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Entscheid

VR3 2023 55

Entscheide Obergericht

26. Juni 2026Deutsch73 min

Source gr.ch

Sachverhalt

A. Ein Projekt zur Seegestaltung wurde von der Gemeindeversammlung Laax am 6. Dezember 2017 verabschiedet. Darin enthalten war die Sanierung und Erweiterung der bestehenden Spielzone "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ im Südosten des C._____, welche 1989 geschaffen worden war. Nachdem A._____ infolge von Bauarbeiten auf dem Spielplatz an die Gemeinde Laax gelangt war, führte diese ein ordentliches Baubewilligungsverfahren für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf Parzelle Z.1._____ durch (Baugesuch Nr. 29-2018 vom 18. September 2018, publiziert am 21. September 2018). Auf Beschwerde von A._____ hin hob das damalige Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 sowie die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 insofern auf, als dass der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone bewilligt worden war. Die Sache wurde an die Gemeinde Laax zum Erlass eines neuen Bauentscheides im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Auf die dagegen von A._____ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_96/2021 vom 4. April 2022 nicht ein.

B. Am 18. November 2022 publizierte und legte die Gemeinde Laax das Baugesuch Nr. 30-2022 vom 14. November 2022 betreffend die "Verlegung der Kinderseilbahn" öffentlich auf.

C. Dagegen erhob A._____ am 8. Dezember 2022 Einsprache. Darin beantragte er primär die Verweigerung der Baubewilligung.

D. Die Gemeinde Laax stellte A._____ am 27. März 2023 zur Gewährung des rechtlichen Gehörs namentlich noch eine Lärmbeurteilung zu. Dieser verzichtete am 4. April 2023 auf eine Stellungnahme dazu.

E. Nachdem A._____ in den Eingaben vom 13. und 14. April 2023 mit zwei Vergleichsvorschlägen zur Bereinigung der Situation beim Spielplatz "B._____" an die Gemeinde Laax gelangt war, stellte er am 15. April 2023 bei der Gemeinde Laax ein Gesuch um Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens für das Projekt "Seegestaltung C._____" (mit einer Kreditanfrage von CHF 880'000.00 gemäss Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017, S. 6 bis 11). Mit Verfügung vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 17. Mai 2023, wies die Gemeinde Laax das Gesuch ab, soweit darauf überhaupt eingetreten werden konnte. Dagegen erhob er am 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde (R bzw. VR3 23 42).

F. Mit Entscheid vom 30. Mai 2023, mitgeteilt am 31. Mai 2023, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde Laax die Einsprache von A._____ ab. Mit Dispositivziffer IV.1.1 der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 wurde – basierend auf den eingereichten Baugesuchsformularen und Projektplänen – für das Baugesuch Nr. 29-2018 vom 18. September 2018 (exkl. Seilbahn und Pétanque-Anlage) und ergänzend das Baugesuch Nr. 30-2022 vom 8. November 2022 (recte 14. November 2022) die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" inkl. Verlegung der Seilbahn bewilligt. Die Baubewilligung (exkl. Seilbahn und Pétanque-Anlage) vom 11. Dezember 2018 und der Einspracheentscheid vom 27. November 2018 (betreffend das Baugesuch Nr. 29-2018) sowie der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 wurden als integrierender Bestandteil der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 erklärt. Als massgebend wurde auch der Situationsplan 1:200 (vom 30. Mai 2018) für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" (exkl. Seilbahn und Pétanque-Anlage) erklärt.

G. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2023 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wiederum primär die Verweigerung der Baubewilligung. Zur Begründung machte er insbesondere die Verletzung von verschiedenen eidgenössischen Vorschriften über die Jagd, den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz sowie die Raumplanung geltend. Dabei rügte er – wie bereits in der Einsprache – sinngemäss namentlich eine Verletzung der Vorschriften über den Lärmschutz und des lärmschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips, des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheids und einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. im Sinne der Art. 8 EMRK und Art. 12 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948. Dabei nahm er jeweils Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid und weitere Akten. In prozessualer Hinsicht beantragte er insbesondere, das vorliegende Verfahren (VR3 23 55) zu sistieren, bis im Verfahren R bzw. VR3 23 42 ein rechtskräftiges Urteil ergangen sei.

H. Am 3. Juli 2023 teilte die dazu aufgeforderte Gemeinde Laax dem damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit, dass sie nichts gegen die Sistierung des Verfahrens R bzw. VR3 23 55 bis zum Vorliegen eines Urteils im Verfahren R bzw. VR3 23 42 einzuwenden habe.

I. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 sistierte die Instruktionsrichterin das Verfahren R bzw. VR3 23 55 bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Verfahren R bzw. VR3 23 42.

J. Im Januar 2025 wurden die Parteien darüber informiert, dass das bislang vor der Fünften Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden hängige Verfahren R (20)23 55 ab sofort unter der Nummer VR3 (20)23 55 von der Dritten verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden weitergeführt werde.

K. Mit Urteilen VR3 23 113 und VR3 23 114, jeweils vom 19. Juni 2025 und mitgeteilt am 25. Juni 2025, wies das Obergericht des Kantons Graubünden zwei Beschwerden des Beschwerdeführers betreffend weitere Bauvorhaben (Sanierung Seerundweg sowie Sanierung der Seeuferbefestigung mit Erstellung einer Zugangsrampe) im Umfeld des C._____ ab, soweit es darauf eintrat. Diese Urteile blieben unangefochten.

L. Auf die gegen die Verfügung des Gemeindevorstands der Gemeinde Laax vom 16. Mai 2023, mitgeteilt am 17. Mai 2023, beim damaligen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) trat das zwischenzeitlich zuständige Obergericht des Kantons Graubünden mit Urteil VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 nicht ein. Nachdem das Nichteintretensurteil VR3 23 42 vom 19. Juni 2025, mitgeteilt am 25. Juni 2025, ebenfalls unangefochten blieb, hob die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf und forderte die Beschwerdegegnerin am 24. September 2025 zur Vernehmlassung zur Sache im Verfahren VR3 23 55 auf.

M. Am 3. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin innert erstreckter Frist die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne und verzichtete auf eine Vernehmlassung in der Sache.

N. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. November 2025 zur allfälligen Replik zugestellt. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

O. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin erstattet das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) am 3. Februar 2026 einen Amtsbericht namentlich betreffend drei (zumindest teilweise) im Gewässerraum gelegenen Betonplattformen/Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten. Am 9. Februar 2026 informierte das ANU über eine Korrektur im genannten Amtsbericht. Im letzten Satz im zweiten Absatz zu Ziffer 1 müsse es Sitzgelegenheit 3 anstatt Sitzgelegenheit 1 heissen. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu am 17. Februar 2026 vernehmen.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

Formelles und Gegenstand des Verfahrens

1.1

Seit dem 1. Januar 2025 obliegt dem Obergericht grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton Graubünden (vgl. Art. 55 Abs. 1 Ziffer 1 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 49 und Art. 65a VRG [BR 370.100]). Gemäss Art. 122 Abs. 5 GOG (BR 173.000) werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (am 1. Januar 2025) beim Kantons- oder Verwaltungsgericht hängig sind, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Obergericht übertragen. Vorliegend angefochten sind die vom Gemeindevorstand Laax erteilte Baubewilligung und der Einspracheentscheid betreffend die "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. der Kinderseilbahn und Hügel" bzw. "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. Verlegung der Kinderseilbahn und Lärmbeurteilung" vom 30. Mai 2023, beide mitgeteilt am 31. Mai 2023 (act. B.1). Der Gemeindevorstand ist gemäss Art. 6 Abs. 1 des kommunalen Baugesetzes (BauG) die Baubehörde. Der Entscheid schliesst dabei das Baubewilligungsverfahren ab, zumal die Baubewilligung vom 30. Mai 2023 keine Nebenstimmungen enthält, welche bei der Umsetzung einen Spielraum eröffnen würden (vgl. BGE 149 II 170 E. 1). Somit handelt es sich um Entscheide einer Gemeinde gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG, die weder endgültig sind noch bei einer anderen Instanz angefochten werden können (vgl. auch Art. 86 Abs. 1 BauG e contrario).

1.2

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden beabsichtigte mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 den Einspracheentscheid vom 27. November 2018 und die Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 im Baubewilligungsverfahren Nr. 29-2018 vom 18. September 2018 betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" materiell nur insofern aufzuheben, als dass der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone bewilligt worden war. Die Sache wurde dementsprechend an die Gemeinde Laax zum Erlass eines neuen Bauentscheides im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Ausser einem Bestandteil der Seilbahn erachtete das Verwaltungsgericht hingegen die übrigen (strittigen), im Baugesuch Nr. 29-2018 (als neu erkannten und) dokumentierten Spielplatz­elemente und somit namentlich auch die Schaukel mit sieben Elementen als bewilligungsfähig. Dabei erschien eine geringfügige Verschiebung des südwestlichen Pfostens der Seilbahn aus dem Gewässerraum hinaus angesichts der örtlichen Umstände ohne Einfluss auf die übrigen Spielplatzelemente durchaus als möglich (vgl. Bauausführungsplan, in: act. C.3.3; Situationsplan 1:200 vom 30. Mai 2018, in act. C.4.1 und 4.8). Dies bestätigt nunmehr auch das am 18. November 2022 publizierte Baugesuch Nr. 30-2022, wonach die gesamte Seilbahn mit den entsprechenden Aufschüttungen bloss um 3 m nach Nordosten verschoben wird und dies auch keine anderen Spielplatzelemente tangiert. Der Hinweis betreffend die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Rahmen des neu zu erlassenden Bauentscheides war darauf gerichtet, die Beschwerdegegnerin zu einer entsprechenden Auseinandersetzung und nochmaligen Überprüfung von weiteren, einfach umzusetzenden vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des ohnehin formell neu zu erlassenden Bauentscheides anzuhalten. Dabei wurde es der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie auf die Seilbahn verzichten, diese verkürzen oder verschieben will. Mit Urteil 1C_96/2021 vom 4. April 2022 qualifizierte das Bundesgericht das genannte Urteil als vorderhand nicht anfechtbaren Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG und trat auf die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 erhobene Beschwerde nicht ein. Dabei verneinte das Bundesgericht auch das Vorliegen eines Teilentscheids gemäss Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG bzw. einer Teilbaubewilligung für die übrigen Spielgeräte. Denn nach Ansicht des Bundesgerichts kann die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn nicht losgelöst von derjenigen der übrigen Spielgeräte beurteilt werden, weil die Versetzung der Seilbahn gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Terraingestaltung des gesamten Spielplatzes sowie die Positionierung der übrigen Spielplatzelemente haben könne. Der Rückweisungsentscheid hemmt gemäss Bundesgericht die Wirksamkeit der für den Spielplatz erteilten Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 insgesamt. Das Bundesgericht verneinte auch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, soweit der Beschwerdeführer befürchtete, in einer allfälligen Beschwerde gegen den neuen Bauentscheid betreffend die Neugestaltung der Seilbahn die Bewilligungsfähigkeit der übrigen Spielgeräte nicht mehr in Frage stellen zu können. Denn gemäss Bundesgericht kann der Beschwerdeführer gegen den neu auszufällenden Bauentscheid betreffend die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn die kantonalen Rechtsmittel ergreifen und im Anschluss gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid an das Bundesgericht gelangen. Dabei könne das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2020 unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten werden. Das Baubewilligungsverfahren Nr. 29-2018 vom 18. September 2018 beschränkte sich auf die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____. Im vorliegenden Verfahren betreffend den Spielplatz "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ wird sich die Beurteilung – vorbehältlich zulässiger Abweichungen von der Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 (siehe dazu die nachstehende Erwägung 3.3) – vor dem heutigen Obergericht also nur noch auf den durch die Rückweisung definierten Prozessgegenstand beziehen können (so bereits Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.7, VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.3 und VR3 23 114 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.3). Soweit eine Bindungswirkung an das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 besteht, können entsprechende Einwendungen in einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht betreffend die Urteile in den Verfahren VR3 23 55 und R 19 6 vorgebracht werden, soweit sich Letzterer auf den Endentscheid auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.3

Sofern der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Bauentscheids kritisiert, ist hinsichtlich einer Ausdehnung der Baubewilligungsverfahren Nr. 29-2018 und Nr. 30-2022 betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf alle in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 erwähnten Bauvorhaben und Nutzungen auf die diesbezüglichen Erwägungen in den Urteilen des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42, VR3 23 113 und VR3 23 114, jeweils vom 19. Juni 2025 zu verweisen. Insofern rechtfertigt sich auch vorliegend diesbezüglich keine abweichende Beurteilung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.2.1 ff., insb. E. 2.6 – 2.8, VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 ff. und VR3 23 114 vom 19. Juni 2025 E. 3.5 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend anscheinend einzig von einer Bewilligung für die Verschiebung der bereits erstellten Seilbahn mit der vorliegend angefochtenen Baubewilligung vom 30. Mai 2023 ausgeht, überzeugt dies nicht. Dispositivziffer IV.1.1 der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 hält im Ergebnis fest, dass damit die Baubewilligung für das Baugesuch vom 18. September 2018 und ergänzend des Baugesuchs vom 8. November 2022 (recte 14. November 2022) für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" inkl. Verlegung der Seilbahn erteilt werde. Dies gemäss den eingereichten Baugesuchen und Projektplänen. Nicht Grundlage für diese Baubewilligung, da vom Verwaltungsgericht mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 als im Gewässerraum nicht bewilligungsfähig erkannt, ist dabei die im Situationsplan 1:200 vom 30. Mai 2018 auf der Parzelle Z.1._____ noch weiter südwestlich vorgesehene Seilbahn bzw. deren südwestliche Pfosten (vgl. act. C.4.1 und C.4.8). Die neue, zu bewilligende Lage dieser Spielplatzeinrichtung wird nun aber (ergänzend) mit dem Situationsplan vom 8. November 2022 (vgl. act. C.1.9) ausgewiesen und dokumentiert. Die Lärmbeurteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. März 2023 umfasst ausserdem den gesamten Spielplatz "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ und somit, wie bereits das ursprüngliche Baugesuch, auch die – nun 3 m weiter nordöstlich vorgesehene – Seilbahn (vgl. act. C.1.4). Wie in den folgenden Erwägungen 2.7.1 ff. noch darzulegen ist, erweist sich die Erweiterung Spielplatz "B._____" mit den massgebenden Lärmschutzvorschriften inkl. Vorsorgeprinzip als vereinbar. Insofern ist auch nicht von der grundsätzlichen Beurteilung gemäss Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 hinsichtlich der Einhaltung der massgebenden Belastungsgrenzwerte abzuweichen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.1 ff.).

1.4

Die Legitimation des Beschwerdeführers betreffend die baulichen Massnahmen auf dem Spielplatz "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ wurde im Verfahren R 19 6 ohne weiteres bejaht, weil er als Stockwerkeigentümer einer Wohnung auf der angrenzenden Parzelle Z.2._____ vom damaligen Einspracheentscheid vom 27., mitgeteilt am 28. November 2018, bzw. von der Baubewilligung vom 11. Dezember 2018, mitgeteilt am 12. Dezember 2018, berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung habe (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 1 und Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.3 und VR3 23 114 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.3). Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 gelangte das Obergericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass drei Betonplatten/Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten auf der Parzelle Z.2._____ (recte Z.1._____) sich im Perimeter der Neugestaltung des Spielplatzes "B._____" gemäss dem Bauausführungsplan in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2020 im Verfahren R 19 6 [vgl. act. C.3.3) und dem Situationsplan 1:200 "Spielzone mit längster Schaukel" vom 30. Mai 2018 bzw. auf diesen Plänen verzeichnet seien. In Letzterem werde aber mit rotem Umriss lediglich eine neue Bodenbedeckung mit zwei Sitzgelegenheiten nördlich des bestehenden Spielhauses und der neu erstellten Seilbahn ausgewiesen. Diese Bodenbedeckung oder die Sitzbänke seien hingegen im Plan nicht (ausdrücklich) als "neu" deklariert worden (vgl. act. C.4.8). Soweit ein Abweichen von der Bindungswirkung des Rückweisungsurteils R 19 6 erforderlich würde, wäre der Beschwerdeführer angesichts der besonderen Beziehungsnähe, insbesondere in räumlicher Hinsicht zu diesen baulichen Massnahmen im vorliegenden Verfahren zu entsprechenden Rügen dagegen legitimiert. Ein praktischer Nutzen könnte für ihn etwa darin bestehen, dass das Bauvorhaben – vorderhand und im Bereich des Beschwerdeführers soweit es ihn belastet – nicht wie geplant realisiert werden kann. Nach dem Bundesgericht kann der Beschwerdeführer in jedem Fall im Rahmen einer Mitanfechtung des Urteils R 19 6 vom 22. Dezember 2020 im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG anlässlich einer Beschwerde gegen das vorliegende Urteil auch die Positionierung aller Spielgeräte auf dem Spielplatz "B._____" bzw. der Parzelle Z.1._____ noch in Frage stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom 4. April 2022 E. 1.6.1 f. sowie Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.8 und VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.7). Der Beschwerdeführer ist insoweit auch von den angefochtenen Entscheiden betreffend die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" inkl. der Kinderseilbahn auf der Parzelle Z.1._____ berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Entscheide im Sinne von Art. 50 VRG (vgl. zur Legitimation im Bau- und Raumplanungsrecht vor Obergericht: Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 41 vom 25. August 2025 E. 2.2.1 ff., VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.1 f. und VR3 23 114 vom 19. Juni 2025 E. 2.3.1 f.).

1.5

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer ohne Rechtsvertreter im Sinne von Art. 15 Abs. 2 VRG eingereicht wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 7. Juni 2023 einzutreten (vgl. Art. 8, 38 und 52 Abs. 1 VRG).

1.6

Die vom Beschwerdeführer beantragte Edition verschiedenster Beweismittel bei der Beschwerdegegnerin, welche namentlich die Projektierung und Hintergründe für die Wahl der jetzigen Standorte der Spielgeräte bzw. Anlagen und dabei insbesondere hinsichtlich der Kinderseilbahn und der Schaukel mit sieben Elementen auf dem Spielplatz "B._____" offenlegen sollen, ist in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. dazu BGE 147 IV 534 E. 2.5.1, 144 II 427 E. 3.1.3, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3 und 131 I 140 E. 5.3). Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde vom 7. Juni 2023 im Ergebnis eine fehlende Transparenz der Beschwerdegegnerin zur Projektentwicklung. Angesichts der nachstehenden Erwägungen ist aber nicht ersichtlich, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Edition von solchen Beweismitteln entscheiderheblich sein sollte (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_321/2024 vom 24. September 2024 E. 5.1 f.,6B_357/2024 vom 25. Juli 2024 E. 4.2 f. und 1C_371/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3). Die Baubewilligungsakten liegen in den Akten und dem Beschwerdeführer wurden vorinstanzlich die Baugesuchsunterlagen inkl. Lärmbeurteilung vom 27. März 2023 zur Einsicht zugestellt, was der Beschwerdeführer am 4. April 2023 aber als Leerlauf rügte und auf eine Stellungnahme verzichtete (vgl. act. C.1.2 ff. und C.4.2 ff.). Die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ inkl. Verlegung der Seilbahn erweist sich, mit Ausnahme eines Teils der Sitzgelegenheit 2 aufgrund der fehlenden Standortgebundenheit in der Gewässerraumzone, als rechtskonform (vgl. nachstehende Erwägungen 2.3 ff.). Namentlich erscheint auch keine Verlegung der Seilbahn oder der Schaukel mit sieben Elementen gestützt auf das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip angezeigt (vgl. nachstehende Erwägung 2.7.1 ff.). Ferner ist nicht substantiiert geltend gemacht worden oder ersichtlich, dass der konzeptionelle Plan in der Projektbotschaft vom 6. Dezember 2017 für den Kreditbeschluss der Gemeindeversammlung das Baugesuch bereits verbindlich präjudiziert hätte und es der Beschwerdegegnerin untersagt gewesen wäre, die Spielgeräte bzw. Spielplatzeinrichtungen im Rahmen der Bauausführung und des (nachträglichen) Baugesuchs mit einem vertiefteren Bearbeitungsstand neu zu positionieren (vgl. act. C.4.9, S. 4 f., 10 sowie C.3.13, S. 2 und 4; vgl. auch BGE 144 II 427 E. 3.4.1 f., 5.6.1 und 8.3.2 betreffend das Verhältnis zwischen [willkürlicher] Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und materieller Rechtslage).

2.

Umsetzung des Rückweisungsurteils R 19 6 vom 22. Dezember 2020 betreffend (Kinder‑)Seilbahn und Bewilligungsfähigkeit des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ aus naturschutz-, jagd- und umweltrechtlicher Sicht

2.1

Das Verwaltungsgericht gelangte im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 unter anderem zum Schluss, dass sich der südwestliche Pfosten der Seilbahn in der Gewässerraumzone gemäss Art. 37a Abs. 1 KRG (BR 801.100) bzw. Art. 29a Abs. 1 BauG befindet und auch nach der Beurteilung des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Rückweisung primär über das weitere Vorgehen mit dem teilweise als bau- bzw. gewässerschutzrechtswidrigen Seilbahnpfosten zu befinden (Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3 ff. und 7).

2.2

Die Beschwerdegegnerin entschied sich dazu, die Bewilligungsfähigkeit der Seilbahn bei deren vollständigen Positionierung ausserhalb der Gewässerraumzone zu prüfen und legte am 18. November 2022 ein entsprechendes (ergänzendes) Baugesuch betreffend die Seilbahn öffentlich auf. Darin ist vorgesehen, die Seilbahn bzw. deren südwestlichen und nordöstlichen Pfosten auf der Parzelle Z.1._____ um 3 m nach Nordosten zu verschieben. Auf die Realisierung der mit Einspracheentscheid vom 27. November 2018 bzw. Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 vom Gemeindevorstand Laax ursprünglich bewilligte (und noch nicht ausgeführte) Pétanque-Anlage nördlich der Parzelle Z.2._____ verzichtet die Beschwerdegegnerin (vgl. act. B.1, C.1.1, C.1.4, C.1.8 f. sowie C.4.1 und C.4.8).

2.3

Die verschobene Seilbahn kommt gemäss Auflageplan vom 8. November 2022 nunmehr vollständig ausserhalb der (die Grundnutzung überlagernden) Gewässerraumzone gemäss Art. 37a Abs. 1 KRG bzw. Art. 29a Abs. 1 BauG zu liegen (vgl. act. C.1.9 und https://map.geo.gr.ch/_____, besucht am: 19. Mai 2026). Die fragliche Spielplatzeinrichtung liegt in der Zone für öffentliche Anlagen gemäss Art. 28 KRG. Die Zone für öffentliche Bauten resp. Anlagen im Sinne von Art. 28 KRG ist primär für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten resp. Anlagen bestimmt. Gemäss der digitalen Nutzungsplanung bzw. dem Geodatenrecht ist sie dem Hauptnutzungscode 15 "Zone für öffentliche Nutzungen" nach den minimalen Geodatenmodellen im Bereich Nutzungsplanung des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) zugewiesen. Nach der dortigen Fachdefinition aus dem Bereich der Nutzungsplanung und basierend auf dem Entwurf der SIA-Norm 424 Rahmennutzungspläne umfassen Zonen für öffentliche Nutzungen Flächen für öffentliche Einrichtungen, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder im öffentlichen Interesse liegen sowie Flächen für öffentliche Sport‑ und Freizeitanlagen wie Fussballplätze, Strand‑ und Hallenbäder, Leichtathletikanlagen usw. und deren zugehörige Bauten. Solchen Zonen werden gemäss dem minimalen Geodatenmodell im Bereich Nutzungsplanung der Bauzone zugeordnet (vgl. Modelldokumentation, Version 1.2a, S. 7 f. und 22 ff., abrufbar unter: https://www.are.admin.ch/dam/de/sd-web/r28-iz5WTdr9/nutzungsplanung_modell-dokumentation.pdf, besucht am: 19. Mai 2026). Das fragliche Gebiet wird gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) ausserdem vom Bereich für Freizeitanlagen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BauG überlagert. Dieser ist für die Erstellung und Betreibung von Anlagen sowie für temporäre Bauten bestimmt (vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.6).

2.4

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG (SR 700) muss eine Baute oder Anlage insbesondere dem Zweck der Nutzungszone entsprechen. Der Beschwerdeführer macht weder in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2023 (act. A.1) noch in seiner Einsprache vom 8. Dezember 2022 (act. C.1.6) substantiiert geltend, dass Spielgeräte wie eine Seilbahn auf einem öffentlichen Spielplatz nicht mit dem Zweck der Zone für öffentliche Anlagen und der GGP-Festsetzung gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG vereinbar wären. Dies ist für das streitberufene Gericht angesichts der Zonenzweckumschreibung und der überlagernden GGP-Festsetzung gemäss vorstehender Erwägung 2.3 auch nicht ersichtlich. Insofern erweist sich die Seilbahn als zonenkonformes Bauvorhaben innerhalb der Bauzone (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG i.V.m. Art. 28 KRG). Die Bewilligungszuständigkeit dafür liegt bei der kommunalen Baubehörde, vorliegend also beim Gemeindevorstand der Gemeinde Laax (vgl. Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 46 KRVO [BR 801.110], Art. 85 Abs. 2 KRG und Art. 6 Abs. 1 BauG). Angesichts der Positionierung der Seilbahn nun vollständig ausserhalb der Gewässerraumzone, kommt diesbezüglich auch die nach Art. 37a Abs. 4 Satz 1 KRG bzw. auch für Art. 29a BauG geltende Verpflichtung zur Anhörung des ANU nicht mehr zur Anwendung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.6 und 5.9 sowie Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.4).

2.5

Der Beschwerdeführer macht aber im Ergebnis unter anderem geltend, dass der C._____ und seine Umgebung bzw. das Wasserflugasyl Z.8._____ "C._____" gestützt auf Bundesrecht als Biotop bzw. jagdrechtlich geschützter Lebensraum namentlich für brütende Vögel zu behandeln sei. Dies stehe der Bewilligung einer solchen Seilbahn entgegen. Diese neuen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen aber keine Abweichung von der Beurteilung der Rechtswirkungen des Wasserflugasyls Z.8._____ "C._____" und dessen Auswirkungen auf die Bewilligungsfähigkeit der strittigen Spielplatzeinrichtungen auf der Parzelle Z.1._____ gemäss Erwägung 4.4 des Urteils des Verwaltungsgerichts R 19 6 vom 22. Dezember 2020 zu rechtfertigen. Bereits dort wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf den Fachbericht des kantonalen Amts für Jagd und Fischerei (AJF) vom 16. September 2020 dargelegt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) Wildschutzgebiete in erster Linie der Hebung lokal schwacher Wildbestände, der Verbesserung der natürlichen Bestandesstruktur und dem Schutz bedrohter Wildarten vor Störungen durch den Jagdbetrieb dienen. Dabei handle es sich um ein wichtiges Instrument der Jagdplanung, welches zur Erhaltung der Wildbestände nötig sei und eine natürliche Bestandesstruktur gewährleisten solle. Das AJF habe nachvollziehbar dargelegt, dass das vorliegend zur Frage stehende besondere Wildschutzgebiet im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. g der Verordnung über die Wildschutzgebiete (VWSG; BR 740.200) das Wild – vorliegend Wasserflugwild – nicht vor Störungen durch Badegäste oder Touristen und spielende Kinder schützen solle, sondern einzig vor Bejagung (vgl. dazu Art. 7 ff. VWSG). Diesen Zweck könne das bestehende Wildschutzgebiet folglich selbst dann erfüllen, wenn in der unmittelbaren Umgebung ein Kinderspielplatz liege. Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 betreffend die Sanierung des Seerundweges beim C._____ führte das Obergericht zum Wasserflugasyl Z.8._____ "C._____" ergänzend aus, dass der Schutz vor Störungen der Wildtiere infolge menschlicher Aktivitäten durch (kantonale) Massnahmen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 f. und Art. 11 Abs. 4 des Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922) sowie Art. 4e der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV; SR 922.01, in Kraft seit 1. Februar 2025; vormals Art. 4ter JSV), namentlich mittels (Wild‑)Ruhezonen, im Kanton Graubünden gestützt auf Art. 27 Abs. 2 KJG oder im Rahmen der Nutzungsplanung bzw. Grundordnung gemäss Art. 22 KRG umgesetzt werden kann (https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/diem/ajf/lebensraum/Seiten/Wildruhezonen.aspx > FAQ zu den Wildruhezonen, besucht am: 19. Mai 2026; KRIP, Kapitel 3.8.2 Rz. 3.8-5 f.; vgl. Bütler, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Besonderer Teil: JSG/BFG Rz. 32 ff. und BAFU, Wald und Wild – Grundlagen für die Praxis, 2010, S. 217 f.; vgl. auch Art. 50 des Mustergesetzes 2020 für Bündner Gemeinden der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung [BVR], Stand 13. November 2020 und die dazugehörige Erläuterung vom Januar 2021, abrufbar unter: https://www.bvr.ch/dokumente, besucht am: 19. Mai 2026). Eine derartige nutzungsplanerische Festsetzung einer Wildruhezone gemäss Art. 30 BauG oder direkt gestützt auf Art. 27 KJG rund um den C._____ bestehe aber nicht (https://map.geo.gr.ch/_____, besucht am: 19. Mai 2026; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.2) und ist gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 23. März 2026 auch mit der von der Gemeindeversammlung am 11. April 2026 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung nicht vorgesehen (vgl. Beschwerdeauflage Ortsplanung, Beschluss der Gemeindeversammlung Laax vom 11. April 2026, https://www.kantonsamtsblatt.gr.ch/_____ und https://www.laax-gr.ch/_____, jeweils besucht am: 19. Mai 2026).

2.5.1

Der Beschwerdeführer bringt weiter sinngemäss vor, dass in jedem Fall die Nutzungsplanung vorfrageweise zu überprüfen wäre und die Beschwerdegegnerin Schutzmassnahmen hätte treffen müssen. Denn der C._____ und seine Umgebung stellten ein (bundesrechtlich geschütztes) Biotop im Sinne von Art. 18 (Abs. 1bis) des Bundesgesetzes über den Natur‑ und Heimatschutz (NHG; SR 451) dar. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, dass die gesamte Seilbahn weder am ursprünglichen noch am neuen Standort bewilligungsfähig sei (vgl. act. A.1 S. 6 ff.).

2.5.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die akzessorische Überprüfung eines Nutzungsplans im Zusammenhang mit einem späteren Anwendungsakt, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, nur möglich, wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er somit im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte, und das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt (vgl. BGE 148 II 417 E. 3.3, 145 II 83 E. 5.1, 144 II 41 E. 5.1, 135 II 209 E. 5.1, 123 II 337 E. 3a und 121 II 317 E. 12c; Urteile des Bundesgerichts 1C_262/2024 vom 22. August 2025 E. 4.4,1C_84/2023 vom 6. Mai 2024 E. 4.1 und 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E. 2.2). Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Auch Art. 22 Abs. 3 RPG behält als Voraussetzung für die Baubewilligung – neben der Zonen‑ bzw. Nutzungsplanungskonformität und der Erschliessung – die übrigen Voraussetzungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts vor. Gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier‑ und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land‑ und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). Biotope werden als schützenswert bezeichnet aufgrund der Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über den Natur‑ und Heimatschutz (NHV; SR 451.1). Nach Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (BGE 151 II 304 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1C_272/2024 vom 29. April 2025 E. 3.1,1C_552/2023 vom 10. Februar 2025 E. 5.1,1C_217/2023 vom 21. November 2024 E. 4 und 1C_653/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 3.6.2).

2.5.3

Dem Biotopschutz ist primär bereits im Rahmen der Nutzungsplanung Rechnung zu tragen. In Graubünden erstellt und führt der Kanton gemäss Art. 16 Abs. 1 KNHG (BR 496.000) ein Inventar der schutzwürdigen Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung. Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dafür, dass Biotope geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich erhalten werden (Art. 3 Abs. 1 KNHG). Dies namentlich bei Erlass und bei der Genehmigung von Richt‑ und Nutzungsplanungen, bei der Planung, Errichtung, Änderung und beim Unterhalt eigener Bauten und Anlagen sowie bei der Erteilung von Bewilligungen für Bauten und Anlagen (Art. 3 Abs. 2 lit. a bis c KNHG; BGE 118 Ib 485 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1C_65/2025 vom 24. November 2025 E. 2.2,1C_338/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8.4 und 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 31 vom 19. Januar 2026 E. 7.5 ff.). Wenn für das Gemeindegebiet Inventare bestehen, genügt es nicht, bloss zu behaupten, dass die Grundordnung auf unvollständigen oder ungenügenden Grundlagen bzw. unterlassenen Abklärungen betreffend die schutzwürdigen Biotope basiere (Urteil des Bundesgerichts 1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3 f.; Fahrländer, in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auf. 2019, Art. 18 NHG Rz. 23 und 25). Es ist aber grundsätzlich auch nicht ausgeschlossen, dass auch in nachgelagerten Verfahren wie einem Baubewilligungsverfahren die bundesrechtlichen Vorschriften zum Biotopschutz einem konkreten Bauvorhaben entgegenstehen bzw. sich auf dessen Ausgestaltung auswirken. Auch wenn in BGE 118 Ib 485 das Bundesgericht noch festhielt, dass Art. 18 NHG für sich allein als gesetzliche Grundlage für ein (vollständiges) Bauverbot nicht genüge, verweigerte es trotzdem die Genehmigung der dort strittigen Quartierplanung infolge einer Verletzung von Art. 18 und 18b NHG, wobei sich die Einschränkung der gemäss Zonenplan zulässigen Nutzung nur auf einen Teil des Quartierplangebietes beschränkte. Nach der (neueren, unpublizierten) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann aber auch direkt gestützt Art. 18 Abs. 1ter NHG im Baubewilligungsverfahren jedenfalls eine bessere Berücksichtigung des Biotopschutzes durch das Bauprojekt verlangt werden. Dies gilt namentlich für die Konstellation, wo im Rahmen der Nutzungsplanung die Aspekte des Naturschutzes nicht oder unzureichend berücksichtigt wurden oder die Schutzwürdigkeit eines Lebensraums aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erst nach dem Erlass der Nutzungsplanung entstanden ist (vgl. BGE 121 II 161 E. 2b/bb und 118 Ib 485 E. 3a ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_65/2025 vom 24. November 2025 E. 2.2,1C_272/2024 vom 29. April 2025 E. 4.3.2,1C_552/2023 vom 10. Februar 2025 E. 5.1,1C_96/2022 vom 18. März 2024 E. 6.3 f.,1C_653/2019 vom 15. Dezember 2020 E. 3.6.2,1C_126/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1 und 6.1 f.,1C_555/2020 vom 16. August 2021 E. 6,1C_134/2014 vom 15. Juli 2014 E. 3.3 f. und 1A.29/2003 vom 9. Juli 2003 E. 4.3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 31 vom 19. Januar 2026 E. 7.7 ff.; Barben, Schutzwürdige Lebensräume nach Art. 18 NHG in der Bauzone: Beispiele aus der Rechtsprechung, in URP 2025-4, S. 462 ff., Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 24 f., Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997-2007, in URP 2008-2, S. 156). Auch im Rahmen eines der Nutzungsplanung nachgelagerten Verfahrens sind an die Substantiierung einer behaupteten Schutzwürdigkeit eines vom geplanten Projekt betroffenen Gebietes oder Naturobjekts gewisse Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2023.00009 vom 5. Oktober 2023 E. 5.1).

2.5.4

Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 wurde darauf hingewiesen, dass vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt worden sei, weshalb eine vorfrageweise Überprüfung eines Nutzungsplanes bzw. der kommunalen Grundordnung, namentlich die im Jahre 2012 genehmigte Zuweisung der Parzelle Z.1._____ im fraglichen Bereich zur Zone für öffentliche Anlagen und dem GGP-Bereich für Freizeitanlagen, angezeigt sein sollte (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4). Ferner werden weder die Parzelle Z.1._____ noch das nähere Umfeld des C._____ von einem Biotop von nationalem Interesse im Sinne von Art. 18a NHG erfasst (vgl. https://s.geo.admin.ch/_____, besucht am: 19. Mai 2026). Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass es sich beim See um ein lokales Biotop handelt, erstreckt sich der inventarisierte Biotopbereich nur auf die Wasserfläche und den unmittelbaren Uferbereich, aber nicht auf die Bereiche der Parzelle Z.1._____, auf denen Spielplatzeinrichtungen im Gebiet "B._____" geplant sind bzw. errichtet wurden (vgl. https://map.geo.gr.ch/______, besucht am: 19. Mai 2026). Die im Rahmen der Rückweisung durch die Gemeinde erneut beurteilte Seilbahn ist nun ausserhalb der Gewässerraumzone vorgesehen (vgl. act. C.1.9). Insofern muss die Seilbahn auch nicht mehr den Anforderungen von Art. 41c GSchV (SR 814.201) i.V.m. Art. 37a Abs. 2 KRG bzw. Art. 29a Abs. 2 BauG betreffend die Standortgebundenheit oder Zonenkonformität genügen und ein entsprechender Interessennachweis bzw. eine entsprechende Interessenabwägung vorgenommen werden (vgl. hingegen noch bei einer Tangierung der Gewässerraumzone: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.4 ff.; siehe betreffend Art. 41c GSchV: BGE 140 II 428 E. 2.3). Im bundesrechtlichen Gewässerraum bestünden insofern auch Parallelen zu den Voraussetzungen eines technischen Eingriffes in ein schützenswertes Biotop nach Art. 14 Abs. 6 NHV (vgl. vorstehende Erwägung 2.5.2). Dass es sich bei den Grasflächen am projektierten neuen Standort der Seilbahn um einen Lebensraumtyp gemäss Anhang 1 der NHV handelt oder sich dort ein besonderer Lebensraum für geschützte Pflanzen- oder Tierarten gemäss Art. 20 NHV oder für gefährdete und seltene Tier- oder Pflanzenarten gemäss vom BAFU erlassener oder anerkannter Roter Liste befindet, wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. Art. 14 Abs. 3 NHV).

