ZK1 2018 116
Ortsplanungsrevision
27. August 2024Deutsch13 min
A. Das Regionalgericht Landquart entschied über eine Klage von A._____ und B._____ gegen C._____, D._____ sowie I._____ und J._____ betreffend Feststellung des Verlaufs der Grenzen am 13. Juni 2018 wie folgt (Proz. Nr. 115-2014-24):
Source gr.ch
Verfügung vom 7. November 2024
Referenz ZK1 18 116
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Hubert, Vorsitzender
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Hablützel
Theiler Hablützel Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 6, 8952 Schlieren
B._____
Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner
Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich
gegen
C._____
Berufungsbeklagter
Erben D._____, nämlich:
E._____
F._____
Berufungsbeklagte
G._____
Berufungsbeklagter
H._____
Berufungsbeklagte
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just
Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur
Gegenstand Grenzfeststellung / res iudicata
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 13. Juni 2018, mitgeteilt am 5. Juli 2018 (Proz. Nr. 115-2014-24)
Mitteilung 15. November 2024
Sachverhalt
Sachverhalt
A. Das Regionalgericht Landquart entschied über eine Klage von A._____ und B._____ gegen C._____, D._____ sowie I._____ und J._____ betreffend Feststellung des Verlaufs der Grenzen am 13. Juni 2018 wie folgt (Proz. Nr. 115-2014-24):
1.
Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 6'500.00 gehen zu Lasten der Klägerschaft und werden mit dem geleisteten Vorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird erstattet. Die Klägerschaft wird hiermit aufgefordert, dem Gericht nach Eintritt der Rechtskraft einen entsprechenden Einzahlungsschein zuzustellen.
3.
Die Klägerschaft hat die Beklagtschaft unter solidarischer Haftung mit CHF 10'905.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aussergerichtlich zu entschädigen.
4. [Rechtsmittelbelehrungen]
5. [Mitteilungen]
B. Gegen diesen Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 30. August 2018 (Poststempel) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie anstelle von I._____ und J._____, infolge Veräusserung von deren Grundstück, die neuen Eigentümer G._____ und H._____ ins Recht fassten. Die Rechtsbegehren lauteten wie folgt:
1.
Es sei der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 13. Juni 2018 (Proz. Nr. 115-2014-24) aufzuheben und es sei die Sache an das Regionalgericht Landquart zur Neuentscheidung und zur Fortsetzung des Schriftenwechsels sowie zur Durchführung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
2.
Eventualiter seien der angefochtene Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 13. Juni 2018 (Proz. Nr. 115-2014-24) aufzuheben und der Grenzverlauf der Grundstücke Kat.-Nr. K._____ (Eigentümer: C._____, geb. _____1942), Nr. L._____ Eigentümer: D._____, geb. _____1944), Nr. M._____ (Eigentümerin B._____, geb. _____1956 und Nr. N._____ (Eigentümer: G._____ und H._____), Grundbuch O._____, durch einen neutralen Geometer nach den massgeblichen Quadratmeterangaben gemäss den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufverträgen vom 30. Juli 1976 (C._____: 526 m2; D._____: 530 m2; P._____, nunmehr: G._____ und H._____ 617 m2) unter Anbringung einer farblichen Markierung zur Visualisierung des Grenzverlaufs neu zu vermessen.
3.
Eventualiter sei anhand dieser Neuvermessung die Grenzen der Dienstbarkeitsfläche provisorisch durch Anbringung einer farblichen Markierung zu visualisieren.
4.
Es seien die für die Bebauung der Grundstücke von C._____ (Nr. K._____), D._____ (Nr. L._____) sowie G._____ und H._____ (Nr. N._____) massgebenden und behördlich bewilligten Pläne, insbesondere die Grundbuch- und Situationspläne gemäss dem damals geltenden Art. 68 der Bauordnung (aBauO) der Gemeinde O._____ vom 19. Dezember 1972 durch das Bauamt der Gemeinde O._____ edieren zu lassen.
5.
Eventualiter sei den Berufungskläger nach der in Ziff. 2 hiervor beantragten Neuvermessen des Grenzverlaufs der streitbetroffenen Grundstücke und nach erfolgter Edition der vom Bauamt O._____ an das Bezirksgericht Landquart zu edieren Urkunden gemäss Ziff. 2 hiervor, bzw. eventualiter erst nach Abschluss des Beweisverfahrens – Frist zur weiteren Begründung der Grenzfeststellungsklage anzusetzen.
6.
Es sei ein Augenschein auf dem Lokal unter Beizug der Parteien und nach vorheriger Verpflockung des Grenzverlaufs der Grundstücke Nrn. K._____ – N._____, Grundbuch Gemeinde O._____, durch einen neutralen Geometer durchzuführen;
7.
Im Fall einer Bestätigung des angefochtenen Entscheids durch das Kantonsgericht seien die von der Vorinstanz festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 6'500.— auf Fr. 3'000.—und die den Beklagten zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 10'905.20 gemäss Kostennote vom 13. Juni 2018 auf CHF 5'400.— (inkl. Barauslagen und ges. MwSt) herabzusetzen;
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich ges. MwSt auf der beantragten Parteientschädigung, zu Lasten der Berufungsbeklagten.
9.
Es seien die Akten des vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Beschwerdeverfahrens i.S. A._____ gegen lic. iur. Stefan Lechmann, Präsident am Regionalgericht Landquart, Lydia Schneider, Richterin am Regionalgericht Landquart sowie Peter Bär, Richter am Regionalgericht Landquart von Amtes wegen beizuziehen.
C. C._____, D._____ sowie I._____ und J._____ beantragten mit Berufungsantwort vom 2. Oktober 2018 (Poststempel) die Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungskläger. G._____ und H._____ traten nicht in den Prozess ein.
D. Auf Gesuch des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2019 bestellte die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 Rechtsanwalt Remo Hablützel zum Vertretungsbeistand von A._____ u. a. mit der Aufgabe, diesen in sämtlichen zum damaligen Zeitpunkt vor dem Kantonsgericht von Graubünden hängigen Verfahren zu vertreten.
E. Rechtsanwalt Hermann Just informierte mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 über den Tod von D._____ sel. am 13. November 2020 sowie über den zu Lebzeiten erfolgten Verkauf seines Grundstücks Nr. L._____ in O._____. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 teilten die Erbinnen E._____ und F._____ (nachfolgend zusammen mit C._____, G._____ und H._____: Berufungsbeklagte), vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just, dem Kantonsgericht mit, den vorliegenden Prozess fortführen zu wollen.
F. Mit Entscheid vom 24. Mai 2023 beauftragte die KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, den Vertretungsbeistand Rechtsanwalt Remo Hablützel damit, dem Gericht den Widerruf der an Rechtsanwalt Peter Hübner für das vorliegende Verfahren erteilten Vollmacht mitzuteilen, was Rechtsanwalt Remo Hablützel am 30. Juni 2023 (Poststempel) tat.
G. Mit Poststempel vom 20. August 2024 ging beim Kantonsgericht folgende, am 19. August 2024 von Rechtsanwalt Hermann Just u. a. im Namen von C._____, J._____ und I._____, F._____ und E._____, H._____ sowie Q._____, R._____ und G._____ unterzeichnete Vereinbarung ein; mit Poststempel vom 22. August 2024 folgte dieselbe, von Beistand Remo Hablützel am 16. August 2024 und von A._____ und B._____ jeweils am 17. August 2024 unterzeichnete Vereinbarung. Sie lautet wie folgt:
Vereinbarung
zu den am Kantonsgericht von Graubünden
hängigen Zivil-Verfahren
Die Nachbarschaft unter den Liegenschaften S._____ in O._____ ist seit vielen Jahren durch Streitigkeiten belastet, welche das durch eine Dienstbarkeit gesicherte Fuss- und Fahrwegrecht über das Grundstück Nr. M._____ zur Erschliessung der Grundstücke Nr. K._____, L._____ und N._____ betreffen.
Die Beteiligten wollen einen Schlussstrich ziehen und ab sofort eine distanziert-korrekte Nachbarschaft pflegen. Im Besonderen werden die Eigentümerin des mit der Dienstbarkeit belasteten Grundstücks M._____, B._____ und ihr Ehemann die Ausübung des Wegrechts nicht mehr grundsätzlich in Frage stellen und in keiner Weise behindern. Die Berechtigten ihrerseits werden das Recht bewusst schonend ausüben und auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten.
In diesem Sinn vereinbaren die Beteiligten auf Vorschlag des Kantonsgerichts und unter Berücksichtigung von dessen vorläufiger Einschätzung der Chancen und Risiken der pendenten Verfahren Folgendes:
Die Beteiligten halten sich für die Begrenzung des Wegrechts im Sinne einer Friedensordnung an die vom Vermessungsamt T._____ gefundene Linie, welche bei der Zufahrt zur belasteten Liegenschaft eine nach Süden ausgreifende geschwungene Kurve beschreibt (Plan 1:200 vom 19.07.2017 im Dossier 135-2015-379 der vorsorglichen Beweisaufnahme und im Dossier 135-2017-200 des Regionalgerichts Landquart). Die Berechtigten werden diese Linie nicht überfahren und übertreten, im Rahmen des Möglichen auch ihre Besucher/Lieferanten dazu anhalten, und die Belasteten werden sie beim Abstellen von Autos und anderen Dingen respektieren. Bis zu einer anders lautenden Vereinbarung oder bis zur Vollstreckbarkeit eines anders lautenden gerichtlichen Urteils können die dannzumal am Wegrecht Beteiligten das Einhalten dieser Vereinbarung verlangen und schlimmstenfalls gerichtlich erzwingen.
A._____ anerkennt ausdrücklich das vom Regionalgericht Landquart am 10. November 2022 (RGer 515-2022-9) in Disp. Ziffer 5 ausgesprochene und nicht angefochtene Kontaktverbot.
C._____ und die Erbinnen D._____ ziehen das dem Verfahren des Regionalgerichts RGer 135-2017-340 zugrunde liegende Massnahmebegehren zurück.
B._____ und A._____ verpflichten sich ferner, C._____ und/oder D._____ künftig weder mittels Postern noch sonstigen Anzeigen auf ihrem Grundstück eines kriminellen, rechtswidrigen oder eines anderen unrechtmässigen Verhaltens zu beschuldigen oder derartige Poster und Anzeigen auf ihrem Grundstück zu dulden.
B._____ übernimmt die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-340 und des gegenstandslos werdenden Verfahrens KGer ZK1 18 48; für das letztere Verfahren soll das Kantonsgericht die den Berufungsbeklagten beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung festsetzen.
C._____ und die Erbinnen D._____ ziehen die (Prosequierungs-)
Klage RGer 115-2018-23 zurück; B._____ übernimmt die gerichtlichen Abschreibungskosten, auf eine Parteientschädigung wird gegenseitig verzichtet.
In den aufgrund der vorstehenden Ziff. 3 gegenstandslos gewordenen / werdenden Verfahren RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 18 149 sowie RGer 135-2018-146 und KGer ZK1 20 73 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Im Verfahren KGer ZK1 18 116 ziehen die Berufungskläger die Berufung gegen das Urteil RGer 115-2014-24 vom 13. Juni 2016 zurück. Damit wird das angefochtene Urteil rechtkräftig. Die Gerichtskosten und die den Berufungsbeklagten (allenfalls auch für die am Verfahren nicht aktiv teilnehmenden Eheleute G._____) für das Verfahren KGer ZK1 18 116 beim Stand Berufungsantwort zustehende Parteientschädigung sind vom Kantonsgericht festzusetzen.
B._____ und A._____ ziehen die dem Verfahren KGer ZK1 17 153 zugrunde liegende Beschwerde zurück. Die Kläger im vorinstanzlichen Verfahren RGer 135-2017-277 erklären, an einer Vollstreckung des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils vom 10. November 2017 nicht (mehr) interessiert zu sein, soweit es in der Vergangenheit liegende Verstösse betrifft; künftig Vorbehalten ist die heutige Vereinbarung (vgl. insbesondere vorstehende Ziff. 1). Der Entscheid des Präsidenten des U._____ vom 23. Januar 2009 bleibt bestehen und ist nach wie vor zu befolgen.
Die Kosten der Verfahren RGer 135-2017-277 und KGer ZK1 17 153 übernehmen die beteiligten Parteien (Kläger- und Beklagtenseite) je zur Hälfte; auf Parteientschädigungen - auch soweit in RGer 135-2017-277 bereits zugesprochen - wird verzichtet.
B._____ und A._____ ziehen die den Verfahren ZK1 18 44, ZK1 18 153 und ZK1 20 74 zugrunde liegenden Beschwerden zurück. Die Parteien stimmen darin überein, dass die in den Verfahren RGer 135-2017-378, 135-2018-245 und 135-2020-16 ausgesprochenen Anordnungen physischen Zwanges heute nicht mehr direkt vollstreckbar sind.
Die Parteien in den genannten sechs Verfahren übernehmen die jeweiligen Gerichtskosten je (Kläger- resp. Beklagtenseite) zur Hälfte und verzichten allseits auf Parteientschädigungen. B._____ und A._____ ersetzen den jeweiligen Klägern allfällige diesen von den Organen der Zwangsvollstreckung für erfolglose Räumungsversuche in Rechnung gestellten Kosten.
B._____ und A._____ ersetzen den Gegenparteien im Verfahren der Beweissicherung RGer 135-2016-354 jene Gerichtskosten von CHF 2'744.00 und bezahlen ihnen eine Parteientschädigung von CHF 4'797.45 für jenes Verfahren.
Die in den Verfahren RGer 135-2018-146,135-2019-390 und 135-2017-378 jeweils beteiligten Parteien ersuchen das Regionalgericht Landquart, auf das Eintreiben und Vollstrecken der in diesen Verfahren ausgefällten Bussen (RGer 135-2018-146: CHF 5'000.00,135-2019-390: CHF 46'500.00 und 135-2017-378: CHF 30‘500.00) zu verzichten, auch und insofern diese Bussen rechtskräftig und vollstreckbar geworden sind.
Die den hängigen Verfahren SK1 24 13, SK2 24 2 und SK2 24 16 zugrunde liegenden Rechtsmittel werden zurückgezogen. Das Kantonsgericht wird die Kostenfolgen festlegen.
Dieser Vergleich steht unter dem Vorbehalt, dass der auch für die Verfahren der Vollstreckung zuständige Präsident des Regionalgerichts schriftlich erklärt, dass er der Vereinbarung der Parteien gemäss der vorstehenden Ziff. 8 Rechnung tragen und die dort genannten Bussen nicht eintreiben und vollstrecken wird.
Mit allseitiger Unterzeichnung des Vergleichs werden die nachstehenden Entschädigungen im Betrage von total CHF 26’549.10 zur Zahlung fällig. Der Betrag ist bis Ende 2024 auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu bezahlen, soweit diese nicht mit einer Abtretung der Rückerstattungsansprüche aus geleisteten Kostenvorschüssen für die mit dem vorliegenden Vergleich erledigten Verfahren beim Kantonsgericht im Betrag von CHF 15'000.00 getilgt werden. Der Gesamtbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
Gerichtskostenanteil
Parteientschädigung
RGer 135-2017-340:
2'500
2'102.45
RGer 135-2018-146:
500
RGer 135-2019-390:
500
RGer 115-2014-24:
10'905.20
RGer 135-2017-277:
500
RGer 135-2017-378:
1'000
RGer 135-2018-245:
500
RGer 135-2020-16:
500
RGer 135-2016-354:
2'744.00
4'797.45
Total
8'744.00
17'805.10
26'549.10
B._____ und A._____ anerkennen C._____, J._____ und I._____ F._____ und E._____, H._____ und G._____ als Solidargläubiger gesamthaft den Betrag von CHF 26'549.10 als Solidarschuldner schuldig zu sein. Zwecks Tilgung dieses Betrags treten sie ihre Guthaben aus Rückerstattung von Kostenvorschüssen (Überschüsse) im Umfange von mindestens CHF 15'000.00 an die Solidargläubiger ab und ermächtigen das Kantonsgericht Graubünden die Überschüsse nach Abrechnung der Kostenvorschüsse auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN ______________________________, zuhanden seiner Mandanten zu überweisen.
Der Vergleich ist ferner von der Zustimmung der zuständigen KESB, Zweigstelle Nordbünden, abhängig. Die Parteien und die beiden beteiligten Gerichte ersuchen die Behörde um diese Zustimmung.
I. Die in Ziffer 10 der Vereinbarung vorbehaltene schriftliche Erklärung des Präsidenten des Regionalgerichts Landquart vom 30. August 2024 sowie die in Ziffer 12 der Vereinbarung vorbehaltene Zustimmung der zuständigen KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 16. Oktober 2024 (Poststempel vom 6. November 2024), liegen vor.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende Vereinbarung wurde mit Erteilung der letzten für ihre Gültigkeit vorbehaltenen Erklärung, der Zustimmung der KESB Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, am 16. Oktober 2024, wirksam (lit. I; act. D.39.1).
2.
Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch den in Ziffer 5 der Vereinbarung erklärten Rückzug der Berufung beendet und ist abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
3.
Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind trotz des nicht unerheblichen Aufwandes aufgrund des Rückzugs deutlich zu reduzieren und auf CHF 500.00 festzusetzen (Art. 9 i.V.m. Art. 12 f. VGZ [BR 320.210]). Sie sind den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO); der Restbetrag von CHF 5'500.00 ist aufgrund der Anzeige der Abtretung in Ziffer 11 der Vereinbarung auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, J._____, I._____, F._____, E._____, H._____ und G._____ zu überweisen.
4.
Die Parteientschädigung für die Berufungsbeklagten C._____, E._____ und F._____ ist unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 270.00 (act. G.1) ermessensweise auf pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 2 HV [BR 310.250]) und gemäss Ziffer 5 der Vereinbarung den Berufungsklägern aufzuerlegen (Art. 109 Abs. 1 ZPO). Den mit der Berufung ins Recht gefassten G._____ und H._____ ist mangels Prozesseintritts (vgl. act. D.4) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Gestützt auf Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) ergeht die vorliegende Verfügung in einzelrichterlicher Kompetenz.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Das Berufungsverfahren ZK1 18 116 wird infolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.00 werden A._____ und B._____ auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 verrechnet; der Restbetrag von CHF 5'500.00 wird auf das V._____Konto von W._____, X._____, IBAN ______________________________, zuhanden der Solidargläubiger C._____, J._____, I._____, F._____, E._____, H._____ und G._____ überwiesen.
A._____ und B._____ werden verpflichtet, C._____, E._____ und F._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 241 ZPOart. 241 CPCart. 241 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 109 ZPOart. 109 CPCart. 109 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF