischen Rechte verlangt einen wirksamen Rechtsschutz (Steinmann, a.a.O., Art. 34 N. 22), wobei angesichts der wichtigen staatspolitischen Funktion der direkten Demokratie die Aufhebung und Wiederholung von Wahlen und Abstimmung, wenn immer möglich, verhindert werden soll. Im Übrigen widerspricht es dem in Art. 5 Abs. 3 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben, erst einmal den Ausgang der Wahl- oder Abstimmung abzuwarten, um anschliessend beim Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu erheben. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts sind Stimmberechtigte daher gehalten, erkennbare Mängel im Ablauf der Gemeindeversammlung bereits vor der abschliessenden Behandlung des Geschäfts anzubringen, zumindest aber noch während der Gemeindeversammlung, damit allfällige Fehler ohne Verzögerung behoben werden können. Allzu hohe Anforderungen dürfen dabei allerdings nicht gestellt werden. Vielmehr kann in solchen Fällen die Beschwerde nur dann als treuwidrig angesehen werden, wenn ein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliegt, der bei gebührender Sorgfalt seitens der Stimmberechtigten ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Ist der Mangel auch unter Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt nicht leicht erkennbar, ist eine Beschwerde demgegenüber als zulässig anzusehen, obwohl die Stimmberechtigten anlässlich der Gemeindeversammlung die Verletzung ihrer politischen Rechte nicht gerügt haben (vgl. PVG 1986 Nr. 4, 1979 Nr. 2. 1990 Nr. 2, PVG 1970 Nr. 6, 1976 Nr. 8; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2b, je m.w.H.).

c) Von dieser Fallkonstellation zu unterscheiden sind freilich jene Fälle, in denen sich die (behauptete) Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit, wie bei Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen, nicht an der Gemeindeversammlung, sondern bereits im Vorfeld zugetragen hat. In diesen Fällen darf nach der Praxis des Verwaltungsgerichts mit der Anfechtung im Allgemeinen nicht bis zur Abstimmung zugewartet werden, sondern solche Mängel müssen schon im Vorfeld der Wahl oder Abstimmung gerügt und, wenn möglich, beurteilt werden (vgl. PVG 2012 Nr. 4, 1984 Nr. 4, 1976 Nr. 1; VGU U 12 118 vom 5. Februar 2013 E.2c). Der diese langejährige Praxis des Verwaltungsgerichts kodifizierende Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG sieht zu diesem Zweck einerseits eine weite Umschreibung des Anfechtungsobjektes, welches Realakte miteinschliesst, vor, andererseits eine zehntägige Beschwerdefrist, die mit der Mitteilung der beanstandeten Handlung oder der Entdeckung des Beschwerdegrundes zu laufen beginnt (Art. 60 Abs. 2 VRG; PVG 2012 Nr. 4; Schuler, a.a.O., Art. 10 N. 53). Erläuterungen zu Abstimmungsvorlagen weisen hinsichtlich der Beschwerdefrist jedoch die Besonderheit auf, dass sie den Stimmberechtigten regelmässig kurz vor der Abstimmung zugestellt werden. Läuft die zehntägige Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin ab, so kann nicht verlangt werden, dass die Stimmrechtsbeschwerde vor der Durchführung der Abstimmung erhoben wird. In diesem Fall kann eine Vorbereitungshandlung ausnahmsweise mit einer gegen die Abstimmung gerichteten Beschwerde angefochten werden (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a, 106 Ia 198 E.2c).

3.

a) Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer geltend, in ihrem Anspruch auf freie Willensbildung durch die in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 enthaltenen Erläuterungen zur Jahresrechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 verletzt worden zu sein. Die fraglichen Unterlagen hat der Gemeinderat X._____ den Stimmberechtigten am 15. Mai 2013 zugestellt. Wann die Beschwerdeführer diese Unterlagen entgegengenommen haben, ist nicht bekannt. Fest steht hingegen, dass sie einen Finanzexperten mit deren Überprüfung beauftragt hatten und dieser ihnen am 20. Mai 2013 (Montag) Bericht erstattete. Dessen Ausführungen bilden nach unwidersprochen gebliebener Sachverhaltsdarstellung die Grundlage für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachte Verletzung der freien Willensbildung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die gerügten Ungereimtheiten für die Beschwerdeführer bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt spätestens mit dem Erhalt des fraglichen Berichts erkennbar gewesen sind. Dass es ihnen zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, Stimmrechtsbeschwerde zu erheben, machen die Beschwerdeführer nicht geltend und kann aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Folglich begann die zehntägige Beschwerdefrist für die gegen die Erläuterungen zur Jahresrechnung 2012 und den Bericht der Geschäftsprüfungskommission 2012 gerichtete Stimmrechtsbeschwerde am folgenden Tag, mithin am 21. Mai 2013, zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG). Sie endete demnach zehn Tage später am Donnerstag, den 30. Mai 2013. Damit ist die zehntägige Frist einen Tag vor der Gemeindeversammlung abgelaufen. Die Beschwerdeführer wären folglich gehalten gewesen, die beanstandeten Erläuterungen in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig anzufechten.

b) Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Zeitspanne zwischen dem Fristablauf für die Erhebung der Stimmrechtsbeschwerde (30. Mai 2013) und dem Abstimmungsdatum (31. Mai 2013) mutmasslich zu kurz gewesen wäre, um die Durchführung der fraglichen Gemeindeversammlung durch eine (super-)provisorische Massnahme zu verhindern. Denn allein deshalb erscheint es nicht zulässig, die Rechtsmittelfrist in Abweichung zur gesetzlichen Ordnung zu erstrecken. Dies umso weniger, als den Stimmberechtigen hieraus kein Nachteil erwächst. Sollte die Gemeinde nämlich trotz eingereichter Stimmrechtsbeschwerde eine Abstimmung auf der Grundlage der beanstandeten Vorbereitungshandlung durchführen, ist die rechtshängige Stimmrechtsbeschwerde so zu verstehen, dass sie sinngemäss auch den Antrag auf Aufhebung der Abstimmung selber enthält (vgl. zur Rechtslage auf Bundesebene: BGE 110 Ia 176 E.2a). Aus diesen Überlegungen wären die Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, die beanstandeten Ausführungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 selbständig anzufechten.

c) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. Soweit sie geltend machen, sie hätten in guten Treuen davon ausgehen können, ihre Fragen, Zweifel und allfällige Beanstandungen im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2012 und dem sich hierauf beziehenden Geschäftsprüfungsbericht liessen sich an der Gemeindeversammlung klären, ist festzuhalten, dass sie diese Fragen vor der Gemeindeversammlung mit dem Gemeinderat hätten klären können. Dieser hätte dadurch die Gelegenheit erhalten, die beanstandeten Abstimmungsunterlagen, sofern erforderlich, zu korrigieren und die Stimmberechtigten hierüber in Kenntnis zu setzen. Dieses Vorgehen, das es erlaubt, Mängel im Abstimmungs- und Wahlverfahren, wenn immer möglich, noch vor der Wahl oder Abstimmung zu beheben, erscheint für Gemeindeversammlung gleichermassen wie für Urnenabstimmungen angezeigt. Freilich kann an Gemeindeversammlung über zur Abstimmung gebrachte Gegenstände diskutiert werden. Stellt sich dabei jedoch heraus, dass Vorbereitungshandlungen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten verletzen, sieht sich der Gemeindevorstand im Regelfall gezwungen, das Geschäft zu vertagen. Um ein solches Ergebnis zu verhindern, erscheint ein sofortiges Handeln der Stimmberechtigten geboten, wenn ihnen ein solches möglich und unter den gegebenen Umständen zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht somit kein Anlass, Gemeindeversammlungen in dieser Beziehung anders zu behandeln als Urnenabstimmungen.

d) Nach dem vorangehend Ausgeführten wären die Beschwerdeführer demnach verpflichtet gewesen, die beanstandeten Ausführungen in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 selbständig anzufechten. Diese Handlungen können deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das sich gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2013 richtet, nicht beurteilt werden, da dessen Streitgegenstand nur Vorbereitungshandlungen, bei denen die diesbezüglich massgebliche Beschwerdefrist erst nach dem Abstimmungstermin abläuft, mitumfasst. Auf die von den Beschwerdeführern in Bezug auf die Erläuterungen in der Botschaft vom 31. Mai 2013 erhobenen Rügen kann daher nicht eingetreten werden. Dass der angefochtene Beschluss die politischen Rechte der Beschwerdeführer aus anderen Gründen verletzt, wurde weder vorgebracht noch ist solches aufgrund der Akten ersichtlich. Mangels zulässiger Rügen kann auf die vorliegende Beschwerde demnach nicht eingetreten werden.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG solidarisch den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde X._____ steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

284.--

zusammen

Fr.

1'284.--

gehen unter solidarischer Haftung zulasten von A._____, B._____ und C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]