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Entscheid

V 2023 4

Erziehung und Kultur

11. Januar 2024Deutsch26 min

1. Die Gemeinde I._____ plant zusammen mit der Bürgergemeinde I._____, der J._____ und der K._____ AG (K._____) im Skigebiet L._____ – M._____ die Realisation einer grossen Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Parzellen, welche von der Planung, Realisierung und Betrieb der PV-Anlage betroffen sind, stehen im Eigentum der Bürgergemeinde I._____ und zählen zum Nutzungsvermögen im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes. Für die Realisation des Projektes soll die benötigte Fläche als eigenes Grundstück der Bürgergemeinde I._____ ausgeschieden werden, welchem im Anschluss die notwendigen Rechte für die Zufahrt, Energieableitung und Materialtransport eingeräumt werden. Das neue Grundstück soll dann mit einem Baurecht zugunsten der für das Projekt neu gegründeten N._____ AG belastet werden, sodass die N._____ AG auf diesem Weg die Fläche und die eingeräumten Rechte für den Bau der PV-Anlage erhält. Da es sich bei den betroffenen Parzellen um Nutzungsvermögen handelt, bedarf es für die Erteilung des Baurechts an die N._____ AG und die Einräumung der Dienstbarkeiten der Zustimmung der politischen Gemeinde I._____ als Standortgemeinde sowie der Bürgergemeinde I._____ als Grundstückseignerin in Form einer Urnenabstimmung. Zu diesem Zwecke wurde die Bevölkerung im Dezember 2022 in einer Orientierungsversammlung über das Projekt erstmals informiert.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

V 23 4

1. Kammer als Verfassungsgericht

Vorsitz Audétat

RichterIn von Salis und Righetti

Aktuarin ad hoc Fuchs

URTEIL

vom 13. Dezember 2023

in der verfassungsrechtlichen Streitsache

A._____,

B._____,

C._____,

D._____,

Dr. med. E._____,

F._____,

G._____,

H._____,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde I._____,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gemeindeversammlung

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. Die Gemeinde I._____ plant zusammen mit der Bürgergemeinde I._____, der J._____ und der K._____ AG (K._____) im Skigebiet L._____ – M._____ die Realisation einer grossen Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Parzellen, welche von der Planung, Realisierung und Betrieb der PV-Anlage betroffen sind, stehen im Eigentum der Bürgergemeinde I._____ und zählen zum Nutzungsvermögen im Sinne des kantonalen Gemeindegesetzes. Für die Realisation des Projektes soll die benötigte Fläche als eigenes Grundstück der Bürgergemeinde I._____ ausgeschieden werden, welchem im Anschluss die notwendigen Rechte für die Zufahrt, Energieableitung und Materialtransport eingeräumt werden. Das neue Grundstück soll dann mit einem Baurecht zugunsten der für das Projekt neu gegründeten N._____ AG belastet werden, sodass die N._____ AG auf diesem Weg die Fläche und die eingeräumten Rechte für den Bau der PV-Anlage erhält. Da es sich bei den betroffenen Parzellen um Nutzungsvermögen handelt, bedarf es für die Erteilung des Baurechts an die N._____ AG und die Einräumung der Dienstbarkeiten der Zustimmung der politischen Gemeinde I._____ als Standortgemeinde sowie der Bürgergemeinde I._____ als Grundstückseignerin in Form einer Urnenabstimmung. Zu diesem Zwecke wurde die Bevölkerung im Dezember 2022 in einer Orientierungsversammlung über das Projekt erstmals informiert.

2. Am 3. Juli 2023 wurde den Stimmberechtigten der Zeitplan für die weitere Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung bekannt gegeben. Eine zweite öffentliche Orientierung, insbesondere über den Projektfortschritt, Eigentumsverhältnisse, die zu beanspruchende Fläche, Erschliessungsthemen, Landwirtschafts- und Umweltschutz sowie über das weitere Vorgehen, erfolgte am 25. Juli 2023.

3. Zwecks Vorberatung der Urnenabstimmung vom 24. September 2023 und Verabschiedung der Abstimmungsempfehlung lud der Gemeindevorstand am 9. August 2023 (Datum Poststempel) zu einer Gemeindeversammlung am 21. August 2023 ein. Folgendes wurde traktandiert:

"1. Vorberatungen im Hinblick auf die Abstimmung vom 24. September 2023

(nach Artikel 33 der Gemeindeverfassung)

– N._____: Realisation einer grossen Photovoltaikanlage im Gebiet von M._____,

Zustimmung nach Artikel 71a Abs. 3 Energiegesetz (EnG) von der politischen Gemeinde als betroffener Ort (Standortgemeinde)

Zustimmung nach Artikel 71a Abs. 3 EnG von der politischen Gemeinde als Grundstückseignerin

2. Weitere Informationen

3. Varia."

4. An der Gemeindeversammlung am 21. August 2023 stimmten die Stimmberechtigten mit einer grossen Mehrheit dem Vorschlag des Gemeindevorstandes zu, die traktandierten Vorlagen im Hinblick auf die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 zur Abstimmung zu empfehlen (siehe Protokoll der Gemeindeversammlung vom 21. August 2021, S. 11).

5. Gegen die Beschlussfassung erhoben A._____, B._____, C._____, D._____, Dr. med. E._____ und die Mitbeteiligten F._____, G._____ und H._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. August 2023 Stimmrechtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragen die Gemeindeversammlung bzw. die anlässlich dieser gefassten Entscheide vom 21. August 2023 seien für nichtig zu erklären und zu wiederholen, unter Einhaltung der Fristen und nach Zustellung oder Veröffentlichung einer erläuternden Botschaft durch die Gemeinde I._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Beilegung des Baurechtsvertrages und anderer zweckdienlicher Dokumente. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, dass die Einladung zur Gemeindeversammlung verspätet versendet worden sei, in Anbetracht der grossen Tragweite des Geschäftes eine Botschaft hätte erarbeitet werden müssen, der Baurechtsvertrag erst mit Einlass in den Gemeindesaal abgegeben wurde und damit eine Prüfung des 11-seitigen, komplexen, juristischen Vertrages gar nicht möglich gewesen sei. Neben der Verletzung von Pflichten und Fristen rügen sie weiter, dass die Reihenfolge der Abstimmung bzw. Beschlussfassung nicht eingehalten worden sei: Es hätte zuerst die Bürgergemeinde über den Nutzungs- und Baurechtsvertrag abzustimmen gehabt, bevor die politische Gemeinde darüber hätte befinden dürfen.

6. Anfang September 2023 verabschiedete der Gemeindevorstand für die am 24. September 2023 stattfindende Urnenabstimmung eine entsprechende Abstimmungsbotschaft.

7. Am 14. September 2023 fand eine Bürgergemeindeversammlung mit folgenden Traktanden statt: (i) Zustimmung zur Errichtung und Einräumung eines Baurechts zugunsten der N._____ AG in Gründung einerseits, (ii) die Zustimmung zur Errichtung und Einräumung der erforderlichen Grunddienstbarkeiten." Die Bürgergemeindeversammlung stimmte den Vorlagen mit 70 Ja- zu 25 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen schriftlich zu. Per Handmehr ermächtigte die Bürgergemeindeversammlung den Bürgerrat, untergeordnete Anpassungen des Vertragswortlauts vornehmen zu dürfen, sofern dabei keine Änderungen der im Vertrag definierten Leistungen erfolgen.

8. In ihrer Vernehmlassung vom 20. September 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter gesetzlicher Kostenfolge. Gemäss Beschwerdegegnerin sei es an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 nicht um die Zustimmung oder Ablehnung der Photovoltaikanlage gegangen, sondern um die blosse Vorberatung der Vorlage im Sinne einer Abstimmungsempfehlung anlässlich der Urnenabstimmung im September. Weiter bestreitet sie den Vorwurf der nicht gehörigen Traktandierung. Die Beschwerdegegnerin habe die schriftliche Einladung am 9. August 2023 der Post zur Zustellung übergeben, sodass die Stimmberechtigten diese am Folgetag erhalten haben sollten. Die Einladung sei ausserdem am 10. August 2023 auf der Homepage der Gemeinde aufgeschaltet worden. Dass die Einladung nicht datiert gewesen sei, ändere daran nichts. Hinzu käme, dass die Verletzung der Traktandierungspflicht weder vor noch an der Gemeindeversammlung beanstandet wurde, weshalb auf die Stimmrechtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei. Auch liege keine Verletzung der Informationspflicht vor, da die Ausarbeitung einer Botschaft nur für Geschäfte von grosser Tragweite notwendig sei, über die von der Gemeindeversammlung definitiv entschieden werde, was vorliegend mit dem blossen Beschluss über die Abstimmungsempfehlung nicht der Fall gewesen sei. Ferner sei die Reihenfolge, in der über die Geschäfte abgestimmt wurde, eingehalten worden, obgleich dies für die Abstimmungsfreiheit irrelevant sei. Durch den eng vorgegebenen Zeitplan für die Subventionierung und der Realisierung des Projektes beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei das vorliegende Verfahren für dringlich zu erklären.

9. Die Stimmberechtigten der Gemeinde I._____ stimmten am 24. September 2023 der Vorlage "N._____: acconsentimaint tenor I'artichel 71a al. 3 LEn sco lö pertoc" mit 52.23% und der Vorlage " N._____: acconsentimaint tenor I'artichel 71a al. 3 LEn sco possessura dal terrain" mit 52.03% zu.

10. Mit Replik vom 3. Oktober 2023 halten die Beschwerdeführer im Wesentlichen an ihren bisherigen Rechtsbegehren und Ausführungen fest. Abweichend führen sie aus, dass sie keine Verletzung der Traktandierungspflicht gerügt hätten, sondern verlangt hätten, dass die Bürgergemeinde vor der politischen Gemeinde zu entscheiden gehabt hätte. Neu wird zusätzlich beantragt, dass zu prüfen sei, ob die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 unter der Voraussetzung der in der nicht korrekten Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 erzwungenen Abstimmungsempfehlung Gültigkeit beanspruchen könne. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass die Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 durch Überrumpelung erfolgt sei und der ausgehändigte Vertragsentwurf nicht mit demjenigen übereinstimme, der Grundlage für die Urnenabstimmung am 24. September 2013 gewesen sei. Auch handle es sich mit einer Anlage von 77 ha mit Auswirkungen auf Natur und Optik sehr wohl um ein Geschäft von grösserer Tragweite. Die an der Gemeindeversammlung abgegebene Empfehlung sei für die Annahme des Geschäftes bei der Urnenabstimmung massgebend gewesen.

11. Duplicando führt die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 aus, dass die Beschwerdeführer den Ausführungen der Gemeinde hinsichtlich der fristgerechten Einberufung der Gemeindeversammlung nicht länger widersprechen würden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Frage der fristgerechten Traktandierung nicht länger bestritten werde. Auf die Rügen, wonach Präsentation und Information an der Gemeindeversammlung unvollständig gewesen sein sollen, sei nicht einzutreten, da diese erstmals in der Replik vorgebracht werden. Auch liege keinerlei Überrumpelung vor, da die Stimmberechtigten mehrmals öffentlich über das Projekt, die Stossrichtung, den Projektfortschritt und den Zeitplan informiert worden seien und der Baurechtsvertrag an der Versammlung artikelweise vorgestellt und beraten worden sei. Weiter handle es sich bei einer blossen Abstimmungsempfehlung um kein Geschäft von grösserer Tragweite, zumal die Bedeutung einer solchen eher gering sei. Überdies hätte ein anderes Abstimmungsergebnis bei der Abstimmungsempfehlung nichts am Ergebnis der Urnenabstimmung zu ändern vermocht.

12. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. November 2023 ordnete der zuständige Instruktionsrichter den Abschluss des Schriftenwechsels an.

Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde I._____ (GV) richtet sich das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane (hier: Gemeindeversammlung) nach der kantonalen Gesetzgebung. Das Verwaltungsgericht beurteilt als Verfassungsgericht Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (Art. 57 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Anfechtungsobjekt ist die Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin anlässlich der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023. Bei der von den Beschwerdeführern gerügten mangelhaften Information (insbesondere fehlende Botschaft) über die Vorlage zur Abstimmungsempfehlung und die vermeintliche Überrumpelung durch den erst beim Einlass abgegebenen Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrag handelt es sich um einen solchen Eingriff in das Stimmrecht und das daraus resultierende Abstimmungsresultat, weshalb der strittige Beschluss ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren (Stimmrechtsbeschwerde) vor dem streitberufenen Verwaltungsgericht darstellt.

1.2

Zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 2 VRG). Stimmfähig sind Schweizerbürger sowie Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 7 Abs. 1 GV), das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sind (Art. 7 Abs. 2 GV). Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten ist, wer in der Gemeinde wohnhaft ist (Art. 8 Abs. 1 GV). Fehler in der Vorbereitung oder Durchführung der Gemeindeversammlung müssen vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden (PVG 1990 Nr. 2 E. 2a; Fetz, Bündner Gemeinderecht, Zürich 2020, S. 184). Mit dieser formellen Voraussetzung soll verhindert werden, dass der Stimmbürger die Abstimmung in Kenntnis des Verfahrensmangels erst abwartet, um schliesslich bei Vorliegen eines missliebigen Ergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Dabei muss es sich um einen Verfahrensmangel handeln, der bei pflichtgemässer Sorgfalt offensichtlich war (PVG 1986 Nr. 4 E. 2).

1.2.1

Die Beschwerdeführer sind unbestrittenermassen im Wahlkreis der Gemeinde I._____ stimmberechtigt. An der Gemeindeversammlung rügte A._____, dass das Vorhaben von grosser Tragweite sei und der Baurechtsvertrag daher auch mit der Einladung hätte zugestellt werden müssen. Ein anderer Stimmberechtigter schliesst sich den Ausführungen an und rügt, dass der Baurechtsvertrag erst mit Einlass an der Versammlung abgegeben wurde, was im Hinblick auf die grosse Wichtigkeit des Projektes es dem Stimmbürger nicht ermöglichen würde, sich vor der Entscheidung Gedanken machen zu können; für ihn sei die Reihenfolge nicht korrekt (siehe Protokoll Nr. 2 von der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 8]). Insofern brachten die Beschwerdeführer ihre hauptsächlichen Rügen bereits an der Gemeindeversammlung vor, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind.

1.2.2

Betreffend die mitbeteiligten Beschwerdeführer – F._____, G._____ und H._____ – ist festzustellen, dass diese an der Gemeindeversammlung nicht anwesend waren, die Beschwerde jedoch unterstützen und im Wahlkreis auch stimmberechtigt sind. Da die Beschwerdeerhebung eine Anwesenheit an der Gemeindeversammlung nicht voraussetzt, sind F._____, G._____ und H._____ ebenfalls beschwerdelegitimiert (vgl. PVG 2012 Nr. 3 E. 2a; Fetz, a.a.O., S. 184).

1.3

Mit Beschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie der Grundsatz des Vorrangs von übergeordnetem Recht geltend gemacht werden (Art. 59 Abs. 1 lit. a VRG). Insbesondere können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung und deren Durchführung gerügt werden (PVG 2012 Nr. 5 E. 2a). Die Beschwerdeführer rügen, dass sie durch die Abgabe des Baurechtsvertrages erst mit Einlass in den Gemeindesaal in ihrer Willensbildung überrumpelt worden seien und sie sich durch das Unterlassen der Erarbeitung einer Botschaft nicht genügend auf die Versammlung vorbereiten konnten. Auch seien die Reihenfolge der Abstimmungen und damit des verfahrenstechnischen Abstimmungsprozederes nicht eingehalten worden. Die vorgebrachten Rügen sind zulässig.

1.4

Gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG beträgt die Frist für Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme; erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese nach Art. 60 Abs. 3 VRG für den Fristbeginn massgebend. Die Gemeindeversammlung fand am 21. August 2023 statt und die Beschwerde wurde am 29. August 2023 (Datum Poststempel) der Schweizerischen Post übergeben. Damit ist die zehntätige Frist gewahrt.

1.5

Die Beschwerdegegnerin beantragt, das Verfahren sei für dringlich zu erklären, da die Subventionierung des Vorhabens – 60% der Investitionskosten werden vom Bund zurückerstattet, sofern die Anlage bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeist – an einen engen Zeitplan gebunden ist. So muss für die Einhaltung des Zeitplans in der zweiten Jahreshälfte 2024 mit dem Bau der Erschliessungsanlagen begonnen worden sein und bis im Frühjahr 2024 die Bewilligung durch den Kanton erteilt sein. Mit der Fällung des Urteils wird der Verfahrensantrag gegenstandslos.

2.

Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Baurechtsvertrag zusammen mit der Einladung zur Gemeindeversammlung hätte versenden müssen oder ob dessen Abgabe an der Versammlung ausgereicht hat. Ausserdem ist zu prüfen, ob für die Beschlussfassung betreffend Abstimmungsempfehlung am 21. August 2023 eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten hätte ausgearbeitet werden müssen. Weiter ist zu klären, ob die Reihenfolge der Beschlussfassung eingehalten wurde.

3.

Die in der Beschwerde noch gerügte mangelhafte Traktandierung ist unter den Parteien nicht länger strittig, zumal die Beschwerdeführer in ihrer Replik erwidern, dass sie keine Verletzung der Traktandierungspflicht gerügt hätten, sondern mit der Reihenfolge der Beschlussfassung nicht einverstanden seien. Selbst wenn der rechtzeitige Versand der Einladung noch strittig sein sollte, so kann festgehalten werden, dass es der Beschwerdegegnerin gelungen ist, die Übergabe der Einladungen am 9. August 2023 an die Schweizerische Post und damit einer Zustellung am Folgetag zweifelsfrei nachzuweisen (siehe Bg-act. 5, 5a und 5b).

4.

Die Beschwerdeführer rügen, dass anlässlich der Vorberatung an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 eine Botschaft auszuarbeiten gewesen wäre, da es sich bei dem geplanten N._____ Projekt um ein solches von grösserer Tragweite im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GG handle. Die grössere Tragweite des Projekts ergebe sich insbesondere aus der Dimensionierung des Projektes (77ha gross) und dem damit verbundenen Eingriff in die Natur und Optik der Berglandschaft. Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass keinerlei Botschaft für die Vorberatung hätte ausgearbeitet werden müssen, da Art. 38 Abs. 2 GG nur für Geschäfte gelte, über die auch definitiv, d.h. an der Urnenabstimmung, befunden werde. Eine Vorberatung bzw. Abstimmungsempfehlung sei nicht verbindlich und verpflichte auch nicht zu einer Stimmabgabe. Die Vorberatung falle folglich nicht unter die Geschäfte von grösserer Tragweite im Sinne von Art. 38 Abs. 2 GG, weshalb auch keine Botschaft auszuarbeiten sei. Anders verhalte es sich hingegen mit der Botschaft für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023.

4.1

Gemäss Art. 20 Abs. 2 GG sind die Geschäfte, die der Urnenabstimmung unterliegen, von der Gemeindeversammlung beziehungsweise vom Gemeindeparlament vorzuberaten und samt Abstimmungsempfehlung zuhanden der Urnenabstimmung zu verabschieden. Im Zuge der Vorberatung der Urnenabstimmung vom 24. September 2023 fand die Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 statt. An dieser sollte – wie vom Präsidenten der Bürgergemeinde mehrmals betont – über die Abstimmungsempfehlung Beschluss gefasst werden. Die Gemeindeversammlung diente also noch nicht der definitiven Abstimmung – das war nämlich die Urnenabstimmung am 24. September 2023 – sondern bloss der Beschlussfassung betreffend Abstimmungsempfehlung.

4.2

Art. 38 GG regelt die Vorberatungspflicht eingehend. Zur Vorberatungspflicht des Gemeindevorstandes gehört gemäss Art. 38 Abs. 1 GG, dass Geschäfte, die der Gemeindeversammlung unterliegen, vorzuberaten sind. Die Vorberatungspflicht dient dazu, den Stimmberechtigten eine Empfehlung für das Stimmverhalten (Annahme, Verwerfung, Änderung, Verschiebung) zu geben (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242). Art. 38 Abs. 2 GG hält im weiteren Fest, dass bei Geschäften von grösserer Tragweite eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten auszuarbeiten und zu publizieren ist. Als komplexes und umfangreiches Geschäft gilt bspw. der Zusammenschluss von Gemeinden. In diesen Fällen besteht aufgrund des bundesrechtlichen Anspruchs auf unverfälschte Willenskundgabe ein Anspruch auf vorgängige Information. Dabei kann dieser vorgängigen Information beispielsweise durch die Zustellung einer Botschaft oder durch Aktenauflage auf der Gemeindeverwaltung entsprochen werden. Die Erstellung einer Botschaft dient somit der Orientierung der Stimmberechtigten über ein Vorhaben zuhanden der Urnenabstimmung und empfiehlt ein entsprechendes Abstimmungsverhalten (Annahme oder Ablehnung). Liegt hingegen kein Geschäft von grösserer Tragweite vor, ist es aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips der Gemeindeversammlung nicht notwendig, den Stimmberechtigten neben der Traktandenliste noch weiter Unterlagen zuzustellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242).

4.3

Den Beschwerdeführern ist insofern zuzustimmen, als dass es sich bei der Projektierung und dem Bau der 77ha grossen Photovoltaikanlage um ein Projekt von grösserer Tragweite handelt. Die geplante Anlage soll eine sehr grosse Fläche einnehmen und die Realisierung birgt finanzielle Risiken. Jedoch ist festzuhalten, dass für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 sehr wohl eine entsprechende Botschaft (Bg-act. 9) ausgearbeitet wurde, die sodann ausführlich über das Vorhaben informiert. Dabei stellt das Gericht fest, dass sich Teile der Botschaft im Gemeindeversammlungsprotokoll vom 21. August 2023 wiederfinden. Aus dieser Tatsache ergibt sich, dass die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung bereits weitgehend dieselben Informationen erhielten wie sie in der Botschaft zu finden sind. Insofern wurden die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen an der besagten Gemeindeversammlung bereits eingehend und umfangreich über das Vorhaben informiert. Auch wurden alle Fragen eingehend beantwortet. Die Ausarbeitung einer weiteren Botschaft für die Abstimmung betreffend Abstimmungsempfehlung hätte sich daher als unnötig und nicht sachgerecht erwiesen. Die Beschwerdegegnerin gab denn auch mehrfach zu Protokoll, dass die Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 ausschliesslich der Beschlussfassung zur Abstimmungsempfehlung diene und kein definitiver Beschluss gefasst werden würde. Eine definitive Abstimmung zur Sache erfolge erst mit der Urnenabstimmung am 24. September 2023.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausarbeitung einer Botschaft für eine Beschlussfassung über die blosse Abstimmungsempfehlung einen bürokratischen Leerlauf bedeuten würde. Botschaften beinhalten bereits Abstimmungsempfehlungen, weshalb es widersinnig wäre für eine Gemeindeversammlung, auf der über die Abstimmungsempfehlung abgestimmt wird, eine Empfehlung (Botschaft) zu erarbeiten. Ein solches Vorgehen würde die Gemeindeversammlung betreffend Abstimmungsempfehlung obsolet machen. Anders gesagt: Erst die Beschlussfassung an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 betreffend Abstimmungsempfehlung ermöglichte die Erarbeitung einer Botschaft (mit Abstimmungsempfehlung) für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023. Eine andere Reihenfolge würde dem Sinn und Zweck einer Konsultativabstimmung zuwiderlaufen. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

5.

Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass der Baurechtsvertrag, über dessen Zustimmung an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 (vor-)beraten wurde, mit der Abgabe an die Stimmberechtigten erst bei Einlass in den Gemeindesaal, zu kurzfristig erfolgt sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesem Vorwurf, dass der abgegebene Baurechtsvertrag an der Gemeindeversammlung artikelweise vorgestellt und beraten wurde. Es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, Fragen zu den einzelnen Artikeln zu stellen. Die zu beschliessende Abstimmungsempfehlung sei mittels Präsentation umfassend vorgestellt worden. Auch habe eine Frage-Antwort-Runde stattgefunden. Vorstellung und Diskussion hätten rund zwei Stunden gedauert. Die Beratung des Vertrages benötigte eine weitere Stunde. Es sei den Stimmberechtigten somit durchaus möglich gewesen, die Tragweite des Vertragsentwurfes zu erfassen und sich eine Meinung hinsichtlich des Abstimmungskampfes zu machen. Abgesehen davon sei es an der fraglichen Gemeindeversammlung nur um eine Vorberatung des Baurechtsvertrages respektive um die Beschlussfassung zur Abstimmungsempfehlung gegangen; eine definitive Zustimmung zum Baurechtsvertrag sei erst mit der Urnenabstimmung vom 24. September 2023 erfolgt.

Die Beschwerdeführer erwidern, dass die einstündige Beratung des Vertrages sich auf die Übersetzung vom Deutschen ins Romanische beschränkt habe, was bei juristischen und finanztechnischen Begriffen nicht immer gelungen sei. So habe die Übersetzung nicht viel zum Verständnis des Vertrages beigetragen. Die Stimmberechtigten seien zu der fortgeschrittenen Stunde (22-23 Uhr) bereits übermüdet gewesen und viele hätten die Versammlung sogar bereits verlassen gehabt.

5.1

Generell gilt, dass Wahlen und Abstimmungen korrekt vorzubereiten und durchzuführen sind. Dies schliesst insbesondere den rechtzeitigen Versand der Unterlagen, den ungehinderten Zugang zur Gemeindeversammlung, die regelkonforme Traktandierung und Durchführung der Generalversammlung, die ordnungsgemässe Behandlung von Anträgen an der Gemeindeversammlung etc. ein (Fetz, a.a.O., S. 116). Jeder Stimmbürger muss in der Lage sein, sich anhand der Traktanden vorzubereiten, sodass es an der Gemeindeversammlung zu keinen Gelegenheitsbeschlüssen ohne genügende Vorbereitung kommt (Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. Aufl., Chur 1991, S. 92). Betreffend Umfang der Traktandierung gilt, dass die zu behandelnden Geschäfte einzeln, klar und unmissverständlich auszuführen sind, wobei die reine Bezeichnung des Gegenstandes bereits genügt. Somit ist nicht erforderlich, dass sich der materielle Inhalt der Vorlage aus der Traktandenliste ergibt (Raschein/Vital, a.a.O., S. 93). Lässt sich ein Geschäft aufgrund seines Zusammenhanges problemlos unter ein traktandiertes Geschäft subsumieren, so ist keine gesonderte Traktandierung notwendig (Raschein/Vital, a.a.O., S. 94).

5.2

Wie vorstehend bereits erwähnt, ist es aufgrund der Unmittelbarkeit der Gemeindeversammlung nicht erforderlich, neben der Traktandenliste noch weitere Unterlagen zuzustellen, da die Geschäfte an der Versammlung selbst einzeln vorgestellt und erklärt werden (Vital, Das Verfahren in der bündnerischen Gemeindeversammlung, Zürich 1988, S. 37; Raschein/Vital, a.a.O., S. 95). Gemäss dem Unmittelbarkeitsprinzip genügt es somit grundsätzlich, wenn die Behörde ihre Entscheidungsgrundlage erst an der Gemeindeversammlung zur Verfügung stellt. Anders verhält es sich, wenn der Anspruch auf unverfälschte Willensabgabe gefährdet ist. Eine solche Gefährdung liegt bspw. vor, wenn der Stimmberechtigte erst an der Gemeindeversammlung mit so komplexen und komplizierten Geschäften – wie etwa einer Zonenplanänderung oder Jahresabrechnung – konfrontiert wird, dass es für ihn unmöglich sein dürfte, alle Beurteilungspunkte zu erfassen, abzuwägen und zu einer eigenen Meinung frei zusammenzufassen (Raschein/Vital, a.a.O., S. 95 f.).

5.3

Folgendes wurde für die Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 traktandiert:

"1. Vorberatungen im Hinblick auf die Abstimmung vom 24. September 2023

(nach Artikel 33 der Gemeindeverfassung)

– N._____: Realisation einer grossen Photovoltaikanlage im Gebiet von M._____,

Zustimmung nach Artikel 71a Abs. 3 Energiegesetz (EnG) von der politischen Gemeinde als betroffener Ort (Standortgemeinde)

Zustimmung nach Artikel 71a Abs. 3 EnG von der politischen Gemeinde als Grundstückseignerin

2.

Weitere Informationen

3.

Varia."

Aus den Traktanden geht klar hervor, dass an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 vorberaten wird. Anlässlich dieser Vorberatung werde über die Zustimmung betreffend Standortgemeinde und Grundstückseignerin entschieden. Für die Realisation des Projektes ist sodann der Abschluss eines Baurechts- und Dienstbarkeitsvertrages erforderlich. Insofern hängt der Baurechtsvertrag mit den beiden Traktanden eng zusammen, weshalb dieser nicht separat traktandiert und an die Stimmbürger vorgängig abgegeben werden musste.

5.4

Überdies sei daran zu erinnern, dass an der Versammlung vom 21. August 2023 noch nicht definitiv über den Baurechtsvertrag abgestimmt, sondern dieser lediglich den Stimmbürgern vorgestellt wurde. Zu diesem Zwecke erfolgte eine ausführliche Präsentation des Projektes und eine anschliessende Vorstellung und Beratung des Baurechtsvertrages. Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung geht hervor, dass der juristische Berater in dieser Angelegenheit, O._____, eine Einführung, einen Überblick über das Konzept und über den Inhalt des Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrages gab. Anschliessend ging der Gemeindevorstand den Vertrag Punkt für Punkt durch (Bg-act. 8 S. 9). Im Nachgang konnten die Stimmberechtigten zu den einzelnen Punkten im Vertrag Fragen stellen. Es wurden Fragen zum Baurechtszins gestellt, zur Mindestmiete, ob es zulässig sei das Grundstück, auf dem die Anlage zu stehen komme, zu beweiden, ob der Korridor für die Pistenfahrzeuge auch von Wanderern benutzt werden dürfe, wie durch den Bau der Anlage mit einem allfälligen Rückgang der Touristen umzugehen sei und ob die Gemeinde sich an der N._____ AG beteiligen müsse, da eine solche Beteiligung schliesslich auch mit einem grossen Risiko verbunden sei. Die Gemeinde beantwortete all diese Fragen eingehend.

5.5

Aus diesem Vorgehen wird ersichtlich, dass es den Beschwerdeführern durchaus möglich war, Fragen an der Versammlung zu stellen bzw. Unklarheiten zu klären. Der Gemeindevorstand respektive der juristische Berater O._____ hätten diese dann sorgfältig beantwortet. Dass der Vertrag auf Deutsch und nicht Rätoromanisch verfasst wurde, ist zwar nicht optimal, stellt aber auch nicht einen relevanten Mangel dar, da der Vertrag den Anwesenden übersetzt wurde und so der romanisch sprechenden Bevölkerung kein Nachteil entstanden ist. Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.

6.1.1

Die Beschwerdeführer rügen im Weiteren, dass der Baurechtsvertrag, der an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 abgegeben und über dessen Zustimmung Beschluss gefasst wurde, nicht mit demjenigen übereinstimme, der den Stimmberechtigten für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 vorgelegt worden sei. Es würden sich die Parzellennummern unterscheiden und es sei ein ganzer Punkt neu eingefügt worden. Der Vertrag sei damit nicht korrekt und unvollständig.

6.1.2

Für die Urnenabstimmung vom 24. September 2023 erhielten die Stimmbürger und Stimmbürgerinnen sowohl eine entsprechend ausgearbeitete Botschaft als auch den angepassten Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag. Dieser unterscheidet sich von dem an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 abgegebenen Vertrag dahingehend, dass das eigenständige (PV-)Grundstück nun eine eigene Parzellen-Nummer, nämlich 3503, erhalten hat. Im an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 vorgelegten Vertrag (vgl. beschwerdeführerische Akte [Bf-act.] 2) war die Parzellen-Nummer noch nicht bekannt, weshalb sie mit XXX bezeichnet wurde. Grund für diesen Umstand ist, dass die Parzelle, auf der die Anlage gebaut werden soll, aus Teilen verschiedener bereits bestehender Parzellen bestehen wird; mit anderen Worten musste erst eine neue Parzelle ausgeschieden werden. Von einer eigentlichen Neuerung kann indes keine Rede sein.

6.2

Weiter rügen, die Beschwerdeführer, dass im Vertrag von der Bürgerversammlung in P._____ (Bf-act. Vertrag 2) ein völlig neuer Abschnitt eingefügt wurde. Dem ist zuzustimmen. Anlässlich des Votums an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023, dass der Korridor nicht nur für die Pistenfahrzeuge, sondern auch für Wanderer dienen solle (siehe Bg-act. 8 S. 9 f.), wurde eine entsprechende Bestimmung (Punkt 9.5) in den Vertrag aufgenommen, die diesem Anliegen Rechnung trägt. Aus der Berücksichtigung der an der Vorberatung geäusserten Wünsche ist der Beschwerdegegnerin kein Vorwurf zu machen. Auch hat sie die Bestimmung nicht eigenmächtig eingefügt, sondern die Aufnahme wurde an der Gemeindeversammlung von den anwesenden Stimmbürgern in dieser Form gewünscht (siehe Bg-act. 8 S. 10). Die Vorberatung diente ja gerade dazu, dass die Stimmberechtigten ihre Wünsche und Anliegen anbringen konnten. Keinesfalls befand sich der vorgelegte Vertrag schon in seiner definitiven Form und Fassung; es handelte sich vielmehr um einen Vertragsentwurf. Eine spätere Anpassung ist damit nicht ausgeschlossen gewesen.

6.3

Zusammengefasst lässt sich sagen, dass abgesehen davon, dass die besagte Bezeichnung der Parzellen-Nummer und die Bestimmung zu den Winter- und Sommerwanderwegen in den späteren Vertrag aufgenommen wurden, die beiden Verträge inhaltlich und materiell-rechtlich identisch sind. Insofern erweist sich der beschwerdeführerische Vorwurf, der an der Gemeindeversammlung vom 21. August 2023 vorgelegte Vertrag entspreche nicht demjenigen für die Urnenabstimmung, als unbegründet.

7.1

Unbestritten ist, dass es für die Realisierung der Photovoltaikanlage dreierlei Zustimmungen bedarf: Die Zustimmung zum Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag sowohl von der Bürgergemeinde als auch von der politischen Gemeinde und die Zustimmung der politischen Gemeinde als Standortgemeinde.

7.2

Die Beschwerdeführer beanstanden die Reihenfolge der Abstimmungen: Als erstes hätte die Bürgergemeinde über den Nutzungs- und Baurechtsvertrag abzustimmen gehabt und erst, wenn dies erfolgt sei, hätte die politische Gemeinde darüber befinden dürfen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass es mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Abstimmungsfreiheit keine Rolle spiele, ob zuerst die Bürgergemeinde oder die politische Gemeinde über das Geschäft befindet. Abgesehen davon werde die Reihenfolge eingehalten: Die Bürgergemeinde habe ja am 14. September 2023 über den Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag abgestimmt, während die politische Gemeinde an der Urnenabstimmung vom 24. September 2023 ihre Zustimmung zum Vorhaben abgegeben hat. Die am 21. August 2023 durchgeführte Gemeindeversammlung hatte bloss die Abstimmungsempfehlung zum Gegenstand und wurde auch mit Einverständnis der Bürgergemeinde – vertreten durch den Bürgerrat – durchgeführt.

7.3

Gemäss Art. 71a Abs. 3 EnG bedarf es für die Bewilligung einer Photovoltaik-Grossanlage der Bewilligung durch den Kanton, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde (hier: politische Gemeinde) und der Grundeigentümer (hier: politische Gemeinde als Grundstückseignerin und Bürgergemeinde als Grundbesitzerin resp. -eigentümerin) nötig ist. Das EnG macht insofern keine Vorgaben, in welcher Reihenfolge die Zustimmungen vorliegen müssen, sondern einzig, dass diese im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung kumulativ vorzuliegen haben.

7.4

Die politische Gemeinde befand am 21. August 2023 über die zu erteilende Abstimmungsempfehlung für die Urnenabstimmung am 24. September 2023, während die Bürgergemeinde separat an der Bürgergemeindeversammlung am 14. September 2023 über die Zustimmung zum Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag abgestimmt hat. Die Bürgergemeindeversammlung stimmte mit 70 Ja- zu 25-Nein-Stimmen der Errichtung und Einräumung des Baurechts und der erforderlichen Grunddienstbarkeiten zugunsten der N._____ AG zu. Die politische Gemeinde stimmte der Vorlage und damit dem Baurechtsvertrag mit Urnenabstimmung vom 24. September 2023 zu. Somit erfolgte die definitive Zustimmung zum Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag in der für die Beschwerdeführer richtigen Reihenfolge: Zuerst stimmte die Bürgergemeinde am 14. September 2023 darüber ab und am 24. September 2023 die politische Gemeinde. Die Beschwerde erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.

Eine mangelhafte Willensbildung der Stimmberechtigten ist für das streitberufene Gericht nicht ersichtlich, zumal am Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Unregelmässigkeiten festzustellen sind und die fragliche Abstimmungsempfehlung betreffend Zustimmung zum Dienstbarkeits- und Baurechtsvertrag und der politischen Gemeinde als Standortgemeinde mit absoluter Mehrheit angenommen wurde. Die Stimmrechtsbeschwerde erweist sich in der Folge als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten von den unterliegenden Beschwerdeführern zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- als angemessen (vgl. VGU V 13 5). Dabei sind die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

1'000.00

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

719.00

zusammen

CHF

1'719.00

gehen zu je 1/8 zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, Dr. med. E._____, F._____, G._____ und H._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Art. 71a EnGart. 71a LEneart. 71a LEne

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Art. 58 VRGart. 58 VRGart. 58 LGA

Art. 59 VRGart. 59 VRGart. 59 LGA

Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA

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Art. 38 GGart. 38 GGart. 38 LCom

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Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

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