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Entscheid

V 2016 9

Fremdenpolizei (Familiennachzug)

13. März 2018Deutsch21 min

Source gr.ch

Sachverhalt

1. Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2016 eine Aufsichtsbeschwerde bei der Regierung des Kantons Graubünden ein und stellte das Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident von X._____ anzuweisen, die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand X._____ zu unterbreiten. Nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wurde die Beschwerde aufgrund des Rechtsbegehrens sowie der Begründung in der Beschwerdeschrift nicht als Aufsichtsbeschwerde, sondern als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen genommen. Für eine solche ist gemäss Art. 49 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BR 370.100) nicht die Regierung, sondern grundsätzlich das Verwaltungsgericht zuständig. Deshalb wurde die Beschwerde vom Amt für Gemeinden mit Schreiben vom 10. November 2016 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden überwiesen. Dagegen opponierte der Beschwerdeführer denn auch nicht, sondern führte in seiner Eingabe vom 9. Januar 2017 selber aus, dass für die Beschwerde richtigerweise das Verwaltungsgericht zuständig sei (vgl. Stellungnahme RA Lazzarini vom 9. Januar 2017, S. 3).

2. a) Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht müssen gewisse Prozessvoraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, die Sache inhaltlich (materiell) prüft und einen Sachentscheid fällt. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, führt das zu einem Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [nachfolgend: VRG-Kommentar], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff). Zunächst ist auf das Anfechtungsobjekt sowie die Beschwerdefrist einzugehen.

b) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Gemeinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden könnte (vgl. VGU A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG damit als reine Verfahrensregel zum Anfechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde – abgesehen vom Anfechtungsobjekt – grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Verwaltungsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen. Praxis und Lehre folgern daraus meist, dass grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Frist das Rechtsmittel zu erheben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1310; Bosshart/Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N. 46).

c) Vorliegend rügte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass seine Forderung gegen die Gemeinde betreffend Schadenersatz dem in der Rechtssache zuständigen Gemeindevorstand nicht zur Beurteilung bzw. Prüfung unterbreitet worden sei. Im Hinblick auf das Anfechtungsobjekt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 16. November 2015 an den Gemeindepräsident sowie den Gemeindevorstand gelangte und diese bat, seine Staatshaftungsforderung einer grundsätzlichen Prüfung zu unterziehen und ihm die diesbezügliche Stellungnahme mitzuteilen. Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Forderung – vorbehältlich eines gegenteiligen Entscheids des Bundesgerichts – als unbegründet erachte. Aufgrund der Vermutung, dass das abschlägige Schreiben vom 17. Dezember 2015 ohne vorgängigen Beschluss des Gemeindevorstandes verfasst wurde, wandte der Beschwerdeführer sich mit Schreiben vom 3. Mai erneut an die Gemeinde bzw. deren Vertreter und ersuchte um Zustellung eines entsprechenden Beschlusses des Gemeindevorstandes betreffend den abschlägigen Entscheid der Gemeinde in Bezug auf die Schadenersatzforderung. In der Folge hielt die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016 – nunmehr nach Vorliegen des Bundesgerichtsentscheids vom 9. Mai 2016 betreffend Erstwohnungspflicht – erneut fest, dass sie die Forderung des Beschwerdeführers als unbegründet erachte und wies den Beschwerdeführer darauf hin, diese dem zuständigen Gericht vorzulegen, sollte er an seiner Forderungen festhalten wollen. Auf die Anfrage betreffend Zustellung des Beschlusses liess die Gemeinde dem Beschwerdeführer lediglich die Vertretungsvollmacht des Rechtsvertreters der Gemeinde zukommen. Dies war die letzte Reaktion der Gemeinde auf das ursprüngliche vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 16. November 2015 gestellte Begehren vor Einreichung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde am 28. Oktober 2016.

d) Aus diesem Schreiben geht unmissverständlich hervor, dass die Gemeinde die Forderung nicht materiell beurteilen sowie keinen formellen Entscheid erlassen wird und der Beschwerdeführer hierfür an das zuständige Gericht zu gelangen hat. In dieser vom Beschwerdeführer gerügten rechtsverweigernden Handlung der Gemeinde liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.

e) Für die Beschwerdefrist ist aufgrund der klaren Haltung der Gemeinde in ihrem Schreiben vom 9. Juni 2016, wonach über die geltend gemachte Forderung das zuständige Gericht zu befinden habe, vorliegend auf die gesetzliche Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG abzustellen. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 mitgeteilt, dass der Gemeindevorstand die Staatshaftungsforderung ablehne. Die Aufsichtsbeschwerde wurde am 28. Oktober 2016 und damit – unter Abzug der Gerichtsferien – rund 3.5 Monate nach der Mitteilung eingereicht. Damit wäre sie verspätet eingereicht worden. Zu beachten gilt im vorliegenden Fall allerdings, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde als Aufsichtsbeschwerde und nicht als Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat. Erstgenannte ist gemäss Art. 70 VRG an keine Frist gebunden. Es erscheint unter diesen Umständen nicht sachgerecht, auf die Frist der Rechtsverweigerungsbeschwerde abzustellen, wenn die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsbeschwerde nach Absprache zwischen dem Amt für Gemeinden und dem Verwaltungsgericht letztlich als Rechtsverweigerungsbeschwerde anhand genommen wird. Demgemäss ist die Frist dennoch als gewahrt anzusehen. Im Übrigen wurde die Eingabefrist von der Beschwerdegegnerin auch in keiner Weise bemängelt.

3. a) Zu einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist alsdann berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (Art. 50 VRG). Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Bertschi, VRG-Kommentar, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 50 ff.). So sieht Art. 20 Abs. 1 VRG vor, dass die Behörde das Verfahren als erledigt abschreibt, wenn im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheides in der Sache wegfällt.

b) Es ist daher zu prüfen, ob sich die Sachlage während des laufenden Verfahrens dahingehend geändert hat, dass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

c) Der Beschwerdeführer verlangte mit seinem Rechtsbegehren, es sei der Gemeindepräsident der Beschwerdegegnerin anzuweisen, seine Schadenersatzforderung gemäss Schreiben vom 16. November 2015 dem Gemeindevorstand der Beschwerdegegnerin zu unterbreiten. Vorliegend hat der Gemeindevorstand anlässlich der Gemeindevorstandssitzung vom 23. Januar 2017 über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatshaftungsforderung – nach vorangehender Traktandierung – einen Beschluss gefasst und die Forderung als unbegründet zurückgewiesen (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 6). Damit holte die Gemeinde exakt die vom Beschwerdeführer als verweigert gerügte Handlung nach und hat somit während laufendem Verfahren dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. Demzufolge ist der Hauptverfahrensgegenstand während des laufenden Verfahrens entfallen, weshalb die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

Erwägungen

d) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im Laufe des Beschwerdeverfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache weggefallen ist und die Beschwerde daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. Zu prüfen bleibt einzig noch die Frage der Kostenverteilung des Verfahrens und der aussergerichtlichen Entschädigung.

4.

a) Gemäss Art. 73 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 VRG wird die in einem Rechtsmittel- oder Klageverfahren unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, einerseits die Kosten des Verfahrens zu tragen und anderseits der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Graubünden äussert sich – abgesehen vom allgemein gehaltenen Art. 20 Abs. 2 VRG – zur Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit nicht explizit. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei einer Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit – dem Verursacherprinzip folgend – grundsätzlich diejenige Partei kosten- und allenfalls entschädigungspflichtig, welche die Gegenstandslosigkeit ursächlich herbeigeführt hat. Erst wenn der Eintritt der Gegenstandslosigkeit keiner Partei durch ihr Verhalten kausal zugerechnet werden kann, ist zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte, Anlass zur Klage gegeben oder unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. VGU U 11 1 vom 1. März 2011 E.2b, U 14 80 vom 2. September 2015 E.2b sowie auch A 15 36 vom 23. Oktober 2015 E.2a). Diese Praxis entspricht zum einen der Handhabung in anderen Kantonen und lässt sich zum anderen auch mit einem vergleichenden Blick auf die einschlägige Praxis des Bundesgerichts sowie auf die entsprechenden zivilrechtlichen Bestimmungen begründen (vgl. dazu VGU U 14 80 E.2b, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Plüss, in: Griffel [Hrsg.], VRG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 13 N. 74 ff.).

b) Vorliegend holte die Gemeinde mit dem Beschluss vom 23. Januar 2017 zwar genau die Handlung nach, die der Beschwerdeführer in seinem Rechtsbegehren verlangte, allerdings hielt die Gemeinde auch ausdrücklich fest, dass sie dies ohne Anerkennung einer Rechtspflicht tut (vgl. Duplik vom 31. Januar 2017, S. 4). Demzufolge erscheint es nicht sachgemäss, der Gemeinde den Eintritt der Gegenstandslosigkeit zuzurechnen. Vielmehr ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte.

5.

a) Eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn dargetan wird, dass eine Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung besteht. Andernfalls wird die Beschwerde durch Nichteintreten erledigt (Bosshart/Bertschi, VRG-Kommentar, a.a.O., § 19 N. 46; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1306).

b) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass seine Forderung nicht vom Gemeindevorstand beurteilt wurde und geht damit davon aus, dass er Anspruch auf Erlass eines Entscheids in dieser Angelegenheit hat. Demgegenüber vertritt die Gemeinde die Ansicht, dass sie über die Staatshaftungsforderungen gar nicht mittels Beschluss entscheiden konnte und durfte. Über diese Forderung könne einzig und allein das Verwaltungsgericht im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Klage entscheiden. Damit war vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit strittig, ob der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf Erlass eines Entscheides des Gemeindevorstandes hatte.

c) Vorliegend geht es um die Beurteilung einer Staatshaftungsforderung gegenüber der Gemeinde. Im Staatshaftungsrecht gibt es vor allem im Verfahrensrecht grosse Unterschiede. Für die meisten Kantone gilt im Staatshaftungsrecht ein zivilrechtliches Verfahren mit Klageeinleitung beim zuständigen Zivilgericht. Andere Kantone sehen ein verwaltungsrechtliches Klageverfahren oder Beschwerdeverfahren vor, häufig noch mit einem Vorverfahren bei einer Verwaltungsbehörde. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatshaftung (SHG; BR 170.050) beurteilt im Kanton Graubünden das Verwaltungsgericht im Klageverfahren Haftungsansprüche gegen eine Gemeinde. Ein Vorverfahren bei der Gemeinde ist im Kanton Graubünden nicht vorgesehen und damit auch keine Voraussetzung, um das Klageverfahren einzuleiten. Zur materiellen Beurteilung einer Staatshaftungsforderung ist damit einzig und allein das Verwaltungsgericht zuständig.

d) Der Rechtsvertreter der Gemeinde lehnte auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 die Forderung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 als unbegründet ab. Zu diesem Zeitpunkt war der Entscheid des Bundesgerichts betreffend Erstwohnungspflicht noch ausstehend. Nach Vorliegen und in Kenntnis des bundesgerichtlichen Entscheids vom 9. Mai 2016 teilte der Rechtsvertreter der Gemeinde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Juni 2016 erneut mit, die Forderung für unbegründet zu erachten. Die Gemeinde hat demnach auf die Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet und zur geltend gemachten Forderung Stellung genommen. Eine materielle Beurteilung durfte sie nicht vornehmen, ist eine solche gemäss der vorstehenden Erwägung 5.c) dem Verwaltungsgericht vorbehalten.

e) Auch wenn der Beschwerdeführer mit seiner Forderung lediglich deshalb an die Gemeinde gelangte, um allenfalls mit dieser eine Lösung ohne Klageverfahren zu erreichen und nicht um von ihr eine materielle Beurteilung zu erhalten, muss die Gemeinde in einem solchen Fall mangels anderweitiger Regelung im SHG bloss formlos zur Forderung Stellung nehmen. Wenn die Gemeinde eine solche Forderung dann ablehnt, ist sie somit nicht verpflichtet, diese Erklärung in einem formellen Entscheid abzugeben, sondern stellt diese Erklärung eine blosse Willensäusserung dar. Genau dies hat die Gemeinde im vorliegenden Fall getan, weshalb ihr nichts vorzuwerfen ist.

f) Im Übrigen hat die Gemeinde auch keine Herausgabepflicht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer den Beschluss des Gemeindevorstands nicht zugestellt hat. Gemäss Art. 31 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde X._____ wird die Einsicht in die Protokolle des Gemeindevorstandes nur gestattet, wenn schutzwürdige Interessen geltend gemacht werden können. Der Beschwerdeführer hat weder ein Gesuch mit Begründung seiner schutzwürdigen Interessen gestellt, noch wären vorliegend solche vorhanden gewesen, da der Beschwerdeführer ohnehin den Rechtsweg zu beschreiten hat, wenn er die Schadenersatzforderung geltend machen möchte. Hierfür braucht er – wie bereits ausgeführt – keinen abschlägigen Entscheid der Gemeinde.

g) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gar keinen Anspruch auf einen Entscheid gehabt hätte, da die Gemeinde gestützt auf das SHG nicht verpflichtet war, in Verfügungsform zu handeln bzw. einen formellen Entscheid zu erlassen. Die Gemeinde hat ihren Willen betreffend die geltend gemachte Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 sowie mit Schreiben vom 9. Juni 2016 über ihren Rechtsvertreter kundegetan. Die beiden Schreiben des Rechtsvertreters erfolgten – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – denn auch gestützt auf eine rechtsgültig erteilte Vollmacht der Gemeinde, wurde diese sowohl vom Gemeindepräsident und dem Gemeindeschreiber und damit von den zuständigen Organen unterzeichnet (vgl. Bg-act. 4) . In einem nächsten Schritt liegt es am Beschwerdeführer, eine Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht anhängig machen, was er inzwischen auch gemacht hat (Verfahren U 17 61).

6.

Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erlass einer Anordnung gehabt hätte, hätte es ihm an einem schutzwürdigen Interesse gefehlt, womit auf die Beschwerde nicht eingetreten worden wäre. Aufgrund dieses mutmasslichen Verfahrensausgangs erachtet es das Verwaltungsgericht als gerechtfertigt, die Kosten des Verfahrens gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

- aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1‘000.--

- und den Kanzleiauslagen von

Fr.

356.--

zusammen

Fr.

1‘356.--

gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

4. [Rechtsmittelbelehrung]

5. [Mitteilungen]