ZK1 2015 146
quesiti peritali
30. März 2023Deutsch28 min
A/a. A._____ reichte am 10. Juni 2014 beim Bezirksgericht Inn (ab 1. Januar 2017: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein und beantragte mit gleicher Eingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren rückwirkend ab dem 28. Mai 2014 und unter Einsetzung von Rechtspraktikantin B._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Source gr.ch
Urteil vom 22. Februar 2023
Referenz ZK1 15 146
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Bäder Federspiel und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Nievergelt
Crappun 8, Postfach 51, 7503 Samedan
Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege
Anfechtungsobj. Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 2. Oktober 2015, mitgeteilt am 6. Oktober 2015 (Proz. Nr. 135-2014-158 und Proz. Nr. 135-2014-91)
Mitteilung 24. Februar 2023
Sachverhalt
Sachverhalt
A/a. A._____ reichte am 10. Juni 2014 beim Bezirksgericht Inn (ab 1. Januar 2017: Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen ein und beantragte mit gleicher Eingabe die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren rückwirkend ab dem 28. Mai 2014 und unter Einsetzung von Rechtspraktikantin B._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
A/b. Einen Tag später ersuchte sie die Vorinstanz darum, ihre Eingabe vom 10. Juni 2014 als zwei separate Gesuche zu behandeln, einerseits um Erlass von Eheschutzmassnahmen und andererseits um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorinstanz kam dem nach und eröffnete für Letzteres das Verfahren mit Proz. Nr. 135-2014-91. Darin forderte die Vorinstanz die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden am 12. Juni 2014 auf, zum Gesuch Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 verzichtete diese auf eine Stellungnahme, reichte aber am 17. Juni 2014 auf Wunsch der Vorinstanz die Steuerveranlagungsverfügungen 2012 des Ehemannes von A._____, C._____ (nachfolgend: Ehemann), ein.
A/c. Ebenfalls in diesem Verfahren teilte die Vorinstanz A._____ mit Verfügung vom 18. Juni 2014 mit, dass ein verheirateter Gesuchsteller ohne eigene Mittel zunächst beim Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss geltend machen müsse und ihm die unentgeltliche Rechtspflege erst gewährt werde, wenn nachweislich keine Mittel erhältlich seien. Die Vorinstanz forderte A._____ auf, entsprechend gegen ihren Ehemann innert einer Frist von 10 Tagen im Verfahren nach Art. 276 ZPO einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen. Das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werde in der Zwischenzeit sistiert.
A/d. Der Aufforderung folgend, stellte A._____ mit Eingabe vom 30. Juni 2014 das Gesuch, ihr Ehemann sei zu verpflichten, ihr zur Leistung allfälliger ihr auferlegten Gerichtskostenvorschüsse sowie zur Leistung eines ersten Anwaltskostenvorschusses CHF 4'500.00 (gemäss Begründung Gerichtskostenvorschuss von CHF 1'500.00 und Anwaltskostenvorschuss von CHF 3'000.00) zu bezahlen. Das Gesuch wurde im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) entgegengenommen.
B/a. Am 16. September 2014 leitete A._____ das Scheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 115-2014-5). Gleichentags stellte sie ein separates Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren rückwirkend ab dem 3. September 2014 und unter Einsetzung von B._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin, wobei die Befugnis zur unentgeltlichen Prozessführung auf das erstinstanzliche Verfahren zu beschränken sei (Proz. Nr. 135-2014-158). In der Scheidungsklage beantragte sie, der Ehemann sei im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren zur Leistung allfälliger ihr auferlegten Gerichtskostenvorschüsse sowie eines ersten Anwaltskostenvorschusses von CHF 4'500.00 zu verpflichten. Dieses Begehren liess sie anlässlich der Einigungsverhandlung im Scheidungsverfahren vom 15. Januar 2015 wieder fallen, mit Verweis auf das gleichzeitig mit der Scheidungsklage eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B/b. Im Verfahren zu letzterem forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. September 2014 auf, Nachweise ihre aktuelle Vermögenssituation betreffend einzureichen.
B/c. Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 3. Oktober 2014 nach.
C/a. Am 25. Februar 2015 schrieb der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das Eheschutzverfahren infolge eines anlässlich der Einigungsverhandlung vom 15. Januar 2015 im Scheidungsverfahren von den Parteien getroffenen und danach schriftlich bestätigten Vergleichs ab. Im Dispositiv des Abschreibungsentscheids hielt er fest, dass die im Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) erfolgten Anträge im anhängig gemachten Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2014-5) "als vorsorgliche Massnahmen in Proz. Nr. 135-2015-32" entgegengenommen würden.
C/b. In diesem vorsorglichen Massnahmeverfahren setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn den Parteien sodann mit Verfügung vom 4. März 2015 eine 10-tägige Frist an, allfällige Ergänzungen zu den bereits ergangenen Stellungnahmen einzureichen, und kündigte an, dass nach Ablauf der Frist ohne "nochmalige" mündliche Verhandlung entschieden werde.
C/c. Einen Tag zuvor, am 3. März 2015, hatte die Vorinstanz im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2015-158) eine gleichlautende prozessleitende Verfügung wie im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren erlassen (Proz. Nr. 135-2014-91; vgl. lit. A/c). Ohne Bezugnahme auf den von A._____ im Scheidungsverfahren gestellten und in der Einigungsverhandlung fallengelassenen Antrag auf Prozesskostenvorschuss forderte die Vorinstanz A._____ wiederum auf, innert 10 Tagen im Verfahren nach Art. 276 ZPO einen Prozesskostenvorschuss geltend zu machen, unter Sistierung des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege in der Zwischenzeit.
C/d. Diesbezüglich beantragte A._____ mit Schreiben vom 13. März 2015 eine Fristerstreckung um 10 Tage bis zum 26. März 2015, die in der Folge von der Vorinstanz mit Verfügung vom 16. März 2015 gewährt wurde.
C/e. Mit Eingabe vom 26. März 2015 wies A._____ unter Bezugnahme auf die prozessleitenden Verfügungen vom 3. und 4. März 2015 darauf hin, dass sich diese Eingabe, mit der sie einen Prozesskostenvorschuss beim Ehemann erwirken sollte, als hinfällig erweise, da ihr im Eheschutzverfahren gestellter Antrag vom 30. Juni 2014 auf Prozesskostenvorschuss ins vorsorgliche Massnahmeverfahren zum Scheidungsverfahren überführt worden und daher weiterhin rechtshängig sei. Sie passe den Antrag vom 30. Juni 2014 jedoch an den bisher getätigten respektive den noch zu erwartenden Aufwand wie folgt an:
1.2
Der Gesuchsgegner sei im Zusammenhang mit dem aus dem ins vorliegende vorsorgliche Massnahmeverfahren editierte Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Leistung allfälliger ihr auferlegter Gerichtskostenvorschüsse und zur Leistung eines ersten Anwaltskostenvorschusses CHF 19'907.30 zu bezahlen.
1.3.
Der Gesuchsgegner sei im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2014-5) zu verpflichten, der Gesuchstellerin zur Leistung allfälliger ihr auferlegter Gerichtskostenvorschüsse und zur Leistung eines ersten Anwaltskostenvorschusses CHF 17'601.75 zu bezahlen.
E/a. Zwei Tage vor Eingang dieser Eingabe, am 24. März 2015, hatte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn das vorsorgliche Massnahmeverfahren bereits mit Entscheid erledigt. Darin hiess er den Antrag auf Gerichtskosten- sowie Anwaltskostenvorschuss vom 30. Juni 2014 jeweils in verminderter Höhe gut, indem er den Ehemann zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses von CHF 1'500.00 und eines Gerichtskostenvorschusses von CHF 1'000.00 für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2015-32) und CHF 150.00 für das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) verpflichtete.
E/b. Das Scheidungsurteil erging am 24. September 2015. Darin erwog das Bezirksgericht Inn im Zusammenhang mit dem Kostenentscheid, dass das mit der Scheidungsklage gestellte Begehren auf Prozesskostenvorschuss von A._____ fallengelassen worden sei. Dass sie mit Eingabe vom 26. März 2015 u.a. auch um Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren ersuchte, wird nicht erwähnt, sodass der Eindruck entsteht, als hätte A._____ auf die diesbezügliche Fristansetzung gar nicht reagiert.
E/c. Am 2. Oktober 2015 entschied die Vorinstanz schliesslich über die beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2014-91) und für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2014-158), wobei es beide kostenfrei abwies.
F/a. Gegen die beiden letztgenannten Entscheide erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1.1
Der einzelrichterliche Entscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 2. Oktober 2015, mitgeteilt am 6. Oktober 2015, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Proz. Nr. 135-2014-91 (URP zu Proz. Nr. 135-2014-89 und Proz. Nr. 135-2015-32) sei aufzuheben.
1.2
Der einzelrichterliche Entscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 2. Oktober 2015, mitgeteilt am 6. Oktober 2015, betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Proz. Nr. 135-2014-158 (URP zu Proz. Nr. 115-2014-5) sei aufzuheben.
1.3
Formelle Anträge:
1.3.1
Die Beschwerdeverfahren gegen die Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege Proz. Nr. 135-2014-91 (URP zu Proz. Nr. 135-2014-89 und Proz. Nr. 135- 2015-32) und zu Proz. Nr. 135-2014-158 (URP zu Proz. Nr. 115-2014-5) seien zu vereinigen.
1.3.2
Das Beschwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des Entscheides vom 24. September 2015, mitgeteilt am 6. Oktober 2015 resp. eventualiter bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Scheidungsurteils (inkl. allen Nebenpunkten) zu sistieren und der Beschwerdeführerin sei danach die Gelegenheit einzuräumen, ihre Beschwerdeschrift entsprechend ergänzen zu können.
1.4
Der Beschwerdeführerin sei ab dem 3. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren und das Ehescheidungsverfahren sowie für das vorliegende Verfahren zu gewähren.
1.5
Mit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sei Dr. iur. B._____, Nievergelt Advokatur und Notariat, Crappun 8, Postfach 51, 7503 Samedan Advokatur, zu beauftragen.
1.6
Es seien die Anwaltskosten in der Höhe von CHF 13'729.50 (Ehescheidung) und CHF 13'766.75 (Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen) sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 4'000.00 (Ehescheidung) und CHF 1'150.00 (Eheschutz und vorsorgliche Massnahmen) des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Inn gutzuheissen.
F/b. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurden die Beschwerden gegen die Entscheide der Verfahren Proz. Nr. 135-2014-158 und Proz. Nr. 135-2014-91 antragsgemäss vereinigt und das Verfahren wurde bis zum Vorliegen der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Scheidungsurteils vom 24. September 2015 sistiert.
F/c. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 setzte die Beschwerdeführerin das Kantonsgericht von der Mitteilung des begründeten Scheidungsurteils in Kenntnis. In demselben Schreiben kündigte sie ihre Berufung gegen das Scheidungsurteil an und ersuchte darum, zur Ergänzung der Beschwerdeschrift die Berufungsschrift sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend das Berufungsverfahren beizuziehen.
F/d. Nach Eingang der Berufung gegen das Scheidungsurteil (ZK1 16 40) hob die Vorsitzende der I. Zivilkammer die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Verfügung vom 23. Februar 2016 auf und stellte die Beschwerde samt Beilagen der Vorinstanz zur Stellungnahme zu.
F/e. Diese reichte am 31. März 2016 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Anträge unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
F/f. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer stellte die Stellungnahme am 1. April 2016 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und wies darauf hin, dass kein zweiter Schriftenwechsel vorgesehen sei.
F/g. Das unter Ziffer 1.4 der Beschwerdeanträge gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird praxisgemäss in einem separaten Verfahren (ZK1 15 147) behandelt und mit Verfügung heutigen Datums abgewiesen. Das Urteil über die gegen das Scheidungsurteil erhobene Berufung (ZK1 16 40) ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selber Besetzung.
F/h. Nachdem B._____ ihre Tätigkeit als Rechtspraktikantin in der Kanzlei Nievergelt Advokatur und Notariat zwischenzeitlich beendet hat, erfolgt die Mitteilung des vorliegenden Urteils an den ursprünglich bevollmächtigten Rechtsanwalt.
F/i. Die Akten der verschiedenen vorinstanzlichen Verfahren sind beigezogen und werden jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Gesuchsteller den Entscheid mit Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden weiterziehen (Art. 121 i.V.m. Art. 319 Abs. b Ziff. 1 ZPO; Art. 7 EGzZPO [BR 320.100]). Da es sich gemäss Art. 119 Abs. 3 ZPO um ein summarisches Verfahren handelt, ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO).
1.2
Die vorinstanzlichen Entscheide ergingen am 2. Oktober 2015 und wurden am 6. Oktober 2015 mitgeteilt. Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 19. Oktober 2015 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Schweizerischen Post übergeben. Zum Empfangsdatum stellt die Beschwerdeführerin keine Behauptungen auf. Die 10-tägige Frist erweist sich jedoch auch unter Annahme des frühestmöglichen Empfangsdatums (7. Oktober 2015) als gewahrt (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). Die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung sind knapp gewahrt (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind gegeben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführerin ersucht in Rechtsbegehren 1.3.2 in fine darum, dass ihr nach Aufhebung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens Gelegenheit zur Ergänzung der Beschwerdeschrift zu geben sei. Später ersuchte sie um Beizug der gegen das Scheidungsurteil erhobenen Berufung sowie des für das Berufungsverfahren gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Die darin enthaltene Begründung ergänze die Beschwerdeschrift des vorliegenden Verfahrens. Den Beizug – anstelle einer erneuten Eingabe im vorliegenden Beschwerdeverfahren – begründete sie mit der Vermeidung von Doppelspurigkeiten bzw. einem prozessökonomischeren Vorgehen (act. D.2).
2.2
Noven sind im Beschwerdeverfahren verboten (Art. 326 ZPO), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann, wenn wie vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_405/2011 v. 27.9.2011 E. 4.5.3; KGer GR ZK1 17 2 v. 23.5.2017 E. 3a-b). Entsprechend sind neue Behauptungen und Beweismittel unzulässig, die Novenschranke mithin mit Beginn der Urteilsberatungsphase vor erster Instanz gefallen. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde vorliegend nicht angeordnet. Die in anderen Verfahren erstellten Rechtsschriften können auch nicht als Wahrnehmung des Replikrechts hinsichtlich der Stellungnahme der Vorinstanz betrachtet werden. Der (vorliegend vom Zeitpunkt der Novenschranke abweichende) Aktenschluss ist somit nach Eingang der Stellungnahme des Bezirksgerichts Inn ebenfalls eingetreten. Der Beizug von Rechtsschriften aus anderen Verfahren zur Ergänzung der Beschwerde erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Allerdings würde die Untersuchungsmaxime ihres Inhalts entleert, müsste das Gericht die Kenntnis anderer Rechtsschriften ausblenden. Ihr Inhalt kann daher soweit von Amtes wegen Berücksichtigung finden, als damit keine Noven ins Verfahren eingeführt werden.
3.1
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89), für das vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2015-32) und für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2014-5) jeweils mit der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege zu der Prozessfinanzierung mittels Prozesskostenvorschuss des anderen Ehegatten gestützt auf die eherechtliche Beistands- und Unterstützungspflicht. Sie führte aus, die Geltendmachung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten sei eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führe, dass die unentgeltliche Rechtspflege verweigert werden könne (act. B.3a und B.3b).
3.2
Die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren (Proz. Nr. 135-2014-89) und das vorsorgliche Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2015-32) im Einzelnen verweigerte die Vorinstanz mit Verweis auf den Entscheid vom 24. März 2015. Darin sei der Ehemann verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin einen Anwaltskostenvorschuss von CHF 1'500.00 und einen Prozesskostenvorschuss von CHF 1'150.00 (inkl. CHF 150.00 für das Eheschutzverfahren) zu bezahlen. Damit erübrige sich die Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorsorgliche Massnahmeverfahren und sei für dieses Verfahren zu verweigern (act. B.3b, E. 14 Abs. 3). Der am 26. März 2015 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erhöhung des Anwaltskostenvorschusses auf CHF 19'907.30 für das Eheschutzverfahren widerspreche dem Wesen eines Vorschusses, betreffe er doch nicht künftige, sondern bereits angefallene Aufwendungen. Zudem sei er verspätet erfolgt, zumal die Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungen gemäss prozessleitender Verfügung vom 4. März 2015 bereits am 16. März 2015 abgelaufen sei. Mit ihrem nachträglichen und verspäteten Antrag um Anwaltskostenvorschuss habe die Beschwerdeführerin ihre Obliegenheit verletzt, vom Ehemann einen ausreichenden Anwaltskostenvorschuss zu fordern. Dies führe dazu, dass die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren zu verweigern sei (act. B.3b, E. 14).
3.3
Zur unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2014-4) erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit der Scheidungsklage einen Anwaltskostenvorschuss geltend gemacht, diesen mit Replik vom 2. März 2015 jedoch fallengelassen habe. In der Folge sei sie mit Schreiben vom 3. März 2015 unter Hinweis auf die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege aufgefordert worden, einen Prozesskostenvorschuss innert 10 Tagen geltend zu machen. Diese Frist sei bis am 26. März 2015 erstreckt worden, wobei auch bis dann kein entsprechendes Gesuch eingegangen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2015 im Scheidungsverfahren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses verzichtet. Damit habe sie ihre Obliegenheit zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses verletzt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Scheidungsverfahren zu verweigern sei. Die Vorinstanz erwägt, dass selbst bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der anwaltliche Aufwand wesentlich zu kürzen wäre (act. B.3a, E. 11).
4.
Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige (willkürliche) Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO; KGer GR ZK1 18 182 v. 4.8.2021 E. 2.1). Willkür liegt vor, wenn sich eine Sachverhaltsfeststellung in keiner Weise rechtfertigen lässt, insbesondere, weil sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht (Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, N 8 zu Art. 320 ZPO). Zum vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, aus dem die im Streit stehenden Rechtsfolgen abgeleitet werden, sondern auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (analog für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht: BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die unentgeltliche Rechtspflege einzig deshalb verweigert, weil sie es unterlassen hätte, einen Prozesskostenvorschuss beim Ehemann zu erstreiten (act. A.1, 2.2.7). Ihr diesbezügliches Gesuch sei jedoch fristgerecht eingegangen. Sinngemäss erklärt sie, sie habe im vorsorglichen Massnahmeverfahren ein Fristerstreckungsgesuch eingereicht, das von der Vorinstanz übersehen worden sei, da sie es aus Spargründen in demselben Briefumschlag wie das Fristerstreckungsgesuch "im Ehescheidungsverfahren" verschickt habe. Den Entscheid vom 24. März 2015 habe sie ebenfalls aus Spargründen nicht weitergezogen, was ihr nicht entgegengehalten werden dürfe (act. A.1, 2.2.6.a Abs. 2). Die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (für das Scheidungsverfahren) fallengelassen habe, weil die Prozesskostenvorschüsse mit den Beträgen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung sowie aus der Teilung der beruflichen Vorsorge verrechnet worden wären und das Resultat daher dasselbe gewesen wäre (act. A.1, 2.2.6.a Abs. 3). Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin die Kostenverteilung im Scheidungsurteil. Ihr zufolge hätten bei dieser die finanziellen Verhältnisse der Parteien berücksichtigt und die Kosten ermessensweise dem Ehemann auferlegt werden müssen (act. A.1, 2.2.6.a Abs. 3 und 2.2.7). Schliesslich verteidigt die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Anwaltskosten gegenüber der vorinstanzlichen Erwägung, diese seien überhöht (act. A.1, 2.2.6.b).
4.2
Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn bestreitet, dass mit Bezug auf die mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2015 (Proz. Nr. 135-2015-32) angesetzte Frist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt worden sei. Es handle sich dabei um eine wahrheitswidrige und haltlose Schutzbehauptung der Beschwerdeführerin (act. A.2). Auch für das Scheidungsverfahren sei innert der hier (Proz. Nr. 135-2014-158) bis zum 26. März 2015 erstreckten Frist kein Gesuch eingegangen und die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Hauptverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Gerichts- und Anwaltskostenvorschusses verzichtet (act. A.2).
5.1
Vorab ist festzuhalten, dass weder das Scheidungsurteil noch der Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeentscheid Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bilden und auf die diesbezüglichen in der Beschwerdebegründung erhobenen Rügen daher nicht einzugehen ist. Auch wenn die vorinstanzlichen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege unzulässigerweise (vgl. BGer 4A_20/2011 v. 11.4.2011 E. 7.2.2) nach Erlass des Scheidungsurteils ergangen sind, wären die entsprechenden Rügen gegen den Kostenentscheid im Scheidungsurteil im Rahmen der dagegen erhobenen Berufung bzw. im Berufungsverfahren geltend zu machen gewesen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses nur die Liquidation der Kosten, jedoch nicht die Kostenverlegung im Hauptverfahren beeinflusst (diese richtet sich nach Art. 106 ff. ZPO). Macht die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, die Kosten des Scheidungsverfahrens hätten ermessensweise dem Ehemann auferlegt werden müssen, ein Prozesskostenbeitrag geltend, kann auch dies nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden.
5.2.1
Nach konstanter Rechtsprechung ist die Verpflichtung des Staates, einer mittellosen Partei in einer nicht von vornherein aussichtslosen Angelegenheit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, subsidiär zu der Unterstützungspflicht, die sich aus dem Familienrecht ergibt. Entsprechend geht der eherechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGer 5A_239/2017 v. 14.9.2017 E. 3.2 m.w.H.). Das bedeutet, dass, kann der Gesuchsteller erfolgreich einen Prozesskostenvorschuss geltend machen bzw. sich erfolgreich gegen die Abweisung eines Gesuchs um einen solchen wehren, die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist. Andernfalls würde der Grundsatz, dass der eherechtliche Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss demjenigen auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht, aus den Angeln gehoben (vgl. BGer 5A_716/2021 v.7.3.2022 E. 4.3.3).
5.2.2
Stellt also eine verheiratete Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, hat sie entweder auch um Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses zu ersuchen oder aber darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach auf ein Verfahren auf Zahlung eines solchen zu verzichten ist (BGer 5A_239/2017 v. 14.9.2017 E. 3.2 m.w.H.). Fehlt ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss und auch eine stichhaltige Begründung des Verzichts auf ein solches, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne Weiteres mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (BGer 5A_49/2017 v. 18.7.2017 E. 3.1 m.w.H.). Es besteht insbesondere keine Pflicht, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller eine Nachfrist anzusetzen, um das unvollständige Gesuch zu verbessern (KGer GR ZK1 19 35 v. 17.12.2019 E. 2.4.3). Für die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ausreichend, dass der Gesuchsteller einen Vorschuss erhältlich machen könnte. Ob er im konkreten Fall auf die Geltendmachung verzichtet oder Begehren stellt, die hinter seinem Anspruch zurückbleiben, ist unerheblich und führt insbesondere nicht dazu, dass die Bedürftigkeit deswegen nicht verneint werden könnte (vgl. BGer 5P.395/2001 v. 12.3.2002 E. 2d). Nur wenn erstellt ist, dass der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten oder der Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann, darf die Bedürftigkeit und in der Folge der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht unter Verweis auf die eheliche Beistandspflicht verneint werden (vgl. BGer 4A_250/2019 v. 7.10.2019 E. 2.3). Solange darüber jedoch Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als bedürftig gelten (BGer 4A_412/2008 v. 27.10.2008 E. 4.1).
5.2.3
In beiden Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen des unterstützungspflichtigen Ehemannes und ihres (anfänglichen) Verzichts, einen Prozesskostenvorschuss von ihrem Ehemann geltend zu machen (RG act. I.1 [89]; RG act. I.1 [158]). Nach aktueller Praxis können derartige Gesuche von anwaltlich vertretenen Parteien abgewiesen werden, ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (KGer GR ZK1 19 35 v. 17.12.2019 E. 2.4.3; Praxisänderungen betreffend unentgeltliche Rechtspflege vom 15. November 2018, <https://www.justiz-gr.ch/fileadmin/dateien/Kantonsgericht/Andere_Dateien/Praxisaenderungen_Unentgeltliche_Rechtspflege.pdf>). Vorliegend erfolgte das Gesuch jedoch noch vor der besagten Praxisfestlegung, weshalb die Ansetzung einer Frist zur Verbesserung des Gesuches mit Blick auf die Erhältlichkeit eines Prozesskostenvorschusses geboten gewesen wäre. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin stattdessen in beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Frist zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses an. Dies obwohl es der Partei offensteht, selbst zu entscheiden, ob sie den Anspruch auf Prozesskostenvorschuss geltend machen will oder im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege ihren diesbezüglichen Verzicht begründet bzw. darlegt, weshalb kein Prozesskostenvorschuss erhältlich sei.
5.2.4
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss innert Frist mit Eingabe vom 30. Juni 2014 verlangte. Das Gesuch wurde als Ergänzung zum Eheschutzgesuch formuliert und von der Vorinstanz im Eheschutzverfahren entgegengenommen (RG act. I.2 [89]; RG act. V.2 [89]; vgl. KGer GR ZK1 14 154 v. 29.6.2015 E. 8c.aa; BGer 5A_239/2017 v. 14.9.2017 E. 3.2; PKG 2013 Nr. 6 E. 5e).
5.2.5
Nach Abschreibung des Eheschutzverfahrens und "Überführung" der dort gestellten Anträge in ein neues vorsorgliches Massnahmeverfahren setzte der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn den Parteien in letzterem mit Verfügung vom 4. März 2015 eine 10-tägige Frist an, allfällige Ergänzungen zu ihren bisherigen Stellungnahmen anzubringen (Proz. Nr. 135-2015-32). Einen Tag zuvor, am 3. März 2015 hatte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren eine 10-tägige Frist zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt (Proz. Nr. 135-2014-158).
5.2.6
Die Beschwerdeführerin reichte sodann am 26. März 2015 ein weiteres Gesuch um Prozesskostenvorschuss ein, in welchem sie einerseits die mit Eingabe vom 30. Juni 2014 gestellten Begehren hinsichtlich der Höhe der Anwaltskostenvorschüsse abänderte (erhöhte) und andererseits erneut einen Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren beantragte. Das Gesuch bezeichnete sie als "Ergänzung zum Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Proz. Nr. 115-2015-32)". Die Vorinstanz nahm dieses im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2015-32) entgegen.
5.2.7
Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz zuvor dieses erste, auf identische Aufforderung hin eingereichte Gesuch um Prozesskostenvorschuss (vom 30. Juni 2014) im Eheschutzverfahren entgegengenommen hatte, war die Erwartung, dass sie auch das Gesuch um Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren mit dem Eheschutzverfahren bzw. nunmehr "vorsorglichen Massnahmeverfahren" entgegennehmen bzw. vereinigen würde, berechtigt. Vor diesem Hintergrund und angesichts des überlappenden Verfahrensgegenstands (Mittellosigkeit) erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die im vorsorglichen Massnahmeverfahren am 4. März 2015 und im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren am 3. März 2015 angesetzten Fristen nicht koordiniert oder zumindest mit dem Entscheid im Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren nicht bis zum 26. März 2015 zugewartet wurde. Es erscheint zudem plausibel, dass in dieser Situation für beide Fristen eine Erstreckung beantragt wird, was Zweifel an der Darstellung des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn, wonach bloss ein Fristerstreckungsgesuch eingegangen sei, aufkommen lässt (siehe auch RG act. V.3 [32]). Unabhängig davon ist der in der Eingabe vom 26. März 2015 enthaltene Antrag um Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren offensichtlich innert der bis am 26. März 2015 (unbestrittenermassen) erstreckten Frist zur Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses eingegangen. Es ist deshalb fraglich, ob dieses nicht, wenn nicht im bestehenden Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren (da bereits durch Entscheid abgeschlossen), in einem neuen entsprechenden Verfahren zu behandeln gewesen wäre.
5.2.8
Diese Streitfrage, d.h., ob die Eingabe vom 26. März 2015 innert Frist erfolgte und wie diese auszulegen ist, ist für die Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege nun aber nicht von Bedeutung. Auch wenn die Rechtzeitigkeit der Eingabe (und die Zulässigkeit der darin gestellten bzw. abgeänderten Begehren auf Prozesskostenvorschuss) entgegen der Feststellung des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn zu bejahen wäre, wäre damit noch nicht glaubhaft gemacht, dass die Begehren auf Prozesskostenvorschuss infolge fehlender Leistungsfähigkeit des Ehemannes abgewiesen worden wären und entsprechend die unentgeltliche Rechtspflege hätte geprüft werden müssen. Im Gegenteil liegt die Annahme näher, dass diese aus anderen Gründen abgewiesen worden wären, so etwa, da der Prozesskostenvorschuss nur für künftige Aufwendungen verlangt werden kann (vgl. BGer 5D_222/2021 v. 30.2.2022 E. 5.3). Die Abweisung in diesem Falle hätte wie eine Gutheissung des Begehrens auf Prozesskostenvorschuss zur Folge, dass mangels Mittelosigkeit kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht (vgl. vorstehend E. 5.2.2). In jedem Fall wäre die Unsicherheit bezüglich der Frage der Erhältlichkeit eines Prozesskostenvorschusses auch durch die Feststellung der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 26. März 2015 noch nicht beseitigt, weshalb die Beschwerdeführerin auch dann nicht als mittellos zu gelten hätte (BGer 5A_174/2016 v. 26.5.2016 E. 2.2).
5.2.9
Die Rüge der Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 26. März 2015 hätte mit Blick auf das Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren sodann mittels Rechtsmittel gegen den Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmeentscheid geltend gemacht werden müssen oder allenfalls mittels Rechtsverzögerungsbeschwerde, angesichts des im Entscheid enthaltenen Hinweises, wonach (nur) "im vorliegenden am 24. März 2015 gefällten Entscheid" die Eingabe vom 26. März 2015 keine Berücksichtigung finden könne (E. 16 des besagten Entscheids), und angesichts der ausgebliebenen Eröffnung eines weiteren vorsorglichen Massnahmeverfahrens zur Behandlung des Begehrens. Beides hat die Beschwerdeführerin unterlassen, was ihr entgegengehalten werden kann, und zwar unabhängig davon, ob dies aus Spargründen geschah oder – was ihre Erklärung im Schreiben vom 22. April 2015 (RG act.
V.3 [32]) nahelegt – in der Annahme, die Begehren auf Prozesskostenvorschuss könnten im Scheidungsverfahren erneut gestellt werden.
5.2.10
Im Übrigen wurden ihre ursprünglichen Anträge auf Prozesskostenvorschuss für das Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmeverfahren teilweise gutgeheissen. Dass keine vollständige Gutheissung erfolgte, ist nicht auf mangelnde Leistungsfähigkeit des Ehemannes zurückzuführen, sondern offenbar Folge eines Versehens (Verwechslung der Beträge für Gerichts- und Anwaltskostenvorschuss). Die Anspruchsvoraussetzungen als solche wurden hingegen bejaht. Der Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeentscheid ist sodann in Rechtskraft erwachsen, weshalb feststeht, dass die Ehefrau im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutz- bzw. vorsorgliche Massnahmeverfahren nicht als mittellos gelten kann. Den zu tiefen Anwaltskostenvorschuss hätte die Beschwerdeführerin wiederum mittels Rechtsmittel gegen den Eheschutz- bzw. vorsorglichen Massnahmeentscheid rügen müssen. Es ist nicht möglich, den Fehlbetrag stattdessen im Rahmen des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu fordern.
5.2.11
Was das mit Eingabe vom 26. März 2015 gestellte Begehren auf Prozesskostenvorschuss für das Scheidungsverfahren anbelangt, gilt analog, dass die Beschwerdeführerin gegen die Nichtbehandlung bzw. die unterlassene Eröffnung eines neuen Massnahmeverfahrens hätte aktiv werden müssen. Sie hat jedoch weder dagegen noch gegen die rechtzeitige Behandlung des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege opponiert und vor Schranken schliesslich erneut erklärt, das Begehren auf Prozesskostenvorschuss fallen zu lassen. Dass sie diese Erklärung nur auf das ursprüngliche Begehren in der Scheidungsklage, nicht auch auf jenes vom 26. März 2015 bezogen hätte, sie also im Vertrauen auf ein noch ausstehendes zweites Massnahmeverfahren gehandelt hätte, macht die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Ihre Begründung, weshalb sie das Begehren auf Prozesskostenvorschuss fallengelassen habe, indiziert vielmehr einen umfassenden Verzicht. Vor diesem Hintergrund hat die verzögerte Behandlung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht zur Folge, dass letztere ungeachtet der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zu gewähren gewesen wäre (vgl. BGer 5A_62/2016 v. 17.10.2016 E. 5.2).
5.2.12
Die Abweisung der beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu bestätigen.
5.3
Die Beschwerdeführerin behauptet schliesslich, dass sie im Scheidungsverfahren den Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Blick auf die Verrechnung mit einem allfälligen Prozessgewinn aus dem Hauptverfahren fallengelassen habe. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um ein neues (vgl. die abweichende Erklärung zum Fallenlassen des Begehrens im Scheidungsverfahren RG act. I.3, 1.6. [5]) und damit unzulässiges Vorbringen handelt (Art. 326 ZPO), ist nicht klar, inwiefern dadurch die angefochtenen Entscheide kritisiert würden. Wird in der Erwartung eines Prozessgewinnes auf die Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses verzichtet, so muss auch das damit zusammenhängende Prozessrisiko in Kauf genommen werden. Dass ein Prozesskostenvorschuss rückerstattungspflichtig ist, ändert ferner nichts daran, dass die familienrechtliche Unterstützungspflicht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht, zumal auch für die Leistungen der unentgeltlichen Rechtspflege eine Nachzahlungspflicht besteht, sobald die betreffende Partei – sei es aufgrund des Prozessausgangs oder aus anderen Gründen – dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im Falle eines negativen Prozessausgangs wird die (grundsätzlich voraussetzungslos gegebene) Rückerstattungspflicht für den Prozesskostenvorschuss zudem dadurch gemildert, dass dem Scheidungsgericht im Rahmen der Liquidation der Prozesskosten die Möglichkeit bleibt, den unterstützungsbedürftigen Ehegatten ausnahmsweise ganz oder teilweise von dieser Pflicht zu befreien, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nach der endgültigen Regelung der Scheidungsfolgen eine Verurteilung zur vollumfänglichen Erstattung des Vorschusses als unbillig erscheinen lassen (BGE 146 III 203 E. 6.3). Insofern wird eine Partei mit dem Verweis auf die eherechtliche Unterstützungspflicht nicht schlechter gestellt als Parteien, die mangels Leistungsfähigkeit ihres Ehegatten die staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können.
5.4
Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin Behauptungen zu ihren finanziellen Verhältnissen aus anderen Eingaben wieder. Da es zu keinem reformatorischen Entscheid kommt, ist darauf, genauso wie auf die Rüge der vorinstanzlichen Erwägung zu der Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten (E. 4.1), nicht einzugehen.
6.1
Die in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Kostenlosigkeit des Verfahrens gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das Gesuchsverfahren, nicht aber für ein nachfolgendes Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege ablehnenden oder entziehenden Entscheid (BGE 137 III 470 E. 6.5.5 f.). Für das vorliegende Verfahren sind daher Kosten zu erheben, wobei diese gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden.
6.2
Die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Bezirksgericht Inn beantragt in seiner Stellungnahme Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin (act. A.2, Rechtsbegehren 2). Auch wenn die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der Kostenverteilung als Gegenpartei verstanden werden kann (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.1.2
in fine) und im kantonalen Recht kein Verzicht auf die Parteientschädigung zugunsten des obsiegenden Staates analog Art. 68 Abs. 3 BGG vorgesehen ist (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 116 ZPO), wird praxisgemäss in dieser Konstellation keine Parteientschädigung zugunsten des Gerichts gesprochen (vgl. KGer GR ZK1 19 35 v. 17.12.2019 E. 6.2 Abs. 2; ZK1 19 116 v. 20.11.2019 E. 7.2 Abs. 2).
6.3
Was die Liquidation der Kosten betrifft, sind diese von der Beschwerdeführerin und nicht vom Kanton zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Verfügung heutigen Datums abgewiesen wurde (ZK1 15 147).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zulasten von A._____.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 119 ZPOart. 119 CPCart. 119 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 321 ZPOart. 321 CPCart. 321 CPC
Art. 326 ZPOart. 326 CPCart. 326 CPC
5A_405/2011
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC
BGE 140 III 16ATF 140 III 16DTF 140 III 16
4A_20/2011
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
5A_239/2017
5A_716/2021
5A_239/2017
5A_49/2017
5P.395/2001
4A_250/2019
4A_412/2008
5A_239/2017
5D_222/2021
5A_174/2016
5A_62/2016
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Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
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