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Entscheid

VR2 2025 47

Regionalgericht Maloja

12. August 2025Deutsch3 min

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Source gr.ch

Urteil vom 8. August 2025

mitgeteilt am 13. August 2025

Referenz VR2 25 47

Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Righetti, Vorsitz

Hemmi, Aktuarin

Parteien A._____ und B._____

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde C._____

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Bussverfügung (öffentliche Ordnung)

In Erwägung,

dass die Gemeinde C._____ am 29. Juli 2025 eine Bussenverfügung gegen B._____ und A._____ wegen Störung der öffentlichen Ordnung erlassen hat (vgl. act. B.1),

dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen am 4. August 2025 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben hat (vgl. act. A.1),

dass gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind,

dass gemäss Art. 39 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung der Gemeinde C._____ (RB: 111.100 "Lescha davart igl uorden public") gegen jede Verfügung (zunächst) innerhalb von 30 Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich Einspruch zu erheben ist ("Encunter mintga disposiziun sa vegnir fatg protesta enteifer 30 dis en scret tier la suprastonza communala."),

dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass das kommunale Einspracheverfahren durchgeführt worden ist,

dass das Obergericht des Kantons Graubünden nach dem Gesagten mangels Ausschöpfung des vorgesehenen Rechtsmittelzugs für die Beurteilung der Beschwerde vom 4. August 2025 sachlich nicht zuständig ist,

dass auf diese somit nicht einzutreten ist,

dass das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, da der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und die Beschwerde – wie dargelegt – offensichtlich unzulässig ist (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a und b VRG),

dass gemäss Art. 4 Abs. 3 VRG bei Unzuständigkeit einer Behörde die Sache unter Benachrichtigung der Parteien an die für zuständig erachtete Behörde zu überweisen ist,

dass somit die Eingabe vom 4. August 2025 samt den Akten an die Gemeinde C._____ zur Behandlung bzw. Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen ist,

dass aufgrund der konkreten Umstände, dass das vorliegende Verfahren weder umfangreich noch schwierig war, auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

dass keine Parteientschädigung zugesprochen wird,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde vom 4. August 2025 wird nicht eingetreten.

Die Eingabe vom 4. August 2025 wird samt den Akten zuständigkeitshalber an die Gemeinde C._____ zur Behandlung überwiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

Sachverhalt

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Erwägungen

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 4 VRGart. 4 VRGart. 4 LGA