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Entscheid

VR1 2025 70

Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, Einzelrichter

15. Dezember 2025Deutsch19 min

A. Das Hochbauamt Graubünden (HBA) schrieb am _____ 2025 im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich die Beschaffung der Notbeleuchtung (H._____ 231.41) für das C._____ im offenen Verfahren aus.

Source gr.ch

Urteil vom 5. Januar 2026

mitgeteilt am 8. Januar 2026

Referenz VR1 25 70

Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Audétat, Vorsitz

Pedretti und von Salis

Hemmi, Aktuarin

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden

Beschwerdegegner

und

B._____

Beigeladene

Gegenstand Submission (Ausschluss)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Das Hochbauamt Graubünden (HBA) schrieb am _____ 2025 im Kantonsamtsblatt und auf der Ausschreibungsplattform www.simap.ch im offenen Verfahren im Staatsvertragsbereich die Beschaffung der Notbeleuchtung (H._____ 231.41) für das C._____ im offenen Verfahren aus.

B. In den Ausschreibungsunterlagen wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund von grossen Kabeldistanzen Busunterstationen auf den Etagen vorgesehen seien. Die Notbeleuchtungszentrale (inkl. Batterieanlage) befinde sich im Untergeschoss (Position 3.2 des Leistungsverzeichnisses). Zudem wurde in Bezug auf die Anzeige der Unterstationen Folgendes festgehalten: "Touch-Display, für Zustandsabfragen" (Position 3.2.2 des Leistungsverzeichnisses).

C. Innert Eingabefrist (11. Juli 2025) reichten insgesamt sechs Anbieterinnen ihre Offerten ein. Dabei reichte die A._____ zusammen mit ihrem Grundangebot eine Unternehmervariante ein. Diese wurde vom HBA nicht weiter geprüft, weil die Zulassung von Varianten in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen wurde. Nach der Offertprüfung ergab sich somit folgendes Bild:

B._____ 46.7 Punkte

D._____ 42.0 Punkte

E._____ 39.7 Punkte

F._____ 37.9 Punkte

Ausschluss:

A._____

G._____

D. Am 11. September 2025 verfügte das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden (DIEM) insbesondere die Vergabe der Beschaffung der Notbeleuchtung (H._____) an die B._____ (Zuschlagsempfängerin) als Anbieterin mit dem vorteilhaftesten Angebot. Die Auftragsvergabe wurde den Anbieterinnen am 18. September 2025 mitgeteilt, wobei unter anderem die A._____ gleichzeitig darüber informiert wurde, dass ihr Angebot vom Vergabeverfahren ausgeschlossen worden sei. Zur Begründung führte das HBA insbesondere aus, gemäss der Ausschreibung seien Unterstationen mit der Anzeige "Touch-Display" für Zustandsabfragen verlangt worden. Das von der A._____ offerierte Produkt weise diese Anzeige nicht auf, weshalb ihr Angebot wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweiche.

E. Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Oktober 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Vergabeentscheids, die Rückversetzung des Verfahrens in den Stand vor dem Ausschluss ihres Angebots, die Berücksichtigung der Unternehmervariante A16345 sowie die Prüfung der Zuschlagskriterien unter Einbezug aller relevanter Aspekte. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, aus der Ausschreibung habe sich nicht eindeutig ergeben, dass das angeführte technische Merkmal "Touch-Display" eine Mussanforderung darstelle. Auch habe die Vergabestelle keine Rückfragen gestellt, obwohl dies bei potenziellen Ausschlussgründen oder Unklarheiten branchenüblich sei. Zudem könne ihre Notlichtzentrale mit einer CPU 256 Kreise verwalten, was die Notwendigkeit zusätzlicher Unterstationen mit TFT-Displays überflüssig mache.

F. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 ordnete der Vorsitzende an, dass bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung jegliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, insbesondere der Vertragsabschluss.

G. Die Zuschlagsempfängerin (nachfolgend: Beigeladene) machte in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2025 (Poststempel) insbesondere in Bezug auf ihre Offerte Geheimhaltungsinteressen geltend und beantragte, dass diese anzuerkennen und insbesondere ihre Angebotsunterlagen von der Akteneinsicht durch Dritte auszunehmen seien.

H. In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2025 schloss das DIEM (Ver-gabebehörde; nachfolgend: Beschwerdegegner) auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung sei nicht zu gewähren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot ein Produkt ohne "Touch-Display" für Zustandsabfragen offeriert habe, dies obwohl Unterstationen mit einem "Touch-Display" auf dem Markt erhältlich seien. Aufgrund der Nichterfüllung dieser geforderten, für den Betrieb wichtigen Eigenschaft weiche das Angebot der Beschwerdeführerin wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung ab, weshalb es zu Recht vom Verfahren ausgeschlossen worden sei.

I. Mit Verfügung vom 7. November 2025 wies der Vorsitzende das Gesuch des Beschwerdegegners um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab, womit die zuvor am 6. Oktober 2025 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung in ein Provisorium überführt wurde. Gleichzeitig erkannte er, dass der Beschwerdeführerin keine Akteneinsicht in die Offerte der Beigeladenen gewährt werde.

J. Am 18. November 2025 reichte die Beschwerdeführerin ihre freigestellte Stellungnahme ein.

K. Dazu nahm der Beschwerdegegner am 4. Dezember 2025 (Poststempel) in ablehnender Weise Stellung.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Vergabeverfügung vom 18. September 2025, mit welcher unter anderem das Angebot der Beschwerdeführerin vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde (vgl. act. C.1.9). Dagegen wehrte sich Letztere mit Beschwerde vom 3. Oktober 2025 und beantragte insbesondere (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Vergabeentscheids und die Rückversetzung des Submissionsverfahrens in den Stand vor dem Ausschluss ihres Angebots zur Prüfung und Bewertung der Zuschlagskriterien unter Einbezug aller relevanter Aspekte (vgl. act. A.1 S. 2).

1.2

Die vorliegende Auftragsvergabe untersteht unbestrittenermassen dem öffentlichen Beschaffungsrecht. Konkret kommen die seit dem Beitritt des Kantons Graubünden per 1. Oktober 2022 revidierten Normen der IVöB (BR 803.710) zur Anwendung. Nach Art. 55 IVöB richtet sich das Verfügungs- und Beschwerdeverfahren ausdrücklich nach dem VRG (BR 370.100), soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 56 Abs. 1 IVöB kann gegen den Ausschluss aus dem Verfahren innert 20 Tagen ab dessen Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Das Obergericht des Kantons Graubünden ist zuständig für die Beurteilung von Submissionsbeschwerden (Art. 52 Abs. 1 IVöB). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Obergerichts ist damit gegeben.

Dispositiv

1.3. Zur Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden ist laut Art. 50 VRG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsmittellegitimation ist gegeben, wenn die Beschwerdeführerin als unterlegene Bewerberin eine realistische Chance hat, bei Gutheissung ihres Rechtsmittels mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot wird einreichen können; ob das zutrifft, ist aufgrund der Begehren und Rügen der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Die Legitimation ist in diesem Sinne zu verneinen, wenn beispielsweise der viertrangierte Anbieter lediglich den Ausschluss des Zuschlagsempfängers verlangt, jedoch zu bejahen, wenn dieser Anbieter beispielsweise den Ausschluss aller vor ihm stehenden Konkurrenten oder die Wiederholung des gesamten Verfahrens fordert (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.1 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin rügt den Ausschluss ihres Angebots aus dem Vergabeverfahren. Wie dargelegt, beantragt sie insbesondere (sinngemäss) die Aufhebung des Vergabeentscheids und die Rückversetzung des Submissionsverfahrens in den Stand vor dem Ausschluss ihres Angebots zur Prüfung und Bewertung der Zuschlagskriterien unter Einbezug aller relevanter Aspekte. Dabei stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, aus den Ausschreibungsunterlagen habe sich nicht eindeutig ergeben, dass das angeführte technische Merkmal "Touch-Display" eine Mussanforderung darstelle. Die ausgeschlossene Beschwerdeführerin hat nach der G._____, welche ebenfalls vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde (vgl. act. C.1.9), dagegen aber kein Rechtsmittel erhoben hat, das preislich zweitgünstigste Angebot eingereicht (vgl. act. C.1.3 und C.1.6). Insofern hätte die Beschwerdeführerin bei Gutheissung ihrer Anträge eine realistische Chance auf den Zuschlag, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 56 Abs. 1 und 2 IVöB i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRG sowie Art. 56 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 38 VRG) ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner das Grundangebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von ihr ebenfalls eingereichten Unternehmervariante (A16345) einen darüberhinausgehenden Antrag stellt bzw. am Streitgegenstand vorbeizielende Ausführungen macht, ist darauf nicht einzutreten bzw. sind diese von vornherein nicht zu hören.

3.1. Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschrei-bungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (Art. 30 Abs. 1 IVöB). Die technischen Spezifikationen sind Teil der Leistungsbeschreibung und spezifizieren detailliert, welche Anforderungen der Beschaffungsgegenstand erfüllen muss. Es handelt sich bei den technischen Spezifikationen – wie bei den Zuschlagskriterien – um leistungsbezogene Anforderungen an den Beschaffungsgegenstand. Abhängig vom konkreten Beschaffungsgeschäft können das die unterschiedlichsten Anforderungen sein (Material, Technologie, Grösse, Gewicht etc.). Die technischen Spezifikationen sind Minimal- bzw. Mussanforderungen für die Erfüllung des ausgeschriebenen Auftrags und damit wie die Eignungskriterien absoluter Natur (vgl. Oechslin/Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 30 Rz. 7). Der Auftraggeber hat im Rahmen der konkreten Beschaffung transparent festzulegen, welche der Anforderungen zwingend zu erfüllen sind und damit als (zwingende) technische Spezifikationen gelten, welche Anforderungen Abweichungen zulassen und wo Gestaltungsraum für die Anbieterinnen besteht (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 8). Ist in einer Beschaffung unklar, ob eine Anforderung als Muss- oder Mindestkriterium und damit als technische Spezifikation im Sinne des Gesetzes erkennbar war, erfolgt die Auslegung der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen nach dem Vertrauensprinzip (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 12).

3.2. Gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB kann der Auftraggeber eine Anbieterin vom Vergabeverfahren ausschliessen, wenn festgestellt wird, dass ihr Angebot wesentliche Formfehler aufweist oder wesentlich von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung abweicht. Zusätzlich zu den in Art. 34 IVöB geregelten formellen Anforderungen muss ein Angebot auch jeweils die verbindlichen inhaltlichen Anforderungen gemäss Ausschreibung bzw. Ausschreibungsunterlagen erfüllen. Eine allfällige Abweichung kann die Leistung selber oder auch die Modalitäten der Erbringung betreffen. Ausschreibungskonformität liegt vor, wenn die mit dem Angebot offerierte Leistung genau dem entspricht, was der Auftraggeber mit der Ausschreibung verlangt hat, und wenn zusätzlich auch sämtliche sonstigen inhaltlichen Vorgaben eingehalten sind, die sich aus den rechtlichen Geschäftsbedingungen und den Vergabebedingungen ergeben. Insbesondere sind im Angebot alle verbindlichen Vorgaben betreffend Art, Menge und Qualität der Leistung sowie Ort und Zeitpunkt der Erbringung zu übernehmen, ansonsten das Angebot ausschreibungswidrig ist (vgl. Kuonen, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 34 Rz. 25 m.H.a. Beyeler, der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1919 ff.). Entspricht das Angebot nicht den Vorgaben der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen und weist der betreffende Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht auf, muss der Auftraggeber das Angebot trotz der Formulierung als Kann-Vorschrift ausschliessen, andernfalls er die Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz verletzt (vgl. Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 16 m.H.a. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. Aufl. 2013, Rz. 457). Weicht ein Angebot in wesentlichen Teilen eigenmächtig von den Vorgaben der Ausschreibung ab, liegt eine schwerwiegende inhaltliche Abweichung vor, die zwingend zum Ausschluss führt. Ein Angebot, dass zwingende technische Spezifikationen nicht erfüllt, ist auszuschliessen (vgl. Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 27 m.H.a. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 468). Der Ausschluss vom Verfahren muss allerdings stets vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) wie auch dem Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) standhalten, weshalb geringfügige Mängel der Offerte keinen Ausschluss rechtfertigen (vgl. Locher, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 44 Rz. 6 m.H.a. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 444).

4.1. Unter den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass die von der Beschwerdeführerin offerierten Unterstationen keinen "Touch-Display" für Zustandsabfragen aufweisen (vgl. act. B.2 und act. C.1.5). Während der Beschwerdegegner darin eine wesentliche Abweichung von den verbindlichen Anforderungen der Ausschreibung sieht und daher den Ausschluss des beschwerdeführerischen Grundangebots vom Vergabeverfahren für rechtmässig erachtet, stellt sich die Beschwerdeführerin insbesondere auf den Standpunkt, dass die Ausschreibung eine Auflistung von technischen Merkmalen enthalten habe, darunter einen "Touch-Display" der Unterstationen. Es sei nicht eindeutig ersichtlich gewesen, dass dieses Merkmal eine Mussanforderung darstelle.

4.2. Der Ausschreibung "C._____, H._____ Notbeleuchtung" des HBA

vom _____ 2025 ist insbesondere zu entnehmen, dass das Angebot gemäss den Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen einzureichen ist (vgl. act. C.1.1 S. 2). Sodann wurden die Anbieterinnen in den Ausschreibungsunterlagen namentlich darauf hingewiesen, dass die Angebote vollständig gemäss dem Originalleistungsverzeichnis einzureichen seien. Angebote, die diesen Anforderungen nicht entsprächen, könnten vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden (vgl. act. C.1.2 S. 2). Zudem wurde in den Ausschreibungsunterlagen betreffend Leistungsverzeichnis namentlich ausgeführt, dass die angebotenen Produkte bei der entsprechenden Position im Leistungsverzeichnis unter Angabe aller erfragten Spezifikationen und Leistungsmerkmalen genau zu benennen seien (vgl. act. C.1.2 S. 20). Des Weiteren wurde in der Einleitung zum Leistungsverzeichnis in Bezug auf die Position "1.1 Allgemeine Projektbeschreibung" unter anderem festgehalten, die C._____ solle am Standort I._____ in J._____ ein neues C._____ erhalten. Mit diesem Beschrieb würden die Anforderungen an die Notbeleuchtungsanlage aufgezeigt. Weiter diene dieser als Basis zur Offertstellung. Zudem wurde in der Einleitung zum Leistungsverzeichnis betreffend die Position "1.2 Grundlagen" insbesondere ausgeführt, dass das Angebot unter anderem auf der Basis des vorliegenden Leistungsbeschriebs zu erstellen sei (vgl. act. C.1.2, Leistungsverzeichnis S. 2). Ausserdem enthielt das Leistungsverzeichnis hinsichtlich der Position 3 Ausführungen zur Lieferung sowie zu den Leistungen. Neben allgemeinen Angaben und solchen zur Anlage (Positionen 3.1 ff.; vgl. act. C.1.2, Leistungsverzeichnis S. 4 f.) wurde dabei in Bezug auf die zu offerierenden Unterstationen was folgt festgehalten (Position 3.2.2; vgl. act. C.1.2, Leistungsverzeichnis S. 6):

"Notlichtunterstation gem. SN EN 50171 zur Versorgung von Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten 230V / 216V AC/DC. Geeignet für Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gem. SN 411000(NIN) und SN EN 50172. Mit automatischer Prüfvorrichtung und Einzelleuchtenüberwachung mit individueller Zustands- und Namensanzeige pro Leuchte im Steuerteil in Verbindung mit systemgebundenen EVG / LED Versorgungsmodul einschliesslich Überwachungsbaustein ohne zusätzliche Datenleitung.

Gemäss ISO 9001 entwickelt, gefertigt und geprüft.

Freie Programmierung der Schaltungsart jeder einzelnen Sicherheits- und Rettungszeichenleuchte mit systemgebundenen EVG / LED Versorgungsmodul oder Überwachungsbaustein im Steuerteil der Unterstation ohne zusätzliche Steuerleitung zu den Leuchten. Mischbetrieb innerhalb eines Stromkreises von Dauerlicht, geschaltetem Dauerlicht und Bereitschaftslicht.

Stahlblech-Wandschrank mit Vollblechtür

Die maximal mögliche Abmessung sind zu berücksichtigen. Der Aufstellort der Unterstationen kann den Apparateplänen entnommen werden.

Die Unterstationen sind nach VKF 17-15 mit beidseitigen EI60 Abtrennungen auszuführen (z.B. Promaplatten)

Anzeige:

Touch-Display, für Zustandsabfragen

Schutzart:

IP 40

Kabeleinführung:

von oben

Türanschlag:

nach Angaben, Schliessung 4-Kant (bevorzugt)

Aussenlackierung:

Struktur Pulverlack

Farbton:

Schrank, RAL nach Angaben

Beschriftung:

nach Vorgaben, mit Klebebuchstaben-/Ziffern

Einbauten Endstromkreise:

Es muss möglich sein, mehrere Schaltarten in gleichen

Stromkreis zu programmieren. Die Programmierung der Schaltungsart erfolgt pro Leuchte ab der Unterstation. Gruppenumschaltung (Netz / Batterie) pro Modul (typische Umschaltzeit: 450 ms), min. 20 Leuchten pro Endstromkreis

Kommunikation:

Bus-Anbindung auf Zentrale

Endstromkreise:

min. 10 (Typ 1)

min. 15 (Typ 2)

min. 20 (Typ 3)"

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei mit Blick auf die in der Ausschreibung enthaltene Auflistung der technischen Merkmale nicht eindeutig ersichtlich gewesen, dass das Merkmal "Touch-Display" eine Mussanforderung darstelle, zielt ihr Einwand ins Leere. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als die in Bezug auf die zu offerierenden Unterstationen formulierten Kriterien nicht ausdrücklich als Mussanforderungen bezeichnet wurden (vgl. act. C.1.2, Leistungsverzeichnis S. 6). Allerdings ist angesichts der dargelegten und unmissverständlichen Ausführungen in der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen (vgl. Erwägung 4.2 hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das formulierte Kriterium "Anzeige: Touch-Display, für Zustandsabfragen" als Mussanforderung und damit bezüglich der zu offerierenden Unterstationen als eine erforderliche technische Spezifikation im Sinne der IVöB verstehen musste (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 12 m.H.a. BGE 141 II 14 E. 7.2). Dass mit Blick auf dieses technische Merkmal des Beschaffungsgegenstands Abweichungen zugelassen worden wären bzw. diesbezüglich ein Gestaltungsspielraum für die Anbieterinnen bestanden hätte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Insofern handelt es sich dabei um ein absolutes Kriterium (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 8). Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung denn auch nachvollziehbar aus, dass die Vorgabe von "Touch-Displays" bei den Unterstationen vorliegend im Wesentlichen darin liege, dass aufgrund der Gebäudedimension eine Zustandsabfrage für Fehler- bzw. Störmeldungen mittels eines "Touch-Displays" auf den einzelnen Geschossen eine zwingende Nutzeranforderung sei, welche den Betriebsmitarbeitenden im Fehler- bzw. Störungsfall helfe, die Ursache einfach und schnell zu finden sowie zu beheben (vgl. act. A.3 S. 7; siehe ferner Mitteilung Auftragsvergabe vom 18. September 2025 [act. C.1.9]; vgl. auch die plausiblen und unbestrittenen sicherheitstechnischen Überlegungen gemäss Duplik vom 4. Dezember 2025 [act. A.5 S. 3]). Vor diesem Hintergrund kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in Bezug auf die hier fragliche technische Spezifikation der zu liefernden Unterstationen ("Anzeige: Touch-Display, für Zustandsabfragen") nicht von einer unklaren Beschaffung gesprochen werden. Vielmehr hat das HBA im Rahmen seiner konkreten Beschaffung einer Notbeleuchtungsanlage für das C._____ die entsprechende Anforderung an die technische Spezifikation der zu offerierenden Unterstationen hinreichend klar und transparent festgelegt (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 8). Selbst wenn für die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang Unsicherheiten bzw. Unklarheiten bestanden hätten, hätte sie – wie der Beschwerdegegner zu Recht vorbringt – gemäss der Ausschreibung die Möglichkeit gehabt, diese im Rahmen der Fragerunde bis zum 8. Juli 2025 zu beseitigen (vgl. act. C.1.1 S. 2). Von dieser Möglichkeit hat sie aber unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, dass in der Logik der Darstellung auch andere Kriterien – wie z.B. die Aussenlackierung der Unterstationen – als Mussanforderungen zu interpretieren wären, was aber offensichtlich nicht der Fall sei, verfängt ihr Einwand nicht. Denn der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang in seiner Vernehmlassung nachvollziehbar aus, dass im Rahmen der weiteren Offertevaluation auch dieser Punkt geprüft worden wäre, wenn das Angebot der Beschwerdeführerin nicht bereits aufgrund des Fehlens der "Touch-Displays" ausgeschlossen worden wäre (vgl. act. A.3 S. 8). Auch kann die Beschwerdeführerin aus ihren Vorbringen, wonach bei der von ihr offerierten Notlichtzentrale im Sinne eines technischen Vorteils keine zusätzlichen Unterstationen mit TFT-Displays erforderlich seien, die Unterstationen der von ihr im K._____ in J._____ realisierten Notlichtanlage ebenfalls über keinen TFT-Display verfügten und die entsprechende Anforderung Anbieter – wie vorliegend diejenigen mit den günstigsten Angeboten – ausschliesse, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn bei der Definition des Beschaffungsgegenstands und damit auch der technischen Spezifikationen hat der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen einen breiten Ermessensspielraum. Die Beschwerdeführerin hat als Anbieterin keinen Rechtsanspruch darauf, die Beschaffung des – aus ihrer Sicht – "richtigen" Produkts zu erstreiten. Insofern kann der Auftraggeber grundsätzlich selber entscheiden, welche Leistungen er zur Aufgabenerfüllung in welcher Qualität beschaffen will. Jede Festlegung der technischen Spezifikation oder des Beschaffungsgegenstands als Ganzes schränkt den Wettbewerb ein, was vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Der grosse Ermessensspielraum des Auftraggebers bei der Definition der technischen Spezifikationen wird allerdings durch das Diskriminierungsverbot beschränkt. Mithin dürfen technische Spezifikationen im Regelfall nicht derart eng umschrieben werden, dass nur ein ganz bestimmtes Produkt oder nur eine einzelne Anbieterin bzw. nur wenige Anbieterinnen für die Zuschlagserteilung in Frage kommen (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 9 und Rz. 13 f.). Dass dies vorliegend der Fall wäre, wird nicht substantiiert dargelegt und ist angesichts der erwähnten sachlichen Gründe für die Zulässigkeit der fraglichen technischen Spezifikation sowie der Anzahl der diese Anforderung erfüllenden und nach Massgabe der Zuschlagskriterien bewerteten Angebote auch nicht ersichtlich (vgl. act. C.1.6; siehe auch act. C.1.2 S. 20, wonach der Anbieter in der Fabrikate- resp. Produktewahl frei sei). Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach nicht jede x-beliebige auf dem Markt verfügbare Unterstation mit TFT-Display mit der von ihr vertriebenen Notlichtzentrale kompatibel sei, nichts zu ändern. Somit ist eine übermässige Beschränkung des Wettbewerbs bzw. eine Diskriminierung von Anbieterinnen nicht auszumachen. Nach dem Gesagten entspricht das Grundangebot der Beschwerdeführerin infolge der fehlenden "Touch-Displays" für Zustandsabfragen nicht der in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorgabe an die Anzeige der zu offerierenden Unterstationen, wobei angesichts der Nichterfüllung einer zwingenden technischen Spezifikation nicht bloss von einem geringfügigen Mangel auszugehen ist (vgl. Erwägung 3.2 hiervor). Im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Transparenzgebots ist demnach nicht zu beanstanden, dass das ausschreibungswidrige Grundangebot der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Auch erweist sich der – in den Ausschreibungsunterlagen angedrohte (vgl. act. C.1.2 S. 2; siehe auch Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 9, wonach eindeutige Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen insbesondere bedeuten, dass der Ausschluss des Angebots bei Nichteinhaltung der Anforderung angedroht ist) – Ausschluss weder als unverhältnismässig noch als überspitzt formalistisch. Gegenteiliges wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Insofern und angesichts des Umstands, dass vorliegend von einer schwerwiegenden inhaltlichen Abweichung auszugehen ist und sich eine Angebotsanpassung wohl auf das Preis-Leistungs-Verhältnis ausgewirkt hätte, bestand entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Nachfragepflicht seitens des Beschwerdegegners (vgl. Oechslin/Locher, a.a.O., Art. 30 Rz. 10; Kuonen, a.a.O., Art. 34 Rz. 20 und Rz. 27; Locher, a.a.O., Art. 44 Rz. 18; Gygi, in: Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, Art. 39 Rz. 10). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei branchenüblich, dass Vergabestellen bei potenziellen Ausschlussgründen oder Unklarheiten Rückfragen stellten, kann ihr somit in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner das Grundangebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.1. Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG angesichts des Beschaffungsvolumens von rund CHF 240'000.00 sowie der geringen Komplexität der zu beurteilenden Angelegenheit auf CHF 2'000.00 festgesetzt.

6.2. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Auch der nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen; eine solche hat sie denn auch nicht anbegehrt.

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von

CHF

2'000.00

– und den Kanzleiausgaben von

CHF

327.00

Total

CHF

2’327.00

gehen zulasten der A._____.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 55 IVöBart. 55 IVöBart. 55 CIAP

Art. 53 IVöBart. 53 IVöBart. 53 CIAP

Art. 56 IVöBart. 56 IVöBart. 56 CIAP

Art. 52 IVöBart. 52 IVöBart. 52 CIAP

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

Art. 56 IVöBart. 56 IVöBart. 56 CIAP

Art. 1 VRGart. 1 VRGart. 1 LGA

Art. 56 IVöBart. 56 IVöBart. 56 CIAP

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 30 IVöBart. 30 IVöBart. 30 CIAP

BGE 141 II 14ATF 141 II 14DTF 141 II 14

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA