VR1 2025 46
Rechtsöffnung
3. Oktober 2025Deutsch33 min
A. An der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 beantragte der Gemeindevorstand der Gemeinde B.________ einen Nachtragskredit von CHF 150'000.00 zur Finanzierung einer zweiten Mitwirkungsauflage im Rahmen der Ortsplanungsrevision, nachdem der ursprünglich genehmigte Verpflichtungskredit nicht ausgereicht hatte. Die Stimmberechtigten lehnten den Antrag mit 60 zu 57 Stimmen ab.
Source gr.ch
Urteil vom 22. Oktober 2025
mitgeteilt am 3. November 2025
Referenz VR1 25 46
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Engler, Aktuarin ad hoc
Parteien A.________
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler
Gegenstand Gemeindeversammlung
Sachverhalt
Sachverhalt
A. An der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 beantragte der Gemeindevorstand der Gemeinde B.________ einen Nachtragskredit von CHF 150'000.00 zur Finanzierung einer zweiten Mitwirkungsauflage im Rahmen der Ortsplanungsrevision, nachdem der ursprünglich genehmigte Verpflichtungskredit nicht ausgereicht hatte. Die Stimmberechtigten lehnten den Antrag mit 60 zu 57 Stimmen ab.
B. In der Folge unterbreitete der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 einen reduzierten Zusatzkredit von CHF 70'000.00. Auf Antrag aus der Versammlung wurde die Vorlage jedoch mit 109 zu 63 Stimmen an den Gemeindevorstand zur Überarbeitung zurückgewiesen. An derselben Versammlung reichte zudem ein Stimmberechtigter eine Motion betreffend das weitere Vorgehen hinsichtlich der Ortsplanungsrevision ein.
C. Am _____ 2025 lud der Gemeindevorstand der Gemeinde B.________ zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 ein und erliess hierzu eine Botschaft. Traktandiert war unter anderem die Genehmigung der Jahresrechnung 2024.
D. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein und beantragte folgendes:
Es sei festzustellen, dass die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 die politischen Mitwirkungsrechte der Stimmberechtigten in rechtsverletzender Weise beeinträchtigt.
Die Traktanden zur Jahresrechnung 2024 sowie sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision seien bis zur ordnungsgemässen rechtlichen Klärung und Vorbereitung einstweilen zu sistieren.
Der Rückweisungsentscheid der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 sei vollständig zu vollziehen, insbesondere unter Offenlegung sämtlicher bislang entstandener Projektkosten, struktureller Abläufe sowie etwaiger Schadensübernahmen.
Die Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission und weiteren Personen vom _____ 2025 sei ordnungsgemäss zur Behandlung der Gemeindeversammlung zuzuführen.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben; eventualiter seien diese zulasten der Gemeinde B.________ zu verlegen.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, die Entscheidungsgrundlagen für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 seien unvollständig. Weiter sei die an den Gemeindevorstand zurückgewiesene Vorlage vom _____ 2025 in der Botschaft vom _____ 2025 nicht erwähnt worden. Zudem müsse die am _____ 2025 eingereichte Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission zwingend an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behandelt werden. Weder in der Traktandenliste noch in der Botschaft finde sich hierzu ein entsprechender Vermerk. Weiter sei mit Eingabe vom 2. Juni 2025 die Geschäftsprüfungskommission (nachfolgend: GPK) auf schwerwiegende Missstände im Kontext der Ortsplanungsrevision aufmerksam gemacht worden. Trotz konkreter Aufforderung und Fristsetzung habe es die GPK unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Stattdessen habe sie der Gemeindeversammlung empfohlen, die Jahresrechnung zu genehmigen, ohne auf die beanstandeten Punkte einzugehen. Weiter sei in einer E-Mail der GPK vom 2. November 2024 die Unterstützung einer kommunalen Vorlage implizit an den Rückzug einer Motion geknüpft worden, was nicht zulässig sei. Ferner habe am _____ 2024 die Gemeindeversammlung mit klarer Mehrheit die Variante A zur Erweiterung des Schulhauses C.________ beschlossen. Das am 9. Januar 2025 veröffentlichte Baugesuch sei jedoch in wesentlichen Punkten vom genehmigten Vorhaben abgewichen. Eine neue Gemeindeversammlung habe dazu nicht stattgefunden, was verfassungswidrig sei.
E. Die Gemeindeversammlung fand am _____ 2025 statt, wobei die Jahresrechnung 2024 mit 111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen angenommen wurde.
F. Mit Eingabe vom 4. Juli 2025 reichte die Gemeinde B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung zur aufschiebenden Wirkung ein und beantragte, diese sei nicht zuzuerkennen. Begründend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Gemeindeversammlung am _____ 2025 stattgefunden habe und die Jahresrechnung 2024 von der Versammlung mit grosser Mehrheit genehmigt worden sei. Folglich bestehe kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zudem hätte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Folge, dass sämtliche Geschäfte im Zusammenhang mit der laufenden Ortsplanungsrevision zu sistieren seien. Dies stehe jedoch im Widerspruch zu den Anträgen 3 und 4 des Beschwerdeführers, wonach der Rückweisungsentscheid vom _____ 2025 und die Motion vom _____ 2025, welche beide die Ortsplanungsrevision betreffen würden, der Behandlung durch die Gemeindeversammlung zuzuführen seien.
G. Mit prozessleitender Verfügung vom 11. Juli 2025 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu.
H. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung in der Sache ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in der Beschwerde weitere Themen aufgeworfen worden seien, welche keinerlei Bezug zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 hätten. Soweit in der Beschwerde die Untätigkeit der GPK im Zusammenhang mit angeblich schwerwiegenden Missständen im Kontext der Ortsplanungsrevision sowie eine angebliche Beeinträchtigung der freien politischen Willensbildung durch eine E-Mail der GPK vom 2. November 2024 im Hinblick auf die Gemeindeversammlung vom _____ 2024 gerügt werden, so sei auf diese Rügen aus folgenden Gründen nicht einzutreten. In der Jahresrechnung 2024 (Erfolgsrechnung) seien keinerlei Ausgaben im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision verbucht worden. Betreffend die E-Mail der GPK vom 2. November 2024 sei die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen bei Weitem nicht eingehalten worden. Weiter sei diese Rüge auch nicht begründet worden. Ebenso würden die im Zusammenhang mit den im Schreiben vom 2. Juni 2025 erhobenen Vorwürfe gegenüber der GPK hinsichtlich der angeblich rechtswidrig unvollständigen Prüfung der Ausstandspflicht durch die GPK in keinem Zusammenhang mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2024 stehen. Schliesslich werde noch die Schulhauserweiterung C.________ thematisiert. Jedoch sei auch auf diese Rüge nicht einzutreten, da das Baugesuch am 9. Januar 2025 für 20 Tage öffentlich aufgelegt worden sei und die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde die gesetzliche Beschwerdefrist offensichtlich nicht einhalte und daher verspätet erfolgt sei. Ferner hätten die Unterlagen für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 den rechtlichen Anforderungen entsprochen. Mit der rechtzeitig zugestellten Botschaft hätten sich die Stimmberechtigten über die wesentlichen Punkte zur Jahresrechnung 2024 informieren können. Weiter könne festgehalten werden, dass die Nichttraktandierung des Rückweisungsantrages und der eingereichten Motion anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 keine Verletzung der politischen Rechte darstelle. Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 und jener vom _____ 2025 sei eine gründliche und sachgerechte Vorberatung durch den Gemeindevorstand nicht möglich gewesen. Gleichzeitig ersuchte die Beschwerdegegnerin, das vorliegende Verfahren VR1 25 46 für dringlich zu erklären.
I. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2025 erklärte der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren für dringlich.
J. Replizierend hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2025 an seinen Anträgen fest und vertiefte seine Ausführungen. Im Wesentlichen führte er aus, dass die vom Gemeindepräsidenten vorgebrachte Begründung, es sei "aus zeitlichen Gründen" nicht möglich gewesen, den Rückweisungsantrag und die Motion zu behandeln, nicht stichhaltig sei. Ferner sei ein wesentlicher Kontext zur Beurteilung der Jahresrechnung 2024 verschwiegen worden, indem der Gemeindepräsident es unterlassen habe, die Stimmbürger über die bereits eingereichte Stimmrechtsbeschwerde, die hängige Ausstandsbeschwerde gegen seine Person sowie die GPK-Beschwerde zu informieren.
K. Mit Eingabe 8. August 2025 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Zudem brachte sie vor, dass die drei genannten Beschwerdeverfahren (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2025, die damals hängige Beschwerde betreffend Ausstand des Gemeindepräsidenten und die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich relevanten Zusammenhangs mit der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberechtigten im Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft wichtige Information darstellten, die den Stimmberechtigten hätte mitgeteilt werden müssen. Der an der Gemeindeversammlung am _____ 2025 angenommene Rückweisungsantrag D.________ verlange u.a., dass der Gemeindevorstand der Gemeindeversammlung "die bis jetzt effektiv benötigten finanziellen Mittel der laufenden Ortsplanungsrevision detailliert zu unterbreiten" habe. Dabei handle es sich aber nur um einen Aspekt der Rückweisung. Weiter verlange der Rückweisungsentscheid auch, die "noch ausstehenden Arbeitsabläufe noch einmal genau zu prüfen […] und den tatsächlichen Bedarf für die noch ausstehenden Arbeitsschritte bis und mit Genehmigung durch den Kanton noch einmal zur Abstimmung vorzulegen". Dieser Teil der Rückweisung – der vom Beschwerdeführer in der Replik wohl bewusst nicht erwähnt worden sei – habe nicht innert knapp eines Monats so bearbeitet werden können, dass der Gemeindeversammlung bereits am _____ 2025 einen entsprechenden Antrag hätte unterbreitet werden können. Die Motion E.________ vom _____ 2025 betreffe die für den Beschwerdeführer zentrale Kostenfrage überhaupt nicht. Es gehe darum, wie die Ortsplanungsrevision zu einem guten Ende geführt werden könne. Hinsichtlich der geforderten Aspekte sei offensichtlich, dass diese nicht innert vier Wochen geprüft werden können. Darüber hinaus sei aus ihrer Sicht die nachträgliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie eine Sistierung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
L. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2025 wurde der Stimmrechtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Zudem wurde das Verfahren nicht sistiert. Begründend führte der Instruktionsrichter aus, dass ein entsprechendes Gesuch des Beschwerdeführers bereits mit Verfügung vom 11. Juli 2025 abgewiesen worden sei und seither keine neuen Ereignisse eingetreten seien, welche eine neue bzw. eine andere Beurteilung erfordern würden. Zudem ändere eine allfällige aufschiebende Wirkung nichts daran, dass die Jahresrechnung 2024 von der Gemeindeversammlung am _____ 2025 mit 111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen genehmigt worden sei. Somit sei kein rechtlich geschütztes Interesse an einer nachträglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben. Zudem seien die Voraussetzungen einer Sistierung nicht erfüllt.
M. Mit Schreiben vom 18. August 2025 legte die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Departements für Finanzen und Gemeinden vom 8. August 2025 im Zusammenhang mit der Aufsichtsbeschwerde gegen die GPK der Gemeinde B.________ zur Kenntnis vor. Die Ausführungen des Departements würden die Rechtsauffassung der Gemeinde B.________ im Rahmen der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde bekräftigen, wonach keine Sachverhalte erkennbar seien, die aufsichtsrechtliche Massnahmen rechtfertigen könnten.
N. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 18. Oktober 2025 ein 'Informationsschreiben' ein, in welchem er dem Gericht mitteilt, dass es die Gemeinde erneut unterlassen habe, den Rückweisungsantrag D.________ an der bevorstehenden Gemeindeversammlung am _____ 2025 zu traktandieren.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Gemäss Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Gemeinde B.________ (nachfolgend: GV) richtet sich das Beschwerderecht gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane nach der kantonalen Gesetzgebung. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach Art. 59 lit. a VRG können mit der Beschwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht geltend gemacht werden. Gerügt werden können auch Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 1.1). Die vorliegende Beschwerde wird als "Stimmrechtsbeschwerde gestützt auf Art. 95 ff. GPR GR betreffend Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung B.________ vom _____ 2025" betitelt. Der Geltungsbereich des GPR (BR 150.100) bezieht sich gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a bei Wahlen und Abstimmungen jedoch auf kantonale und regionale Angelegenheiten. Bei der vorliegenden kommunalen Gemeindeversammlung richtet sich das Beschwerdeverfahren somit nach dem VRG (vgl. Fetz, Bündner Gemeinderecht, 2020, S. 183). Folglich ist die Beschwerde als Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG entgegenzunehmen.
1.2
Der Beschwerdeführer ist wohnhaft in I.________ und daher im Wahlkreis B.________ stimmberechtigt, weshalb er gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen legitimiert ist.
1.3
Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl und Abstimmung (lit. b). Diese kurze Frist begründete der Gesetzgeber seinerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im Bereich der politischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). Nach langjähriger Praxis des ehemaligen Verwaltungsgerichts und Art. 21 Abs. 3 GG (BR 175.050) muss ein entdeckter Verfahrensmangel (nach Erhalt der Abstimmungs-/Wahlunterlagen samt allfälliger Botschaften) sofort bzw. vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der Urnenabstimmung gerügt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.4, R 2018 60 vom 2. Dezember 2019 E. 3.6.3 m.H., V 12 10 vom 3. September 2013 E. 3.a; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c, 1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; Fetz, a.a.O., S. 184). Die Traktandenliste wurde am _____ 2025 sowie am _____ 2025 in den F.________-Ausgaben publiziert und die Botschaft erreichte die Haushalte am ____ 2025 (act. C.6). Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 und somit vor der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 fristgerecht die Stimmrechtsbeschwerde (act. A.1).
Dispositiv
1.4. Die Beschwerde wurde demnach frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 i.V.m. Art. 62 VRG). Nach Art. 62 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Obergericht vorliegend in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
1.5. Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Botschaft vom _____ 2025 für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.4). Gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als vor dem Obergericht anfechtbare Entscheide auch Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. auch Art. 28 Abs. 4 VRG für die verwaltungsinterne Rechtspflege). Der Kanton Graubünden hat sich bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten mithin für ein direktes, einstufiges System entschieden. Dies im Gegensatz etwa zum Bund oder dem Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG (SR 172.021) oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG ZH; 175.2]). Indem mit Art. 28 Abs. 4 VRG für das Verwaltungsverfahren bzw. Art. 49 Abs. 3 VRG für das Verwaltungsgerichtsverfahren das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den beiden Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 10c Rz. 3 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1425 ff.). Die Botschaft als Vorbereitungshandlung im Hinblick auf die zu behandelnden Geschäfte stellt − auch wenn sie nicht als Realakt bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung enthält − als Realakt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, welcher gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG direkt anfechtbar ist (siehe zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 1.3)
2.1. Vorliegend ist strittig, ob eine Verletzung der politischen Rechte i.S.v. Art. 34 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) vorliegt, welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewährleisten.
2.2. Die in Art. 34 Abs. 2 BV sowie in Art. 10 KV garantierten politischen Rechte geben dem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Es soll garantiert werden, dass jeder Stimmberechtigte seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck bringen kann. Die Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (BGE 135 I 292 E. 2 m.w.H.). Das Ergebnis eines Urnengangs kann unter anderem durch eine unzulässige behördliche Beeinflussung der Willensbildung der Stimmberechtigten im Vorfeld von Urnengängen verfälscht werden. Eine solche fällt namentlich in Bezug auf amtliche Abstimmungserläuterungen in Betracht (vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung sind behördliche Abstimmungserläuterungen oder Abstimmungsbotschaften, in denen eine Vorlage erklärt und zur Annahme oder Ablehnung empfohlen wird, unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit zulässig. Die Behörde ist dabei zwar nicht zur Neutralität verpflichtet − und darf eine Abstimmungsempfehlung abgeben − wohl aber zur Sachlichkeit. Sie verletzt ihre Pflicht zu objektiver Information, wenn sie über den Zweck und die Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Dem Erfordernis der Objektivität genügen Abstimmungserläuterungen, wenn die Aussagen wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafürsprechen, wenn sie ein umfassendes Bild der Vorlage mit ihren Vor- und Nachteilen abgeben und den Stimmberechtigten eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und unvollständig sind. Die Behörde muss sich nicht mit jeder Einzelheit einer Vorlage befassen und nicht alle denkbaren Einwendungen, welche gegen eine Vorlage erhoben werden können, erwähnen. Im Sinne einer gewissen Vollständigkeit verbietet das Gebot der Sachlichkeit indessen, in den Abstimmungserläuterungen für den Entscheid des Stimmbürgers wichtige Elemente zu unterdrücken, für die Meinungsbildung bedeutende Gegebenheiten zu verschweigen oder Argumente von gegnerischen Referendums- oder Initiativkomitees falsch wiederzugeben (BGE 138 I 61 E. 6.2 m.w.H.).
