VR1 2025 45
Regionalgericht Maloja
1. Dezember 2025Deutsch18 min
A. Am 17. März 2025 schrieb das Hochbauamt Graubünden (HBA) im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich die Beschaffung von 73 Sonnenstoren (Baukostenplannummer [BKP] 228.3, Markisen) für das Zivilschutz-Ausbildungszentrum C.________ in D.________ im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch öffentlich aus.
Source gr.ch
Urteil vom 18. November 2025
mitgeteilt am 21. November 2025
Referenz VR1 25 45
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Merlo, Aktuarin
Parteien A.________ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität
Graubünden
Ringstrasse 10, 7001 Chur
Beschwerdegegner
B.________ AG
Beigeladene
Gegenstand Submission
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 17. März 2025 schrieb das Hochbauamt Graubünden (HBA) im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich die Beschaffung von 73 Sonnenstoren (Baukostenplannummer [BKP] 228.3, Markisen) für das Zivilschutz-Ausbildungszentrum C.________ in D.________ im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch öffentlich aus.
B. Innert der Eingabefrist reichten zwei Anbieter ihre Angebote ein. Anlässlich der Offertöffnung am 30. April 2025 ergab sich folgendes Bild:
Anbieterin:
Offertsumme (netto):
B.________ AG
CHF 171'367.05
A.________ AG
CHF 88'268.70
C. Am 14. Mai 2025 führte das HBA mit Vertretern der A.________ AG und der B.________ AG je ein Gespräch durch, anlässlich welchem Unklarheiten betreffend die Eigenschaften der offerierten Produkte geklärt werden sollten. Nach vorgenommener Offertprüfung kamen das HBA sowie die beauftragten externen Bauleiter (Archobau AG) zum Schluss, dass das von der A.________ AG offerierte Produkt nicht den technischen Spezifikationen gemäss Ausschreibung entspreche. Das Angebot der B.________ AG erzielte im Rahmen der Auswertung 45.0 Punkte.
D. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 vergab das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) den Auftrag an die B.________ AG. Diesen Entscheid teilte das HBA am 21. Mai 2025 den Anbietern mit. In der Mitteilung an die A.________ AG wurde zusätzlich ausgeführt, dass mit dem offerierten Produkt HELLA, Basis-Markise BM03, die Windwiderstandsklasse 4 (bis 60 km/h) nicht erfüllt werde. Aus diesem Grunde weiche das Angebot wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung ab und werde ausgeschlossen.
E. Gegen den Ausschluss und die Vergabe erhob die A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Mai 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
F. Am 28. Mai 2025 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe vom 27. Mai 2025 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht genüge und forderte sie zur Verbesserung auf. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung fristgerecht nach und stellt im vorliegenden Verfahren folgende Anträge:
1.
Der Zuschlagsentscheid vom 19. Mai 2025 sei aufzuheben.
2.
Die Angelegenheit sei zur erneuten Prüfung an die Vergabestelle zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei der Zuschlag an die A.________ AG zu erteilen.
4.
Es seien keine Verfahrenskosten zulasten der Beschwerdeführerin zu erheben.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, der Ausschluss sei nicht haltbar. Das offerierte Produkt erfülle die technischen Anforderungen gemäss Ausschreibung, indem die Windwiderstandsklasse 4 realisiert werden könne. Zudem verstosse die Vergabe gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip, da ihr Angebot deutlich günstiger als dasjenige der Zuschlagsempfängerin sei.
G. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 wurde die B.________ AG (nachfolgend: Beigeladene) zum Verfahren beigeladen. Sie liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
H. Das DIEM (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichte seine Vernehmlassung am 7. Juli 2025 (Datum Poststempel) ein. Es beantragt die Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kostenfolge. Der Beschwerdegegner führt aus, das betroffene Gebäude werde Minergie-A/P-Eco zertifiziert. Der Sonnenschutz stelle einen wichtigen Faktor dar, damit ein Gebäude nicht aufheize und somit die Minergie-Zielwerte eingehalten werden können. Damit die Storen ihre Funktion durchgehend erfüllen würden – auch bei starken Windböen –, sei die Windwiderstandsklasse 4 erforderlich. Der Beschwerdegegner legt sodann ausführlich sowohl dar, warum das Produkt der Beschwerdeführerin die Anforderungen gemäss Windwiderstandsklasse 4 nicht erfülle, als auch, weshalb das Produkt der Zuschlagsempfängerin den gestellten Vorgaben entspreche. Der Beschwerdegegner verlangte sodann die Edition eines Videos, welches die Tests des angebotenen Produkts dokumentiere, welche die Zuschlagsempfängerin mit der E.________ durchgeführt habe.
I. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wurde die Beigeladene aufgefordert, dem Gericht den Datenträger enthaltend Videos betreffend Tests zur Prüfung der Windwiderstandsklasse 4 des von ihr offerierten Produkts einzureichen. Die Beigeladene kam innert First dieser Aufforderung nach. Der Datenträger wurde dem Beschwerdegegner zur Kenntnisnahme zugestellt.
J. Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik am 31. Juli 2025 (Datum Poststempel) ein. Sie hält an ihrer Auffassung fest.
K. Die Duplik des Beschwerdegegners ging am 13. August 2025 ein. Auch er hält an seiner Argumentation fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Die vorliegende Vergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Es kommen somit die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB vom 15. November 2019 (BR 803.710) zur Anwendung.
1.2
Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. e und lit. h IVöB sind der Zuschlag und der Ausschluss aus dem Verfahren durch Beschwerde anfechtbar. Zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden ist das kantonale Obergericht (vgl. Art. 52 Abs. 1 IVöB). Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Verfügung, mit welcher zum einen der Zuschlag der vorliegenden Bauleistungen an die Beigeladene und zum anderen der Verfahrensausschluss der Beschwerdeführerin erfolgt ist. Es liegt deshalb ein taugliches Anfechtungsobjekt vor und das Obergericht ist sachlich und örtlich zuständig.
1.3
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 50 VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 55 IVöB). Die Legitimation ist gegeben, wenn die unterlegene Bewerberin als Beschwerdeführerin eine reelle Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen (zum Ganzen: BGE 141 II 14 E. 4 m.w.H.). Im vorliegenden Verfahren sind zwei Angebote eingegangen, wobei dasjenige der Beschwerdeführerin vom Verfahren ausgeschlossen wurde. Die Beschwerdeführerin hat ihre Leistung zu einem deutlich günstigeren Preis angeboten als die Zuschlagsempfängerin. Bei einer Gewichtung des Preiskriteriums von 40 % gemäss Ausschreibungsunterlagen (act. C.1.2 S. 4) hätte sie somit eine reelle Chance, mit ihrem Angebot zum Zug zu kommen, wenn sie mit ihrer Beschwerde obsiegen würde. Sie hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Ausschlussverfügung. Auf die im Übrigen frist- und – nach erfolgter Nachbesserung – formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 56 Abs. 1 IVöB sowie Art 38 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 55 IVöB) ist somit einzutreten.
2.1
Umstritten und zu prüfen ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren wegen Nichterfüllung der technischen Spezifikationen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass aktuell kein Hersteller bekannt sei, der für seilgeführte Senkrechtmarkisen ein offiziell im Windkanal geprüftes Zertifikat für die Windwiderstandsklasse 4 nach EN 13561 (Anmerkung des Gerichts: Europäische Norm) anbiete. Beide Anbieterinnen hätten dementsprechend die jeweilige Offerte ohne offiziellen EN-Zertifikatsnachweis, aber mit internen Herstellerangaben oder technischen Merkblättern, eingereicht. Obwohl somit beide Anbieterinnen die gleiche Nachweissituation zur Windklasse 4 vorgelegt hätten, sei das eigene Produkt ausgeschlossen worden, was nicht haltbar sei. Die Prüfresultate bezüglich des von ihr offerierten Produkts HELLA BM03 entsprächen den Vorgaben gemäss SIA/VSR-Merkblatt weitgehend. Entscheidend sei zudem, dass die F.________ AG bestätigt habe, dass bei entsprechenden baulichen Anpassungen die Windwiderstandsklasse 4 realisiert werden könne. Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, dass das von ihr angebotene Produkt die verbindlichen Qualitätsanforderungen erfülle und von der Ausschreibung nicht abweiche. Zudem sei das von ihr offerierte Produkt deutlich günstiger als dasjenige von der Zuschlagsempfängerin, weshalb die Vergabe gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip verstosse.
2.2
Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, die SIA-Norm 342 enthalte Einsatzempfehlungen. Aufgrund der Windsituation in der D.________ habe sich der Beschwerdegegner entschieden, für das anzubietende Produkt in Anlehnung an die für Raffstoren, Rollläden und Fensterläden geltenden Empfehlungen gemäss SIA-Norm die Windwiderstandsklasse 4 vorauszusetzen. Der Windgrenzwert für das von der Beschwerdeführerin offerierte Produkt und für die vorgesehene Ausführungsart sei 6 m/s, was umgerechnet einem Wert von 21 km/h entspreche und somit die Anforderungen gemäss Windwiderstandsklasse 4 (16.7 m/s, 60 km/h) nicht erfülle. Die Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Vergabegesprächs angefragt worden, ob es einen unabhängigen Prüfbericht gäbe, welcher die Erfüllung der Windwiderstandsklasse 4 darlegen würde; diesen Nachweis habe sie jedoch nicht erbringen können. Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer E-Mail vom 15. Mai 2025 und am Gespräch ausgeführt habe, die angebotene Senkrechtmarkise könne für Anwendungen mit erhöhten Anforderungen an die Windwiderstandsklasse 4 angepasst werden, sei dies aufgrund der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Unveränderbarkeit des Angebots nicht zulässig. Im Ergebnis erfülle das von der Beschwerdeführerin offerierte Produkt die in der Ausschreibung gestellten technischen Anforderungen nicht. Die Offerte sei zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden. Im Übrigen erfülle das von der Zuschlagsempfängerin offerierte Produkt die technischen Spezifikationen.
3.1
Der Auftraggeber bezeichnet gemäss Art. 30 Abs. 1 IVöB in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen (Satz 1). Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstandes wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Satz 2). Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss (Oechslin/Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 30 N 7). Bei der Definition des Beschaffungsgegenstandes hat die Auftraggeberin innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen einen breiten Ermessensspielraum (sog. vergaberechtliche Definitionsfreiheit; Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 N 13; Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 2011). Die technischen Spezifikationen sind Minimal- bzw. Mussanforderungen absoluter Natur (Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 N 7). Bei Nichterfüllung derselben kann der Auftraggeber einen Anbieter von einem Verfahren ausschliessen, sofern sich der Ausschluss nicht als unverhältnismässig und überspitzt formalistisch erweist (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a IVöB; Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 N 8; Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 N 12). Ein sofortiger Ausschluss kann dann unverhältnismässig sein, wenn die Offerte einzelne Unklarheiten oder lediglich geringfügige Unvollständigkeiten aufweist. Vorausgesetzt ist, dass die Nachreichung der fehlenden Dokumente oder Angaben keine Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der Offerte nach sich zieht (zum Ganzen: Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 N 10; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 3.3. m.w.H.).
3.2
Der Beschwerdegegner stützte sich bei der Ausarbeitung der technischen Spezifikationen für die Markisen auf folgende Einsatzempfehlungen bezüglich Windeinwirkung gemäss SIA-Norm 342 (Sonnen- und Wetterschutzanlagen, act. C.1.10 S. 14):
B.1.2.
Markisen
Tabelle 6 Windwiderstandsklassen
Windwiderstandsklassen
0.
1.
2.
3.
Windgeschwindigkeit
<7,8 m/s
< 28 km/h
7,8 m/s
28.
km/h
10,6 m/s
38.
km/h
13,3 m/s
48.
km/h
B.1.1.
Raffstoren, Rollläden und Fensterläden
Tabelle 5 Windwiderstandsklassen nach SN EN 13659+A1
Windwiderstandsklassen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Windgeschwindigkeit
9,0 m/s 32,5 km/h
10,7 m/s
38,5 km/h
12,8 m/s
46,0 km/h
16,7 m/s
60,0 km/h
21,0 m/s
76,0 km/h
25,6 m/s
92,0 km/h
3.3
In der Ausschreibung vom 17. März 2025 wurden folgende technische Spezifikationen angegeben (act. C.1.1 S. 1):
Sunlux 6016 mit Textilgewebe, Windwiderstandsklasse 4 oder gleichwertige Produkte
Drahtseile in Chromstahl inkl. Stahlkonsolen
3.4
Im Leistungsverzeichnis in den Ausschreibungsunterlagen finden sich zum Beschaffungsgegenstand folgende (detailliertere) Ausführungen (act. C.1.2):
NPK-Kapitel 347 Sonnen- und Wetterschutzanlagen
530.
