ZK1 2016 62
KES Fürsorgerische Unterbringung
15. November 2022Deutsch55 min
A. A._____, geboren am _____ 1968, und B._____, geboren am _____ 1962, haben am _____ 2005 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am _____ 1998, D._____, geboren am _____ 2001, und E._____, geboren am _____ 2006. Seit 2011 leben die Ehegatten getrennt, wobei die Kinder in der Obhut der Mutter verblieben. Bis anfangs Oktober 2015 bewohnte A._____ das im Eigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus in I._____, dessen Kosten von B._____ getragen wurden. Danach bezog A._____ mit den Kindern eine Mietwohnung in M._____.
Source gr.ch
Urteil vom 02. Dezember 2022
Referenz ZK1 16 62
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta
Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg
Quaderstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Abänderung des Kindes- und Ehegattenunterhalts)
Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein vom 17. Februar 2016, mitgeteilt am 7. März 2016 (Proz. Nr. 135-2015-240)
Mitteilung 06. Dezember 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1968, und B._____, geboren am _____ 1962, haben am _____ 2005 geheiratet. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am _____ 1998, D._____, geboren am _____ 2001, und E._____, geboren am _____ 2006. Seit 2011 leben die Ehegatten getrennt, wobei die Kinder in der Obhut der Mutter verblieben. Bis anfangs Oktober 2015 bewohnte A._____ das im Eigentum des Ehemannes stehende Einfamilienhaus in I._____, dessen Kosten von B._____ getragen wurden. Danach bezog A._____ mit den Kindern eine Mietwohnung in M._____.
B. Mit Entscheid vom 20. September 2012 entschied der Präsident des Bezirksgerichts Hinterrhein (ab 1. Januar 2017: Regionalgericht Viamala) über das von B._____ gegen A._____ eingereichte Eheschutzgesuch (Proz. Nr. 135-2012-33). Beide Parteien erhoben gegen diesen Entscheid Berufung (ZK1 12 64 und ZK1 12 65). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht einigten sich die Parteien auf Vorschlag des Vorsitzenden der I. Zivilkammer u.a. auf einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3'700.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (für die Kinder je CHF 600.00 und CHF 1'900.00 für A._____). B._____ verpflichtete sich ausserdem, den auf A._____ entfallenden Anteil an der Amortisation für die Liegenschaft in F._____ von CHF 100.00 pro Monat zu bezahlen. Ferner übernahm er einen Beitrag von CHF 1'000.00 an die Arzt- und Therapiekosten der Kinder des Jahres 2012, während die Höhe der Beteiligung im Jahr 2013 in gegenseitiger Absprache erfolgen sollte. Der Vorsitzende der I. Zivilkammer genehmigte den Vergleich mit Verfügung vom 13. November 2012. Er erkannte ergänzend, dass der angefochtene Entscheid im Übrigen unverändert seine Gültigkeit behalte (Dispositiv-Ziffer 4).
C. Am 18. September 2013 machte B._____ beim Bezirksgericht Hinterrhein eine Klage auf Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen (Proz. Nr. 115-2013-18) anhängig. Nachdem in diesem Verfahren verschiedene Beweisabnahmen zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien erfolgt waren, reichte A._____ am 1. Oktober 2015 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein. Sie beantragte, B._____ sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. November 2012 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Oktober 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 8'300.00 (davon je CHF 1'400.00 für die Kinder) zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
D. Am 5. November 2015 beantragte A._____, B._____ sei superprovisorisch zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages von insgesamt CHF 5'200.00 (zusätzliche Zahlung von CHF 1'500.00 zum laufenden Unterhaltsbeitrag von CHF 3'700.00) ab dem 1. November 2015 zu verpflichten. Diesen Antrag hiess die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein mit Entscheid vom 18. November 2015 teilweise gut und verpflichtete B._____ superprovisorisch, an den Unterhalt von A._____ und der drei Kinder ab dem 1. Dezember 2015 monatlich CHF 5'200.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen (für die Kinder je CHF 900.00 und CHF 2'500.00 für A._____) sowie den auf A._____ entfallenden Anteil an der Amortisation der Liegenschaft in F._____ zu bezahlen.
E. Mit Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 beantragte B._____ die Abweisung des Gesuches von A._____ und die Aufhebung der superprovisorischen Anordnung, wobei ihm zu gestatten sei, die gestützt auf den superprovisorischen Entscheid zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge bei den künftigen Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen.
F. Mit Entscheid vom 17. Februar 2016 erkannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Hinterrhein wie folgt:
Erwägungen
1.
Ziff. 2 des superprovisorischen Entscheides vom 18. November 2015 wird aufgehoben.
2.1
Das Gesuch von A._____ wird teilweise gutgeheissen.
2.2
B._____ wird in Abänderung von Ziff. 2 des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 64/65 vom 13. November 2012 verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ sowie C._____, geboren am _____1998, D._____, geboren am _____ 2001 und E._____, geboren am _____ 2007 [recte 2006], monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats, erstmals auf den 1. Dezember 2015, CHF 4'300.00 (davon je CHF 800.00 für die Kinder und CHF 1'900.00 für die Ehefrau) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Darüber hinaus wird das Gesuch abgewiesen.
2.3
Soweit B._____ gestützt auf den superprovisorischen Entscheid vom 18. November 2015 mehr bezahlt hat, als gemäss vorstehender Ziff. 2.2. geschuldet ist, kann er diese Zahlungen bei den künftigen Unterhaltszahlungen in Abzug bringen.
3.
Dispositiv
Über die Kosten dieses Massnahmeverfahrens wird zusammen mit dem Hauptverfahren entschieden.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilungen]
G. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 18. März 2016 Berufung und stellte folgende Begehren:
1.
Ziffer 1, 2.1, 2.2 und 2.3 seien aufzuheben eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
B._____ sei in Abänderung von Ziffer 2 des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichtes GR ZK1 12 64/65 vom 13. November 2012 zu verpflichten, an den Unterhalt von A._____ sowie der Kinder C._____, geb. am _____1998, D._____, geboren am _____2001, und E._____, geboren am_____ 2007 [recte 2006], monatlich im Voraus ab 1. Oktober 2015 Fr. 6'300.00 monatlich zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
2.
Es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Unter- Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.
H. Der Berufung wurde mit Verfügung vom 22. März 2016 mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Entscheides einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt.
I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) beantragte mit Berufungsantwort vom 4. April 2016, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.
J. Die mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2.3 des angefochtenen Entscheides einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 22. April 2016 für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens bestätigt. Im Übrigen wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen.
K. Die Berufungsklägerin nahm am 23. Mai 2016 zu den in der Berufungsantwort gestellten Beweisanträgen und den darin vorgebrachten Noven Stellung.
L. Während Hängigkeit der Berufung stellte der Berufungsbeklagte am 2. August 2017 beim Regionalgericht Viamala ein Gesuch betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, in welchem er die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltbeiträgen an die Ehefrau ab 1. August 2017 beantragte. Die Einzelrichterin am Regionalgericht Viamala verpflichtete B._____ daraufhin mit Entscheid vom 11. Dezember 2017, mitgeteilt am 8. Januar 2018, in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.2
des vorliegend angefochtenen Entscheides
zur Leistung eines vorsorglichen Unterhaltsbeitrages von insgesamt CHF 3'655.00 (für D._____ CHF 560.00, für E._____ CHF 2'600.00 [CHF 1'110.00 Barunterhalt; CHF 1'490.00 Betreuungsunterhalt], für C._____ CHF 0.00, für die Berufungsklägerin CHF 495.00), und zwar mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 (Proz. Nr. 135-2017-172). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
M. Am 15. Februar 2018 erging der Entscheid des Regionalgerichts Viamala betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen (Proz. Nr. 115-2013-18). Die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge für D._____, E._____ und die Berufungsklägerin bilden Gegenstand einer vom Berufungsbeklagten erhobenen Berufung (ZK1 19 48), über welche ebenfalls mit heutigem Datum und in selber Besetzung entschieden wird.
N. Die Akten des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2012-240 und ZK1 12 64/65), des Verfahrens betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Proz. Nr. 135-2017-172) und die Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2013-18) wurden beigezogen.
Erwägungen
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der Kindesunterhalt sowie der eheliche Unterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet (vgl. act. A.1, II.A.3). Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragte vorinstanzlich einen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 8'300.00 zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen, der Berufungsbeklagte die Abweisung des Gesuches und damit einen vorsorglichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 3'700.00 gemäss Berufungsurteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. November 2013 (KGer GR ZK1 12 64/65 v. 13.11.2013). Angesichts der strittigen Differenz von CHF 4'600.00 monatlich für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 2015 (Abänderungsgesuch) bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens, in welchem zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Hauptverhandlung vorgeladen worden war, ist die Streitwertgrenze klar erreicht (Art. 91 Abs. 1 ZPO).
1.2. Über den Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 8. März 2016 zugestellt (act. A.1). Die von ihr dagegen erhobene Berufung wurde am 18. März 2016 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen zuständig. Die gerichtsinterne Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100).
1.4.1. Der Berufungsbeklagte moniert, das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin sei unzulässig, da bloss ein Unterhaltsbeitrag von CHF 6'300.00 beantragt werde, ohne Ausscheidung der auf die Kinder und die Berufungsklägerin entfallenden Beiträge. Letztere ergäben sich auch nicht aus der Begründung der Berufung. Eine Aufteilung des Unterhaltsbeitrages auf die Kinder und die Berufungsklägerin sei gerade im vorliegenden Fall unerlässlich. So müsse feststehen, welcher Unterhaltsbeitrag auf die älteste Tochter entfalle, da diese bald volljährig werde und nicht sicher sei, dass sie weiterhin bei der Berufungsklägerin wohne. Zudem sei spätestens ab Januar 2017 der Unterhaltsbeitrag der Berufungsklägerin neu zu berechnen, da sie dann aufgrund des Alters der jüngsten Tochter einer Erwerbstätigkeit nachzugehen habe bzw. ihr ein Einkommen anzurechnen sei. Das fragliche Rechtsbegehren könne nicht zum Urteil erhoben werden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. A.2, II.A.4.).
1.4.2. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen (Art. 311 ZPO, BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden können. Auf Geldzahlung gerichtete Begehren sind zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3). Im Berufungsverfahren gilt dies auch für Begehren auf Kindesunterhalt; dass in diesem Bereich die Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 3 ZPO), ändert daran nichts, da es um die (gültige) Einleitung des Berufungsverfahrens geht, die unabhängig der anwendbaren Maxime in der Disposition der Parteien steht (BGE 137 III 617 E. 4.5.1 ff.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf unbezifferte Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (BGE 137 III 617 E. 6.2). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGer 5A_164/2019 v. 20.5.2020 E. 4.3) und allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid (BGer 5A_513/2020 v. 14.5.2021 E. 1.2.1).
1.4.3. Anders als im vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren (RG act. I, II.1, I.1) beziffert die Berufungsklägerin in der Berufung die für die Kinder geforderten Unterhaltsbeiträge nicht; weder im Rechtsbegehren noch (explizit) in der Begründung, in welcher sie den Bedarf der Kinder in denjenigen der Berufungsklägerin einschliesst. Sie beziffert hingegen den insgesamt geschuldeten Beitrag, der an den Unterhalt der Kinder und ihren eigenen Unterhalt zu leisten ist (act. A.1, I.1). Damit liegt kein unbeziffertes Rechtsbegehren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, denn diese betrifft bloss das Erfordernis bezifferter Rechtsmittelanträge gegenüber solchen auf Festlegung von üblichen, angemessenen oder gesetzlich geschuldeten Unterhaltsbeiträgen und nicht die Frage, ob auf bezifferte Rechtsbegehren einzutreten ist, wenn bloss eine Ausscheidung der auf den Ehegatten und die Kinder entfallenden Beiträge fehlt.
1.4.4. Zudem errechnete vorliegend auch die Vorinstanz den Anspruch der Berufungsklägerin und der Kinder gesamthaft. Sie nahm die Aufteilung auf die Berufungsklägerin und die Kinder erst nachträglich und entsprechend dem vom Berufungsbeklagten im Hauptverfahren für die Kinder anerkannten Unterhaltsbeitrag vor (act. B.1, E. 6.12). Diese Aufteilung wurde von der Berufungsklägerin nicht beanstandet, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil stützt. In Verbindung mit dem vorinstanzlichen Urteil ergibt sich somit, dass die Berufungsklägerin letztlich eine Erhöhung des ihr geschuldeten Unterhalts auf CHF 3'900.00 und die Bestätigung der pro Kind gesprochenen je CHF 800.00 verlangt, weshalb es gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstossen würde, auf die Berufung wegen formell mangelhaftem Rechtsbegehren nicht einzutreten (Art. 29 Abs. 1 BV).
1.5. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hat die Berufungsklägerin den vorinstanzlichen Entscheid als Ganzes angefochten und thematisiert dabei verschiedene Positionen der Unterhaltsberechnung, welche nicht nur sie persönlich, sondern auch oder gar ausschliesslich die Kinder betreffen. Auch wenn ihr Berufungsbegehren formell nur eine Erhöhung des Ehegattenunterhalts beinhaltet, liegt damit der Unterhalt der gesamten Familie im Streit. In Anwendung von Art. 282 Abs. 2 ZPO kann nämlich der Kindesunterhalt von der Berufungsinstanz auch dann neu beurteilt werden, wenn einzig der Ehegattenunterhalt angefochten ist. Der erstinstanzliche Entscheid über den Kindesunterhalt erwächst in einer derartigen Konstellation nicht in Rechtskraft. Entsprechend bleibt das Berufungsverfahren, selbst wenn sich das Rechtmittel ausschliesslich gegen den Ehegattenunterhalt richtet, weiterhin durch die unbeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) geprägt. Dies gilt auch im Verfahren auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme während des Scheidungsverfahrens nach Art. 276 ZPO (vgl. BGer 5A_119/2021 v. 14.9.2021 E. 6.2 m.w.H.). Als Folge davon sind für den Kindesunterhalt relevante Noven unabhängig von den Voraussetzungen gemäss Art. 317 ZPO zu berücksichtigen und können für den gleichzeitig zu beurteilenden Ehegattenunterhalt nicht einfach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1). Aufgrund der grossen Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt, wie sie namentlich bei Anwendung der zweistufigen Methode besteht, sah sich das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid ferner zu einer Lockerung seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) beim Ehegattenunterhalt veranlasst. Letztere wird demnach erst verletzt, wenn das Gericht insgesamt, also für den Kindes- und Ehegattenunterhalt zusammen, die durch die Parteianträge gesetzten Grenzen überschreitet (vgl. BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2; KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.4 f.; zur bisher strengen Handhabung der Dispositionsmaxime BGer 5A_204/2018 v. 15.6.2018 E. 4.1 m.w.H). Auch vor diesem Hintergrund muss die vorliegend erfolgte Bezifferung des gesamthaft geforderten Unterhaltsbeitrages als genügend erachtet werden.
2.1. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des revidierten Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung (Art. 13cbis Abs. 1 SchlT ZGB). Dieses darf indessen nur auf die ab dem 1. Januar 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträge angewendet werden, denn das neue Kindesunterhaltsrecht zeitigt keine Rückwirkung (Art. 1 SchlT ZGB). Für die bis zum 31. Dezember 2016 geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist weiterhin das alte Recht anzuwenden. Die für die beiden Zeitperioden geschuldeten Unterhaltsbeiträge sind im Urteilsdispositiv separat auszuweisen (BGer 5A_708/2017 v. 13.3.2018 E. 4.1.2. m.w.H.).
2.2. Vorliegend fällt ein Teil der streitgegenständlichen Unterhaltsbeiträge in die Zeit nach dem 1. Januar 2017. Dieser wäre daher nach dem neuen Recht zu bestimmen und dabei zu berücksichtigen, dass der Kindesunterhalt neben dem Natural- und dem Barunterhalt neu auch den Betreuungsunterhalt umfasst (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB und Art. 285 Abs. 2 ZGB). Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund des in der Zwischenzeit durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen Abänderungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2017-172) mit vorliegendem Urteil nur noch der Unterhalt bis Ende September 2017 zu regeln ist und mithin lediglich ein Zeitraum von neun Monaten von der Rechtsänderung betroffen ist. Es gilt zudem einen abgeschlossenen Zeitraum zu beurteilen, weshalb es nicht mehr um die aktuelle oder künftige Deckung eines Bedarfes geht, sondern bloss um die Verrechnung bzw. Nachzahlung von bereits verfallenen Unterhaltsbeiträgen. Vor diesem Hintergrund ist ein Interesse an einer Phasenbildung im Sinne von E. 2.1 nicht ersichtlich, umso weniger als die Anwendung des neuen Rechts ohne Auswirkungen auf den Gesamtbetrag bliebe und damit nur ein Teil des bisherigen Ehegattenunterhalts – die nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Lebenshaltungskosten – in den Kindesunterhalt verschoben würde. Angesichts dessen und in Erwägung des Umstandes, dass mit dem erwähnten Abänderungsentscheid der Unterhalt ab dem 1. Oktober 2017 in Anwendung des neuen Kindesunterhaltsrechts bemessen wurde, rechtfertigt es sich im Sinne einer pragmatischen Vorgehensweise, den Unterhalt vorliegend für die Zeit zwischen dem 1. Oktober bzw. dem 1. Dezember 2015 und dem 30. September 2017 einheitlich und ohne Phasenbildung zu beurteilen.
3.1. Eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen setzt voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist (Art. 179 ZGB). Nach aktuellster bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet dies, dass eine Abänderungsklage im Sinne von Art. 179 ZGB nur mit echten Noven – denen echte neue Beweismittel gleichgesetzt werden, die aber eine Tatsache beweisen sollen, die ein unechtes Novum darstellt – begründet werden kann, sodass einzig der Weg der Revision offensteht, wenn es darum geht, unechte Noven vorzubringen (BGer 5A_42/2019 v. 18.4.2019 E. 3.2; vgl. F. Bastons Bulletti, in: Newsletter ZPO Online 2019, Neue Tatsachen, die nach Erlass von vorsorglichen Regelungsmassnahmen bekannt werden: Abänderungsklage oder Revision?, <https://www.zpo-cpc.ch/de/bger-5a-42-2019/>, N 8, [besucht am: 29. November 2022]; BGE 143 III 42 E. 5.2; Annette Spycher/Heinz Hausheer, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 2010, 2. Aufl. N 09.13). Ein Abänderungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder – gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (BGer 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4; 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; 5A_324/2012 v. 15.8.2012 E. 5.1).
3.2. Eine Abänderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Einkommensverminderung oder Bedarfserhöhung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4).
3.3. Bei Scheidungskonventionen und Vereinbarungen über den Unterhalt im Eheschutz- und Scheidungsverfahren ist eine gerichtliche Anpassung ausgeschlossen, soweit mit der Vereinbarung ungewisse Sachlagen bereinigt werden sollten (caput controversum). Das bedeutet, dass soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, die betreffenden Teile der Regelung unabänderlich bleiben (BGE 142 III 518 E. 2.5 f.). Umgekehrt stehen Teile der Regelung, die im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend (im Gegensatz zu vergleichsweise definiert) angesehen wurden, einer Anpassung an erheblich veränderte Verhältnisse offen (BGE 142 III 518 E. 2.6 mit Verweis auf BGer 5A_688/2013 v. 14.4.2014 E. 8.2 und 5A_187/2013 v. E. 7.1).
3.4. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Abänderungsgrundes aufgrund der im Vergleich zum Eheschutzverfahren wesentlich veränderten Wohnkosten beider Parteien. Dem Einwand des Berufungsbeklagten, wonach der eigenmächtige Umzug der Berufungsklägerin rechtsmissbräuchlich sei, folgte sie nicht. Von der Berufungsklägerin könne vor dem Hintergrund der konfliktträchtigen Ausgangslage, die sich daraus ergebe, dass das von ihr bisher bewohnte Wohnhaus im Alleineigentum des Berufungsbeklagten stehe und dieser allein über notwendige Investitionen und den Unterhalt der Liegenschaft entscheide, nicht verlangt werden, dass sie das Angebot annehme, weiterhin in der Liegenschaft zu wohnen (act. B.1, E. 5.3). Auch im Berufungsverfahren stellt sich der Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, es liege kein Abänderungsgrund vor. Die Mehrkosten, die durch den Umzug der Berufungsklägerin in die Wohnung entstanden sind, seien von ihr zu vertreten und deshalb nicht zu beachten. Komme es doch zu einer neuen Berechnung, so sei die Tatsache, dass die Mehrkosten durch eigenmächtiges Verhalten der Berufungsklägerin entstanden seien, angemessen zu berücksichtigen, indem sie nicht zu ihrem Bedarf hinzugezählt werden (act. A.2, II.B.1 f.).
3.5. Die vorinstanzliche Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Es kann von der Berufungsklägerin unabhängig von der Frage, ob der Berufungsbeklagte den Unterhalt der Liegenschaft besorgt, nicht verlangt werden, allein aufgrund der günstigen Wohnmöglichkeit weiterhin in der Liegenschaft des Berufungsbeklagten zu wohnen. Folglich sind die für die Mietwohnung anfallenden Kosten auch in ihrem Bedarf aufzunehmen. Deren Höhe von insgesamt CHF 2'000.00 ist zudem angemessen, wohnte doch die Berufungsklägerin im fraglichen Zeitpunkt noch mit den drei Kindern zusammen.
4.1. Anlass zur Berufung gab denn auch nicht die Frage des Vorliegens eines Abänderungsgrundes, sondern die bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigten Berechnungsparameter oder die Art ihrer Berücksichtigung. Die Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz stütze sich bei den einzelnen Faktoren teilweise nach Gutdünken auf den dazumal vor Kantonsgericht erzielten Vergleich; nachdem die Voraussetzung für eine Abänderung bzw. Neuprüfung der Unterhaltsverpflichtung bejaht worden sei, sei diese Einschränkung nicht haltbar. Es sei sowohl beim Einkommen wie auch beim Bedarf die aktuelle Situation neu zu prüfen und zu werten (act. A.1, II.B.4 Abs. 2).
4.2. Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zwar neu fest. Auch sind hierzu die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen, wobei nicht vorausgesetzt ist, dass die anderen Positionen, in denen das Gericht eine Anpassung vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der (erheblichen) Veränderung der Verhältnisse erfüllen (BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; 5A_1018/2015 v. 8.7.2016 E. 4; BGE 138 III 289 E. 11.1.1). Jedoch bedeutet diese Aktualisierung entsprechend dem Zweck des Abänderungsverfahrens nicht eine neue Prüfung und Wertung unverändert gebliebener Punkte, wie das die Berufungsklägerin teilweise zu verstehen scheint.
5.1. Der Berufungsbeklagte ist Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____. Mit Bezug auf sein aus dieser Tätigkeit resultierendes Einkommen kritisiert die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Würdigung der Gewinne der G._____, der Spesenvergütung und der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (vgl. act. B.1, E. 4.2 f.).
5.2. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, dem Berufungsbeklagten eine nach Auffassung der Berufungsklägerin realisierbare Beteiligung an den Gewinnen der G._____ als hypothetisches Einkommen anzurechnen (act. B.1, E. 4.3). Diese Beurteilung wird mit der Berufung zwar bemängelt (act. A.1, II.B.3 Abs. 1 f.), jedoch berücksichtigt die Berufungsklägerin selber eine mögliche Gewinnausschüttung weder in ihrer Unterhaltsberechnung noch beim eingeforderten Unterhaltsbeitrag (act. A.1, II.B.5). In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass auch der im nachfolgenden Abänderungsverfahren (Proz. Nr. 135-2017-172) ohne Einbezug eines Gewinnanteils festgelegte Unterhaltsbeitrag von der Berufungsklägerin nicht mehr beanstandet wurde. Aus diesen Gründen ist auch vorliegend nicht weiter auf die Gewinne der G._____ einzugehen.
5.3.1. Die Berufungsklägerin verlangt die Anrechnung der von der G._____ ausbezahlten Spesenvergütung als Einkommen des Berufungsbeklagten. Es sei nicht nachgewiesen, dass dafür auch effektiv Spesen angefallen seien. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass gemäss Kantonsgericht die Pauschalspesen ohne weitere Prüfung abzuziehen seien. Das Kantonsgericht habe im Genehmigungsentscheid lediglich den gerichtlichen Vergleich erläutert, insofern liege keine gerichtliche Einschätzung vor, die unumstösslich sei (act. A.1, II.B.3 Abs. 4).
5.3.2. Die Argumentation der Berufungsklägerin entspricht derjenigen des Einzelrichters im Eheschutzentscheid, wonach die Spesen zum Einkommen gehören würden, da keine tatsächlichen Auslagen belegt seien. Die Pauschalspesen seien auch deshalb als Einkommensbestandteil zu behandeln, da neben ihnen auch noch "Spesen nach Belegen" vergütet würden (RG act. III.1, E. 8a). Unter anderem gegen diesen Punkt hatte der Berufungsbeklagte damals Berufung erhoben und vorgebracht, dass er als Gesellschafter und Geschäftsführer auch für die Akquisition von Kunden zuständig sei und bei dieser Tätigkeit notgedrungen Spesen anfallen würden. Dabei handle es sich um effektive Spesen und nicht um einen Lohnbestanteil. Die Spesen würden auch von der Steuerverwaltung anerkannt. Spesen nach Belegen würden nur dann berücksichtigt, wenn sie CHF 200.00 übersteigen würden, was praktisch nie vorkomme. Aus den Lohnabrechnungen 2012 sei ersichtlich, dass solche Spesen nach Belegen nie ausbezahlt worden seien (ZK1 12 64: act. A.1, II.4 Abs. 5 f.). Darauf hatte die Berufungsklägerin bloss erwidert, die Behauptungen des Berufungsbeklagten zum Einkommen seien mehr als fragwürdig und es sei unklar, ob er Pauschalspesen oder Spesen nach Belegen erhalte (ZK1 12 64: act. A.2, II.B.2).
5.3.3. Ausgehend von diesen Sachverhaltsvorbringen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bis auf die Reduktion der Spesenvergütung nicht verändert. Auch gemäss den aktuelleren Lohnabrechnungen der Jahre 2014 und 2015 werden dem Berufungsbeklagten bloss eine Spesenpauschale (seit Juni 2014 noch monatlich CHF 300.00 statt CHF 500.00, bei gleichzeitiger Erhöhung des Bruttolohnes um CHF 200.00) und keine weiteren "Spesen nach Belegen" ausbezahlt (Proz. Nr. 115-2013-18: act. III.42 und III.43). Es ist nicht bekannt, ob im Vorfeld zum Abschluss des Vergleiches die Frage, ob den Spesen auch effektive Auslagen gegenüberstünden, endgültig geklärt wurde. Letztlich schlossen die Parteien jedoch einen Vergleich unter Annahme eines Einkommens ohne Spesenvergütung ab bzw. erklärten sich mit einem entsprechenden Vergleichsvorschlag des Vorsitzenden einverstanden. Dies fand zudem explizit Eingang in den Genehmigungsentscheid, indem das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Nettolohn des Berufungsbeklagten explizit festhielt, dass die Pauschalspesen im Umfang von jährlich CHF 6'000.00 vom Lohn des Berufungsbeklagten subtrahiert und im Grundbetrag nicht berücksichtigt worden seien (RG act. III.2, E. 3). Darauf ist im Abänderungsverfahren nicht mehr zurückzukommen. Denn das Abänderungsverfahren soll nicht dazu benutzt werden, um nach Art einer Wiedererwägung bereits behandelte Fragen neu aufzuwerfen. Es dürfen nur die veränderten Tatsachen und ihre voraussichtliche Weiterentwicklung, nicht aber sämtliche gerichtlichen Feststellungen und Wertungen des früheren Prozesses neu beurteilt werden (OGer ZH LY170024 v. 10.11.2017 E. III.2.1.3.d S. 27). Die Vorinstanz ist korrekt vorgegangen, wenn sie die Frage der Anrechenbarkeit der Pauschalspesen nicht erneut geprüft, sondern das Einkommen des Berufungsbeklagten analog dem Vergleich der Parteien bzw. dem Genehmigungsentscheid bestimmt hat (act. B.1, E. 4.2 Abs. 3).
5.4.1. Die Berufungsklägerin rügt ferner den Abzug des Privatanteils für das Geschäftsfahrzeug vom Einkommen des Berufungsbeklagten sowie die Anrechnung von Arbeitswegkosten im Bedarf. Der geldwerte Vorteil der Benutzung des Fahrzeugs sei dem Berufungsbeklagten als Einkommen anzurechnen, da er in seiner Freizeit unentgeltlich über ein Fahrzeug verfüge (act. A.1, II.B.3 Abs. 5). Dieser Privatanteil beinhalte den rein freizeitlichen Gebrauch des Fahrzeugs und nicht die beruflichen Fahrspesen, diese würden vorliegend vom Arbeitgeber getragen; der Berufungsbeklagte mache in der Steuererklärung 2014 auch keine "beruflichen Auslagen" geltend. Es sei von der Anrechnung beruflicher Fahrkosten im Bedarf des Berufungsbeklagten abzusehen, da diese nicht effektiv anfallen würden (act. A.1, II.B.4 Abs. 7). Der Berufungsbeklagte statuiert in diesem Zusammenhang, in der Lohnabrechnung werde ein Privatanteil Geschäftswagen von CHF 540.00 pro Monat zum Bruttolohn hinzugezählt, gleichzeitig aber wiederum der Betrag von CHF 540.00 abgezogen (act. A.2, II.B.3.ad 3 und ad 4 Abs. 8).
5.4.2. Die Vorinstanz stützte den Abzug des "Privatanteils Geschäftswagen" vom Lohn des Berufungsbeklagten auf die dem Genehmigungsentscheid des Kantonsgerichts mutmasslich zugrundeliegende Berechnung (act. B.1, E. 4.2 Abs. 2 f.). Im Bedarf rechnete sie dem Berufungsbeklagten CHF 540.00 für den Arbeitsweg an, da die Berufungsklägerin nicht ausreichend dargetan habe, inwieweit sich diesbezüglich eine Änderung ergeben hätte (act. B.1, E. 6.8.1).
5.4.3. Im Eheschutzentscheid rechnete das Gericht die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges als Gehaltsnebenleistung dem Berufungsbeklagten als Einkommen an (RG act. III.1, E. 8a). Hinsichtlich der Arbeitswege nach Chur und H._____ hielt es fest, dass der Berufungsbeklagte diese mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklege. Für dessen Benützung würden ihm CHF 540.00 vom Lohn abgezogen, weshalb dieser Betrag in der Bedarfsberechnung berücksichtigt werde (RG act. III.1, E. 8c letzter Absatz). Der Berufungsbeklagte erhob gegen die Berücksichtigung der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs als Einkommen Berufung (ZK1 12 64: act. 1, II.4 Abs. 5) und die Berufungsklägerin ihrerseits gegen die Anrechnung von "Fahrspesen" für den Arbeitsweg. Der Berufungsbeklagte habe keine solchen ausgewiesen, weshalb sie ihm nicht hätten angerechnet werden dürfen (ZK1 12 65: act. A.1, II.C.1.6). Auf dieselbe Argumentation stützte sich die Berufungsklägerin in ihrem Abänderungsgesuch (RG act. II.1, II.3 Abs. 3), worauf der Berufungsbeklagte erwiderte, sie habe die Arbeitswegkosten im Verfahren vor Kantonsgericht nicht bemängelt, weshalb diese weiterhin in der Höhe von CHF 540.00 zu berücksichtigen seien (RG act. II.2, II.5 Abs. 3). Im Vergleich selbst und im Genehmigungsentscheid des Kantonsgerichts von Graubünden finden sich mit Bezug auf die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs sowie die Kosten für den Arbeitsweg oder die private Mobilität keine Angaben.
5.4.4. Vor dem Hintergrund der Anfechtung dieser Punkte durch beide Parteien kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass dem Vergleich dieselben Zahlen wie im erstinstanzlichen Eheschutzentscheid zugrunde gelegt wurden. Entsprechend fällt auch ein Abstützen der Begründung des Abänderungsentscheides darauf ausser Betracht. Wie die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs gewürdigt worden ist (Einkommensbestandteil oder nicht) und ob und in welcher Höhe Arbeitswegkosten im Bedarf berücksichtigt worden sind, lässt sich schlicht nicht nachvollziehen.
5.4.5. Die private Nutzung des Geschäftsfahrzeuges sowie die Arbeitswegkosten sind daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festzulegen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehören zum Erwerbseinkommen neben dem Lohn auch weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers, etwa die Zurverfügungstellung eines Fahrzeugs (BGer 5C.218/2005 v. 27.10.2005 E. 4.1; vgl. zur steuerrechtlichen Beurteilung 6B_755/2012 v. 4.7.2012 E. 2.4.1, wonach ein Arbeitnehmer 0.8% des Kaufpreises, mindestens aber CHF 150.00 pro Monat als Einkommen zu versteuern hat, wenn er das Geschäftsfahrzeug auch privat benutzen darf; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 2.133).
5.4.6. In einem Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege hielt das Bundesgericht hingegen fest, es sei offenkundig, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs keine Einkommensquelle darstelle und dem Einkommen kein Betrag anzurechnen sei, der nicht liquide zur Verfügung stehe. Vielmehr sei im Bedarf zu berücksichtigen, dass keine Berufsauslagen für den Arbeitsweg anfallen würden (BGer 5A_422/2018 v. 26.9.2019 E. 3.4.4; vgl. zur Berücksichtigung von Kosten für den Arbeitsweg und private Mobilität BGer 5A_242/2019 v. 27.9.2019 E. 2.1 ff. und 3.1.2). Auch gemäss Ziffer II der Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009, die bei der Bedarfsermittlung Ausgangspunkt bilden, sind Auslagen für den Arbeitsweg nur soweit zum Bedarf zu rechnen, als sie nicht vom Arbeitgeber übernommen werden.
5.4.7. Diese Übernahme durch den Arbeitgeber vorbehalten, sind gemäss den besagten Richtlinien die Berufsauslagen für die Fahrten zum Arbeitsplatz zum Bedarf zu zählen. E contrario sind die privaten Mobilitätskosten nicht zu berücksichtigen. Sind keine privaten Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen, ist konsequenterweise und im Einklang mit der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege auch keine Aufrechnung der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs zum Einkommen vorzunehmen (vgl. KGer SZ ZK2 2019 23 und 24 v. 5.10.2020 E. 6g.bb; OGer ZH LZ130003 v. 27.1.2014 E. II.5.2.3; OGer ZH LE130024 v. 17.9.2013 E. III.2.4). Private Mobilitätskosten wären nur dann im Bedarf aufzunehmen, wenn die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs – hier übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum steuerrechtlichen Einkommen und der älteren Rechtsprechung zum familienrechtlichen Einkommen – als Einkommensbestandteil aufgerechnet würde, wie das vorliegend im Eheschutzentscheid der Fall war (in der Berechnung aber als Kosten für "Arbeitsweg" aufgeführt; vgl. RG act. III.1, E. 8a und 8c letzter Absatz).
5.4.8. Dass der Berufungsbeklagte für den Arbeitsweg das Geschäftsfahrzeug benützt, blieb unbestritten. Ebenso ist erstellt, dass ihm die GmbH dafür keine Kosten in Rechnung stellt, wird mit dem Abzug in der Lohnabrechnung doch lediglich die Aufrechnung der als geldwerter Vorteil zu versteuernden privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeuges ausgeglichen. Sein eigentlicher Lohn wird durch den erwähnten Abzug nicht vermindert. Die dem Berufungsbeklagten vorinstanzlich als Arbeitswegkosten angerechneten CHF 540.00 sind daher aus seinem Bedarf zu streichen. Rechnet die Vorinstanz dem Berufungsbeklagten die Privatnutzung des Geschäftsfahrzeugs nicht als Einkommensbestandteil an, sind auch keine entsprechenden privaten Mobilitätskosten im Bedarf zu berücksichtigen. Es kann der Berufungsklägerin nicht zur Last gelegt werden, nicht nachweisen zu können, inwiefern sich bezüglich der "Kosten für den Arbeitsweg" von CHF 540.00 eine Änderung ergeben habe. Wie erwähnt kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese dem Vergleich weiterhin zugrunde gelegt wurden. Umso weniger, als die Vorinstanz in Abweichung zum Eheschutzentscheid annimmt, dem Vergleich liege ein Einkommen ohne Privatanteil für das Geschäftsfahrzeug zugrunde, stand im Eheschutzentscheid doch die Anrechnung von CHF 540.00 nicht nur numerisch im Zusammenhang mit der Aufrechnung des Privatanteils von CHF 6'480.00, sondern wurde explizit mit dem die Aufrechnung ausgleichenden Lohnabzug begründet (RG act. III.1, E. 8a und 8c letzter Absatz). In diesem Punkt erweist sich die Berufung folglich als begründet.
5.5. Was das Einkommen des Berufungsbeklagten angeht, ist die Vorgehensweise der Vorinstanz hingegen im Grundsatz zu bestätigen. Der in Abzug gebrachte Anteil für die private Nutzung des Geschäftswagens (act. B.1, E. 4.2 Abs. 3) ist jedoch auf jährlich CHF 6'480.00 (statt CHF 6'840.00) zu korrigieren. Ferner wurden dem Berufungsbeklagten gemäss dem begründeten Einwand der Berufungsklägerin (act. A.1, II.B.3 Abs. 6) im Jahre 2014 nicht Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von CHF 8'520.00, sondern solche im Umfang von CHF 8'170.00 ausgerichtet (Proz. Nr. 115-2013-18: act. III.42). Gestützt auf den Lohnausweis 2014 (RG act. III.5) ergäbe sich damit ein anrechenbares Einkommen von rund CHF 7'360.00 ([CHF102'967.00 – CHF 6'480.00 – CHF 8'170.00] : 12). Bei den beigezogenen Akten des Verfahrens betreffend Abänderung des vorsorglichen Unterhalts finden sich nun allerdings auch aktuellere Einkommensbelege, namentlich die Steuererklärung 2016 des Berufungsbeklagten und die Lohnabrechnungen der G._____ für die Zeit von Januar 2016 bis Oktober 2017 (Proz. Nr. 135-2017-172, act. III.13 ff.). Für das Jahr 2016 ist damit ein Nettoeinkommen von CHF 104'172.00 (exklusive Pauschalspesen von CHF 3'600.00, aber inklusive unverändertem Privatanteil Geschäftswagen von CHF 6'480.00 sowie Kinder- und Ausbildungszulagen von CHF 8'520.00 [12 x CHF 710.00]) ausgewiesen. Bringt man die genannten Beträge wiederum in Abzug, verbleibt an anrechenbares Einkommen von jährlich CHF 89'172.00 respektive monatlich CHF 7'431.00. Darauf ist bei der Unterhaltsberechnung für den vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum (Oktober 2015 bis September 2017) abzustellen.
6.1. Nebst dem Lohn der G._____ hat die Vorinstanz die Einkünfte des Berufungsbeklagten aus seiner Tätigkeit für die Gewerbeschule H._____ (monatlich CHF 1'341.00) und den Kanton N._____ (monatlich CHF 79.00) berücksichtigt (act. B.1, E. 4.2 Abs. 3). Während letztgenannter Betrag unbestritten bleibt, verlangt die Berufungsklägerin auch hinsichtlich des Einkommens bei der Gewerbeschule H._____ die Aufrechnung von zusätzlich ausbezahlten Fahrspesen. Der Berufungsbeklagte habe nie vorgebracht, dass er für den Weg nach H._____ der G._____ die Fahrspesen entschädigen müsse (act. A.1, II.B.3 Abs. 7). Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, die Berufungsklägerin mache erstmals geltend, diese Spesen seien als Einkommen zu berücksichtigen. Die Spesenvergütung erhalte er für auswärtige Verpflegung und Fahrkosten – er fahre teilweise mit dem Zug nach H._____. Zum Beweis reicht er Zugfahrkarten zu den Akten (act. A.2, II.A.3 2. Spiegelstrich und II.B.3.ad 3 Abs. 8; act. C.3).
6.2. Die Berufungsklägerin machte bereits vor Vorinstanz die Spesenvergütung der Gewerbeschule H._____ als Einkommensbestandteil geltend (RG act. II.1, III.4 Abs. 4: "mit den im Nebenamt ausbezahlten Spesen" und CHF 123'188.65 als Summe der in den Lohnausweisen 2014 [act. III.5] deklarierten Nettolöhne und der Spesenvergütung der Gewerbeschule H._____). Der implizite Vorwurf eines verspäteten Vorbringens geht damit ins Leere. Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 1.5), sind zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Geltung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime Noven unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zulässig.
6.3. Im Eheschutzentscheid wurde die Spesenvergütung der Gewerbeschule H._____ (damals monatlich CHF 70.00) zum Einkommen des Berufungsbeklagten hinzugerechnet. Im Zusammenhang mit dem Bedarf wurde auch hinsichtlich des Arbeitsweges nach H._____ festgehalten, dass der Berufungsbeklagte diesen mit dem Geschäftsfahrzeug zurücklege. Wie erwähnt hat der Eheschutzrichter für die Benutzung des Geschäftsfahrzeugs sodann CHF 540.00 im Bedarf berücksichtigt (RG act. III.1, E. 8a und 8c letzter Absatz). Der Berufungsbeklagte focht diesen Punkt nicht explizit an, rechnete in seiner damaligen Berufung jedoch mit einem Nettolohn aus der Tätigkeit an der Gewerbeschule H._____ ohne die Spesenvergütung (ZK1 12 64: act. A.1, II.4 Abs. 7). Der Vergleich bzw. Genehmigungsentscheid enthält weder Angaben zum Einkommen aus der Tätigkeit für die Gewerbeschule H._____ noch zur Berücksichtigung der dafür erhaltenen Spesenvergütung (RG act. III.2). Darauf kann somit entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz nicht abgestellt werden.
6.4. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGer 5A_1023/2020 v. 20.4.2021 E. 5.3.5; 5A_373/2007 v. 30.10.2007 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.5. Gemäss Lohnausweis 2014 (RG act. III.5) wurden dem Berufungsbeklagten im betreffenden Jahr effektive Spesen in Höhe von CHF 3'178.00 (monatlich ca. CHF 265.00) vergütet. Ob es sich dabei um Reise- oder Verpflegungskosten handelt, geht aus dem Lohnausweis nicht hervor. Zwischenzeitlich liegen jedoch auch zum Einkommen bei der Gewerbeschule H._____ aktuellere Unterlagen vor (vgl. Proz. Nr. 135-2017-172, act. III.17). Diesen lässt sich entnehmen, dass dem Berufungsbeklagten im Jahr 2016 zusätzlich zu seinem Nettolohn von CHF 16'403.75 (monatlich CHF 1'367.00) Kilometerentschädigungen von CHF 3'341.80 (monatlich CHF 278.50) ausbezahlt wurden. Soweit der Berufungsbeklagte für die Fahrten nach H._____ den Geschäftswagen benützt, stehen diesen Reisespesen keine tatsächlich anfallenden Kosten gegenüber. Auslagen entstehen dem Berufungsbeklagten einzig, wenn er mit der Bahn anreist, was gemäss den mit der Berufungsantwort eingereichten Belegen (act. C.2) in den Jahren 2014 bis 2016 zumindest teilweise der Fall war. Gesteht man dem Berufungsbeklagten zu, einmal wöchentlich die Bahn zu benützen (häufigere Anfahrten sind jedenfalls nicht ausgewiesen), fallen bei 38 Schulwochen Reisekosten von ca. CHF 820.00 (monatlich rund CHF 70.00) an. Im darüberhinausgehenden Betrag sind die von der Gewerbeschule H._____ ausbezahlten Kilometerentschädigungen als Einkommen zu qualifizieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Berufungsbeklagten für seine Tätigkeit bei der Gewerbeschule H._____ ein monatliches Einkommen von CHF 1'570.00 anzurechnen. Soweit der Berufungsbeklagte geltend macht, die Spesen seien auch für seine auswärtige Verpflegung (act. A.2, II.B.3.ad 3 Abs. 8), ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass ihm die Vorinstanz unter diesem Titel monatlich CHF 200.00 (ca. CHF 11.00 pro Arbeitstag) im Bedarf zugestanden hat. Weshalb wegen der Tätigkeit für die Gewerbeschule H._____ höhere Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anfallen sollten, hat der Berufungsbeklagte nicht dargetan.
7.1. Die Berufungsklägerin rügt ferner, dass die Vorinstanz den Grundbedarf des Berufungsbeklagten nicht nur hinsichtlich der Kosten für den Arbeitsweg (vgl. vorstehend E. 5.4.8), sondern auch in weiteren Punkten unrichtig ermittelt habe.
7.2.1. Zunächst moniert die Berufungsklägerin die Anrechnung von CHF 300.00 für den laufenden Unterhalt der vom Berufungsbeklagten selbst bewohnten Liegenschaft in I._____ sowie des Ferienhauses in F._____. Ihr zufolge bestehe keine Grundlage, diese Position im Bedarf des Berufungsbeklagten weiterzuführen. Einerseits seien die Kosten nicht nachgewiesen und der Berufungsbeklagte habe auch keine Investitionen für den laufenden Unterhalt der Liegenschaften getätigt. Andererseits würden sie sich die laufenden Unterhaltskosten für das Ferienhaus in F._____ teilen. Abweichend zu der vorinstanzlichen Berechnung rechnet die Berufungsklägerin ferner beiden Parteien "anfallende Kosten" für das Ferienhaus von je CHF 300.00 an (act. A.1, II.B.4 Abs. 3 ff.).
7.2.2. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Berufungsklägerin vor Kantonsgericht anerkannt hatte, dass dem Berufungsbeklagten für den laufenden Unterhalt der beiden Liegenschaften CHF 600.00 anzurechnen sei, sie im Abänderungsverfahren jedoch vorgebracht habe, der Unterhalt sei nie im Umfang von CHF 600.00 geleistet worden und schliesslich, dass sich der Berufungsbeklagte dazu nicht geäussert habe. Die Vorinstanz rechnete in der Folge einzig dem Berufungsbeklagten für den Unterhalt beider Liegenschaften den reduzierten Betrag von CHF 300.00 an (act. B.1, E. 6.4.4). Damit folgte sie teilweise dem Standpunkt der Berufungsklägerin, wonach für den Unterhalt der Liegenschaft in I._____ kein Betrag anzurechnen sei.
7.2.3. Aus der vorinstanzlichen Begründung ergibt sich nicht, weshalb der Betrag für den Unterhalt zwar reduziert, aber weiterhin dem Unterhalt beider Liegenschaften zugedacht wurde. Kosten für den Unterhalt eines Ferienhauses gehören grundsätzlich nicht in den Grundbedarf. Angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist vorliegend keine Ausnahme angebracht. Als Bestandteil der Wohnkosten des Berufungsbeklagten – neben dem ausgewiesenen Hypothekarzins (ohne die der Vermögensbildung dienende Amortisation; CHF 504.00) und den seitens der Berufungsklägerin anerkannten Nebenkosten (CHF 300.00) – sind daher einzig für den Unterhalt der selbstbewohnten Liegenschaft in I._____ (reduzierte) Kosten von CHF 150.00 anzurechnen (Six, a.a.O., Rz, 2.94). Genauso ist von der Anrechnung eines Betrages für den Unterhalt des Ferienhauses im Bedarf der Berufungsklägerin abzusehen. Anzumerken bleibt, dass der für Nebenkosten und Liegenschaftsunterhalt gesamthaft berücksichtigte Betrag von CHF 450.00 pro Monat ungefähr in jenem Bereich liegt, der sich bei einer hilfsweisen Ermittlung des durchschnittlichen Unterhaltsaufwandes anhand der amtlichen Schätzung (Proz. Nr. 115-2013-18, act. III.74) ergäbe (20% des Eigenmietwertes von CHF 15'000.00 bzw. 1% des Verkehrswerts von CHF 527'000.00). Für eine weitergehende Reduktion der Wohnkosten des Berufungsbeklagten besteht folglich auch unter diesem Aspekt kein Anlass.
7.3.1. In Bezug auf die Krankenkassenprämien rügt die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz die Kosten des Berufungsbeklagten den ihrigen gleichgesetzt habe, obwohl er seine aktuellen Prämien nicht ausgewiesen habe und Frauen erfahrungsgemäss höhere Prämien zu bezahlen hätten (act. A.1, II.B.4 Abs. 10).
7.3.2. Dass der Berufungsbeklagte keine Unterlagen zu den aktuellen Prämien eingereicht hat, hat auch die Vorinstanz festgestellt. Mit der Überlegung, dass diese gemäss dem Entscheid des Kantonsgerichts in etwa gleich hoch wie diejenigen der Ehefrau gewesen seien, hat sie dem Berufungsbeklagten gleichwohl einen Betrag von CHF 327.00 zugestanden, was im Vergleich zum Eheschutzverfahren einer Erhöhung um CHF 24.00 entspricht (act. B.1, E. 6.5; RG act. III.1, S. 7). In Anbetracht dessen, dass die Krankenkassenprämien – auch für Männer – alljährlich ansteigen (was notorisch ist), lässt sich diese moderate Anpassung nicht beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der Berufungsbeklagten im Abänderungsverfahren schliesslich für das Jahr 2018 Prämienkosten von CHF 348.30 nachgewiesen hat (Proz. Nr. 135-2017-172, act. III.22). Für den vorliegend relevanten Zeitraum bleibt es somit bei dem von der Vorinstanz eingesetzten Betrag.
7.4.1. Die Berufungsklägerin verlangt eine Reduktion der Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts von CHF 200.00 um einen Drittel mit der Begründung, dass nunmehr nur die zwei jüngeren Kinder das Besuchsrecht ausüben würden (act. A.1, II.B.4 Abs. 6). Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass die Kinder nun aber auch jedes zweite Wochenende von Freitag bis Montag bei ihm seien, weshalb sich eine Reduktion nicht rechtfertige (act. A.2, II.B.3 ad 4). Die Vorinstanz hielt fest, dass das Besuchsrecht von D._____ und E._____ ausgeübt werde und dem Berufungsbeklagten dafür unverändert CHF 200.00 anzurechnen seien (act. B.1, E. 6.7).
7.4.2 Die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts wurden ursprünglich für die drei Kinder festgelegt, und zwar im Hinblick auf die Übernachtung unter der Woche (RG act. III.1, E. 8c Abs. 3). Dass das Besuchsrecht nunmehr nur von zwei Kindern ausgeübt wird, stellt der Berufungsbeklagte nicht in Abrede. Seine Behauptung hinsichtlich der verlängerten Besuchswochenenden von Freitag bis Montag ist nicht belegt, weshalb von der unveränderten Dauer der Besuchswochenenden gemäss Eheschutzentscheid (Dispositiv-Ziffer 4: Freitag bis Sonntag) auszugehen ist. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten der Ausübung des Besuchsrechts zu aktualisieren und bloss CHF 134.00 zu berücksichtigen.
7.5. Schliesslich beanstandet die Berufungsklägerin, dass die Vorinstanz eine Berechnung des Lebensbedarfs unter Einschluss der Steuerbelastung vorgenommen habe, obwohl sich damit ein Manko von CHF 453.40 ergeben habe, das voll zu ihren Lasten respektive zulasten der Kinder gehe (act. A.1, II.B.4 Abs. 1). Tatsächlich widerspricht das Vorgehen der Vorinstanz in diesem Punkt der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung: dieser zufolge sind die laufenden und aufgelaufenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum aufzunehmen, sondern die Steuerlast darf nur soweit in die Bedarfsrechnung des Unterhaltspflichtigen eingerechnet werden, als keine Mankosituation vorliegt, d.h. nach der Berechnung des strikten (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums ein Überschuss verbleibt, der für die Bezahlung der Steuern eingesetzt werden kann (BGE 140 III 337 E. 4.4 m.w.H.; BGer 5A_779/2015 v. 12.7.2016 E. 5.2; vgl. nunmehr auch BGE 147 III 265 E. 7.3). Wie bereits die Berufungsklägerin festgestellt hat, entfällt bei Berücksichtigung der höheren Einkünfte des Berufungsbeklagten das von der Vorinstanz festgestellte Manko (act. B.1, E. 6.12), sodass eine (allenfalls beschränkte) Anrechnung der Steuerlast möglich bleibt (act. A.1, II.B.5 Abs. 3). In welcher Höhe bei den Parteien Steuern anfallen, hängt letztlich nicht bloss von den Erwerbseinkünften, sondern auch von den Unterhaltsbeiträgen ab, zumal der Unterhaltsschuldner die bezahlten Beiträge in Abzug bringen kann, während der andere Ehegatte sie als Einkommen zu versteuern hat. Auf den konkret einzusetzenden Betrag ist daher im Anschluss an die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin zurückzukommen.
8.1. Die Vorinstanz hat zur Einkommenssituation der Berufungsklägerin erwogen, diese sei im Vergleich zum Eheschutzverfahren unverändert. Das jüngste Kind sei nach wie vor noch nicht zehn Jahre alt, weshalb weiterhin kein hypothetisches Einkommen berücksichtigt werden könne. Die Ehefrau lasse sich zwar ein Einkommen von CHF 500.00 anrechnen, die dafür geltend gemachten Fahrkosten von rund CHF 624.00 seien jedoch höher und – da in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Einnahmen – entsprechend zu kürzen (act. B.1, E. 4.4). Im Ergebnis hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin ein Erwerbseinkommen von CHF 500.00 angerechnet und in ihrem Bedarf einen Betrag in gleicher Höhe als Kosten für den Arbeitsweg eingesetzt. Als weitere Einkünfte berücksichtigte die Vorinstanz auf Seiten der Ehefrau die Kinderzulagen (CHF 710.00) und ein von der ältesten Tochter abzugebender Anteil von deren Lehrlingslohn (CHF 170.00) (act. B.1, E. 6.1).
8.2. Während die Berufungsklägerin die vorinstanzliche Beurteilung (Verrechnung des zugestandenen Einkommens mit den Fahrzeugkosten) grundsätzlich akzeptiert und nur für den Fall, dass ihr ein (höheres) Einkommen angerechnet werden sollte, eine volle Berücksichtigung der ausgewiesenen Fahrzeugkosten verlangt (act. A.1, II.B.4 Abs. 14), macht der Berufungsbeklagte geltend, dass im Falle einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge auch das aktuelle Einkommen der Berufungsklägerin zu berücksichtigen sei. Seines Wissens habe sie den ganzen Winter Ski- resp. Snowboardunterricht sowohl in J._____ als auch in K._____ erteilt, worüber sie umfassend Auskunft zu erteilen habe (act. A.2, II.A.3 Abs. 4 und II.B.3 ad 4 letzter Absatz). Dem hält die Berufungsklägerin in ihrer Vernehmlassung lediglich entgegen, sie habe bereits vor Vorinstanz ausgeführt, dass sie Skischule gebe, worauf der Berufungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt weitere Auskünfte verlangt habe. Seinem neuen Begehren stehe Art. 317 ZPO im Wege, weshalb es abzuweisen sei (act. A.3, II.3.d).
8.3. Wie bereits ausgeführt, kommen die Novenbeschränkungen von Art. 317 ZPO im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen. Soweit der Berufungsbeklagte Auskunft zum aktuellen Einkommen der Berufungsklägerin – also auch zu den nach dem erstinstanzlichen Aktenschluss erzielten Einkünften (echtes Novum) – verlangt, hat er sein Editionsbegehren zudem bei erster Gelegenheit gestellt, weshalb diesem schon aus diesem Grund stattzugeben gewesen wäre. Zwischenzeitlich erübrigt sich indessen die Anordnung der beantragten Editionen, da die Berufungsklägerin im Rahmen des Abänderungsverfahrens (Proz. Nr.135-2017-172) ihre im Jahre 2016 erzielten Einkünfte durch Einlage der entsprechenden Steuerveranlagung (act. IV.13) bereits offengelegt hat. Demzufolge belief sich ihr Einkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit auf CHF 16'492.00 bzw. monatlich CHF 1'374.00. Wie beim Berufungsbeklagten (vorstehend E. 5.5) drängt es sich auch auf Seiten der Berufungsklägerin auf, bei der Unterhaltsberechnung für den vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitraum (Oktober 2015 bis September 2017) auf das Einkommen des Jahres 2016 abzustellen. Bis Ende 2015 mag ihr Einkommen zwar noch tiefer gewesen sein. Dafür hat die Berufungsklägerin ab April 2017, nach Antritt einer Teilzeitstelle bei der L._____ mit einem Pensum von ungefähr 60% (act. IV.3), ein durchschnittliches Einkommen von mindestens CHF 1'700.00 erzielt (act. XI.1, S. 7; act. IV.2). In einer Gesamtbetrachtung erscheint die Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von rund CHF 1'300.00 daher als gerechtfertigt. Daran vermag der Umstand, dass die jüngste Tochter erst im _____ 2016 das 10. Altersjahr vollendet hat, nichts zu ändern, zumal das Einkommen aus einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit schon nach bisheriger Rechtsprechung auch dann anzurechnen war, wenn nach den einschlägigen Richtlinien noch nicht ein derart hohes Pensum hätte verlangt werden dürfen. Im Gegenzug können im Bedarf der Berufungsklägerin – wie von ihr beantragt – die ausgewiesenen Fahrzeugkosten (Leasingrate, Versicherung, Strassenverkehrssteuer, Servicekosten) von gesamthaft CHF 624.00 (RG act. III.7) vollständig angerechnet werden (BGE 140 III 337 E. 5).
9.1. In Bezug auf ihren Bedarf rügt die Berufungsklägerin sodann, dass die Vorinstanz zusätzliche Kosten zu Unrecht nicht berücksichtigt habe.
9.2.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, die ausgewiesenen Selbstbehalte für ihre Gesundheitskosten sowie diejenigen der Kinder seien zu ihrem Bedarf zu rechnen. Gegen die vorinstanzliche Begründung, wonach diese Kosten auch von den "Vorinstanzen" nicht berücksichtigt worden seien, bringt die Berufungsklägerin vor, es sei im Zeitpunkt des Vergleichs vor Kantonsgericht nicht absehbar gewesen, dass sich die Gesundheitskosten halten oder sogar steigern würden (act. A.1, II.B.4 Abs. 8 ff.).
9.2.2. Die Parteien haben sich im Eheschutzverfahren über die separate Tragung der Arzt- und Therapiekosten der Kinder des Jahres 2012 geeinigt und für die Tragung künftiger Arzt- und Therapiekosten – zumindest für das Jahr 2013 – eine Beteiligung des Berufungsbeklagten in gegenseitiger Absprache vereinbart (RG act. III.2, Ziffer 3 des Vergleichs), dies anstelle der erstinstanzlich angeordneten hälftigen Tragung der Kosten für gebotene schul-, alternativmedizinische und psychologische Therapien der Kinder, welche nicht durch Versicherungen gedeckt sind (RG act. III.1, Dispositiv-Ziffer 8). Besagte Anordnung war vom Berufungsbeklagten mit der Begründung angefochten worden, dass er nicht unbesehen der Höhe zu einer hälftigen Beteiligung an den Kosten für Therapien, denen er nicht zugestimmt habe, verpflichtet werden könne; die üblicherweise anfallenden Arztkosten würden zudem unter den Grundbedarf fallen, weshalb er sich daran nicht zu beteiligen habe (ZK1 12 64, act. A.1, II.7). Die Arzt- und Therapiekosten der Kinder waren damit nicht Teil der Unterhaltsberechnung, sondern blieben – als ausserordentliche Unterhaltskosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) – einer separaten Vereinbarung (und im Streitfall einer separaten Entscheidung) vorbehalten. Dementsprechend sind sie auch im Abänderungsverfahren nicht in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Die für das Jahr 2015 nachgewiesenen ungedeckten Behandlungskosten beliefen sich im Übrigen für die drei Kinder zusammen auf lediglich CHF 475.50 (monatlich rund CHF 40.00; act. B.6) und bewegten sich damit in einem vernachlässigbaren Rahmen. Im Abänderungsverfahren hat die Berufungsklägerin sodann einzig für die älteste Tochter ausserordentliche Gesundheitskosten von rund CHF 10'000.00 geltend gemacht, wovon ein Grossteil auf Zahnbehandlungskosten entfiel (Proz. Nr. 135-2017-172, act. IV.6). Daran hat sich der Berufungsbeklagte, der daneben auch für weitere Kosten (BüGA, Nachhilfeunterricht) aufgekommen ist, nachweislich mit CHF 4'145.00 beteiligt (Proz. Nr. 135-2017-172, act. III.3 ff.). Auch unter diesem Aspekt besteht kein Anlass, die geltend gemachten Gesundheitskosten der Kinder in die Bedarfsrechnung aufzunehmen.
9.2.3. Bezüglich der Kosten der Berufungsklägerin ist darauf hinzuweisen, dass sie solche im Eheschutzverfahren – auch mit ihrer damaligen Berufung (ZK1 12 65, A.1) – nicht geltend gemacht hat. Im vorliegenden Verfahren hat sie nun zwar für das Jahr 2015 Selbstkosten von CHF 1'653.55 (monatlich knapp CHF 138.00) nachgewiesen (act. B.6). Allein damit ist allerdings nicht erstellt, dass sich ihre Gesundheitskosten seit Abschluss des Eheschutzverfahrens verändert hätten bzw. sich ihre gesundheitliche Situation so entwickelt hätte, dass neu eine Berücksichtigung der Selbstkosten erfolgen müsste. Wie der Berufungsbeklagte zutreffend moniert, hat die Berufungsklägerin nicht dargetan, wie sich die von der Krankenkasse nicht übernommenen Kosten zusammensetzen (act. A.2, II.B.3 ad 4). Damit bleibt unklar, welche Behandlungen die Berufungsklägerin in Anspruch genommen hat und weshalb diese nicht von der Versicherung gedeckt waren. Ebenfalls bleibt ungewiss, ob der Gesundheitszustand der Berufungsklägerin eine dauerhafte Behandlung erforderlich machte und daher auch in den Folgejahren mit derart hohen Selbstkosten zu rechnen war. Zu alledem hat sich die Berufungsklägerin mit keinem Wort geäussert, weshalb die geltend gemachten Kosten auch vorliegend nicht zu berücksichtigen sind.
9.3.1. Die Berufungsklägerin beantragt ferner die Anrechnung der Kosten der Nachhilfestunden für C._____ im Bedarf beider Parteien (act. A.1, II.B.4 Abs. Abs. 11 f.). Die Vorinstanz rechnete diese Kosten nicht an, weil die diesbezüglichen Ausführungen beider Parteien zu vage und unbeziffert geblieben seien (act. B.1, E. 6.11).
9.3.2. Der Berufungsbeklagte informierte die Vorinstanz, dass C._____ auf Nachhilfeunterricht angewiesen sei. Er teilte ihr ebenfalls mit, dass er bereit sei, C._____ diesen zu ermöglichen (RG act. II.7). Die Berufungsklägerin führte aus, dass die Höhe der Kosten für den Nachhilfeunterricht noch nicht ersichtlich sei und sie deshalb beantrage, die Eltern zur hälftigen Tragung zu verpflichten (RG act. II.8). Dies blieb in der Folge von Seiten des Berufungsbeklagten unbeanstandet. Vor dem Hintergrund der insoweit übereinstimmenden Parteianträge wäre demnach eine entsprechende gerichtliche Anordnung möglich gewesen. Mit der Berufung erneuert die Berufungsklägerin nun allerdings nicht ihren ursprünglichen Antrag, sondern macht geltend, dass sich die Eltern mit Unterstützung der Kindesvertreterin zwischenzeitlich über die Aufteilung der Kosten hätten einigen können, weshalb beiden Parteien je die Hälfte der nunmehr bekannten Kosten anzurechnen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Anhebung der Berufung zwar die monatlichen Kosten bezifferbar waren (vgl. act. B.7), nicht aber die Dauer, für welche der Nachhilfeunterricht nötig sein würde. Bereits dieser Umstand spricht gegen die Aufnahme eines fixen Betrages (je CHF 95.50) in die Bedarfsrechnung. Nicht ersichtlich ist schliesslich, welcher Vorteil der Berufungsklägerin bei beidseitiger Anrechnung der besagten Kosten entstünde, würde sich damit doch nur der Überschuss vermindern, an dem wiederum beide Eltern zu gleichen Teilen beteiligt sind. Von einer Aufnahme der Nachhilfekosten in die Bedarfsrechnung ist unter diesen Umständen abzusehen. Dass sich C._____ bereit erklärt hat, sich mit monatlich CHF 40.00 an den Nachhilfekosten zu beteiligen, kann im Übrigen entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin nicht dazu führen, dass der in der vorinstanzlichen Berechnung berücksichtigte Anteil ihres Lehrlingslohnes (CHF 170.00) entsprechend zu kürzen wäre. Wie der Berufungsbeklagte richtigerweise feststellt, hätte dadurch letztlich er für C._____ Kostenanteil aufkommen müssen, was Sinn und Zweck ihrer Beteiligung widerspricht. Mit einem Lehrlingslohn von brutto CHF 950.00 im zweiten (2015/2016) bzw. CHF 1'300.00 im dritten Lehrjahr (2016/2017), beides zuzüglich 13. Monatslohn (vgl. RG act. III.8), war C._____ denn auch durchaus in der Lage, sich sowohl an den Haushaltskosten als auch an den Kosten des Nachhilfeunterrichts zu beteiligen.
9.4.1. Die Berufungsklägerin macht geltend, es seien die Kosten für die Hobbies der Kinder im Bedarf aufzunehmen (act. A.1, II.B.4 Abs. 12). Gemäss Vorinstanz sind die Kosten im Abänderungsverfahren nicht zu berücksichtigen, da sie – wie von der Berufungsklägerin zugestanden – bereits vor der Trennung angefallen, im Eheschutzentscheid aber nicht berücksichtigt worden seien (act. B.1, E. 6.9).
9.4.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten unter Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2. Hinzu kommt, dass Kosten für Hobbies bei Anwendung der zweistufigen Berechnungsmethode ohnehin weder im betreibungsrechtlichen noch im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum Berücksichtigung finden können, sondern aus einem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren sind (BGE 147 III 265 E. 7.2).
9.5.1. Die Berufungsklägerin macht für sich wie auch für den Berufungsbeklagten Steuern von CHF 400.00 geltend, da aufgrund der höheren Unterhaltsbeiträge bzw. dem höheren Unterhaltsabzug die Parteien diesbezüglich gleichgestellt sein dürften (act. A.1, II.B.5). Die Vorinstanz hat den Parteien unter diesem Titel – ausgehend von den Steuerfaktoren 2014 – Beträge von CHF 600.00 (Ehemann) bzw. CHF 50.00 (Ehefrau) angerechnet (act. B.1, E. 6.10).
9.5.2. Wie vorstehend ausgeführt, basiert die vorliegende Unterhaltsberechnung auf den im Jahre 2016 erzielten Erwerbseinkommen der Parteien. Zusammen mit den beidseitigen Veränderungen beim Bedarf führt dies zu einem höheren Unterhaltsbeitrag als im angefochtenen Entscheid. Dementsprechend muss auch die monatliche Steuerbelastung aktualisiert werden. Dabei drängt es sich auf, die im Abänderungsverfahren (Proz. Nr. 135-2017-172) bekanntgewordenen Steuerfaktoren für das Jahr 2016 heranzuziehen. Der Berufungsbeklagte deklarierte in besagtem Jahr – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass C._____ volljährig geworden war, die für sie bestimmten Unterhaltszahlungen daher nicht mehr abziehbar waren und er dafür einen hälftigen Kinderabzug beanspruchen konnte – ein steuerbares Einkommen von CHF 46'275.00 (Kanton) bzw. CHF 51'329.00 (Bund), dies nach Abzug von Unterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 61'986.00 (act. III.13). Bei einem steuerbaren Vermögen von CHF 353'260.00 führt dies gemäss Onlinerechner der kantonalen Steuerverwaltung zu einer Steuerbelastung von CHF 7'593.00 oder CHF 622.00 pro Monat. Die Berufungsklägerin wurde ihrerseits – unter Einbezug von Unterhaltsbeiträgen in derselben Höhe – mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 41'200.00 (Kanton) bzw. CHF 45'200.00 (Bund) veranlagt, was dank Anwendung des Verheiratetentarifs eine Steuerbelastung von CHF 1'552.00 oder CHF 130.00 pro Monat ergibt (act. IV.13). Gemäss nachstehender Berechnung ist insgesamt zwar ein höherer Unterhalt geschuldet (unter Einschluss der Kinderzulagen jährlich CHF 68'280.00). Da die Unterhaltsbeiträge für C._____ (mit den Kinderzulagen jährlich CHF 12'840.00) ab Juni 2016 aber weder steuer- noch abziehbar sind (die Steuerbelastung der Ehefrau im Jahr 2017 also tendenziell abnimmt, während jene des Ehemannes steigt), rechtfertigt es sich, für den in Frage stehenden Zeitraum auf die im Jahr 2016 bezahlten Steuern abzustellen.
10.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz (act. B.1, E. 6.12) wie folgt anzupassen:
Ehemann
Ehefrau
A. Einkommen
G._____ (vgl. E. 5.5)
7’431
Gewerbeschule (vgl. E. 6.5)
1'570
Kanton
79
Erwerbseinkommen Ehefrau (vgl. 8.3)
1'300
Anteil Lohn C._____ (vgl. E. 9.3.2)
170
Kinderzulagen
710
Gesamteinkommen
9’080
2’180
B. Bedarf
Grundbetrag
1’200
1’350
Grundbetrag Kinder
1'600
Wohnkosten
504
1'850
Nebenkosten / Unterhalt (vgl. E. 7.2.3)
450
150
Amortisation O._____
200
Krankenkasse (E. 7.3.2)
327
327
Krankenkasse Kinder
256
Versicherungen
50
50
Ausübung Besuchsrecht (vgl. E. 7.4.2)
134
Arbeitsweg (vgl. E. 5.4.8 / 8.3)
0
624
Auswärtige Verpflegung
200
Steuern (vgl. E. 7.5 und 9.5.2)
622
130
Minimalbedarf
3’687
6’337
C. Berechnung der Unterhaltsbeiträge
Einkommen total
11'260
Bedarf total
10'024
Überschuss
1'236
Bedarf
3’687
6’337
Anteil Überschuss
412
824
Total Anspruch
4’099
7'161
./. eigenes Einkommen
-9'080
-1’380
Vom Ehemann an Ehefrau zu bezahlen
-4'980
4'980
10.2. Anders als in der vorinstanzlichen Berechnung ergibt sich kein Manko, sondern ein Überschuss, welcher entsprechend der Praxis zum früheren Recht zu 1/3 dem Berufungsbeklagten und zu 2/3 der Berufungsklägerin und den Kindern zuzuweisen ist (vgl. Six, a.a.O., Rz. 2.172). Damit resultiert ein gesamthafter Unterhaltsanspruch von gerundet CHF 4'980.00. Ausgehend davon, dass die Berufungsklägerin keine Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge verlangt (vgl. E. 1.4.4), entfallen davon auf jedes Kind CHF 800.00 und auf die Berufungsklägerin CHF 2'580.00.
10.3. Die Berufungsklägerin verlangt Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Oktober 2015, dem Datum der Einreichung ihres Abänderungsgesuches (act. A.1, I.1 und II.B.5 in fine). Die Vorinstanz sprach ihr sowie den Kindern ohne weitere Begründung Unterhalt ab dem 1. Dezember 2015 zu (act. B.1, Dispositiv-Ziffer 2.2). Nach ständiger Rechtsprechung wirkt ein Entscheid über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen zwar grundsätzlich nur für die Zukunft, bleibt doch die alte Regelung bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des neuen Urteils gültig. Eine Änderung der Unterhaltsbeiträge kann allerdings auch auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (oder einen späteren Zeitpunkt) wirksam werden, wobei die Gewährung einer solchen Rückwirkung im Ermessen des Gerichts liegt. Ist der Grund, aus dem die Änderung eines Unterhaltsbeitrags verlangt wird, zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits gegeben, erachtet es das Bundesgericht unter dem Aspekt der Billigkeit in aller Regel für angezeigt, die Wirkung der Abänderung auf diesen Zeitpunkt eintreten zu lassen (BGer 5A_685/2018 v. 15.5.2019 E. 5.3.4.1 m.w.H.). Die Berufungsklägerin ist per 1. Oktober 2015 in eine neue Mietwohnung umgezogen und hat per 1. Oktober 2015 um Abänderung des Unterhalts ersucht. Der vorstehend ermittelte Unterhalt ist ihr daher ab diesem Datum zuzusprechen. Dabei sind die vom Berufungsbeklagten seither nachweislich erbrachten Zahlungen – unter Einschluss der Beiträge, die er gestützt auf den superprovisorischen Entscheid vom 18. November 2015 bezahlt hat – an seine Unterhaltsschuld anrechenbar.
10.4. Die mit vorliegendem Urteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge gelten bis zum Inkrafttreten der mit dem Abänderungsentscheid vom 11. Dezember 2017 (Proz. Nr. 135-2017-172) zugesprochenen Unterhaltsbeiträge, mithin bis zum 30. September 2017. Vorbehalten bleibt der Wegfall des Unterhaltsbeitrages für C._____ mit dem Ende ihrer Berufslehre (31. Juli 2017).
11.1. Die Vorinstanz behielt die Verteilung der erstinstanzlichen Kosten in Anwendung von Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Hauptverfahren vor. In diesem wurden die Kosten des Abänderungsverfahrens zusammen mit den Kosten für das Hauptverfahren hälftig geteilt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Proz. Nr. 115-2013-18: Scheidungsurteil Dispositiv-Ziffer 12). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Verfahren kein Kostenentscheid im Sinne von Art. 318 Abs. 3 ZPO zu fällen. Die erkennende Kammer kann sich an dieser Stelle vielmehr darauf beschränken, als Grundlage für die im Hauptverfahren (ZK1 19 49) vorzunehmende Kostenverteilung vorzumerken, dass die Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Massnahmeverfahren nunmehr zu rund einem Viertel (28%, CHF 3'320.00 zu CHF 1'280.00) obsiegt.
11.2. Im Berufungsverfahren dringt die Berufungsklägerin zwar in einigen Punkten durch (Lohn Gewerbeschule H._____, Unterhaltskosten I._____, Kosten für die Ausübung des Besuchsrechts und Kosten für den Arbeitsweg), unterliegt jedoch in überwiegendem Ausmass (Privatnutzung Geschäftsfahrzeug, Spesenvergütung GmbH, Kosten Ferienhaus, eigenes Einkommen, Gesundheitskosten, Kosten für Nachhilfeunterricht und Hobbies Kinder, Steuern). Betragsmässig obsiegt sie zu rund einem Drittel (CHF 1'320.00 zu CHF 680.00). Es rechtfertigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens in diesem Verhältnis zu verlegen.
11.3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.120]) sind somit zu 2/3 (CHF 2'000.00) der Berufungsklägerin und zu 1/3 (CHF 1'000.00) dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Die der Berufungsklägerin auferlegten Kosten sind unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO vorläufig vom Kanton Graubünden zu trage, da ihr mit Verfügung vom 18. November 2022 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde (ZK1 16 63).
11.4. Mangels Kostennote des Berufungsbeklagten ist seine Parteientschädigungen nach Ermessen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]) und unter Berücksichtigung eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 sowie des mutmasslichen anwaltlichen Aufwandes festzulegen. Unter Berücksichtigung eines solchen von 15 Stunden sowie unter Einschluss einer Spesenpauschale (3%) und der MwSt. (7.7%) resultiert ein Honorar von gerundet CHF 3'990.00. Davon ist in Anwendung der Quotenmethode (vgl. KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) ein Drittel, d.h. gerundet CHF 1'330.00 dem Berufungsbeklagten als Parteientschädigung zuzusprechen.
11.5. Der Berufungsklägerin wurde mit Verfügung vom 18. November 2022 auch die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende Berufungsverfahren gewährt (ZK1 16 63), weshalb Rechtsanwältin Susanna Mazzetta aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Letztere macht in ihrer Honorarnote vom 28. November 2022 (act. D.18.1) einen Aufwand von 16.25 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Daraus resultiert mit dem für die unentgeltliche Rechtspflege massgebenden Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) eine Honorarforderung von CHF 3'250.00. Was hingegen die geltend gemachten Barauslagen in Höhe von CHF 223.00 (Fotokopien CHF 184.00, Porti CHF 39.00) anbelangt, darf davon ausgegangen werden, dass sie durch die übliche Spesenpauschale von 3% (CHF 97.50) angemessen abgedeckt sind. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als dass – zumindest in Verfahren mit unentgeltlicher Rechtspflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, mit CHF 0.25 pro Seite als abgedeckt gelten (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 18 170 v. 22.8.2019 E. 12.3 mit Hinweis auf Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Unter Einschluss der Mehrwertsteuer (7.7% auf CHF 3'347.50 = CHF 257.75) ergibt sich somit eine Entschädigung von CHF 3'605.25. Auch hier ist die Übernahme durch den Kanton Graubünden unter den Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu stellen.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 2.2 und 2.3 des angefochtenen Entscheids vom 17. Februar 2016 werden aufgehoben und durch nachfolgende Regelung ersetzt.
B._____ wird in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2 des Eheschutzentscheides des Kantonsgerichts von Graubünden vom 13. November 2012 verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ sowie C._____, D._____ und E._____, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Oktober 2015, CHF 4'980.00 (davon je CHF 800.00 für die Kinder und CHF 2'580.00 für A._____) zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen.
Diese Unterhaltspflicht gilt bis zum 30. September 2017, wobei der Unterhaltsbeitrag für C._____ mit dem Abschluss ihrer Berufslehre (31. Juli 2017) entfällt.
Für die Zeit vom 1. Oktober 2015 bis 30. September 2017 nachweislich geleistete Unterhaltszahlungen können an die vorstehenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von A._____ und im Umfang von CHF 1'000.00 zulasten von B._____.
A._____ wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'330.00 zu bezahlen.
Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'000.00 und die Kosten ihrer Rechtsvertretung von CHF 3'605.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 18. November 2022 (ZK1 16 63) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 91 ZPOart. 91 CPCart. 91 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
Art. 271 ZPOart. 271 CPCart. 271 CPC
Art. 314 ZPOart. 314 CPCart. 314 CPC
Art. 143 ZPOart. 143 CPCart. 143 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
BGE 137 III 617ATF 137 III 617DTF 137 III 617
5A_164/2019
5A_513/2020
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
Art. 282 ZPOart. 282 CPCart. 282 CPC
Art. 296 ZPOart. 296 CPCart. 296 CPC
Art. 276 ZPOart. 276 CPCart. 276 CPC
5A_119/2021
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 147 III 301ATF 147 III 301DTF 147 III 301
BGE 144 III 349ATF 144 III 349DTF 144 III 349
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
5A_112/2020
5A_204/2018
Art. 1 SchlT ZGBart. 1 SchlT ZGBart. 1 SchlT ZGB
5A_708/2017
Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 Codice civile svizzero
Art. 285 ZGBart. 285 CCart. 285 Codice civile svizzero
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero
Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero
5A_42/2019
BGE 143 III 42ATF 143 III 42DTF 143 III 42
5A_1018/2015
5A_1003/2014
5A_324/2012
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BGE 143 III 233ATF 143 III 233DTF 143 III 233
BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518
BGE 142 III 518ATF 142 III 518DTF 142 III 518
5A_688/2013
5A_187/2013
5A_1003/2014
5A_1018/2015
BGE 138 III 289ATF 138 III 289DTF 138 III 289
5C.218/2005
6B_755/2012
5A_422/2018
5A_242/2019
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_1023/2020
5A_373/2007
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
5A_779/2015
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
Art. 286 ZGBart. 286 CCart. 286 Codice civile svizzero
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_685/2018
Art. 104 ZPOart. 104 CPCart. 104 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
Art. 123 ZPOart. 123 CPCart. 123 CPC
Art. 5 HVart. 5 HVart. 5 OOA
Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC
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Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
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