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Entscheid

V 2013 9

Entscheide Obergericht

21. Juli 2015Deutsch45 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der anlässlich der Gemeindeversammlung vom 31. Oktober 2013 angenommene und damit teilrevidierte Art. 22bis des Strassenreglements (StR) der betreffenden Gemeinde (Beschwerdegegnerin), worin das generelle Fahrverbot für die motorisierte Benutzung des in den Wintermonaten vor allem als Schlittelbahn genutzten Streckenabschnitts O.2._____-O.1._____ auf der sonst in dieser Jahreszeit geschlossenen Passstrasse verschärft wurde; indem einerseits die Anzahl der bisherigen Ausnahmen vom Fahrverbot minimiert wurde und andererseits die Zeitfenster für die Befahrbarkeit jener doppelt genutzten Wegstrecke sowohl für die Gewerbetreibenden (Hotelier; Pensionsbetreiber) als auch für die Privateigentümer (Anwohner; Ferienhausbesitzer) der betroffenen Fraktion neu geregelt wurden. Nebst der Neuregelung an den Randzeiten (morgens und abends) wurde im Wesentlichen die Streichung der täglichen Streckenbefahrbarkeit mit Fahrzeugen oder Pferdekutschen zwischen 17.00-19.00 Uhr von den insgesamt 16 Beschwerdeführern der betroffenen Fraktion als gesetzes-/rechtswidrig, als nicht vom öffentlichen Interesse gedeckt sowie als nicht (mehr) verhältnismässig kritisiert. Unter diesen Gesichtspunkten gilt es die als verfassungswidrig gerügten Einschränkungen der neu festgelegten Befahrbarkeit des Streckenabschnitts O.2._____-O.1._____ mittels kommunal verfahrenskonform verabschiedetem Art. 22bis des Strassenreglements (rechtsetzender Erlass) auf ihre Gesetzes-/Rechtmässigkeit, auf ihr öffentliches Interesse sowie auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen.

2. In formeller Hinsicht gilt es zunächst auf Art. 57 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse (hier: Strassenreglement) beurteilt. Laut Art. 58 Abs. 1 VRG ist zu Beschwerden gegen rechtsetzende Erlasse legitimiert, wer durch die Anwendung der angefochtenen Vorschrift in absehbarer Zeit in seinen schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. Gemäss Art. 58 Abs. 4 VRG ist im Übrigen zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 60 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids oder seit der amtlichen Veröffentlichung beim Verwaltungsgericht einzureichen. - Im konkreten Fall ist dazu erstellt, dass sämtliche in der Beschwerde aufgeführten 16 Beschwerdeführer (15 Einzelpersonen sowie eine aus 5 Personen bestehende Erbengemeinschaft) zur Verfassungsbeschwerde legitimiert sind, da sie entweder selbst Grundeigentümer in der betreffenden Fraktion O.2._____ oder aber dort zumindest zeitweilig wohnhaft sind und deshalb – früher oder später - unmittelbar von der Ausdehnung bzw. Verschärfung des strittigen Fahrverbots berührt bzw. in ihrer motorisierten Bewegungsfreiheit nachteilig betroffen werden. Weiter ist aktenkundig, dass die eingereichte Verfassungsbeschwerde vom 29. November 2013 datiert und somit noch innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist seit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 31. Oktober 2013 betreffend Annahme der Teilrevision des Strassenreglements (neu Art. 22bis StR) erfolgte. Der korrekten Frist-wahrung ist umso mehr zuzustimmen, als die offizielle Gemeindemitteilung betreffend „Neuregelung des Fahrverbots“ vom 5. November 2013 stammt und somit der Fristenlauf für eine fristgerechte Anfechtung erst am 6. Dezember 2013 geendet hätte. In Erfüllung aller erforderlichen Prozessvoraussetzungen kann hier somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Verfassungsbeschwerde eingetreten werden.

3. a) In materieller Hinsicht gilt es vorab die Gesetzes- und Rechtmässigkeit des behördlichen Handelns der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sowie des Beschwerdegegners (BVFD bzw. TBA des Kantons Graubünden) zu klären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, § 7 Legalitätsprinzip, Rz. 368-380 S. 84 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Hellen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel /Genf 2012, § 9 Grundrechtseinschränkungen, Rz. 302 S. 96/Rz. 307-311 S.100f.). Laut Art. 2 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG; BR 807.100) übt die Regierung die Oberaufsicht über das kantonale Strassenwesen aus. Gemäss Art. 2 Abs. 4 StrG ist das kantonale Tiefbauamt (TBA) als Fachstelle für das Strassenwesen dem zuständigen Departement (BVFD) unterstellt. Nach Art. 3 Abs. 1 StrG werden die Strassen in National-, Kantons- und Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemeingebrauch eingeteilt. Nach Art. 12 Abs. 1 StrG bedarf jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung oder Beanspruchung der Kantonsstrasse einer Bewilligung des Tiefbauamtes. Laut Art. 34 StrG bestimmt die Regierung die Kantonsstrassen, die im Winter geschlossen sind (Abs. 1). Das Departement bestimmt für diese Strecken den Zeitpunkt der Schliessung und der Öffnung (Abs. 2). Die Regierung kann Dritten die Offenhaltung von Kantonsstrassen gestatten, sofern sie Gewähr für einen einwandfreien Unterhalt und Betrieb sowie eine ausreichende Verkehrssicherheit bieten (Abs. 3). Nach Art. 3 Ziff. 7 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) gilt als „Pass“ insbesondere auch ausdrücklich die Passstrecke von O.1._____ bis O.5._____". Zur Offenhaltung im Winter wird in Art. 14 StrV noch stipuliert: Vom Kanton nicht offen gehalten werde [u.a] auch der Pass (Abs. 1). Diese Strassenstrecke ist im Herbst nur so lange offen zu halten, als es die Witterung und die Verkehrssicherheit erlauben und die Räumung mit geringem Aufwand möglich ist. Die gleichen Voraussetzungen gelten für den Zeitpunkt der Öffnung im Frühjahr (Abs. 2). – Aus den soeben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass am Pass bzw. dem dort gelegenen Strassenteilabschnitt O.1._____-O.2._____ kein Rechtsanspruch der Bürger auf ganzjährige Offenhaltung und uneingeschränkten Unterhalt der in den Wintermonaten grundsätzlich gesperrten Passtrasse - zu welcher unbestritten auch der fragliche Streckenabschnitt auf der Nordseite des erwähnten Passes zählt - besteht. Die gesetzlichen Grundlagen für eine mögliche Schliessung der Teilstrecke zwischen O.1._____ und O.2._____ gehen aus den erwähnten Rechtsvorgaben – namentlich Art. 34 StrG in Verbindung mit Art. 14 StrV - hinreichend hervor. Das Gericht teilt daher die Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sich – auch unter Hinweis auf die Auskünfte des Beschwerdegegners im Schreiben vom 20. Dezember 2013 (vgl. dazu im Sachverhalt Ziff. 11, hiervor) – darauf beruft, dass die Bewohner der Fraktion O.2._____ grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, im Winter über die Strasse erschlossen zu werden. Wie der gesamten Vorgeschichte zur Offenhaltung des fraglichen Streckenabschnitts zu entnehmen ist, erlaubte der Beschwerdegegner bereits am 30. Dezember 1975 (vgl. dazu Beilage 2 der Gemeinde) das Anbringen eines allgemeinen Fahrverbots auf der betreffenden Teilstrecke unter Zulassung eines Zubringerdienstes, während jenen Zeiten, in denen die Strasse nicht als Schlittelbahn genutzt wurde. Die Beschwerdeführer können somit weder bezüglich der bisherigen Nutzung (Befahrbarkeit) noch bezüglich des Unterhalts der Schlittelbahn aus dieser mittlerweile rund 40-jährigen Regelung etwas zu ihren Gunsten herleiten. Dasselbe gilt auch bezüglich des Regierungsbeschlusses vom Dezember 1976 (vgl. Beilage 57 der Beschwerdeführer), heisst es dort doch bloss, dass es der Beschwerdegegnerin gestattet werde, die Strecke offen zu halten und diese wechselweise als Schlittelbahn und als Strasse für den Zubringerdienst zu benützen. Dies bedeutet zwar einerseits eine Lockerung der umfassenden Schliessung (vgl. Beilage 56 der Beschwerdeführer mit Regierungsbeschluss vom Dezember 1974 Ziff. 2), doch ist andererseits der Umfang des Zubringerdienstes dadurch noch überhaupt nicht definiert. Hinzu kommt, dass jeweils von Jahr zu Jahr neu verfügt wurde, so dass sich wandelnde Bedürfnisse jeweils berücksichtigt werden konnten (vgl. dazu die letzte TBA-Verfügung vom 11. November 2014 betreffend Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch nach Art. 12 StrG, Ziff. 1-16). Massgebend ist hier aber in diesem Zusammenhang die frühere TBA-Verfügung vom 18. November 2013 (vgl. Beilage 3 der Gemeinde), worin der Beschwerdegegnerin wiederum ausdrücklich erlaubt wurde, die offiziell gesperrte Wegstrecke O.2._____-O.1._____ auf der Passstrasse wechselseitig als Schlittelbahn und als Strasse zu nutzen; zudem wurde dort festgehalten, dass die Einhaltung der Schlittelzeiten gewährleistet werden müsse und Vorkehrungen zu treffen seien, damit die Strasse in dringenden Fällen sicher befahren werden könne. Aus dem Gesagten folgt für das Gericht, dass das bestehende und übergeordnete kantonale Strassenrecht sowie die seit Jahrzehnten alljährlich gestützt darauf erteilten Sonderbewilligungen des Beschwerdegegners der angefochtenen Fahrverbotsregelung (Art. 22bis StR) der Beschwerdegegnerin keineswegs entgegenstehen und damit eben auch deren Teilrevision bzw. Anpassung an die lokal veränderten Rahmenbedingungen grundsätzlich zulässig war.

b) Beim Begriff des öffentlichen Interesses für eine Massnahme oder rechtliche Regelung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zukommt, sofern ihre Kenntnisse oder ihre Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen für die entsprechende Interpretation bedeutsam sind (Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 537 S. 124f.; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 314-316 S. 102f.). Die touristische und kommerzielle Bedeutung der in Frage stehenden Schlittelbahn O.2._____-O.1._____ ist für die Beschwerdegegnerin ohne Zweifel sehr hoch. Dabei geht es vorliegend weniger um die Pachtverträge der Gemeinde aus dem Vertrag mit den ortsansässigen Sport- und Bergbahnen, sondern vielmehr um die Gesamtbedeutung als zumindest schweizweit allseits bekannte Touristen-, Familien- und Wintersportlerattraktion. Kann die betreffende Schlittelbahn als gutes Produkt vermarktet werden (vgl. RhB-Faltprospekt: „Schlittelwelt“ [Sledger’s world] O.2._____-O.1._____ 2014/2015 – 10 km Schlittelspass ab CHF 28.00), generiert dies Ferien- und Tagesgäste, welche wiederum Lebensgrundlage für die Hotellerie, Restaurationsbetriebe und das Kleingewerbe sind. Die finanziell (angespannte) Lage der Beschwerdegegnerin ist zudem allseits bekannt. Dass das AWT vor diesem Hintergrund die Gewährung von Zahlungen und Krediten an die Bedingung knüpft, dass das Angebot der Schlittelbahn attraktiver gemacht werden müsse, was insbesondere mittels durchgehender Öffnung derselben tagsüber (also nur mit Streichung der bisherigen Schlittlersperrfrist von 17.00-19.00 Uhr) erreicht werden könne, ist naheliegend und für das Gericht durchaus nachvollziehbar (vgl. dazu auch im Sachverhalt Ziff. 13, hiervor). Die Beschwerdegegnerin würde umgekehrt gerade nicht im öffentlichen Interesse handeln, wenn sie die Schlittelbahn nicht im Sinne der Vorgaben des AWT aufwerten würde. Zu diesem Ergebnis würde man selbst ohne die Stellungnahme des AWT kommen, wenn man bedenkt, dass sich für die Bewirtschaftung der Schlittelbahn nach der Kündigung des Pachtvertrags lediglich ein einziger neuer Pächter finden liess (ortsansässige Sport- und Bergbahn), die jedoch aus sachlichen Gründen – unnötige Mehrkosten und erhöhtes Sicherheitsrisiko – bloss noch eine Pistenpräparation pro Tag vorzunehmen bereit war, was wiederum eine durchgehende Schlittelzeit bedingte. In dieser Hinsicht erachtet es das Gericht im Übrigen auch als einleuchtend, dass eine zeitlich limitierte Öffnung der Schlittelbahn zwischen 17.00 und 19.00 oder auch lediglich von 17.20 bis 18.30 Uhr (alter Modus) zu Gunsten des motorisierten Individualverkehrs jeweils eine Nachpräparation der Schlittelpiste zur Beseitigung der Reifenspuren und des eingebrachten Streusalzes verlangte. Die gegenteilige Darstellung und Argumentation der Beschwerdeführer (keine Mehrkosten; keine Erhöhung des Unfall- und Kollisionsrisikos) vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das öffentliche Interesse der Beschwerdegegnerin an der umstrittenen Neuregelung (Ausdehnung des Fahrverbots für individuellen Autoverkehr auf Schlittelbahn ab morgens 09.15 Uhr bis 23.45 sowie nachts ab 00.30 bis 06.00; mit einer Ausnahme jeweils am Montag von 17.45 bis 18.30 Uhr; vgl. vorne im Sachverhalt Ziff. 8) als klar ausgewiesen und gerechtfertigt bezeichnet werden darf, zumal die dadurch bewirkte Attraktivitätssteigerung der Schlittelbahn, der Zugewinn an Verkehrssicherheit für die Bahnbenutzer (weniger Autofahrten auf Schlittelbahn ergeben eindeutig ein geringeres Kollisionsrisiko) und die Notwendigkeit, auf gewisse Vorbehalte der einzigen interessierten Pächterin einzugehen (Annahmebedingung: Nur eine nächtliche Pistenpräparation anstatt wie bisher eine Präparation in der Nacht und eine am späteren Nachmittag), alle von einem hohen öffentlichen Interesse geprägt sind und daher auch diese zweite Voraussetzung für die Neuregelung des Verkehrsregimes (Art. 22bis StR) als erfüllt taxiert werden kann.

c) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581 S. 133; Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., Rz. 320-323 S. 104f.; BGE 136 I 26 E.4.4, 135 I 246 E.3.3, 132 I 191 E.4.2, 130 I 19 E.5.1; BVGE 2009/36 E.11.3). Im konkreten Fall bildet die Einhaltung des Prinzips der Verhältnismässigkeit den Schwerpunkt und die Knacknuss der zu beurteilenden Beschwerdeangelegenheit. Insgesamt ist das Gericht jedoch - wie nachfolgend im Einzelnen noch gezeigt wird - zur Überzeugung gelangt, dass die Anordnungen und Massnahmen in Art. 22bis StR weitgehend als verhältnismässig eingestuft werden können. Punktuelle Lockerungen, Ergänzungen und Präzisierungen der ursprünglich durch die Gemeindeversammlung am 31. Oktober 2013 angenommenen Version von Art. 22bis StR (vgl. im Sachverhalt Ziff. 6, hiervor) wurden durch das Gericht schon im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen (vgl. im Sachverhalt Ziff. 8, hiervor) und der Behandlung der Prozessbeschwerde (vgl. im Sachverhalt Ziff. 9, hiervor und VGU V 13 9c vom 25. Februar 2014) vorgenommen und schriftlich verfügt. Bereits damals wurden vom Instruktionsrichter flankierende Massnahmen anhand der Einwände in der Verfassungsbeschwerde vom 29. November 2013 getroffen. Unbestritten ist auch, dass die Neuregelung für die Betreiber von Beherbergungs- und Restaurationsbetrieben als auch für die Einwohner und Ferienhausbesitzer einerseits zusätzliche Einschränkungen bringt, andererseits aber eine erste Modifikation und gewisse Erleichterungen bereits durch das Gericht erfolgt sind. Richtig ist indes, dass bisher noch keine hinreichende Abstimmung des RhB-Fahrplanes für den Schülertransport nach O.4._____ (Oberstufe) stattgefunden hat. Die Wartezeit in O.1._____ von rund 40 Minuten (Abfahrt O.2._____ 06.04 Uhr, Ankunft O.1._____ 06.21 Uhr; Abfahrt Schulbus nach O.4._____ 07.00 Uhr) muss als zu lange bezeichnet werden und bedarf einer zeitlichen Korrektur bzw. einer besseren Abstimmung. Für die Organisation und die Finanzierung einer zumutbaren Schulverbindung ist letztlich die Beschwerdegegnerin verantwortlich. Daran ändert auch nichts, dass derzeit offenbar nur ein einziger Schüler davon betroffen ist, da es in Zukunft neue Oberstufenschüler aus der Fraktion O.2._____ geben kann und diese ebenso Anspruch auf eine zumutbare und gesicherte Schulwegverbindung haben. Was die Primarschüler und Kindergartenbesucher aus der Fraktion O.2._____ betrifft, so gilt es indessen festzuhalten, dass die Fusswegstrecke vom Bahnhof O.1._____ zum Schulhaus im nahen Dorfzentrum gerichtsnotorisch lediglich 10-15 Minuten beträgt und somit die zu bewältigende Marschdistanz für die betroffenen Kinder selbst im Winter noch nicht als unzumutbar taxiert werden kann. Trotzdem stellt für das Gericht die Regelung einer möglichst gefahrlosen und vernünftigen Schulwegverbindung das wichtigste Argument gegen die verschärften Öffnungszeiten für den motorisierten Privatverkehr auf der Schlittelstrecke dar. Selbst diese verständlichen Einwände der Beschwerdeführer und das in diesem Zusammenhang effektiv noch bestehende Verbesserungspotential für einen reibungslosen Schülertransport vermögen aber letztlich nichts an den kommunal festgelegten Sperrzeiten etwas zu verändern, zumal private Lösungen für die Überbrückung der erwähnten Wartezeiten von rund 40 Minuten für die Oberstufenschüler am Bahnhof O.1._____ bis zur Weiterfahrt nach O.4._____ als auch diejenigen für die Primarschüler und Kindergartenbesucher in O.1._____ bis zum morgendlichen Schul- und Kindergartenbeginn gefunden werden können. In diesem Sinne kann zum Beispiel ein Kinderhort bei Privatpersonen oder in einem Gastwirtschaftsbetrieb in der Nähe des Bahnhofs oder anderswo in der Gemeinde eingerichtet werden, damit die betroffenen Schüler und Kinder - unter Aufsicht - in einer warmen Stube auf die Fortsetzung ihres normalen Schul- und Kindergartenalltags warten können. Notfalls muss die Beschwerdegegnerin finanziell und personell für eine solche Einrichtung besorgt sein. Denkbar wäre jedoch auch eine bessere Koordination mit den Gastwirten und Hotelbetreibern aus O.2._____, welche ja täglich zwischen 06.00 und 09.15 Uhr ein Zeitfenster für Einkäufe in O.1._____ oder andernorts haben. Würde lediglich der eine oder andere dieser Gewerbetreibenden erst um 06.30 Uhr an einer Sammelstelle in O.2._____ losfahren, gäbe es nur noch eine geringe Wartezeit für den oder die Schüler in O.1._____. Auch was die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Besuch der Kinderkrippe und Spielgruppe angeht, so sind diese Bedenken zwar nachvollziehbar, wonach diese Dienstleistungsangebote durch eine Ausdehnung des allgemeinen Fahrverbots auf der Zufahrtsstrecke an Attraktivität verlieren würden. Es handelt sich bei diesen vorschulischen Aktivitäten für Kleinkinder aber letztlich nicht um ein derart wichtiges Besuchsangebot, das objektiv schon ein überwiegendes privates Interesse für eine Lockerung des Fahrverbots begründen könnte. Dasselbe gilt im Resultat auch für die erschwerte Teilnahme an der Gemeindeversammlung in O.1._____, weil für besondere Einzelereignisse jeweils situativ immer noch eine vernünftige Lösung gefunden werden kann, so z.B. mittels Ausnahmebewilligungen für den Versammlungsbesuch. Im Weiteren mag es durchaus ärgerlich sein, dass die Wahrnehmung auswärtiger Termine - z.B. Rückkehr aus dem Ausland erst nach der letzten Bergfahrt der RhB möglich – durch die Verschärfung des Autofahrverbots eingeschränkt wird, doch vermag das Gericht auch hierin nicht ein überwiegendes privates Interesse zu erblicken, dass die getroffenen Anordnungen der Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig hätten erscheinen lassen. Zudem würde es zu kaum mehr kontrollierbaren bzw. praktikablen Vollzugsschwierigkeiten führen, falls für einzelne Private Ausnahmen vom nächtlichen Fahrverbot gemacht würden, welche dann auch z.B. die Bedienung der Barriere (mit Schlüsselabgabe) notwendig machten. Als erstes Zwischenergebnis kann deshalb festgehalten werden, dass die angefochtenen Ausnahmeregelungen nach Art. 22bis StR sowohl für die Gewerbetreibenden als auch für die Grundeigentümer im Grundsatz tragbar und schützenswert sind. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer auf gänzliche Aufhebung der Neuregelung betreffend Doppelnutzung des Strassen- und Schlittelverkehrs auf der Teilstrecke O.2._____-O.1._____ ist damit abzuweisen. Nachfolgend ist aber noch der genaue Wortlaut von Art. 22bis lit. a-e StR auf seine Regelungsdichte und seine Vollständigkeit zu überprüfen. In diesem Sinne gilt es demzufolge noch die diversen Eventualbegehren der Beschwerdeführer zu klären.

d) Im Eventualbegehren 2.1 beantragten die Beschwerdeführer als Erstes, dass Art. 22bis Abs. 1 StR insofern aufzuheben und abzuändern sei, als dass anstatt ab der Kalenderwoche 49 frühestens erst ab der Kalenderwoche 50 die Strecke O.2._____-O.1._____ generell gesperrt werde bzw. diese Anordnung witterungsabhängig, aber jeweils nicht vor dem 15. Dezember, getroffen werde. Dem hielt die Beschwerdegegnerin völlig zu Recht entgegen, dass der Saisonstart wichtig für die Betreiber der Schlittelbahn sei und für die Erstpräparation inklusive Beschneiung derselben (Bahnlänge ca. 10 Kilometer) rund eine Woche zur Verfügung stehen müsse. Dieser Sachdarstellung vermag sich das Gericht vollauf anzuschliessen, weshalb dieses Eventualbegehren ohne Ergänzungen abzuweisen ist.

e) Im Eventualbegehren 2.2 beantragten die Beschwerdeführer sodann in Abänderung von Art. 22bis Abs. 2 lit. d StR die Rückkehr zum alten Fahrregime für Betreiber von Restaurants, Hotelbetrieben, Pensionen, Ferienlager und für ähnliche kommerzielle Beherbungsbetriebe (also die Aufhebung des Fahrverbots zwischen 06.00-09.45 Uhr; 17.00-18.30 Uhr und 24.00-02.00 Uhr). Die vorsorgliche Verfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters lautete bezüglich Art. 22bis Abs. 2 lit. d StR (leicht angepasst) wie folgt: Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge der Betreiber von Restaurants, Hotelbetrieben und Pensionen in O.2._____: täglich von 06.00 Uhr bis 09.15 Uhr, von Dienstag bis Sonntag von 23.45 Uhr bis 00.00 Uhr sowie am Montag von 17.45 Uhr bis 18.30 Uhr. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, also die unveränderte Belassung des angefochtenen Strassenreglements; eventualiter beantragte sie die Abänderung von Art. 22bis Abs. 2 lit. d StR wie folgt: Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge und Betreiber von Restaurants, Hotelbetrieben und Pensionen in O.2._____: täglich von 06.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von Dienstag bis Sonntag von 23.45 Uhr bis 00.15 Uhr sowie am Montag von 17.45 Uhr bis 18.00 Uhr. In der Prozessbeschwerde vom 25. Februar 2014 wurde die vorsorgliche Verfügung weitgehend gestützt, mit einer Ausnahme, nämlich der Ausdehnung des nächtlichen Zeitfensters von 23.45 auf 00.30 Uhr anstatt wie bisher auf 24.00 bzw. 00.00 Uhr. Die zusätzliche Expansion in der Nacht um 30 Minuten wurde damit begründet, dass das ursprüngliche Zeitfenster für eine Doppelfahrt nicht ausreiche. Hinsichtlich dieser Zeitvorgaben ist insbesondere das Gastgewerbe angesprochen, weil es für sie um die erschwerte Versorgung mit Frischprodukten geht. Die Beschaffung und der Transport von Frischprodukten sind sicherlich aufwändiger geworden, doch dürfte sich der organisatorische Zusatzaufwand in Grenzen halten. Gerade am Montag, wo erfahrungsgemäss die Hauptversorgung stattfindet, ist ein Fahrfenster am späteren Nachmittag (17.45-18.30 Uhr) vorgesehen; die anderen Besorgungen dürften sich innerhalb des Zeitfensters am Morgen erledigen lassen, zumal dieses für diese Gruppe gegenüber der früheren Regelung nur um 50 Minuten verringert wurde (06.00-09.00 Uhr statt wie bisher 06.00-09.50 Uhr). Die Beschwerdegegnerin weist nach Ansicht des Gerichts zu Recht daraufhin, dass die Versorgung anderer Betriebe z.B. auch mit Seilbahnen funktioniert, sodass zwischendurch ein Transport mit der RhB zumutbar ist. Da die Schlittelbahn jeden Morgen erst um 10.00 Uhr öffnet, erachtet das Gericht zudem auch die Erweiterung des Zeitfensters von 06.00-09.00 Uhr auf neu 06.00-09.15 Uhr für vertretbar, so wie dies bereits in der vorsorglichen Verfügung des Instruktionsrichters vom 11. Dezember 2013 festgelegt wurde. Was das Zeitfenster um Mitternacht betrifft, so erachtet das Gericht die Bemerkung in der Prozessbeschwerde vom 25. Februar 2014 als korrekt, wonach eine Viertelstunde (23.45-00.00 Uhr) zu knapp bemessen sei, zumal es in der fraglichen Zeitspanne möglich sein sollte, sogar eine Doppelfahrt (Hin- und Rückfahrt) zu absolvieren, womit das Zeitfenster von 23.45 auf 00.30 Uhr auszudehnen sei. Daraus sind noch keine unzumutbaren Einschränkungen für die Beschwerdegegnerin oder die Pächterin im Zusammenhang mit der Pistenpräparation ersichtlich und der Sinterungsprozess wird so nicht übermässig behindert, geschweige gar verunmöglicht. Was die Anfahrt der Gäste betrifft, so ist die Schliessung des Zeitfensters für die An- und Abreise mit dem Auto am frühen Abend (17.00-19.00 Uhr jeweils Dienstag bis Sonntag) sicherlich ein Nachteil, doch ist diese Situation gewiss nicht singulär (vgl. das Verkehrsregime in Zermatt und bei anderen Hotels/Pensionen ohne eigene Winterzufahrt). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin nachweislich einen brauchbaren und effizienten Gepäcktransport eingefädelt hat, sodass die Erreichbarkeit mit der Bahn (RhB) ebenfalls kein grosses Problem bzw. unüberwindbares Hindernis für die Gäste darstellen sollte. Die Beschwerdegegnerin hat zudem Gratisparkplätze für die Feriengäste aus O.2._____ in der Gemeinde bereitgestellt, vergleichbar mit der Situation in Zermatt (vgl. Art. 10 des Parkplatzreglements vom 1. August 2013 samt zugehöriger Ausführungsbestimmungen unter Ziff. 1 [Parkkarten für Tages- und Langzeitparkplätze bei Bedarf Ferienhausbesitzer O.2._____ ] und Ziff. 4 [Sax: Gratistagesparkplätze für Touristen und Bewohner der Fraktion O.2._____]). Nach Auffassung des Gerichts ist die Beschwerdegegnerin unabhängig von späteren Anpassungen ihres jetzt gültigen Parkplatzreglements verpflichtet, die für diese Interessengruppe zur Verfügung gestellten Gratisparkplätze auf dem Bahnhofareal mit ausreichendem Winterdienst zur Verfügung zu halten. Bei dieser Vorgabe darf die Beschwerdegegnerin im Streitfall von den Beschwerdeführern rechtlich behaftet werden. Weiter gilt es bezüglich der Freizeitmöglichkeiten des Hotel- und Restaurantpersonals noch klarzustellen, dass deren Mobilität und Bewegungsfreiheit innerhalb der Zeitfenster des öffentlichen Verkehrs (vgl. Fahrplan RhB) nicht nennenswert eingeschränkt wird. Was ausserhalb dieser Zeitfenster liegt, ist nicht fallrelevant, da es keinen jederzeitigen Anspruch auf die Fahrzeugbenützung in der Freizeit auf der Teilstrecke O.2._____-O.1._____ gibt; zumal das Personal am Abend mit dem Zug nach O.1._____ und von dort aus dann mit dem eigenen Auto nach Chur oder anderswohin weiterfahren kann.

f) Im Eventualbegehren 2.3 beantragten die Beschwerdeführer überdies die Abänderung von Art. 22bis Abs. 2 lit. e StR. Hier sind die Eigentümer und Nutzer von privaten Liegenschaften in O.2._____ angesprochen. Das überarbeitete Strassenreglement sieht für diese Personengruppe eine tägliche Nutzung zwischen 08.30 und 09.00 Uhr vor, sowie als Erfordernis die Zahlung einer Ganzjahrespauschale der Kurtaxe sowie eine telefonische Voranmeldung zu Bürozeiten; zudem soll pro Ferienaufenthalt maximal eine Doppelfahrt (eine Berg- und Talfahrt) respektive maximal eine Doppelfahrt pro Woche zulässig sein. Die Beschwerdeführer wünschen sich neben der gesamten Aufhebung der Bestimmung (Hauptbegehren; vgl. dazu vorne E.3c in fine) eventualiter die Abänderung einerseits auf die bisherigen Öffnungszeiten der Strasse (also von 06.00-09.00 Uhr sowie Dienstag bis Sonntag von 24.00 bis 02.00 Uhr) mit täglichen Fahrten sowie andererseits keine telefonische Voranmeldung und die Fahrbewilligung für mindestens zwei Fahrzeuge pro Wohnung. In der Verfügung bezüglich vorsorglicher Massnahmen wurden jene Anträge wie folgt entschärft: lit. e) Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge der Nutzer der übrigen Liegenschaften (ein Fahrzeug pro Wohnung) in O.2._____, sofern für die entsprechende Wohnung eine Ganzjahrespauschale der Kurtaxe bezahlt wurde: täglich 08:00 Uhr bis 09:15 Uhr. Vor jeder Fahrt ist eine telefonische Anmeldung während der üblichen Bürozeiten bei der vorgegebenen Stelle notwendig. Maximal zwei Doppelfahrten (zwei Berg- und Talfahrten) pro Ferienaufenthalt, aber maximal zwei Doppelfahrten pro Woche. Die Beschwerdegegnerin beantragt einzig die Abweisung der Beschwerde, d.h. ohne Eventualantrag zu dieser Bestimmung. In der Prozessbeschwerde wurde die vorläufige Anpassung der in Frage stehenden Bestimmung nochmals – beinahe unverändert – bestätigt. In diesem Regelungspunkt ist die Beschwerdegegnerin zu weit gegangen. Immerhin ist ihr insofern zuzustimmen, als eine Abgabe von Schlüsseln zur Barriere an diese Personengruppe nicht angezeigt erscheint. Ansonsten aber ist nicht erkennbar, weshalb die Restriktionen nicht etwas gelockert werden könnten; so begründet die Beschwerdegegnerin die kritisierte Regelung mit der Abstimmung der Bedienung der Barriere auf die Öffnungszeiten der bestehenden Sesselbahn nach 0.5_____ (Öffnung 09.00 Uhr; Anwesenheit von Personal ab 08.30 Uhr). Die Einschränkung bewirkt allerdings weder eine Erhöhung der Sicherheit noch eine Abnahme an Fahrten. Ins Gewicht fällt vor allem, dass diese Personengruppe so kaum Zeit hat, sich im Dorf zu versorgen. Ein Zeitfenster von 1¼ Stunden sollte da schon zur Verfügung stehen, benötigt die Talfahrt ab 08.00 Uhr doch bereits eine Viertelstunde, sodass faktisch noch 1 Stunde für den Einkauf und Besorgungen im Dorf verbleibt. Die Zeitfensterausdehnung auf 09.15 Uhr ist zudem eine Folge der Anpassung von lit. d des Art. 22 bis StR. Ausserdem darf ernsthaft daran gezweifelt werden, ob eine telefonische Anmeldung überhaupt sachlich notwendig erscheint; zumindest wenn sie nur zu den ordentlichen Bürozeiten vorgenommen werden darf und damit zwangsläufig an feste Präsentzeiten von Drittpersonen gebunden wird. Umgekehrt ist nicht von der Hand zu weisen, dass für eine geordnete Buchführung und der Gefahr von Umgehungsgeschäften (unkontrollierte Mehrfahrten) ein gewisses Kontroll- und Überwachungssystem mittels Fahrtenlisten und/oder Kontrollschildangaben gerechtfertigt sein kann. Um unerfreuliche Diskussionen zu vermeiden, wonach jemand z.B. bereits von O.2._____ nach O.1._____ hinuntergefahren ist, obschon diese Person ihr Fahrkontingent pro Tag oder Woche eigentlich schon ausgeschöpft hat, muss aber eine einfache und trotzdem praktikable Lösung angestrebt werden. Nicht zumutbar erscheint indes die gewählte Variante mittels Bürozeiten, weil diese ja erst um 08.00 Uhr mit dem Betrieb der Sesselbahn nahe der Barriere beginnen und man dann sofort losfahren können sollte, um das ohnehin knappe Zeitfenster voll ausnützen zu können, anstatt noch lange telefonieren zu müssen. Eine telefonische Anmeldung bis 17.00 Uhr am Vorabend erscheint dem Gericht ebenfalls nicht zweckmässig und wenig benutzerfreundlich zu sein, da sich die individuellen Pläne aufgrund persönlicher oder witterungsbedingter Verhältnisse kurzfristig ändern können und dann korrekterweise erneut eine telefonische Abmeldung seitens der Meldepflichtigen zu erfolgen hätte.

Im Übrigen kann die Fahrberechtigung auch nicht von der Bezahlung einer Ganzjahrespauschale der Kurtaxe abhängig gemacht werden. Hingegen scheinen zwei Doppelfahrten pro Ferienaufenthalt angemessen zu sein, da eine Doppelfahrt ja bereits die urlaubsbedingte An- und Abreise umfasst, eine zweite Versorgungsfahrt pro Ferienaufenthalt - welche in der Regel mindestens eine Woche dauert – aber zusätzlich möglich sein sollte und daher verbindlich eingeräumt werden sollte.

g) Ebenfalls unter dem Eventualbegehren 2.3 beantragten die Beschwerdeführer, dass zusätzlich vom generellen Fahrverbot folgende Dienst- und Versorgungsfahrten Dritter auszunehmen seien:

Notwendige Fahrten für dringende Service- und Unterhaltsarbeiten

Kommunale Dienste wie Kehrichtentsorgung

Feuerpolizeilich begründete Fahrten (Kaminfeger)

Dieses Rechtsbegehren beschlägt Art. 22bis lit. b StR. In der vorsorglichen Verfügung des Instruktionsrichters wurde diese Regelung wie folgt abgeändert und in der Prozessbeschwerde bestätigt:

lit. b) Dienstfahrten im Sinne von Art. 10 RVzGGzSVG (Polizei, Sanität, Feuerwehr etc.) sowie Dienstfahrten bei Notfällen der Kraftwerksbetriebe und der Infrastruktur, notwendige Fahrten für dringende Service- und Unterhaltsarbeiten sowie feuerpolizeilich begründete Fahrten. Die Beschwerdegegnerin beantragte ihrerseits darauf eventualiter dieselbe Umformulierung von lit. b mit einer geringfügigen grammatikalischen Verbesserung (das ‚sowie‘ nach der Klammer ersetzte sie durch ein Komma). Das Gericht kann sich dieser leicht modifizierten Regelungsversion weitgehend anschliessen. In diesem Punkt kann also dem Eventualbegehren der Beschwerdegegnerin beigepflichtet werden. Die von der Beschwerdegegnerin zusätzlich beantragten kommunalen Dienste wie die Kehricht-entsorgung muss demgegenüber nicht in die generelle Ausnahmebestimmung aufgenommen werden. Sie fallen aber auch nicht unter Art. 10 RVzGGzSVG, weil nicht ersichtlich ist, weshalb sich die Beschwerdegegnerin bezüglich der Erbringung kommunaler Dienste nicht zumindest an die von ihr selbst bestimmten Fahrbeschränkungen halten müsste; andernfalls würde sie sich ohne Zweifel selber widersprüchlich verhalten. Faktisch müsste aber z.B. für die Kehrichtabfuhr schon das Zeitfenster von 06.00-09.15 Uhr zur Verfügung stehen und ausreichend sein. Dem Wortlaut von Art. 22bis StR folgend steht dieses Zeitfenster den kommunalen Diensten nun aber nicht zur Verfügung. Sinnvollerweise werden die kommunalen Dienste wie die Kehrichtentsorgung hier deshalb an lit. c der ursprünglichen Regelung angehängt, wobei dort gleich auch die Zeitanpassung von 09.00 auf 09.15 Uhr erfolgen sollte. Diese Bestimmung (Art. 22bis lit. c StR) würde neu lauten:

lit. c) Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge des EW O.1._____ (Elektrizitätswerk der Gemeinde O.1._____) und der F._____ AG) sowie Fahrzeuge der kommunalen Dienste wie Kehrichtentsorgung: täglich von 06.00 bis 09.15 Uhr.

h) Subeventualiter stellten die Beschwerdeführer noch das Begehren (Ziff. 3), die Sache zur Neufestlegung der Ausnahmen vom Fahrverbot an die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) zurückzuweisen. Dieses zusätzliche Rechtsbegehren erübrigt sich hier, da das Gericht die erforderlichen Anpassungen der angefochtenen Regelung in Art. 22 bis StR gleich selber vornimmt und deshalb eine Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Überarbeitung nicht notwendig ist.

Erwägungen

i) In Anlehnung an die vorsorgliche Verfügung vom 11. Dezember 2013 und den darin enthaltenen Erwägungen in Ziff. 7 (Seite 10) sei lediglich nochmals hervorgehoben, dass die Einschränkungen der vom Fahrverbot Betroffenen in den Fraktion O.2._____ flankierenden Massnahmen abzufedern sind, soweit dies der Beschwerdegegnerin mit vernünftigem Aufwand zumutbar erscheint. Dies trifft zunächst einmal auf die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Tagesparkplätzen in genügender Anzahl für die Gewerbetreibenden und ständigen Einwohner in jenen Fraktionen sowie auf eine vergünstigte Dauerparkierungsmöglichkeit für Feriengäste und (nicht ständige) Bewohner – wie z.B. Zweitwohnungsbesitzer – zu. Diese Personengruppen müssten nämlich ohne die Ausdehnung des Fahrverbots die Parkplätze in der Gemeinde selbst kaum in Anspruch nehmen, weshalb ihnen aus der Verschärfung des Fahrverbots nun kein zusätzlicher finanzieller Nachteil erwachsen soll. Wie bereits in der zitierten vorsorglichen Verfügung festgehalten, ist der Wegfall für die Berg- und Schlittelbahnen und insbesondere die Benützung der RhB zwischen O.2._____ und der Beschwerdegegnerin hingegen nicht zu beanstanden, zumal das Führen eines privaten Motorfahrzeugs ja auch nicht gratis bzw. kostenfrei ist. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin schon einen Gepäcktransport zu Gunsten der Feriengäste in O.2._____ organisiert hat, was einen gewichtigen Nachteil der Ausdehnung des Fahrverbots ausgleicht. Weil die Verschärfung des Autofahrverbots aber auch andere private Gütertransporte einschränkt, ist die Beschwerdegegnerin gehalten, auch dafür in begründeten Einzelfällen und soweit für sie bzw. für die von ihr beantragte Dienstleisterin zumutbar, praktikable und möglichst kundenfreundliche Gepäcktransportlösungen zur Verfügung zu stellen. Eine pragmatische Handhabung - sowohl betreffend Bereitstellung von Gratis-Parkplätzen als auch von vernünftigen Transportlösungen - sollte selbst nach Annahme der Neuregelung stets noch möglich sein.

j) Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Verfassungsbeschwerde im Hauptbegehren (Ziff. 1) abzuweisen ist; die Beschwerde aber punktuell gutzuheissen ist (vgl. Ziff.2.1-2.3). Die gültige und zu schützende Textversion des angefochtenen Art. 22bis StR lautet angepasst neu wie folgt:

1.

1Die Kantonsstrasse zwischen O.1._____ und O.2._____ [km 13.3 – Talstation 0.5._____ bis km 19.2 Bezirksgrenze, Bezirk 5 oberhalb Hotel D._____] ist jeweils ab Kalenderwoche 49 bis zum Ende der Schlittelsaison (i.d.R. Ende Kalenderwoche 11) für den Motorfahrzeugverkehr sowie für Pferdekutschen gesperrt. Der Gemeindevorstand kann die Sperrdauer in eigner Kompetenz um maximal zwei Wochen verlängern. Solche Verlängerungen sind im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde frühzeitig bekannt zu geben.

Vom Fahrverbot ausgenommen sind:

lit. a) Fahrten zur Präparierung der Schlittelpiste;

lit. b) Dienstfahrten im Sinne von Art. 10 RVzEGzSVG (Polizei, Sanität, Feuerwehr etc.), Dienstfahrten bei Notfällen der Kraftwerksbetriebe und der Infrastruktur, notwendige Fahrten für dringende Service- und Unterhaltsarbeiten sowie feuerpolizeilich begründete Fahrten;

lit. c) Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge des EW O.1._____ (Elektrizitätswerk der Gemeinde O.1._____) und der F._____ AG) sowie Fahrzeuge der kommunalen Dienste wie Kehrichtentsorgung: täglich vom 06.00 Uhr bis 09.15 Uhr;

lit. d) Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge der Betreiber von Restaurants, Hotelbetrieben und Pensionen in O.2._____: täglich von 06.00 Uhr bis 09.15 Uhr, von Dienstag bis Sonntag von 23.45 Uhr bis 00.30 Uhr sowie am Montag von 17.45 Uhr bis 18.30 Uhr;

lit. e) Bei der Gemeinde registrierte Fahrzeuge der Nutzer der übrigen Liegenschaften (ein Fahrzeug pro Wohnung) in O.2._____: täglich 08.00 Uhr bis 09.15 Uhr. Vor jeder Fahrt ist eine telefonische Anmeldung bei der vorgegebenen Stelle notwendig. Maximal zwei Doppelfahrten (zwei Berg- und Talfahrten) pro Ferienaufenthalt, aber maximal zwei Doppelfahrten pro Woche.

2Wenn es die Wetter- bzw. Temperaturverhältnisse erfordern, kann der Schlittelbahnbetreiber in Rücksprache mit dem zuständigen Departementsvorsteher bzw. bei dessen Verhinderung in Absprache mit dem zuständigen Bereichsleiter Schlittelbahn auch den Berechtigten gemäss lit. c, d und e das Befahren der Strasse jederzeit ganz oder teilweise untersagen. Die Betroffenen sind darüber umgehend in Kenntnis zu setzen.

3Vorbehalten bleiben weitergehende Anordnungen des Kantons.

2.

Die Gemeinde O.1._____ wird verpflichtet, den vom Fahrverbot betroffenen Einwohnern und Gewerbetreibenden der Fraktion O.2._____ unentgeltlich geeignete Tagesparkplätze zur Verfügung zu stellen und für Zweitwohnungsbesitzer und Gäste vergünstigte Dauerparkierungsmöglichkeiten.

3.

Die Gemeinde O.1._____ wird verpflichtet, für einen ausreichenden Gepäcktransport vom Bahnhof O.2._____ zu den Ferienhäusern bzw. zu den Gastgewerbebetrieben zu sorgen. Eine Möglichkeit zum Gütertransport ist zudem in begründeten Fällen auch für alle anderen vom Fahrverbot Betroffenen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.

4.

Die Gemeinde O.1._____ ist gehalten, in begründeten Einzelfällen praktikable Ausnahmen vom Fahrverbot zu gewähren.

Fazit: Soweit die Beschwerde also nicht mit dem soeben neu formulierten und zitierten Text von Art. 22bis StR überstimmt, ist sie abzuweisen.

4.

a) Dieser Ausgang des Verfahrens bedeutet ein teilweises Obsiegen der Beschwerdeführer, allerdings lediglich in bescheidenem Umfang von maximal 25%. Somit werden sowohl die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) als auch die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Bei Verfassungsbeschwerden werden die Staatsgebühren praxisgemäss aber tief angesetzt. In Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Tatsache, dass eine superprovisorische und eine vorsorgliche Verfügung zu erlassen waren und die Beschwerdeführer gegen letztere erfolglos eine Prozessbeschwerde erhoben, alles mit dem Vorbehalt der Kostenregelung in der Hauptsache, erscheint dem Gericht die Erhebung einer Staatsgebühr von insgesamt Fr. 3‘500.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG als gerechtfertigt, wobei die im Hauptbegehren unterliegenden Beschwerdeführer solidarisch mit insgesamt Fr. 3'174.-- (75% von Fr. 4'232.--) den Grossteil der entstandenen Gerichtskosten zu tragen haben. Sie haben diese Kosten laut Art. 73 Abs. 2 VRG zu gleichen Teilen, also zu jeweils 1/16 bzw. ca. Fr. 198.40 pro Partei (inkl. Schreibgebühren) zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin hat ihrerseits die Restkosten von Fr. 1'058.-- (25% von Fr. 4'232.--; inkl. Schreibgebühren) an das Verwaltungsgericht bzw. zu Gunsten des Kantons Graubünden zu bezahlen.

b) Aussergerichtlich steht den Beschwerdeführern nach Art. 78 Abs. 1 VRG überdies noch eine Parteientschädigung – ebenfalls im Umfang von 25% - des anwaltlich tatsächlich verursachten Arbeits- und Kostenaufwands zu. Der Anwalt der Beschwerdeführer hat mit Honorarnote vom 8. Mai 2014 einen verrechenbaren Gesamtaufwand von total Fr. 27‘792.-- (90 Aufwandstunden zzgl. MWST/Spesen) geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Gemeinde beanstandete dazu, dass sein Aufwand – inklusive Ausarbeitung des angefochtenen Art. 22bis StR - lediglich rund 50 Aufwandstunden betragen habe. Zudem sei beim Anwalt der Beschwerdeführer Arbeitsaufwand aufgeführt, der zeitlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde in Zusammenhang stehe und noch Abklärungen (Prüfung Stimmrechtsbeschwerde) betroffen hätte, welche sachlich nicht hierhin gehörten. Diese Einwände der Gemeinde sind für das Gericht nachvollziehbar und inhaltlich begründet; der effektiv verrechenbare Gesamtaufwand beläuft sich demzufolge auf maximal 80 Aufwandstunden bzw. Fr. 23‘137.90 (80 h à Fr. 260.-- Std.-Ansatz = Fr. 20‘800.-- plus 3% Spesenpauschale [Fr. 624.--] und plus 8% MWST [1‘713.90]). Davon hat die Beschwerdegegnerin 25% zu entschädigen, also Fr. 5‘784.50 noch direkt an die Beschwerdeführer zu bezahlen. Umgekehrt steht sowohl der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) als auch dem Beschwerdegegner (BFVD/ TBA Graubünden) nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Entschädigung zu, da sie lediglich – und zudem nicht vollständig – in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegten.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen im Sinne der Erwägungen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

3'500.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

732.--

zusammen

Fr.

4'232.--

gehen zu ¾ zulasten der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung auf das Ganze – sowie zu ¼ zulasten der Gemeinde O.1._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde O.1._____ hat die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit total Fr. 5'784.50 (inkl. MWST) zu entschädigen.

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