VR3 2022 19
6B_250/2025 vom 02.04.2025
12. November 2024Deutsch21 min
1. A._____ ist von Beruf Landwirt und sein Betriebszentrum mit Wohnhaus und Ökonomiebaute befindet sich auf der Parzelle Nr. 307 in der Fraktion C._____, Gemeinde D._____. Zwischen ihm und seinem Bruder B._____ bzw. der gleichnamigen Erbengemeinschaft ist eine Erbstreitigkeit betreffend Anwendbarkeit des bäuerlichen Bodenrechts (Geltung: Landwirtschaftsrecht [BGBB, SR 211.412.11] bei der Zuweisung, Anrechenbarkeit und Bewertung [Verkehrswert/Ertragswert] des 'vererbten' Bauernhofes sowie der selbst bewirtschafteten Nutzflächen) entbrannt. In dieser Angelegenheit ist auch bereits ein Zivilprozess vor Regionalgericht anhängig.
Source gr.ch
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
- 1 -
R 22 19
5. Kammer
Vorsitz Stöhr
RichterIn Brun und Audétat
Aktuar Gross
URTEIL
vom 17. Dezember 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____,
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Christina Blumenthal,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,
Beschwerdegegner 1
und
B._____,
Beschwerdegegner 2
betreffend bäuerliches Bodenrecht (landwirtschaftliches Gewerbe)
Sachverhalt
I. Sachverhalt:
1. A._____ ist von Beruf Landwirt und sein Betriebszentrum mit Wohnhaus und Ökonomiebaute befindet sich auf der Parzelle Nr. 307 in der Fraktion C._____, Gemeinde D._____. Zwischen ihm und seinem Bruder B._____ bzw. der gleichnamigen Erbengemeinschaft ist eine Erbstreitigkeit betreffend Anwendbarkeit des bäuerlichen Bodenrechts (Geltung: Landwirtschaftsrecht [BGBB, SR 211.412.11] bei der Zuweisung, Anrechenbarkeit und Bewertung [Verkehrswert/Ertragswert] des 'vererbten' Bauernhofes sowie der selbst bewirtschafteten Nutzflächen) entbrannt. In dieser Angelegenheit ist auch bereits ein Zivilprozess vor Regionalgericht anhängig.
2. Mit Gesuch vom 4. Februar 2020 liess A._____ beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden (GIHA) den Erlass einer Feststellungsverfügung nach Art. 84 BGBB beantragen, wonach er über ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB verfüge. Das Gesuch erfolgte aufgrund der Geltendmachung eines Zuweisungsanspruches in einem Erbteilungsverfahren. A._____ begründete sein Gesuch damit, dass er gemäss Direktzahlungsabrechnung über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 2.28 Standardarbeitskräften (SAK) verfüge und eine Fläche von 38.85 ha bewirtschafte. Hiervon befänden sich 5.4 ha in seinem Eigentum oder im Miteigentum mit seiner Ehefrau E._____. Weitere 7.6 ha befänden sich im Eigentum der Erbengemeinschaft F._____ und die restlichen 25.85 ha seien längerfristig dazu gepachtet.
3. Am 13. März 2020 teilte das GIHA dem Gesuchsteller (A._____) mit, dass nach Prüfung der Unterlagen die Voraussetzungen für die Erreichung der Gewerbeeigenschaft im Sinne von Art. 7 BGBB nicht erfüllt seien, da der Gesuchsteller nicht über den gemäss kantonaler Praxis verlangten Mindestanteil von 4 ha Eigenland verfüge. Mit Schreiben vom 7. April 2020 hielt der Gesuchsteller an seinem Gesuch fest.
4. Daraufhin stellte das GIHA mit Verfügung Nr. 2020/106 vom 17. April 2020 fest, dass der Gesuchsteller nicht über ein landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 7 BGBB verfüge und überband ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 310.00. Der Entscheid wurde auch den weiteren Mitgliedern der Erbengemeinschaft zugestellt. Zur Begründung führte das GIHA aus, dass ein landwirtschaftliches Gewerbe nur vorliege, wenn ein genügender Anteil an Eigenland vorliege. Dazu würden das Land der Ehefrau und der Erbengemeinschaft nicht zählen. Schliesslich könnten für die Bemessung des Eigenlandes nur landwirtschaftliche Nutzflächen hinzugerechnet werden. Für die Bergzonen III und IV gelte eine bewirtschaftbare Mindestfläche im Eigentum von 4 ha. Der Gesuchsteller habe lediglich 3.16 ha im Eigentum, nach seinen eigenen Angaben 3.62 ha.
5. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Mai 2020 (verwaltungsinterne) Beschwerde und beantragte, die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge. Zusätzlich beantragte er, dass festzustellen sei, dass er auch vor der Eigentumsübertragung unter Ehegatten vom 7. Mai 2020 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons. Begründend machte er neu geltend, dass ihm zwischenzeitlich am 7. Mai 2020 mehrere Grundstücke in sein Alleineigentum übertragen worden seien, so dass er heute über 5.4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche im Alleineigentum verfüge. Darüber hinaus beanstandete er erneut die Berechnung des Eigenlandes, wobei er daran festhielt, dass insbesondere auch die Grundstücke im Miteigentum seiner Ehefrau sowie im Alleineigentum der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen seien. Er bewirtschafte 38.85 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, wovon 25.85 längerfristig zu gepachtet seien, und verfüge über einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 2.28 Standardarbeitskräften. Er hielt daher dafür, dass eine ganzheitliche Betrachtungsweise heranzuziehen sei, wobei insbesondere auch der Zuweisungsanspruch im Erbteilungsverfahren zu berücksichtigen sei.
6. Mit Schreiben vom 27. Mai 2020 orientierte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) Graubünden die übrigen Mitglieder der betroffenen Erbengemeinschaft über den Eingang der Beschwerde und lud das GIHA zur Stellungnahme ein.
7. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 liess sich das GIHA vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Dabei hielt es an seinen Ausführungen im angefochtenen Entscheid fest und führte ergänzend aus, dass die Voraussetzungen für die Feststellungsverfügung im massgeblichen Zeitpunkt vorliegen müssten und es nicht angehen könne, dass der Beschwerdeführer nach ergangenem Entscheid und im Hinblick auf die Beschwerde den Sachverhalt und damit den Streitgegenstand nachträglich aktiv verändere (Erwerb von Grundstücken von der Ehegattin am 7. Mai 2020).
8. Am 26. Juni 2020 räumte das DVS den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft die Möglichkeit ein, sich am vorliegenden Verfahren zu beteiligen (Beiladung).
9. B._____ beteiligte sich mit drei ähnlichen Eingaben, die beim DVS am 13. Juli 2020, 14. Juli 2020 und 27. Juli 2020 eingingen. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen. G._____ wollte gemäss Schreiben vom 23. Juli 2020 am Verfahren nicht teilnehmen und F._____ liess sich nicht dazu vernehmen.
10. Mit Departementsverfügung vom 8. Februar 2022, mitgeteilt am 9. Februar 2022, wurde die Beschwerde vom 5. Mai 2020 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, im Gesuch vom 4. Februar 2020 sei selbst nicht ein bestimmter Zeitpunkt vorgegeben worden, auf welchen sich die Feststellung beziehen sollte. Die Vorinstanz habe somit ihrem Entscheid den Sachverhalt zu Grunde gelegt, wie er sich zum Zeitpunkt des Entscheids ergeben habe. Damit sei aber nicht nur der Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des Entscheids fixiert worden, sondern insbesondere auch der Streitgegenstand. Es sei implizit festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids und somit vor der späteren Eigentumsübertragung unter Ehegatten kein landwirtschaftliches Gewerbe bestanden habe. Aus den Begehren des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er um Feststellung des landwirtschaftlichen Gewerbes zu unterschiedlichen Zeitpunkten (vor/nach dem 7. Mai 2020) ersuche, was über sein ursprüngliches Gesuch hinausgehe. Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren bilde einzig die Frage, ob zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids und damit vor Eigentumsübertragung unter Ehegatten der Beschwerdeführer über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügte oder nicht. Insoweit sei auf die Beschwerde einzutreten. Auf das Begehren um Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nach der Eigentumsübertragung über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz gestellt. Das Verfahren sei hängig und derzeit sistiert (DVS-Verfügung, Ziff. 2, S. 5-6). Weiter wurde materiell zum Begriff "landwirtschaftliches Gewerbe" gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB sowie (neu) Art. 7 Abs. 4bis BGBB Stellung genommen (Ziff. 3, S. 6-10). Im Weiteren wurden noch Ausführungen zur landwirtschaftlichen Nutzfläche und deren Anrechenbarkeit im konkreten Fall gemacht. Zusammengefasst wurde resümiert, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Eigenanteils an landwirtschaftlich nutzbarer Fläche korrekt sei und mit 3.16 ha unter dem Mindestmass von 4 ha liege. Damit sei von der Vorinstanz zu Recht festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt des Entscheids kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB bestanden habe. Die Beschwerde sei somit, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen (Ziff. 4, S. 10-12); unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers (Ziff. 5, S. 12).
11. Mit Beschwerde vom 14. März 2022 beantragte A._____ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die kostenfällige Aufhebung der Verfügung VBDVS 2/20 vom 8. Februar 2022 und um Feststellung, dass er über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge (Rechtsbegehren, Ziff. 1). Es sei festzustellen, dass er zum Zeitpunkt des Erlasses der Feststellungsverfügung durch das Grundbuchinspektorat und Handelsregister (GIHA) über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe (Ziff. 2). Es sei festzustellen, dass er nach der Eigentumsübertragung zwischen Ehegatten vom 7. Mai 2020 über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe (Ziff. 3). Unter Verfahrensübersicht wurde einleitend festgehalten, dass derzeit ein Erbteilungsverfahren vor dem Regionalgericht H._____ hängig sei, in welcher der Beschwerdeführer als beklagte Partei ein Zugrecht auf die im Nachlass seiner Eltern, F._____ und I._____, befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert geltend gemacht habe. Entsprechend sei das GIHA mit Gesuch vom 4. Februar 2020 um den Erlass einer Gewerbefeststellungsverfügung ersucht worden. Die Parzellen im Nachlass der Eltern würden bereits seit Jahren durch den Beschwerdeführer bewirtschaftet (Beschwerde Rz. 1, S. 2). Weiter wurde der bisherige Verfahrensgang aufgezeigt (Rz. 2.-3). Sodann wurde auf den Sachverhalt im Einzelnen (Rz. 4 ff.) Bezug genommen und die jeweils zu bewirtschaftenden Flächen im Alleineigentum des Beschwerdeführers bis zum 7. Mai 2020 (Rz. 7; LN in Aren 2.1 ha mit Gesamtgrösse 2.5 ha), im Miteigentum zur Hälfte der Ehegatten bis zum 7. Mai 2020 (Rz. 8; LN* in Aren 3.0 ha mit Gesamtgrösse 5.5 ha), im Alleineigentum der Ehefrau bis zum 7. Mai 2020 (Rz. 9; LN* in Aren 0.4 ha mit Gesamtgrösse 1.0 ha) aufgelistet. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Feststellungsverfügung durch das GIHA habe der Beschwerdeführer somit über 5.2 ha landwirtschaftliche Grundstücke in seinem Eigentum verfügt, welche eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 3.5 ha gemäss Erfassung des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) aufgewiesen habe. Dies zum Zeitpunkt als die Verfügung des GIHA am 17. April 2020 ergangen sei (Rz. 10, S. 5). Zusammen mit dem Grundeigentum seiner Ehefrau (inkl. Miteigentum) habe er über landwirtschaftliche Grundstücke im Halte von gesamthaft 8.9 ha bzw. 5.4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche verfügt (Rz. 11). Mit öffentlicher Urkunde über die Eigentumsübertragung unter Ehegatten vom 7. Mai 2020 seien die Parzellen Nrn. 200, 241, 302, 449, 2356, 2590, 2926 und 3078 (Tagebucheintrag am 8. Mai 2020) in das Alleineigentum des Beschwerdeführers übertragen worden. Ab diesen Zeitpunkt hätten sich also total 8.9 ha landwirtschaftliche Grundstücke mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von rund 5.4 ha im Alleineigentum des Beschwerdeführers befunden (Rz. 13, S. 5-6). Die restlichen, durch den Beschwerdeführer bewirtschafteten, landwirtschaftlichen Nutzflächen, total rund 29.1 ha (38.48 ha abzüglich Eigenlandflächen), würden durch ihn langfristig zugepachtet. Die Pachtverträge seien überwiegend mit schriftlichen Pachtverträgen langfristig gesichert. Die Auszüge der Flächenerhebungen des ALG seit 2004 zeigten, dass er die heute bewirtschafteten Zupachtflächen bereits seit langer Zeit bewirtschafte. Die noch fehlenden Pachtverträge würden spätestens mit der Duplik nachgereicht (Rz. 14). Der Beschwerdeführer habe auch die im Nachlass der Eltern befindlichen landwirtschaftlichen Grundstücke Nrn. 210, 244, 284, 413, 421, 1528 und 1599 in der Gemeinde D._____ gepachtet (Rz. 15). Das DVS sei in seinem Entscheid folglich von nicht nachvollziehbaren Zahlen ausgegangen, als es seine Eigenlandbasis mit total 3.16 ha festgelegt habe (Rz. 16, S. 7). Der Beschwerdeführer habe vor wie auch nach der Eigentumsübertragung unter Ehegatten vom 7. Mai 2020 ein landwirtschaftliches Gewerbe bewirtschaftet, welches über 2 SAK benötige und habe damit die Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB erfüllt. Zumindest habe das GIHA mit E-Mail vom 12. Mai 2020 bestätigt, dass hierüber ab dem 7. Mai 2020 keine Zweifel mehr bestünden (Rz. 18, S. 7). Aus rechtlicher Sicht wurden Ausführungen zum Streitgegenstand (Rz. 1-6, S. 8-9), zum Zugsrecht im Erbteilungsverfahren laut Angaben des GIHA (Rz. 7-8, S. 9), zum unzulässigen Erfordernis einer Mindest-Eigenlandbasis [von 4 ha] (Rz. 9-15, S. 9-10), zur im Kern vorhandenen Eigenlandbasis (Rz. 16-20, S. 11-12), zu deren Bemessung (Rz. 21-23, S. 13), zur falschen Berechnung der Eigenlandbasis durch die beiden Vorinstanzen (Rz. 24-27, S. 13-14), zur Berechnung SAK und Bewirtschaftungsdistanz (Rz. 28-30, S. 14) und einer ganzheitlichen Betrachtungsweise (Rz. 31, S. 14) gemacht. Dabei wurde betont, dass die Zuweisung der landwirtschaftlichen Grundstücke zum Verkehrswert für den Betrieb des Beschwerdeführers nicht tragbar sein dürfte. Dies würde bedeuten, dass unter Umständen die sich in der Erbschaft befindlichen Grundstücke veräussert oder an Nichtselbstbewirtschafter-Erben zugewiesen werden müssten. Dies würde die Existenzsicherheit des Betriebs in Frage stellen (Rz. 31, S. 15). Zusammengefasst scheine damit erstellt, dass der Beschwerdeführer über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge bzw. während der gesamten Dauer des vorliegenden Verfahrens vor den Vorinstanzen auch verfügt habe (Rz. 32, S. 15). Die Beschwerde sei daher gutzuheissen und im Sinne der Rechtsbegehren zu entscheiden.
12. Mit Eingabe vom 21. März 2022 erklärte das DVS (Beschwerdegegner 1) seinen Verzicht auf die Einreichung einer Vernehmlassung in dieser Angelegenheit.
13. Mit Stellungnahme vom 1. April 2022 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde (Rechtsbegehren Ziff. 1); sowie die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer sowohl zum Zeitpunkt vom Erbgang des Vaters (_____2008) als auch der Mutter (_____2016) über kein Gewerbe verfügt habe (Ziff. 2 und 3) und ein solches Gewerbe auch zum Zeitpunkt der Erbteilungsklage (_____2019) nicht bestanden habe (Ziff. 4). Der Beschwerdegegner 2 machte in der Folge Ausführungen zum Sachverhalt (Ziff. 1-2), lieferte die Begründung für seine Standpunkte (Ziff. 1-5) und brachte seinen Unmut über die Erbteilung zum Ausdruck (Allgemein, S. 3). Weiter äussert er sich zur Anwendbarkeit von öffentlichem und privatem Recht (S. 4-5). Als Fazit hielt er fest: Zusammenfassend erweise sich die angefochtene Feststellungsverfügung Nr. 2020/106 vom 14. März 2022 (recte: 17. April 2020) als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Ausseramtlich sei ihm eine Entschädigung von CHF 3'000.00 für das Aktenstudium und die Rechtsberatungen (durch Anwältin XY.______ und Dr. WU.______) zuzusprechen. [Anm. Gericht: Entsprechende Anwaltsvollmachten wurden nicht eingereicht].
14. Mit Replik vom 23. Mai 2022 vertiefte und ergänzte der Beschwerdeführer nochmals seine bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente. Zu betonen sei, dass es einzig (noch) darum gehe, ob er zum Zeitpunkt des Erlasses der Feststellungsverfügung durch das GIHA bzw. hernach im Laufe des vorliegenden Verfahrens über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt habe (Replik Ziff. 3, S. 2).
15. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 teilte der Beschwerdegegner 1 dem Gericht mit, dass er (auch) auf die Einreichung einer Duplik verzichte.
16. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer erneuten Stellungnahme (genannt Duplik; nicht Replik 2) machte der Beschwerdegegner 2 mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Gebrauch. Seine Rechtsbegehren erstreckten sich dabei neu auf fünfzehn Ziffern (S. 1). Sinngemäss wurden darin die Argumente für eine Abweisung der Beschwerde wiederholt.
17. Mit Eingabe vom 17. August 2022 bekräftige der Beschwerdeführer nochmals seine Haltung in dieser Sache, wonach seine Rechtsbegehren gutzuheissen seien.
18. Mit zwei Nachträgen vom 26. August und 27. August 2022 ergänzte der Beschwerdegegner 2 nochmals sein Hauptanliegen, wonach die Beschwerde abzuweisen sei.
19. Es folgten zusätzliche (freiwillige) Eingaben der Parteien (so des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. September 2022 und 23. Dezember 2022 bzw. des Beschwerdegegners 2 mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 und 3. Januar 2023).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2022 des Beschwerdegegners 1 wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen noch eingegangen.
Erwägungen
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
Anfechtungsobjekt ist die Departementsverfügung vom 8. Februar 2022 des Beschwerdegegners 1, worin dieser die Verfügung Nr. 2020/106 vom 17. April 2020 der Vorinstanz (GIHA) – wonach kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB vorliege – bestätigte und damit die gegenteilige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 5. Mai 2020 abwies. Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c können Entscheide der kantonalen Departemente – wozu auch der Beschwerdegegner 1 zählt – mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden weitergezogen werden, soweit sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid (= Departementsverfügung) erfüllt diese Vorgaben und stellt damit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Legitimation zur Anfechtung ergibt sich aus Art. 50 VRG, da der Beschwerdeführer durch diesen Entscheid – wie auch der ihm zugrundeliegenden Verfügung – berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung bzw. an der Feststellung der umstrittenen Gewerbeeigenschaft hat. Weiter ist auch die Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG eingehalten, da der angefochtene Entscheid vom 8. Februar 2022, zugestellt am 10. Februar 2022, mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 14. März 2022 gerade noch innert der 30-tätigen Beschwerdefrist erhoben wurde. Auch das Formerfordernis nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) ist erfüllt, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
Strittig und zu klären gilt es vorliegend insbesondere, ob die Feststellung der Vorinstanz vom 17. April 2020 korrekt war, dass zu diesem Zeitpunkt kein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB zugunsten des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Massgebend für die Beurteilung dieser Feststellung ist dabei der Zeitpunkt, indem der fallrelevante Sachverhalt erhoben wurde und damit das Streitobjekt verbindlich fixiert wurde. Im konkreten Fall ist dies klarerweise der 17. April 2020 und nicht ein späterer Zeitpunkt. Die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids vom 8. Februar 2022 bestimmt sich somit nach den Verhältnissen und Gegebenheiten, wie sie zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung herrschten und zu würdigen waren. Zwischen den Rechtsbegehren (Ziff. 1-3) in der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers gilt es entsprechend zu differenzieren: Während in Ziff. 1 (ohne Datumsangaben) die Feststellung beantragt wird, dass er (Beschwerdeführer) über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfüge, wird in Ziff. 2 (Zeitpunkt Feststellungsverfügung) bzw. in Ziff. 3 (Zeitpunkt nach der Eigentumsübertragung am 7. Mai 2020) ebenfalls um die gerichtliche Feststellung ersucht, dass Art. 7 BGBB erfüllt sei und der Beschwerdeführer seit langem (2020) über den existenziellen Zuweisungsanspruch im Erbteilungsverfahren im Rahmen des bäuerlichen Bodenrechts (Art. 21 BGBB) verfüge.
Anfechtungsobjekt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bildet, formell betrachtet, die angefochtene Verfügung und, materiell gesehen, das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis. Streitgegenstand ist demgegenüber das aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtene, somit als Prozessthema vor Gericht gezogene Rechtsverhältnis (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3 und 125 V 413 E. 2a m.H.a. BGE 110 V 48). Der Streitgegenstand ergibt sich also daraus, inwiefern nach dem Rechtsbegehren der Beschwerde das in der Verfügung geordnete Rechtsverhältnis, genauer die im Verfügungsdispositiv angeordnete Rechtsfolge, bestritten ist. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und 125 V 413 E. 1b; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 35/R 20 51 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1).
Nach dem Gesagten gilt es zwischen der Zeit (vor/nach) dem 7. Mai 2020 zu unterscheiden. Zum Zeitpunkt der hier allein massgebenden Verfügung vom 17. April 2020 ist auf die darin aufgeführte Begründung abzustellen (vgl. Akten des Beschwerdegegners 1 [act-Bg1] 4 [Dossier 3]), welche die Vorankündigung im E-Mail vom 13. März 2020 (act.-Bg1 2 [Dossier 3]) inhaltlich bestätigte und darin zum Schluss gelangte, dass die landesüblich im Kanton Graubünden geforderte Mindestfläche von 4 Hektaren (ha) an bewirtschafteter Nutzfläche im Alleineigentum des Beschwerdeführers (Eigenland) nicht erreicht werde und deshalb die beantragte Feststellung für die Bejahung eines landwirtschaftlichen Gewerbsbetriebs nach Art. 7 BGBB verweigert werden müsse. Unbestritten ist, dass die Quote des Eigenlands an landwirtschaftlicher Nutzfläche zum hier massgebenden Zeitpunkt am 17. April 2020 gesamthaft 3.16 ha (bzw. nach den eigenen Berechnungen des Beschwerdeführers 3.62 ha) betragen hat. Gemäss Merkblatt vom 14. August 2008 der Vorinstanz ist in der Bergzone III (mit Südtal J._____/D._____) und IV aber mindestens eine nutzbare Eigenlandfläche von 4.00 ha nötig, um die beantragte Gewerbefeststellung nach Art. 7 BGBB zu erhalten. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 7 Abs. 4bis BGBB nichts, wonach die für längere Dauer zugepachteten Grundstücke (Abs. 4 lit. c) mitzuberücksichtigen seien. Im konkreten Fall wurde auf die örtlichen Verhältnisse (Abs. 4 lit. a) und die damaligen Fakten im April 2020 abgestellt, womit die später hinzugekommenen Grundstücke (Eigenland Ehefrau mit landwirtschaftlicher Nutzfläche von 1.43 ha sowie Pachtland von 34.58 ha) zu Recht unberücksichtigt geblieben sind. Die verweigerte Feststellungsverfügung vom 17. April 2020 ist daher rechtmässig erfolgt und der darauf basierende Entscheid vom 8. Februar 2022 des Beschwerdegegners 1 zu bestätigen. Dem Argument des Beschwerdeführers, wonach die Festsetzung einer Mindestgrösse von 4 ha Eigenland unzulässig sei, kann unter dem Gesichtspunkt einer egalitären und rechtsgleichen Behandlung aller Betroffenen und damit einer einheitlichen Regelung mittels entsprechender Richt- und Grenzwerte nicht gefolgt werden. Die gesetzliche Grundlage des zitierten Merkblattes vom 14. August 2008 gründet dabei auf der im Kanton Graubünden üblichen Auslegung von Art. 7 BGBB. Die Abweisung des Gesuchs vom 4. Februar 2020 um Feststellung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB im April 2020 ist deshalb zu schützen (vgl. im Detail: Begründung act.-Bg1 4 S. 2-3). Dieser Sichtweise und Würdigung vermag sich das Gericht im konkreten Fall anzuschliessen, was zur Abweisung der Rechtsbegehren in Ziff. 1 (ohne Datumsangaben) und in Ziff. 2 (Zeitpunkt Feststellungsverfügung) führt, weil die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Feststellung im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. April 2020 (noch) nicht erfüllt waren.
Anders verhält es sich bezüglich des Rechtsbegehrens in Ziff. 3 (Zeitpunkt nach der Eigentumsübertragung am 7. Mai 2020), weil auf jenen Zeitpunkt hin zusätzliches Eigen- und Pachtland erworben bzw. verfügbar gemacht werden konnte. Der Beschwerdeführer hat darum aktenkundig denn auch nachweislich ein erneutes Gesuch um Feststellung eines landwirtschaftlichen Gewerbes nach Art. 7 BGBB gestellt. Auf dieses neuerliche Gesuch ist der Beschwerdegegner 1 allerdings bis dato nicht eingegangen bzw. er hat dasselbe bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens sistiert. In Ermangelung einer Verfügung bzw. eines Entscheids in dieser Angelegenheit fehlt es daher bereits an einem tauglichen Anfechtungsobjekt für die Beurteilung des Rechtsbegehrens in Ziff. 3. Das Anfechtungsobjekt und damit auch der Streitgegenstand wurden mit der Verfügung Nr. 2020/106 vom 17. April 2020 rechtsverbindlich festgelegt, daraus hinausgehende Begehren – wie die in Ziff. 3 – wurden darin nicht behandelt und folglich auch nicht entschieden, wie die Sistierung des erneuten Gesuchs in der Sache zweifelsfrei belegt. Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt deshalb zum vornherein nicht eingetreten werden. Der Beschwerdegegner 1 ist allerdings gehalten, nach Erhalt des vorliegenden Urteils möglichst zeitnah die verfügte Sistierung aufzuheben und materiell über das Gesuch im Sinne des Rechtsbegehrens gemäss Ziff. 3 in der Beschwerdeschrift vom 14. März 2022 zu befinden. Bei der Wiederaufnahme und erneuten Beurteilung des bis dato sistierten Gesuchs um die beantragte Feststellungsverfügung ab dem 7. Mai 2020 hat der Beschwerdegegner 1 – wie zuvor auch die Vorinstanz – das Zahlenmaterial, die Argumente und weiteren Dokumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers zu prüfen und gestützt darauf eine erneute (zeitlich aktualisierte) Feststellungsverfügung zu erlassen. In Anbetracht des jetzigen Erkenntnisstandes dürfte diese neuerliche Prüfung ein positives Resultat für den Beschwerdeführer ergeben. Davon geht der Genannte in der Beschwerde offensichtlich aus, wenn er dort zuversichtlich betreffs Erfüllung der Kriterien für ein landwirtschaftliches Gewerbe verlauten liess: Zumindest habe das GIHA mit E-Mail vom 12. Mai 2020 bestätigt, dass hierüber ab dem 7. Mai 2020 keine Zweifel mehr bestünden (Beschwerdeschrift Rz. 18, S. 7).
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde vom 14. März 2022 gegen den Entscheid (Departementsverfügung) vom 8. Februar 2022 – in welchem die Verfügung der Vorinstanz vom 17. April 2020 bestätigt wurde – bezüglich der gestellten Rechtsbegehren 1 und 2 abgewiesen wird. Was das Rechtsbegehren 3 betrifft, kann darauf mangels Anfechtungsobjekts (Fixierung des zu prüfenden Streitgegenstands) nicht eingetreten werden.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt.
Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner 2 nicht zu, da er im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung handelte und damit nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihm auch keine durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten entstanden sind, welche durch den Beschwerdeführer ersetzt werden müssten (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG).
Dem Beschwerdegegner 1 steht praxisgemäss ebenfalls keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Dispositiv
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.00
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
371.00
zusammen
CHF
3'371.00
gehen zulasten von A._____.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]
[Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (2C_195/2025)]
Art. 84 BGBBart. 84 LDFRart. 84 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA
Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA
Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 21 BGBBart. 21 LDFRart. 21 LDFR
BGE 144 I 11ATF 144 I 11DTF 144 I 11
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
BGE 142 I 155ATF 142 I 155DTF 142 I 155
BGE 125 V 413ATF 125 V 413DTF 125 V 413
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
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Art. 7 BGBBart. 7 LDFRart. 7 LDFR
Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA
2C_195/2025