2.5.5

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid ausserdem nachvollziehbar aus, dass der C._____ (C._____) mit seinem Umland einerseits zwar ein wertvolles Naturobjekt sei. Andererseits bilde er im touristischen Angebot der Gemeinde ein unverzichtbares Areal für verschiedenartige Aktivitäten. Sämtliche Nutzungsinteressen seien in der am 8. Mai 2012 und 26. September 2017 genehmigten Grundordnung berücksichtigt worden. So sei etwa (am Nordufer) eine Naturschutzzone ohne jegliche Eingriffe im Bereich eines Flachmoors mit den zu erhaltenden Schilfbeständen ausgeschieden. Zwischen der Zone für öffentliche Anlagen im Gebiet "B._____" sowie dem Gewässer im Uferbereich sei, neben der Überlagerung mit der Gewässerraumzone, auch noch eine Zone für Grünflächen zur Erhaltung der Freiflächen und einer Unberührtheit geschaffen worden (act. B.1 und C.1.1; vgl. betreffend den Freihalte‑ und Strukturierungszweck und die Qualifikation der Zone für Grünflächen: Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 3.3.1 ff. und VR3 23 114 vom 19. Juni 2025 E. 3.3.1 ff.).

2.5.6

Der Beschwerdeführer macht noch geltend, dass infolge der Lärmempfindlichkeit von Alt‑ und Brutvögeln während der Brutzeit ein maximaler Schallpegel zwischen 47 db(A) nachts und 58 db(A) zu beachten sei. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. b der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) gälten die Belastungsgrenzwerte im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis. In der massgeblichen Empfindlichkeitsstufe (ES) II seien als Planungswerte 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht einzuhalten. Die illegal erstellte Kinderspielplatzerweiterung sowie weitere Teile des vorher illegal erstellten Kinderspielplatzes seien im ruhigeren Nordosten, nördlich des ehemaligen Kindergartens, generell nicht bewilligungsfähig. Denn das Wasserflugwildasyl schütze dieses Gebiet durch das übergeordnete Recht des Bundes (vgl. act. A.1, S. 9, 12 ff. und 19 ff.). Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 wies das Obergericht bereits darauf hin, dass das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 (BAFU-Vernehmlassung) im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_96/2021 namentlich dem gestützt auf Art. 28 Abs. 1 KJG ausgewiesenen Wasserflugwildasyl im Rahmen der lärm- und gewässerschutzrechtlichen Beurteilung des sanierten und erweiterten Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ keine besondere Bedeutung beimass (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer im Ergebnis die Ausführungen in der BAFU-Vernehmlassung namentlich betreffend Massgeblichkeit der ES III für die Lärmbeurteilung des erneuerten Spielplatzes auf der Parzelle Z.1._____ kritisiert, überzeugt dies nicht (vgl. act. A.1 S. 14 f. und 19). Denn das BAFU widerspricht darin überzeugend der beschwerdeführerischen Ansicht, wonach für die Beurteilung der Lärmimmissionen der Ort der lärmerzeugenden Anlage massgebend sei. Sodann bestätigte das BAFU auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, wonach diejenige ES am Einwirkungsort (vgl. Art. 7 Abs. 2 USG) massgebend ist bzw. in welcher die betroffenen lärmempfindlichen Räume liegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.1 und 6.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_114/2014 vom 13. November 2014 E. 2.7; Wagner Pfeifer, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rz. 485; vgl. auch die Ausführungen des BAFU im Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.1). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die (vom Bund erlassenen) Vorschriften über die Vermeidung und Begrenzung von schädlichen oder lästigen Lärmeinwirkungen (als Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Emissions-/Immissionsschutzes im Sinne von Art. 11 ff. USG) aufgrund eines anthropozentrischen Ansatzes des USG im Wesentlichen dem Schutz der Bevölkerung vor erheblichen Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Art. 15 USG dienen. Tiere, Pflanzen sowie ihre Lebensräume bilden dafür hingegen nicht das primär massgebende Schutzziel. (Wild-)Tiere sind immerhin soweit vor Lärm zu schützen, als dieser für diese schädliche, d.h. gesundheitsgefährdende Ausmasse annimmt. Immerhin können Lärmemissionen allenfalls auch im Rahmen der Interessenabwägung im Rahmen des Biotop‑ oder Landschaftsschutzes von Bedeutung sein (vgl. BGE 146 II 17 E. 6.5 und 118 Ib 485 E. 4c/bb; Urteil des Bundesgerichts 1C_43/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.1 f.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 24 vom 6. Dezember 2022 E. 3.4.2 m.H.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 18 15 vom 7. Januar 2020 E. 2.6.2, Wagner Pfeifer, a.a.O., Rz. 450 sowie Jäger, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 4.193 ff. und Rz. 4.240 ff.). In der Beschwerde vom 7. Juni 2023 beruft sich der Beschwerdeführer ausserdem auf die Belastungsgrenzwerte gemäss Ziffer 2 der Anhänge 3, 4 und 6 (act. A.1 S. 19 f.). Diese dienen den Vollzugsbehörden für die Beurteilung von ermittelten Aussenlärm­immissionen ortsfester Anlagen betreffend diese Lärmarten (Art. 40 Abs. 1 LSV). Sie gelten also für Strassenverkehrs-, Eisenbahn‑ sowie Industrie‑ und Gewerbelärm. Für die Art von Lärmimmissionen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kinderspielplatzes wie mögliches Sprechen, Schreien, Lachen, Schimpfen etc. der anwesenden Erwachsenen und spielenden Kinder bestehen hingegen keine Belastungsgrenzwerte nach Art. 40 f. LSV und den Anhängen 3 ff. der LSV. Damit erfolgt die Beurteilung der Lärmimmissionen nach Art. 40 Abs. 3 LSV direkt gestützt auf Art. 15 USG. Dies unter Berücksichtigung von Art. 19 und Art. 23 USG (vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.1). Insofern kann auch der beschwerdeführerischen Argumentation nicht gefolgt werden, dass infolge von Art. 41 Abs. 2 lit. b LSV im Bereich des C._____ (auch für Lärmemissionen im Zusammenhang mit der Benutzung des Spielplatzes in der Zone für öffentliche Anlagen) Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht einzuhalten seien (act. A.1 S. 12 f.). Dies auch wenn Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 LSV der ES II oder III zuzuordnen sind. Inwiefern hierzu eine Fachexpertise eines Lehrstuhlinhabers für Zivil‑ und Handelsrecht an der Universität Freiburg entscheidwesentliche Erkenntnisse bringen sollte, ist nicht nachvollziehbar (act. A.1 S. 20 f.). Handelt es sich beim BAFU doch um die eidgenössische Fachbehörde für die Umwelt (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [OV-UVEK; SR 172.217.1]).

2.6

Dementsprechend stellen auch die Vorschriften über den Biotopschutz und das Wasserflugasyl Z.8._____ "C._____" weiterhin kein Bewilligungshindernis für den Spielplatz "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ dar.

2.7.1

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erachtete im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 die von der Beschwerdegegnerin im dortigen Verfahren dargelegte Lärmbeurteilung (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.4.5) als schlüssig. Es könne davon ausgegangen werden, dass von der Anlage und den Spielgeräten höchstens ein geringfügig störender Lärm ausgehe. Gestützt auf das Vorsorgeprinzip müssten aber Schutzmassnahmen nicht erst ergriffen werden, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig werde (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG). Diese Pflicht unterliege indes den Schranken des Verhältnismässigkeitsprinzips. Im Rahmen des neu zu erlassenden Bauentscheids seien noch andere einfach umsetzbare, lärmmindernde (vorsorgliche) Massnahmen in Betracht zu ziehen, sofern mit geringem Aufwand noch eine wesentliche Emissionsreduktion infolge der in Frage kommenden (vorsorglichen) Massnahmen erreicht werden könne (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.5 ff.).

2.7.2

Diese verwaltungsgerichtliche Beurteilung, wonach der durch den Spielplatz erzeugte Lärm als höchstens geringfügig störend einzustufen sei, beanstandete das BAFU in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 nicht. Ausserdem stellte das BAFU fest, dass die Planungswerte somit eingehalten seien und keine lärmrechtlichen Erleichterungen erforderlich seien. Weiter bestätigte das BAFU, dass zwar die Einhaltung von Planungswerten nicht davor befreie, Massnahmen zum vorsorglichen Lärmschutz zu prüfen und allenfalls anzuordnen. Bei eingehaltenen Planungswerten jedoch erwiesen sich solche nur als wirtschaftlich tragbar, wenn mit einem relativ geringen Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könne (vgl. dazu auch BGE 124 II 517 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 1C_139/2020 vom 26. August 2021 E. 3.2; BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, 2014, S. 15).

2.7.3

Im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 (betreffend die Baugesuche Nr. 30-2022 und Nr. 29-2018) verweist die Beschwerdegegnerin namentlich auf die Lärmbeurteilung vom 27. März 2023, welche dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter zur Stellungnahme unterbreitet worden war (vgl. act. C.1.4). Der Beschwerdeführer verzichtete aber auf eine materielle Stellungnahme dazu (act. C.1.2 f.). In der erwähnten Lärmbeurteilung vom 27. März 2023 (vgl. auch diejenige vom 31. Mai 2023 [in act. C.1.1]) gelangte die Beschwerdegegnerin einerseits zum Schluss, dass der Lärm des Spielplatzes "B._____" im Einklang mit Art. 25 USG und Art. 7 LSV stehe. Dabei ging die Beschwerdegegnerin in einer "Hauptbeurteilung" wie bereits im Verfahren R 19 6 von einer mittleren Wahrnehmbarkeit (gut wahrnehmbar wie ein mittleres Gespräch) und einem häufig auftretenden Lärm aus. Dabei ging sie bei ihrer Beurteilung auch von Störzeiten in sensiblen Tageszeiten aus und berücksichtigte bei der Empfängercharakteristik die ES III sowie einen Umgebungslärm, welcher als Hintergrundpegel der ES III entspricht. Die Lärmbeurteilung anhand der Methode im Anhang A1 der Publikation des BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, ergibt einen Wert von 0.00. Damit kann in der Beurteilung des Gerichts von der Einhaltung der Planungswerte ausgegangen werden (act. C.1.4, Beilage 1; BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, 2014, S. 15 ff. und 54 ff.). Dasselbe Ergebnis 0.00 resultiert gemäss Berechnung der Beschwerdegegnerin, wenn man von einer mittleren Wahrnehmbarkeit und sehr häufig auftretendem Lärm oder einer lauten Wahrnehmbarkeit (laut und deutlich wahrnehmbar wie ein lautes Gespräch) und sehr häufig auftretendem Lärm ausginge. Schliesslich würden die Planungswerte mit einem Wert von 0.67 auch noch eingehalten, wenn man von einem nicht ansatzweise zutreffenden Szenario mit sehr lauter Wahrnehmbarkeit und dauernd auftretendem Lärm ausginge (vgl. act. C.1.4, Beilagen 2-4). Infolge Einhaltung der Planungswerte müssten nach der Beschwerdegegnerin einerseits keine Erleichterungen gemäss Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt werden, auch wenn solche angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen durchaus möglich wären. Andererseits sei auch das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG vollumfänglich berücksichtigt worden. Denn dieses sei bereits bei der Anordnung der einzelnen Spielgeräte auf dem Spielplatz unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen bestmöglich berücksichtigt worden. Die minimale Versetzung der Seilbahn ändere daran nichts und es bedürfe keiner Anpassungen in Bezug auf die Positionierung der übrigen Spielelemente. Es ergebe sich insgesamt ein kompakt angelegter Spielplatz, welcher den Gewässerraum im Vergleich zum Vorbestand besser berücksichtige und die Nachbarparzelle Z.3._____ (recte wohl Z.4._____) als Wiese für weitere Nutzungen frei lasse. Der Betrieb des Spielplatzes erweise sich mit der gewählten Platzierung der einzelnen Spielgeräte als optimal. Im Bereich der – sich in der ES III befindenden – nächstgelegenen Wohnung seien bewusst Spielgeräte angeordnet worden, welche baulich verhältnismässig gross seien und aufgrund ihrer Funktion aber trotzdem verhältnismässig wenig Kinder anzögen. Dies habe den doppelten Vorteil, dass in diesem Bereich nicht viele Kinder die Spielgeräte benutzten und mangels ausreichenden Platzes nicht viele auf freiem Gelände spielten. Darüber hinaus werde auch ein beträchtlicher und ohne weiteres rechtskonformer Abstand zu dieser Wohnung eingehalten. Weitere (vorsorgliche) Massnahmen, die mit geringem Aufwand noch eine wesentliche Emissionsreduktion bewirken könnten, drängten sich nicht auf. Ausserdem habe das Verwaltungsgericht im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 den Umstand nicht gewürdigt, dass im Rahmen der Erneuerung des Spielplatzes neu auch eine Hecke in Höhe von 1.2 m erstellt worden sei. Diese biete den lärmbetroffenen Nachbarn neben einem gewissen Sicht‑ auch einen zusätzlichen Lärmschutz.

2.7.4

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 7. Juni 2023 nichts dagegen vor, was eine Abweichung von der lärmrechtlichen Beurteilung im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 rechtfertigen könnte. Wie bereits in der vorstehenden Erwägung 2.5.6 dargelegt, sind die vom Beschwerdeführer herangezogenen Belastungsgrenzwerte gemäss Ziffer 2 der Anhänge 3, 4 und 6 LSV nicht einschlägig. Inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Rollenlauf- und Abstoppgeräusche der Seilbahn den Schluss zuliessen, dass aufgrund dieser die Planungswerte überschritten würden, legt er nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Spiellärm von Kindern geniesst dabei eine hohe soziale Akzeptanz bzw. handelt es sich dabei um eine Lärmart, welche vom Durchschnittsmenschen nicht a priori als unangenehm empfunden wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_521/2015 vom 9. August 2016 E. 4.5,1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4.9,1C_148/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2.3,1A.241/2004 vom 7. März 2005 E. 2.5.4,1A.167/2004 vom 28. Februar 2005 E. 4 und 1A.73/2001 vom 4. März 2001 E. 3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.6 und R 04 13 vom 22. Juni 2004 E. 3b; BAFU, Beurteilung Alltagslärm, Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm, Bern 2014, S. 27). Dazu gehören auch mit dem Spielbetrieb unmittelbar zusammenhängende Geräusche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.73/2001 vom 4. März 2001 E. 2.2 und 3). Die vorliegende Konstellation ist denn auch nicht mit einer Sportanlage zu vergleichen, wie sie etwa in BGE 133 II 292 oder in den Urteilen des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022,1C_252/2017 vom 5. Oktober 2018,1C_364/2016 vom 10. November 2016 und 1C_278/2010 vom 31. Januar 2011 zu beurteilen war. Ausserdem ist auch nach der Beurteilung des BAFU in seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 der Kinderlärm erfahrungsgemäss die dominante Lärmquelle, welcher teilweise auch durch die Nutzung der Spielgeräte entsteht. Dem BAFU war dabei auch bekannt, dass eines der Spielgeräte eine Seilbahn ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips rügt und insbesondere eine Verlegung der Seilbahn nach (Süd‑)Westen auf die Wiese auf der Parzelle Z.4._____ vorschlägt, kann auch dem nicht gefolgt werden. Zwar befindet sich auch der südliche Bereich der Parzelle Z.4._____ teilweise in der Zone für öffentliche Anlagen und dem GGP-Bereich für Freizeitanlagen, doch ist die Positionierung der Spielplatzeinrichtungen im Sinne einer kompakten Anordnung des Spielplatzes "B._____" in der in der Zone für öffentliche Anlagen und dem GGP-Bereich für Freizeitanlagen unter Freihaltung des weitgehend unbebauten südlichen Bereichs der Parzelle Z.4._____ nachvollziehbar. So steht diese, direkt nördlich an den Parkplatz auf der Parzelle Z.5._____ angrenzende Fläche mit grosszügigen Zugangs‑ und Fluchtmöglichkeiten weiterhin für temporäre Nutzungen wie etwa für 1. Augustfeiern oder als Erholungsgebiet zu Verfügung. Wie in den vorstehenden Erwägungen 2.5.1 ff. bereits ausgeführt, rechtfertigt sich weder eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung, noch stellen die Vorschriften über den Biotopschutz und das Wasserflugasyl Z.8._____ "C._____" ein Bewilligungshindernis dar. Selbst wenn der gesamte Spielplatz "B._____" nach Westen verschoben würde, änderte dies also nichts daran, dass auf der Parzelle Z.1._____ im Bereich nördlich und westlich der Parzelle Z.2._____ die Zone für öffentliche Anlagen, überlagert mit dem Bereich für Freizeitanlagen gemäss Art. 36 BauG, für die Erstellung und den Betrieb von Anlagen sowie für temporäre Bauten bestimmt und unter Berücksichtigung der Gewässerraumzone raumplanungsrechtlich auch zulässig ist. In der Einsprache vom 8. Dezember 2022 fordert der Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips eine Verschiebung der Seilbahn nach Norden. Damit ist wohl erneut der Bereich der Parzelle Z.1._____ gemeint, der an die in der Wohnzone 2 (W2) gelegenen und der ES II zugeordneten Parzellen Z.6._____ und Z.7._____ grenzt. Dies lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aber bereits im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 insbesondere unter Hinweis auf die Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers in einer der ES III zugeordneten Zentrumszone (ZZ) ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.5). Unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips erweisen sich bei eingehaltenen Planungswerten weitere lärmmindernde vorsorgliche Massnahmen nur dann als verhältnismässig, sofern mit geringem Aufwand noch eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden könnte (vgl. vorstehende Erwägung 2.7.1 und bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 6.5 ff.). Solche sind vorliegend mit der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen der Betriebszeiten verlangt, erscheint dies nicht als angemessen, da namentlich die Lärmbeurteilungen der Beschwerdegegnerin, welche die Einhaltung der Planungswerte zeigen, bereits sensible Tageszeiten berücksichtigt haben. Ausserdem vertrat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 11. Februar 2021 ans Bundesgericht im Verfahren 1C_96/2021 und in der Einsprache vom 8. Dezember 2022 noch die Ansicht, dass die Einschränkung der Betriebszeiten kein geeignetes Mittel sei, um die Planungswerte einzuhalten (vgl. act. C.2.6, S. 16 und C.1.6, S. 12). Somit ist nicht davon auszugehen, dass z.B. die Beschränkung der Öffnungszeiten des Spielplatzes auf die normalen Arbeitszeiten eine einfach umzusetzende und verhältnismässige Massnahme wäre, welche unnötige Emissionen noch wesentlich reduzierte. Zudem ginge mit dem Benutzungsverbot über Mittag und an den Wochenenden eine erhebliche und unverhältnismässige Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Spielplatzes in üblicherweise arbeitsfreien und der Erholung und Freizeitbeschäftigung dienenden Zeiten einher. Schliesslich wird in der publizierten Nutzungsordnung für den C._____ darauf hingewiesen, dass von 22 bis 7 Uhr Nachtruhe herrsche. Während dieser Zeit sei jeglicher Lärm rund um den C._____ zu unterlassen (siehe https://_____, vgl. auch kommunale Nutzungsreglement C._____ [10.5], abrufbar unter: https://www.laax-gr.ch/_____ und Art. 7 f. und 11 des kommunalen Gesetzes über die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie die Ladenöffnungszeiten in der Gemeinde Laax [Polizeigesetz; 10.2], abrufbar unter: https://www.laax-gr.ch/______, jeweils besucht am: 19. Mai 2026).

2.7.5

Somit stehen der Bewilligung der Seilbahn und des gesamten Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ auch keine lärmrechtlichen Vorschriften entgegen.

2.8

Mit seinen Ausführungen zum verfassungs- und völkerrechtlichen Schutz seiner Privatsphäre legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern dies gegen die Bewilligung der Seilbahn, der Schaukel oder der übrigen Spielplatzeinrichtungen sprechen könnte. Dass der Bereich vor der Wohnung des Beschwerdeführers öffentlich zugänglich ist und für die Aufstellung von Spielplatzgeräten genutzt werden kann, ist darauf zurückzuführen, dass die Parzelle Z.1._____ im Eigentum der Beschwerdegegnerin steht, der Zone für öffentliche Anlagen sowie dem Bereich für Freizeitanlagen zugewiesen ist und das Gebäude auf der Parzelle Z.2._____ seinerseits nur wenige Meter Abstand zur Parzelle Z.1._____ aufweist. Der Beschwerdeführer kann somit nicht pauschal gestützt auf Art. 13 BV verlangen, dass die mindestens 15 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt gelegene Seilbahn bzw. das mindestens fünf Meter von der Grundstücksgrenze und ca. zehn Meter vom Balkon des Beschwerdeführers entfernte Schaukelgestell als zonenkonforme Nutzungen auf der angrenzenden Parzelle Z.1._____ nicht zu bewilligen seien (vgl. act. C.1.9, C.4.1 und C.4.8 sowie Art. 15, 20 BauG und Art. 75 f. KRG).

3.

Betonplatten/Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten auf der Parzelle Z.1._____

3.1

Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 gelangte das Obergericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass sich drei Betonplatten/Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten auf der Parzelle Z.2._____ (recte Z.1._____) im Perimeter der Neugestaltung des Spielplatzes "B._____" gemäss dem Bauausführungsplan in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2020 im Verfahren R 19 6 (vgl. act. C.3.3) und dem Situationsplan 1:200 "Spielzone mit längster Schaukel" vom 30. Mai 2018 (act. C.4.1 und C.4.8) befinden bzw. auf diesen Plänen verzeichnet seien. In Letzterem werde aber mit rotem Umriss lediglich eine neue Bodenbedeckung mit zwei Sitzgelegenheiten nördlich des bestehenden Spielhauses und der neu erstellten Seilbahn ausgewiesen. Diese Bodenbedeckung oder die Sitzbänke (nachfolgend Sitzgelegenheit 2) seien hingegen im Plan nicht als "neu" deklariert worden (Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.7). Der westliche Teil dieser Bodenbedeckung und die ufernähere Sitzbank liegen in der Gewässerraumzone. Ebenso liegen gemäss Bauausführungsplan zwei Bodenbedeckungen mit Sitzbänken in den nordwestlichen (nachfolgend Sitzgelegenheit 1) und südwestlichen Bereichen (nachfolgend Sitzgelegenheit 3) der Parzelle Z.1._____ ebenfalls in der Gewässerraumzone. Die Sitzgelegenheit 3 wird im Situationsplan 1:200 vom 30. Mai 2018 in einiger Entfernung als "Sitzbank neu" deklariert. Aber weder die Umrisse der Bodenbedeckung noch die Sitzbank an sich weisen rote Umrisse auf. Bei Sitzgelegenheit 1 enthält der Situationsplan 1:200 vom 30. Mai 2018 überhaupt keinen Hinweis, dass diese oder die dazugehörige Bodenbedeckung neu sein könnten. Im Bauausführungsplan weisen die Bodenbedeckungen bei den Sitzgelegenheiten 1 und 3 wiederum einen orange-roten Umriss auf (vgl. act. C.3.3). Im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 ging das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestützt auf den Amtsbericht des ANU vom 15. September 2020 (act. C.3.4) und den Bauausführungsplan (siehe act. C.3.3) davon aus, dass sich nur der südwestliche Pfosten der neuen Seilbahn in der Gewässerraumzone befinde und sich als nicht bewilligungsfähig erweise (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.1, 5.3 und 5.9). Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 erkannte das Obergericht des Kantons Graubünden gestützt auf Luftbilder in der "SWISSIMAGE Zeitreise", dass zwischen dem Jahr 2014 und 2019 rund um den C._____ Bodenveränderungen im Zusammenhang mit Sitzgelegenheiten vorgenommen wurden. Die Beschwerdegegnerin konnte dabei weder den Nachweis erbringen, dass alle diese Bodenveränderungen mit Sitzgelegenheiten seit Jahrzehnten vorbestehend waren, noch dass diese jemals in einem formellen Baubewilligungsverfahren bewilligt worden waren. Betreffend den Perimeter der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf Parzelle Z.1._____ gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 wurde festgehalten, dass diese Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten angesichts des Urteils des Bundesgerichts 1C_96/2021 vom 4. April 2022 unter Umständen Gegenstand des VR3 23 55 bilden können (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.2 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte sich im vorliegenden Verfahren trotz Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung in der Sache der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2025 nicht mehr dazu. Allerdings bemängelt er verschiedene Bodenbedeckungen rund um den C._____ insbesondere bereits in seiner Eingabe vom 25. September 2019 (act. C.3.10) im Verfahren R 19 6 und wiederum in der Triplik vom 8. Dezember 2023 im Verfahren VR3 23 42. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG werden Bauvorhaben aber nur bewilligt, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Auch Art. 22 Abs. 3 RPG behält als Voraussetzung für die Baubewilligung – neben der Zonen‑ bzw. Nutzungsplanungskonformität und der Erschliessung – die übrigen Voraussetzungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts vor (vgl. bereits die vorstehende Erwägung 2.5.2). Gemäss Art. 29a Abs. 2 BauG bzw. Art. 37a Abs. 2 KRG richtet sich die Zulässigkeit neuer Bauten und Anlagen in der Gewässerraumzone nach dem Bundesrecht. Art. 41c Abs. 1 GSchV regelt, welche standortgebundenen, im öffentlichen Interesse liegenden oder zonenkonformen Anlagen in der Gewässerraumzone bzw. dem Gewässerraum im Sinne von Art. 36a GSchG (SR 814.20) zulässig sind (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.2 und 140 II 428 E. 2.3). Der Bestandesschutz innerhalb der Bauzone richtet sich primär nach kantonalem Recht (vgl. Art. 29a Abs. 3 BauG und Art. 37a Abs. 3 KRG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_332/2017 vom 23. Februar 2018 E. 3.2.2 und 1C_473/2015 vom 22. März 2016 E. 4; vgl. hingegen Art. 41c Abs. 2 GSchV und BGE 146 II 304 für den Bestandesschutz ausserhalb der Bauzone). Das Hofstattrecht gemäss Art. 14 BauG bzw. die Regelung des Besitzstandes betreffend Abbruch und Wiederaufbau im Gewässerraum nach Art. 29a Abs. 3 Satz 2 BauG erstreckt sich nicht auf Anlagen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3).

3.2

Vorliegend stellt sich also noch die Frage, ob die drei Betonplatten/Bodenbedeckungen mit Sitzgelegenheiten auf der Parzelle Z.1._____ erst im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 erstellt wurden oder bereits vor Genehmigung der Gewässerraumzone auf der Parzelle Z.1._____ am 26. September 2017 bzw. dem Inkrafttreten der Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 am 1. Juni 2011 und der Übergangsbestimmungen dazu (vgl. dazu bereits Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.5). Luftbilder der "SWISSIMAGE Zeitreise" zeigen auf, dass im Jahr 2014 im Bereich der heutigen Sitzgelegenheit 2 noch keine entsprechende Bodenbedeckung mit zwei Sitzbänken stand. Die Sitzgelegenheit 2 ist erst auf dem Luftbild aus dem Jahr 2019 ersichtlich. Bei der Sitzgelegenheit 3 ist zwar das Luftbild 2014 nicht eindeutig, jedoch zeigt dasjenige aus dem Jahr 2011 dort noch eine Wegfläche ohne Sitzbank (vgl. auch Bild 4 vom 8. Dezember 2018, in act. E. 1 [R 19 6]). Die Sitzgelegenheit 1 wird in der heutigen Form eindeutig erst auf dem Luftbild von 2019 ersichtlich. Das Luftbild 2014 ist zwar nicht eindeutig, scheint aber auch nicht auf das Vorhandensein der Sitzgelegenheit 1 in der heutigen Form hinzuweisen. Eine auf Google Maps abrufbare 360°-Drohnenaufnahme des C._____, welche vom Juli 2018 stammen soll, zeigt wohl den Zustand des Spielplatzes vor der Sanierung und Erweiterung. Denn auch gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin im Verfahren R 19 6 wurden die Arbeiten auf der Parzelle Z.1._____ Mitte August 2018 begonnen und anfangs November 2018 beendet (act. C.3.15 f.). Dort ist zwar tendenziell etwas weiter westlich der heutigen Sitzgelegenheit 1 bereits eine Sitzbank mit befestigtem Anschluss an den Seerundweg ersichtlich. Trotzdem ist aber davon auszugehen, dass die Sitzgelegenheiten inkl. ihrer heutigen Bodenbefestigungen erst erstellt wurden, als die Vorschriften gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV bereits galten

(vgl. zum Ganzen https://s.geo.admin.ch/______ und https://maps.app.goo.gl/______, jeweils besucht am: 19. Mai 2026). Dass namentlich für die Bodenplatten bzw. Bodenbedeckungen in der Gewässerraumzone oder im übergangsrechtlichen Gewässerraum die dafür erforderlichen Bewilligungsverfahren unter Einbezug des ANU durchgeführt worden wären, ist demgegenüber nicht ersichtlich (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.3 – 5.5 betreffend den erforderlichen Einbezug des ANU).

3.3

So wie kantonale Vorinstanzen des Bundesgerichts an bundesgerichtliche Rückweisungsentscheide grundsätzlich gebunden sind, besteht auch auf kantonaler Ebene eine Bindung der Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung in einem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Beurteilt der Rückweisungsentscheid neben dem die Rückweisung betreffenden Punkt auch weitere Gesichtspunkte der Streitsache, sind auch diese Erwägungen bindend für die Vorinstanz. Allgemeine Hinweise oder obiter dicta sind demgegenüber nicht verbindlich. Die Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden bindet auch das Bundesgericht selber, wenn es sich in einem weiteren Rechtsgang damit befasst bzw. ihm die Sache erneut zur Beurteilung und Entscheid unterbreitet wird. Die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden wird vom Bundesgericht als allgemeiner, ungeschriebener Verfahrensgrundsatz anerkannt. Dementsprechend unterliegt das Obergericht bei verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteilen bei erneuter Befassung mit der Sache einer Bindungswirkung. Das Obergericht ist somit an frühere rechtliche Beurteilungen und Begründungen grundsätzlich gebunden (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 63 vom 8. Mai 2026 E. 2.2; SV1 25 54 vom 16. Dezember 2025 E. 3.1 und 3.4, VR3 24 30 vom 28. August 2025 E. 2.2.2 f. und VR3 23 42 vom 19. Juni 2025 E. 2.7). Dies gilt aber nicht absolut. In Sozialversicherungsangelegenheiten kann das kantonale Versicherungsgericht von der Bindungswirkung eines eigenen Rückweisungsurteils (nur) dann abweichen, wenn sich zwischenzeitlich der Sachverhalt geändert oder ein Revisionsgrund nach Art. 61 lit. i ATSG (Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder Einwirkung durch ein Verbrechen oder Vergehen) vorliegt (Urteile des Bundesgerichts 9C_590/2023 vom 11. Juni 2024 E. 3.3.1,8C_624/2020 vom 16. April 2021 E. 5.2 und 9C_87/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1). Für das Bundesverwaltungsgericht bzw. im Anwendungsbereich des VwVG bejahen Kölz/Häner/Bertschi und Hirzel jedenfalls bei Vorliegen von Revisionsgründen eine ausnahmsweise Durchbrechung der Bindungswirkung. Hirzel bejaht eine Abweichungsmöglichkeit von der Bindungswirkung auch in Fällen, wo sich aus der Bindungswirkung zum Beispiel infolge einer zwischenzeitlichen Praxisänderung ein im höchsten Masse stossendes Ergebnis ergeben würde (Hirzel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 61 Rz. 28; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1158). In Anwendung des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG/ZH, ZH-Lex 175.2) setzt Donatsch für eine Bindungswirkung im zweiten Rechtsgang voraus, dass die Grundlagen des Rückweisungsentscheides unverändert geblieben sind. Dies könne zum Beispiel nicht mehr der Fall sein, wenn die Rückweisung zur Klärung oder Ergänzung des entscheidrelevanten Sachverhaltes erfolgt ist oder vor der Vorinstanz gemäss § 64 Abs. 2 VRG/ZH zulässigerweise neue Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel eingebracht worden seien. Nach Donatsch kann ein Abweichen von der Bindungswirkung auch dann in Frage kommen, wenn seit dem Rückweisungsentscheid eine Rechts- oder Praxisänderung erfolgte oder eine (bis dahin ungeklärte) Rechtsfrage vom Bundesgericht abweichend beurteilt worden ist (Donatsch, in Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, § 64 Rz. 19 ff.). Insofern ist auch für das Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde nach Art. 49 ff. VRG davon auszugehen, dass die Bindungswirkung eines verwaltungs- bzw. obergerichtlichen Rückweisungsurteils im zweiten Rechtsgang insbesondere dann durchbrochen werden kann, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 67 Abs. 1 lit. a, lit. b oder lit. d VRG vorliegt. Betreffend den erneuerten und erweiterten Spielplatz "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ gemäss dem Baugesuch Nr. 29-2018 erkannte des Verwaltungsgericht im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 aufgrund der bereits dort eingereichten Planunterlagen, welche nicht alle neu erstellten Bauten und Anlagen klar und mit einer Beschreibung und üblichen farblicher Kennzeichnung als neu deklarierten, die in der Gewässerraumzone neu erstellen Bauten und Anlagen gemäss den vorstehenden Erwägungen 3.1 f. nur unvollständig (vgl. act. C.3.3 und act. C.4.1, welche den Situationsplan 1:200 vom 30. Mai 2018 und den Bauausführungsplan zeigen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.1 und 5.3; vgl. für die üblichen Bedeutungen der farblichen Kennzeichen: Amt für Raumentwicklung Graubünden [ARE GR], Zeichenhilfe für Baugesuche, 2013, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/are/BAB/Zeichenhilfe%20Baugesuche_web.pdf, besucht am: 19. Mai 2026 sowie Art. 53 Abs. 5 BauG). Insofern ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen eine aktenkundige Tatsache versehentlich ungewürdigt gelassen hat (vgl. Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG). Betreffend die Sitzgelegenheiten 2 und 3 ist ausserdem noch darauf hinzuweisen, dass sich deren (partielle) Lage in der Gewässerraumzone auch aus dem Situationsplan 1:200 vom 8. November 2022 ergibt. Auch wenn sie dort wieder nicht mit der üblichen farblichen Codierung gemäss Zeichenhilfe des ARE GR bzw. Art. 53 Abs. 5 BauG als neu ausgewiesen werden (act. C.1.9).

3.4

Weil es sich jedenfalls bei solchen grossflächigen Bodenbedeckungen aus Beton in der Gewässerraumzone um baubewilligungspflichtige Vorhaben handelt, wäre auch dafür eine vorgängige Anhörung des ANU erforderlich gewesen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.1 und 5.2 ff. sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.6 und 5.9; vgl. auch Art. 37a Abs. 4 Satz 1 KRG). Diese wurde nun im vorliegenden Verfahren nachgeholt. Das ANU geht in seiner Stellungnahme vom 3./9. Februar 2026 betreffend die unmittelbar am Spazierweg gelegenen Sitzgelegenheiten 1 und 3 ebenfalls davon aus, dass diese (im Rahmen der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____) erst nach der rechtskräftigen Ausscheidung des Gewässerraumes neu erstellt wurden. Diese lägen gänzlich innerhalb des rechtskräftigen Gewässerraumes bzw. der Gewässerraumzone und müssten die Voraussetzungen gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV erfüllen. Es bestehe ein öffentliches Interesse, den Spazierweg um den C._____ für alle Personengruppen zugänglich zu machen. Hierfür müsse insbesondere älteren Menschen sowie kleinen Kindern die Möglichkeit geboten werden, sich gelegentlich ausruhen zu können. Der Spazier- resp. Fussweg im Gewässerraum um den C._____ sei standortgebunden und liege im öffentlichen Interesse. Es bestehe ebenfalls ein öffentliches Interesse an der Möglichkeit, sich entlang dieses Spazierwegs auf Sitzbänken auszuruhen und den See erleben zu können. Hierfür seien die Sitzbänke auf einen Standort direkt am Spazierweg und folglich innerhalb des Gewässerraums angewiesen. Die Sitzgelegenheiten 1 und 3 seien dementsprechend standortgebunden. Betreffend die Sitzgelegenheit 2 (Bodenbedeckung mit zwei Sitzbänken) geht das ANU ebenfalls davon aus, dass diese (im Rahmen der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____) erst nach der rechtskräftigen Ausscheidung des Gewässerraumes neu erstellt wurde. Auch wenn diese nur teilweise innerhalb des rechtskräftigen Gewässerraums liege, müsse sie (für den in der Gewässerraumzone gelegenen Bereich) die Voraussetzungen nach Art. 41c Abs. 1 GSchV erfüllen. Der Standort sei nicht unmittelbar am Spazierweg gewählt worden, sondern liege auf einer kleinen Anhöhe. Die Erschliessung der Sitzgelegenheit sei weder auf dem Bauausführungsplan noch auf den Luftbildern erkennbar, weshalb davon auszugehen sei, dass die Sitzbänke primär den Besucher/-innen des Spielplatzes dienen sollen. Gemäss Beurteilung des ANU ist die Sitzgelegenheit 2 bzw. die Sitzbank mit Bodenplatte, welche in die Gewässerraumzone hineinragt, nicht auf einen Standort innerhalb des Gewässerraums angewiesen. Eine leichte Verschiebung der Betonplatte/Bodenbedeckung und der dazugehörenden Sitzbänke aus dem Gewässerraum hinaus hätte keinen Einfluss auf deren Funktion. Hätte die Gemeinde das ANU vor Bauausführung im Jahr 2018 gestützt auf Art. 37a Abs. 4 Satz 1 KRG (bzw. Art. 29a BauG) angehört, so hätte das ANU die Verschiebung der Sitzgelegenheit 2 aus dem Gewässerraum hinaus beantragt (siehe act. E.2 f.).

3.5

Die Beschwerdegegnerin konnte in ihrer Eingabe vom 17. Februar 2026 betreffend Sitzgelegenheit 2 die Ausführungen des ANU nicht nachvollziehen. Soweit ersichtlich, sei die Sitzgelegenheit 2 nie beanstandet worden. Ausserdem wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass im Rahmen der Begehung vom 8. August 2023 mit dem ANU der Besucherlenkung (am C._____) eine sehr wichtige Beachtung geschenkt worden sei (Pfähle, Tafeln bei Sitzgelegenheiten, Seeeinstieg, etc.). Zudem sollte mit diversen Informationstafeln zum geplanten bzw. realisierten Erosionsschutz sowie zur Förderung einheimischer, standortgerechter Bepflanzung eine Sensibilisierung der Besucher erreicht werden. Dabei sei unter anderem auch eine Hinweistafel betreffend einen Bergahorn bzw. Flora im Bereich der etwas erhöhten Sitzgelegenheit 2 entstanden (siehe act. E. 4.1). Es handle sich um einen schönen, ruhigen und naturnahen Aufenthaltsort. Ein Teil der Sitzgelegenheit 2 liege sogar ausserhalb des Gewässerraums. Der Platz werde kaum von Kindern bzw. Spielplatzbesuchern genutzt. Vielmehr seien es in erster Linie auch Seebesucher, die vom Seerundweg über einen kleinen Zugangspfad zu dieser Sitzgelegenheit gelangen. Die beiden einander gegenüberstehenden Bänke böten an diesem Ort – mit einem etwas grösseren Seeabstand als bei den Sitzgelegenheiten 1 und 3 – ein sehr ansprechendes Naturerlebnis am See (siehe act. E.4.2). Auch etwas grössere Personengruppen wie Familien hätten so die Möglichkeit, auf zwei gegenüberliegenden Bänken miteinander ins Gespräch zu kommen. Weiter könnten auch Besucher des Kinderspielplatzes ihre Pausen auf den Bänken verbringen und dabei den See geniessen. Aus Sicht der Gemeinde sei auch diese Sitzgelegenheit 2 standortgebunden. Gemäss Beschwerdegegnerin sei nicht ersichtlich, weshalb ein Teil der Betonplatte sowie eine Sitzbank entfernt werden sollten. Sollte ausschlaggebend sein, dass die seenähere Bank auch seezugewandt auszurichten sei, könnte eine entsprechende Drehung ohne Weiteres vorgenommen werden. Betreffend die unterlassene Anhörung des ANU in der Gewässerraumzone, sei davon auszugehen, dass möglicherweise ein Missverständnis vorliege. Die Beschwerdegegnerin würde es daher begrüssen, wenn das ANU und/oder das Gericht diese Überlegungen in ihre Beurteilung einbeziehen würden.

3.6.1

Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kam im Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 zum Schluss, dass die nach Beurteilung des ANU innerhalb der Gewässerraumzone standortgebundenen, dem Freizeitverkehr dienenden Fuss­weg­ergänzungen Querverbindungen zum bestehenden, bereits im Gewässerraum liegenden Fussweg darstellten. Ihnen sei in Übereinstimmung mit dem ANU ebenfalls primär eine Erholungsfunktion sowie auch eine gewisse "Lenkungsfunktion" für die Fussgänger, welche das Gewässer erleben wollen, zuzubilligen. Dementsprechend erachtete es die Fusswegergänzungen als bewilligungsfähig (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.7 und 5.9). Im Urteil VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 hielt das Obergericht des Kantons Graubünden betreffend die dort strittige Sanierung des Seerundweges durch den Einbau einer Deckschicht fest, dass von der Beurteilung der im Rahmen der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 nachträglich bewilligten Fusswegergänzungen als standortgebunden nicht abzuweichen sei. Dies namentlich, weil auch das BAFU in der Vernehmlassung vom 5. Juli 2021 im bundesgerichtlichen Verfahren zum Schluss gelangt war, dass die neuen Fusswege als Verbindungsstücke zum bestehenden Hauptweg in der Gewässerraumzone auf der Parzelle Z.1._____ mit den gewässerschutzrechtlichen Vorgaben vereinbar seien. Direkt angrenzend an Sitzgelegenheiten 1 und 3 verläuft sicher seit 2003 ein öffentlicher Fussweg (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 3.7; https://s.geo.admin.ch._____, besucht am: 19. Mai 2026).

3.6.2

Gemäss der im Jahr 2024 aktualisierten "Arbeitshilfe Gewässerraum", Modul 3.4 "Nutzung des Gewässerraums – Mobilität" der Bau‑, Planungs‑ und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), der Konferenz der kantonalen Landwirtschaftsdirekten (LDK), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) sind Langsamverkehrswege wie Freizeitanlagen zu behandeln, wenn sie für den Zugang und das Verweilen direkt an einem Gewässer erforderlich sind oder der Erschliessung von für die Erholung geeigneten Gebieten wie Natur- und Kulturlandschaften, Aussichtspunkten und Ufern dienen. Freizeitanlagen für den Zugang und das Verweilen direkt an einem Gewässer können im Gewässerraum standortgebunden sein. Der Bau von Anlagen zur Freizeitnutzung im Gewässerraum setzt ein im Einzelfall zu prüfendes objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage voraus. Dies bedingt eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen. Da der Gewässerraum grundsätzlich von Anlagen freizuhalten ist, ist zusätzlich eine genaue Analyse der öffentlichen Interessen im Einzelfall erforderlich. Art. 41c GSchV ist eine bundesrechtliche Minimalvorgabe und es steht den Kantonen bzw. Gemeinden frei, strengere Voraussetzungen aufzustellen (BPUK/LDK/BAFU/ARE, Arbeitshilfe Gewässerraum, aktualisierte Version 2024 [nachfolgend Arbeitshilfe Gewässerraum 2024], S. 57 und S. 85 f.). Somit haben auch öffentliche Sitzgelegenheiten im Gewässerraum nach Art. 36a GSchG grundsätzlich die Anforderungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV zu erfüllen. Im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sind in diesem Sinne standortgebunden, wenn sie auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen sind. Solche Bauten und Anlagen können aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden. Anlagen, welche die Erlebbarkeit des Gewässers als Erholungsraum ermöglichen sollen, sind regelmässig auf einen Standort im Gewässerraum angewiesen (Urteile des Bundesgerichts 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4.1 ff. und 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7.1 und 7.7; vgl. bereits Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.5 m.w.H.). Gemäss Bundesgericht ist die Situation der Uferschutz‑ und Freizeitanlage an der Aare in Olten mit derjenigen eines Bergrestaurants vergleichbar, welches zwar ausserhalb der Bauzone standortgebunden sei, aber trotzdem nicht jeder Standort auf einem Berggipfel für ein Restaurant beansprucht werden könne. Vielmehr werde ein objektives Bedürfnis mit Bezug auf den genauen Standort, den Umfang und die Ausgestaltung der Baute oder Anlage verlangt. Dies setze grundsätzlich eine Prüfung von möglichen Alternativstandorten oder -lösungen voraus. Das Uferschutz‑ und Freizeitanlagenprojekt in Olten lag zwar durch die Verbesserung der Erholungsnutzung der Aare für die Öffentlichkeit im öffentlichen Interesse. Trotzdem musste gemäss Bundesgericht berücksichtigt werden, dass der Gewässerraum von Anlagen grundsätzlich freizuhalten ist. Es wurde somit eine genaue Analyse der öffentlichen Interessen im Einzelfall verlangt, um zu beurteilen, ob der Zugang der Öffentlichkeit zum Gewässer im öffentlichen Interesse liegt oder eine Störung der Interessen des Landschafts‑, des Natur‑, des Gewässer‑ oder des Hochwasserschutzes darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4.4 f.).

3.6.3

Vorliegend ist betreffend die Sitzgelegenheiten 1 und 3 zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um zwei Bodenplatten mit je einer Sitzbank handelt, welche direkt an einen vorbestehenden und dem Freizeitverkehr sowie der Erholungsnutzung dienenden Fussweg entlang des Seeufers liegen (vgl. act. C.3.3, C.4.1 und C.4.8). Die baulichen Massnahmen sowie das potenzielle Erlebnis‑/Erholungsgebiet rund um das Gewässer unterscheiden sich vorliegend somit erheblich von den baulichen Massnahmen im Rahmen des Uferschutz‑ und Freizeitanlagenprojekts in Olten. Ausserdem erscheint es nicht ausgeschlossen, dass sich etwas westlich der heutigen Sitzgelegenheit 1 bereits vor den Erneuerungsarbeiten des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ eine Sitzgelegenheit in diesem Bereich befand (vgl. vorstehende Erwägung 3.2 und https://s.geo.admin.ch/_____ und https://maps.app.goo.gl/_____, besucht am: 19. Mai 2026). Bereits aufgrund des Platzangebotes einer solchen einzelnen Sitzbank ist davon auszugehen, dass angesichts der zu erwartenden Besucher ein objektiver Bedarf für mehrere Sitzbänke rund um den See besteht, welche dem Erlebnis des Gewässers und der Erholung an diesem dienen. Insofern ist die gemäss Bundesgericht erforderliche Alternativstandortprüfung im Rahmen von Art. 41c Abs. 1 GSchV im Sinne einer ausschliesslichen Standortfestlegung für solche Sitzgelegenheiten im Gewässerraum zu relativieren. Vielmehr kann im vorliegenden Fall durchaus mehreren Sitzgelegenheiten rund um das Gewässer die Standortgebundenheit zuerkannt werden.

3.6.4

Im Bereich der Sitzgelegenheiten 1 und 3, welche sich zudem in der Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) nach Art. 28 KRG und zumindest teilweise auch im GGP-Bereich für Freizeitanlagen gemäss Art. 36 BauG befinden, sind ausserdem keine überwiegenden Landschafts‑, Natur‑, Gewässer‑ oder Hochwasserschutzinteressen ersichtlich, welche gegen deren Positionierung direkt angrenzend an den bestehenden Fussweg sprechen würden. Dies zumal sie auf der seeabgewandten Seite des Weges in einigen Metern Abstand zum Uferbereich positioniert sind (vgl. Art. 29a Abs. 4 BauG und Art. 37a Abs. 2 KRG). Insofern kann der Beurteilung des ANU für die Sitzgelegenheiten 1 und 3 gefolgt werden, wenn es diese als standortgebundene Anlagen im Gewässerraum bzw. der Gewässerraumzone beurteilt.

3.6.5

Die Sitzgelegenheit 2 hat demgegenüber keinen direkten Anschluss an das (standortgebundene) Freizeitverkehrswegnetz, sondern ist eigenständig nordwestlich der Seilbahn zentral in der Rasenfläche positioniert. Warum diese beiden Sitzbänke mit sehr grosszügig dimensionierter Bodenplatte nicht auch um ca. 3 m nach Osten hätten verschoben werden können, erschliesst sich dem Gericht angesichts der standörtlichen Verhältnisse nicht (vgl. act. C.1.9, C.3.3, C.4.1 und C.4.8). Insofern ist auch nicht massgeblich, dass die Sitzgelegenheit, wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, primär von Seebesuchern und nicht von Kindern bzw. Spielplatzbesuchern genutzt wird, die über einen Zugangspfad zu dieser Sitzgelegenheit gelangen sollen. Die Beschwerdegegnerin macht zwar an sich nachvollziehbar geltend, dass auch mit dieser Sitzgelegenheit ein ansprechendes Naturerlebnis in etwas grösserem Seeabstand geboten werde (vgl. act. E.4.2). Die Sitzgelegenheit 2 soll gemäss der Beschwerdegegnerin auch sich gegenübersitzenden grösseren Personengruppen ermöglichen, bei einem ansprechenden Naturerlebnis am See ins Gespräch zu kommen. Weshalb dieser Bestimmungszweck bzw. die Erlebbarkeit des Gewässers als Erholungsraum aber den aktuellen Standort, teilweise in und teilweise ausserhalb der Gewässerraumzone, erfordern soll, erschliesst sich dem Gericht nicht. Weil ein Standort der beiden Sitzbänke mit der sehr grosszügig dimensionierten Bodenplatte ca. 3 m weiter östlich, soweit ersichtlich, ohne weiteres oder höchsten mit geringfügigen Terrainveränderungen auch ausserhalb der Gewässerraumzone möglich erscheint, ist die Sitzgelegenheit 2 auch nicht aufgrund der standörtlichen Verhältnisse auf einen (partiellen) Standort im Gewässerraum angewiesen. Weil auch bereits am bestehenden Standort eine nicht unerhebliche Distanz zum See besteht, würde das Erholungserlebnis bzw. der Blick auf den See auch durch die zusätzliche Distanz von ca. 3 m nicht wesentlich geschmälert. Gemäss vorstehender Erwägung 3.6.2 ist der Gewässerraum grundsätzlich von Anlagen freizuhalten und jeweils auch eine genaue Analyse der öffentlichen Interessen im Einzelfall erforderlich, um zu beurteilen, ob der Zugang der Öffentlichkeit zum Gewässer im öffentlichen Interesse liegt oder eine Störung der Interessen des Landschafts‑, des Natur‑, des Gewässer‑ oder des Hochwasserschutzes darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_654/2021 vom 28. November 2022 E. 4.5). Dabei könnte beispielsweise auch ins Gewicht fallen, wie schonend der Eingriff in die Gewässerraumzone erfolgt, insbesondere auch im Hinblick auf eine bodenversiegelnde Bodenbedeckung. Insofern ist die Standortgebundenheit der Sitzgelegenheit 2 im Gewässerraum bzw. der Gewässerraumzone zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.5 f. und 5.9). Unklar bleibt, was die Beschwerdegegnerin aus dem geltend gemachten Missverständnis betreffend die Anhörung des ANU ableiten will. Gemäss vorstehender Erwägungen 3.2 und 3.4 wäre das ANU jedenfalls vor der Erstellung der Betonplatte/Bodenbedeckung anzuhören gewesen. Die Sitzgelegenheiten wurden gemäss vorstehender Erwägung 3.2 im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" zwischen August 2018 und anfangs November 2018 erstellt. Die nachträgliche Baubewilligung für die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" wurde erst am 11. Dezember 2018 erteilt und war – neben dem Einspracheentscheid vom 27. November 2018 – Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 19 6. Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 wurde die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass das ANU vor der Erteilung von Baubewilligung innerhalb der Gewässerraumzone anzuhören bzw. beizuziehen ist (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 E. 5.6 und 5.9). Die Beschwerdegegnerin hat weder im Verfahren R 19 6 noch im Verfahren VR3 23 113 jemals einen Nachweis der vorgängig erfolgten Anhörung des ANU zu den im Zuge der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" im Gewässerraum vorgenommenen baulichen Massnahmen erbracht (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 4.1 und 5.2 ff.). Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die vorliegend angefochtenen Entscheide das ANU formell angehört hätte (siehe bereits die vorstehende Erwägung 3.2). Inwiefern somit ein Missverständnis mit dem ANU vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beurteilung des ANU überzeugt also auch betreffend die Sitzgelegenheit 2.

3.7

Im Zusammenhang mit der Sitzgelegenheit 2 ist auch noch auf eine angrenzend an das südliche Ende der Bodenplatte und knapp innerhalb der Gewässerraumraumzone erstellte "Akzent-Leuchte" hinzuweisen. Dies ergibt sich bei genauer Betrachtung aus dem Bauausführungsplan in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2020 im Verfahren R 19 6 (vgl. act. C.3.3; vgl. auch https://maps.app.goo.gl/_____ und https://maps.app.goo.gl/_____, jeweils besucht am: 19. Mai 2026). Der Situationsplan 1:200 "Spielzone mit längster Schaukel" vom 30. Mai 2018 enthielt demgegenüber noch keinen Hinweis auf eine solche Akzentleuchte (act. C.4.1 und C.4.8). Insofern ist fraglich, ob diese Akzentleuchte überhaupt Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 bilden konnte und im Verfahren R 19 6 zu beurteilen war. Im Auflageplan vom 8. November 2022 des Baugesuchs Nr. 30-2022 ist diese nun zwar eingezeichnet, aber im Gegensatz zur Seilbahn nicht farblich als neu im üblichen Farbschema nach Art. 53 Abs. 5 BauG ausgewiesen (act. C.1.9). Die Beschreibung des Baugesuches im Formular vom 14. November 2022 lautet ebenfalls nur auf "Verlegung der Kinderseilbahn" (act. C.1.8). Nach Art. 40 Abs. 1 Ingress und Art. 40 Abs. 3 KRVO entbindet die Befreiung von der Baubewilligungspflicht insbesondere nicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.2 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 58 vom 9. Januar 2024 E. 4.1, R 23 46 vom 7. November 2023 E. 4.3 f. und R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E. 2.2 f.). Bestehen Anzeichen dafür, dass durch ein bewilligungsfreies Bauvorhaben Vorschriften des materiellen Rechts verletzt sein könnten, leitet die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten hin das Baubewilligungsverfahren ein. Zwar sind gemäss Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO i.V.m. Art. 86 Abs. 2 KRG technische Einrichtungen wie namentlich Strassenbeleuchtungsanlagen von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Inwiefern eine solche "Akzent-Beleuchtung", welche nicht primär der Beleuchtung eines Weges oder einer Strasse zur Gewährleistung der Sicherheit dient, überhaupt unter Art. 40 Abs. 1 Ziffer 13 KRVO subsumiert werden kann, erscheint fraglich. Denn, soweit ersichtlich, dient diese "Akzent-Beleuchtung" in erster Linie als Gestaltungs-/Kunstobjekt im Bereich des Spielplatzes und nicht der Beleuchtung einer Verkehrs‑ oder Aufenthaltsfläche bzw. höchstens als Beleuchtung für die nicht vollständig als standortgebunden anerkannte Sitzgelegenheit 2. Insofern ist auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, inwiefern diese "Akzent-Beleuchtung" aufgrund ihres Bestimmungszwecks auf den ca. 1.5 m vom Rand der Gewässerraumzone entfernt gelegenen Standort angewiesen sein soll oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt werden konnte. Betreffend diese "Akzent-Leuchte" ist somit, abhängig von der Verankerung und Konstruktion dieser Anlage, an die Beschwerdegegnerin zu appellieren, diesbezüglich noch die notwendigen Vorkehrungen zu tätigen (vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 23 113 vom 19. Juni 2025 E. 5.8).

3.8

Davon ausgehend, dass die Sitzgelegenheiten 1 bis 3 Bestandteil der Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" gemäss Baugesuchen Nr. 29-2018 sowie Nr. 30-2022 und somit auch des vorliegenden Verfahrens bilden, ist der betonierten Bodenplatte der Sitzgelegenheit 2, soweit die Bodenplatte in den rechtskräftig ausgeschiedenen Gewässerraum hineinragt, und der ufernäheren, westlichen Sitzbank in der gegenwärtigen Ausführung die Baubaubewilligung zu verweigern. Die Beschwerdegegnerin wird für das weitere Vorgehen auf Art. 94 KRG hingewiesen.

4.

Fazit

4.1

Die vorliegend angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid betreffend die "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. der Kinderseilbahn und Hügel" bzw. die "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. Verlegung der Kinderseilbahn und Lärmbeurteilung" vom 30. Mai 2023, beide mitgeteilt am 31. Mai 2023, sind betreffend die Umsetzung des Rückweisungsurteils R 19 6 vom 22. Dezember 2020 hinsichtlich der (Kinder‑)Seilbahn und die Bewilligungsfähigkeit des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ aus naturschutz‑, jagd‑ und umweltrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen (vgl. vorstehende Erwägungen 2.1 ff.).

4.2

Mit Dispositivziffer IV.1.1 der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 wurde – basierend auf den eingereichten Baugesuchsformularen und Projektplänen – für das Baugesuch Nr. 29-2018 vom 18. September 2018 (exkl. Seilbahn und Pétanque-Anlage) und ergänzend das Baugesuch Nr. 30-2022 vom 8. November 2022 (recte 14. November 2022) die Sanierung und Erweiterung des Spielplatzes "B._____" inkl. Verlegung der Seilbahn bewilligt. Ausserdem wurden die mit Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020 formell aufgehobene Baubewilligung vom 11. Dezember 2018 und der dazugehörige Einspracheentscheid vom 27. November 2018 in der Baubewilligung vom 30. Mai 2023 – ohne die Seilbahn und die Pétanque-Anlage – wiederum als integrierender Bestandteil erklärt (Dispositivziffer IV.1.2). Soweit sich die Bodenplatte und die ufernähere, westliche Sitzbank der Sitzgelegenheit 2 gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 auf der Parzelle Z.1._____ in der Gewässerraumzone befindet, erweist sich diese aufgrund der vorstehenden Erwägungen 3.6.1 ff. in der gegenwärtigen Ausführung aber nicht als bewilligungsfähig. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 sind somit insoweit aufzuheben, soweit sie diese Bodenplatte mit Sitzgelegenheit im Gewässerraum betreffen. Dabei ist aber nicht ersichtlich, dass sich die teilweise Nichtbewilligung der Sitzgelegenheit 2 auf die übrigen Bauten und Anlagen bzw. (Spiel‑)Geräte des Spielplatzes "B._____" auf der Parzelle Z.1._____ auswirken könnte. Deshalb erscheint der Bauabschlag für das gesamte Bauvorhaben als nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Dem Beschwerdeführer wurden im Einspracheentscheid vom 30. Mai 2023 keine Kosten für das Einspracheverfahren auferlegt (Dispositivziffer III.3). Auch mit Blick auf das Urteil R 19 6 vom 22. Dezember 2020, worin die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 23. August 2019 auf die Erhebung von Kosten für das Einspracheverfahren beim Beschwerdeführer verzichtet hat, kann auf ein Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Neuregelung der Kostenverlegung im Einspracheverfahren verzichtet werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 6 vom 22. Dezember 2020 Sachverhaltsziffer 13 und E. 7). Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Zusprache einer (reduzierten) Parteientschädigung an den, im vorliegend zu beurteilenden Einspracheverfahren nur kurzzeitig anwaltlich vertretenen, Beschwerdeführer in Frage käme (vgl. act. C.1.3 und 1.5; Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 E. 5.1 ff.).

5.

Kosten und Entschädigung

5.1

Trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend der im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert bemängelten Sitzgelegenheit 2 dringt der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen und Rügen in überwiegendem Masse nicht durch und obsiegt materiell im Ergebnis einzig betreffend einen Teil der Sitzgelegenheit 2. Bei diesem Ergebnis ist der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend zu betrachten. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gehen somit gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zu 9/10 zulasten des Beschwerdeführers und zu 1/10 zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes, der Schwierigkeit der Sache sowie der Interessenlage der Parteien auf CHF 4'000.00 festgesetzt.

5.2

Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.

5.3

Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu, zumal sich die Thematik der sich teilweise im Gewässerraum befindlichen Sitzgelegenheiten nicht auf den Bearbeitungsaufwand der Beschwerde vom 7. Juni 2023 ausgewirkt hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 63 vom 8. Mai 2026 E. 6.3 m.w.H.).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid betreffend die "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. der Kinderseilbahn und Hügel" bzw. die "Sanierung und Erweiterung des bestehenden Spielplatzes B._____ inkl. Verlegung der Kinderseilbahn und Lärmbeurteilung" vom 30. Mai 2023 werden insofern aufgehoben, als dass sie die Bodenplatte und die ufernähere, westliche Sitzbank der Sitzgelegenheit 2 gemäss Baugesuch Nr. 29-2018 in der Gewässerraumzone betreffen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten, bestehend aus

– einer Staatsgebühr von

CHF

4'000.00

– und den Kanzleiausgaben von

CHF

836.00

Total

CHF

4’836.00

gehen 9/10 zulasten von A._____ und zu 1/10 zulasten der Gemeinde Laax.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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