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Entscheid

ZK1 2012 58

Bezirksgericht Plessur, Einzelrichter

14. April 2014Deutsch8 min

Source gr.ch

Sachverhalt

2. Es sei das Grundbuch Z._____, O.1._____, anzuweisen, im Grundbuch X._____ auf den Parzellen Nr. _____ und Nr. _____, Plan _____ das Kaufsrecht gemäss Vertrag vom 2. Oktober 2009 (act. 5) im Sinne von Art. 959 ZGB vorzumerken und es sei über dieselben Grundstücke eine Grundbuchsperre, anzumerken um damit der Gesuchsgegnerin die Veräusserung und weitere Belastung des Grundstückes zu verbieten, bzw. allenfalls mit demselben Zweck eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB zur Sicherung der sich aus dem Kaufrechtsvertrag (act. 5) und aus dem Kaufvertrag (act. 4) ergebenden dinglichen Rechte vorzumerken.

3. Die Vormerkungen und Verfügungsbeschränkungen gemäss Ziffer 1 und 2 vorstehend seien vorerst bis zu einem definitiven Entscheid über das vorliegende Gesuch superprovisorisch sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin zu erlassen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 8 % MWSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin.“

dass die Gesuchstellerin in der Begründung ausführt, dass die Gesuchsgegnerin – wie auch der aktuelle Grundbuchauszug vom 6. März 2013 zeige – ihren vertraglichen Verpflichtungen zur Löschung der Pfandbelastung über Fr. 15‘000‘000.-- auf den drei Parzellen immer noch nicht nachgekommen sei, in der Berufung aber nichts desto trotz von der Gesuchstellerin vordergründig verlange, dass diese die Parzelle Nr. _____ erwerbe,

dass die Gesuchstellerin befürchtet, die Gesuchsgegnerin sei gar nicht willens und in der Lage, um die entsprechenden Löschungen zu erwirken,

dass es der beantragten Grundbuchsperre bedürfe, um zu vermeiden, dass während des hängigen Berufungsverfahrens die Liegenschaften weiter belastet oder weiter verkauft würden,

dass die Gefahr, dass es zu solchen Handlungen kommen könnte, welche die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen der Gesuchstellerin in hohem Masse beträfen, sehr gross sei, zumal die Gesuchsgegnerin offenbar sogar Mühe habe, den Kostenvorschuss zu begleichen,

dass die Gesuchsgegnerin nämlich – für den Fall, dass der beantragten vorsorglichen Massnahme nicht entsprochen würde – die Möglichkeit habe, über die betreffenden Grundstücke zu verfügen, wobei die Gelder anschliessend an die italienische Hypothekargläubigerin gelangen würden, so dass die Gesuchstellerin weder das Eigentum an den Grundstücken erwerben könnte und womöglich auch noch auf ihren Rückforderungen von über Fr. 500‘000.-- sitzen bliebe,

dass die geforderten Massnahmen das richtige und adäquate Mittel seien, um diesen konkret vorhandenen Gefahren und schwerwiegenden Nachteilen für die Gesuchstellerin zu begegnen,

dass die Gesuchsgegnerin dabei auch nicht zu Schaden komme, zumal der Vollzug des Vertrags in deren eigenem Interesse liege und ihr durch die von der Gesuchstellerin verlangten Verfügungsbeschränkungen weder rechtliche noch tatsächliche Nachteile entstünden,

dass die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden gestützt auf Art. 13 lit. a ZPO aufgrund der Zuständigkeit für die Hauptsache auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zuständig ist (vgl. auch Art. 315 Abs. 2 ZPO),

dass der Vorsitzende über den Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen und deren superprovisorischer Anordnung in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet (Art. 9 Abs. 1 GOG),

dass gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO die gesuchstellende Partei für den Erlass vorsorglicher Massnahmen glaubhaft zu machen hat, dass ein ihr zustehender materiell-rechtlicher Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,

dass für die superprovisorische Anordnung derartiger Massnahmen ausserdem eine besondere Dringlichkeit erforderlich ist (Art. 265 Abs. 1 ZPO),

dass das Kriterium der besonderen Dringlichkeit immer auch das Element der zeitlichen Dringlichkeit beinhaltet, wobei die Gesuchstellerin glaubhaft machen muss, dass eine Verletzung des behaupteten Anspruchs unmittelbar bevorsteht und eine im Rahmen des ordentlichen Massnahmeverfahrens erlassene vorsorgliche Massnahme zu spät käme oder aber eine vorgängige Anhörung der Gegenseite die Erfolgschancen der Massnahme vereiteln würde (Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich 2013, N 7 zu Art. 265 ZPO mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Bestimmung der anzuordnenden vorsorglichen Massnahmen schliesslich das Verhältnismässigkeitprinzips zu beachten ist,

Erwägungen

dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Maloja den Parteien am 25. Januar 2013 mitgeteilt wurde,

dass die Gesuchsgegnerin somit fast drei Monate Zeit gehabt hätte, um die von der Gesuchstellerin befürchteten Verfügungen – Verkauf oder weitere Belastung – zu veranlassen, was nachweislich nicht geschehen ist,

dass, soweit die Gesuchstellerin ihre Befürchtungen hinsichtlich einer möglichen Zahlungsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin hauptsächlich aus der beantragten Fristerstreckung betreffend Leistung des Kostenvorschusses ableitet, darauf hinzuweisen ist, dass die entsprechende Fristerstreckung auch bereits am 22. März 2013 bewilligt worden ist und somit ebenfalls schon längere Zeit zurückliegt,

dass unter diesen Umständen von einer zeitlichen Dringlichkeit im vorliegenden Fall keine Rede sein kann,

dass im Weiteren auch nicht nachvollziehbar ist, welcher materielle Rechtsanspruch der Gesuchstellerin verletzt sein soll, wenn sie in ihrer Begründung ausführt, dem Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei zu entsprechen, damit letztlich der Vollzug des Geschäfts nicht durch Weiterveräusserung oder -belehnung verunmöglicht werde,

dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin nämlich Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, infolgedessen ihr gemäss vorinstanzlichem Urteil die bereits geleistete Anzahlung in Höhe von Fr. 300‘000.-- zugesprochen wurde,

dass aufgrund der vor der Vorinstanz eingereichten Klage der Gesuchsteller deren primäres Interesse somit nicht mehr in der Erfüllung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sondern in dessen Rückabwicklung liegt, so dass eine Verunmöglichung desselben infolge allfälliger Weiterveräusserung oder

-belehnung durch die Gesuchsgegnerin auf Seiten der Gesuchstellerin kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil darzustellen vermöchte,

dass die Gesuchstellerin sich sodann dahingehend äussert, es sei zu befürchten, dass die Gesuchsgegnerin weder fähig noch willens sei, die entsprechenden Löschungen zu erwirken,

dass für das Kantonsgericht von Graubünden nicht ersichtlich ist, wie die Gesuchsgegnerin unter diesen Umständen eine weitere Belastung beziehungsweise einen Verkauf ohne Löschung oder mit einer hohen Belastung zum Nachteil der Gesuchstellerin erfolgreich bewerkstelligen können sollte,

dass sich die Gesuchstellerin hierzu nicht äussert, sondern sich vielmehr mit dem Hinweis begnügt, dass die Gesuchsgegnerin zwar als schweizerische Aktiengesellschaft konstituiert, jedoch vollständig ausländisch beherrscht und finanziert sei, und allfällige Erträge ins Ausland fliessen würden,

dass auf Seiten der Gesuchstellerin somit auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil auszumachen ist, welcher mittels Anordnung von superprovisorischen Massnahmen abgewendet werden müsste,

dass das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen folglich abzuweisen ist,

dass der Gesuchsgegnerin zur Einreichung einer Vernehmlassung zu den beantragten vorsorglichen Massnahmen eine Frist von 20 Tagen anzusetzen ist,

dass über die Kostenauflage für das vorliegenden Verfahren im Entscheid über den Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden wird,

erkannt:

Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen.

Der Gesuchsgegnerin wird eine Frist von 20 Tagen seit Inempfangnahme dieser Verfügung angesetzt, innert der sie zum Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen Stellung beziehen kann.

Die Kosten dieser Verfügung bleiben bei der Prozedur.

Mitteilung an:

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