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Entscheid

V 2018 4

Versicherungsleistungen nach IVG

21. März 2018Deutsch13 min

Source gr.ch

Sachverhalt

11. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2018 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Duplik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme bis 19. März 2018 mit.

12. Am 19. März 2018 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Duplik. Darin wird mittels Telefonauszug die Abfolge der Telefongespräche nachgezeichnet, wonach sich der Gemeindepräsident zuerst mit der Präsidentin der SVP-Ortspartei besprochen und erst anschliessend mit dem Kandidaten D._____ telefoniert habe.

Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom _____, amtlich publiziert am _____, den Termin für den zweiten Wahlgang betreffend Gemeindevorstandsersatzwahl auf den Y3._____ festzusetzen und nicht wie von den Beschwerdeführern beantragt auf den Y2._____ anzusetzen bzw. die Ersatzwahl bis spätestens am _____ durchzuführen. Beschwerdethema bildet dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter den konkreten Umständen von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen wäre, den strittigen Wahltermin vor dem Y3._____ anzusetzen und damit die per Ende Januar 2018 eingetretene Vakanz im besagten Gemeindegremium früher zu beenden.

Erwägungen

2.

Nach Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Laut Art. 58 Abs. 2 VRG ist zu Beschwerden gegen solche (politischen) Eingriffe legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist. Gemäss Art. 60 Abs. 2 lit. a VRG beträgt die Anfechtungsfrist bei Wahl- und Abstimmungsbeschwerden 10 Tage seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids. Unbestritten sind beide Beschwerdeführer stimmberechtigt im fraglichen Wahlkreis und daher ohne Zweifel zur Erhebung der Beschwerde gegen den angesetzten Wahltermin vom Y3._____ befugt. Die Beschwerde vom 12. Februar 2018 wurde zudem innert der 10-tägigen Frist seit Mitteilung (amtliche Publikation am _____) des angefochtenen Entscheids eingereicht, womit die formellen Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Beschwerde erfüllt sind und das Gericht somit darauf eintreten kann.

3.

a) Zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts gilt es zur Hauptsache auf das kommunale Gesetz über die politischen Rechte der Beschwerdegegnerin vom 27. September 1987 (GPR; GS 103) sowie zur Vervollständigung auf das Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 17. Juni 2005 (GPR/GR; BR 150.100) hinzuweisen. Die Vorbereitung und der zeitliche Ablauf eines zweiten Wahlganges ist in den Art. 8 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 GPR der Beschwerdegegnerin geregelt. In Art. 2 GPR der Beschwerdegegnerin wird das GPR/GR zudem als 'subsidiär' anwendbares Recht genannt. Im konkreten Fall enthält Art. 18 GPR/GR zwar eine ähnliche Regelung zur Terminierung eines zweiten Wahlgangs wie das kommunalen Recht in Art. 8 Abs. 2 GPR der Beschwerdegegnerin, dennoch unterscheiden sie sich in der Terminologie sowie Ausgestaltung betreffend Fristvorgaben wesentlich, indem bei kantonalen Wahlen ein zweiter Wahlgang 'spätestens drei Wochen nach dem ersten Wahlgang', bei Wahlen der Beschwerdegegnerin hingegen 'in der Regel drei Wochen nach dem ersten Wahlgang' stattzufinden hat. Die kommunale Regelung geht somit vor, weil sie von der kantonalen Regelung (zulässigerweise) abweicht, zumal diese bloss 'subsidiär' zur Anwendung kommt.

Der Beschwerdegegnerin steht damit aber hinsichtlich der Terminierung eines zweiten Wahlgangs auf kommunaler Ebene ein viel grösserer Ermessensspielraum zu als den kantonalen Behörden, die zwingend innert 3 Wochen nach dem ersten den zweiten Wahlgang durchführen müssen.

b) Vorliegend stellt sich demnach einzig die Frage, ob wirklich triftige Gründe vorgelegen haben, um vom "Regelfall" gemäss Art. 8 Abs. 2 GPR der Beschwerdegegnerin abzuweichen und daher die Verschiebung des zweiten Wahlgangs auf den Y3._____ vertretbar und schützenswert ist.

Die Beschwerdeführer bestreiten gerade, dass sich die Beschwerdegegnerin auf triftige Gründe habe stützen können, um den zweiten Wahlgang, der ursprünglich korrekterweise und fristgerecht am eidgenössischen Abstimmungstag vom Y2._____ vorgesehen gewesen sei, erst auf den Y3._____ anzusetzen. Mit dieser Verschiebung setze sich die Beschwerdegegnerin nicht nur in Widerspruch zur eigenen gesetzlichen Regelung von Art. 8 Abs. 2 GPR und ihrer langjährigen Praxis dazu, sondern auch noch zur eigenen Erklärung an die Parteien nach dem Rücktritt des bisherigen SVP-Mitglieds bereits Mitte November 2017. Dort sei nämlich erklärt worden, eine Ersatzwahl am Y1._____ sei zwar ein enger Fahrplan, welcher für alle Beteiligten eine Herausforderung bedeute, doch rechtfertige sich dies durch die Notwendigkeit, vakante Amtsinhabersitze möglichst rasch wieder zu besetzen, um die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Behörden sicherzustellen. Im Übrigen habe der zuständige Gemeindepräsident am Y1._____ mit dem fraglichen Kandidaten der SVP gar nicht gesprochen; auch die Präsidentin der SVP-Ortspartei habe zu keinem Zeitpunkt ihre Zustimmung zu einer Verschiebung gegeben. Beide bezeichneten Personen der SVP werden als Zeugen angeboten.

Die Beschwerdegegnerin legt ihrerseits dar, dass es für die reibungslose Durchführung des zweiten Wahlgangs notwendig gewesen wäre, vom offiziellen und einzigen Kandidaten noch am Wahlsonntag zu erfahren, ob er für einen zweiten Wahlgang zur Verfügung stehe. Man sei bereits im Vorfeld mit der Druckerei so verblieben, dass ein allfälliger Druckauftrag für einen zweiten Wahlgang noch am Wahlsonntag ausgelöst würde. Indem der einzige offizielle Kandidat eine weitere Kandidatur am Wahlsonntag noch offenhielt, sei für die Beschwerdegegnerin eine reibungslose logistische Vorbereitung der Wahl nicht mehr gewährleistet gewesen. Ausserdem hätte eine allfällige Nichtkandidatur des bisherigen Kandidaten dazu führen können, dass im zweiten Wahlgang, in welchem das relative Mehr gelte, jemand in den Vorstand der Beschwerdegegnerin gewählt werden könnte, der für dieses Amt gar nicht kandidiere. Solche Ergebnisse seien keinesfalls im öffentlichen Interesse. Mit der Ansetzung des zweiten Wahlgangs auf den Y3._____ hätten die Parteien genügend Zeit, geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten zu finden und für das vakante Amt aufzustellen.

Dispositiv

Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kann auf die Zeugenbefragung der zwei namentlich anerbotenen SVP-Exponenten vorab verzichtet werden. Zum einen ist dazu nämlich erstellt, dass sich der einzige offizielle Kandidat dieser Partei gegenüber den Medien am Wahlsonntag vom Y1._____ dahingehend hat verlauten lassen, er habe sich noch nicht festgelegt, ob er für einen zweiten Wahlgang kandidieren werde. Zum anderen behaupten selbst die Beschwerdeführer nicht, die Präsidentin der SVP-Ortspartei habe sich gegen die Ansetzung des zweiten Wahlgangs auf den Y3._____ gewehrt; sie habe dies einfach zur Kenntnis genommen; die offensichtlich im Nachhinein entstandene negative Haltung ist somit unbeachtlich. Aus den beiden offerierten Zeugenbefragungen sind damit aber zum Voraus keine neuen, entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Daran ändert auch das von den Beschwerdeführern eingelegte Telefonprotokoll nichts, zumal die Abfolge der Telefonate nicht in Zweifel ziehen können, dass sich der Kandidat D._____ gegenüber der Öffentlichkeit am Wahlsonntag Y1._____ in diesem Sinne geäussert hat, dass er sich für eine Kandidatur in einem zweiten Wahlgang noch nicht entschieden habe.

In der Sache trifft es zwar zu, dass das kommunale Gesetz über die politischen Rechte (GPR) einen zweiten Wahlgang in der Regel innert dreier Wochen nach dem ersten Wahlgang vorsieht. Allerdings steht es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, bei Vorliegen sachlicher Gründe und im Einklang mit dem öffentlichen Interesse von dieser Vorgabe abzuweichen, zumal es sich dabei lediglich um eine "Kann-Bestimmung" und gerade nicht – wie auf kantonaler Ebene – um eine "Muss-Bestimmung" handelt. Solche sachlichen Gründe scheinen dem Gericht bei objektiver Betrachtungsweise des ganzen Geschehensablaufs klarerweise gegeben zu sein. Der zweite Wahlgang war logistisch vorbereitet, hätte jedoch einer Auslösung bereits am Wahlsonntag am Y1._____ bedurft. Wenn sich der einzige offizielle Kandidat gegenüber der Presse dahingehend äussert, er müsse sich eine Teilnahme an einem zweiten Wahlgang noch überlegen, trat für den Vorstand der Beschwerdegegnerin offensichtlich eine neue Situation ein, nämlich die, dass nun die Gefahr bestünde, der zweite Wahlgang könnte ohne offiziellen Kandidaten stattfinden. Die Beschwerdegegnerin wies deshalb zu Recht darauf hin, dass ein zweiter Wahlgang ohne offiziellen Kandidaten zu einer Wahl eines Kandidaten oder einer Kandidatin führen könnte, welche ein Amt als Vorstandsmitglied der Beschwerdegegnerin gar nicht anstreben würde. Diese latente Befürchtung ist aus Sicht des Gerichts durch das bisherige konkrete Wahlergebnis durchaus begründet und berechtigt, zumal von den total 732 abgegebenen Stimmzetteln immerhin 163 leer oder ungültig waren. Auf den einzigen offiziellen Kandidaten entfielen 254 Stimmen, auf den nicht kandidierenden E._____ 55 Stimmen und die restlichen 260 Stimmen auf diverse weitere Personen. Vor diesem Hintergrund erscheint aber eine Zufallswahl in einem zweiten Wahlgang durchaus realistisch, zumal im zweiten Wahlgang nach Art. 48 GPR der Beschwerdegegnerin das relative Mehr gilt; und eben nicht mehr das absolute Mehr wie beim ersten Wahlgang. Dass eine Zufallswahl im zweiten Wahlgang jedoch nicht im öffentlichen Interesse liegen kann, liegt auf der Hand und bedarf von selbst keiner weiteren Erörterungen. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid, den Termin für den zweiten Wahlgang auf den Y3._____ festzulegen, zu schützen ist.

4. a) Der angefochtene Entscheid vom _____ ist demzufolge rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde vom 12. Februar 2018 führt.

b) Aufgrund der inhaltlich wichtigen, staatspolitischen Bedeutung der gestellten Rechtsfrage nach der Zulässigkeit sowie Haltbarkeit der Verschiebung eines behördlichen Wahltermins ist das streitberufene Gericht zur Ansicht gelangt, dass hier auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.

c) Eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG überdies nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]