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Entscheid

VR3 2025 88

Versicherungsleistungen nach UVG

3. Februar 2026Deutsch9 min

A. Am 26. März 2025 reichte die Gemeinde Arosa ein Baugesuch für die Erstellung eines überdachten Autounterstandes für zehn Personenwagen (PW) mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf Parzelle Z.1._____ in der Fraktion B._____, Teilgebiet C._____ ein. Die Parzelle Z.1._____ ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), der Wald- und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der für das Bauprojekt vorgesehene Teil der Parzelle wurde bisher u.a. als Parkplatz für Fahrzeuge genutzt.

Source gr.ch

Urteil vom 17. Februar 2026

mitgeteilt am 20. Februar 2026

Referenz VR3 25 88

Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Brun, Vorsitz

Gross, Aktuar

Parteien A._____

Beschwerdeführerin

gegen

Gemeinde Arosa

Rathaus, Poststrasse 168, 7050 Arosa

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Caterina Ventrici

Gegenstand Baubewilligung und Baueinsprache (Neubau Autounterstand mit Ladestation für E-Mobility und PV-Anlage)

Sachverhalt

Sachverhalt

A. Am 26. März 2025 reichte die Gemeinde Arosa ein Baugesuch für die Erstellung eines überdachten Autounterstandes für zehn Personenwagen (PW) mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auf Parzelle Z.1._____ in der Fraktion B._____, Teilgebiet C._____ ein. Die Parzelle Z.1._____ ist der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA), der Wald- und der Landwirtschaftszone zugewiesen. Der für das Bauprojekt vorgesehene Teil der Parzelle wurde bisher u.a. als Parkplatz für Fahrzeuge genutzt.

B. Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts vom 4. bis 24. April 2025 erhob A._____ Einsprache und machte darin geltend, dass die geplante Ladestation für den Autoverkehr den natürlichen Wohnraum zerstöre, die geplanten Parkplätze zu mehr Lärmimmissionen führten, die Zufahrt für die Anwohner/-innen besonders im Winter für die Anlieferung von Pellets und Holz erschwert würde und das Projekt nicht in ein Erholungsgebiet gehöre.

C. Mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025 (Protokoll 239 B2.2.2.), mitgeteilt am 26. August 2025, lehnte der Gemeindevorstand Arosa die Einsprache ab, soweit er darauf eintrat. Das Bauprojekt 2025/Nr. 4202 wurde mit Auflagen und Bedingungen bewilligt. Die Kosten des Einspracheverfahrens von gesamthaft CHF 610.05 (bestehend aus: Behandlungsgebühr CHF 180.00 und externer Rechtsberatung CHF 430.05) wurden der Bauherrschaft auferlegt. Gleichentags wurde die Baubewilligung (Protokoll 238 B2.2.2.) für den "Neubau Autounterstand für 10 PW mit je einer Ladestation für E-Mobility, Photovoltaikanlage Indach" erteilt. Die approximativen Baukosten wurden dabei auf CHF 400'000.00 beziffert. Die Gebühren von CHF 1'000.00 wurden der Bauherrin auferlegt.

D. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. September 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, die Baubewilligung sei zu verweigern, bis die in der Beschwerde beschriebenen Nachweise für die Einhaltung der nieder- und hochfrequenten Strahlenbelastungen erbracht worden seien. Es werde das Gesuch um kostenlose Behandlung gestellt sowie um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ersucht. Es liege ein unzulässiger Interessenskonflikt vor, weil die Gemeinde zugleich sowohl Grundeigentümerin als auch Bewilligungsbehörde sei. Weiter habe sie genauere Abklärungen bezüglich der aus der E-Ladestation zu erwartenden Immissionen (für den nieder- und hochfrequenten Teil) unterlassen. Die entsprechenden Auswirkungen seien nicht abgeklärt worden. Sie verwies hierzu auf den (aktuellen) Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.

E. Mit handschriftlichem Brief vom 6. Oktober 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um kostenlose Behandlung bzw. unentgeltliche Rechtspflege infolge (finanzieller/gesundheitlicher) Bedürftigkeit. Sie reichte dazu eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2025 betreffend Verlängerung der öffentlichen Unterstützung ab 1. Juni 2025 bis 30. November 2025 ein.

F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2025 beantragte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bestritt darin das Vorliegen eines unzulässigen Interessenskonflikts sowie die Notwendigkeit weiterer Abklärungen für die projektierten E-Ladestationen. Solche Anlagen unterstünden nicht den Vorschriften betreffend 'Strahlenbelastung', weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Pflichten zu erfüllen gehabt habe. Das Vorsorgeprinzip sei eingehalten und beachtet worden.

G. Mit Replik vom 29. November 2025 bekräftigte die Beschwerdeführerin noch einmal ihre Bedenken gegenüber dem Bauprojekt auf Parzelle Z.1._____ in ihrer Nähe.

H. Am 9. Dezember 2025 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik.

Erwägungen

Erwägungen

1.1

Die angefochtene Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2025 sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden, weshalb sie gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) ein taugliches Anfechtungsobjekt für das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden darstellen. Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da die Beschwerde vom 18. September 2025 – wie nachfolgend dargestellt – offensichtlich unbegründet ist, ergeht das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz.

1.2

Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 50 VRG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ist damit einzutreten.

2.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.

3.

Der Antrag auf kostenlose Behandlung bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP) ist abzuweisen. Laut Art. 76 Abs. 1 VRG kann ein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung nur bewilligt werden, sofern der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Vorliegend erweist sich die Beschwerde – wie nachfolgend gezeigt wird – im Voraus als aussichtslos bzw. als offensichtlich unbegründet, weshalb die URP – selbst bei Bejahung der (finanziellen/gesundheitlichen) Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – nicht gewährt werden kann.

4.

Die Rüge eines unzulässigen Interessenskonflikts ist unbegründet. Wie das streitberufene Gericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten hat, ist die Doppelstellung des Gemeindevorstands als Gesuchsteller und Baubehörde systemimmanent und die Vorstandsmitglieder sind nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsregeln finden bei ihnen daher grundsätzlich keine Anwendung. Die Gemeindevorstandsmitglieder müssen nur dann in den Ausstand treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Ein solches ist vorliegend nicht nachgewiesen. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Grundeigentümerin der Parzelle Z.1._____ ist und zugleich als Bewilligungsbehörde des eigenen Baugesuchs amtiert, reicht für eine unzumutbare Interessenskollision nicht aus. Eine Ausstandspflicht hat somit nicht bestanden (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 24 52 vom 26. November 2024 E. 3.1, R 23 19 vom 7. November 2023 E. 4.5).

5.

Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich, die Abklärungen im Zusammenhang mit der Realisation von zehn E-Ladestationen für Autos auf dem Parkplatz der Parzelle Z.1._____ seien nur ungenügend bzw. gar nicht erfolgt, obwohl die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie verkennt dabei allerdings, dass E-Ladestationen in der Schweiz grundsätzlich als sicher und nicht gesundheitsgefährdend zu bezeichnen sind. Einzig die unsachgemässe Installation oder Verwendung bergen Brandrisiken. Wie dazu dem Fachbericht der Gebäudeversicherung Graubünden vom 11. April 2025 entnommen werden kann, wurden diverse Auflagen für die Qualitätssicherung im Brandschutz gemacht, welche vor Inbetriebnahme der Anlage umzusetzen, zu prüfen und deren Umsetzung durch den für die Qualitätssicherung Verantwortlichen der Bauherrschaft der Gebäudeversicherung Graubünden zu bestätigen sind. Der Bau der Photovoltaikanlage/Solaranlage wurde aus brandschutztechnischer Sicht als nicht relevant eingestuft.

Die Ergebnisse der neuesten Studie des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS Deutschland) von 2025 (<https://www.bfs.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/BfS/DE/ 2025/005.html>; letztmals besucht am 17. Februar 2026) haben sodann gezeigt, dass die elektromagnetischen Felder beim Laden kein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen. Die Einhaltung der Niederspannungs-Installationen (NIN) und die Installation durch Fachpersonal seien dabei entscheidend, um Risiken zu minimieren. Für die fachgerechte Ausführung trägt die Bauherrin/Beschwerdegegnerin die Verantwortung. In Bezug auf den Strahlenschutz bei der Elektromobilität hält die betreffende Studie fest, dass auch beim Laden von E-Autos und Plug-in-Hybriden Magnetfelder aufträten. Die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte seien aber bei allen untersuchten Szenarien unterschritten worden. Daher seien nach dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand keine gesundheitsrelevanten Wirkungen zu erwarten. Der Schlussbericht des Bundesamts für Energie (BFE) vom 31. März 2023 betreffend Elektromagnetische Felder (EMF) in Elektrofahrzeugen (<https://www.emf.ethz.ch/fileadmin/redaktion/public/downloads/3_angebot/wissensvermittlung/studien_fachartikel/2023_Elektromagnetische_Felder_EMF_in_Elektrofahrzeugen.pdf>; letztmals besucht am 17. Februar 2026) kommt zu einem ähnlichen Schluss: Soweit die Resultate dieser Studie verallgemeinerbar seien, erscheine der elektrische Antrieb mit Energiebezug aus einer Batterie bezüglich zusätzlicher EMF-Immissionen als unproblematisch. Im konkreten Fall verhält es sich nun so, dass das geplante Bauprojekt nicht unter die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung fällt (sog. NISV, SR 814.710). Diese schützt den Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, insbesondere vor elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 Hz bis 300 GHz (Strahlung), die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. a NISV). Im Anhang 1 sind die Anlagetypen (wie beispielsweise Hochspannungsleitungen, elektrische Bahnanlagen/Transformatoren sowie Sendeanlagen für Mobilfunk) aufgelistet, für die spezifische Grenzwerte und Berechnungsvorschriften gelten. Das geplante Bauprojekt fällt eindeutig nicht darunter. Die Beschwerdegegnerin war deshalb auch nicht verpflichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen. Unabhängig davon gilt für jedes Bauwerk allerdings immerhin die allgemeine Pflicht aus Art. 4 Abs. 2 NISV, die Emissionen im Rahmen der Vorsorge – soweit möglich und zumutbar – technisch, betrieblich und wirtschaftlich zu senken. Es bestand vorliegend keine Pflicht der Beschwerdegegnerin, die projektierten E-Ladestationen vorsorglich hinsichtlich ihrer Strahlenbelastung prüfen zu lassen. Sie durfte sich im Rahmen des Vorsorgeprinzips auf die technischen Spezifikationen seitens des Herstellers verlassen. Die Rüge der unvollständigen Bedarfsabklärung erweist sich damit als offenkundig unbegründet, weshalb die Beschwerde insofern klarerweise abzuweisen ist.

6.

Soweit die Beschwerdeführerin überdies noch die raumplanerischen Aspekte der Zerstörung von Wohnraum und Unpässlichkeit in einem Erholungsgebiet anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der mit dem angefochtenen Projekt zu überbauende Teil der Parzelle Z.1._____ in einer ZöBA befindet und bereits jetzt nur eingeschränkt für Anlagen und Bauten im öffentlichen Interesse genutzt werden darf. Der südwestliche, sich in der Landwirtschaftszone wie auch dem Waldareal befindende Teil der Parzelle bleibt vom geplanten Bauprojekt unberührt. Das Erstellen des Autoparkplatzes mit zehn E-Ladestationen soll einerseits der Dorfbevölkerung und andererseits besonders den Gästen des nahegelegenen Skigebiets "C._____" dienen. Der geplante Parkplatz ist somit offensichtlich von grossem öffentlichem Interesse, welches die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Erhalt des "status quo" bei weitem zu überwiegen vermag. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist erst ab 500 Parkplätzen vorgeschrieben (vgl. Anhang Ziff. 11.4 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]) und deshalb vorliegend ohne Belang. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Beschwerde also von vornherein chancenlos.

7.

Nach Art. 73 Abs. 1 VRG hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls (finanzielle/gesundheitliche Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin) rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteienentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin entfällt, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

Dispositiv

Es wird erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

[Rechtsmittelbelehrung]

[Mitteilungen]

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Art. 43 VRGart. 43 VRGart. 43 LGA

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 38 VRGart. 38 VRGart. 38 LGA

Art. 52 VRGart. 52 VRGart. 52 LGA

Art. 76 VRGart. 76 VRGart. 76 LGA

Art. 2 NISVart. 2 ORNIart. 2 ORNI

Art. 4 NISVart. 4 ORNIart. 4 ORNI

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Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA