VR3 2023 115
Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR)
25. Juli 2025Deutsch4 min
A. Am 27. April 2023 haben B._____ und C._____ ein Baugesuch für den Um- und Anbau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. Z.1._____ in Zizers eingereicht. Dagegen erhoben D._____ und D.A._____ sowie A._____ Einsprache.
Source gr.ch
Urteil vom 18. August 2025
mitgeteilt am 20. August 2025
Referenz VR3 23 115
Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Moses, Vorsitz
Cavegn und Brun
Fleisch, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng
gegen
Gemeinde Zizers
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz
B._____
C._____
Beschwerdegegner
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder
Gegenstand Baueinsprache
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Am 27. April 2023 haben B._____ und C._____ ein Baugesuch für den Um- und Anbau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. Z.1._____ in Zizers eingereicht. Dagegen erhoben D._____ und D.A._____ sowie A._____ Einsprache.
B. Am 17. Oktober 2023 wies die Geschäftsleitung der Gemeinde Zizers die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. November 2023 Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
C. Das Beschwerdeverfahren war vom 20. Februar 2024 bis zum 3. Oktober 2024 sistiert und der Schriftenwechsel endete am 20. Januar 2025.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Am 1. Januar 2025 trat im Kanton Graubünden die Justizreform 3 in Kraft. Das Kantons- und das Verwaltungsgericht wurden zum neuen Obergericht des Kantons Graubünden fusioniert, welches ab diesem Datum die Verwaltungsgerichtsbarkeit ausübt (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden; BR 110.100). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen.
2.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind.
Das Baugesetz der Gemeinde Zizers (BauG) wurde am 27. November 2011 erlassen und ist am 30. April 2013 in Kraft getreten. Am 1. Januar 2023 ist die am 13. Februar 2022 beschlossene Revision von Art. 3 BauG in Kraft getreten; seither sind sowohl der Gemeindevorstand als auch die Geschäftsleitung Baubehörden, wobei die Geschäftsleitung für die Erteilung oder Ablehnung von Baubewilligungen zuständig ist. Unverändert blieb hingegen Art. 64 BauG, wonach Beschlüsse und Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden können.
Bereits am 1. Juli 2022 ist der – ebenfalls am 13. Februar 2022 beschlossene – neue Art. 50b Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde Zizers in Kraft getreten. Dieser sieht vor, dass Entscheide der Geschäftsleitung innert 20 Tagen mit Einsprache beim Gemeindevorstand angefochten werden können.
Art. 50b der Gemeindeverfassung sieht hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Entscheiden der Geschäftsleitung beim Gemeindevorstand keine Ausnahmen vor. Die Bestimmung ist auf Verfassungsstufe angesiedelt und wurde zeitgleich mit dem revidierten Art. 3 Abs. 3 BauG erlassen. Daraus ist zu schliessen, dass sie auch in Bauangelegenheiten gilt. Art. 64 BauG ist in dieser Hinsicht obsolet und im Übrigen überflüssig, zumal die kantonalen Rechtsmittel im kantonalen Recht geregelt sind.
Dispositiv
Der angefochtene Entscheid wurde von der Geschäftsleitung der Gemeinde Zizers erlassen und ist demnach mittels Einsprache beim Gemeindevorstand anfechtbar. Auf die Beschwerde ist mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Verfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), welche auch die obsiegende Partei zu entschädigen hat (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 25 14 vom 23. Mai 2025 E. 6.1). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin (act. A.3) kein Anlass, zumal diese selbst gleichzeitig Einsprache beim Gemeindevorstand und Beschwerde beim (damaligen) Verwaltungsgericht erhob. Sie unterliess es aber, eine Sistierung des gerichtlichen Verfahrens zu beantragen oder zumindest die zeitgleiche Erhebung des kommunalen Rechtsmittels in der Beschwerde zu erwähnen und brachte dies erstmals in der Replik vor.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die privaten Beschwerdegegner zu entschädigen hat. Die von diesen eingereichten Honorarnoten (act. J.4 und J.5) sind nicht zu beanstanden. Die Gemeinde Zizers hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG).
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
– einer Staatsgebühr von
CHF
1’000.00
– und den Kanzleiausgaben von
CHF
344.00
Total
CHF
1’344.00
gehen zulasten von A._____.
A._____ hat B._____ und C._____ mit CHF 6'153.95 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
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