Senkrechtsmarkisen
R
.900
zBsp. SUNLUX 6016 mit Textilgewebe. Ausführung gemäss technischem Datenblatt: Verstärkte Ausführung. Minimum Windwiderstandsklasse 4.
oder gleichwertige Produkte.
Inkl. Lieferung, Montage Vor- und Nebenarbeiten.
R
.910
Senkrechtmarkisen inkl. Motorantrieb und Stecker für bauseitigen Anschluss.
Senkrechtmarkise inkl. Führungsseil aus Chromstahl
R
.920
Fallstange aus Leichtmetall mit Beschwerung. Farblos eloxiert.
R
.930
Bespannung: Polyester/Modacryl-Fasern 230-375 g/m2. Luft- und lichtdurchlässig, hohe Reissfestigkeit, hohe Wärmeabschirmung.
Vertikal vernäht und aussen gesäumt ab Höhe > 200 cm inkl 1 horizontal eingenähtem Sperrstab / Höhe > 300 cm inkl. 2 horizontal, eingenähten Sperrstäben.
z.B. Twilight Comfort 262 830 Steel oder gleichwertig.
3.5
Mit der dargelegten Umschreibung des Beschaffungsgegenstandes hat die Vergabebehörde im Rahmen der ihr zustehenden vergaberechtlichen Definitionsfreiheit die technischen Spezifikationen festgelegt. Dass sie dabei für die Markisen in Abweichung von den Empfehlungen der SIA-Norm 342, welche für Markisen nur die Windwiderstandsklassen 0 – 3 kennt (act. C.1.10 S. 14), die Windwiderstandsklasse 4 festgelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Bei den SIA-Normen handelt es sich um ein privates Regelwerk, welchem keine allgemeine Verbindlichkeit zukommt und nur für diejenigen gilt, die sich ihm unterwerfen (vgl. BGE 117 IV 165 E. 2c). Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus der Tatsache, dass kein EN-Zertifikatsnachweis gemäss Vorgaben für die zu beschaffenden Sonnenstoren vorhanden ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ohnehin hätte die Beschwerdeführerin Beanstandungen gegen die Ausschreibung und somit gegen die Umschreibung des Beschaffungsgegenstandes schon früher geltend machen müssen (Art. 53 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; Zobl, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 53 N 7). In der Folge ist somit zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin angebotene Produkt die durch die Vergabebehörde vorgesehenen technischen Spezifikationen erfüllt.
4.1
Die Beschwerdeführerin gab in ihrem Angebot (act. C.1.5) im Leistungsverzeichnis zum NPK-Kapitel 347, R-Position 530.950, folgende Angaben zum offerierten Produkt an:
Marke, Typ: HELLA, Basis-Markise BM03
Markisentuch: Dessin Acryl
Motor: ME Elektromotor elero
Das dazugehörige Typenblatt der F.________ AG (act. B.14) enthält keine Angaben zur Windfestigkeit.
4.2
In den Akten befindet sich sodann der Auszug aus der Bedienungsanleitung der HELLA Schacht Markise BM03 seilgeführt (Ausgabe März 2022, act. C.1.11 S. 5) mit folgenden Daten (welche mit den Angaben in der aktualisierten Ausgabe vom September 2023 übereinstimmen, vgl. die vollständige Version unter <https://www.hella.info/pdf/viewer.html?file=https://www.hella.info/media/9902/do wnload/DE-H-BA-BM03.pdf?v=1&language=de&category=Bedienungsanleitungen > [besucht am: 17. November 2025]):
Windwiderstandsklasse: Klasse 0*
*)… Es wird die Windklasse 0 nach EN 13561 angegeben, da das Normprüfverfahren keinen Rückschluss auf den Windwiderstand unter tatsächlicher Windbelastung zulässt. Die Schacht-Markisen sind je nach Ausführung und Einbau bis zu den empfohlenen maximalen Windgrenzwerten – siehe Kapitel „Verwendungszweck“ – einsetzbar.
Verwendungszweck: Sonnenschutz, Wärmeschutz, Sichtschutz, Blendschutz;
Windgrenzwertempfehlungen für HELLA Senkrecht-Markisen:
Ausführung
Schacht-Markise
[bft]
[m/s]
Seil-/Stabführung direkt (Standardabstand) an Fassade
4-5
6-8
Seil-/Stabführung an Fassade Abstand 30 - 100 cm
4.
6.
Seil-/Stabführung an Polygonal-Fassade
4.
6.
Seil-/Stabführung in der Leibung
4-5
6-8
4.3
Nach der Offertöffnung gelangte die Vergabestelle an die Beschwerdeführerin, weil noch technische Unklarheiten zum angebotenen Produkt bestanden (vgl. Art. 38 Abs. 2 IVöB). In einer E-Mail vom 12. Mai 2025 (act. C.1.12 S. 5) bat sie die Beschwerdeführerin – zur Vorbereitung des Vergabegesprächs vom 14. Mai 2025 – um Einreichung von Dokumenten, welche die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Storen unter starken Windbelastungen (Windwiderstandsklasse 4) nachweisen würden. Die Beschwerdeführerin leitete in der Folge der Vergabestelle zwei E-Mails vom 8. Mai 2025 bzw. 13. Mai 2025 (vgl. act. B.11 hinten) von H.________, Leiter Objektvertrieb der F.________ AG, weiter. In der ersten E-Mail bestätigte er ʺfür unsere Ausstellmarkisen, die Windwiderstandsklasse 4 (16.7 m/s bzw. 60 km/h)ʺ. Er fügte allerdings auch den Hinweis hinzu, dass man Ausstellmarkisen gemäss SIA/VSR ab 13.3 m/s bzw. 48 km/h hochfahren sollte. In der zweiten E-Mail gab H.________ an, dass die F.________ AG ihre eigenen Produkte im eigenen Windkanal prüfen würde. Zusätzlich seien die Produkte beim G.________ geprüft worden und die Ergebnisse würden in etwa mit der SIA/VSR-Vorgabe übereinstimmen. In einer weiteren E-Mail vom 15. Mai 2025 (act. B.11 S. 1) führte die Beschwerdeführerin sodann unter anderem aus, ʺdie von uns angebotene Senkrechtmarkise BM03 mit Seilausführung kann für Anwendungen mit erhöhten Anforderungen an die Windwiderstandsfähigkeit entsprechend optimiert werdenʺ.
4.4
Gemäss Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen war eine Markise anzubieten, welche die Windwiderstandsklasse 4 erfüllt. Dies bedeutet, dass die Markisen Windstärken von 16.7 m/s bzw. 60.0 km/h standhalten müssen (vgl. SIA-Norm 342, Anhang B, Tabelle 5, mit Hinweis auf die europäische Norm SN EN 13659+A1, act. C.1.10 S. 14). Die Beschwerdeführerin hat das Produkt HELLA, Basis-Markise BM03, offeriert. Aus der dazugehörigen Bedienungsanleitung (siehe Erw. 4.2) ergibt sich eindeutig, dass diese Basis-Markise in der für das vorliegende Projekt relevanten Seil-/Stabausführung an der Fassade mit einem Abstand von 30 – 100 cm bis zu einer maximalen Windgrenze von 6 m/s bzw. 21.6 km/h eingesetzt werden darf. Die Windwiderstandsklasse 4 wird somit bei Weitem nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beschwerdegegner aufgrund dieses wesentlichen Mangels zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Markisen der Beschwerdeführerin die technischen Spezifikationen nicht erfüllen. Daran vermögen auch die nach der Offertöffnung auf Nachfrage hin durch die Beschwerdeführerin eingereichten E-Mails nichts zu ändern. In beiden E-Mails wird auf die Vorgaben der SIA-Norm Bezug genommen, ohne zu berücksichtigen, dass die vorliegende Ausschreibung von dieser abweicht bzw. strengere Anforderungen an die Windwiderstandsfähigkeit der Markisen stellt. Dass die Ergebnisse der Prüfungen durch die F.________ AG in etwa mit der SIA-Norm übereinstimmen würden, genügt den vorliegenden Anforderungen nicht. Auch der Hinweis darauf, dass man die Ausstellmarkisen ab 13.3 m/s bzw. 48 km/h hochfahren sollte, deutet darauf hin, dass die Markisen im Ergebnis "lediglich" der Windwiderstandsklasse 3 oder tiefer entsprechen (vgl. SIA-Norm 342, Anhang B, Tabelle 6, act. C.1.10 S. 14).
4.5
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nachträglich selbst darauf hingewiesen hat, dass die offerierten Markisen für Anwendungen mit erhöhten Anforderungen an die Windwiderstandsfähigkeit optimiert werden können. Dies wäre aber gleichbedeutend mit einer Anpassung des Angebots, zumal sich in der Offerte keine Hinweise auf eine optimierte bzw. verstärkte Ausführung finden, sondern eindeutig die "Grundversion" der Markise aufgeführt ist. Eine solche Anpassung ist jedoch nicht zulässig, da sie eine Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses der Offerte nach sich ziehen würde. Dies wird auch durch die Beschwerdeführerin bestätigt, indem sie ausführt, dass eine solche (verstärkte) Lösung einen Mehrpreis nach sich ziehen würde (act. A.1 S. 2). Die Beschwerdeführerin bleibt im Übrigen auch mit der vorgeschlagenen Optimierung den Nachweis schuldig, dass diese die Windwiderstandsklasse 4 erfüllen würde. Vor diesem Hintergrund ist der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Vergabeverfahren nicht zu beanstanden.
4.6
Nach dem Gesagten braucht die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung nicht weiter geprüft zu werden. Hinzuzufügen bleibt nur noch, dass die Beigeladene von Beginn weg in ihrer Offerte die verstärkte Ausführung ihrer Markisen (I.________; vgl. act. C.1.14 S. 2, Verstärkte Ausführung II) angegeben hat (act. C.1.4 S. 1), und dass sie nachweisen konnte, dass diese die Windwiderstandsklasse 4 erfüllen (act. C.1.13 und 2.1).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht mangels Erfüllung der technischen Spezifikationen gemäss Ausschreibung vom Verfahren ausgeschlossen hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Staatsgebühr ist angesichts der Höhe des Offertbetrags von gerundet CHF 88'000.00, der mittleren Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen und unter Bezugnahme auf die bisherige Gerichtspraxis (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 54 vom 24. Oktober 2023, U 22 82 vom 11. Januar 2023, U 22 80 vom 15. Dezember 2022) auf CHF 2'000.00 festzusetzen.
6.2
Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Die Beigeladene ist nicht anwaltlich vertreten und sie macht weder geltend noch ist ersichtlich, dass ihr durch den Rechtsstreit notwendige Kosten verursacht wurden (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).
Dispositiv
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
2’000.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
306.00
Total
CHF
2’306.00
gehen zulasten der A.________ AG.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 53 IVöBart. 53 IVöBart. 53 CIAP
Art. 52 IVöBart. 52 IVöBart. 52 CIAP
Art. 55 IVöBart. 55 IVöBart. 55 CIAP
BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14
Art. 56 IVöBart. 56 IVöBart. 56 CIAP
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 55 IVöBart. 55 IVöBart. 55 CIAP
Art. 30 IVöBart. 30 IVöBart. 30 CIAP
Art. 30n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 30n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 30n 1
Art. 30n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 30n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 30n 1
Art. 44 IVöBart. 44 IVöBart. 44 CIAP
Art. 44n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 44n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 44n 1
Art. 44n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 44n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 44n 1
Art. 30n Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisationart. 30n Accord relatif à l’Organisation internationale de télécommunications par satellitesart. 30n 1
Art. 30n Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionenart. 30n Accord entre le Gouvernement de la Confédération suisse et le Gouvernement de la République démocratique socialiste de Sri Lanka concernant l’encouragement et la protection réciproque des investissementsart. 30n 1
2C_346/2013
BGE 117 IV 165ATF 117 IV 165DTF 117 IV 165
Art. 53 IVöBart. 53 IVöBart. 53 CIAP
Art. 38 IVöBart. 38 IVöBart. 38 CIAP
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA