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Entscheid

V 2016 2

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13. Dezember 2016Deutsch18 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Beschluss der Beschwerdegegnerin, worin dieselbe die Initiative der Beschwerdeführer für ungültig erklärte. Die Initiative beinhaltete die Konkretisierung und Umsetzung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom …., wonach der Fälligkeitstermin vom 31. März 2015 für die dannzumal vereinbarte Teilzahlung (Fr. 6 Mio.) unerfüllt verstrichen sei und daher ab 1. April 2015 Verzugszinsen von Fr. 300‘000.-- geschuldet gewesen wären, die dank der Initiative und einem entsprechenden Gemeindeversammlungsbeschluss nachträglich (auf dem Zivilrechtswege) noch hätten geltend gemacht werden können. Beschwerdethema bildet die Frage, ob die Initiative von der Beschwerdegegnerin zu Recht für verfassungs- und gesetzeswidrig und daher für ungültig erklärt wurde bzw. ob der Inhalt des Initiativtextes für zulässig hätte erachtet werden und damit der Gemeindeversammlung zum Beschluss hätte vorgelegt werden müssen. Ferner wird die Einrede der Befangenheit gegen drei am angefochtenen Beschluss beteiligte Personen zu beurteilen sein.

2. a) Die massgebenden Bestimmungen auf Verfassungsstufe der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) sowie auf Gesetzesstufe des Kantons für die Beurteilung des vorliegenden Streitfalles bezüglich ‚Ungültigkeit der Initiative‘ lauten im Einzelnen wie folgt:

Art. 18 Initiativrecht (Gemeindeverfassung [GV])

Einhundert in Gemeindeangelegenheiten Stimmberechtigte können unterschriftlich die Abstimmung über einen von ihnen eingebrachten Vorschlag verlangen. Davon ausgeschlossen sind Beschlüsse, die Gemeindebehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefasst haben, oder geregelte Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinden und Dritten.

(Hervorhebung mittels Sperrschrift durch das Gericht)

Art. 77 Rechtswidrige Initiativen (Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden [GPR; BR 150.100])

1Initiativen, deren Inhalt rechtswidrig ist, werden der Volksabstimmung nicht unterbreitet.

2Der Gemeindevorstand oder, wenn ihm die Vorberatung zusteht, der Gemeinderat gibt den Initianten in einem solchen Fall von seinem Beschluss unter Angabe der Gründe schriftlich Kenntnis.

Art. 26 GV – Organe der Gemeinde

Die ordentlichen Organe der Gemeinde sind:

die Gemeindeversammlung (Volkssouverän; Legislative)

………..

der Gemeinderat (hier: Gemeindevorstand; Exekutive)

………...

………...

Art. 28 GV – Befugnisse

Der Gemeindeversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

Erwägungen

Die Vornahme der Wahlen

des Gemeindepräsidenten

der übrigen Mitglieder des Gemeinderates

………

………

………

die Beratung über den Erlass und die Abänderung der Verfassung, der Gesetze und der Verordnungen;

………..

die Ermächtigung zum Erwerb, Verkauf und zur Verpfändung von Grundeigentum sowie zur Einräumung und Auflösung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, sofern der Gemeinderat nicht zuständig ist.

Art. 43 GV – Aufgaben und Kompetenzen [des Gemeinderates]

Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, welche nicht […] durch Gemeindeverfassung oder Gemeindegesetz einem anderen Organ übertragen sind. Ihm obliegen insbesondere:

der Vollzug […] der Gemeindegesetze, Verordnungen und der Gemeindeversammlungsbeschlüsse;

die Vorbereitung aller Vorlagen zuhanden der Gemeindeversammlung;

…………………

die Verwaltung des Gemeindevermögens

5.

-10……………….

Im Lichte dieser verfassungs- und gesetzesrechtlichen Vorgaben gilt es auch im konkreten Fall zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin korrekt handelte, als sie die fragliche Initiative namentlich aufgrund des konkreten Textes der Initiative und der damit bezweckten Stossrichtung (nachträgliche Verzinsung à 5 % ab 1. April 2015 auf Restzahlung von Fr. 6 Mio. [Fr. 300‘000.--] durch Käuferin/Drittpartei) – inhaltlich für ungültig erklärte und damit dem Volkssouverän auch nicht zur Beschlussfassung vorlegte. Ausgangspunkt für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Beschlusses vom 25./27. Mai 2015 können dabei nur der konkrete Inhalt des Initiativtextes der Beschwerdeführer sowie die Einhaltung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung durch die Beschwerdegegnerin sein.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 36 E.5.3). Eine Initiative ist nach gefestigter Lehre und Praxis gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2015 vom 7. Dezember 2015 E.3.1-2; Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 139 Abs. 3 BV N 36, 40, 43, 53 sowie zur Ungültigerklärung einer Initiative N 57-61, S. 2487 f.; Nay in Good/Plati-podis [Hrsg.] Festschrift für Andreas Auer, Direkte Demokratie, Bern 2013, zu den geltenden Ungültigkeitsgründen S. 165 ff.; vgl. ferner Art. 14 Abs. 1 der Kantonsverfassung Graubünden zur Ungültigkeit einer Initiative bzw. Art. 77 GPR zur Rechtswidrigkeit). Die Beschwerdegegnerin kann daher im Rahmen ihrer Gemeindeautonomie auch nicht gezwungen oder gerichtlich verpflichtet werden, über einen Gegenstand durch die Gemeindeversammlung (Volkssouverän) abstimmen zu lassen, der gemäss ihrer eigenen Gemeindeordnung überhaupt nicht Gegenstand einer Initiative sein kann. Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer Initiative ist deren Text nach den anerkannten Interpretationsgrundsätzen auszulegen. Von verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten ist jene zu wählen, die einerseits dem Sinn und Zweck der Initiative am besten entspricht und zu einem vernünftigen Ergebnis führt und welche anderseits im Sinne der verfassungskonformen Auslegung mit dem übergeordneten Recht von Bund und Kanton vereinbar erscheint. Kann der Initiative ein Sinn beigemessen werden, der sie nicht klarerweise als unzulässig erscheinen lässt, ist sie als gültig zu erklären und der Volksabstimmung zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 1C_127/2013 vom 28. August 2013 E.5.7; BGE 138 I 61 E.8, 129 I 232 E.2.2-3.). Der Text einer Initiative muss den Erfordernissen der Klarheit, Eindeutigkeit und Bestimmtheit genügen (Bundesgerichtsurteil 1C_127/2013 E.7.1). Das Ziel der Initiative und deren Umsetzung müssen auch möglich sein, weshalb eine Initiative weder falsche Hoffnungen wecken noch zu Missverständnissen führen darf. Es darf somit keine Undurchführbarkeit des Initiativbegehrens vorliegen (E.7.4).

c) Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Initiative die Umsetzung eines Rechtsgeschäftes bezwecken, welches anlässlich der Gemeindeversammlung vom Volkssouverän verabschiedet wurde. Für die Realisation und Umsetzung solcher Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwerdegegnerin und Dritten ist gemäss Art. 18 GV jedoch nicht die Gemeindeversammlung (Stimmbürgerschaft/Legislative), sondern ausschliesslich der Gemeinderat (Gemeindevorstand/Exekutive) sachlich und funktional zuständig (Art. 43 Ziff. 1 GV). Art. 18 GV hält ausserdem ausdrücklich fest, dass ein ‚Initiativbegehren‘ nicht zulässig sei und daher auch nicht zur Abstimmung gebracht werden dürfe, welches einen Vorschlag enthalte, der korrekt gefasste Beschlüsse des zuständigen Gemeindeorgans (hier Gemeinderat gemäss Art. 26 lit. c GV) zum Gegenstand habe. Der angefochtene Beschluss stellt nun aber genau einen derartigen Erlass dar, weil er nichts anderes festhält, als dass die Konkretisierung des Gemeindeversammlungsbeschlusses nach Art. 28 Ziff. 5 GV einzig und allein in den Verantwortungsbereich des Gemeinderates falle und daher auf eine entsprechende Initiative – wegen verfassungs- und rechtswidrigen Inhalts (Verstoss gegen Art. 18 GV i.V.m. Art. 77 GPR) – zum vornherein nicht eingetreten werden könne. Eine Art „Verwaltungsinitiative“, die zur Durchsetzung individuell-konkreter Einzelgeschäfte mit Dritten lanciert werden könnte, existiert vorliegend weder auf kommunaler noch auf kantonaler Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe. Das in Art. 18 BV stipulierte Initiativrecht zielt vielmehr auf den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung generell-abstrakten Normen für die Regelung des menschlichen Zusammenlebens sowie der geordneten Abwicklung allgemein anfallender und zu lösender Sachgeschäfte ab, welche sämtliche Stimmbürger in ihren Rechten und Pflichten gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Beschwerdegegnerin) unmittelbar betreffen oder sonst dereinst betreffen könnten (s. Befugnisse der Gemeindeversammlung gemäss Art. 28 Ziff. 2 GV). Aus Sicht des streitberufenen Gerichts kann den Argumenten und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin (im Sachverhalt Ziff. 3 und 5, hiervor) demnach uneingeschränkt gefolgt werden, zumal die Stossrichtung der als ungültig erklärten Initiative aufgrund ihres klaren Wortlautes keinerlei Zweifel darüber offen lässt, dass aufgrund einer konkret bestehenden Rechtsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin und einem bestimmten Privaten – welche eine individuell genau bezifferte Geldforderung (Fr. 300‘000.-- Verzugszins ab 1. April 2015 wegen Nichteinhaltung des Fälligkeitstermins vom 31. März 2015 für Restteilzahlung in der Höhe von Fr. 6 Mio.) zum Gegenstand hat – hätte erreicht werden sollen, dass jener Private (Käuferin/Drittpartei) – hoheitlich via „Initiative“ noch zu verabschiedendem Gemeindeversammlungsbeschluss – zur Bezahlung einer entsprechenden geldwerten Leistung hätte verpflichtet werden sollen. Um solche Forderungen gerichtlich geltend zu machen und auch tatsächlich durchsetzen zu können, müsste die Beschwerdegegnerin indes noch den Zivilrechtsweg beschreiten, womit der Initiativtext auch geeignet war, falsche Hoffnungen zu wecken, weil mit der Verabschiedung der Initiative mittels entsprechendem Gemeindeversammlungsbeschluss eben noch längst nicht Klarheit über die Rechtmässigkeit und Einbringlichkeit der vorgebrachten (Verzugszins-) Forderung geherrscht hätte. Dafür hätte es ohne Zweifel noch eines eigenständigen Zivilprozessverfahrens (zur Klärung der offenkundig noch strittigen Fragen betreffend Stundungswirkung, Auslösung des Fälligkeitstermins, Grundlage und Höhe des Verzugszinses etc.) bedurft, weshalb die Initiative in der vorgelegten Form und Ausgestaltung auch als ‚undurchführbar‘ bezeichnet werden muss, womit es an deren Ungültigkeit auch unter diesem Aspekt nichts auszusetzen gibt. Zusammengefasst ergibt sich demnach, dass der Beschluss betreffend Nichteintreten auf die Initiative sowohl aus formellen Gründen (Unzuständigkeit bzw. Kompetenzüberschreitung der Beschwer-deführer bezüglich Regelungsgegenstand) als auch aus materiellen Gründen (keine Um- sowie Durchsetzbarkeit des Initiativbegehrens ohne Zivilprozess zur Klärung der noch offenen Rechtsfragen) korrekt war und deshalb hier auch geschützt werden kann. Die Anschlussfrage, ob die betreffende Initiative durch den Gemeindeversammlungsbeschluss nicht automatisch hinfällig bzw. materiell obsolet wurde, weil ein neuer Beschluss zur Konkretisierung und Modifizierung des ursprünglichen Verkaufsbeschlusses getroffen und darauf der Restteilbetrag von Fr. 6 Mio. bis Ende März 2016 tatsächlich an die Beschwerdegegnerin überwiesen wurde, muss somit jedoch nicht mehr näher untersucht werden, da diese Tatsachenfeststellung nichts an der prinzipiellen Ungültigkeit der Initiative mit ihrer unzulässigen Stossrichtung (zwangsweise Leistungserbringung eines Dritten gegenüber der Beschwerdegegnerin aus einer zivilrechtlichen Rechtsbeziehung) etwas geändert hätte.

3.

Zur Einrede der Befangenheit dreier namentlich bezeichneter Entscheidungsträger (Gemeindepräsident, Gemeindeschreiber samt Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin) des angefochtenen Beschlusses, gilt es zunächst die einschlägige Bestimmung in Art. 15 GV (Ausstandspflicht) zu konsultieren, wonach Folgendes gilt: Ein Mitglied einer Gemeindebehörde hat bei Verhandlungen und Abstimmungen über eine Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn es selbst oder eine mit ihm im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 13 Abs. 1 (Verwandtschaft/Lebenspartner und dgl.) stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse hat. - Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Rechtsschriften überzeugend und unwiderlegt festhielt, ist aus den Akten nicht erkennbar und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht einmal ansatzweise dargetan, dass einer der drei genannten Personen ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang bzw. Resultat des Beschlusses betreffend Nichteintreten auf die Initiative vom 4. Dezember 2015 gehabt hätte. Der Gemeindepräsident sowie der Gemeindeschreiber waren als ordnungsgemäss bestellte Behördenmitglieder von Amtes wegen tätig und handelten somit lediglich in ihren jeweils organisationsrechtlich angestammten Funktionen. Für verwandtschaftliche oder andere Ausschlussgründe (Art. 13 GV) fehlt es an entsprechenden Indizien oder gar Beweisen; dies gilt insbesondere auch für den Vorwurf eines vermeintlich persönlichen Interesses der Beschwerdegegnerin an der 'Ungültig-Erklärung' der Initiative. Beim erwähnten Rechtsvertreter und Urheber/Verfasser des formalisierten Kaufvertrags – der ebenfalls auf den Beschluss der Gemeindeversammlung zurückgeht – handelt es sich sodann klarerweise um kein Mitglied der Gemeindebehörde im Sinne von Art. 15 GV, weshalb sich die Einrede der Befangenheit in allen (drei) Fällen zweifelsfrei als unbegründet erweist.

4.

a) Der angefochtene Beschluss ist demnach in jeder Beziehung rechtens und schützenswert, was zu seiner Bestätigung und damit folgerichtig zur Abweisung der dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerde vom 6. Juni 2016 führt.

b) Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) anteilsmässig (zu je 1/3) den Beschwerdeführern, solidarisch haftend für das Ganze, aufzuerlegen. Aussergerichtlich steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

750.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

302.--

zusammen

Fr.

1'052.--

gehen anteilsmässig (je 1/3) und solidarisch haftend zulasten von A._____, B._____ sowie C._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]