V 2022 7
bestätigt durch BGer 1C_511/2021
21. Februar 2023Deutsch (+ 1 weitere Sprache)11 min
A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1975, ungarischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2021 wegen des mehrfachen Diebstahls, des versuchten bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 800.-- bestraft sowie gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Am 21. Mai 2021 wurde der Antragsgegner mit dem Flugzeug nach Ungarn ausgeschafft. Mit Rechtskraft des Strafurteils per 1. Juni 2021 dauert die Landesverweisung bis 31. Mai 2027. Am 22. Januar 2022 wurde der Antragsgegner in Zürich von der Polizei aufgegriffen und wies sich mit einer auf B.________ lautenden ungarischen Identitätskarte aus. Aufgrund der Unähnlichkeit des ID-Bildes mit dem Antragsgegner wurde dieser für weitere Abklärungen festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Januar 2022 wurde der Antragsgegner der Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruches schuldig gesprochen und mit 90 Tagen Freiheitstrafe bedingt bestraft. Zuständigkeitshalber wurde er schliesslich am 24. Januar 2022, 16.45 Uhr, im Auftrag des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) durch die Zuger Polizei festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 25. Januar 2022 wurde dem Antragsgegner die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und die erneute Wegweisung formell eröffnet.
Source zg.ch
DER HAFTRICHTER
V E R F Ü G U N G vom 28. Januar 2022 [rechtskräftig]
in Sachen
Amt für Migration des Kantons Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug
Antragsteller
gegen
A.________,
zzt. Strafanstalt Zug, Ausschaffungshaft, An der Aa, 6301 Zug
Antragsgegner
betreffend
Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft
(Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG)
V 2022 7
Sachverhalt
A. Der Antragsgegner, Jahrgang 1975, ungarischer Staatsangehöriger, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2021 wegen des mehrfachen Diebstahls, des versuchten bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 800.-- bestraft sowie gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen. Am 21. Mai 2021 wurde der Antragsgegner mit dem Flugzeug nach Ungarn ausgeschafft. Mit Rechtskraft des Strafurteils per 1. Juni 2021 dauert die Landesverweisung bis 31. Mai 2027. Am 22. Januar 2022 wurde der Antragsgegner in Zürich von der Polizei aufgegriffen und wies sich mit einer auf B.________ lautenden ungarischen Identitätskarte aus. Aufgrund der Unähnlichkeit des ID-Bildes mit dem Antragsgegner wurde dieser für weitere Abklärungen festgenommen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. Januar 2022 wurde der Antragsgegner der Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruches schuldig gesprochen und mit 90 Tagen Freiheitstrafe bedingt bestraft. Zuständigkeitshalber wurde er schliesslich am 24. Januar 2022, 16.45 Uhr, im Auftrag des Amtes für Migration des Kantons Zug (AFM) durch die Zuger Polizei festgenommen und in Ausschaffungshaft versetzt. Mit Verfügungen vom 25. Januar 2022 wurde dem Antragsgegner die Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG und die erneute Wegweisung formell eröffnet.
B. Am 25. Januar 2022 ersuchte das AFM das Verwaltungsgericht um Prüfung der Haftanordnung und Bestätigung der Haft für die Dauer von 1 Monat.
C. Am 28. Januar 2022, 14:00 Uhr, fand in Anwesenheit des Antragsgegners und einer Vertretung des AFM die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Verhandlung statt. Das Protokoll und die Tonaufnahme der Verhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zur Verfügung.
Der Haftrichter erwägt:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20; vormals AuG) in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Kantonale richterliche Behörde im Sinne des AIG ist das Verwaltungsgericht, welches aus seiner Mitte den Haftrichter bezeichnet (§ 5 des am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz vom 31. Januar 2013, EG AuG; BGS 122.5; i.V.m. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG; BGS 162.1; und § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts, GO VG; BGS 162.11).
Der Antragsgegner wurde am 24. Januar 2022, 16:45 Uhr, gestützt auf den Haftbefehl vom 24. Januar 2022 des AFM festgenommen und auf dessen Anordnung gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG in Ausschaffungshaft versetzt. Mit der gerichtlichen mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2022, 14:00 Uhr, und dem unmittelbar anschliessend mündlich eröffneten Entscheid ist die gesetzliche Frist zur Haftprüfung gewahrt.
Erwägungen
2.
Die zuständige Behörde kann einen Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheides in Ausschaffungshaft nehmen, soweit die Voraussetzungen von Art. 76 AIG erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66a bis StGB vorliegt (vgl. BGE 122 II 148 ff.), dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere, Unklarheiten bezüglich Identität usw.) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist. Zudem muss einer der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-5 AIG genannten Haftgründe gegeben sein (BGE 124 II 1 E. 1). Sodann muss die Haft verhältnismässig (vgl. BGE 122 II 148 E. 3) und die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; vgl. BGE 122 II 148 E. 3). Auf Seiten der Behörden sind die für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Vorkehrungen (wie Identitäts- und Herkunftsabklärungen, Papierbeschaffung) umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG, Beschleunigungsgebot; vgl. BGE 124 II 49 ff.). Schliesslich sind die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen zu beachten (z.B. geeignete Räume, geeignete Beschäftigung; vgl. Art. 81 Abs. 2 AIG). Der Betroffene muss überdies hafterstehungsfähig sein.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG ist ein Haftgrund gegeben, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a StGB eröffnet worden ist und trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz wieder betreten wird und die betroffene Person nicht sofort weggewiesen werden kann.
3.1
Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Antragsgegner wegen verschiedenen Vermögens- und weiteren Delikten mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 19. Mai 2021 gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 6 Jahren aus der Schweiz verwiesen wurde. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft; die Landesverweisung dauert somit bis 31. Mai 2027. Die kontrollierte Rückführung nach Ungarn erfolgte am 21. Mai 2021. Bereits rund acht Monate später, am 22. Januar 2022, wurde der Antragsgegner in Zürich von der Polizei aufgegriffen und für weitere Abklärungen verhaftet. Er wies sich dabei mit einer nicht auf ihn, sondern auf einen gewissen B.________ lautende, ungarischen Identitätskarte aus. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sprach ihn mit Strafbefehl vom 24. Januar 2022 der Fälschung von Ausweisen und des Verweisungsbruches schuldig. Gleichentags ordnete das AFM gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG die Ausschaffungshaft an, welche dem Antragsgegner am 25. Januar 2022 zusammen mit einer erneuten Wegweisungsverfügung formell eröffnet wurde.
3.2
Anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 28. Januar 2022 bestätigte der Antragsgegner seine Personalien wie auch seine Kenntnis über den bestehenden Landesverweis mit der Einschränkung, dass er nicht genau gewusst habe, wie lange er nicht einreisen dürfe; sein Anwalt habe ihm etwas gesagt von "einem Jahr"; aber damit sei nun offenbar die Strafe gemeint und nicht die Dauer des Landesverweises. Auf Frage weshalb er dann eine nicht auf ihn lautende Identitätskarte mit sich führte und sich mit dieser auswies, gab er an, er habe nicht mit einer Kontrolle gerechnet und er habe nur arbeiten wollen. Mit einer kontrollierten Rückkehr nach Ungarn erklärte er sich einverstanden. Gesundheitlich gehe es ihm gut und bezüglich Haftbedingungen sei alles gut. Es tue ihm leid, dass er in die Schweiz zurückgekommen sei.
3.3
Der Vertreter des AFM begründete an der Haftrichterverhandlung die Haftanordnung erneut gestützt auf die rechtskräftige Landesverweisung, welche der Antragsgegner missachtet habe. Da er keine gültigen Papiere bei sich habe, verzögere sich die Ausschaffung etwas und könne nicht innerhalb von acht Tagen vollzogen werden. Die Identität des Antragsgegner sei gesichert und für die Rückübernahme hätten sie von den ungarischen Behörden bereits eine Bestätigung in Form eines Ersatzpapieres erhalten. Ebenfalls stehe für den Donnerstag 3. Februar 2022 ein Flug nach Budapest. Es sei für die Rückschaffung alles vorbereitet, einzig ein Corona-Test – zu welchem der Antragsgegner seine Zustimmung gegeben habe – stehe noch an, welcher Voraussetzung für die Einreise nach Ungarn sei; nur ein positives Testresultat könne noch zu Verzögerungen führen. Entsprechend werde um Haftbestätigung für einen Monat ersucht. Mildere Massnahmen würden nicht in Erwägung gezogen. Bei einer Landesverweisung sei die Sache relativ klar. Auch habe der Antragsgegner weitere Indizien geliefert; er habe nicht nur falsche Identitätspapiere dabeigehabt, sondern auch einen falschen Führerausweis und ein falsches Impfzertifikat. Der Antragsgegner sei sich bewusst gewesen, dass er die Schweiz nicht betreten durfte, und habe so versucht dies zu umgehen. Deshalb sei die Ausreise nach Ungarn mittels Haft sicherzustellen.
3.4
In Würdigung der Akten und der Aussagen der Parteien ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich gegeben sind. Es liegt eine rechtskräftige Landesverweisung vom 1. Juni 2021 bis 31. Mai 2027 vor. Der Antragsgegner bestätigte anlässlich der Haftrichterverhandlung, gewusst zu haben, dass er zumindest mindestens für ein Jahr die Schweiz nicht betreten durfte, was ihn jedoch nicht davon abgehalten hat, bereits nach 8 Monaten wieder einzureisen. Um seine Identität und damit auch den bestehenden Landesverweis bei einem polizeilichen Aufgreifen zu verschleiern, führte er insbesondere falsche Identitätspapiere mit sich und wies sich damit auch aus.
4.
Die Ausschaffungshaft stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Betroffenen dar. Anordnung und Aufrechterhaltung sind daher nur zulässig, wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und Angemessenheit zu genügen vermögen. Der Antragsgegner hat keine Beziehungen in der Schweiz und ist mittellos. Die Haftbedingungen werden von ihm nicht beanstandet. Er ist gesund und hafterstehungsfähig.
Die Haftbedingungen in der Strafanstalt Zug entsprechen bekanntermassen den Vorgaben von Art. 81 AIG. Der Antragsteller hat bereits alles für die kontrollierte Rückführung am Donnerstag 3. Februar 2022 in die Wege geleitet und bestätigt erhalten. Um möglichen Verzögerungen wegen eines allfälligen positiven Corona-Testresultates Rechnung zu tragen, erscheint die beantragte Haftdauer von einem Monat angemessen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Antragsgegners ist davon auszugehen, dass er sich bei einer Entlassung nicht an die behördlichen Weisungen halten und untertauchen wird; dementsprechend kann der Vollzug der Ausschaffung nur mit der Haft sichergestellt werden. In Berücksichtigung aller relevanten Aspekte und des Interesses der Schweiz an einer geordneten und kontrollierten Ausreise erweist sich die Haft ohne weiteres als verhältnismässig. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Ausschaffungshaft antragsgemäss für die Dauer von einem Monat bis und mit 23. Februar 2022 bestätigt.
5.
Im Bereich der Zwangsmassnahmen werden gemäss § 14 Abs. 3 EG AuG in der Regel keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Haftrichter verfügt:
___________________
1.
Die vom Amt für Migration angeordnete Ausschaffungshaft wird vorläufig für einen Monat, d.h. bis und mit 23. Februar 2022, bestätigt.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der schriftlich begründeten Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.
4.
Mitteilung in schriftlich begründeter Form (nach vorgängiger mündlicher Eröffnung des Dispositivs und der wesentlichen Entscheidgründe unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung) an:
- A.________, c/o Strafanstalt Zug, Abteilung Ausschaffungshaft (Zustellung an die Direktion der Strafanstalt Zug zur Aushändigung und mit der Bitte um Erläuterung und Rücksendung der separaten Empfangsbescheinigung)
- Direktion der Strafanstalt Zug (im Dispositiv)
- Amt für Migration des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug (unter Rückgabe der eingereichten Akten)
- Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern.
Zug, 28. Januar 2022
Der Haftrichter
lic. iur. Adrian Willimann
versandt am
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
§ 56 VRG
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 1ATF 124 II 1DTF 124 II 1
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 80 AIGart. 80 LEtrart. 80 LStrI
BGE 122 II 148ATF 122 II 148DTF 122 II 148
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
BGE 124 II 49ATF 124 II 49DTF 124 II 49
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 66a StGBart. 66a CPart. 66a CP
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 76 AIGart. 76 LEtrart. 76 LStrI
Art. 75 AIGart. 75 LEtrart. 75 LStrI
Art. 81 AIGart. 81 LEtrart. 81 LStrI
§ 14 EG AuG