2.3. Nicht nur die Abstimmungserläuterungen für eine Urnenabstimmung, sondern auch diejenigen für eine Gemeindeversammlung unterstehen der Garantie der freien und unverfälschten Willensbildung und haben das Gebot der Sachlichkeit zu wahren (BGE 139 I 2 E. 6.3). Dies beinhaltet verschiedene Aspekte der behördlichen Information und Intervention wie z.B. objektive, sachliche und hinreichend vollständige Abstimmungserläuterungen. Objektivität verlangt, dass alle wichtigen Elemente enthalten sein müssen, wobei ein Eingehen auf alle Einzelheiten und Einwendungen nicht notwendig ist, während Würdigungen, Wertungen sowie Anträge zulässig sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 13 vom 24. August 2021 E. 2.2).
3.1. Vorweg bleibt zu erwähnen, dass Anknüpfungspunkt der vorliegenden Stimmrechtsbeschwerde Rügen betreffend die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 bilden. Nachfolgend werden daher in einem ersten Schritt diejenigen Rügen behandelt, welche keinen Bezug zu einer Verletzung der politischen Rechte im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 aufweisen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Untätigkeit der GPK im Zusammenhang mit angeblich schwerwiegenden Missständen im Kontext der Ortsplanung. Dazu kann festgehalten werden, dass die mit Schreiben vom 2. Juni 2025 (act. B.5 und B.6) erhobenen Vorwürfe gegenüber der GPK hinsichtlich der angeblich rechtswidrig unvollständigen Prüfung der Ausstandspflicht durch die GPK in keinem Zusammenhang mit dem an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 zu behandelnden Geschäft, namentlich der Genehmigung der Jahresrechnung 2024, standen. Ferner weist die Jahresrechnung 2024 keine Ausgaben hinsichtlich der Ortsplanungsrevision auf (act. B.4; C.6). Zudem ist anzumerken, dass das streitberufene Gericht diesbezüglich bereits mit Urteil VR1 24 91 entschieden hat bzw. aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Folglich kann diese Rüge nicht behandelt werden und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass durch die E-Mail der GPK vom 2. November 2024 im Hinblick auf die Gemeindeversammlung vom _____ 2024 die freie politische Willensbildung beeinträchtigt worden sei. Darin sei die Unterstützung einer kommunalen Vorlage implizit an den Rückzug einer Motion geknüpft worden. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass mit dieser Rüge die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG offensichtlich nicht eingehalten wurde. Überdies wird nicht genügend substantiiert dargelegt, inwiefern darin eine Verletzung der politischen Rechte gemäss Art. 34 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 10 KV erkannt werden soll. Folglich kann in diesem Beschwerdeverfahren auch diese Rüge nicht behandelt werden und ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4. Weiter thematisiert der Beschwerdeführer die Schulhauserweiterung C.________ und macht eine Verletzung der politischen Rechte im Zusammenhang mit dem beschlossenen Verpflichtungskredit geltend. An der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 wurde ein Verpflichtungskredit über CHF 1.51 Mio. für die Schulhauserweiterung C.________ beschlossen, namentlich für die Variante A (act. B.9). Mit diesem Entscheid habe sich laut Beschwerdeführer die Versammlung verbindlich geäussert und einem konkreten Vorhaben zugestimmt. Am 9. Januar 2025 sei dann ein Baugesuch veröffentlich worden, das in wesentlichen Punkten vom genehmigten Vorhaben abweiche. Das Baugesuch wurde, wie von beiden Parteien unbestritten, am 9. Januar 2025 amtlich publiziert und für 20 Tage öffentlich aufgelegt. Die am 20. Juni 2025 dagegen erhobene Stimmrechtsbeschwerde hält die gesetzliche Beschwerdefrist gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG offensichtlich nicht ein, weshalb auch diese Rüge nicht behandelt werden kann und insoweit auf sie nicht einzutreten ist.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 durch die Stimmberechtigten eine umfassende, sachlich fundierte und transparente Darstellung der Finanzlage erfordere. Im vorliegenden Fall sei diese Voraussetzung in wesentlichen Punkten verfehlt worden. Im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision seien im Jahr 2023 (recte wohl: 2022) CHF 100'000.00 aus der laufenden Rechnung verwendet worden, ohne dass hierfür ein rechtsgültiger Verpflichtungskredit bewilligt worden sei. Dasselbe Vorgehen sei, wie in der Botschaft zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 erläutert worden sei, für weitere CHF 26'000.00 im laufenden Jahr geplant. Weder in der Jahresrechnung 2024 noch in der offiziellen Botschaft zur Gemeindeversammlung vom _____ 2025 seien diese Ausgaben transparent ausgewiesen oder plausibel begründet gewesen. Ferner sei zudem ein wesentlicher Kontext zur Beurteilung der Jahresrechnung 2024 verschwiegen worden, indem der Gemeindepräsident es unterlassen habe, die Stimmbürger über die bereits eingereichte Stimmrechtsbeschwerde, die hängige Ausstandsbeschwerde gegen seine Person sowie die GPK-Beschwerde zu informieren. Demnach hätten sich die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufgrund der unvollständigen Unterlagen kein zutreffendes Bild über die finanzielle Tragweite des Vorhabens verschaffen können. Damit sei das Recht auf freie und unverfälschte Willensbildung verletzt worden.
4.2. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass die Botschaft für die Genehmigung der Jahresrechnung 2024 das Gesamtergebnis, die Bilanz, die Erfolgsrechnung nach Funktionen gegliedert und mit Erläuterungen zu wesentlichen Abweichungen zum Budget (inkl. Spezialfinanzierungen), die Investitionsrechnung mit Erläuterungen, die Beurteilung der Finanzlage sowie den Bericht der GPK enthalten habe. Ein ausführliches Exemplar der Jahresrechnung 2024 sei auf der Gemeindewebseite publiziert worden und habe bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden können. Ihr Vorgehen entspreche den rechtlichen Vorgaben sowohl des kantonalen Rechts als auch der verfassungsrechtlich geschützten Abstimmungsfreiheit. Mit der rechtzeitig zugestellten Botschaft hätten sich die Stimmberechtigten über die wesentlichen Punkte zur Jahresrechnung 2024 informieren können. Dass die Entscheidungsgrundlagen für die Genehmigung der Jahresrechnung ausreichend gewesen seien, zeige auch die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch weitere mitbeteiligte Personen oder andere Stimmberechtigte zu diesem Traktandum weder zu Beginn noch während der Vorstellung der Jahresrechnung das Wort ergriffen hätten. Zudem bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass in der Jahresrechnung 2024 (Erfolgsrechnung) keine Ausgaben hinsichtlich der Ortsplanungsrevision verbucht worden seien. Die erwähnten Zahlungen von CHF 100'000.00 bzw. CHF 26'000.00 würden die (genehmigte) Jahresrechnung 2022 bzw. die Rechnung 2025 betreffen. Aufgrund der Ablehnung bzw. Rückweisung der vom Vorstand beantragten Zusatzkredite für die Weiterführung der Ortsplanungsrevision anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2024 bzw. _____ 2025 sei der entsprechende Betrag von CHF 26'000.00 obsolet geworden. Zudem betonte sie, dass die drei Beschwerden (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2025, die damals hängige Beschwerde betreffend Ausstand des Gemeindepräsidenten und die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich relevanten Zusammenhangs mit der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberechtigten im Zusammenhang mit dem traktandierten Geschäft wichtige Information darstellten, die den Stimmberechtigten hätte mitgeteilt werden müssen.
4.3. Generell gilt, dass Wahlen und Abstimmungen korrekt vorzubereiten und durchzuführen sind. Dies schliesst insbesondere den rechtzeitigen Versand der Unterlagen, den ungehinderten Zugang zur Gemeindeversammlung, die regelkonforme Traktandierung und Durchführung der Generalversammlung, die ordnungsgemässe Behandlung von Anträgen an der Gemeindeversammlung etc. ein (Fetz, a.a.O., S. 116). Jeder Stimmbürger muss in der Lage sein, sich anhand der Traktanden vorzubereiten, sodass es an der Gemeindeversammlung zu keinen Gelegenheitsbeschlüssen ohne genügende Vorbereitung kommt (Raschein/Vital, Bündnerisches Gemeinderecht, 2. Aufl. 1991, S. 92). Art. 38 Abs. 2 GG hält fest, dass bei Geschäften von grösserer Tragweite eine Botschaft zuhanden der Stimmberechtigten auszuarbeiten und zu publizieren ist. Als komplexes und umfangreiches Geschäft gilt bspw. der Zusammenschluss von Gemeinden. In diesen Fällen besteht aufgrund des bundesrechtlichen Anspruchs auf unverfälschte Willenskundgabe ein Anspruch auf vorgängige Information. Dabei kann dieser vorgängigen Information beispielsweise durch die Zustellung einer Botschaft oder durch Aktenauflage auf der Gemeindeverwaltung entsprochen werden. Die Erstellung einer Botschaft dient somit der Orientierung der Stimmberechtigten über ein Vorhaben zuhanden der Urnenabstimmung und empfiehlt ein entsprechendes Abstimmungsverhalten (Annahme oder Ablehnung). Liegt hingegen kein Geschäft von grösserer Tragweite vor, ist es aufgrund des Unmittelbarkeitsprinzips der Gemeindeversammlung nicht notwendig, den Stimmberechtigten neben der Traktandenliste noch weitere Unterlagen zuzustellen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242).
4.4. Vorliegend wurde die Jahresrechnung 2024 der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 zur Abstimmung unterbreitet, was unbestritten ein Geschäft von grösserer Tragweite darstellt (act. B.4). Mit der Einladung vom _____ 2025 zur Gemeindeversammlung erhielten die Stimmberechtigten gleichzeitig die Botschaft des Gemeindevorstandes (act. B.4). Diese enthielt für das vorliegend relevante Traktandum 4 "Jahresrechnung 2024" folgende Beilagen: 1. Gesamtergebnis (Zusammenfassung); 2. Bilanz; 3. Erfolgsrechnung; 4. Investitionsrechnung; 5. Beurteilung der Finanzlage. Dabei wird auf insgesamt 10 Seiten die gesamte Jahresrechnung 2024 dargestellt. Ferner wird in der Botschaft darauf verwiesen, dass weitere Unterlagen zur Gemeindeversammlung, insbesondere ein detailliertes Exemplar der Jahresrechnung 2024 auf der Gemeindewebseite publiziert oder auf Wunsch bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sei (act. B.4 S. 1 und 10).
4.5 Das streitberufene Gericht folgt den Ausführungen der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass in der Jahresrechnung 2024 zu Recht keine Ausgaben im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision verbucht bzw. ersichtlich sind. Im Protokoll der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3, Traktandum 5) wurde festgehalten, dass die gemäss Botschaft vom Vorstand neu berechneten und zur Abstimmung stehenden CHF 70'000.00 nicht ausreichten, um die Gesamtrevision Ortsplanung bis zur Genehmigung durch den Kanton abzuschliessen. Diese Vermutung werde mit der Aussage in der Botschaft bestätigt, dass nebst den CHF 70'000.00 noch weitere CHF 26'000.00 aus der Erfolgsrechnung des laufenden Geschäftsjahres nach Aufwand benötigt würden. Deshalb stellte ein Stimmberechtigter den Ordnungsantrag, das Geschäft auf die nächste Gemeindeversammlung zur nochmaligen Prüfung zurückzustellen (act. B.3, Traktandum 5). Vorliegend ist festzuhalten, dass der Betrag von CHF 26'000.00 damit obsolet bzw. mit dem Rückweisungsantrag für den Moment gegenstandslos geworden ist. Denn die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3, Traktandum 5) nahm den Rückweisungsantrag mit 109 zu 63 Stimmen an und beauftragte den Gemeindevorstand mit einer erneuten Überprüfung. Zudem würde sich dieser Betrag auf das laufende Geschäftsjahr 2025 und damit auf die Jahresrechnung 2025 beziehen, nicht jedoch auf die vorliegend massgebliche Jahresrechnung 2024 (act. B.7, S. 4). Dasselbe gilt für die erwähnte Zahlung von CHF 100'000.00, welche die (genehmigte) Jahresrechnung 2022 (act. B.7; "Protokoll der Gemeindeversammlung vom _____ 2023") betraf und folglich ebenso wenig die Jahresrechnung 2024 tangiert.
4.6. Zudem ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die drei Beschwerden (Stimmrechtsbeschwerde vom 20. Juni 2024, die damals hängige Beschwerde betreffend den Ausstand des Gemeindepräsidenten sowie die Aufsichtsbeschwerde vom 24. Juni 2025 gegen die GPK) mangels eines rechtlich relevanten Zusammenhangs mit der Genehmigung der Jahresrechnung 2024 keine für die Stimmberechtigten wesentliche Information darstellen, die in der Botschaft hätte mitgeteilt werden müssen. Erforderlich ist, dass die Botschaft diejenigen Informationen enthält, welche den Stimmberechtigten eine sachgerechte Nachvollziehung der Jahresrechnung 2024 und die Ausübung ihres Stimmrechts ermöglichen (vgl. E. 2.2 hiervor). Angaben zu den erwähnten anderen laufenden Verfahren sind demgegenüber nicht relevant und stehen in keinem Zusammenhang mit der vorliegend massgeblichen Genehmigung der Jahresrechnung 2024 bzw. der Gemeindeversammlung vom _____ Juni 2025.
4.7. Demzufolge war die Jahresrechnung 2024 weder unvollständig noch fehlerhaft und die Stimmberechtigten waren mit den veröffentlichten Unterlagen in der Botschaft sowie auf der Gemeindewebseite in genügendem Masse orientiert. Entsprechend liegt auch keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV vor. Demzufolge vermag der Beschwerdeführer mit seiner Rüge der fehlenden Entscheidungsgrundlagen nicht durchzudringen.
5.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Missachtung eines gültigen Rückweisungsentscheids. Die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 habe die Vorlage zur Ortsplanungsrevision an den Gemeindevorstand zurückgewiesen, verbunden mit der ausdrücklichen Anweisung, sämtliche bislang aufgelaufenen Kosten, die organisatorische Struktur und etwaige Schadensübernahmen des Planungsbüros an der nächsten Gemeindeversammlung vollständig offenzulegen. Die Botschaft vom _____ 2025 enthalte hierzu keinerlei Angaben. Damit sei ein demokratisch legitimierter Beschluss vom _____ 2025 de facto ignoriert worden.
5.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass aufgrund der Tatsache, dass die Gemeinde B.________ durch das kantonale Recht zu einer Revision der Ortsplanung verpflichtet sei, der Gemeindevorstand voraussichtlich mit einem überarbeiteten Kreditantrag an die Gemeindeversammlung gelangen werde. Dies könne jedoch nur auf der Grundlage einer gründlichen Prüfung – auch mit Blick auf die an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 eingereichte Motion – erfolgen. Diese Abklärungen hätten nicht in der kurzen Frist zwischen der Rückweisung durch die Gemeindeversammlung am _____ 2025 und der Verabschiedung der Traktandenliste und Botschaft für die nächste Gemeindeversammlung vom _____ 2025 vorgenommen werden können. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 habe der Gemeindepräsident über den Stand der Arbeiten bzw. das weitere Vorgehen wie folgt informiert: Erstellung Schlussbericht durch die ehemalige Ortsplanungskommission (OPK), materielle Prüfung des bisherigen Planungsstands durch das Amt für Raumentwicklung (ARE) und Behandlung der Motion G.________ und des Rückweisungsantrags D.________; nach Vorliegen dieser Abklärungen, Berichte und Arbeiten entscheide der Vorstand voraussichtlich im Herbst 2025 über das weitere Vorgehen.
5.3. An der Gemeindeversammlung sind Ordnungsanträge während der Behandlung eines Geschäfts grundsätzlich jederzeit möglich. Da sie darauf abzielen, den Ablauf der Verhandlung zu ändern, geht deren Behandlung jener von Sachanträgen vor. Über Ordnungsanträge ist – nach deren Beratung – sofort abzustimmen. Andernfalls könnten diese gar keine Wirkung erzielen und wären dementsprechend sinnlos. Wird ein Rückweisungsantrag gestellt, so würde es keinen Sinn ergeben, hängige Sachanträge noch zu behandeln. Wird die Rückweisung angenommen, entfällt die Schlussabstimmung zum Geschäft (Amt für Gemeinden, Handbuch Gemeindeversammlung, 2024, Rz. 116).
5.4. Der Gemeindeversammlung steht das Recht zu, ein Geschäft an den Gemeinderat zurückzuweisen, damit es dieser nochmals einer Prüfung unterzieht. Das kann zutreffen, wenn die Gemeindeversammlung das Geschäft nicht als entscheidungsreif betrachtet, sie indes nicht in der Lage ist, die Vorlage spontan sachgerecht zu ändern. Insbesondere kann sich anlässlich der Gemeindeversammlung zeigen, dass wegen unzureichender Vorbereitung oder wegen neuer Gesichtspunkte zusätzliche Abklärungen erforderlich sind oder in materieller Hinsicht eine andere Gestaltung oder eine weniger aufwendige Lösung zu prüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_373/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5.2 m.w.H.).
5.5. Es besteht für den Vorstand eine politische aber keine rechtliche Pflicht, ein zurückgewiesenes Geschäft nach den Wünschen der Stimmberechtigten zu überarbeiten und der Versammlung nochmals vorzulegen. Zusätzliche Abklärungen können ergeben, dass ein Geschäft nochmals in der ursprünglichen Version oder überhaupt nicht mehr vorgelegt wird (Amt für Gemeinden, Handbuch Gemeindeversammlung, 2024, Rz. 117). Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der Gemeindevorstand gemäss Art. 38 Abs. 1 GG zudem eine Vorberatungspflicht hat, welche bei einer sachgerechten Umsetzung Zeit in Anspruch nimmt. Diese verpflichtet ihn nämlich, alle Geschäfte, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen, vorgängig zu prüfen und vorzuberaten. Die Vorberatungspflicht dient dazu, den Stimmberechtigten eine Empfehlung für das Stimmverhalten (Annahme, Verwerfung, Änderung, Verschiebung) zu geben (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Totalrevision des Gemeindegesetzes, Heft Nr. 3/2017-2018, S. 242).
5.6. Aus den Akten geht hervor, dass an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.3) eine Stimmberechtigte den Ordnungsantrag gestellt hat, das Geschäft "Traktandum 5: Gesamtrevision Ortsplanung; Zusatzkredit" auf die nächste Gemeindeversammlung zur nochmaligen Prüfung zurückzustellen. Begründet hat sie dies damit, dass gemäss Botschaft vom Gemeindevorstand der neu berechnete und zur Abstimmung stehende Kredit in der Höhe von CHF 70'000.00 nicht ausreichen werde, um die Gesamtrevision Ortsplanung bis zur Genehmigung durch den Kanton abzuschliessen. Diese Vermutung werde mit der Aussage in der Botschaft bestätigt, dass nebst den CHF 70'000.00 noch weitere CHF 26'000.00 aus der Erfolgsrechnung des laufenden Geschäftsjahres nach Aufwand benötigt würden. Dieses geplante Vorgehen entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es müssten sämtliche Kosten über die Investitionsrechnung der Ortsplanung gebucht werden. Zudem sei der zur Abstimmung vorgelegte Zusatzkredit von CHF 70'000.00 nicht richtig ausgewiesen. Der Gemeindevorstand wurde mit dem Rückweisungsantrag angehalten, die ausstehenden Arbeitsabläufe noch einmal genau zu überprüfen und anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung, die bis jetzt effektiv benötigten finanziellen Mittel der laufenden Ortsplanungsrevision detailliert zu unterbreiten und den tatsächlichen finanziellen Bedarf für die noch anstehenden Arbeitsschritte bis und mit Genehmigung durch den Kanton noch einmal zur Abstimmung vorzulegen. Es seien folgende Nachweise zu erbringen: Aufwand Behördenmitglieder, Aufwand Planerin, Gesamtkreditkosten, Verpflichtungskredit, Kostenentnahmen aus den Erfolgsrechnungen, Offenlegung Kosten Rechtsberatung in Bezug auf Mitwirkung. Schliesslich nahm die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 den Rückweisungsantrag mit 109 zu 63 Stimmen an (act. B.3).
5.7. Für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. B.4) war der Rückweisungsentscheid jedoch nicht traktandiert, wozu der Gemeindevorstand, wie in Erwägung 5.5 hiervor dargelegt, auch nicht rechtlich verpflichtet war. Zudem erging der Antrag der erneuten Überprüfung an den Gemeindevorstand am _____ 2025 und die Verabschiedung der Traktandenliste und Botschaft für die nächste Gemeindeversammlung vom _____ 2025 am _____ 2025. Dazwischen liegen knapp fünf Wochen. Weiter wurde mit dem Rückweisungsantrag eine erneute vollständige Prüfung des finanziellen Bedarfs der laufenden Ortsplanungsrevision initiiert (siehe E. 5.6. hiervor). Folglich ist nachvollziehbar, dass eine sachgerechte Überprüfung innert dieses eng begrenzten Zeitraums demnach nicht stattfinden konnte, dies auch vor dem Hintergrund der Vorberatungspflicht gemäss Art. 38 Abs. 1 GG. Aufgrund der laufenden Ortsplanungsrevision wird der Gemeindevorstand zudem mit einem überarbeiteten Kreditantrag wieder an die Gemeindeversammlung gelangen müssen, daher bleibt der Rückweisungsantrag auch aus diesem Grund nicht unberücksichtigt.
5.8. Ferner ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Gemeindepräsident an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 (act. C.6) einleitend über den Stand der Geschäfte informiert hat. Gemäss dem Protokoll führte er aus, dass der Gemeindevorstand die Motion und den Rückweisungsantrag behandle und nach Vorliegen der Abklärungen, Berichte und Arbeiten (voraussichtlich im Herbst 2025) über das weitere Vorgehen informiere (act. C.6; siehe auch Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung act. A.3 Ziff. 24). Dieses Vorgehen habe das Amt für Gemeinden als zulässig erachtet (act. C.6).
5.9. Vor dem Hintergrund, dass für die Beschwerdegegnerin keine rechtliche Verpflichtung zur Vorlage an der nächsten Gemeindeversammlung am _____ 2025 bestand sowie aufgrund der kurzen Zeitspanne von knapp fünf Wochen zwischen dem Rückweisungsentscheid und der Verabschiedung der Traktandenliste, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Insofern liegt auch hier keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 10 KV vor und die Rüge der Nichtbeachtung des Rückweisungsantrages ist abzuweisen.
6.1. Ferner rügt der Beschwerdeführer die Nichtbehandlung der am _____ 2025 eingereichten Motion der aufgelösten Ortsplanungskommission, worin er ebenfalls eine Verletzung der politischen Rechte erblickt.
6.2. Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, dass Art. 23 Abs. 1 GV festhalte, dass der Gemeindevorstand "in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung" Bericht und Antrag zu einer eingereichten Motion erstatte. Der Wortlaut lasse bewusst Ausnahmen zu. Ebenso wie bei der Rüge der Nichtbeachtung des Rückweisungsentscheids (E. 5.2. hiervor) entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass bei der Motion im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision die Zeit zwischen der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 und der Beschlussfassung am _____ 2025 über die Traktandenliste und die Botschaft für die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 nicht ausgereicht habe, das Anliegen des Motionärs seriös zu prüfen und entsprechend Bericht und Antrag zu erstatten. Somit würden sachliche Gründe für eine Nichttraktandierung vorliegen. Die Information des Gemeindepräsidenten vom _____ 2025 habe auch diesen Punkt mitumfasst. In zeitlicher Hinsicht sei geplant, Bericht und Antrag zur Motion der Gemeindeversammlung im Herbst zu unterbreiten.
6.3. Gemäss Art. 23 Abs. 1 GV hat jeder und jede Stimmberechtigte das Recht, ausserhalb der Traktandenliste anlässlich der Gemeindeversammlung schriftlich in der Form der allgemeinen Anregung oder eines formulierten Antrages Vorschläge über irgendwelche Gemeindeangelegenheiten zu unterbreiten. Der Gemeindevorstand erstattet in der Regel der nächsten Gemeindeversammlung Bericht und Antrag zur Motion. Wird die Motion als erheblich erklärt, hat der Gemeindevorstand innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung einen ausgearbeiteten Entwurf zum Entscheid bzw. zur Verabschiedung zu unterbreiten.
6.4. Hinsichtlich der Nichttraktandierung der Motion vom _____ 2025 kann auf dieselben nachvollziehbaren sachlichen Gründe verwiesen werden wie bei der Nichttraktandierung des Rückweisungsantrags vom selben Datum (siehe E. 5.7 f. hiervor). Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 GV lässt Ausnahmen zu, sodass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, die Motion bereits an der unmittelbar folgenden Gemeindeversammlung zu behandeln, wenn sachliche Gründe dagegensprechen. Es ist nachvollziehbar, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne von knappen fünf Wochen zwischen der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 und der Verabschiedung der Traktandenliste und der Botschaft für die Gemeindeversammlung vom _____ Juni 2025 am _____ 2025 eine sachgerechte und fundierte Bearbeitung der Motion sowie eine Antragstellung nicht möglich waren. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist daher auch hinsichtlich der Motion vom _____ 2025 nicht zu beanstanden.
6.5. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gemeindeversammlung vom _____ 2025 die Jahresrechnung 2024 mit grosser Mehrheit angenommen hat (111 Ja- zu 15 Nein-Stimmen; act. C.6). Demnach wäre auch bei einer Wiederholung der Abstimmung mit grösster Wahrscheinlichkeit kein anderes Ergebnis zu erwarten.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für das streitberufene Gericht weder in der Vorbereitung noch in der Durchführung der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 eine Verletzung der politischen Rechte ersichtlich ist. Zudem konnten der Rückweisungsentscheid sowie die Motion vom _____ 2025 aus zeitlichen Gründen zwar nicht an der Gemeindeversammlung vom _____ 2025 behandelt werden, jedoch bestand hierzu auch keine rechtliche Verpflichtung und sie sind auch nicht unberücksichtigt geblieben. Auf die übrigen Rügen ist mangels Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht einzutreten. Die Stimmrechtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
8.1. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Den Parteien können allerdings für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschriften kostenlos ist (Art. 72 Abs. 1 VRG). Die erkennende Kammer erachtet im vorliegenden Fall eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. etwa Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR1 2024 1003 vom 14. Februar 2025 E. 7.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 24 2 vom 18. Juni 2024 E. 3.2) . Sie ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
8.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
1'000.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
436.00
Total
CHF
1'436.00
gehen zulasten von A.________.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
1 / 20
Art. 59 VRGart. 59 VRGart. 59 LGA
Art. 95 GPRart. 95 GPRart. 95 LDPC
Art. 57 VRGart. 57 VRGart. 57 LGA
Art. 58 VRGart. 58 VRGart. 58 LGA
Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA
Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 62 VRGart. 62 VRGart. 62 LGA
Art. 62 VRGart. 62 VRGart. 62 LGA
Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 28 VRGart. 28 VRGart. 28 LGA
Art. 25a VwVGart. 25a PAart. 25a PA
Art. 28 VRGart. 28 VRGart. 28 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 49 VRGart. 49 VRGart. 49 LGA
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 10 KVart. 10 KVart. 10 CostC
BGE 135 I 292ATF 135 I 292DTF 135 I 292
BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61
BGE 138 I 61ATF 138 I 61DTF 138 I 61
BGE 139 I 2ATF 139 I 2DTF 139 I 2
Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 10 KVart. 10 KVart. 10 CostC
Art. 60 VRGart. 60 VRGart. 60 LGA
Art. 38 GGart. 38 GGart. 38 LCom
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 10 KVart. 10 KVart. 10 CostC
1C_373/2010
Art. 38 GGart. 38 GGart. 38 LCom
Art. 38 GGart. 38 GGart. 38 LCom
Art. 34 BVart. 34 Cst.art. 34 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 10 KVart. 10 KVart. 10 CostC
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 72 VRGart. 72 VRGart. 72 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA