VR2 2025 59
Feuerwehrpflicht
6. November 2025Deutsch6 min
A. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Prozessbeschwerde gegen die Verfügung des Instruktionsrichters B._____ vom 6. Oktober 2025 (im Hauptverfahren VR2 25 50) betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte darin was folgt:
Source gr.ch
Urteil vom 21. Januar 2026
mitgeteilt am 23. Januar 2026
Referenz VR2 25 59
Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Gross, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Instruktionsrichter c/o Obergericht des Kantons Graubünden
Beschwerdegegner
Gegenstand Handänderungssteuer (Kostenvorschuss/URP; Prozessbeschwerde)
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2025 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Prozessbeschwerde gegen die Verfügung des Instruktionsrichters B._____ vom 6. Oktober 2025 (im Hauptverfahren VR2 25 50) betreffend Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er beantragte darin was folgt:
1. Die Verfügung vom 6. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen.
3. Der Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- sei zu erlassen oder bis zum Entscheid zu sistieren.
4. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm die finanziellen Mittel fehlten, um den geforderten Kostenvorschuss zu leisten. Seinem monatlichen Einkommen von CHF 4'867.--- stünden Ausgaben von CHF 6'000.-- gegenüber, was jeden Monat ein Defizit von über CHF 1'100.-- bedeute. Sein Kontostand weise per 20. September 2025 ein Saldo von lediglich CHF 386.16 aus. Zudem habe er laut Urteil des Kantons Graubünden vom 13. Mai 2024 (ZK1 23 32) monatliche Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn C._____ von CHF 740.-- zu bezahlen. Beruflich und privat sei er auf ein Auto angewiesen. Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm aufgrund der Entfernung und der Fahrzeiten unzumutbar. Die Fahrzeugkosten seien daher Teil des notwendigen Grundbedarfs. Das Obergericht habe bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs wesentliche, belegte Fixkosten (Unterhaltspflichten, Fahrzeug, Kinderkosten) ausser Acht gelassen. Die Schlussfolgerung, wonach er über genügend Mittel zur Bezahlung des Kostenvorschusses verfüge, entbehre einer realistischen Grundlage.
B. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Oktober 2025 wurde der Instruktionsrichter B._____ im Verfahren VR2 25 50 zur Vernehmlassung betr. Prozessbeschwerde (VR2 25 59), mit Frist bis am 28. Oktober 2025, aufgefordert.
C. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2025 verwies Instruktionsrichter B._____ auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2025 und beantragte die Abweisung der Prozessbeschwerde vom 15. Oktober 2025, wobei die Akten im Verfahren VR 25 50 direkt beim Obergericht bezogen werden könnten.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist hier gegeben, weil der Streitwert – der geforderte Kostenvorschuss wurde auf CHF 1'500.00 festgesetzt – unter CHF 10'000.00 liegt, die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung entschieden werden muss und sich die Anordnung einer Dreierbesetzung nicht aufdrängt (Art. 43 Abs. 4 VRG).
2.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung vom 6. Oktober 2025, worin der Instruktionsrichter B._____ (fortan Beschwerdegegner) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers vom 26. September 2025 abwies (Ziff. 1 Verfügungsdispositiv, S. 7). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2025 innert zehn Tagen form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 VRG) Prozessbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden.
Dispositiv
3. Nach Art. 76 Abs. 1 VRG kann die Behörde durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Entscheid in der Hauptsache einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist (vgl. ebenfalls Art. 29 Abs. 3 BV [SR 101]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 1060). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung erläutert (Ziff. 2.1, S. 1), ist die 'Aussichtslosigkeit' eines Verfahrens dann anzunehmen, wenn die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und deshalb kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Ein Begehren ist hingegen nicht aussichtslos, falls sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig kleiner sind als diese (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1, 122 I 267 E. 2b). Wo es die Verhältnisse rechtfertigen, bestellt die Behörde auf ihre Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt (Art. 76 Abs. 3 VRG). Die Begründung der Aussichtslosigkeit des Verfahrens in der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2025 (Ziff. 2.5, S. 3) erscheint dem Einzelrichter plausibel und nachvollziehbar. Die massgebenden Fakten sind diesbezüglich vom Beschwerdeführer in der Prozessbeschwerde weder angesprochen noch widerlegt worden. Es kann infolgedessen als erstellt angesehen werden, dass gegen die steuerliche Veranlagungsverfügung vom 3. Januar 2025 keine Einsprache innerhalb der 30-tägigen Anfechtungsfrist erhoben wurde und damit diese Frist verpasst wurde; und dies, obschon die besagte Verfügung ausdrücklich mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war. Die Darstellung, dass Drittpersonen der Gemeindeverwaltung gegenteilige Auskünfte erteilt und gar verbindliche Zusicherungen gemacht hätten, ist seitens des Beschwerdeführers durch nichts belegt oder glaubhaft nachgewiesen worden, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Es hätte zumindest vorsorglich eine entsprechende Einsprache beim Gemeindesteueramt eingereicht werden können. Auch mit den weiteren Einwänden einer (angeblichen) Gehörsverletzung, der (versäumten) Hinweispflichten sowie der (zu Unrecht) nicht gewährten Fristwiederherstellung vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, da das Verfahren transparent und im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt wurde und keine Ungereimtheiten beim bemängelten Verfahrensablauf erkennbar sind. An der daraus gezogenen Schlussfolgerung des Beschwerdegegners, wonach die Gewinnchancen gemäss prima-facie-Beurteilung beträchtlich geringer als die Verlustgefahr seien und die Beschwerde demnach als aussichtslos zu betrachten sei (Ziff. 2.6), gibt es nach dem Gesagten folgerichtig nichts auszusetzen oder zu korrigieren; was im Resultat zur kostenfälligen Abweisung der Prozessbeschwerde führt.
Daran vermögen auch die in der Prozessbeschwerde genannten Gründe betreffend finanziell angespannte Lebenssituation (mit Belegen für die eigene Bedürftigkeit) nichts zu ändern, weil es selbst bei Bejahung der geltend gemachten Bedürftigkeit immer noch daran fehlen würde, dass die Aussichtslosigkeit klar zu verneinen wäre. Das Bestreiten der in der angefochtenen Verfügung vom Beschwerdegegner angeführten Eventualbegründung (Ziff. 3 ff, S. 3-6) hilft dem Beschwerdeführer in seiner Prozessbeschwerde nicht weiter, da es stets noch am Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit gefehlt hätte, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 76 Abs. 1 VRG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu kommen. An der Abweisung der Prozessbeschwerde führt daher auch unter diesem Blickwinkel kein Weg vorbei.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird eine Staatsgebühr von CHF 200.00 erhoben. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG).
Es wird erkannt:
Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
200.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
136.00
Total
CHF
336.00
gehen zulasten von A._____.
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Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 42 VRGart. 42 VRGart. 42 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 140 V 521ATF 140 V 521DTF 140 V 521
BGE 122 I 267ATF 122 I 267DTF 122 I 267
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA