VR1 2024 52
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
4. März 2025Deutsch15 min
A. A._____ trat am 1. Juli 2022 bei D._____ ihre Stelle als Leiterin Administration der E._____ an.
Source gr.ch
Urteil vom 21. Januar 2025
mitgeteilt am 31. Januar 2025
Referenz VR1 24 52
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Gross, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____
gegen
B._____
Beschwerdegegner
Gegenstand Rechtsverweigerung / -verzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____ trat am 1. Juli 2022 bei D._____ ihre Stelle als Leiterin Administration der E._____ an.
B. Am 28. Mai 2024 verfügte die G._____ Graubünden die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A._____ per Ende August 2024.
C. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2024 focht A._____ die Kündigung der G._____ fristgerecht beim H._____ an. Mit der Beschwerde wurde u.a. um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
D. Die am 1. Juli 2024 eingegangene Beschwerde stellte das I._____ am 3. Juli 2024 der G._____ zu mit der Aufforderung, sich bis zum 15. Juli 2024 zur beantragten aufschiebenden Wirkung und bis zum 24. Juli 2024 in der Sache selbst vernehmen zu lassen.
E. Am 15. Juli 2024 (Montag) ersuchte die G._____ um eine Fristverlängerung für die Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung bis zum 22. Juli 2024 und in der Sache selbst bis zum 8. August 2024. Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 gewährte das I._____ die beantragten Fristersteckungen.
F. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 (Mittwoch) beantragte A._____ superprovisorisch als vorsorgliche Massnahme beim I._____, dass es die G._____ unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anweise, die von ihr besetzte Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens nicht neu zu besetzen. Weiter beantragte sie, dass die G._____ umgehend mitteile, wie weit fortgeschritten die schon weit vor Ablauf der Beschwerdefrist eingeleitete Neubesetzung der Stelle sei.
G. In ihrer Stellungnahme vom 19. Juli 2024 (Freitag) beantragte die G._____ die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung, weil nach der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung bestehe. Zudem sei geplant, noch im laufenden Monat eine Person einzustellen und somit die Stelle J._____ G._____ E._____" wieder zu besetzen.
H. Das I._____ leitete diese Stellungnahme der G._____ am 22. Juli 2024 (Montag) an den Rechtsvertreter von A._____ weiter. Dieser überbrachte am 23. Juli 2024 (Dienstag) sein Schreiben, in welchem er um umgehenden Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung und über das Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen ersuchte. Ausserdem sei ihm mitzuteilen, wenn das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht behandelt würde. Dem Schreiben waren verschiedene Dokumente beigelegt aus dem Verfahren auf Erlass der strittigen Kündigung.
I. Mit E-Mail vom 26. Juli 2024 (Freitag) hakte der Rechtsvertreter von A._____ per E-Mail beim I._____ nach, beschwerte sich über den Umstand, dass weder auf das Schreiben vom 17. Juli 2024 noch auf dasjenige vom 23. Juli 2024 eine Reaktion erfolgt sei und diese offenbar auch nicht der G._____ zur Kenntnis zugestellt worden seien. Er setzte das I._____ davon in Kenntnis, dass er aufgrund dieser Art der Verfahrensführung eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung einreichen werde.
J. Mit Beschwerde vom 28. Juli 2024 (Poststempel: 29. Juli 2024, Montag) erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde und beantragte die Feststellung, dass eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung vorliege. Zudem sei das I._____ anzuweisen, umgehend über das Gesuch betreffend den superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 17. Juli 2024 zu befinden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Sie begründete ihre Begehren im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdegegner trotz eines ausdrücklichen und begründeten Gesuchs um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen mehr als zwölf Tage lang nichts unternommen habe. Auch über das Gesuch betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei trotz Stellungnahme durch die G._____ vom 19. Juli 2024 nicht innert zehn Tagen ein Entscheid gefällt worden. Es liege eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung vor.
K. Mit Entscheid vom 30. Juli 2024 (Dienstag) verweigerte das I._____ der bei ihm hängigen Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung und lehnte das Gesuch um Erteilung von verfahrensleitenden Anordnungen resp. vorsorglichen/superprovisorischen Massnahmen vom 17. Juli 2024 ab. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass bei summarischer Prüfung der G._____ keine derart grobe und offensichtliche Rechtsverletzung vorgeworfen werden könne, welche die Nichtigkeit der angefochtenen Kündigung zur Folge hätte. Aus diesem Grund würde die Beschwerdeführerin mit der Abweisung der gestellten Verfahrensanträge keine Nachteile erleiden, welche nicht mehr ausgeglichen werden könnten und ihr nicht zuzumuten wären, zumal ihr im Falle eines Obsiegens im Hauptverfahren höchstens ein Anspruch auf Entschädigung zustehe, nicht aber ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
L. Das I._____ (fortan Beschwerdegegner) beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. September 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es führte dazu aus, dass nicht ersichtlich sei, welche Nachteile der Beschwerdeführerin durch die angebliche Rechtsverzögerung entstanden sein sollten, da ohnehin kein Anspruch weder auf Weiterbeschäftigung noch auf ein Fortdauern des Arbeitsverhältnisses bestehen würde, sondern höchstens ein Anspruch auf Entschädigung.
M. In ihrer Replik vom 16. September 2024 argumentierte die Beschwerdeführerin, dass es bei der vorliegenden Beschwerde keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sei oder nicht, vielmehr bestehe ein Anspruch auf eine zeitnahe Behandlung von Gesuchen um aufschiebende Wirkung oder von Gesuchen betreffend Erlass von vorsorglichen Massnahmen, und zwar erst recht, wenn diese superprovisorisch gestellt würden. Ausserdem habe der Beschwerdegegner nicht beachtet bzw. gewichtet, dass die strittige Kündigungsverfügung aufgrund einer schweren und deshalb nicht nachträglich heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sei.
N. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Schreiben vom 20. September 2024 auf eine Duplik.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 KV [BR 110.100]). Nach Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, dem Obergericht übertragen.
2.1
Nach Art. 49 Abs. 3 VRG (BR 370.100) gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Im konkreten Fall wird gerügt, dass der Beschwerdegegner das am 28. Juni 2024 gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung und das am 17. Juli 2024 gestellte Gesuch um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen verfahrensrechtlich zu spät/verspätet behandelt habe. Damit habe er eine Rechtsverzögerung begangen.
2.2
Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Dies gilt auch für die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG, die im Einzelfall in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Ein Rechtsschutzinteresse an einer möglichst zeitnahen Behandlung der beiden Gesuche der Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Im Weiteren gilt es auch an der Form der Beschwerde gestützt auf Art. 38 Abs. 1 VRG nichts auszusetzen, da die Beschwerde in einer Amtssprache abgefasst ist und ein Begehren, einen Sachverhalt und eine Begründung enthält, woraus ersichtlich ist, wogegen beim Gericht Beschwerde geführt werden möchte. Dabei gilt es zwischen dem Rechtsbegehren 1 (Feststellung einer Rechtsverweigerung/-verzögerung) sowie Rechtsbegehren 2 (Superprovisorischer Erlass von vorsorglichen Massnahmen) zu differenzieren. Das rechtserhebliche Interesse am ersten Rechtsbegehren bleibt auch nach Erlass der bei Einreichen der Beschwerde ausstehenden Verfügung vom 30. Juli 2024 bestehen. Das zweite Rechtsbegehren, mit welchem um Anweisung auf Erlass eben dieser Verfügung ersucht wird, ist hingegen gegenstandslos geworden.
2.3
In der Replik vom 16. September 2024 wird von der Beschwerdeführerin ein angeblicher Anschein der Befangenheit der Leiterin des Rechtsdienstes des I._____ erwähnt. Es wurde aber kein Ausstandsbegehren nach Art. 6a VRG gestellt und es ist auch weder rechtsgenüglich begründet noch ersichtlich, weshalb ein solcher Anschein bestehen sollte.
2.4
Auf die Beschwerde ist somit in Bezug auf Rechtsbegehren 1 einzutreten.
3.
In materieller Hinsicht bestimmt Art. 29 BV, dass "jede Person […] in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist [hat]."
3.1
Ob die Verfahrensdauer übermässig ist (Rechtsverzögerung), bemisst sich zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen. Eine solche Frist gibt es im vorliegenden Fall nicht, wie ein Blick auf Art. 5 Abs. 1 VRG zeigt:
Art. 5 Verfahrensrechtliche Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen
1Die Behörde trifft für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Beteiligten.
3.2
Dem vorliegend massgebenden Verfahrensgesetz (VRG) sind diesbezüglich keine Vorgaben zu entnehmen. Damit liegt eine Rechtsverzögerung dann vor, wenn die Behörde mehr Zeit verstreichen lässt, als dies nach der Natur der Sache und den gebotenen Umständen gerechtfertigt ist (vgl. Felix Uhlmann/Simone Wälle-Bär, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 3. Aufl., 2023, Art. 46a N. 24 m.w.H.; vgl. PVG 2016 Nr. 27, 2009 Nr. 21 und 37). Dabei bestimmt sich die Angemessenheit der Dauer nicht absolut, sondern wird anhand der gesamten Umstände jedes Einzelfalles beurteilt. Es wird dabei insbesondere die Komplexität der Rechtsstreitigkeit, deren Bedeutung für die betroffene Person, aber auch das Verhalten der betroffenen Person und der Behörde berücksichtigt (vgl. Uhlmann/Wälle-Bär, a.a.O., Fallbeispiele N. 26-40). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt (BGE 144 II 486 E. 3.2).
3.3
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Nichtbehandlung des Gesuchs um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 17. Juli 2024 im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 29. Juli 2024 eine Rechtsverzögerung darstellt oder nicht (nachfolgend E. 5.1 ff.). Die Beschwerdeführerin bemängelt überdies den Umstand, dass über das mit der Verwaltungsbeschwerde am 28. Juni 2024 gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 29. Juli 2024 noch nicht entschieden worden sei (nachfolgend E. 4.1 ff.).
4.1
Nach Erhalt der Verwaltungsbeschwerde vom 28. Juni 2024 der Beschwerdeführerin leitete der Beschwerdegegner dieselbe am 3. Juli 2024 an die Vorinstanz (G._____) mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis am 15. Juli 2024 weiter. Auf Gesuch hin wurde der G._____ vom Beschwerdegegner eine Fristerstreckung bis am 22. Juli 2024 zwecks Stellungnahme betreffend Gesuch um aufschiebende Wirkung gewährt. Als Reaktion auf diese Fristerstreckung stellte die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 erstmals das Gesuch um superprovisorischen Erlass von vorsorglichen Massnahmen beim Beschwerdegegner. Die G._____ liess mit Stellungnahme vom 19. Juli 2024 den Beschwerdegegner wissen, dass sie beantrage, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen. Zur Begründung brachte die G._____ vor:
Mit der "Verfügung betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses" vom 28. Mai 2024 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden. Es bestehe kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Die Stelle "K._____ G._____ E._____" sei wieder zu besetzen. Am 4. Juni 2024 sei der Rekrutierungsprozess gestartet und das entsprechende Stelleninserat öffentlich aufgeschaltet worden. Der Bewerbungsprozess laufe. Es sei geplant, noch diesen Monat eine neue Person für diese Aufgabe einzustellen.
4.2
Diese abschlägige Stellungnahme leitete der Beschwerdegegner am 22. Juli 2024 an die Beschwerdeführerin weiter. Dem Beschwerdegegner war somit spätestens am 19. Juli 2024 die Ankündigung der Stellenneubesetzung vor Ende Juli 2024 bekannt, obwohl die vollständigen Verfahrensakten damals noch bei der G._____ waren. Noch am selben Tag (am 23. Juli 2024) bat die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung und des Gesuchs um superprovisorische vorsorgliche Massnahmen oder es sei mitzuteilen, falls der Beschwerdegegner das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen nicht behandeln möchte. In der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass bis heute (29. Juli 2024) weder auf das Schreiben vom 17. Juli 2024 noch auf dasjenige vom 23. Juli 2024 von Seiten des Beschwerdegegners reagiert worden sei. Es liege deshalb eine Verletzung des Verbots der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor.
4.3
Nach Art. 34 Abs. 2 VRG kann die Behörde einer Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag aufschiebende Wirkung erteilen. Der Erteilung der aufschiebenden Wirkung kommt in erster Linie eine konservierende Funktion zu. Die Rechtsstellung der betroffenen Person soll bis zum Vorliegen eines Entscheids in der Hauptsache so bleiben, wie sie vor Erlass der angefochtenen Verfügung war. Es geht dabei darum, für eine bestimmte Zeit eine Rechtsposition einstweilig einzuräumen. Die beschwerdeführende Person soll dadurch keine Nachteile erleiden, die nicht mehr ausgeglichen werden können oder für sie unzumutbar sind. Weiter wird vorausgesetzt, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Obsiegen im Hauptverfahren zu rechnen ist. Es muss eine Interessensabwägung – wenn auch nur auf summarischer Basis – über die Erfolgschancen möglich sein.
4.4
In Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung vermag das Gericht keine Rechtsverletzung zu erkennen, zumal der Beschwerdegegner die G._____ zeitnah zur Vernehmlassung aufforderte mit einer Frist bis am 15. Juli 2024. Dass der Beschwerdegegner das von der G._____ am 15. Juli 2024 gestellte Gesuch um Fristerstreckung bis am 22. Juli 2024 bewilligte, ist auch angesichts der Ferienzeit nicht zu beanstanden und kann als üblich bezeichnet werden. Wenn dann der Beschwerdegegner nach Eingang dieser Vernehmlassung am 19. Juli 2024 (Freitag) am 29. Juli 2024 noch nicht darüber entschieden hatte, sondern erst am 30. Juli 2024, so sind dazwischen fünf bis sechs Arbeitstage vergangen, was noch keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 29 BV darstellt. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2024 einzig ein Superprovisorium für die Nichtbesetzung der von der Beschwerdeführerin besetzten Stelle bis zum Abschluss des Verfahrens und als vorsorgliche Massnahme die umgehende Mitteilung über den Stand des Neubesetzungsverfahrens beantragt hatte, nicht aber bezüglich der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
5.1
Anders ist indes die Behandlungszeit für das Superprovisorium zu beurteilen. Bei superprovisorischen Massnahmen kann das Gericht und die Verwaltungsbehörde bei besonderer Dringlichkeit und insbesondere bei Vereitelungsgefahr die vorsorgliche Massnahme sofort anordnen. Für die Anordnung solcher Massnahmen gilt somit eine aussergewöhnliche Regelung, die das Recht auf Anhörung erheblich einschränkt. Erstens werden solche Massnahmen "ex parte" getroffen, was bedeutet, dass die Gegenpartei nicht angehört werden muss. Zweitens muss die Begründung eines solchen Entscheids nur summarisch und noch nicht detailliert sein. Drittens kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden, weil die sofort verfügende Instanz die Massnahme später, d.h. nach Anhörung der Parteien im Stadium der vorsorglichen Massnahmen, nochmals prüfen wird.
5.2
In Bezug auf das beantragte Superprovisorium verhält es sich so, dass dem Beschwerdegegner bereits mit Stellungnahme der G._____ vom 19. Juli 2024 klar sein musste, wie wichtig und dringlich das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich gestellte Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen vom 17. Juli 2024 für die Betroffene sein würde. Dennoch liess der Beschwerdegegner bis zum Entscheid vom 30. Juli 2024 mehr als zehn Tage verstreichen, was angesichts des nicht komplexen Sachverhalts, der bevorstehenden Neueinstellung einer anderen Person sowie der eminent hohen Bedeutung für die Beschwerdeführerin als zu lange einzustufen ist. Die Natur der Sache und die gesamten Umstände des Einzelfalles, die für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar äusserst belastend waren, hätten nach einem rascheren Handeln des Beschwerdegegners bei dieser speziellen Konstellation verlangt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner aus Praktikabilitätsgründen in einem einzigen Entscheid vom 30. Juli 2024 über beide Gesuche gleichzeitig befinden wollte. Diese Vereinigung wird dem Institut des "Superprovisoriums" nicht gerecht, da solche Entscheide unmittelbar nach Eingang des Gesuchs zu behandeln und zu fällen sind. Dafür hätte es auch nur einer summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage bedurft, um möglichst zeitnah nach Eingang des Gesuchs um Erlass eines Superprovisoriums klärend Auskunft erteilen zu können, ob diesem stattgegeben wird oder nicht. In einer Gesamtschau ist vorliegend daher von einer geringfügigen Rechtsverzögerung auszugehen, weil die Behandlung des Antrags auf Erlass eines Superprovisoriums zu lange gedauert hat.
6.
Zusammenfassend ergibt sich: Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass der Beschwerdegegner das Rechtsverzögerungsverbot, wenn auch bloss geringfügig, verletzt hat. Im Übrigen (Rechtsbegehren 2; vgl. E.1.2 hiervor) ist die Beschwerde aufgrund des Verfahrensverlaufs bzw. des erlassenen Entscheids vom 30. Juli 2024 gegenstandslos geworden.
7.1
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdegegner aufzulegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleikosten) für angemessen und gerechtfertigt.
7.2
Der Beschwerdegeger hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Ausgangspunkt bildet hierfür die Honorarnote vom 27. September 2024 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin über insgesamt CHF 5'344.50 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 16 Std. à CHF 300.00 [CHF 4'800.00], zzgl. 3 % Spesen [CHF 144.00] sowie 8.1 % MWST [CHF 400.50]). Nach Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.00. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.00 zulässig. Vorliegend wurde eine Entschädigung von CHF 300.00 pro Stunde vereinbart. Die eingereichte Honorarnote ist daher entsprechend zu kürzen. Weiter kann praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3 % sowie die MWST von 8.1 % verrechnet werden. Was die Höhe des Arbeits- und Zeitaufwands von 16 Stunden betrifft, so erachtet das Gericht diesen als zu hoch. Daher ist die Honorarnote zu reduzieren. Im konkreten Fall erscheint dem Gericht eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) insgesamt als angemessen. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin in diesem Umfang zu entschädigen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das B._____ das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
256.00
Total
CHF
1'256.00
gehen zu Lasten des L._____.
Das B._____ richtet A._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und MWST) aus.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilung an]
1 / 11
Art. 292 StGBart. 292 CPart. 292 CP
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 6a VRGart. 6a VRGart. 6a LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 5 VRGart. 5 VRGart. 5 LGA
BGE 144 II 486ATF 144 II 486DTF 144 II 486
Art. 34 VRGart. 34 VRGart. 34 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 4 HVart. 4 HVart. 4 OOA