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Entscheid

VR1 2025 41

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

8. Juli 2025Deutsch11 min

A. A._____ absolvierte am 11. Februar 2025 die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die 1. Gymnasialklasse und erzielte dabei einen Notendurchschnitt von 4.23, womit er den erforderlichen Notendurchschnitt von 4.5 nicht erreichte. Dies wurde ihm bzw. seinen Eltern B.A._____ und B._____ seitens der Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen (nachfolgend Steuerungsgruppe) mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mitgeteilt.

Source gr.ch

Urteil vom 8. Juli 2025

Referenz VR1 25 41

Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Audétat, Vorsitz

Pedretti und von Salis

Parolini, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern B._____ und B.A._____

wieder vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Livio Bundi

gegen

Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement des

Kantons Graubünden

Beschwerdegegner

und

Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen

Beigeladene

Gegenstand Aufnahmeprüfung Mittelschule

Sachverhalt

Sachverhalt

A. A._____ absolvierte am 11. Februar 2025 die Aufnahmeprüfung für den Eintritt in die 1. Gymnasialklasse und erzielte dabei einen Notendurchschnitt von 4.23, womit er den erforderlichen Notendurchschnitt von 4.5 nicht erreichte. Dies wurde ihm bzw. seinen Eltern B.A._____ und B._____ seitens der Steuerungsgruppe Aufnahmeprüfungen an den Bündner Mittelschulen (nachfolgend Steuerungsgruppe) mit Schreiben vom 27. Februar 2025 mitgeteilt.

B. Mit E-Mail vom 11. März 2025 sowie mit Schreiben vom 9. März 2025 (mit Poststempel vom 11. März 2025 und Eingangsstempel vom 14. März 2025) an die Leiterin der Steuerungsgruppe erhoben die Eltern von A._____ Einsprache gegen diesen Prüfungsentscheid. Als Begründung gaben sie an: "Der Grund: die Notenberechnung im Deutsch Fach nicht transparent."

C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte der Rechtsdienst des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements (nachfolgend EKUD) B._____ mit, einerseits sei davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet eingereicht worden sei, und andererseits sei diese nicht rechtsgenüglich begründet worden. Er gewährte den Eltern von A._____ eine Nachfrist bis zum 24. März 2025, um die Eingabe zu begründen und sich zur Eintretensfrage zu äussern, und wies gleichzeitig darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert der angesetzten Frist keine Beschwerdebegründung eingehe.

D. Mit E-Mail vom 24. März 2025 (23:58 Uhr) teilte B.A._____ dem EKUD mit, dass sie ein Einschreiben mit weiteren Daten geschickt habe. Mit einem vom 23. März 2025 datierten, am 26. März 2025 beim EKUD eingegangenen Schreiben (mit Poststempel vom 25. März 2025) reichten B.A._____ und B._____ "Einspruch gegen den Entscheid bei der Aufnahmeprüfung" ein und beantragten die Überprüfung der Notenbewertungen.

E. Mit Stellungnahme vom 26. März 2025 beantragte die Steuerungsgruppe, auf die Beschwerde sei mangels Rechtzeitigkeit der nachgereichten (und auch unsubstanziierten) Begründung nicht einzutreten.

F. Von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen, machten B.A._____ und B._____ keinen Gebrauch.

G. Mit Entscheid vom 11. April 2025, mitgeteilt am 15. April 2025, trat das EKUD auf die Beschwerde nicht ein.

H. Dagegen erhoben B.A._____ und B._____, im Namen ihres Sohnes A._____, mit Schreiben vom 13. Mai 2025 (Eingang 15. Mai 2025) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass der ablehnende Prüfungsentscheid auf unvollständiger Datengrundlage (fehlende Berücksichtigung der Italienisch-Note) ergangen sei. Die Angelegenheit sei an das EKUD bzw. die Steuerungsgruppe zur Neubeurteilung zurückzuweisen mit der Anweisung, die korrigierte Italienisch-Note (5) in die Berechnung miteinzubeziehen. Eventualiter möge das Obergericht feststellen, dass A._____ bei korrekter Notenberechnung die Aufnahmebedingungen erfülle und daher in das Gymnasium aufzunehmen sei.

I. Mit Verfügung vom 16. Mai 2025 erklärte der Instruktionsrichter die Angelegenheit als dringlich.

J. Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 verzichtete die Steuerungsgruppe unter Verweis auf das Schreiben vom 26. März 2025 auf die Einreichung einer Stellungnahme.

K. Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2025 beantragte das EKUD die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.

L. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 replizierte der Beschwerdeführer, mittlerweile anwaltlich vertreten, und bestätigte im Wesentlichen die mit der Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren.

M. Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 verzichtete die Steuerungsgruppe, mit Schreiben vom 2. Juli 2025 das EKUD auf das Einreichen einer Duplik.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit dem Nichteintretensentscheid des EKUD vom 11. April 2025, mitgeteilt am 15. April 2025 (act. B.1 und C.1.6), liegt ein nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) endgültiger und damit am Obergericht anfechtbarer Entscheid eines kantonalen Departements vor. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 50 VRG zur Beschwerde legitimiert, diese wurde form- und fristgerecht eingereicht (Art. 38 und Art. 52 VRG). Auf diese ist somit einzutreten.

2.1

Streitgegenstand ist die Frage, ob das EKUD auf die Eingabe des Beschwerdeführers mit der Argumentation, die Beschwerdebegründung sei nicht rechtzeitig nachgereicht worden, zu Recht nicht eingetreten ist.

2.2

Festzuhalten ist, dass das EKUD, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, die Beschwerde gerade nicht abgewiesen und damit auch nicht materiell beurteilt hat (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). Dieser angebliche Mangel – Nichtbefassung des EKUD mit der Bewertung des Prüfungsergebnisses – müsste daher im Nachfolgenden nur geprüft werden, wenn das Obergericht zum Schluss käme, dass der Nichteintretensentscheid aufzuheben wäre und das Gericht in der Sache selbst entscheiden könnte. Dies ist, wie nachfolgend aufgezeigt, nicht der Fall. Abgesehen davon fehlte in diesem Fall ein Beweis für die materiellen Behauptungen des Beschwerdeführers, sein Zeugnis sei korrigiert worden und die Italienisch-Note sei eine 5, womit er den erforderlichen Notendurchschnitt erreicht haben soll. Entsprechende offizielle Dokumente wurden nicht ins Recht gelegt.

3.

Vorerst ist auf die formellen Erfordernisse einer Beschwerdeschrift einzugehen.

3.1

Gemäss Art. 34 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz, MSG; BR 425.000) beurteilt das Departement im Beschwerdeverfahren u.a. Entscheide betreffend Nichtbestehen des kantonalen Aufnahmeverfahrens an Mittelschulen (Abs. 1 lit. a). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 34 Abs. 2 MSG).

3.1.1

Dementsprechend war der Prüfungsentscheid der Steuerungsgruppe vom 27. Februar 2025 (act. B.4 und C.1.1) mit der Rechtsmittelbelehrung versehen, dass er innert 10 Tagen ab Zustellung beim EKUD angefochten werden könne. Wurde der Entscheid am nächsten Tag (28. Februar 2025) zugestellt, ist der frühestmögliche Ablauf der Beschwerdefrist der 10. März 2025.

3.1.2

Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern reichten die Einsprache bzw. Beschwerde am 11. März sowohl mit E-Mail (act. C.1.3) und (nach entsprechender Korrespondenz mit dem EKUD, act. C.1.3) per Post (datiert mit 9. März 2025, jedoch mit dem Poststempel vom 11. März 2025; act. B.3 und C.1.2) ein. Zum Zeitpunkt, wann sie den Prüfungsentscheid entgegengenommen haben, machten sie trotz (späterer) entsprechender Aufforderung keine Angaben. In der neu von ihrem Rechtsvertreter verfassten Replik behaupteten sie, sie hätten den Prüfungsentscheid am 1. April 2025 erhalten, was angesichts der Beschwerdeerhebung am 11. März 2025 nicht zutreffen kann (vgl. act. C.1.2 und C.1.3).

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführer den Prüfungsentscheid am Tag nach dessen Mitteilung (28. Februar 2025) erhalten haben, – wovon mangels anderer Angaben in der Regel ausgegangen wird –, war die Frist am 10. März 2025 abgelaufen. Würde man hingegen annehmen, sie hätten den Prüfungsentscheid nach dem 28. Februar 2025 erhalten, wäre ihre am 11. März 2025 erfolgte Eingabe als rechtzeitig anzusehen. Auf diese Frage muss allerdings nicht weiter eingegangen werden, zumal die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.

3.2

Im Verfahren vor kantonalen Behörden haben Rechtsschriften gemäss Art. 33 Abs. 1 VRG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Sie sind unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen; weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Werden sie in Papierform eingereicht, sind sie zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen (Art. 33 Abs. 2 VRG). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht (…), wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 33 Abs. 3 VRG).

3.2.1

Der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern begründeten ihre Beschwerde vom 11. März 2025 (act. B.3 und C.1.2, C.1.3) mit einem einzigen Satz: "Der Grund: die Notenberechnung im Deutsch Fach nicht transparent." Eine solche Begründung genügt den Anforderungen gemäss Art. 33 VRG entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik offensichtlich nicht. In der Begründung ist nämlich in gedrängter Form anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 933 und Rz. 1980). Sie muss sich mindestens mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen, mithin inhaltlich auf die Argumentation im angefochtenen Entscheid Bezug nehmen (Seethaler/Portmann, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 52 Rz. 62 ff.; Moser, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das VwVG, 2019, Art. 52 Rz. 7). Diese Voraussetzungen erfüllt die Eingabe vom 11. März 2025 nicht, und dies auch dann nicht, wenn berücksichtigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern (mutmasslich) um juristische Laien handelt.

3.2.2

Unter den genannten Umständen hat das EKUD dem Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern zu Recht eine Frist zur nachträglichen Beschwerdebegründung angesetzt (act. C.1.5). In seinem Schreiben vom 14. März 2025 wies das EKUD auch ausdrücklich darauf hin, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn innert der angesetzten Frist keine Beschwerdebegründung eingehe. Dieses Schreiben wurde am 14. März 2025 abgeschickt, womit der Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern bis zum 24. März 2025 nochmals rund zehn Tage Zeit hatten, um die Beschwerde zu ergänzen.

3.3

Die Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail stellt eine Form der elektronischen Zustellung dar (Egli, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 21 Rz. 5 und Art. 21a Rz. 9 ff.; Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler, Bundesgesetz über das VwVG, 2019, Art. 21 Rz. 9). Gemäss Art. 6e Abs. 1 VRG (Elektronische Eingabe) können Eingaben elektronisch erfolgen, wenn die Behörde an einem Übermittlungssystem angeschlossen ist (z.B. E-Government-Portal, vgl. dazu Art. 2 und Anhang 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr [VERV; BR 370.130]). Eine elektronische Eingabe hat über das von der Behörde bezeichnete Übermittlungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale zu enthalten (Art. 5 Abs. 1 VERV). Eine gewöhnliche E-Mail vermag bei prozessual relevanten Eingaben die Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6; Urteil des Obergerichts VR2 24 36 vom 20. Mai 2025 E. 2.2 [Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung]; Urteile des Verwaltungsgerichts A 23 17 vom 2. Mai 2024 E. 3.1, S 23 73 vom 15. März 2024 E. 3.3 [zum sozialversicherungsrechtlichen Einspracheverfahren], U 16 48 vom 23. Juni 2016 E. 3a).

3.3.1

Der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter stellte dem Leiter Rechtsdienst des EKUD um 23:58 Uhr des 24. März 2025 eine gewöhnliche E-Mail zu und teilte darin mit, dass sie ein Einschreiben mit weiteren Daten geschickt habe (vgl. act. C.1.5). Diese E-Mail wurde ausserhalb eines massgeblichen elektronischen Übermittlungssystems eingereicht. Die Eingabe gilt folglich als nicht unterzeichnet. Abgesehen davon, dass auch die erforderliche Begründungsergänzung fehlte bzw. nur als Anhang angefügt war, genügte sie damit den Anforderungen von Art. 6e bzw. Art. 33 VRG nicht (vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 912).

3.3.2

Die mit der fraglichen E-Mail angekündigte eingeschriebene Sendung war zwar mit dem 23. März 2025 datiert, sie ging beim EKUD aber erst am 26. März 2025 ein. Das dazugehörige Couvert trägt den Poststempel vom 25. März 2025 (act. C.1.3), womit sich die Behauptung des Beschwerdeführers in der Replik, die Eingabe sei am 24. März 2025 bei der Post aufgegeben worden, nicht halten lässt. Die Eingabe erfolgte eindeutig verspätet. Eine nur "geringfügige" Verspätung, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, gibt es nicht. Die Nichteinhaltung der Frist ist kein kleiner Formfehler, der geheilt werden könnte, wie es der Beschwerdeführer formuliert. Auch der in der Replik aufgeworfene Einwand, auf die fehlende Erstreckbarkeit hätte hingewiesen werden müssen, geht fehl, zumal der Beschwerdeführer eine solche gar nicht verlangt hat bzw. nicht geltend macht(e), er brauche mehr Zeit für die Begründung.

Folge der Nichteinhaltung der Frist ist, dass das Beschwerderecht verwirkt und der angefochtene Prüfungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (Zibung, in: Waldmann/Krauskopf, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 50 Rz. 17; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 923). Bei einer aus eigenem Verschulden verpassten Frist kann, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Replik, nicht von einer völligen Unverhältnismässigkeit bzw. einem überspitzten Formalismus seitens der Behörde gesprochen werden.

3.4

Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass das EKUD zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die gegen den Entscheid des EKUD vom 11. April 2025 erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 72 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss wird im Falle eines Nichteintretens eine reduzierte Staatsgebühr auferlegt. Vorliegend wird diese auf CHF 1'000.00 festgelegt.

4.2

Eine aussergerichtliche Entschädigung wird nicht zugesprochen, da die kantonale Behörde in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von

CHF

1'000.00

– und den Kanzleiausgaben von

CHF

222.00

total

CHF

1'222.00

gehen, unter solidarischer Haftbarkeit, zulasten von B.A._____ und B._____.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

1 / 8

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 34 MSGart. 34 MSGart. 34 LSMS

Art. 34 MSGart. 34 MSGart. 34 LSMS

Art. 33 VRGart. 33 VRGart. 33 LGA

Art. 33 VRGart. 33 VRGart. 33 LGA

Art. 33 VRGart. 33 VRGart. 33 LGA

Art. 33 VRGart. 33 VRGart. 33 LGA

Art. 6e VRGart. 6e VRGart. 6e LGA

BGE 142 V 152ATF 142 V 152DTF 142 V 152

Art. 6e VRGart. 6e VRGart. 6e LGA

Art. 33 VRGart. 33 VRGart. 33 LGA

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA