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Entscheid

V 2013 6

übrige Polizei

4. November 2014Deutsch17 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).

b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 1310; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: VRG-Kommentar], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46).

2. a) Im Hinblick auf diese Prozessvoraussetzungen ist in Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 28. November 2012 an den Gemeinderat gelangte und diesen ersuchte, ihn über verschiedene Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit der B._____ zu informieren und diesbezüglich Weisungen sowie Anordnungen zu treffen (vgl. Sachverhalt Ziff. 3 hiervor). Diese Begehren beantwortete der Gemeinderat mit Schreiben vom 10. Dezember 2012. Dass es sich hierbei um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt, ist durchaus denkbar, kann im vorliegenden Fall indes dahingestellt bleiben, da sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des fraglichen Schreibens abermals an die Gemeinde wandte, die gestellten Anträge erneuerte und im Weiteren eine Kopie des mit der C._____ AG geschlossenen Vertrags über den Verkauf der Aktien verlangte (vgl. Sachverhalt Ziff. 5 hiervor). Nach den insoweit übereinstimmenden Parteiangaben wurde zu diesen Begehren ausschliesslich in der E-Mail vom 31. Januar 2013 Stellung genommen.

b) Ob es sich hierbei um einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt, hängt grundsätzlich nicht von dessen äusserer Form ab. Entscheidend für die Qualifizierung eines Rechtsanwendungsaktes als Entscheid ist vielmehr, ob der in Frage stehende behördliche Akt die materiellen Strukturelemente eines Entscheides erfüllt (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 29 Rz. 3; Martin Bertschi/Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 24). Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob ein individuell konkreter Verwaltungsakt vorliegt, der in Angelegenheiten des Verwaltungsrechts in verbindlicher und erzwingbarer Weise Rechte und Pflichten einer Person begründet, aufhebt, ändert oder deren Bestand oder Nichtbestand feststellt (vgl. statt vieler: VGU U 12 56 vom 27. Mai 2014 E.2a, U 13 84 vom 13. November 2013 E.2b). Weist ein konkreter Rechtsanwendungsakt diese materiellen Kriterien auf, liegt grundsätzlich ein anfechtbarer Entscheid im Sinne von Art. 49 lit. a VRG vor. Dies gilt selbst dann, wenn sich dieser als formell fehlerhaft erweist, weil er nicht (ausreichend) begründet ist, kein Dispositiv aufweist oder den Verfahrensparteien nicht schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. zu diesen formellen Anforderungen: Art. 22 und Art. 23 VRG). Anders verhält es sich nur, wenn dem interessierenden Rechtsanwendungsakt derart gravierende Mängel anhaften, dass er nach der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Evidenztheorie als nichtig anzusehen ist. Davon ist auszugehen, wenn der festgestellte Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des Rechtsanwendungsakts nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab krasse Verfahrensfehler oder die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde in Betracht (vgl. BGE 137 I 273 E.3.1, 133 II 366 E.3.1, 132 II 342 E.2.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 13 ff.; Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 7 N. 41, je m.w.H.).

Erwägungen

c) Die E-Mail vom 31. Januar 2013 gibt, obgleich sie vom Gemeindepräsidenten stammt, die Auffassung des Gemeinderats wieder ("Der Gemeinderat ist der Meinung mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 deine Fragen beantwortet zu haben"). Inhaltlich nimmt sie Bezug auf die vom Beschwerdeführer in den Schreiben vom 28. November 2012, 10. Dezember 2012, 12. Dezember 2012 sowie 18. Dezember 2012 und in der E-Mail vom 23. Januar 2013 gestellten Anträge. Diesbezüglich vertritt der Gemeinderat die Auffassung, diese bereits im Schreiben vom 10. Dezember 2012 geprüft und, soweit möglich, beantwortet zu haben. Allein dieser objektive Wortlaut liesse es durchaus zu, die E-Mail vom 31. Januar 2013 als individuell konkrete Anordnung aufzufassen, die der Gemeinderat in Anwendung von Verwaltungsrecht getroffen hat. Einer solchen Qualifikation steht indes entgegen, dass der Gemeinderat diese Auffassung selbst im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertreten hat. Daraus ist zu folgern, dass er die E-Mail vom 31. Januar 2013 als informelle Äusserung und nicht als Entscheid angesehen hat. Hiermit stimmt überein, dass die fragliche E-Mail nicht als Entscheid bezeichnet ist, kein Dispositiv aufweist und dem Beschwerdeführer lediglich auf elektronischem Weg mitgeteilt wurde. Mit den Verfahrensbeteiligten ist folglich davon auszugehen, dass es sich bei der E-Mail vom 31. Januar 2013 nicht um einen anfechtbaren Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG handelt.

d) Die Bedeutung dieser Frage wird im vorliegenden Fall freilich dadurch relativiert, als aus der E-Mail vom 31. Januar 2013 unmissverständlich hervorgeht, dass der Gemeinderat nicht beabsichtigt, über die Anträge des Beschwerdeführers zu entscheiden. Der Adressat einer solchen expliziten Rechtsverweigerung muss, wie vorangehend festgehalten, innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Beschwerdeinstanz gelangen, ansonsten er sein Beschwerderecht verwirkt (vgl. E.1b hiervor). Diese Rechtsmittelfrist entspricht nach Praxis und Lehre prinzipiell der gesetzlichen. Abweichungen davon sind mit Blick auf eine fehlende oder falsche Rechtsmittelbelehrung denkbar und hängen von den Umständen des Einzelfalles ab (Bosshard/Bertschi, VRG-Kommentar, § 19 N. 46; Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 1310). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz kennt neben der ordentlichen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen eine besondere zweimonatige Rechtsmittelfrist, die zur Anwendung gelangt, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben ist (Art. 22 Abs. 1 VRG). Bei Rechtsverweigerungs- sowie Rechtsverzögerungsbeschwerden erscheint es angezeigt, von dieser Rechtsmittelfrist auszugehen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die für die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde massgebliche Rechtsmittelfrist am Tag nach Erhalt der E-Mails vom 31. Januar 2013 zu laufen begann (Art. 7 Abs. 1 VRG) und, unter Vorbehalt von Art. 7 Abs. 3 VRG, zwei Monate später endete.

e) Wann der Beschwerdeführer die E-Mail vom 31. Januar 2013 erhielt, ist nicht bekannt. Fest steht jedoch, dass er sich unter Bezugnahme auf die fragliche Mitteilung am 7. Februar 2013 an den Gemeinderat wandte. Er musste die fragliche E-Mail also spätestens am 7. Februar 2013 empfangen haben. Demzufolge begann die zweimonatige Rechtsmittelfrist am 8. Februar 2013 zu laufen und endete am 8. April 2013 (Montag). Der Beschwerdeführer hat die vorliegende Rechtsverweigerung erst am 23. August 2013 und damit rund vier Monate später beim Verwaltungsgericht eingereicht. Darauf kann daher infolge Ablaufs der massgeblichen Beschwerdefrist nicht eingetreten werden. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt wären.

3.

Der Beschwerdeführer hat in Verbindung mit seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde in Form eines Eventualantrags überdies eine Aufsichtsbeschwerde eingereicht (vgl. Sachverhalt Ziff. 8 hiervor, Rechtsbegehren Ziff. 2). Die Aufsichtsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf, der sich aus der Aufsichtsfunktion der hierarchisch übergeordneten Verwaltungsbehörde über die ihr unmittelbar oder mittelbar untergeordneten Behörden ableitet (Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 61). Sie erlaubt es, die Oberbehörde zu einer Überprüfung des Handelns der unteren Behörde zu veranlassen. Die Zuständigkeit zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden folgt aus der Zuständigkeit zur Aufsicht. Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist gemäss Art. 67 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) und Art. 95 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) die Regierung und nicht das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde nicht zuständig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Eine Weiterleitung der fraglichen Eingabe an die Regierung erweist sich im Übrigen als entbehrlich, da dem Beschwerdeführer durch den Verzicht auf die Weiterleitung der nicht fristgebundenen Aufsichtsbeschwerde kein Nachteil erwächst (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 5 N. 48).

4.

Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass auf die vorliegende Beschwerde weder in ihrer Form als Rechtsverweigerungs- noch als Aufsichtsbeschwerde eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 VRG). Der Gemeinde X._____, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1'302.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 6. Juli 2015 nicht eingetreten (1C_605/2014).