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Entscheid

VR2 2025 56

Sozialhilfe

3. November 2025Deutsch4 min

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Source gr.ch

Urteil vom 14. Oktober 2025

mitgeteilt am 16. Oktober 2025

Referenz VR2 25 56

Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Aebli, Vorsitz

Parteien A.________

Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Graubünden

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Steuerveranlagung

In Erwägung,

dass A.________ mit Eingabe vom 23. Juli 2025 an das Obergericht des Kantons Graubünden gelangte und beantragte, die Steuerrechnung Nr. Z.________ vom 8. März 2024 sei zu widerrufen,

dass er gleichzeitig festhielt, Gegenstand der Rechtsstreitigkeit sei nicht die Rechnung als solche, sondern das Revisionsgesuch vom 9. März 2024,

dass er seiner Eingabe nebst der Steuerrechnung bzw. Mahnung verschiedene Korrespondenz mit der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beilegte,

dass die Vorsitzende der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer (Oberrichterin B.________) A.________ mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe bis zum 8. August 2025 einräumte, da diese die gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Obergericht nicht erfülle,

dass er darin auf die Anforderungen gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hingewiesen und ihm mitgeteilt wurde, dass auf die Eingabe vom 23. Juli 2025 nicht eingetreten werden könne, wenn die Mängel innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht behoben würden,

dass A.________ mit Eingabe vom 18. August 2025 geltend machte, es sei inakzeptabel und parteiisch, dass das Schreiben vom 24. Juli 2025 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zur Kenntnisnahme zugestellt worden sei, weshalb ein unparteiischer Oberrichter zu bestellen und einen neue Frist für die Ergänzung der Eingabe festzulegen sei,

dass A.________ am 21. August 2025 mitgeteilt wurde, dass die angesetzte Nachfrist nicht erstreckbar sei,

dass A.________ in seinem Schreiben vom 10. September 2025 festhielt, es gehe nicht um eine Fristverlängerung, sondern um die Parteilichkeit, weshalb die Rechtssache einem unparteiischen Richter zu übertragen sei,

dass der Vorsitzende der Zweiten verwaltungsrechtlichen Kammer (Oberrichter C.________) A.________ mit prozessleitender Verfügung vom 17. September 2025 darauf hinwies, dass seine Eingaben vom 18. August 2025 und vom 10. September 2025 den Anforderungen von Art. 38 VRG nicht genügen würden und insbesondere nicht dargelegt werde, inwiefern ein Ausstandsgrund gemäss Art. 6a VRG vorliege,

dass ihm gleichzeitig eine nicht erstreckbare Frist bis zum 29. September 2025 eingeräumt wurde, um ein rechtsgenügliches Ausstandsgesuch einzureichen, ansonsten auf die Eingaben nicht eingetreten und davon ausgegangen werde, dass er von der Eröffnung eines Ausstandsverfahrens gegen Oberrichterin B.________ absehe,

dass A.________ die gesetzte Nachfrist unbenutzt verstreichen liess,

dass er (erst) am 6. Oktober 2025 mitteilte, dass er keinen Ausstand, sondern einen Neuanfang verlange,

dass A.________ damit jedenfalls auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens in Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 23. Juli 2025 bzw. der an die Steuerverwaltung ergangenen Kopie der Verfügung vom 24. Juli 2025 verzichtet,

dass die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG),

dass gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen sind, das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten haben sowie unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen sind,

dass, wenn die Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspricht oder sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich ist, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG),

dass die Vorsitzende A.________ vorliegend mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli 2025 unter Androhung von Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert 14 Tagen, d.h. bis zum 8. August 2025, aufforderte, wobei A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam,

dass die Eingabe vom 23. Juli 2025 den Anforderungen von Art. 38 VRG offensichtlich nicht genügt, zumal darin nicht zum Ausdruck kommt, wogegen überhaupt Beschwerde erhoben werden soll (Anfechtungsobjekt) und was den Beschwerdegrund bildet,

dass A.________ sowohl innert der gesetzten Nachfrist als auch mit Verzicht auf die Eröffnung eines Ausstandsverfahrens keine Eingabe eingereicht hat, welche die Formvorschriften erfüllt,

dass auf die Eingabe vom 23. Juli 2025 somit, wie angedroht, nicht eingetreten werden kann,

dass bei diesem Verfahrensausgang aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten erhoben werden,

wird erkannt:

Auf die Beschwerde vom 23. Juli 2025 wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilung]

Sachverhalt

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Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 6a VRGart. 6a VRGart. 6a LGA

Erwägungen

Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA