VR2 2026 7
unrechtmässige Aneignung (Verfahrenskosten)
30. März 2026Deutsch4 min
A. Am 19. Februar 2026 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen den «Verfügungsentscheid» der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom _____ betreffend den Erlass der Feuerwehrersatzabgabe ein.
Source gr.ch
Urteil vom 24. März 2026
mitgeteilt am 31. März 2026
Referenz VR2 26 7
Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Righetti, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Feuerwehrpflichtersatz
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 19. Februar 2026 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen den «Verfügungsentscheid» der B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vom _____ betreffend den Erlass der Feuerwehrersatzabgabe ein.
B. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2026 forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer auf, bis zum 16. März 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
C. Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte der Zahlungseingang des Kostenvorschusses nicht verzeichnet werden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet
oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 19. Februar 2026 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
2.
Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E. 4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E. 4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E. 2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E. 4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden A 23 30 vom 5. September 2023 E. 2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E. 2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
3.
Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 23. Februar 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 16. März 2026 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum erwähnten Datum nicht geleistet worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.00 festgesetzt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Dispositiv
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
200.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
116.00
Total
CHF
316.00
gehen zulasten von A._____.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
[Rechtsmittelbelehrung]
[Mitteilungen]
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Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA
Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA
Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA
BGE 124 I 241ATF 124 I 241DTF 124 I 241
BGE 96 I 521ATF 96 I 521DTF 96 I 521
1P_163/1997
1P_371/2004
Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA
Art. 74 VRGart. 74 VRGart. 74 LGA
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA