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Entscheid

V 2021 4

Straf- und Massnahmenvollzug

5. Oktober 2021Deutsch (+ 1 weitere Sprache)37 min

A. E.________, geb. 2015, und F.________, geb. 2019, sind die gemeinsamen Kinder der nicht miteinander verheirateten und über die gemeinsame elterliche Sorge verfügenden A.________ und B.________.

Source zg.ch

FÜRSORGERECHTLICHE KAMMER

Mitwirkende Richter: lic. iur. Gisela Bedognetti-Roth, Vorsitz

lic. iur. Jacqueline Iten-Staub und MLaw Ines Stocker

Gerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier

U R T E I L vom 16. Dezember 2021 [rechtskräftig]

gemäss § 29 der Geschäftsordnung

in Sachen

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12, Postfach 27, 6301 Zug

Beschwerdegegnerin

weiter verfahrensbeteiligt:

B.________

C.________

D.________

betreffend

Kindesschutzrecht

(Beistandschaft / Familienbegleitung)

F 2021 3

Sachverhalt

A. E.________, geb. 2015, und F.________, geb. 2019, sind die gemeinsamen Kinder der nicht miteinander verheirateten und über die gemeinsame elterliche Sorge verfügenden A.________ und B.________.

Mit Entscheiden Nr. 2020/1563 und 1564 vom 15. Dezember 2020 nahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Zug in Ziff. 1 Vormerk davon, dass die prozessorientierte Abklärung im Rahmen einer Familienbegleitung (KOFA-Abklärung) und die Erteilung der Weisung durch Einreichung des Schlussberichts der Fachstelle G.________ datierend vom 7. April 2020, abgeschlossen sei. Sodann errichtete sie in Ziff. 2 der Entscheide für E.________ und F.________ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Als Beistandsperson ernannte sie C.________ (Ziff. 4) und übertrug ihr die folgenden Aufgaben (Ziff. 3):

a) die Eltern bei der Betreuung von E.________ bzw. F.________ mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) die Eltern in ihrer Sorge und in der Erziehung von E.________ bzw. F.________ zu begleiten und diese zu beraten,

c) eine Familienbegleitung zur Unterstützung und Stärkung der Mutter insbesondere in Bezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit ihren Kindern in familiären Belastungssituationen zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und zusammen mit den Eltern deren Finanzierung sicherzustellen,

Erwägungen

d) den Austausch und die Zusammenarbeit der involvierten Personen im Sinne eines Case Managements zu fördern und zu koordinieren,

e) für alle Beteiligten eine neutrale Ansprechperson zu sein,

f) in Zusammenarbeit mit den Eltern die schulergänzende Betreuung für E.________ bzw. die tageweise Betreuung von F.________ in einer Kindertagesstätte zur Entlastung der Mutter zu prüfen, sofern erforderlich, zu organisieren und deren Finanzierung sicherzustellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die am 17. Dezember 2019 mit Entscheid Nr. 2019/ 1581 gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB, Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB angeordnete und von Januar bis März 2020 durchgeführte KOFA-Abklärung als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme gemäss Schlussbericht habe ergeben, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters drastisch verändert habe und ihr Leben in eine anhaltende Krise gestürzt worden sei. Mitbedacht werden müsse die fortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress der Mutter, als der Vater in den frühen Morgenstunden im Oktober 2019 verhaftet worden sei. Nur wenige Tage nach der Verhaftung habe die Mutter ohne Beisein des Vaters F.________ geboren. Zudem habe sich die Mutter schon kurz nach der Geburt um die gesundheitlichen Probleme von F.________ kümmern müssen. F.________ leide seit seiner Geburt an Nierenproblemen und sei Anfang 2020 einer mehrstündigen Operation unterzogen worden, die er gut überstanden habe. Ferner habe die Mutter mit F.________ regelmässige Termine bei der Physiotherapie und Osteopathie aufgrund eines sogenannten Schiefhalses (Muskelverkürzung im Hals) bis zu ihrer Reise nach H.________ wahrgenommen. Gleichzeitig habe E.________ die Mutter gebraucht und ihre Trauer über die Abwesenheit des Vaters habe einen förderlichen Umgang der Mutter benötigt. So habe E.________ zeitweise mit regelmässigem Aufwachen und Weinen in der Nacht auf die Abwesenheit des Vaters reagiert. Im Umgang mit ihren Kindern werde die Mutter jedoch sehr liebevoll und klar erlebt. Sie erkenne ihre Bedürfnisse und verfüge über ein breites Handlungsrepertoire als auch ein sicheres Gefühl, um angemessen zu reagieren, aber auch Grenzen zu setzen. Ihre elterlichen Aufgaben und ihre Verantwortung gegenüber den Kindern nehme sie nach Auffassung der abklärenden Fachperson daher sehr gut wahr. Zudem hätten beide Kinder in den Begleitbesuchen orientiert und zufrieden gewirkt und gesamthaft ein normales alters- und entwicklungsgerechtes emotionales Verhalten gezeigt.

Durch die vielen Belastungen und auch die Inhaftierung des Kindsvaters habe sich die Lebenssituation der Familie erheblich verändert und A.________ habe sich neben der alleinigen Verantwortung für die Versorgung und Betreuung von zwei kleinen Kindern um die finanziellen Probleme der Familie als auch um die gesundheitlichen Probleme von F.________ kümmern müssen. Sie sei daher über einen langen Zeitraum einer sehr hohen Belastung ausgesetzt gewesen. Die vielfältigen Belastungen hätten Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit gezeigt. Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei es ihr nicht gelungen, die Betreuung und Versorgung von E.________ und F.________ durchgehend zu gewährleisten. Da der weitere Verlauf der Familiensituation aufgrund der Inhaftierung des Vaters und der psychischen Erkrankung der Mutter mit bisher zwei Klinikaufenthalten im Frühjahr/Sommer 2020 ungewiss bleibe, müsse die Situation der Familie weiterhin als fragil beschrieben werden, zumal A.________ die Medikamente ohne ärztlichen Rat abgesetzt habe, bislang nicht in ambulanter therapeutischer Behandlung sei und auch weitgehend sozial isoliert mit den Kindern in der Schweiz lebe und nur wenige soziale Aussenkontakte pflege. Hinzu kämen die weiterhin bestehenden prekären finanziellen Probleme der Familie, die zu einem Armutsrisiko führten. Die Kumulation dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung des Alters von E.________ und F.________ führe zur Annahme einer Kindswohlgefährdung, der mit einer entsprechenden fachlichen Unterstützung und Entlastung der Mutter begegnet werden müsse.

B. Gegen diese Entscheide reichte A.________ am 13. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht (Teil-)Beschwerde ein und stellte den Antrag, dass der einzusetzenden Beiständin die Aufgabe gemäss Ziff. 3c nicht übertragen werde, dass also keine Familienbegleitung eingerichtet werde. Sie wolle keine Familienbegleitung, da sie eine solche nicht benötige und diese ihr nicht Unterstützung, sondern mehr Belastung bringe. Es gehe ihr gut. Die Betreuung und die Erziehung der Kinder machten ihr keine Probleme. Sie sei in einer anderen Verfassung als im vergangenen Sommer, als sie eine Depression gehabt habe. E.________ gehe in den Kindergarten und jeden Tag anschliessend in die Kita bis im Verlauf des Nachmittags, wo sie sie dann um 15 oder 16 Uhr abhole. Sie gehe gerne in den Kindergarten und in die Kita. F.________ gehe zwei Tage pro Woche, am Montag und am Freitag, ganztags in die Kita, wo es ihm gut zu gefallen scheine. Ihre persönlichen Termine mache sie in den Zeiten, wenn beide Kinder in der Kita bzw. im Kindergarten seien, also montags und freitags. Sie habe ausserdem eine gute Nachbarin im gleichen Haus, die ihr wenn nötig in allen Bereichen sehr helfe. Und die Mutter einer Kindergartenfreundin von E.________ helfe ihr immer, wenn sie es brauche. Sie bitte deshalb darum, die Beiständin nicht mit der Sicherstellung einer Familienbegleitung zu beauftragen.

C. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 teilte RA I.________ dem Gericht im Auftrag des Kindsvaters B.________ mit, dass er mit der Teilbeschwerde seiner Partnerin einverstanden sei und auch keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Familienbegleitung sehe, da es der Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder besser gehe. Er verzichte darauf, eine separate Beschwerde gegen die beiden Entscheide der KESB vom 15. Dezember 2020 einzureichen. Wichtig sei für ihn noch, dass auf seine Aussagen im Schreiben vom 27. September 2020 (an Herrn J.________ von der KESB) hingewiesen und betont werde, dass es aus seiner Sicht wichtig sei, dass der Sohn, F.________, möglichst von der Beschwerdeführerin betreut werden könne (und möglichst keine Fremdbetreuung).

Dispositiv

D. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2021 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung werde vollumfänglich auf die Entscheide der KESB vom 15. Dezember 2020 (Entscheide Nr. 2020/1563 und Nr. 2020/1564) und die Akten der KESB verwiesen. Ergänzend führte sie aus, es werde nicht bestritten, dass sich die Beschwerdeführerin gesundheitlich in einem besseren Zustand befinde als noch zum Zeitpunkt ihres stationären Aufenthalts im Spital K.________ und in der Klinik L.________ im Frühjahr/Sommer letzten Jahres. Gleichwohl müsse angesichts der Schwere der Erkrankung weiterhin vom Vorliegen einer psychischen Erkrankung ausgegangen werden, die eine Unterstützung und Entlastung der Beschwerdeführerin durch Installierung einer ambulanten Familienbegleitung erfordere. Zum gleichen Schluss kämen sowohl die behandelnde Chefärztin Psychiatrie des Spitals K.________, M.Sc. M.________, beim Telefonat mit der KESB vom 26. Mai 2020 als auch der behandelnde Oberarzt Dr. med. N.________ und die behandelnde Psychologin M.Sc. O.________ von der Klinik L.________ in ihrem Abschlussbericht vom 16. Juni 2020. Demnach leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie schweren psychischen und Verhaltensstörungen im Wochenbett (F53.1). So habe die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einweisung in die Klinik L.________ von zunehmender Gefühllosigkeit und Schuldgefühlen wegen der als ungenügend wahrgenommenen emotionalen Beziehung zu ihren Kindern seit dem 2. April 2020 als auch von fehlender Lebensfreude und suizidalen Gedanken ohne konkrete Pläne berichtet. Die schwere depressive Episode sei hervorgerufen worden durch die starke psychosoziale Belastungssituation. Zwar sei bereits während des Klinikaufenthalts eine Verbesserung der depressiven Symptomatik beobachtet und von der Beschwerdeführerin berichtet worden. Um jedoch eine langfristige Verbesserung zu gewährleisten, erscheine aus ärztlicher Sicht ein konstanter Kontakt zu den Kindern als auch eine psychiatrische Behandlung sinnvoll. Was das weitere Procedere angehe, so werde eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung als auch eine ambulante Familienbegleitung organisiert.

Entgegen dieser Empfehlung habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht in regelmässige therapeutische Behandlung begeben und zum Zeitpunkt der Anhörung vom 24. August 2020 auch ihre Medikamente ohne ärztlichen Rat abgesetzt gehabt. Da der weitere Verlauf der Familiensituation aufgrund der fortdauernden Inhaftierung des Vaters weiterhin ungewiss sei, sei auch die psychosoziale Belastungssituation, die zu der schweren Erkrankung der Beschwerdeführerin geführt habe, als hoch einzustufen. Auch wenn sie glaubhaft angebe, dass es ihr inzwischen besser gehe, sei die Gefahr einer erneuten Verschlechterung der gesundheitlichen Situation und eine erneute Zunahme der Erschöpfungssymptome weiterhin gegeben. Damit es nicht dazu komme, sei es nach Auffassung der KESB unerlässlich, dass sie neben der aufgegleisten Betreuung für E.________ und F.________ auch in Bezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit ihren Kindern in familiären Belastungssituationen unterstützt und entlastet werde. Damit habe sie sich sowohl beim Standortgespräch vom 10. Juni 2020 in der Klinik L.________ wie auch bei der Anhörung vom 24. August 2020 ausdrücklich einverstanden erklärt. Angesichts der Schwere der Erkrankung halte die KESB die Notwendigkeit der Installierung einer ambulanten Familienbegleitung daher weiterhin für notwendig und angezeigt.

Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift von einer guten Nachbarin im gleichen Haus und vom Kontakt zu einer Mutter einer Kindergartenfreundin von E.________ berichte, die sie falls nötig unterstützen würden. Noch an der Anhörung vom 24. August 2020 habe sie dies nicht vorgebracht. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass diese Kontakte noch nicht lange (ca. ein halbes Jahr) bestünden. Die Stabilität dieser Beziehungen und der von ihnen erbrachten Unterstützungsleistungen müsse zum jetzigen Zeitpunkt daher in Frage gestellt werden. Folglich könne nicht von einem ausreichenden Helfernetz ausgegangen werden, welches die Installierung einer ambulanten Familienbegleitung entbehrlich machen würde.

E. Mit Replik vom 17. April 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf eine Familienbegleitung zu verzichten, und betonte, dass sie keine ambulante Familienbetreuung brauche, die für sie nur eine zusätzliche Belastung bedeuten würde. Gerne sei sie bereit, einmal im Monat zur neuen Beiständin D.________ zu gehen, die demnächst durch die KESB an Stelle von C.________ eingesetzt werde. Zudem werde sie sich immer selbst bei der Beiständin melden und Unterstützung suchen, wenn es einen Anlass gebe. Tatsächlich gehe es ihr gesundheitlich eindeutig viel besser, es gehe ihr sehr gut und sie sei seit gut einem halben Jahr in einem stabilen Zustand. Sie habe auch Hilfe von ihrem früheren Mann, P.________, dem Vater von Q.________ [dem Sohn der Beschwerdeführerin aus erster Ehe] bekommen.

Was die weiterhin bestehende Unsicherheit der familiären Situation im Zusammenhang mit der Inhaftierung des Vaters von E.________ und F.________ betreffe, so sei sie vom Anwalt von B.________ informiert worden, dass die Gerichtsverhandlung im Juni [2021] sein werde und Chancen auf eine Entlassung aus der Haft bestünden.

Nach der Geburt von F.________ habe sie eine grosse Depression gehabt, weil sein Vater B.________ eine Woche zuvor ins Gefängnis gekommen sei und F.________ eine lebenswichtige sechsstündige Nierenoperation habe durchmachen müssen, als er drei Monate alt gewesen sei. Ihre zu einem bestimmten Moment geäusserten Suizidgedanken seien auf diesen Schock zurückzuführen. Diese Zeit sei unbestrittenermassen sehr schwierig für sie gewesen, doch unterdessen habe sie sich wiedergefunden und sie vertraue in ihre Fähigkeiten als Mutter. Es sei nicht mit einer erneuten Verschlechterung ihres Zustands zu rechnen, denn dieser Tiefpunkt sei ganz klar eine Folge der einmaligen Konstellation der ausserordentlichen Ereignisse Inhaftierung, Geburt und lebenswichtige Operation gewesen.

F. Am 12. April 2021 liess B.________ dem Gericht mitteilen, dass er die Abweisung der Anträge der KESB beantrage und an seinen Ausführungen gemäss der Eingabe vom 29. Januar 2021 festhalte. Insbesondere sei er der Ansicht, dass die Mutter seiner Kinder und seine Lebenspartnerin durchaus in der Lage sei, auf die beiden Kinder zu schauen, und dass sie dabei von seiner Familie (Schwestern und Eltern) im Bedarfsfall unterstützt werde.

G. Mit Eingabe vom 15. April 2021 verzichtete die KESB auf Einreichung einer Duplik.

H. Am 6. Juli 2021 teilte RA I.________ dem Gericht mit, dass sie das Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt habe und B.________ nicht mehr länger vertrete. Sie gehe davon aus, dass er bzw. seine neue Rechtsvertretung sich in Kürze beim Gericht melden werde.

Das Verwaltungsgericht erwägt:

1. Gemäss Art. 450 und 450b Abs. 1 ZGB i.V.m. § 58 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle Kognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen in den Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind gemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts – auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.

E.________ und F.________ als betroffene Kinder haben den gesetzlichen Wohnsitz bei der Mutter in R.________ (Gemeinde S.________). Angefochten sind die Entscheide Nr. 2020/ 1563 und 1564 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 15. Dezember 2020 (Versand am 17. Dezember 2020), weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist der Post am 13. Januar 2021 und damit innert der 30-tägigen Beschwerdeschrift übergeben worden und entspricht auch sonst den übrigen formellen Anforderungen, weshalb sie zu prüfen ist.

Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG; BGS 162.11).

2. Die Beschwerdeführerin lässt einzig Ziff. 3c der Entscheide der KESB beanstanden, weil sie diese als unnötig und eher belastend betrachtet. In Ziff. 3c ihrer Entscheide hat die KESB die Beiständin beauftragt, die Organisation einer Familienbegleitung zur Unterstützung und Stärkung der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezug auf die Bewältigung des Familienalltags und im Umgang mit ihren Kindern in familiären Belastungssituationen zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen und zusammen mit den Eltern deren Finanzierung sicherzustellen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beiständin mit einer solchen Organisation einer Familienbegleitung betraut werden soll.

3. Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB kann sie insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt; sie kann dem Beistand auch besondere Befugnisse übertragen.

3.1 Beim Kindswohl handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im ZGB nicht definiert ist. Allgemein geht es um die Schaffung von günstigen Lebensumständen, damit sich ein Kind psychisch, physisch, gefühlsmässig, geistig, sozial und kulturell gut und gesund entwickeln kann. Dazu gehören elementare Dinge wie dem Kind genug Nahrung zu geben, es wettergerecht anzuziehen, ihm ein Dach über dem Kopf zu bieten, aber es auch vor körperlicher und seelischer Gewalt zu schützen, es liebevoll zu umsorgen, verbindliche Beziehungen und eine sichere Lebensorientierung zu bieten. Das Kindswohl lässt sich nicht abstrakt beurteilen. Sein Inhalt muss jeweils situationsbedingt bestimmt werden, entsprechend den Gesamtumständen im Lichte der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit. Der konkrete Inhalt richtet sich nach dem betroffenen Kind und seinen persönlichen, gesundheitlichen, familiären, schulischen und sozialen Verhältnissen und nach dem anstehenden Entscheid (KOKES-Praxisanleitung Kindesschutzrecht 2017, N 1.1.2 ff. und insbesondere N 1.19).

3.2 Eine Kindswohlgefährdung liegt vor, wenn Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes nicht befriedigt bzw. erfüllt oder sogar verletzt werden und das Kind sich nicht entsprechend seinen Möglichkeiten entfalten kann. Es kann sich um Kindswohlgefährdung handeln, wenn das körperliche, psychische, seelische oder soziale Wohl des Kindes beeinträchtigt wird. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Unerheblich sind die Ursachen der Gefährdung: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Auch Uneinigkeit und Elternkonflikte können das Kind gefährden (vgl. Hegnauer, Kindesschutzrecht, 5. überarbeitete Aufl. 1999, S. 206).

3.3 Die Massnahmen, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Schutz des Kindes gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB anordnet, können mit Ermahnungen oder Weisungen an die betroffenen Eltern oder das Kind verbunden werden mit dem Inhalt, etwas zu unterlassen oder zu tun z.B. durch Teilnahme an einer Therapie. Wo Beratung, Mahnung oder Weisungen als mildeste Massnahmen nicht ausreichen (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 307 N 2), kann darüber hinaus für das Kind ein Beistand eingesetzt werden, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 ZGB). Dem Beistand kann namentlich die Überwachung des persönlichen Verkehrs übertragen werden (Art. 308 Abs. 2 ZGB) mit den Aufgaben, in Konflikten zu vermitteln, Spannungen abzubauen, negative Beeinflussungen aufzufangen etc. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen. Folgende Grundsätze des Kindesschutzes, welche letztlich alle das Verhältnismässigkeitsprinzip konkretisieren, müssen beachtet werden: Alle Kindesschutzmassnahmen müssen vorausschauend erfolgen (Prävention) und nur dort angeordnet werden, wo die Eltern die ihnen obliegenden Pflichten nicht ausreichend wahrnehmen (Subsidiarität). Es ist zudem immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität) und diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. zum Ganzen: Breitschmid, a.a.O., Art. 307 N 4 ff.). Ein behördliches Eingreifen rechtfertigt sich nicht erst dann, wenn das Wohl des Kindes bereits schwer gefährdet ist, sondern im Sinne einer Prävention schon dann, wenn es zwar noch nicht stark beeinträchtigt, aber durch das absehbare Verhalten der verantwortlichen Eltern als gefährdet erscheint. Im Bereich der Kindesschutzmassnahmen im Besonderen bestimmt Art. 313 Abs. 1 ZGB, dass diese zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen sind, wenn sich die Verhältnisse verändern. Zuständig ist dafür die anordnende Behörde, welche im Rahmen laufender Überwachung der eigenen Tätigkeit bzw. der beigezogenen Hilfspersonen die (weitere) Eignung der Massnahmen zu prüfen hat.

4. In den angefochtenen Entscheiden, mit denen die KESB eine Beiständin eingesetzt und ihr unter anderem – was vorliegend einziger Gegenstand der Beschwerde ist – die Organisation usw. der Familienbegleitung aufgetragen hat, sieht sie die Kindswohlgefährdung gestützt auf mehrere Berichte im Wesentlichen in der schweren Belastung der Mutter wegen ihrer psychischen Erkrankung, der prekären finanziellen Situation und der seit Monaten andauernden Inhaftierung des Kindsvaters.

5.

5.1 Zunächst liegen mehrere Gefährdungsmeldungen bei den Akten:

5.1.1 Am 13. Mai 2019 wurde von der Leiterin der Kita T.________ eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht (BG-act. 1.37), worin über sehr schwierige und belastende Lebensumstände der Familie berichtet wurde. Die Mutter habe angegeben, dass sie zuhause seitens des Mannes Gewalt erlebe, in der 10. Woche schwanger sei und ihren Mann, zusammen mit E.________, verlassen wolle und im Frauenhaus sei. Ihr Mann habe ihr gedroht, sie auf offener Strasse umzubringen. Einen Tag später habe sie erklärt, dass sie ihrem Mann nochmals eine Chance geben wolle und dass sie nach Hause zurückkehre. Die Mutter habe auch von blauen Flecken bei E.________ berichtet und dass E.________ der Mutter erzähle, dass sie vom Vater geschlagen werde. Die finanzielle Situation der Familie sei schwierig, da es Unstimmigkeiten betreffend den Lohn des Vaters gebe. Es solle auch etliche Ausstände geben, so auch die Krankenkassenprämien, die seit Januar 2019 nicht mehr bezahlt worden seien. A.________ habe bei einem Gespräch am 13. Dezember 2018 zudem erwähnt, dass B.________ ihr gegenüber des Öfteren gewalttätig werde, worüber auch ihre Hauswartin informiert sei. Polizeiliche Anzeige wolle sie nicht machen, da sie Angst habe, dass ihr Partner dann ausrasten könnte. Ins Frauenhaus wolle sie ebenfalls nicht aus Angst vor der Reaktion ihres Partners und weil sie in dieser Einrichtung schlechte Erfahrungen gemacht habe. Sie wolle sich eine eigene Wohnung suchen. Auch später habe es offenbar weitere gewalttätige Übergriffe von B.________ gegenüber A.________ gegeben, weshalb ein Eintritt in die Herberge für Frauen auf den 15. April 2019 geplant gewesen sei. Am 14. April 2019 sei die Situation gemäss A.________ eskaliert und B.________ soll sie in Anwesenheit der Tochter mit dem Messer bedroht und gesagt haben, dass er sie umbringen werde. Laut Aussagen von A.________ sei es bereits des Öftern zu solchen Vorfällen in Anwesenheit der Tochter gekommen. Als A.________ gemeinsam mit Tochter E.________ am 15. April 2019 in die Herberge für Frauen eingetreten sei, sei sie mit Anrufen und SMS des Partners bedroht und belästigt worden; auch ihr eigener Bruder habe aus U.________ Druck auf sie ausgeübt. Schliesslich sei A.________ am 16. April 2019 wieder zu ihrem Partner zurückgekehrt. Noch am selben Abend soll die Situation nach Angaben von A.________ erneut eskaliert sein. B.________ solle gesagt haben, dass sie froh sein könne zurückgekommen zu sein, da er sonst ihre Familie in U.________ hätte töten lassen. Des Weiteren soll er ihr mit einem Rasierer gedroht haben, die Haare abzuschneiden; alles wieder in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter. Wegen Komplikationen in der Schwangerschaft müsse sich A.________ schonen und mehrheitlich liegen. Die Kinderbetreuung in diesen nächsten fünf Monaten mit einem Spitalaufenthalt von drei bis vier Tagen sei nicht geregelt und auch die Finanzierung der Kita sei nicht gewährleistet.

5.1.2 Eine dringende Gefährdungsmeldung wurde am 28. September 2019 von der Praxis V.________ erstattet (BG-act. 1.49). Darin wird von einer auffälligen Häufigkeit von aktenkundigen Stürzen von E.________ berichtet und vom dringenden Verdacht, dass E.________ Opfer von Kindsmisshandlung seitens des Vaters – in alkoholisiertem Zustand – sei. Diese Vermutung wurde vom Kinderspital W.________ allerdings nicht geteilt (BG-act. 1.64).

5.1.3 Eine weitere Gefährdungsmeldung wurde der KESB am 1. Juni 2020 von einer Privatperson aus dem Umfeld der Familie eingereicht (BG-act. 1.82). Darin wird angegeben, dass A.________ ihre Kinder alleine gelassen habe und über den ganzen Tag weggelaufen sei. Sie sei dann um Mitternacht von der Familie am Zugersee gefunden worden. Sie habe mehrmals angedeutet, dass sie am liebsten weit weg gehen und die Kinder alleine lassen würde. Trotz der von ihr angedeuteten Depressionen sei sie von der Klinik in K.________ geflohen. Von dort sei sie nun in der Klinik L.________ untergebracht. Man sei bereit, die Kinder zu übernehmen, und möchte auf keinen Fall, dass sie in eine Pflegefamilie kämen; schliesslich hätten sie eine Familie.

5.2 Im Zwischenbericht Kind vom 16. Oktober 2019 (BG-act. 5.7) vom Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz, Unterstützende Dienste KESUD, führte X.________, Sozialarbeiterin Abklärungen (KESUD), aus, dass es diverse Anhaltspunkte für eine Kindswohlgefährdung gebe, die sich nur schwer erhärten liessen, da sich sowohl die Aussagen der Eltern als auch der Fachleute widersprächen. Die nebulöse Faktenlage öffne viel Raum für Spekulationen, weshalb eine vertiefte Überprüfung in enger Zusammenarbeit mit der Familie in dieser Situation unumgänglich scheine. Da die Kindseltern bisher jegliche Hilfsangebote abgelehnt hätten, müsste dieser erweiterte Abklärungsauftrag auf dem Wege einer Weisung nach Art. 307 Abs. 1 ZGB verfügt werden. Es werde daher eine KOFA-Abklärung empfohlen. Weiter solle die [hochschwangere] Mutter angewiesen werden, regelmässig (mind. drei Mal pro Woche) mit einer Hebamme zusammenzuarbeiten.

Im Vordergrund standen gemäss Berichterstatterin die sehr schwierigen und belastenden Lebensumstände der Kindseltern mit fraglicher Gewalttätigkeit und schwerwiegenden Drohungen seitens des öfter betrunkenen und dann unberechenbaren Kindsvaters gegenüber der schwangeren Kindsmutter und deren Familie in U.________ mit zeitweiliger Flucht von Mutter und Tochter in die Herberge für Frauen. Dort sei sie offenbar vom Kindsvater mit Anrufen und SMS bedroht und belästigt worden. Nach ihrer Rückkehr zu ihm habe er sie wiederum mit dem Tod bedroht und auch Todesdrohungen gegen ihre Familie in U.________ geäussert. Auch die finanzielle Situation der Familie sei äusserst angespannt und auch undurchsichtig und es sei nicht klar, ob die Kita für E.________ weiter finanziert werden könne. Die Deckung der Grundbedürfnisse von E.________ sei teilweise nicht sicher beurteilbar. Insbesondere gebe es auch Hinweise ärztlicherseits auf Kindsmisshandlung durch den Vater.

5.3 In der prozessorientierten Kindswohlabklärung im Rahmen einer Familienbegleitung wurde im Bericht vom 26. März 2020 über die Berichtsperiode vom 17. Dezember 2019 bis 31. März 2020 (BG-act. 5.9) zusammenfassend festgehalten, dass sich die Lebenssituation der Familie mit der Inhaftierung des Vaters im Oktober 2019 drastisch verändert habe. Das Leben der ganzen Familie sei in eine anhaltende Krise gestürzt worden. Mitbedacht werden müsse die damalige fortgeschrittene Schwangerschaft und der Stress der Mutter, von E.________ und des damals ungeborenen Kindes, als der Vater im Oktober 2019 in den frühen Morgenstunden verhaftet worden sei. Nur wenige Tage später habe die Mutter ohne Beisein des Vaters ihr drittes Kind geboren. Kurz nach der Geburt habe sie sich um die gesundheitlichen Probleme des Kindes F.________ kümmern müssen. Gleichzeitig habe die Trauer von E.________ über die väterliche Situation einen förderlichen Umgang erfordert. Zudem habe sich die Mutter gezwungen gesehen, prekäre finanzielle Probleme zu lösen. Ebenso habe sie über Monate hinweg mit der Ungewissheit über den weiteren Verlauf der Familiensituation leben müssen. In der letzten Abklärungs-/Begleitphase habe sie Erschöpfungssymptome gezeigt und auf ärztlichen Rat hin mit ihren beiden Kindern ihre Schwester in H.________ besucht. Die vielfältigen Belastungen zeigten Auswirkungen auf die Gesundheit und das psychische Wohl von Mutter und Kindern. Insgesamt müsse von einer ernsthaft kritischen Lebensphase der Familie gesprochen werden. Es sei der Mutter gelungen, die anstehenden Herausforderungen auf die bestmögliche Weise gelingend und proaktiv zu bewältigen. Sie habe ihre Verantwortung als Mutter und ihre elterlichen Aufgaben zuverlässig wahrgenommen und sich bereit gezeigt, Unterstützung durch die Familienbegleitung anzunehmen und Ideen umzusetzen. Unklar sei, wie sich die weitere Untersuchungshaft des Vaters bzw. seine spätere Rückkehr in die Familie auswirken werde und wie das Elternpaar die kritische Phase und eine mögliche Schuldfrage des Vaters bewältigen werde.

Als nächste Schritte wurden aufgrund der weiteren Inhaftierung des Kindsvaters mit Blick auf das weitere Wohl der Kinder und der dringenden Entlastung der Mutter eine Familienbegleitung mit unter anderem den folgenden Begleitschwerpunkten empfohlen: Unterstützung der Mutter in der Bewältigung des Familienalltags, im Umgang mit ihren Kindern in familiären Belastungssituationen und Kommunikation zwischen Mutter und Kindern über die väterliche Situation. Empfohlen wurde auch eine schulergänzende Betreuung von E.________ bei Eintritt in den Kindergarten und ein Kita-Platz für F.________ zur Entwicklungsförderung und Entlastung der Mutter. Bei Entlassung des Kindsvaters aus der Untersuchungshaft seien die offenen Fragen im Zusammenleben der Familie in Anwesenheit des Kindsvaters und die finanziellen Mittel der Familie abzuklären.

5.4 Vom 4. bis 20. Mai 2020 hielt sich die Beschwerdeführerin mit F.________ im Spital K.________ auf der Mutter-Kind-Abteilung auf, wohin sie bei zunehmender psychischer Verschlechterung seit der Geburt notfallmässig zugewiesen worden war. Im Austrittsbericht vom 26. Mai 2020 (BG-act. 1.86) wird von M.Sc. M.________, Chefärztin Psychiatrie, und Y.________, Psychotherapie PsyAT, als Diagnose schwere psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10 F53.1) aufgeführt. Die Patientin sei komplett erschöpft, deprimiert und überfordert zuhause. Eine Woche vor Geburt des Sohnes F.________ sei ihr Partner in U-Haft gekommen, nach ihren Angaben wegen einer gewalttätigen Streiterei. Sie selbst erfahre keine Gewalt zuhause. Nach Angaben der KESB sei die Haft wegen finanzieller Angelegenheiten angeordnet worden. Die Tochter sei bei der Schwester des Kindsvaters, der 8-jährige Sohn beim Ex-Mann der Patientin untergebracht. Die Patientin gebe an, dass sie sich seit zehn Tagen nicht mehr spüre und erstmals das Gefühl gehabt habe, sich mit dem Messer schneiden zu müssen. Bisher habe sie dies noch nie getan; sie habe sich nur immer wieder gedrückt und gezwickt, da das Gefühl entsetzlich sei. Seit Februar könne sie nicht mehr schmecken, nichts mehr riechen, habe keinen Appetit, habe seit zehn Tagen wenig gegessen und getrunken und halte sich selbst nicht mehr aus. In der Nacht müsse sie wegen des Babys zwei- bis fünfmal aufstehen; sie könne nicht mehr. Sie habe keine Kraft mehr und würde die Kinder teilweise nicht mehr hören. Der Kopf sei blockiert. Die Patientin sei in verschiedener Hinsicht abgeklärt (so auch betreffend Herzbeschwerden), medikamentös und psychotherapeutisch behandelt worden. Sie habe erklärt, dass ihr die Trennung von ihren Kindern nicht guttue und sie immer trauriger werde, weshalb sie abrupt auszutreten gewünscht habe, ohne dass ein Abschlussgespräch hätte stattfinden können. Im Kontakt mit ihrem Sohn werde die Patientin als kompetent, fürsorglich und zuverlässig erlebt; sie selbst habe jedoch immer wieder über fehlende Gefühle ihm gegenüber geklagt. Unter Prozedere wurde festgehalten, dass die Patientin nach neusten Informationen bei abdominellen Beschwerden im Spital Z.________ auf dem Notfall gewesen und eine Verlegung nach AA.________ erfolgt sei. Man empfehle dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung, die jedoch aufgrund des spontanen Austritts der Patientin nicht habe aufgegleist werden können.

5.5 Gemäss Austrittsbericht von Oberarzt Dr. med. N.________ und M.Sc. O.________ vom 16. Juni 2020 (BG-act. 1.109) hielt sich die Beschwerdeführerin vom 25. Mai bis 10. Juni 2020 zur ersten Hospitalisation in der Klinik L.________ auf. Als 1. Hauptdiagnose wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und als 2. Nebendiagnose schwere psychische und Verhaltensstörungen im Wochenbett, anderenorts nicht klassifiziert (ICD-10 F53.1), aufgeführt. Die Patientin sei am 21. Mai 2020 vom Spital Z.________ aufgrund einer depressiven Entwicklung bei psychosozialer Belastungssituation zugewiesen worden. Eine Aufnahme habe sie abgelehnt, sei dann aber doch am 25. Mai 2020 eingetreten. Es werde von zunehmender Gefühllosigkeit und Schuldgefühlen wegen der als ungenügend wahrgenommenen emotionalen Beziehung zu ihren Kindern seit dem 2. April 2020 berichtet. Sie habe keine Lebensfreude mehr und suizidale Gedanken ohne konkrete Pläne. Sie habe keinen Appetit und Probleme mit dem Durchschlafen. In ihrem Kopf herrsche Leere und zugleich ein Lärm wie von Maschinen oder Stimmen. Auch fühle sie sich manchmal beobachtet, wenn sie alleine sei. Die Kinder würden gut von den Verwandten versorgt. Die Patientin habe im letzten halben Jahr schwere psychische Belastungen erfahren. Ihr Lebenspartner sei vor der Geburt ihres dritten Kindes vor sieben Monaten ins Gefängnis gekommen, was ihr einen Schock versetzt habe. Sie habe dann allein mit den Belastungen der Erziehung fertig werden müssen. Dazu kämen Streitigkeiten innerhalb der Familie.

Zur Vorgeschichte wird unter anderem ausgeführt, dass die Patientin verheiratet sei, drei Kinder habe, aktuell alleine wohne, da der Ehemann seit Oktober 2019 in Untersuchungshaft sei. Die Geburt des dritten Kindes sei ebenfalls im Oktober 2019 erfolgt, drei Monate später habe der Sohn wegen offener Niere operiert werden müssen und sei zwei Wochen im Spital gewesen. Aus den Akten und Gesprächen gehe hervor, dass schon mehrere Gefährdungsmeldungen (z.B. Notfall vom Spital Z.________) wegen häuslicher Gewalt bei der KESB eingegangen seien, was aber immer von der Patientin verneint worden sei. Nach der Geburt des Sohnes 2019 sei eine KoFa (kompetenzorientierte Familienabklärung) von der KESB durchgeführt worden, wobei herausgekommen sei, dass die Patientin über genügend Ressourcen verfüge, um auf ihre Kinder aufzupassen.

Zum Verlauf wurde unter anderem ausgeführt, dass die Patientin initial auf den geschlossenen Bereich der Akutstation mit einem depressiven Syndrom aufgenommen worden sei, wobei die sprachliche Barriere – die Patientin spreche Albanisch – die Kommunikation deutlich erschwert habe. Zunächst habe sowohl Suizidalität als auch eine psychotische Symptomatik nicht ausgeschlossen werden können. Im Vordergrund hätten eine starke Erschöpfungssymptomatik, Ängste, Gedankengrübeln, Appetitverminderung und dissoziative Symptome – sie spüre sich seit April 2020 nicht mehr – gestanden. Von Suizidalität habe sich die Patientin distanziert, da sie dies ihren Kindern nicht antun könne. Auf Wunsch der Patientin sei für den 11. Juni 2020 ein Übertritt in die Klinik AB.________ organisiert worden, wobei sich die Patientin dann doch noch vorher für den Austritt aus dem stationären Setting entschieden habe. Sie habe sich nicht vorstellen können, noch länger von ihren Kindern getrennt zu sein. Diagnostisch sei man von einer schweren depressiven Episode ausgegangen, hervorgerufen durch eine starke psychosoziale Belastungssituation. Die Patientin habe sich offen, freundlich und zugewandt, emotional aber sehr instabil gezeigt. Psychotherapeutisch hätten sich die Sitzungen einerseits wegen der Sprachbarriere, andererseits wegen dreifachen Stationswechsels und deutlichen Fokus auf ihre Kinder und deren Betreuung äusserst schwierig gestaltet. Da die Patientin Probleme gezeigt habe, ihren aktuellen Zustand und die Depression zu verstehen, sei vor allem psychoedukativ gearbeitet worden. Sie habe aber weiterhin, trotz der gleichsprachlichen pflegerischen Bezugsperson, Mühe gezeigt, die Diagnose zu verstehen.

Zusammenfassend handle es sich bei der Patientin um eine ärztliche Zuweisung zur Ersthospitalisation aufgrund der Verschlechterung der depressiven Symptomatik auf dem Boden von mehreren psychosozialen Belastungsfaktoren. Die Sprachbarriere, der kulturelle Unterschied, der Wechsel der Stationen und der Fokus auf ihre Kinder hätten den Klinikaufenthalt deutlich erschwert. Dennoch hätten Verbesserungen der depressiven Symptomatik beobachtet und von der Patientin berichtet werden können. Sinnvoll erscheine sowohl ein konstanter Kontakt mit ihren Kindern als auch eine psychiatrische Behandlung, um eine langfristige Verbesserung gewährleisten zu können.

Als Procedere wurde festhalten, dass die Patientin in ihre angestammten Verhältnisse nach Hause austrete; die Schwester der Patientin werde nach Austritt bei ihr wohnen, um bei der Kinderbetreuung zu helfen. Die ambulante Weiterbehandlung sei bei AC.________ organisiert worden. Die KESB organisiere eine ambulante Familienbetreuung durch G.________.

5.6 An der Anhörung seitens der KESB vom 24. August 2020 erklärte die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll (BG-act. 5.10), dass sie sich grosse Sorgen um ihren Sohn Q.________ mache, da er sich am Auge verletzt habe und operiert werden müsse. Ansonsten gehe es ihr gesundheitlich grundsätzlich gut; im Vergleich zu früher habe sich ihr psychischer Zustand verbessert. E.________ habe am 17. August 2020 im Kindergarten gestartet. Bereits am nächsten Tag sei sie im Kindergarten bzw. der schulischen Betreuung (Kita/Hort) verschwunden und habe von der Polizei gesucht werden müssen. Zum Glück sei ihr nichts passiert; ihre Tochter sei danach ganz bleich gewesen und habe seither nicht in den Kindergarten gewollt. E.________ gehe am Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in die Betreuung. Die schulische Betreuung sei ab 12.00 Uhr; sie könne sie jederzeit abholen. F.________ gehe noch nicht in die Kita; er sei noch zu klein und es falle ihr schwer, ihn abzugeben. Zudem könne er die Kita erst ab dem 18. Lebensmonat besuchen und es stelle sich die Frage, wie sie die Kita zahlen solle. Wenn die Kita bezahlt würde und die Kindesschutzbehörde sagen würde, dass sie dies machen solle, würde sie es schon machen. Das psychotherapeutische Angebot nach der Klinikentlassung nehme sie nicht wahr. Nächste Woche habe sie einen Termin bei AC.________, sie wisse jedoch nicht, weshalb sie dorthin gehen solle. Sie könne es schon probieren, aber der Termin bereite ihr nur Stress und sie wisse nicht, wohin mit F.________. Mit der Medikamenteneinnahme habe sie vor zwei bis drei Wochen aufgehört, ohne dass ihr Hausarzt Bescheid wisse. Sie habe die Medikamente abgesetzt, da diese sie nur müde gemacht hätten und nichts bringen würden. Vor drei Monaten sei es ihr sehr schlecht gegangen. Jetzt sei sie in einem viel besseren Zustand und hoffe nur, dass sie nicht mehr in diesen schlechten Zustand zurückkomme. Was ihren Partner betreffe, so warte man nun auf den Bericht der Psychologin; vorher werde er nicht entlassen. Seine Anwältin sage, dass er nur mit Bedingungen entlassen werde. Bezüglich der in Aussicht gestellten Familienbegleitung frage sie sich, was das genau bedeute und ob dann eine Beistandsperson mehrmals in der Woche zu ihr komme. Die vielen Termine betreffend die Familienbegleitung seien für sie sehr stressig gewesen; sie wolle daher lieber alles selber machen. Ein Besuch pro Woche reiche ihr jedenfalls, mehr wolle sie nicht.

5.7 Der Kindsvater B.________ liess am 27./28. September 2020 über seine Anwältin mitteilen (BG-act.1.103), dass es nie häusliche Gewalt (weder in der Beziehung zu seiner Partnerin noch zu den beiden Kindern) gegeben habe und dass er wünsche, dass dieser Punkt berichtigt werde. Im Grundsatz stehe er den vorgeschlagenen KESB-Massnahmen ablehnend gegenüber. Er möchte nicht, dass eine Beistandschaft für die Kinder errichtet werde. Er wünsche ausdrücklich, dass die unterstützende Betreuung durch seine beiden Schwestern und seine Mutter vorgenommen und organisiert werde, da er dies selber wegen der Haft nicht könne. Er sei generell gegen eine Fremdbetreuung. Sobald er aus der Haft entlassen werde, werde er sich selber um seine Partnerin und die Kinder kümmern, sodass keine externe Unterstützung mehr nötig sein werde.

6. In Würdigung der Akten und der Aussagen ergibt sich Folgendes:

6.1 Zunächst ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin allseits ein liebevoller und behütender Umgang mit den Kindern attestiert wird. Andererseits ergibt sich auch, dass verschiedene Aspekte eine Kindswohlgefährdung nahelegen. Zunächst lebt die kleine Familie – seit Monaten ohne den Kindsvater – in äusserst bescheidenen und angespannten finanziellen Verhältnissen; so waren auch viele Rechnungen offen geblieben. Selbst Kitabesuche und ergänzende Kinderbetreuung waren und sind nicht sichergestellt. E.________ und auch F.________ benötigen indessen eine gesicherte und strukturierte Betreuung, bei der sie auch Kontakte zu anderen Kindern knüpfen können. Nur so werden sie – nachdem die Beschwerdeführerin offenbar nur Albanisch spricht – spielerisch die für ihre Entwicklung und eine erfolgreiche Integration wichtige deutsche Sprache lernen. Nicht förderlich ist es auch, wenn sie – bei allfälligen Abwesenheiten der Beschwerdeführerin – mal hier und mal da bei Verwandten "parkiert" werden. Immerhin hat die Beschwerdeführerin ja schon Mühe, wichtige Termine wie die Vorsprache bei der AC.________ wahrzunehmen, da sie nach eigenem Bekunden nicht weiss, wer F.________ in dieser Zeit betreuen würde.

Hinzu kommt die in psychischer Hinsicht beeinträchtigte gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die unter der Last der Umstände und der Ereignisse, die auf sie einbrachen, dekompensierte und eine depressive Episode entwickelte. Dies ist nachvollziehbar, nachdem sie eine komplizierte Schwangerschaft mit viel Schonen und Liegen durchmachte und ihr Partner B.________ kurz vor der Entbindung im Oktober 2019 plötzlich verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Wenige Tage später gebar sie auf sich allein gestellt und ohne den Partner ihr drittes Kind F.________, das kurze Zeit später wegen schwerer Nierenkomplikationen operiert und zwei Wochen lang hospitalisiert werden musste. All diese Ereignisse und Belastungen führten schliesslich im Mai 2020 zu den Hospitalisationen im Spital K.________ und in der Klinik L.________. Nach dem Klinikaustritt nahm sie die in die Wege geleitete ambulante Psychotherapie bei AC.________ nicht in Anspruch und setzte auch die Medikamente ohne Rücksprache mit dem Hausarzt eigenmächtig ab. Sie verschliesst sich damit Hilfestellungen, die einen Rückfall verhindern könnten. Von einem stabilen psychischen Zustandsbild der Beschwerdeführerin kann demzufolge nicht ausgegangen werden und eine erneute psychische Dekompensation ist beim gehäuften Auftreten ähnlich gearteter Probleme jedenfalls denkbar und auch nicht ausgeschlossen.

Im Raum steht sodann – soweit bekannt – der Verdacht auf letztlich nicht abgeklärte Drohungen und häusliche Gewalt seitens des Kindsvaters, die in alkoholisiertem Zustand und vor E.________ vorgekommen sein sollen; immerhin flüchtete die Beschwerdeführerin mindestens ein Mal ins Frauenhaus. Zudem befürchteten die Ärzte der Praxis V.________ Misshandlungen von E.________ durch den Kindsvater, was allerdings nicht verifiziert werden konnte und von den Ärzten des Kispi W.________ auch nicht bestätigt wurde. Zu all dem kommt die plötzliche und unerwartete Verhaftung von B.________ im Oktober 2019 hinzu, der sich nach wie vor in Untersuchungshaft bzw. mittlerweile offenbar im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Völlig offen ist auch die Frage, wie sich die Zukunft insbesondere dann gestalten wird, wenn der Kindsvater aus der Haft entlassen werden sollte. Über die Straftaten, die ihm zur Last gelegt werden, ist nichts Näheres bekannt. Nach der langen Dauer der Untersuchungshaft dürfte es sich aber sicher nicht um Bagatelldelikte gehandelt haben. Sollte es sich dabei auch um Drohungen und Körperverletzungen handeln, dürfte das Gleichgewicht der Familie aus den Fugen geraten und insbesondere die Gefährdung des Kindswohls von E.________ und F.________ dürfte erheblich zunehmen, wenn B.________ aus der Haft entlassen würde. Auch Streitigkeiten zwischen den Kindseltern sind nicht auszuschliessen und könnten vor den Kindern ausgetragen werden, die dadurch erheblich belastet würden und die deswegen das Gefühl von Sicherheit und Behütetsein verlieren dürften.

In Würdigung all dieser Aspekte besteht offensichtlich eine Gefährdung des Kindswohls, der mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss.

6.2 Es stellt sich somit die Frage, welche Massnahme im vorliegenden Fall geeignet ist. Wie erwähnt ist die Einsetzung einer Beiständin an sich nicht bestritten worden; streitig ist einzig die eine Aufgabe der Organisation einer Familienbegleitung. Eine solche erscheint indessen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – als notwendig, geeignet und auch adäquat für die bestehende Problematik und soll der Familie Hilfestellung bieten, um so bei weiteren Belastungssituationen rechtzeitig und wenn möglich schon im Vorfeld reagieren zu können. Mit dieser zusätzlichen Massnahme kann die Familie unterstützt werden; Schwierigkeiten können rasch erkannt und Probleme angesprochen und soweit möglich auch gelöst werden. Die Familienbegleitung ist auch eine sehr milde Massnahme und es ist nicht ersichtlich, dass sie unverhältnismässig wäre. Nicht ernsthaft nachvollziehbar ist das Argument der Beschwerdeführerin, dass eine solche Familienbegleitung sie zusätzlich belasten würde. Mit der Begleitung können ihr Lösungswege zu Problemen aufgezeigt werden, die sie selber allenfalls nicht finden würde. Wie oft diese Besuche tatsächlich stattfinden werden, lässt sich nicht zum vornherein eruieren; dies dürfte von den anstehenden und zu lösenden Problemen abhängen. Gerade wenn der Kindsvater wieder nach Hause zur Familie kommen sollte, wäre eine solche Begleitung von erheblichem Wert. Die der Beiständin übertragene Aufgabe der Organisation einer Familienbegleitung ist in Würdigung der gesamten Umstände eine notwendige, geeignete und milde Massnahme und in jeder Hinsicht verhältnismässig.

6.3 Zusammenfassend lässt mithin festhalten, dass im vorliegenden Fall durch die besonderen Lebensumstände der Familie eine Kindswohlgefährdung besteht bzw. zumindest unmittelbar droht, der mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss. Die in casu einzig angefochtene Aufgabe der Beiständin, eine Familienbegleitung zu organisieren, ist eine notwendige, geeignete und mildest mögliche und damit auch in jedem Fall verhältnismässige Massnahme, um der Gefährdung des Kindswohls adäquat zu begegnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als vollumfänglich unbegründet und muss abgewiesen werden.

7. In Kindesschutzfällen sind gemäss § 57 Abs. 2 EG ZGB keine Kosten zu erheben. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2 VRG). Der in behördlicher Funktion amtenden KESB wie auch der Beiständin und dem Kindsvater, der die Beschwerde seiner Partnerin unterstützte, steht keine Parteientschädigung zu.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

__________________________________

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.

5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an B.________, an D.________ und C.________.

Zug, 16. Dezember 2021

Im Namen der

FÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER

Die Vorsitzende

Die Gerichtsschreiberin

versandt am

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 445 ZGBart. 445 CCart. 445 CC

Art. 314 ZGBart. 314 CCart. 314 CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450b ZGBart. 450b CCart. 450b CC

§ 58 EG ZGB

Art. 315 ZGBart. 315 CCart. 315 CC

§ 58 EG ZGB

Art. 450a ZGBart. 450a CCart. 450a CC

Art. 450 ZGBart. 450 CCart. 450 CC

Art. 450f ZGBart. 450f CCart. 450f CC

§ 56 EG ZGB

§ 29 GO VG

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 307 ZGBart. 307 CCart. 307 CC

Art. 308 ZGBart. 308 CCart. 308 CC

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Art. 313 ZGBart. 313 CCart. 313 CC

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