ZK1 2018 126
Zustellung Zahlungsbefehl
25. Oktober 2022Deutsch99 min
A. B._____, geboren am _____ 1959, und A._____, geboren am _____ 1959, heirateten am_____ 1986 in C._____. Aus dieser Ehe ist der gemeinsame inzwischen volljährige Sohn D._____, geboren am _____ 1993, hervorgegangen. Seit dem _____ 2012 leben die Parteien getrennt.
Source gr.ch
Urteil vom 24. August 2022
Referenz ZK1 18 126
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Michael Dürst, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A._____
Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
gegen
B._____
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid
Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos Platz
Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung
Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2018, mitgeteilt am 21. August 2018 (Proz. Nr. 115-2015-18)
Mitteilung 29. August 2022
Sachverhalt
Sachverhalt
A. B._____, geboren am _____ 1959, und A._____, geboren am _____ 1959, heirateten am_____ 1986 in C._____. Aus dieser Ehe ist der gemeinsame inzwischen volljährige Sohn D._____, geboren am _____ 1993, hervorgegangen. Seit dem _____ 2012 leben die Parteien getrennt.
B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2012 beantragte B._____ beim Bezirksgericht Prättigau/Davos (heute: Regionalgericht Prättigau/Davos) den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 11. Februar 2013, mitgeteilt am 12. Februar 2013 (Proz. Nr. 135-2012-238), genehmigte der Einzelrichter am Bezirksgericht Prättigau/Davos die von den Parteien eingereichte Trennungsvereinbarung vom 7. Februar 2013, deren Gültigkeit die Parteien bis spätestens zum 31. Dezember 2013 befristet hatten.
C. Am 26. Mai 2015 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Anlässlich der Anhörung vom 6. August 2015 bestätigten beide Parteien ihren Scheidungswillen und beantragten die Beurteilung der streitigen Nebenfolgen der Scheidung durch das Gericht. Nach Zuweisung der Klägerrolle an B._____ reichte diese am 31. März 2016 die Klagebegründung sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betraf die Zuweisung der ehelichen Wohnung an B._____ sowie die (rückwirkendefdie ) Zusprechung von ehelichem Unterhalt. Die Klageantwort von A._____ datiert vom 30. Mai 2016.
D. Der Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Bezirksgericht Prättigau/Davos betreffend vorsorgliche Massnahmen erging am 11. Juli 2016, mitgeteilt am 2. August 2016 (Proz. Nr. 135-2016-122). Gegen diesen Entscheid erklärte A._____ mit Eingabe vom 15. August 2016 Berufung betreffend die Festsetzung des ehelichen Unterhalts an das Kantonsgericht von Graubünden. Am 22. August 2016 wurde das Ehescheidungsverfahren vom Präsidenten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos auf Antrag der Parteien einstweilen sistiert. Mit Urteil vom 25. April 2017, mitgeteilt am 5. Mai 2017 (ZK1 16 122), wurde die Berufung von A._____ teilweise gutgeheissen und dieser bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens zur Leistung ehelicher Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 1'500.00 an B._____ verpflichtet.
E. In der Folge versuchten die Parteien sich aussergerichtlich über die Scheidungsnebenfolgen zu einigen. Nach dem Scheitern dieser Bemühungen wurde die einstweilige Sistierung des Scheidungsverfahrens aufgehoben und letzteres mit der Replik von B._____ vom 25. September 2017 fortgeführt. Die Duplik von A._____ datiert vom 17. November 2017. B._____ machte von ihrem Replikrecht Gebrauch und reichte eine weitere Eingabe datiert vom 6. Januar 2018 ein. Diese wurde mit Beweisverfügung vom 5. Februar 2018 ab Randziffer 2 für unbeachtlich erklärt. Die Hauptverhandlung fand am 24. Mai 2018 statt. Mit Entscheid vom 24. Mai 2018, mitgeteilt am 21. August 2018 (Proz. Nr. 115-2015-18) erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt:
1.
[Scheidungspunkt]
2.
[Güterrecht]
3.
A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ monatlich CHF 2'360.00 zu bezahlen.
Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieser Dispositivbestimmung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem A._____ das ordentliche Pensionsalter erreicht hat, was de lege lata am _____ 2024 der Fall sein wird.
Die Unterhaltspflicht ist auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus durch Zahlung an B._____ zu erfüllen.
4.
[Vorsorgeteilung]
5.
Die Gerichtskosten von CHF 10'500.00 gehen zu einem Drittel
(= CHF 3'500.00) zu Lasten von B._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 7'000.00) zu Lasten von A._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
6.
A._____ wird verpflichtet, B._____ aussergerichtlich mit CHF 7'088.00 zu entschädigen.
7.
[Rechtsmittelbelehrung Berufung]
8.
[Rechtsmittelbelehrung Kostenbeschwerde]
9.
[Mitteilungen]
F. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Ehemann) mit Eingabe vom 19. September 2018 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien die Dispositivziffern 3, 5 und 6 des angefochtenen Entscheides zu kassieren und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
2.
Neuregelung
„3.
Der Antrag der Klägerin und Berufungsbeklagten, ihr nachehelichen Unterhalt zuzusprechen, wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 10‘500.00 gehen zu 6.83 %(=Fr. 717.15) zu Lasten von A._____ und zu 93.17 % (Fr. 9‘782.85) zu Lasten von B._____. Sie werden mit den geleisteten Gerichtskostenvorschüssen verrechnet.
6.
B._____ wird verpflichtet, A._____ aussergerichtlich mit Fr. 50‘288.35 zu entschädigen“.
3.
Unter voller Kosten-und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. für das Berufungsverfahren zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.
G. Der von A._____ bis zum 15. Oktober 2018 einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 6'000.00 wurde innert Frist (Zahlungseingang 10. Oktober 2018) geleistet.
H. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 24. Oktober 2018 stellte B._____ (nachfolgend: Ehefrau) folgende eigenständigen Rechtsbegehren:
1.
Es seien die Dispositivziffern 3 Abs. 1 sowie Ziff. 5 und 6 des angefochtenen Entscheides aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:
-
Ziff. 3 Abs. 1: A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ monatlich CHF 3'125 zu bezahlen.
-
Ziff. 5: Die Gerichtskosten von CHF 10‘500 gehen zu einem Viertel (= CHF 2'625) zu Lasten von B._____ und zu drei Vierteln (= CHF 7'875) zu Lasten von A._____. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
-
Ziff. 6: A._____ wird verpflichtet, B._____ aussergerichtlich mit CHF 10'632 zu entschädigen.
2.
Unter Kosten- / Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zulasten von A._____.
I. Mit Anschlussberufungsantwort vom 30. November 2018 schloss der Ehemann auf die Abweisung der Anschlussberufung, unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Ehefrau. Auf die Einreichung einer Berufungsreplik verzichtete der Ehemann ausdrücklich.
J. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 wurde der Ehefrau die Anschlussberufungsantwort zur Kenntnisnahme zugestellt. Beide Parteien wurden darauf hingewiesen, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien.
K. Da der bisherige Vorsitzende per Ende 2020 aus dem Kantonsgericht ausgeschieden ist, hat Kantonsgerichtsvizepräsidentin Ursula Michael Dürst die Verfahrensleitung in vorliegender Streitsache übernommen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Der angefochtene Entscheid vom 24. Mai 2018, mitgeteilt am 21. August 2018, wurde dem Ehemann am 22. August 2018 zugestellt (act. B.3 Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post; act. A.1, 1). Die von Ehemann dagegen erhobene Berufung wurde am 19. September 2018 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die Berufungsfrist von 30 Tagen als gewahrt (Art. 142 f. ZPO; Art. 311 ZPO).
Dispositiv
1.2. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet der nacheheliche Unterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Massgebend ist dabei nicht der Streitwert, welcher sich anhand der Berufungsanträge der Parteien und dem vorinstanzlichen Entscheid errechnet. Abzustellen ist vielmehr auf den Betrag, welcher nach den Begehren der Parteien bei Erlass des erstinstanzlichen Entscheids noch streitig war (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 9 zu Art. 308 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 39 f. zu Art. 308 ZPO). Zum nachehelichen Unterhalt haben die Parteien vor erster Instanz dieselben Begehren gestellt wie nun im Berufungsverfahren. Streitig war somit allein in diesem Punkt (nebst den divergierenden Anträgen zum Güterrecht, zur Frage einer Entschädigung nach Art. 165 ZGB und zum Vorsorgeausgleich) ein Betrag von CHF 206'250.00 (CHF 3'125.00 x ca. 66 Monate, Dauer der Unterhaltspflicht ausgehend vom Mitteilungsdatum des vorinstanzlichen Entscheids [21. August 2018] bis zum Pensionierungsdatum [_____ 2024]). Der für eine Berufung erforderliche Streitwert von CHF 10'000.00 ist vorliegend demnach klar erreicht, weshalb auf die auch den formellen Anforderungen (Art. 311 Abs. 1 und 2 ZPO) genügende Berufung einzutreten ist.
1.3. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZPO kann die Gegenpartei in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben. Die Frist für die Berufungsantwort und die Anschlussberufung beträgt 30 Tage (Art. 312 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO). Die Aufforderung des Kantonsgerichts von Graubünden zur Berufungsantwort (act. D.2) wurde von der Ehefrau am 24. September 2018 entgegengenommen (act. C.2). Mit Eingabe der Berufungsantwort und Anschlussberufung am 24. Oktober 2018 (Poststempel) wurde die 30-tägige Frist gewahrt. Die Anschlussberufung ist nicht von einer Streitwertgrenze abhängig (Myriam A. Gehri, in: Gehri/Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 5 zu Art. 313 ZPO). Beträgt der Streitwert der Berufung mindestens CHF 10'000.00, so ist auch die Anschlussberufung zulässig (Reetz/Hilber, a.a.O., N 32 zu Art. 313 ZPO). Auf die Anschlussberufung der Ehefrau ist somit ebenfalls einzutreten.
2. Sowohl die Berufung des Ehemannes als auch die Anschlussberufung der Ehefrau richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Regelung des nachehelichen Unterhalts (Ziffer 3 des Dispositivs). Gerügt wird von beiden Seiten die vorinstanzliche Feststellung des Bedarfs der Ehefrau und des Einkommens beider Ehegatten sowie von Seiten des Ehemannes sein Bedarf und die Nichtberücksichtigung einer ehelichen Sparquote. Aufgrund dieser teilweise die gleichen Fragen betreffenden Rügen werden die Berufung und die Anschlussberufung thematisch zusammen behandelt. Nicht mehr strittig sind der Scheidungspunkt, die güterrechtliche Auseinandersetzung und die Teilung von Vorsorgeguthaben. Diese Punkte sind damit bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Auch der Kostenpunkt wird nicht selbständig angefochten. Eine Anpassung desselben wird von den Parteien nur für den Fall der Gutheissung der Berufung bzw. der Anschlussberufung beantragt (act. A.1, 19 und 75 ff.; act. A.2, 73 ff.).
3. Ehelicher Lebensstandard als Obergrenze des nachehelichen Unterhalts
3.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe den letzten gemeinsam gelebten Standard und den gebührenden Unterhalt der Ehefrau tatsachen- und rechtswidrig festgestellt. Sie habe den vom Kantonsgericht im Berufungsurteil gegen den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (im Folgenden: Berufungsurteil) festgestellten ehelichen Freibetrag von CHF 1'960.00 je Ehegatte übernommen, anstatt den letzten ehelichen Standard selbst zu ermitteln. Damit habe die Vorinstanz gegen das Prinzip verstossen, wonach das Scheidungsgericht den gebührenden Unterhalt ohne Bindung an die Feststellungen im Massnahmeentscheid bestimmen müsse. Bei der Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards hätte nämlich eine Sparquote berücksichtigt werden müssen. Denn die Parteien hätten im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels des Hauptverfahrens Behauptungen zur Bildung von Ersparnissen aufgestellt. Aus diesen habe sich eine monatliche Sparquote von CHF 2'337.00 ergeben, welche neben dem Familienbedarf vom letzten ehelichen Einkommen abzuziehen gewesen sei, was zu einem tieferen letzten ehelichen Standard bzw. einem tieferen ehelichen Freibetrag von CHF 1'024.00 je Ehegatte geführt hätte. Ausgehend von diesem tieferen Freibetrag sieht der Ehemann mit der vorinstanzlichen Zusprechung eines höheren Überschussanteils von CHF 1'471.00 das Prinzip verletzt, wonach der letzte eheliche Standard die Obergrenze des nachehelichen Unterhaltsanspruchs bildet (act. A.1, 21 ff.). Die Ehefrau hält fest, dass sich der Ehemann erst seit Neustem auf den Standpunkt stelle, es sei eine Sparquote zu berücksichtigen. Wäre er tatsächlich von einer solchen ausgegangen, hätte er konsequenterweise auch die einstufig konkrete Methode anwenden müssen; beide Parteien und die Gerichte im Massnahme- und im Eheschutzverfahren seien jedoch stets von der zweistufigen Unterhaltsberechnungsmethode ausgegangen. Mit Verweis auf die Verhandlungsmaxime erklärt die Ehefrau, angebliche Ersparnisse hätten nicht unter dem Titel Unterhalt, sondern nur unter dem Titel der Vermögensentflechtung und der Entschädigung nach Art. 165 ZGB Eingang in die Akten gefunden. Das Vorbringen einer Sparquote im Rahmen der Unterhaltsfrage erweise sich somit als verspätet und sei nicht mehr zu hören. Eine Sparquote könne auch nicht berücksichtigt werden, weil nicht bewiesen sei, dass eine solche im letzten Jahr des Zusammenlebens bestanden habe (act. A.2, 32 ff.).
3.2. Die Vorinstanz legte ihr Vorgehen zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts dar und orientierte sich dabei an BGE 134 III 145 (act. B.1, E. 6.1.2). Sie entschied sich folglich dem Grundsatz nach für eine konkrete (einstufige) Bemessung des gebührenden Unterhalts anhand des in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standards (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten). Nach Prüfung der Eigenversorgungskapazität der Ehefrau (act. B.1, E. 6.3) und der Leistungsfähigkeit des Ehemannes (act. B.1, E. 6.4) gelangte sie allerdings zum Schluss, dass die Mittel der Ehegatten für eine Fortführung des ehelichen Lebensstandards nicht ausreichen, und setzte den vom Ehemann zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag so fest, dass beiden ein gleich hoher Anteil am Überschuss zukommt (act. B.1, E. 6.4.11). Im Ergebnis wurde der nacheheliche Unterhalt somit nach der zweistufigen Berechnungsmethode festgelegt. Das Gesetz schreibt dem Sachrichter keine bestimmte Methode zur Unterhaltsbemessung vor. Bisher genoss dieser im Rahmen seines grossen Ermessens bei der Unterhaltsfestsetzung relativ weitreichende Freiheiten in der Gewichtung der relevanten Kriterien. Immerhin musste er sich gegebenenfalls zur angewandten Methode äussern und diese begründen (BGer 5A_363/2010 v. 1.12.2010 E. 2.1 m.w.H.). Gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der nacheheliche Unterhalt nunmehr grundsätzlich nach der zweistufig konkreten Methode zu ermitteln (BGE 147 III 293 E. 4.5). Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist – und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. auch BGE 140 III 485 E. 3.3). Auch wenn eine Sparquote vorliegt, ist somit ein Vorgehen nach der zweistufigen Berechnungsmethode zulässig und gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung sogar grundsätzlich anzuwenden.
3.3. Für die Ermittlung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards als Massstab und Obergrenze des gebührenden Unterhalts stellte die Vorinstanz sodann vollumfänglich auf die Erkenntnisse des Kantonsgerichts in seinem Berufungsurteil ab. So übernahm sie den vom Kantonsgericht für das Jahr vor der Trennung (2011) festgestellten ehelichen Freibetrag von CHF 1'960.00 pro Ehegatte und erklärte, dieser sei zur Ermittlung des gebührenden Unterhalts zum erweiterten betreibungsrechtlichen Notbedarf der Ehefrau zu addieren (act. B.1, E. 6.2.2 f.). Die weiteren Feststellungen der Vorinstanz betreffen den jeweiligen Bedarf und die Leistungsfähigkeit der Parteien bei Getrenntleben. Mit dem Bedarf und dem Einkommen der Parteien vor der Trennung setzte sich die Vorinstanz nicht weiter auseinander und einzig in anderem Zusammenhang verwies sie auf die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach die Parteien im Jahr 2011 Beiträge an die 3. Säule geleistet hätten (act. B.1, E. 6.2.3 Fussnote 7). Ob während der Ehe das gesamte Einkommen für den Unterhalt verwendet oder ein Teil davon der Vermögensbildung zugeführt worden ist, d.h. ob eine Sparquote bestand, prüfte die Vorinstanz hingegen nicht. Im Folgenden ist vor dem Hintergrund der darzulegenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und der anwendbaren Verfahrensmaxime anhand der im vorinstanzlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen zu prüfen, ob die Vorinstanz dies hätte tun müssen.
3.4. Für den nachehelichen Unterhalt gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht darf unter Geltung der Verhandlungsmaxime sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, darf grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGer 4A_304/2018 v. 23.10.2018 E. 3.2 m.w.H.). Für welche Partei sich dieser Umstand nachteilig auswirkt, regelt nicht das Zivilprozessrecht, sondern das materielle Privatrecht. Massgeblich sind die Regeln über die Beweislast. Stellt sich der unterhaltspflichtige Ehegatte auf den Standpunkt, dass die Eheleute das laufende Haushaltseinkommen zur Aufrechterhaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Lebensstandards nicht gänzlich verbraucht, also eine Sparquote erzielt haben, und hält er diesen Umstand der Unterhaltsforderung des andern Ehegatten entgegen, so trägt er dafür die Behauptungs- und die Beweislast (Art. 8 ZGB; BGE 140 III 485 E. 3.3; BGer 5A_390/2018 v. 29.5.2019 E. 3.3.3). Mithin muss er die Sparquote behaupten, beziffern und belegen, zumal das Gericht im Streit allein um den nachehelichen Unterhalt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen feststellt (Art. 277 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. dazu BGE 140 III 485 E. 3.3 m.w.H.). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass es weder vom Ermessen des Gerichts noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist (BGE 140 III 485 E. 3.3).
3.5. Der Ehemann erklärt, stets bestritten zu haben, dass der Ehefrau nach der Scheidung weiterhin ein Überschussanteil von CHF 1'960.00 zustehe, wie sie ihn in Übereinstimmung mit den Feststellungen aus dem Berufungsurteil behauptet habe (act. A.1, 22 f.). In diesem Zusammenhang beruft sich der Ehemann auf sein vorinstanzliches Vorbringen zum Lebensstandard in der Ehe (RG act. I.3, 7), wonach von den im Jahr 2011 zur Verfügung stehenden Mitteln die Ausbildungszulagen, der Unterhalt/Kinderabzug für den Sohn sowie die Beiträge der Parteien an die 3. Säule als Sparquote abzuziehen seien. Somit habe jedem Ehegatten während der Ehe CHF 3'303.00 zur Verfügung gestanden, was auch die Obergrenze des Anspruchs der Ehefrau bilde. Diese Behauptungen waren vom Kantonsgericht bereits bei der Berechnung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards von CHF 1'960.00 berücksichtigt (Beiträge an die 3. Säule) bzw. mangels substantiierter Behauptung und Belegs ausser Acht gelassen worden (Bedarf des Sohnes in der Höhe der Ausbildungszulagen und steuerlicher Kinderabzug) und waren deshalb von der Vorinstanz nicht erneut zu prüfen (RG act. II.20 E. 5e/cc). Die Ehefrau behauptete einen ehelichen Freibetrag von CHF 1'960.00, ein eheliches Einkommen von CHF 10'016.00 und einen ehelichen (Grund-)Bedarf von CHF 5'117.00 in der nach Erlass des Berufungsurteils datierenden Replik (RG act. I.4, 25-30). Der Ehemann bestritt diese Zahlen an der von ihm zitierten Stelle der Duplik nicht, sondern wandte vorgreifend auf die Berechnung des nachehelichen Unterhalts bzw. seine Leistungsfähigkeit bei Getrenntleben ein, dass sich sein Einkommen verringert habe, weshalb der Ehefrau nach der Scheidung kein Überschussanteil von CHF 1'960.00 mehr zustünde (RG act. I.5, 63). Dass dieser während der zuletzt gemeinsam gelebten Ehe nicht in der behaupteten Höhe bestanden habe, behauptete er hingegen nicht. Insbesondere behauptete er nicht, dass dieser aufgrund einer Sparquote von CHF 2'337.00 bei nur CHF 1'024.00 liege und der nach der Scheidung zugesprochene Überschussanteil auf diesen Betrag zu begrenzen sei. In den folgenden Ziffern der Duplik wandte er sich sodann bloss gegen die von der Ehefrau aufgestellte Berechnung des nachehelichen Unterhalts (RG act. I.5, 64-66). Auch im Rahmen der Parteivorträge anlässlich der Hauptverhandlung geht der Ehemann von denselben Zahlen zum zuletzt gemeinsam gelebten Standard wie die Ehefrau aus (RG act. VII.4, 3 f.; RG act. VII.5, 74). Der zuletzt gemeinsam gelebte Standard war somit unbestritten. Aufgrund der geltenden Verhandlungsmaxime musste die Vorinstanz diesen nicht erneut ermitteln und konnte von dem unbestrittenen Freibetrag von CHF 1'960.00 ausgehen. Dass sich die Vorinstanz in der Begründung nicht auf die Behauptungen der Ehefrau stützt, sondern auf die gleichlautenden Ausführungen aus dem Berufungsurteil, ändert daran nichts. Die Ehefrau hat selbst hierauf Bezug genommen und das Berufungsurteil befand sich bei den Scheidungsakten (RG act. II.20). Aufgrund der übereinstimmenden Parteibehauptungen bezüglich des ehelichen Freibetrags von CHF 1'960.00 war das vorinstanzliche Abstellen auf diese Zahl im Ergebnis auch keine Verletzung des vom Ehemann angerufenen Prinzips, wonach ohne Bindung an den Massnahmeentscheid zu entscheiden sei.
3.7. Die weiteren vom Ehemann angerufenen Behauptungen wurden allesamt im Zusammenhang mit dem Güterrecht aufgestellt (RG act. I.4 40 f. und 46 f.; RG act. I.5, 76 und 78). Mit der Anerkennung gegnerischer Behauptungen zu anderen, hier den güterrechtlichen Ansprüchen ist der Behauptungslast mit Bezug auf eine Sparquote nicht Genüge getan. Daraus, dass der Ehemann Behauptungen der Ehefrau zum Güterrecht anerkannte, konnte auch nicht geschlossen werden, dass er unter einem anderen Titel (nachehelicher Unterhalt) implizit die Berücksichtigung einer Sparquote beantragte. Im Übrigen wären auch die Substantiierungsanforderungen an eine solche Behauptung nicht erfüllt, hat doch der Ehemann die Sparquote vorinstanzlich nicht beziffert. Die berufungsweise Bezifferung erfolgt zu spät. Auch die vom Ehemann in der Berufung bezeichneten Urkunden (RG act. II.28 und RG act. III.35) wurden vorinstanzlich von beiden Parteien ausschliesslich als Beweise zu Behauptungen betreffend Güterrecht offeriert (RG act. I.4, 39 und 47, RG act. I.3, 40). Bei Geltung der Verhandlungsmaxime ist es nicht Aufgabe des Gerichts, der materiellen Wahrheit derart zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie von sich aus und ohne diesbezügliche Behauptung in den zum Beweis offerierten Urkunden nach Nachweisen sucht, ob eine Sparquote tatsächlich bestand. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, das Vorliegen einer Sparquote nicht geprüft zu haben.
3.8. Ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass sich aus den vom Ehemann in seiner Berufung angeführten Umständen ohnehin keine für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevante Sparquote ableiten liesse.
3.8.1. Der Ehemann erklärt berufungsweise, die Aufstockung eines Darlehens während der Ehe und dessen Rückzahlung illustriere, dass die Ehegatten während der Ehe in erheblichem Umfang Ersparnisse gebildet hätten (act. A.1, 25). Die Ehefrau wendet ein, dass der als Darlehen gewährte Betrag nicht als Ersparnis betrachtet werden könne, da er sogleich verbraucht worden sei (act. A.2, 34).
3.8.2. Der Ehemann erläuterte vorinstanzlich weder die Herkunft der Mittel zur Aufstockung und zur Rückzahlung des Darlehens noch deren Verwendung. Die Behauptungen der Ehefrau, wonach sie das Darlehen aus Eigengut und im Zusammenhang mit der Einzelfirma des Ehemannes gewährt habe, bestritt der Ehemann vorinstanzlich insofern, als er die Gewährung eines CHF 20'000.00 übersteigenden Darlehens überhaupt bestritt (RG act. I.4, 47; RG act. II.28 und 32; RG act. I.5, 89). Wohin die Mittel geflossen sind bzw. ob sie, wie von der Ehefrau vorgebracht, sogleich verbraucht wurden, ist unbekannt. Auch die Rückzahlung des Darlehens kann nicht als schuldentilgend bzw. vermögensbildend berücksichtigt werden, da sie zum einen erst im Jahre 2014 (also nach der Trennung) und zum anderen in wenigen Teilzahlungen und nicht aus dem laufenden Einkommen erfolgte (BGer 5A_1037/2019 v. 22.4.2020 E. 4; act. B.1, E. 4.3). Woher die zur Rückzahlung verwendeten Mittel stammten bzw. wann und womit das Guthaben auf dem betreffenden Konto (L._____) geäufnet wurde, ist wiederum völlig unbekannt. Ob die beiden Vorgänge die Bildung von Ersparnissen während der Ehe zumindest zu illustrieren vermögen, kann offenbleiben. Allein basierend darauf hätte die Vorinstanz – sofern sie die Frage entgegen den vorangegangenen Erwägungen hätte prüfen müssen – jedenfalls keine Sparquote annehmen müssen.
3.8.3. In der Berufung berechnet der Ehemann – erstmals – die Höhe der monatlichen Sparquote. Dazu zieht er die Jahre 2003 bis 2011 und den Saldi zweier gemeinsamer Konten heran. Auf die erwähnten Konten sei gemäss vorinstanzlicher Behauptung der Ehefrau Erwerbseinkommen beider Ehegatten geflossen, was er nicht bestritten habe. Dieses Guthaben sei per Stichtag noch vorhanden gewesen und damit nicht zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet worden (act. A.1, 25 f.). Die Ehefrau erklärt, die von ihr einbezahlten Lohneinkünfte habe sie – wie in der Replik ausgeführt – in den Jahren 2003 bis 2010 generiert, was einen wesentlichen Unterschied darstelle, da eine Sparquote lediglich im letzten Jahr des Zusammenlebens (2011) relevant sein könne. Bezüglich der Überweisungen des Ehemannes differenziert die Ehefrau, dass nur von Eigengut und nicht Erwerbseinkommen die Rede gewesen sei (act. A.2, 35 f.).
3.8.4. Den auf dem Konto PC Q._____ per 25. Februar 2003 vorbestehenden Saldo (CHF 880.60) bringt der Ehemann vom Saldo der beiden Konten R._____ und S._____ per 31. Dezember 2011 (CHF 253'264.00) in Abzug. Ein allenfalls auf dem zweiten Konto S._____ vor 2003 bereits bestehendes Guthaben berücksichtigt der Ehemann hingegen nicht. Ob ein solches bestand, gibt er nicht an. Dies ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten. Ohne Angaben zum Kontostand des Kontos S._____ per Ende 2002 ist unklar, ob dessen Saldo per 31. Dezember 2011 von CHF 213'520.10 erst in den Jahren 2003 bis 2011 geäufnet wurde und somit vollständig in die Berechnung einzubeziehen ist. Unbestritten war, dass das gemeinsame Konto S._____ insbesondere durch das Konto R._____ gespiesen wurde (act. A.1, 27; RG act. I.4, 41). Geht man von der vom Ehemann behaupteten Höhe dieser Überweisungen zwischen 2004 und 2011 von insgesamt CHF 158'600.00 aus (RG act. I.3, 49), so bliebe ein Restbetrag von CHF 54'920.00, dessen Herkunft offen ist. Auch dieser Betrag kann vom Ehemann ohne weitere Erläuterung nicht als Erspartes reklamiert und zu der Sparquote gerechnet werden. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevant wäre sodann nicht eine durchschnittliche Sparquote während mehrerer Jahre in der Vergangenheit, sondern jene des letzten Jahres vor der Trennung. Dazu hat der Ehemann wiederum keine Angaben gemacht. Mit den in der Berufung vorgenommenen Berechnungen, die sich – wie bereits erwähnt – ausschliesslich auf Beweise zum Güterrecht stützen, gelingt es ihm daher nicht, eine Sparquote in der geltend gemachten Höhe nachzuweisen.
3.8.5. Abgesehen von diesen offenen Fragen würde die behauptete Sparquote von monatlich CHF 2'337.00 nach der Trennung nur in stark reduziertem Masse weiterbestehen. Wie noch zu zeigen sein wird, verzeichnen die Parteien nach der Trennung Mehrkosten von CHF 3'014.00 (gemeinsamer Grundbedarf vor der Trennung CHF 5'117.00, neu CHF 8'131.00). Diese würden trotz der nach der Trennung generierten Mehreinnahmen von CHF 559.00 (vormals CHF 10'016.00, neu CHF 10'575.00) die Sparquote vollständig aufzehren (Mehreinkommen CHF 559.00 + Sparquote CHF 2'337.00 – Mehrkosten CHF 3'014.00). Auch unter Berücksichtigung, dass den Ehegatten bereits durch das vorgängige Eheschutzverfahren und das vorliegende Scheidungsverfahren Anwalts- und Gerichtskosten von mehreren tausend Franken entstanden sind bzw. entstehen, ergibt sich, dass aufgrund der zusätzlichen Kosten des Getrenntlebens das gesamte Einkommen für den laufenden Unterhalt gebraucht wird.
3.9. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen und die vorinstanzliche Feststellung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards mit einem ehelichen Freibetrag von CHF 1'960.00 ohne Abzug einer Sparquote zu bestätigen.
4. Erwerbseinkommen der Ehefrau
4.1. Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehefrau ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, u.a. aus der Tätigkeit für die E._____, strittig. Auf die von beiden Parteien gestellten Anträge im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vermögenserträgen (act. A.1, 46 ff. und 66 ff.; act. A.2, 56) ist später zurückzukommen.
4.2. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit stellte die Vorinstanz fest, dass die Ehefrau gemäss Steuererklärung und definitiver Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2016 über ein Einkommen von CHF 4'034.00 (exkl. Kinderzulagen) monatlich verfügte. Seither sei es durch die Teilkündigung der Anstellung bei der F._____ zu einer Änderung gekommen und ihr Einkommen habe eine erhebliche Reduktion erfahren (act. B.1, E. 6.3.2). Die Vorinstanz listete das Einkommen aus den einzelnen Stellen der Ehefrau auf. Unter anderem rechnete sie der Ehefrau Einkommen von jährlich CHF 1'104.00 aus einer befristeten Teilzeitstelle bei der E._____ an, dies mit der Begründung, die Ehefrau lege nicht dar, weshalb ihr die Weiterführung dieser Stelle nicht mehr möglich sein sollte (B.1, E. 6.3.2 Fussnote 9). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das durchschnittliche Einkommen der Ehefrau nunmehr CHF 2'777.00 monatlich betrage (act. B.1, E. 6.3.2). In der Folge prüfte die Vorinstanz die Anrechnung eines darüberhinausgehenden hypothetischen Einkommens, einerseits bei Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit und andererseits bei Aufgabe ihrer U._____ Teilzeitstellen zugunsten einer Vollzeitstelle. Sie befand, dass nicht davon ausgegangen werden könne, die Ehefrau werde eine Vollzeitanstellung oder eine sechste Teilzeitstelle je erreichen können (act. B.1, E. 6.3.3). Schliesslich kam die Vorinstanz wieder auf das eingangs erwähnte Einkommen aus der definitiven Veranlagungsverfügung Kantons- und Gemeindesteuer 2016 von CHF 4'034.00 zurück. Sie erwog, dass dieses ein Siebtel höher liege, als das Einkommen (CHF 3'500.00), welches das Kantonsgericht im Berufungsurteil für das Jahr 2015 ermittelt hatte. Mit der Überlegung, es lasse sich nicht sagen, dass heute und in Zukunft die Erzielung eines höheren Einkommens ausgeschlossen sei, erachtete sie es folglich als angemessen, das von ihr festgestellte Einkommen der Ehefrau ebenfalls um einen Siebtel zu erhöhen, womit ein der Ehefrau anrechenbares Einkommen von durchschnittlich netto CHF 3'174.00 resultierte (act. B.1, E. 6.3.3).
4.3. Erhöhung des Einkommens um einen Siebtel
4.3.1. Die Ehefrau rügt in ihrer Anschlussberufung den Aufschlag von einem Siebtel auf ihr Einkommen als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.2, 10). Die Ausführungen der Vorinstanz seien widersprüchlich (act. A.2, 11). Eine Steigerung des Einkommens von 2015 bis 2016 um einen Siebtel zeige nicht, dass die Ehefrau jedes Jahr in der Lage sei, einen Siebtel mehr zu verdienen, als vom Gericht angenommen (act. A.2, 12). Während auch der Ehemann die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz als widersprüchlich (act. A.3, 30) und unverständlich (act. A.3, 35) bezeichnet, stimmt er der Vorinstanz insofern zu, als der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, wobei dieses den angerechneten Siebtel übersteige (act. A.3, 34).
4.3.2. Obwohl die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Voraussetzungen für ein hypothetisches Einkommen seien weder für eine weitere Teilzeitstelle noch eine Vollzeitstelle gegeben, nimmt sie mit dem Aufschlag von einem Siebtel implizit ein solches an. Worin dieser Aufschlag sonst bestehen sollte, erschliesst sich aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht. Sollte es sich um eine Art vorsorgliche Korrektur einer vermutungsweise zu tiefen Einschätzung des Einkommens handeln, ist dies nicht zulässig. Die Vorinstanz hat mit diesem Vorgehen ihre Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) verletzt. Der Aufschlag von einem Siebtel erscheint willkürlich. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.4. Einkommen aus der Stelle bei E._____
4.4.1. Die Ehefrau rügt ferner die Berücksichtigung des jährlichen Einkommens von CHF 1'104.00 bei der E._____ durch die Vorinstanz als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.2, 8). Bei einer befristeten Anstellung obliege es nicht der Ehefrau darzulegen, dass die Fortführung der Stelle nicht mehr möglich sei (act. A.2, 9). Auch der Ehemann habe ihr kein Einkommen aus dieser Stelle angerechnet (act. A.2, 9, mit Verweis auf RG act. I.5, 11 f.). Ferner sei es gerichtsnotorisch, dass Bergbahnen befristete Saisonstellen anbieten und jedes Jahr neue Mitarbeiterteams zusammenstellen würden (act. A.2, 9). Neu bringt die Ehefrau vor, das fragliche Einkommen falle nicht mehr an, weil der Kinderhort von der E._____ aufgegeben worden sei. Als Beleg reicht die Ehefrau einen Auszug der Internetseite der E._____ ein (act. C.4). Sie erklärt, das neue Vorbringen sei zulässig, weil die Anrechnung dieses Einkommens erstmals im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert worden sei. Der Ehefrau sei nur ein Einkommen von monatlich CHF 2'685.00 anzurechnen (act. A.2, 9). Der Ehemann hält dagegen, bei der Behauptung, der Kinderhort sei aufgegeben worden, handle es sich um ein unzulässiges Novum (act. A.3, 22). Das Thema sei bereits in der Replik aufgegriffen worden und nicht erstmals im vorinstanzlichen Urteil (act. A.3, 23). Auch er habe ihr ein Einkommen aus der E._____ angerechnet (act. A.3, 17 ff. mit Verweis auf RG act. I.5, 10-19; RG act. V.51, 7 und RG act. VII.13). Die Ehefrau habe sodann weder behauptet noch substantiiert begründet, dass und aus welchen Gründen es ihr nicht in jeder Saison möglich sein sollte, die befristete Tätigkeit oder ein entsprechendes Ersatzpensum zu leisten (act. A.3, 26 f.). Der Ehefrau sei das Einkommen aus der E._____ von CHF 1'104.00 weiterhin, allenfalls hypothetisch, anzurechnen (act. A.3, 28).
4.4.2. War die Ehefrau bei der E._____ nicht mehr angestellt und nahm die Vorinstanz trotzdem ein Einkommen aus der Stelle bei der E._____ an, so handelt es sich dabei um ein hypothetisches Einkommen. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen darf vom tatsächlichen Leistungsvermögen der Ehegatten abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit der jeweilige Ehegatte bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a). Geht es um die Festsetzung des Unterhalts, obliegt es grundsätzlich der fordernden Partei zu beweisen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Leistungskraft der berechtigten Partei ist es wiederum an der pflichtigen Partei, Beweis zu führen. Bestreitet die nach den allgemeinen Regeln nicht beweisbelastete Partei ein hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können, so trifft diese jedoch eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit (BGer 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1; BGer 5A_129/2015 v. 22.6.2016 E. 5.4.2). Insofern oblag es vorliegend der Ehefrau zu behaupten und zu substantiieren, weshalb es ihr nicht möglich ist, die befristete Tätigkeit weiterhin auszuüben.
4.4.3. Die Ehefrau gab vorinstanzlich das Einkommen gemäss Steuererklärung 2016 wieder, bereinigt um die Ausbildungszulagen für den Sohn. Daran anschliessend erklärte sie, welche Abzüge auf dem Einkommen aufgrund von zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen vorzunehmen seien. Neben der Einkommenskorrektur infolge der Teilkündigung der Stelle bei der F._____ erklärte sie, dass auch das Einkommen von CHF 1'104.00 aus der zeitlich befristeten Anstellung im Kinderhort bei der E._____ in Abzug zu bringen sei, da sie diese Stelle nicht mehr innehabe (RG act. I.4, 4). Aus dem eingereichten Lohnausweis geht hervor, dass die Befristung der Stelle Ende März 2016 auslief (RG act. II.22). Die Ehefrau behauptete jedoch nicht, dass es ihr nicht möglich sei, weiterhin jeweils während der Saison diese befristete Stelle zu bekleiden. Der Ehemann anerkennt die Unmöglichkeit der Weiterführung auch nicht, geht er an dieser Stelle doch davon aus, die Ehefrau könne in einem 90% Pensum tätig sein und einen Lohn von CHF 3'869.00 erzielen, womit das Pensum bzw. das Einkommen von CHF 1'104.00 der E._____ mehr als miterfasst ist. Konkret auf dieses Einkommen bezugnehmend, erklärt der Ehemann bloss, dass es nicht mehr "anfallen soll" (RG act. I.5, 11 f.). Mangels substantiierter Behauptung der Ehefrau, dass es künftig nicht mehr möglich sei, das Einkommen von CHF 1'104.00 aus der Stelle bei der E._____ zu erzielen, durfte die Vorinstanz der Ehefrau weiterhin ein entsprechendes Einkommen anrechnen.
4.4.4. Im Berufungsverfahren erklärt die Ehefrau, der Kinderhort der E._____ sei aufgegeben worden, und reicht als Beleg einen Auszug der Internetseite der E._____ vom 22. Oktober 2018 ein (act. C.4). Sie begründet die Zulässigkeit ihres neuen Vorbringens damit, dass das Einkommen der E._____ erstmals im vorinstanzlichen Entscheid thematisiert worden sei (act. A.2, 9). Die Erwirtschaftung eines hypothetischen Einkommens war jedoch schon früher Prozessthema (RG act. I.3, 23 und 27; RG act. I.4, 8; RG act. I.5, 19). Genauso das Einkommen aus der Stelle bei der E._____ (RG act. I.4, 4 und 11). In Erwiderung der Behauptungen des Ehemannes im Zusammenhang mit dem hypothetischen Einkommen und um ihre Bemühungen um einen Mehrerwerb aufzuzeigen, führte die Ehefrau gerade diese Stelle an (RG act. I.4, 11). Insofern hätte die Ehefrau schon vor dem erstinstanzlichen Entscheid Anlass gehabt, die Schliessung des Kinderhorts zu behaupten und den ihr vorliegenden Beleg einzureichen. Dies wäre ihr bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt auch möglich gewesen. Sollte der Kinderhort erst nach Abschluss der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aufgegeben worden sein, was sich mangels Angabe der Ehefrau nicht bestimmt sagen lässt, würde es sich um ein echtes Novum handeln. Auch wenn dieses in der Folge als zulässig zu qualifizieren wäre und damit feststünde, dass der Ehefrau die Stelle bei der E._____ tatsächlich nicht mehr offensteht, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da im Folgenden gezeigt wird, dass der Ehefrau ohnehin ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen gewesen wäre. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.5. Anrechnung eines hypothetischen Einkommens
4.5.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe das Einkommen der Ehefrau tatsachen- und rechtswidrig festgesetzt (act. A.1, 41). Die Ehefrau habe nie substantiiert dargetan, weshalb es ihr trotz eines höheren Einkommens in den letzten Jahren künftig nicht mehr möglich und zumutbar sein solle, ein solches zu generieren (act. A.1, 42). Der Ehemann weist darauf hin, dass die Ehefrau keine Nachweise zur Intensität ihrer Bemühungen erbracht habe, eine neue Stelle zu finden. Er fügt an, dass die Ehefrau über langjährige Berufserfahrung als Büroangestellte und als Hauswartin verfüge. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz nicht auf die Aussichtslosigkeit der Stellensuche schliessen dürfen (act. A.1, 43). Der Ehemann wirft der Vorinstanz vor, mit dem Verweis auf das Berufungsurteil nicht dargelegt zu haben, weshalb der Ehefrau keine andere Tätigkeit als jene einer Büroangestellten oder Hauswartin zumutbar sei. Ausgehend von dem im Berufungsurteil angenommenen Pensum von 85% bei einem Lohn von CHF 3'500.00, sei die Ehefrau im 2016 mit einem Einkommen von CHF 4'034.00 praktisch zu einem Vollzeitpensum tätig gewesen und habe damit gezeigt, dass ihr auch dies möglich und zumutbar sei. Deshalb seien ihr auch künftig monatlich CHF 4'034.00 wie im Jahre 2016 anzurechnen (act. A.1, 44 f. und 48). Die Ehefrau wendet ein, dass es schwierig sei, ohne Stelleninserate mit ihrem Ausbildungs- und Fähigkeitsprofil durch die Angabe der Anzahl Bewerbungen ihre Suchbemühungen aufzuzeigen. Ferner erklärt sie sinngemäss, die Vorinstanz habe sowohl die Unmöglichkeit der Aufnahme einer weiteren Teilzeitanstellung als auch die Unzumutbarkeit der Aufnahme eines Vollzeitpensums nicht bloss mit Verweis auf das Berufungsurteil und damit genügend begründet (act. A.2, 50 und 52).
4.5.2. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Ehefrau entgegen den Ausführungen der Vorinstanz die Aufnahme einer weiteren Teilzeittätigkeit oder die Aufgabe der Teilzeitstellen zugunsten einer Vollzeitstelle möglich und zumutbar ist. Dabei ist zu beurteilen, ob auch andere als die angestammten Tätigkeiten der Ehefrau in Frage kommen. In Zusammenhang mit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts zu der sogenannten 45-er Regel zu erwähnen. Bisher galt diese, durch die Rechtsprechung entwickelte Regel, wonach bei lebensprägenden Ehen vermutet wurde, dass einem vollständig ausserhalb des Erwerbslebens stehendem Ehegatten nach Erreichen des 45. Altersjahres eine (Wieder-)Eingliederung ins Berufsleben nicht mehr zumutbar ist (BGE 147 III 308 E. 5.2). Dabei ging es stets um den beruflichen (Wieder-)Einstieg, während die Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit auch bei über 45-jährigen Ehegatten seit je als zumutbar erachtet wurde. Das Bundesgericht hat diese Regel kürzlich aufgegeben (BGE 147 III 308 E. 5.5). Massgeblich ist nunmehr eine konkrete Prüfung der tatsächlichen Möglichkeit, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, u.a. anhand der Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt. Soweit in tatsächlicher Hinsicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht sodann der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechendes (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist (BGE 147 III 308 E. 5.6). Vor diesem Hintergrund hat auch die vorliegende Prüfung zu erfolgen.
4.5.3. Vorab ist festzustellen, in welchem Pensum die Ehefrau tätig ist. Die Vorinstanz verglich den der Ehefrau im Berufungsurteil angerechneten Lohn von CHF 3'500.00, der einem Pensum von 85% entsprochen habe, mit dem von ihr angenommenen Lohn von CHF 2'777.00, woraus sie ein reduziertes Pensum von 67% errechnete. Der Ehemann hatte das von der Ehefrau ausgeübte Pensum demgegenüber (ohne die befristete Anstellung bei der E._____) auf 56% beziffert (RG act. I.5, 11 f; RG act. VII.4, 11). Tatsächlich ergeben sich bei einer Normalarbeitszeit von 1’826 Stunden pro Jahr (2’190 Stunden abzüglich 16.63% bzw. 364 Stunden Ferien- u. Feiertage) und einem geschätzten Stundenlohn von CHF 25.00 bis 30.00 für die drei von der Vorinstanz berücksichtigen Nebenerwerbstätigkeiten der Ehefrau folgende Pensen: E._____ (CHF 1'210.00 brutto [RG act. II.22]) 2% bis 2.5%, G._____ (CHF 2'580.00 brutto [RG act. II.22]) 4.5% bis 5.5% und H._____ (CHF 1'622.00 gemäss RG act. II.22) 2.5% bis 3%. Für die verbleibende Anstellung bei der F._____ ergibt sich auf der Basis des für zusätzliche Arbeiten im Arbeitsvertrag vereinbarten Stundensatz von CHF 35.00 ein Pensum von 11% (CHF 7'000.00 brutto [RG act. II.24]). Auch für die I._____ liegt ein Stundensatz vor, dieser beträgt (einschliesslich Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn) CHF 39.42 brutto (RG act. II.7) und ergibt ein Pensum von 36% (CHF 28'922.00 brutto abzüglich Ausbildungszulagen von CHF 3'240.00 [RG act. II.22]). Total ist die Ehefrau mit den genannten Anstellungen demnach lediglich in einem Pensum von 56% bis 58% tätig. Ausser Acht gelassen hat die Vorinstanz das Einkommen, welches die Ehefrau mit ihrer Tätigkeit bei der J._____ generiert (im Jahr 2015 CHF 4'449.00 brutto [RG act. II.5]), dies obwohl die Ehefrau zugestandenermassen weiterhin bei der J._____ arbeitet (RG act. I.2, 8; RG act. VII.3, S. 2; act. A.2, 52). Ein entsprechendes Einkommen muss denn auch im für das Jahr 2016 festgestellten Einkommen von netto CHF 4'034.00 enthalten sein, zumal mit den Lohnausweisen für die U._____ von der Vorinstanz berücksichtigten Stellen (RG act. II.22) nur ein Nettoeinkommen von CHF 48'663.00 statt des veranlagten Einkommens von CHF 51'655.00 (jeweils inklusive Ausbildungszulagen) belegt wird. Geht man für die Tätigkeit bei der J._____ von diesem (im Vergleich zu 2015 etwas tieferen) Einkommen (netto CHF 2'992.00) aus, erhöht sich das zuvor ermittelte Erwerbspensum der Ehefrau – wiederum bei einem geschätzten Stundenlohn von CHF 25.00 bis CHF 30.00 – um ca. 7% auf maximal 65%. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich das Pensum der Ehefrau mit der vorstehenden Berechnung nur annäherungsweise bestimmen lässt und die Koordination der verschiedenen Anstellungen eine vollständige Ausschöpfung der restlichen Erwerbskapazität erschwert, steht ihr damit noch mindestens ein Pensum von 10 Stunden pro Woche (25%) zur Verfügung. Dem Ehemann ist daher darin beizustimmen, dass die Ehefrau ihre Arbeitskraft mit den im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides ausgeübten Erwerbstätigkeiten nur ungenügend ausschöpft und von ihr nach der Teilkündigung der Anstellung bei der F._____ (per Ende Oktober 2016; RG act. II.26) erwartet werden durfte, dass sie sich um eine Ersatzanstellung bemüht und ihr Arbeitspensum innert nützlicher Frist zumindest wieder auf den bisherigen Umfang aufstockt.
4.5.4. Die Ehefrau hat Erfahrungen als Büromitarbeiterin bei der I._____, als Hauswartin bei der G._____, bei H._____ und bei der F._____, bei letzterer auch als Hausverwalterin sowie bei der J._____ als Organisatorin (act. A.2, 52 mit Verweis auf RG act. I.2, 8 und RG act. I.4, 4). Bei der E._____ arbeitete die Ehefrau schliesslich als Hortmitarbeiterin (RG act. I.4, 11). Worin ihre Funktion bei der J._____ und der E._____ genau bestand, ist unklar. Da sie angibt, für ihre Tätigkeit bei der E._____ Computerkurse in einer Gewerbeschule besucht zu haben, ist diesbezüglich jedoch nicht davon auszugehen, sie habe die Kinderbetreuung wahrgenommen, sondern eher, dass sie wiederum in der Buchhaltung tätig war (RG act. VIII, 2.1). Die Tätigkeit bei der F._____ umfasste neben der Hauswartstätigkeit auch die Hausverwaltung und die Buchhaltung (RG act. I.4, 4). Gemäss dem Arbeitsvertrag für Hauswartung vom 6. Oktober 2016 (RG act. II.24) besteht die aktuelle Tätigkeit als Hauswartin zusammengefasst in der Aufsicht und Kontrolle des Gebäudezustands (insbesondere der Heizung und der Waschküche/Trockenraum), in wöchentlichen Reinigungsarbeiten und der Pflege der Aussenräume (Rasen, Blumenbeete, Vorplatz). Die früher wahrgenommene Tätigkeit als Hausverwalterin umfasste die Vermietung der Wohnungen (RG act. VIII, 9). Gemäss Angaben der Ehefrau erledigte sie ferner langjährig Arbeiten für die T._____ des Ehemannes. Dabei handelte es sich um die Dekoration der Schaufenster, das Aufräumen und die Reinigung sowie die Buchhaltung (RG act. I.2, 27 f.; RG act. I.4, 50 ff.; RG act. VIII, 2.3 f.). Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Ehefrau langjährige Berufserfahrung sowohl als Hauswartin als auch als Buchhalterin vorweisen kann. Eine Berufsausbildung hat die Ehefrau hingegen nicht. Nach ihren Angaben fehle ihr auch eine fundierte Ausbildung im KV-Bereich, wobei sie anführt, sich schrittweise durch Schreibmaschinen-, Buchhaltungs- und Computerkurse in die Tätigkeit eingearbeitet zu haben (RG act. I.4, 7; RG act. VIII, 2.1). Die Ehefrau war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides V._____ Jahre alt und stand damit rund U._____ Jahre vor der Pensionierung. Dies ist insofern zu berücksichtigen, als eine weitere Ausbildung ausser Frage steht und die Wahrscheinlichkeit, von einem Arbeitgeber eingestellt zu werden, sinkt. Dass die Ehefrau eine Stelle als Buchhalterin, Büromitarbeiterin oder Hausverwalterin findet, ist aus diesen Gründen unwahrscheinlich. Insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen. Auch der Wechsel zu einer Vollzeitanstellung als Reinigungskraft scheint in fortgeschrittenem Alter kaum realisierbar. Die Möglichkeit der Ausdehnung der von der Ehefrau bereits ausgeführten Tätigkeiten als Hauswartin oder Raumpflegerin wurde von der Vorinstanz jedoch nicht näher betrachtet (act. B.1, E. 6.3.3). Die Ehefrau wurde mit der Trennung von der Besorgung des gemeinsamen Haushaltes bzw. der Unterhaltsleistung an die eheliche Gemeinschaft befreit und trägt auch keine Betreuungspflicht für den Sohn mehr. Die Ehefrau ist nach den vorliegenden Angaben gesund (RG act. I.3, 23) und angesichts der weiterhin wahrgenommenen Tätigkeit als Hauswartin zu dieser körperlich in der Lage (act. A.2, 53). Sie wohnt in K._____ und ihre Arbeitsorte liegen in verschiedenen Gemeindefraktionen von K._____. K._____ bildet zusammen mit Davos eine Tourismusregion, die als Winter- und Sommerferienort insbesondere in der Hotellerie und Gastronomie sowie bei den Bergbahnen Stellen bietet. Typisch für diesen Bereich sind Teil- oder Vollzeitstellen mit tiefem Anforderungsprofil, wie beispielsweise die einer Reinigungskraft. Letztere kann üblicherweise zeitlich flexibel oder zu Randzeiten wahrgenommen werden. Die auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Stellen, gerade in der räumlichen Umgebung des Wohnortes und der übrigen Arbeitsorte der Ehefrau, die sich inhaltlich überschneidende Tätigkeit einer Reinigungskraft und einer Hauswartin und der erwähnte Gesundheitszustand der Ehefrau lassen allesamt die Annahme einer weiteren Teilzeitstelle im Umfang von 25% (10 Wochenstunden) oder auch die Aufgabe der drei Kleinstpensen (G._____, H._____, J._____) zugunsten einer Anstellung von 40% (16 Wochenstunden) in den genannten Tätigkeitsgebieten als möglich erscheinen. Dies ist der Ehefrau auch zumutbar, umso mehr als der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend nunmehr grundsätzlich aus der tatsächlichen Möglichkeit auf die Zumutbarkeit zu schliessen ist (BGE 147 III 308 E. 5.6). Es kann vorliegend auch keine Abweichung im Einzelfall begründet werden. Die Tätigkeit als Hauswartin, Reinigungskraft oder ähnlichem ist der Ehefrau auch dann zumutbar, wenn sie nahe am Pensionsalter steht. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die Ehefrau bereits im vorsorglichen Massnahmeverfahren im Hinblick auf die Scheidung dazu angehalten wurde, sich (vermehrt) nach besseren Erwerbsmöglichkeiten umzusehen, wobei ihr dies sogar ausserhalb von K._____ und unter Aufgabe der bislang versehenen Teilzeitbeschäftigungen geraten wurde (RG act. II.20 E. 6.1.4). Damit wurde der Ehefrau faktisch eine sehr lange "Übergangsfrist" zur Anpassung ihrer beruflichen Situation eingeräumt. Der Entscheid steht schliesslich mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang, die der Obliegenheit zur Ausschöpfung einer in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Eigenversorgungskapazität Nachachtung verschafft.
4.5.5. Zur Höhe des anzurechnenden hypothetischen Einkommens bieten die Zahlen des Statistischen Lohnrechners 2018 des Bundesamts für Statistik (Salarium, vgl. https://www.gate.bfs.admin.ch/salarium/public/index.html, zuletzt besucht am 17.8.2022) einen Anhaltspunkt. Gemäss Abfrage im Salarium beträgt der Medianlohn in der Ostschweiz, für eine V._____-jährige Frau, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kaderfunktion, bei einem 40% Pensum (16 Stunden pro Woche) in der Branche Beherbergung für die Tätigkeit als Hausmeisterin/-wartin (unter Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen) CHF 1'650.00 und für die Tätigkeit als Reinigungs- oder Hilfskraft CHF 1'514.00, dies jeweils brutto monatlich und mit anteilmässiger Anrechnung des 13. Monatslohns. Dies entspräche (bei Sozialabzügen von 13% analog der Berechnung des Vorsorgeunterhalts; vgl. act. B.1, E. 6.2.5) einem Nettolohn von monatlich CHF 1'436.00 bzw. CHF 1'317.00. Errechnet man das mögliche Einkommen für ein 40%-Pensum auf der Basis eines Stundenlohnes von CHF 30.00 (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie 13. Monatslohn), resultiert – bei einer jährlichen Arbeitszeit von 730 Stunden (40% der Normalarbeitszeit von 1’826 Stunden) und einem Jahresbruttolohn von CHF 21'900.00 – ein leicht höherer Nettolohn von CHF 1'588.00 netto. Ausgehend von diesen Zahlen erscheint ein Einkommen in der Grössenordnung von monatlich CHF 1'400.00 bis CHF 1'500.00 als realisierbar. Zusammen mit dem Einkommen, welches die Ehefrau mit den beiden Anstellungen bei der I._____ (netto CHF 1'800.00) und der F._____ (netto CHF 550.00) erzielt, wäre es der Ehefrau bei zumutbarer Anstrengung daher möglich, ein monatliches Nettoeinkommen von total CHF 3'800.00 zu erreichen. Dies entspricht denn auch in etwa dem durchschnittlichen Einkommen der Ehefrau in den Jahren 2013-2016 (vgl. RG act. II.30, II.34, II.35 und II.41). Im Vergleich dazu erreichte die Ehefrau mit den Anstellungen, welche sie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides tatsächlich ausgeübt hat (d.h. ohne die Stelle bei der E._____, aber mit jener bei der J._____), ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'000.00. Im Ergebnis wird von der Ehefrau damit ein Mehreinkommen von monatlich CHF 800.00 verlangt, was selbst mit einer zusätzlichen Teilzeitstelle von 25% erzielbar wäre. Zusammenfassend gilt, dass sowohl die Annahme einer weiteren Teilzeitstelle à 25% als auch die Aufgabe der Kleinstpensen zugunsten einer Teilzeitstelle à 40% der Ehefrau möglich und zumutbar wäre und sie in beiden Fällen in der Lage ist, ein Einkommen von CHF 3'800.00 zu erzielen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und der Ehefrau ist ein Eigeneinkommen von CHF 3'800.00 anzurechnen.
5. Bedarf der Ehefrau
5.1 Wohnkostenbedarf der Ehefrau
5.1.1. Die Ehefrau rügt die vorinstanzliche Feststellung der Wohnkosten von CHF 1'300.00 als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.2, 6). Der aktuelle Mietvertrag belege einen Mietzins von CHF 1'750.00, dieser sei ihr im Bedarf anzurechnen. Sie wohne in einer 3-Zimmerwohnung, was ihr auch der Massnahmerichter zugestanden habe. Trotz intensiver Suchbemühungen sei die Suche nach einer Wohnung, die einen vergleichbaren Standard wie die eheliche Wohnung aufweise, erfolglos geblieben (act. A.2, 6 f.). Der Ehemann hält u.a. dagegen, dass 3-Zimmerwohnungen im Preissegment bis CHF 1'300.00 verfügbar seien und sich die Ehefrau um eine solche nicht bemüht habe (act. A.3, 5 ff.).
5.1.2. Die Vorinstanz erklärte, dass sich die Anrechnung von Mietkosten in der Höhe von CHF 1'750.00 nicht rechtfertige, da die Ehefrau alleine nicht mehr auf eine grosse Wohnung angewiesen sei. Den ihr als Wohnkosten angerechneten Betrag von CHF 1'300.00 begründete die Vorinstanz damit, dem Ehemann werde derselbe Betrag angerechnet und dieser stimme mit dem vom Kantonsgericht im Berufungsurteil angenommenen Betrag überein (act. B.1, E. 6.3.2 Fussnote 4). Eine Begründung findet man über eine Kette von Verweisen. Denn die Wohnkosten waren vor dem Kantonsgericht im Berufungsverfahren gegen den vorsorglichen Massnahmeentscheid nicht strittig und dieses beliess sie entsprechend auf dem vorinstanzlich eingesetzten Betrag von CHF 1'300.00 (RG act. II.20, E. 8a). Der Vorderrichter im vorsorglichen Massnahmeverfahren begründete die Höhe schliesslich einzig mit der Feststellung, dass CHF 1'300.00 ausreichen sollten, um in K._____ eine 3-Zimmerwohnung zu mieten (RG act. II.20, E. 7.2.5 in fine).
5.1.3. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts gilt, dass bei knappen Verhältnissen das betreibungsrechtliche Existenzminimum einzusetzen ist, dieses ist ausgehend vom Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 (im Folgenden: Beschluss KSK 09 39) zu bestimmen. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Das Bundesgericht stellte klar, dass zum familienrechtlichen Existenzminimum der Eltern auch Wohnkosten gehören, die sich an den finanziellen Verhältnissen statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Die effektiv anfallenden Wohnkosten können auf den nächsten Kündigungstermin hin herabgesetzt werden, wenn sie nicht der familiären Situation des Ehegatten und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen (BGer 5A_671/2013 v. 29.7.2014 E. 6.3.2; BGer 5A_751/2011 v. 22.12.2011 E. 5.3.1 mit Verweis auf BGE 129 III 526 E. 2).
5.1.4. Die Ehefrau wohnt alleine, gemäss Mietvertrag in einer 3.5-Zimmerwohnung und bezahlt monatlich CHF 1'750.00 Miete. Dieser Mietzins ist durch den eingereichten Mietvertrag belegt (RG act. II.25). Gemäss erwähnter bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind diese effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Gründe für eine Herabsetzung liegen nicht vor. Die Ehegatten lebten während der Ehe in einer 4.5-Zimmerwohnung, entsprechend erscheint für eine Person eine 3.5-Zimmerwohnung dem ehelichen Standard angepasst. Andere Anhaltspunkte als die Anzahl Zimmer liegen nicht vor. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Mietkosten in einer Tourismusregion wie K._____ erhöht sind, wobei sich die von der Ehefrau geltend gemachten Kosten gemäss einschlägiger Internetseiten im Rahmen der ortsüblichen Ansätze bewegen. Die Anschlussberufung der Ehefrau ist somit in diesem Punkt gutzuheissen und es sind ihr Wohnkosten von CHF 1'750.00 anzurechnen, womit sich der Bedarf der Ehefrau um CHF 350.00 erhöht.
5.2. Bedarf für angemessene Altersvorsorge der Ehefrau
5.2.1. Der Ehemann rügt die Festsetzung des nachehelichen Vorsorgeunterhalts der Ehefrau als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.1, 31). Die Vorinstanz habe den Vorsorgeunterhalt der Ehefrau ausgehend von einem Verbrauchsunterhalt inklusive ehelicher Freiquote von CHF 1'960.00 berechnet, obwohl sie der Ehefrau letztlich nur einen Überschussanteil von CHF 1'471.70 zugesprochen habe (act. A.1, 33).
5.2.2. Grundlage für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Lebenshaltung, auf deren Fortführung der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich Anspruch hat. Dabei handelt es sich um den zuletzt gemeinsam gelebten Standard zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten (BGE 135 III 158 E. 4.4 f.). Diese Lebenshaltung ist in ein fiktives Bruttoeinkommen umzurechnen, von dem zunächst das eigene rentenbildende Bruttoeinkommen des berechtigten Ehegatten in Abzug zu bringen ist (BGE 135 III 158 E. 7.3 f.). Auf dem resultierenden Betrag sind schliesslich die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge im Bereich der AHV und des BVG zu berechnen. Das Ergebnis bildet den Vorsorgeunterhalt.
5.2.3. Die Vorinstanz zog für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts die eheliche Freiquote von CHF 1'960.00 heran. Darin spiegelt sich der zuletzt gemeinsam gelebte Standard wieder, welcher wie oben ausgeführt für die Berechnung des Vorsorgeunterhalts massgebend ist. Es bleibt der zuletzt gemeinsam gelebte Standard massgebend, auch wenn die Trennung dazu führt, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard nicht mehr erreicht wird und beide Seiten gleichermassen zurücktreten müssen (Daniel Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015, S. 317). Die Vorinstanz entschied somit nicht widersprüchlich, wenn sie den Vorsorgeunterhalt basierend auf der ehelichen Freiquote von CHF 1'960.00 berechnete, aber einen nachehelichen Unterhalt mit Überschussanteil von CHF 1'471.50 zusprach. Die Berufung ist in diesem Punkt somit unbegründet.
5.3. Steuerlast der Ehefrau
5.3.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe auf Seiten der Ehefrau eine zu hohe Steuerlast berücksichtigt, mangels Vornahme der Abzüge für private Vermögensverwaltung und freiwillige Zuwendungen und aufgrund der Annahme eines überhöhten Vorsorgeunterhalts (act. A.1, 37).
5.3.2. Die steuerliche Belastung steht im Scheidungszeitpunkt noch nicht fest, sie kann unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht nur geschätzt werden. Praxisgemäss kann die Schätzung gestützt auf den Online-Steuerrechner der Steuerverwaltung Graubünden vorgenommen werden. Um eine Scheinpräzision zu vermeiden, können steuerliche Abzüge pauschal berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat einzelne steuerliche Abzüge vorgenommen, andere – wie vom Ehemann gerügt – hingegen ausser Acht gelassen. Wird eine konkrete und detaillierte Berechnung ausgehend von den bisher geltend gemachten steuerlichen Abzügen gewählt, müssen diese konsequenterweise auch vollständig berücksichtigt werden. Die Berufung ist in diesem Punkt somit gutzuheissen.
5.3.3. In den Steuererklärungen der Jahre 2014 bis 2016 (RG act. II.34, II.35, II.21) deklarierte die Ehefrau einen Abzug für Vermögensverwaltungskosten (CHF 1'167.00 [2016]; CHF 1'194.00 [2015]; CHF 1'069.00 [2014]) und für freiwillige Zuwendungen (jeweils CHF 100.00). Da die Abzüge in erwähnter Höhe nicht zu belegen sind (Ziff. 17.1 und 22.3 der Wegleitung zur Steuererklärung 2020 der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, im Folgenden: Wegleitung) und diese auch bisher (2014/15/16) von der Ehefrau geltend gemacht und von der Steuerverwaltung anerkannt worden sind (RG act. II.41), liegt es nahe, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Unabhängig von der Rüge des Ehemannes, ist aufgrund der korrigierten Einkommens- und Bedarfszahlen die Steuerberechnung erneut vorzunehmen. Hierbei sind wie vom Ehemann verlangt, die erwähnten Abzüge einzubeziehen. Der Steuerberechnung zugrunde zu legen ist ein Jahreseinkommen der Ehefrau von CHF 45'600.00 (12 x CHF 3'800.00) und Einkünfte aus dem nachehelichen Unterhalt von insgesamt jährlich CHF 23'400.00 (12 x ca. CHF 1'950.00). Zur Ermittlung des steuerbaren Einkommens im Kanton/Bund sind Abzüge für Berufsauslagen von CHF 3'820.00/CHF 2'820.00 (RG act. II.41; Ziff. 9.13 Wegleitung), für Beiträge an die 3. Säule CHF 6'826.00/CHF 6'826.00 (Ziff. 14 Wegleitung), für Versicherungsprämien CHF 4'193.00/CHF 1'700.00 (RG act. II.41; Ziff. 15.5 Wegleitung), für Kosten der privaten Vermögensverwaltung CHF 1'118.00/ CHF 1'118.00 (0.25% von CHF 447'029.00; Ziff. 17.1 Wegleitung) und für freiwillige Zuwendungen CHF 100.00/CHF 100.00 (Ziff. 22.3 Wegleitung) zu berücksichtigen. Das steuerbare Einkommen beträgt somit CHF 52'943.00 (Kanton) bzw. CHF 56'436.00 (Bund). Das steuerbare Vermögen hat die Vorinstanz – unter Berücksichtigung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung – auf CHF 447'029.00 beziffert (act. B.1, E. 6.2.3 Fussnote 8), was von keiner Seite beanstandet wurde. Daraus resultiert im Jahr 2021 eine Steuerlast von CHF 8'403.85 oder monatlich CHF 700.00. Im Vergleich zur vorinstanzlichen Berechnung reduziert sich der Bedarf der Ehefrau damit um CHF 27.00.
5.3.4. Der Bedarf der Ehefrau beträgt CHF 3'994.00 (CHF 1'200.00 [Grundbetrag], CHF 1'750.00 [Wohnkosten], CHF 60.00 [Privatversicherungen], CHF 284.00 [Krankenkasse], CHF 700.00 [Steuerlast]).
5.4. Verletzung der Dispositionsmaxime
5.4.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe der Ehefrau einen höheren Vorsorgeunterhalt zugesprochen, als sie geltend gemacht habe (act. A.1, 32). In dieselbe Richtung geht der Vorwurf, die Vorinstanz habe der Ehefrau einen höheren Bedarf zugestanden, als sie geltend gemacht habe, wobei er dies hier explizit als Verletzung der Dispositionsmaxime rügt (act. A.1, 36). Eine solche macht er ferner im Zusammenhang mit der Anrechnung von Vermögenserträgen als Einkommen geltend, worauf unter E. 8 zurückgekommen wird. Die Ehefrau erklärt, die Dispositionsmaxime beziehe sich auf den im Rechtsbegehren geltend gemachten Unterhaltsbetrag und nicht die einzelnen Bedarfspositionen respektive den gesamten Minimalbedarf (act. A.2, 40 und 43).
5.4.2. Zwar trifft es zu, dass das Verfahren betreffend Festsetzung des nachehelichen Unterhaltsbeitrags von der Dispositionsmaxime beherrscht wird (BGE 129 III 417 E. 2.1.2). Demnach darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie selbst verlangt. Der Ehemann verkennt jedoch die Bedeutung der Dispositionsmaxime. Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine Prozesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Gebunden ist das Gericht nur an die formellen Parteianträge, nicht hingegen an die einzelnen Einkommens- und Bedarfspositionen (vgl. Art. 58 ZPO, BGer 5A_899/2012 v. 18.2.2013 E. 3.7; 5A_310/2010 v. 19.11.2010 E. 6.4; 5P.481/2006 v. 19.2.2007, E. 4; letztere zwei Entscheide mit Verweis auf BGE 119 II 396 E. 2). Die Ehefrau beantragte im vorinstanzlichen Verfahren die Zusprechung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 3'125.00 (RG act. I.4). Der vorinstanzlich zugesprochene Vorsorgeunterhalt ist vom Antrag der Ehefrau mitumfasst und der zugesprochene nacheheliche Unterhaltsbeitrag von CHF 2'360.00 durch das Rechtsbegehren der Ehefrau gedeckt (RG act. I.4). Die Dispositionsmaxime ist offensichtlich nicht verletzt worden.
5.4.3. In Frage steht hingegen eine Verletzung der Verhandlungsmaxime. Aus dieser ergibt sich, dass das Gericht im Grundsatz als wahr ansehen kann, was die Parteien übereinstimmend vorbringen oder eine Partei anerkennt (Roland Schmid, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 6 und 11 zu Art. 150 ZPO).
5.4.4. Die Ehefrau machte CHF 3'563.00 als aktuellen Bedarf exklusive des ehelichen Freibetrags und des Vorsorgeunterhalts geltend (RG act. I.4, 34). Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 3'571.00 aus (act. B.1, E. 6.2.3). Die Differenz ergibt sich insbesondere aus der Bedarfsposition Steuerlast. Diese ist aufgrund ihrer Abhängigkeit vom steuerbaren Einkommen, das wiederum von der Höhe des letztlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrages abhängt, jedoch von vornherein keiner für das Gericht verbindlichen Anerkennung zugänglich, solange einzelne oder mehrere Faktoren des Einkommens umstritten sind. So trifft es zwar zu, dass die Ehefrau einen um CHF 8.00 tieferen Bedarf geltend machte, als ihr die Vorinstanz anrechnete. Jedoch ging die Ehefrau auch von einem tieferen Einkommen ihrerseits (CHF 2'934.00 vs. CHF 3'174.00) und einer entsprechend tieferen Steuerlast (CHF 269.00 vs. CHF 727.00) aus. Von einem generellen Zugeständnis der Höhe des Bedarfs auch für den Fall eines höheren Einkommens der Ehefrau kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden.
5.4.5. Anders sieht es mit Bezug auf den Vorsorgeunterhalt aus. Die Ehefrau machte vorinstanzlich ausgehend von einem Eigeneinkommen von CHF 2'934.00 einen Vorsorgeunterhalt von CHF 536.00 geltend (RG act. I.4, 34). Die Vorinstanz ging hingegen von einem Einkommen der Ehefrau von CHF 3'174.00 aus und sprach ihr einen Betrag von total CHF 704.00 als Vorsorgeunterhalt zu (act. B.1, E. 6.2.6). Ein höheres Eigeneinkommen wirkt sich hier – anders als bei der Steuerlast – senkend auf den Vorsorgeunterhalt aus. Dass die Ehefrau trotzdem und anscheinend in Anwendung derselben Methode auf einen tieferen Betrag kam, als die Vorinstanz ausgehend von einem höheren Einkommen errechnete, ist nicht nachvollziehbar. Dass es sich dabei um einen Rechenfehler handelt, macht die Ehefrau nicht geltend. Indem die Vorinstanz der Ehefrau trotz der von ihr zugestandenen CHF 536.00 einen Vorsorgeunterhalt von CHF 704.00 zusprach, verletzte sie die Verhandlungsmaxime. Ausgehend von angepassten Bedarf von CHF 3'994.00, dem ehelichen Freibetrag von CHF 1'960.00 und einem Einkommen von CHF 3'800.00 resultiert nun ein Vorsorgeunterhalt von CHF 644.00 (CHF 248.00 [AHV] + CHF 396.00 [BVG]; BGE 135 III 158 E. 4.4). Auch dieser Betrag liegt über den geltend gemachten CHF 536.00. Die Ehefrau ist auf ihre Behauptung zu behaften und es ist ihr gleichwohl nur dieser Betrag als Vorsorgeunterhalt zuzusprechen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.
6. Bedarf des Ehemannes
6.1. Wohnkosten des Ehemannes
6.1.1. Die Ehefrau rügt in der Anschlussberufung, die Festsetzung der Wohnkosten des Ehemannes als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.2, 23). Die Ehefrau stellt klar, dass nicht Anspruch auf dieselben Wohnkosten bestehe, sondern bloss auf denselben Lebensstandard wie während des letzten Zusammenlebens, sofern dieser finanzierbar ist. Der Ehemann habe mit seinem selbstbewohnten Eigenheim deutlich tiefere Wohnkosten als die Ehefrau mit ihrer Mietwohnung. Sie anerkennt Wohnkosten des Ehemannes von CHF 700.00 (act. A.2, 24 f.). Die Vorinstanz verwies auf das Berufungsurteil und begründete die CHF 1'300.00 damit, dass der Ehemann Anspruch auf dieselben Wohnkosten habe, wie die ebenfalls alleine lebende Ehefrau (act. B.1, E. 6.4.10 Fussnote 21).
6.1.2. Während sich die Parteien in der Klage und Klageantwort mit Bezug auf die dem Ehemann anzurechnenden Wohnkosten von CHF 1'300.00 noch einig waren, beantragte die Ehefrau in der Replik tiefere (CHF 700.00), der Ehemann in der Duplik höhere Wohnkosten (CHF 1'787.00). In der Eingabe vom 6. Januar 2018 (im Folgenden: Noveneingabe; RG act. I.6, 11) bestreitet die Ehefrau die in der Duplik geltend gemachten Wohnkosten. In der Beweisverfügung vom 5. Februar 2018 (RG act. IV.1, II.B.3, S. 3 f.) erklärt die Vorinstanz diese Noveneingabe für unzulässig, weshalb sie beim Entscheid nicht berücksichtigt werde. Gleichzeitig erwähnte die Vorinstanz den mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 erfolgten Hinweis an die Ehefrau, wonach die Stellungnahme in dem Umfang berücksichtigt werde "als sie Tatsachen betreffe, […] zu deren Behauptung erst die Duplik Anlass gegeben habe" (RG act. IV.1, II.B.3, S. 3). Die (höheren) Wohnkosten hat der Ehemann erstmals in der Duplik substantiiert behauptet und zu den Nebenkosten neue Belege eingereicht. Die Ausführungen der Ehefrau zu diesen sind entsprechend erst durch die Duplik veranlasst und damit novenrechtlich zulässig und zu berücksichtigen.
6.1.3. Beide Ehegatten haben gleichermassen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebenshaltung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1; BGE 119 II 314 E. 4b/aa). Dieser Anspruch erstreckt sich zwar auch auf den Wohnstandard, dieser ist aber in dem ehelichen Freibetrag enthalten und aus diesem bzw. einem allenfalls tieferem den Ehegatten zugesprochenen Überschussanteil zu bestreiten (BGer 5A_474/2013 v. 10.12.2013 E. 3.3). Wie schon im Zusammenhang mit den Wohnkosten der Ehefrau ausgeführt, soll der Bedarf das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum abbilden und somit grundsätzlich die effektiv anfallenden Kosten enthalten (BGer 5A_474/2013 v. 10.12.2013 E. 3.3). Bei Liegenschaften im Eigentum eines Ehegatten setzen sich die Wohnkosten aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation, die der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dient) und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten, wie sie sonst als Nebenkosten in einem Mietverhältnis geschuldet sind, zusammen. Hinzu kommen die Prämien für die Gebäudeversicherung, wenn diese obligatorisch ist (Beschluss KSK 09 39, Ziff. 2). Der durchschnittliche Unterhaltsaufwand kann hilfsweise auch auf 20% des Eigenmietwerts festgelegt werden (vgl. Jann Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich 2014, N 2.94).
6.2. Hypothekarzinsen
6.2.1. Als Beleg für die Hypothekarzinsen offerierte der Ehemann die bereits eingereichte Jahresrechnung 2015 der F._____ (RG act. III.67) und für die Unterhaltskosten die Veranlagungsverfügungen 2015/16 (RG act. III.65 f. und III.71 f.). Die Nebenkosten schätzte er und reichte verschiedene Belege dazu ein (RG act. III.77).
6.2.2. Der Ehemann machte vorinstanzlich Hypothekarzinsen von jährlich CHF 3'630.00 geltend und offerierte die Jahresrechnung 2015 der F._____ als Beweis (RG act. III.67). Die Ehefrau monierte in ihrer Noveneingabe die Hypothekarzinsen liessen sich mit diesem Beleg nicht verifizieren, bestritt den Betrag jedoch nicht explizit. In der Anschlussberufungsantwort geht der Ehemann nunmehr mit Verweis auf die Steuererklärung und die definitive Veranlagungsverfügung 2016 von einem jährlichen Hypothekarzins von CHF 2'936.00 aus (act. A.3, 57; RG act. III.89 f. und III.65 f.). Die Hypothekarzinsen betragen somit monatlich CHF 245.00.
6.3. Liegenschaftsunterhalt
Der Ehemann machte vorinstanzlich einen Liegenschaftsunterhalt von CHF 13'015.00 pro Jahr bzw. CHF 1'085.00 pro Monat geltend. Dabei handelt es sich um den Durchschnitt der steuerlich anerkannten Liegenschaftsunterhaltskosten gemäss Veranlagungsverfügungen 2015/16 (RG act. III.65 f. und III.71 f.). Die Ehefrau wendet ein, dass daraus, dass die Steuerbehörden die Liegenschaftsunterhaltskosten nicht beanstandet habe, nicht darauf geschlossen werden könne, dass diese auch tatsachlich angefallen seien. Es könne sich dabei auch um eine Pauschale handeln (act. I.6, 11). Gemäss Veranlagungsverfügung 2014 betrugen die Liegenschaftsunterhaltskosten im Jahr 2014 CHF 75'380.00 (RG act. III.91). In diesem Zusammenhang ist die Behauptung des Ehemannes zu erwähnen, wonach er im Jahr 2014 CHF 100'000.00 in die Liegenschaft investiert habe (RG act. I.3, 15). Offenbar wurde dieser Betrag auch auf die Jahre 2015 (CHF 12'515.00) und 2016 (CHF 13'515.00) verteilt. Angesichts der Höhe der Investition ist von ausserordentlichen Unterhaltsarbeiten bzw. werterhaltenden Investitionen auszugehen. Dass der Ehemann weiterhin jedes Jahr genauso viel investiert oder weshalb sonst für den reinen Unterhalt auch in Zukunft derart hohe Beträge anfallen würden, behauptete der Ehemann nicht. Die Liegenschaftsunterhaltskosten sind deshalb hilfsweise auf 20% des Eigenmietwerts festzulegen, d.h. auf monatlich CHF 120.00 (20% von CHF 7'200.00 : 12; RG act. III.89).
6.4. Wohnnebenkosten
6.4.1. Der Ehemann machte Wohnnebenkosten von schätzungsweise CHF 4'800.00 jährlich bzw. CHF 400.00 monatlich geltend (RG act. I.5, 59). Dazu reichte er Belege zu verschiedenen Kostenpositionen ein (RG act. III.77). Die Gebäudeversicherungsprämien von CHF 75.05 jährlich bzw. CHF 6.25 monatlich wurden von der Ehefrau anerkannt (act. A.2, 53). Ebenso die Kosten für den Wegunterhalt von CHF 50.00 jährlich bzw. CHF 4.15 monatlich (act. A.2, 53). Die restlichen Positionen wurden von der Ehefrau bis auf einen Betrag von CHF 25.45 monatlich bestritten (Schneeschleuderbatterie CHF 164.10, falle alle drei Jahre an = CHF 4.55 monatlich; Kaminfeger CHF 113.50, falle jährlich an = CHF 9.45 monatlich; Gebühr für Gebäudeschätzung CHF 125.00, falle alle 10 Jahre an = CHF 1.05 monatlich [act. A.2, 25; RG act. III.77]). Die Kosten für den Strom seien im Grundbetrag enthalten (RG act. III.77, Beschluss KSK 09 39, Ziff. II). Den Ausführungen der Ehefrau ist grundsätzlich zu folgen. Die Nebenkosten dürften angesichts der Kosten der Schneeräumung und des Heizens sowie der Wartung der Motorsäge und des Transports des Brennholzes jedoch etwas höher liegen, wenn sich damit auch nicht Nebenkosten von CHF 400.00 rechtfertigten lassen. Es ist gerundet von einem Betrag von CHF 30.00 monatlich auszugehen.
6.4.2. Insgesamt ergeben sich nachgewiesene Wohnkosten von CHF 425.00 (Hypothekarzinsen CHF 245.00 + Liegenschaftsunterhalt CHF 150.00 + Wohnnebenkosten CHF 30.00). Damit liegen die Wohnkosten unter dem von der Vorinstanz dem Ehemann zugestandenen Betrag von CHF 1'300.00. Die Ehefrau anerkennt jedoch Wohnkosten von insgesamt CHF 700.00, weshalb eine Korrektur bis auf CHF 700.00 erfolgt. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und es sind dem Ehemann Wohnkosten von CHF 700.00 anzurechnen, wodurch sich sein Bedarf um CHF 600.00 verringert.
6.5. AHV-Beiträge
6.5.1. Der Ehemann rügt die Feststellung seines Bedarfs als tatsachen- und rechtswidrig. Die zu leistenden AHV-Beiträge betrügen 9.65% des Einkommens bzw. bei einem jährlichen Einkommen von CHF 40'539.00 monatlich CHF 326.00. Die Vorinstanz habe die AHV-Beiträge auf dem Einkommen aus der F._____ kommentarlos aus seinem Bedarf gestrichen. Der Ehemann sieht darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. A.1, 51). Nach Ansicht der Ehefrau wurden die AHV-Beiträge zu Recht nicht berücksichtigt, da diese in der Jahresrechnung der F._____ unter dem Titel Sozialversicherungsaufwand bereits abgezogen worden seien (act. A.2, 58). Die Vorinstanz erwägt nichts zu den vom Ehemann geltend gemachten AHV-Beiträgen und führt diese auch nicht wie andere von ihm geltend gemachte Positionen mit 0.00 und in einer Fussnote angebrachten Erklärung im Bedarf auf (act. B.1, E. 6.4.10).
6.5.2. Grundsätzlich sind die Sozialbeiträge wie Prämien an AHV, IV, EO, ALV, Krankenkassen, Unfallversicherung, Pensions- und Fürsorgekassen sowie Berufsverbände vom Einkommen abzuziehen. Soweit sie nicht vom Einkommen abgezogen werden, sind die erwähnten Beiträge als Zuschläge zum Grundbetrag im Bedarf zu berücksichtigen (Beschluss KSK 09 39, Ziff. 2).
6.5.3. Der Ehemann machte vorinstanzlich die AHV-Beiträge im Bedarf geltend und legte als Beweis das Merkblatt betreffend AHV-Beiträge von Selbständigerwerbenden bei (RG act. I.5, 60; RG act. III.78). Auf den Einwand der Ehefrau, wonach diese bereits in der Jahresrechnung der F._____ in Abzug gebracht worden seien, entgegnete der Ehemann an der Hauptverhandlung, dass dies nicht zutreffe (RG act. VII.4, 34). Der Ehemann unterliess den Nachweis, dass die AHV/ALV-Beiträge effektiv bezahlt wurden. Es ist somit unklar, ob die Beiträge überhaupt geflossen sind. Aus den Jahresrechnungen der Jahre 2013, 2014 und 2015 geht hervor, dass die F._____ explizit "AHV/ALV-Beiträge Hauswart" und "AHV/ALV-Beiträge Gesellschafter" verbuchte (RG act. III.7 ff.). Im 2016 verbuchte sie ebenfalls "Sozialversicherungsaufwand" (RG act. III.69). Somit wurden die Sozialversicherungsbeiträge als Aufwand zumindest abgezogen. Dafür, dass das aus der Gesellschaft resultierende Einkommen schon um diese bereinigt ist, spricht auch, dass der Ehemann sie in den Steuererklärungen nicht erneut als Abzug geltend machte (2014: RG act. III.10; 2015: RG act. III.87; 2016: RG act. III.89). Folglich sind die AHV-Beiträge entsprechend den Vorgaben aus dem Beschluss KSK 09 39 nicht mehr im Bedarf des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
6.5.4. Der Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 3'601.00 (CHF 1'200.00 [Grundbetrag], CHF 700.00 [Wohnkosten], CHF 309.00 [Krankenkasse], CHF 159.00 [Erwerbsausfallversicherung], CHF 590.00 [Lebensversicherung], CHF 630.00 [Steuerlast; vgl. dazu nachfolgend E. 10.1], CHF 13.00 [Privatversicherungen]).
7. Einkommen des Ehemannes
7.1. Beteiligung an der F._____; Jahresrechnung 2015
7.1.1. Die Ehefrau rügt die Feststellung des Einkommens des Ehemannes aus der Beteiligung an der F._____ als tatsachen- und rechtswidrig. Der Ehemann habe im Massnahmeverfahren zwei Jahresrechnungen 2015 mit unterschiedlich hohem Gewinn eingereicht, ohne den reduzierten Gewinn der zweiten Jahresrechnung von CHF 104'377.05 zu erklären oder auf die provisorische Natur der ersten Jahresrechnung hinzuweisen. Somit sei auf die erste Jahresrechnung 2015 mit einem Gewinn von CHF 128'027.00 abzustellen, wie es das erst- und zweitinstanzliche Massnahmegericht getan habe. Dem Ehemann sei für das Jahr 2015 entsprechend ein Einkommen von CHF 54'342.00 aus der Beteiligung an der F._____ anzurechnen. Die Vorinstanz begründete das Abstützen auf die zweite Jahresrechnung 2015 damit, dass die Steuerverwaltung das auf der zweiten Jahresrechnung basierende Einkommen akzeptiert habe. Diesbezüglich wendet die Ehefrau ein, dass es sich bei der Steuererklärung um eine Selbstdeklaration handle und die Steuerbehörden keine Kenntnis von der ersten Jahresrechnung mit höherem Gewinn gehabt habe (act. A.2, 14). Der Ehemann weist darauf hin, dass es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten unbenommen sei, im Scheidungsverfahren darzutun, dass die Annahmen des Massnahmerichters unzutreffend waren. Entsprechend habe er vorinstanzlich dargetan und mit den E-Mails der Treuhänderin der G._____ bewiesen, dass es sich bei der ersten im Massnahmeverfahren eingereichten Jahresrechnung 2015 um einen provisorischen Abschluss gehandelt habe, der noch bereinigt und daraufhin an der Massnahmeverhandlung und mit der Duplik im Scheidungsverfahren neu eingereicht worden sei (act. A.3, 40 f.; RG act. I.5, 24; RG act. III.55 f.).
7.2.1. Basierend auf den vorliegenden Unterlagen zeigt sich folgender zeitliche Ablauf: Die Treuhänderin informiert den Ehemann in ihrer E-Mail vom 19. April 2016 darüber, dass sie den Abschluss provisorisch erstellt habe und der Ehemann eine provisorische Jahresrechnung 2015 erhalte. Letztere ist dem eingereichten E-Mail nicht beigelegt (RG act. III.55). Die Treuhänderin nennt einen Gewinn von CHF 150'804.80 und weist darauf hin, dass noch Abklärungen pendent seien, die das Ergebnis beeinflussen würden. In der Folge listet sie unklare oder fehlende Punkte auf, wovon einer die erneute Bildung von Rückstellungen für Renovationen in der Höhe von CHF 25'000.00 betrifft (RG act. III.55, S. 4). Der Ehemann reicht mit Stellungnahme vom 30. Mai 2016 im Massnahmeverfahren und gleichentags mit Klageantwort im Scheidungsverfahren die gemäss Behauptung in der Anschlussberufungsantwort mit dem erwähnten E-Mail vom 21. April 2016 (recte: 19. April 2016) erhaltene Jahresrechnung ein, die jedoch entgegen der Angabe der Treuhänderin im E-Mail (CHF 150'804.90) einen Gewinn von CHF 128'027.00 ausweist (act. C.3, E. 6.2.3, S. 34; RG act. I.3, 14; RG act. III.9). Sodann stellt die Treuhänderin mit E-Mail vom 2. Juni 2016 dem Ehemann eine im Anhang als provisorisch bezeichnete Jahresrechnung zu, die einen Jahresgewinn von CHF 105'427.05 ausweist (Jahresrechnung der eingereichten E-Mail angeheftet, RG act. III.56). Die Treuhänderin listet wiederum noch pendente Punkte auf, zitiert Herrn M._____, wonach "[wir] die Rückstellungen nicht erhöhen [möchten], da Erneuerungen aus der laufenden Rechnung bezahlt werden können" und erkundigt sich beim Ehemann, ob die erneute Bildung von Rückstellungen für Renovationen in der Höhe von CHF 25'000.00 in seinem Sinne sei (RG act. III.56). Daraufhin reicht der Ehemann an der Verhandlung vom 11. Juli 2016 im Rahmen des Massnahmeverfahrens eine zweite Jahresrechnung mit einem Jahresgewinn von CHF 104'377.00 ein (act. C.3, E. 6.2.3, S. 34). Die Differenz zu der ersten Jahresrechnung ergibt sich aus um CHF 1'350.00 tieferem Sozialversicherungsaufwand und um CHF 25'000.00 höheren Rückstellungen für Immobilienunterhalt (total CHF 23'650.00). Der Massnahmerichter stellt auf die erste Jahresrechnung ab, mit der Begründung, der Ehemann habe nicht glaubhaft gemacht, weshalb der Aufwand unter der Position "Unterhalt Immobilien" zwischen dem Zeitpunkt der Stellungnahme und dem der Verhandlung um CHF 25'000.00 gestiegen sein soll und inwiefern sich ein vorbehaltslos eingereichter Abschluss der Treuhänderin plötzlich ändern könne (act. C.3, E. 6.2.3 in fine). Das Kantonsgericht folgte dem Massnahmeentscheid in diesem Punkt, mit der ergänzenden Begründung, der Ehemann habe sich auch im Berufungsverfahren nicht zu den Gründen geäussert, die zu einer nachträglichen Verminderung des Jahresgewinns geführt haben sollen (RG act. II.20, E. 6e/cc). In der im Scheidungsverfahren zeitlich darauffolgenden Replik vom 25. September 2017 thematisierte die Ehefrau sodann die Einreichung einer "korrigierten Version des Jahresabschlusses 2015", woraufhin der Ehemann in der Duplik vom 17. November 2017 erklärte, dass es sich bei der ersten Jahresrechnung (RG act. III.9) um einen provisorischen Abschluss gehandelt habe. Zudem reicht er die zweite Jahresrechnung 2015 (RG act. III.67) sowie die beiden erwähnten E-Mails der Treuhänderin ein und offeriert letztere als Zeugin (RG act. I.5, 24; RG act. I.5, 46). Die Vorinstanz im Scheidungsverfahren entnimmt den Gewinn des Jahres 2015 in der Folge der Steuererklärung bzw. der definitiven Veranlagungsverfügung (act. B.1, E. 6.4.4 Fussnote 18; RG act. III.87 f.). Dabei geht sie nicht auf die Argumentation des Ehemannes ein, sondern begründet es damit, dass die Steuerverwaltung das korrespondierend mit der erwähnten zweiten Jahresrechnung 2015 deklarierte Einkommen akzeptiert habe (act. B.1, E. 6.4.4 Fussnote 18; RG act. III.67).
7.1.3. Aus den eingereichten E-Mails und dem zeitlichen Ablauf des Massnahme-und des Scheidungsverfahrens lässt sich nunmehr nachvollziehen, dass sich der Jahresabschluss 2015 im Zeitpunkt der Stellungnahme des Ehemannes im Massnahmeverfahren bzw. dem Zeitpunkt der Klageantwort im Scheidungsverfahren noch in einem provisorischen Stadium befand. Aus den E-Mails geht hervor, dass mehrere Positionen noch nicht endgültig feststanden und sich deren Klärung auf die Höhe des Jahresgewinns auswirken würde. Unstimmig ist hingegen die Behauptung des Ehemannes, der zunächst eingereichte Jahresabschluss (CHF 128'027.05) sei ihm mit der E-Mail vom 21. April 2016 (recte: 19. April 2016) zugestellt worden, während die Treuhänderin in diesem den Gewinn mit CHF 150'804.80 beziffert. Sodann erhellen die E-Mails zwar die Veränderung der Position "Unterhalt Immobilien" als erhöhte Rückstellung, jedoch erweckt der Zeitpunkt deren nachträglicher Berücksichtigung (zwischen Stellungnahme und Verhandlung im Massnahmeverfahren) und der Umstand, dass Herr M._____ gemäss E-Mail vom 2. Juni 2016 die Rückstellungen nicht erhöhen wollte, Zweifel, ob es sich um eine begründete Rückstellung handelt. Auf der anderen Seite erscheint diese prima vista im Vergleich zu den früheren an dieser Stelle gebildeten Rückstellungen auch nicht ungewöhnlich hoch, wobei sich damals auch eine Liegenschaft mehr im Gesellschaftsvermögen befand. Ferner ist zu bedenken, dass an der Ausarbeitung des Jahresabschlusses nicht allein der Ehemann beteiligt war, sondern auch weitere Personen (E-Mails adressiert an Herrn M._____, beantwortet in wir-Form, weitergeleitet an Frau N._____) sowie eine berufsmässige Treuhänderin und mit Bezug auf die Frage der Rückstellungen auch ein diplomierter Treuhandexperte (Herr O._____, RG act. III.56). In gleichem Sinne ist zu beachten, dass neben dem Ehemann auch seine Schwester Teilhaberin der Gesellschaft ist (RG act. I.3, 34; RG act. III.67 letzte Seite; RG act. IV.1, II.A.1). All dies spricht dagegen, dass die zweite Jahresrechnung bloss zu Prozesszwecken nachträglich umgestaltet wurde. Nicht bedeutungslos ist sodann – wie von der Vorinstanz hervorgehoben –, dass die zweite Jahresrechnung der Steuererklärung zugrunde gelegt und das deklarierte Einkommen von der Steuerverwaltung akzeptiert wurde (RG act. III.87; RG act. III.67; RG act. I.5, 46; RG act. III.104). Im Ergebnis ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die zweite Jahresrechnung 2015 als massgebend erachtete und den basierend darauf in der Steuererklärung deklarierten Betrag von CHF 42'797.00 als Einkommen aus der F._____ für das Jahr 2015 annahm. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen.
7.2. Beteiligung an der F._____; Vergleichsperiode
7.2.1. Der Ehemann rügt die Festsetzung seines Einkommens aus der F._____ als tatsachen- und rechtswidrig. Das Einkommen des Ehemannes aus der F._____ sei basierend auf den Jahren 2015/16 (Durchschnitt CHF 3'380.00/Mt.) und nicht basierend auf den Jahren 2012/13/15/16 (Durchschnitt CHF 4'555.00/Mt.) zu ermitteln. In dem Gewinn der Jahre 2012/13 seien noch Mieterträge aus einer im Jahr 2014 veräusserten Liegenschaft enthalten, welche in Zukunft definitiv entfielen, weshalb die Jahre vor dem Liegenschaftsverkauf nicht hätten berücksichtigt werden dürfen. Die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb dem Ehemann weiterhin das durch die Vermietung von zwei Liegenschaften erwirtschaftete Einkommen angerechnet werden dürfe. Damit habe sie das rechtliche Gehör des Ehemannes und die Begründungspflicht verletzt (act. A.1, 54 ff.). Die Ehefrau bezeichnet die Argumentation des Ehemannes als widersprüchlich, da er vorinstanzlich selbst auf das Durchschnittseinkommen dreier Jahre, nämlich der Jahre 2013/15/16 abgestellt habe (act. A.2, 61; RG act. I.5, 27, 29 und 45 ff.). Zudem würde die Ehefrau doppelt geprellt, würde nicht nur das Jahr 2014 unberücksichtigt gelassen, sondern auch auf die tieferen Einkommensjahre nach dem Verkauf der Liegenschaft abgestellt (act. A.2, 61).
7.2.2. Die Ehefrau rügt ihrerseits in der Anschlussberufung die Festsetzung des Einkommens des Ehemannes aus der Beteiligung an der F._____ als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.2, 13 und 15). Im Zusammenhang mit der Frage, welche Jahre zur Ermittlung des Einkommens aus der Beteiligung A._____/M._____ heranzuziehen sind, stellt sich die Ehefrau auf den Standpunkt, es seien nur die drei Jahre 2012/13/15 (Durchschnitt CHF 5'240.00/Mt.) zu berücksichtigen. Das Jahr 2016 könne nicht berücksichtigt werden, da der Ehemann bereits im Massnahmeverfahren alles unternommen habe, um sein Einkommen möglichst tief zu halten. Der Ehemann sei nicht davor zurückgeschreckt, die eingereichte Jahresrechnung 2015 nach unten zu korrigieren und mit der Schwester als Mitgesellschafterin der F._____ zu vereinbaren, dass ihm ab 1. Januar 2016 sein Gewinnanteil aus der Gesellschaft bis zur vollständigen Tilgung seiner Schulden nicht mehr ausbezahlt werde (act. A.2, 16; act. C.5). Der Ehemann wiederholt seine Ausführungen aus der Berufung, wonach nur die Jahre 2015/16 zu berücksichtigen seien und äussert sich nicht zu dem Vorwurf, alles unternommen zu haben, um sein Einkommen tief zu halten (act. A.3, 44 bis 48; act. A.1, 54 bis 57).
7.2.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sollte, um bei der Ermittlung des Einkommens Selbständigerwerbender ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, auf das Durchschnittsnettoeinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Die Vorinstanz ergänzte die Wiedergabe dieser Rechtsprechung damit, dass die Vergleichsperiode umso länger zu bemessen sei, je höher die Einkommensschwankungen ausgefallen sind (act. B.1, 6.4.3; KGer GR ZK1 14 14 v. 22.5.2014 E. 6). Dem ist anzufügen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Vergleichsperiode auch dann umso länger zu bemessen ist, je unsicherer die Angaben des betroffenen Unterhaltsverpflichteten sind (BGer 5A_132/2014 v. 20.6.2014 E. 3.1.3: "Plus les fluctuations de revenus sont importantes et les données fournies par l'intéressé sont incertaines, plus la période de comparaison doit être longue."). Auf der anderen Seite hat das Bundesgericht seine Praxis durch einen Vorbehalt ergänzt: Bei stetig sinkenden oder steigenden Erträgen kann der Gewinn des letzten Jahres allein als massgebendes Einkommen betrachtet werden. Dabei ist der Gewinn insbesondere durch Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstellungen und Privatbezügen zu korrigieren (BGer 143 III 617 E. 5.1 m.w.H.; BGer 5A_684/2011 v. 31.5.2012).
7.2.4. Die Vorinstanz betrachtete das Einkommen des Ehemannes aus der Beteiligung an der F._____ in den vier Jahren 2012 bis 2016, wobei sie vom Gewinnanteil des Ehemannes die Schuldzinsen auf dem negativen Eigenkapital abzog. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach auffällige, d.h. besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse unter Umständen ausser Betracht bleiben können, liess sie das Jahr 2014 aufgrund des ausserordentlich hohen Gewinns aus dem Liegenschaftsverkauf unberücksichtigt. Sodann rechnete sie dem Ehemann das in den vier Jahren teils vor und teils nach dem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2014 (2012/13/15/16) durchschnittlich erzielte Einkommen von CHF 4'555.00 an. Dazu bemerkte sie, die Erzielung dieses Einkommens müsse dem Ehemann umso mehr möglich sein, als er die bisher von der Ehefrau besehenen Hausverwaltungstätigkeiten übernehme (act. B.1, E. 6.4.3 f.).
7.2.5. Unbestritten ist, dass das Jahr 2014 bei der Bestimmung des Einkommens des Ehemannes nicht zu berücksichtigen ist. Strittig ist jedoch die in die Berechnung einzubeziehende Vergleichsperiode, gemäss Ehefrau solle diese die Jahre 2012/13/15 umfassen, gemäss Ehemann die Jahre 2015/16. Der Gewinn in den Jahren nach dem Liegenschaftsverkauf liegt ungefähr einen Drittel tiefer als in den Jahren zuvor. Der Ehemann führt den Gewinnrückgang ausschliesslich auf die nicht mehr anfallenden Mieterträge aus der verkauften Liegenschaft zurück (act. A.1, 57). Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft die Erträge in der Zukunft wieder auf das Niveau vor dem Liegenschaftsverkauf steigern kann. Die Gesellschaft hat aus dem Liegenschaftsverkauf einen erheblichen Erlös gewonnen, der erneut investiert werden kann, woraus wiederum Erträge zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der Ehemann und seine Schwester zusammen mit einem weiteren Geschwister als Erbengemeinschaft u.a. Liegenschaften geerbt haben, die als vermietete Liegenschaften Mieterträge abwerfen (RG act. III.65, 89-91). Zudem stellte sich der Gewinn aus der F._____, auch nach der Behauptung des Ehemannes, schon vor dem Kauf der nunmehr verkauften Liegenschaft im Jahr 2009 als stark schwankend dar (RG act. III.104). Ob das durchschnittliche Einkommen aus nur zwei Jahren (2015/16) das künftig erzielte Einkommen angemessen abbildet, ist fraglich. Nicht nur angesichts der Regel, wonach drei Jahre in die Beurteilung einzubeziehen sind, sondern auch aufgrund der zu Prozesszwecken im 2016 abgeschlossenen Vereinbarung und des Umstands, dass der Ehemann in der Steuererklärung 2016 CHF 38'281.00 als Einkommen aus der F._____ (RG act. III.89 f.) deklariert, während gemäss Jahresrechnung 2016 der auf ihn entfallende, um die Schuldzinsen bereinigte Gewinn CHF 41'551.00 beträgt (RG act. III.69; act. B.1, E. 6.4.4 Fussnote 19). Trotz dieser Unstimmigkeiten ist nicht von der Hand zu weisen, dass jedenfalls aus der verkauften Liegenschaft keine Mieterträge mehr generiert werden können. Dass künftig der mit der verkauften Liegenschaft zusammenhängende Aufwand sowie infolge Teilkündigung der Lohn- und Sozialversicherungsaufwand für die Ehefrau entfallen und sich dies wiederum positiv auf den Gewinn auswirkt, macht die Ehefrau nicht geltend. Belege für das Einkommen aus der F._____ im Jahr 2017 liegen nicht vor, weshalb bloss die Jahr 2015/16 als Vergleichsperiode nach dem Liegenschaftsverkauf dienen können. Das durchschnittliche Einkommen dieser Jahre beträgt monatlich CHF 3'515.00. Dieser Betrag liegt höher, als vom Ehemann geltend gemacht (CHF 3'380.00), da mit der Begründung der Vorinstanz einiggehend nicht auf die Steuererklärung 2016 (deklariertes Einkommen CHF 38'281.00), sondern auf die Jahresrechnung 2016 (Gewinnanteil Ehemann – Schuldzinsen CHF 41'551.00) abzustellen ist (für Berechnung siehe act. B.1, E. 6.4.4 Fussnote 19). Die Berufung des Ehemannes ist in diesem Punkt gutzuheissen.
7.3. Einkommen aus gewissen Verwaltungstätigkeiten für die Baugesellschaft
7.3.1. Die Ehefrau rügt die Nichtberücksichtigung des zusätzlichen Einkommens des Ehemannes aus der Übernahme eines Teils der Verwaltungstätigkeiten für die F._____. Der Ehemann habe anlässlich der Parteibefragung vom 24. Mai 2018 ausgeführt, dass er für diese Verwaltungsarbeiten maximal eine Stunde pro Woche aufwende und dafür mit einem Stundenlohn von CHF 60.00 bis 65.00 entschädigt werde. Die Ehefrau verlangt die Anrechnung von CHF 260.00 (1x CHF 65.00 x 4) monatlich beim Einkommen des Ehemannes (act. A.2, 17 f.). Der Ehemann äussert sich zu dem Vorbringen nicht (act. A.3).
7.3.2. Die Vorinstanz erwähnte das besagte Einkommen zwar im Zusammenhang mit der Feststellung des Einkommens aus der Beteiligung an der F._____ ("Ein solches Einkommen zu erzielen muss dem Ehemann umso mehr möglich sein, als er ja seit dem 1. November 2016 neu einen gewissen Teil der Hausverwaltungstätigkeiten übernimmt, derer die Ehefrau durch Kündigung der F._____ per 31. Oktober 2016 enthoben worden ist"), rechnete dem Ehemann diesen Lohn jedoch nicht an.
7.3.3. Der Ehemann erklärte anlässlich der Parteibefragung vom 24. Mai 2018 maximal eine Stunde pro Woche für die F._____ zu arbeiten und die Stunden à CHF 60.00 bis CHF 65.00 aufzuschreiben (RG act. VIII 2.9, 2.10 und 3.A.2). Basierend darauf machte die Ehefrau in den Schlussvorträgen die Anrechnung eines Einkommens aus der Hausverwaltungstätigkeit von CHF 3'120.00 jährlich geltend und führte auf den Einwand, diese Behauptung sei ein Novum und erfolge verspätet, aus, es handle sich um ein im Rahmen der Parteibefragung eingeflossenes Novum und sei zu berücksichtigen (RG act. VII.2 S. 4 f.).
7.3.4. In welchem Prozessstadium die Parteien Tatsachen zu behaupten und zu bestreiten sowie ihre Beweismittel einzureichen haben, ergibt sich aus Art. 221 bis 226 ZPO sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO und in Bezug auf neue Tatsachen und Beweismittel aus Art. 229 Abs. 1 ZPO (erstinstanzliches Verfahren) bzw. Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren). Nach der Rechtsprechung kann sich jede Partei nur zweimal unbeschränkt äussern: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels; ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 Abs. 2 ZPO) oder "zu Beginn der Hauptverhandlung" ("à l'ouverture des débats principaux", "all'inizio del dibattimento") vor den ersten Parteivorträgen (Art. 229 Abs. 2 ZPO) (insofern unpräzis BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3; BGer 4A_338/2017 v. 24.11.2017). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_113/2017 v. 6.9.2017 E. 6.1.1). Die Parteibefragung ist Teil des Beweisverfahrens. Die Anerkennung von Tatsachenbehauptungen ist jedoch in jedem Verfahrensstadium zulässig, auch im Rahmen der Parteibefragung (Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, S. 256 N 14; vgl. vor der eidgenössischen ZPO BGer 5P.161/2005 v. 6.2.2006 E. 3.3).
7.3.5. Die Ehefrau verlangte nicht erstmals in den Schlussvorträgen die Anrechnung eines Einkommens aus der Hausverwaltungstätigkeit für die F._____. Sie hatte bereits vor Aktenschluss die Behauptung aufgestellt, der Ehemann übernehme die Hausverwaltung für die F._____ (RG act. I.4, 4) und es sei ihm daraus ein zusätzliches Einkommen von CHF 800.00 anzurechnen (RG act. I.4, 18). Insofern stellte das Zugeständnis des Ehemannes im Rahmen der Parteibefragung mit Bezug auf einen Teil der Hausverwaltungstätigkeiten und mit Bezug auf den Lohn bis zum Betrag von CHF 260.00 monatlich eine Anerkennung der gegnerischen Tatsachendarstellung dar. In diesem Umfang gilt die Tatsachendarstellung der Ehefrau somit als unbestritten und ist dem Entscheid zugrunde zu legen. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und es ist dem Ehemann ein zusätzliches Einkommen von CHF 260.00 monatlich anzurechnen.
7.4. Einkommen aus der Einzelfirma und hypothetisches Einkommen
7.4.1. Der Ehemann rügt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus seiner Einzelfirma T._____ (im Folgenden: Einzelfirma) oder einer anderen Erwerbstätigkeit als tatsachen- und rechtswidrig (act. A.1, 58). Die Möglichkeit der Erzielung eines hypothetischen Einkommens sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe (act. A.1, 61 und 63). Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien auch nicht gegeben, da er fast W._____-jährig sei, als Einsteiger auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe und als Selbständigerwerbender auch keine Arbeitslosengelder beziehen könne (act. A.1, 59, 65). Sodann habe die Vorinstanz das Gleichbehandlungsprinzip verletzt, indem sie der Ehefrau lediglich ein hypothetisches Einkommen von einem Siebtel, ihm jedoch pauschal ein solches von CHF 3'000.00 angerechnet habe (act. A.1, 64). Auch aus der Einzelfirma könne ihm kein Einkommen angerechnet werden. Sein Hauptauftraggeber X._____ sowie die Baupartner K._____ seien im Jahr 2013 Konkurs gegangen und es sei ihm danach nicht gelungen, andere Unternehmungen in der Region als Auftraggeber für die angestammte Tätigkeit der Einzelfirma zu gewinnen (act. A.1, 58 f. und 65). Damit habe er den Gewinneinbruch der Einzelfirma begründet und bewiesen (act. A.1, 61). Im Zusammenhang mit den Verweisen der Vorinstanz auf das Berufungsurteil macht der Ehemann erneut die Verletzung des Prinzips geltend, wonach ohne Bindung an die Feststellungen des Massnahmerichters zu entscheiden sei (act. A.1, 62). Die Ehefrau erklärt, die Vorinstanz habe nicht bloss mit Verweis auf das Berufungsurteil begründet, sondern auch eigene Erwägungen angestellt und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich die Vorinstanz an die Begründung des Kantonsgerichts gebunden gesehen habe (act. A.2, 65). Zur fehlenden Prüfung der Möglichkeit weist die Ehefrau darauf hin, dass es am Ehemann gelegen hätte, die Unmöglichkeit substantiiert darzulegen (act. A.2, 66). Die Ehefrau sieht ebenfalls eine Ungleichbehandlung jedoch zu eigenen Lasten, nämlich darin, dass ihr neben dem effektiven Einkommen auch ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei, dem Ehemann hingegen nur ein minimales Nettoeinkommen, das unter dem Lohn eines Lastwagenchauffeurs liege (act. A.2, 67; act. C.9).
7.4.2. Die Vorinstanz nahm ein hypothetisches Einkommen von monatlich CHF 3'000.00 aus der Einzelfirma oder einer anderen Erwerbstätigkeit an (act. B.1, E. 6.4.5 in fine). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, das Kantonsgericht habe im Berufungsurteil die Erwirtschaftung dieses Einkommens als zumutbar erachtet und die Umstände hätten sich seither nicht geändert. Wenn die schlechte Ertragslage der Einzelfirma tatsächlich auf den Wegfall des Hauptauftraggebers zurückzuführen wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass dies im Berufungsurteil des Kantonsgerichts zumindest als Behauptung des Ehemannes Eingang gefunden hätte. Die Behauptung des Ehemannes, der Markt sei ausgetrocknet, sei zu pauschal und er habe nicht dargelegt, dass er sich um neue Auftraggeber bemüht habe. Die Vorinstanz ergänzte ihre Begründung dahingehend, dass auch die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit und die Erzielung von CHF 3'000.00 durch diese dem Ehemann möglich und zumutbar sei (act. B.1, E. 6.4.5).
7.4.3. Wie schon im Zusammenhang mit dem Einkommen der Ehefrau ausgeführt, trifft diejenige Partei eine Behauptungs- und Substantiierungsobliegenheit, die bestreitet, ein hypothetisches Einkommen tatsächlich erzielen zu können (BGer 5A_96/2016 v. 18.11.2016 E. 3.1; 5A_129/2015 v. 22.6.2016 E. 5.4.2). Genauso wie es vorliegend der Ehefrau zu behaupten und zu substantiieren oblag, weshalb es ihr nicht möglich ist, die befristete Tätigkeit bei der E._____ weiterhin auszuüben, so oblag es auch dem Ehemann zu substantiieren, weshalb ihm die Erzielung überhaupt eines Einkommens aus der Einzelfirma nicht mehr möglich sein sollte. Wie erwähnt führte der Ehemann den Gewinneinbruch seines Einzelunternehmens, dessen Geschäftstätigkeit sich gemäss seinen Angaben in den Jahren zuvor auf die Ausführung von Spezialtransporten konzentriert haben soll, auf den Wegfall der beiden Auftraggeber X._____ und Baupartner K._____ im Jahr 2013 zurück (RG act. I.5, 36 ff.). Aus dem eingereichten Auszug des Handelsregisters geht hervor, dass die X._____ im Rahmen eines Nachlassverfahrens im Jahr 2013 aufgelöst worden ist (RG act. III.60). Betreffend die Baupartner K._____ behauptet der Ehemann, deren Konkurs im Jahr 2013 sei gerichtsnotorisch (RG act. I.5, 40). Damit korrespondierend wies der Ehemann in der Jahresrechnung seiner Einzelfirma für das Jahr 2013 (RG act. III.61) gegenüber den Vorjahren einen markanten Ertragseinbruch – von CHF 96'715.80 (2011) bzw. CHF 86'935.25 (2012) auf CHF 37'541.40 – mit daraus resultierendem Verlust in Höhe von CHF 6'579.81 aus, während zuvor noch Gewinne von CHF 38'264.80 (2011) CHF 31'423.16 (2012) verbucht worden waren (RG act. III.57). Im Jahre 2014 erzielte die Einzelfirma dann allerdings wieder einen Gewinn von CHF 47'641.27 (RG act. III.92) und erst für die Folgejahre – während laufendem Scheidungsverfahren – wurden erneut Verluste von CHF 31'165.67 (2015) bzw. CHF 14'413.34 (2016) ausgewiesen, dies bei Erträgen von lediglich noch CHF 280.00 bzw. CHF 4'440.00 (RG act. III.14 und III.64). In Kenntnis dieser Geschäftszahlen (noch ohne 2016) war das Kantonsgericht in seinem Berufungsurteil zum Schluss gekommen, dass es dem Ehemann bei genügender Ausschöpfung seiner Arbeitskraft auch künftig möglich sein müsste, mit seiner Einzelfirma ein Einkommen von monatlich CHF 3'000.00 zu erzielen (RG act. II.20, E. 6.f/bb). Ausschlaggebend dafür war, dass der Ehemann jegliche Erklärung für die negativen Ergebnisse der Jahre 2013 und 2015 schuldig geblieben war und die Ehegatten in ihrer Trennungsvereinbarung vom 7. Februar 2013 gar noch von einem mit der Einzelfirma erzielbaren Einkommen von monatlich CHF 6'000.00 ausgegangen waren. Diese Überlegungen versuchte der Ehemann im nachfolgenden Schriftenwechsel im Scheidungsverfahren zwar zu widerlegen. Seine Ausführungen beschränkten sich indessen im Wesentlichen auf eine Darlegung der Gründe, die zum Ertragseinbruch im Jahre 2013 geführt haben sollen, während das positive Ergebnis des Jahres 2014 weiterhin unkommentiert blieb (RG act. I.5, 33 ff.). Erst in seinem Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kam dessen Rechtsvertreter auf den Gewinn 2014 zu sprechen (RG act. VII.4, 24). Bei seiner Erklärung, wonach der Ehemann in jenem Jahr eine betriebsfremde einmalige Provision von CHF 30'000.00 für den von ihm vermittelten Liegenschaftsverkauf aus der F._____ verbucht habe, bezog er sich indessen auf die in der Duplik getätigten Ausführungen zur Jahresrechnung 2013 (RG act. I.5, 38). Gemäss dem vom Ehemann eingereichten Kontoauszug wurde die Provision denn auch tatsächlich bereits im Jahr 2013 verbucht (RG act. III.62). Wie trotz des Wegfalls der besagten Auftraggeber im Jahr 2014 wieder ein namhafter Gewinn – gemäss Veranlagungsverfügung 2014 sogar von CHF 49'441.00 (RG act. III.91) – erzielt werden konnte, blieb somit ungeklärt. Umso mehr hätte sich daher eine stichhaltige Substantiierung der vom Ehemann behaupteten Unmöglichkeit aufgedrängt, künftig aus der Einzelfirma keine Gewinne bzw. kein Einkommen mehr erzielen zu können (RG act. VII.4, 25; act. A.1, 65). Der Ehemann begnügt sich jedoch mit der Behauptung, der Markt für Spezialtransporte sei ausgetrocknet bzw. die Auftragslage im Transportwesen lasse für die Weiterführung der Einzelfirma keinen Raum, insbesondere wegen der Annahme der Zweitwohnungsinitiative (RG act. I.5, 42; RG act. VII.4, 25). Aber auch wenn dies als zutreffend und genügend substantiiert erachtet würde, bleibt zu berücksichtigen, dass der Ehemann zur Ausschöpfung seiner Arbeitskraft verpflichtet ist. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, schöpft er diese nicht aus, wenn er sich bloss auf die Einnahmen aus der F._____ verlässt (act. B.1, E. 6.4.4; im Übrigen auch nicht mit der Hausverwaltungstätigkeit von einer Stunde pro Woche). Ist dem Ehemann die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar, so ist ihm jedenfalls aus dieser ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Dies rechtfertigt sich im Übrigen vor dem Hintergrund des nun auch der Ehefrau infolge der strengeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung in höherem Umfang angerechneten hypothetischen Einkommens und dem von beiden Parteien angerufenen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Ehegatten.
7.4.4. Der Ehemann ist Maschinenmechaniker (RG act. VIII, 2.1). Er hat mit seiner Einzelfirma Erfahrung mit Spezialtransporten und dem Fahren von Lastwagen gesammelt. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Hausverwalter umfasst nach Angaben des Ehemannes eine Stunde pro Woche, welche aufgrund ihres Inhalts wohl zeitlich flexibel eingesetzt werden kann oder, muss er an verschiedenen Tagen aktiv werden, jedenfalls eine weitere unselbständige Erwerbstätigkeit nicht behindert. Mangels Angaben ist von einem intakten Gesundheitszustand auszugehen. Auch das Alter spricht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr per se gegen die Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit; In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch der Ehefrau mit gleich hohem Alter eine Erwerbstätigkeit zugemutet wird. Der Vorinstanz ist ferner beizupflichten, dass der Ehemann aufgrund des gemäss eigenen Angaben seit 2013 schlecht laufenden Geschäfts der Einzelfirma und der kantonsgerichtlichen Einschätzung genügend Zeit und Anlass gehabt hat, sich bereits früher um eine neue Beschäftigung zu bemühen (act. B.1, E. 6.4.5). Aus den angeführten Umständen ist der vorinstanzliche Schluss auf die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit zu bestätigen.
7.4.5. Der vorinstanzlich als hypothetisches Einkommen angerechnete Betrag von monatlich CHF 3'000.00 geht auf die Erwägungen des Kantonsgerichts im Berufungsurteil zurück und basiert auf dem durchschnittlichen Einkommen aus der Einzelfirma in den zwei Jahren vor der Trennung (2010/11; RG act. II.20, E. 6f/bb). Da die Vorinstanz diesen Betrag dem Ehemann auch losgelöst von der Frage, wie rentabel die Einzelfirma war und künftig sein wird, als hypothetisches Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit anrechnete, muss sich dieses auch mit einer solchen erzielen lassen. Grundsätzlich ist dabei von dem Einkommen auszugehen, dass sich mit der Ausbildung des Ehemannes oder einem gleichwertigen Abschluss erzielen lässt. Die Abfrage im Salarium (mit den Kriterien: Ostschweiz, Landverkehr, ohne Kaderfunktion, 38 Wochenstunden [gerundete 90%, da 1 Stunde bereits als Hausverwalter tätig], ohne abgeschlossene Berufsausbildung, V._____ Jahre, 0 Dienstjahre, untere Unternehmensgrösse, Bezahlung im Monatslohn, keine Sonderzahlungen) ergab für männliche Schweizer Lastwagenchauffeure einen Medianlohn von CHF 5'142.00 und für Mechaniker und verwandte Berufe (mit denselben Kriterien, aber in der Branche Maschinenbau und mit abgeschlossener Berufsausbildung) einen Medianlohn von CHF 5'842.00, beides jeweils brutto und inklusive Anteil 13. Monatslohn. Das von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Gewinne der Einzelfirma auf CHF 3'000.00 festgelegte hypothetische Einkommen hält somit einer Überprüfung hinsichtlich seiner Erzielbarkeit mit einer anderen Erwerbstätigkeit stand. Es wäre sogar ein höheres Einkommen möglich. Da die Ehefrau die vorinstanzliche Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der Höhe von CHF 3'000.00 jedoch nicht anficht, muss es bei der Anrechnung dieses Betrags bleiben. Die Berufung des Ehemannes ist in diesem Punkt abzuweisen.
8. Berücksichtigung von Vermögenserträgen
8.1. Der Ehemann rügt, die Vorinstanz habe ihm von sich aus einen Vermögensertrag als Einkommen angerechnet, ohne dass die Ehefrau dies behauptet, geschweige denn bewiesen habe. Damit habe die Vorinstanz die Dispositionsmaxime verletzt (act. A.1, 67). Die Ehefrau bestreitet nicht, dass sie die Anrechnung eines Vermögensertrags als Einkommen des Ehemannes nicht behauptet habe. Sie erklärt jedoch, dass – sollte aus diesem Grund dem Ehemann kein Vermögensertrag angerechnet werden – auch ihr keiner anzurechnen sei, da auch der Ehemann dies nicht verlangt habe (act. A.2, 56).
8.2. Der Ehemann behauptet sodann, dass bestimmte Teile seines Vermögens nicht frei investierbar oder bereits anderweitig bzw. doppelt berücksichtigt worden seien. Ohne diese Beträge liege sein Vermögen unter einer halben Million, weshalb nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts auf die Anrechnung eines Vermögensertrags zu seinem Einkommen zu verzichten sei (act. A.1, 68 ff.). Diese Behauptungen bestreitet die Ehefrau (act. A.2, 68 ff.). Mit Bezug auf die Anrechnung von Vermögenserträgen zulasten der Ehefrau rügt der Ehemann die Feststellung der Vorinstanz als tatsachenwidrig, wonach das Vermögen der Ehefrau mit einem Zinssatz von 0.5% angelegt werden könne. Es sei der Ehefrau ein höherer Vermögensertrag von 1% ihres Vermögens anzurechnen, d.h. CHF 425.00 monatlich (act. A.1, 46 f.). Die Ehefrau weist darauf hin, dass gemäss Wertschriftenverzeichnis ihre gesamten Ersparnisse auf Privatkonten lägen und diese aktuell Zinssätze zwischen 0 und 0.15% aufwiesen (act. A.2, 55; act. C.8).
8.3. Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich (BGE 134 III 332 E. 2.2; BGE 101 Ib 216 E. 2; BGE 83 II 79 E. 2); unzulässig ist auch die bedingte Anschlussberufung für den Fall der Gutheissung der Hauptberufung (BGE 52 II 91; BGE 39 II 284 E. 1). Im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig sind demgegenüber blosse Eventualanträge für den Fall, dass die Gegenpartei Berufung (oder Anschlussberufung) erhebt und/oder dass deren Anträge gutgeheissen werden, da dadurch nicht das Rechtsmittel selbst, sondern lediglich bestimmte darin enthaltene Anträge an eine Bedingung geknüpft werden (Reetz, a.a.O., N 49 zu Vorbemerkungen Art. 308-318 ZPO). Der Antrag der Ehefrau, wonach auch ihr kein Vermögensertrag anzurechnen sei, wenn dem diesbezüglichen Antrag des Ehemannes gefolgt werde, ist somit zulässig.
8.4. Bezüglich der Rüge des Ehemannes, die Dispositionsmaxime sei verletzt, wird auf die Ausführungen in E. 5.4.2 verwiesen. Beim nachehelichen Unterhalt gelangt der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung. Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf welche sie ihre Begehren stützen. Das Gericht darf unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes sein Urteil nur auf Tatsachen gründen, die von den Parteien im Prozess vorgebracht worden sind. Was die Parteien nicht vorbringen, darf es demgegenüber grundsätzlich nicht berücksichtigen (BGer 5A_780/2019/5A_842/2019 v. 31.8.2020 m.w.H.).
8.5. Die Vorinstanz erwähnte, dass das Kantonsgericht im Berufungsurteil darauf verzichtet hatte, den Eheleuten einen Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen (act. B.1, E. 6.3.4). In der Folge stellte die Vorinstanz den angemessenen Zinssatz fest und rechnete beiden Ehegatten einen Vermögensertrag als Einkommen an (act. B.1, E. 6.3.4 und 6.4.6). Das Kantonsgericht verzichtete auf die Anrechnung eines Vermögensertrages, da keine der Parteien dies verlangt hatte (RG act. II.20, E. 6d/cc in fine). Wie im vorsorglichen Massnahmeverfahren beantragte auch im vorliegenden Scheidungsverfahren keine Partei, es sei der jeweils anderen ein Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen. In diesem Fall ist es aufgrund der Verhandlungsmaxime dem Gericht verwehrt, dies von sich aus zu tun. Das Vorgehen der Vorinstanz missachtet die Verhandlungsmaxime. Es ist bei beiden Parteien davon abzusehen, einen Vermögensertrag als Einkommen anzurechnen. Damit ist die Berufung des Ehemannes in diesem Punkt gutzuheissen. Auf die unter E. 8.2 wiedergegebenen weiteren Rügen des Ehemannes im Zusammenhang mit dem Vermögensertrag ist deshalb nicht mehr einzugehen.
9. Ertrag des Ehemannes aus unverteilter Erbschaft
9.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Ehemann in den Jahren 2015/16 Einkommen aus einer unverteilten Erbschaft versteuerte. Die unverteilte Erbschaft enthalte unter anderem Liegenschaften, die vermietet seien und somit Mieterträge abwerfen würden. Mit Bezug auf die in den Jahren 2015/16 versteuerten Einkommen fügte die Vorinstanz an, es sei unbekannt, wie es sich seither verhalte. Ferner sei ungewiss, wie lange die Erbschaft unverteilt bleibe. In der Folge stellte sie den Betrag fest, um den sich das Vermögen des Ehemannes nach der Erbteilung erhöhe und rechnete ihm darauf einen zusätzlichen Vermögensertrag an (act. B.1, E. 6.4.7).
9.2. Die Ehefrau rügt in der Anschlussberufung, die Vorinstanz habe in tatsachen- und rechtswidriger Weise das Einkommen des Ehemannes aus unverteilter Erbschaft von durchschnittlich monatlich CHF 875.00 nicht berücksichtigt. Die Begründung der Vorinstanz überzeuge nicht, da auch bei Teilung der Erbschaft die Mietzinseinnahmen dem Ehemann nicht wegfallen, sondern sich bei Übernahme der Liegenschaft vielmehr verdreifachen würden. Die berufungsweise aufgestellte Behauptung des Ehemannes, wonach die Erbengemeinschaft aufgelöst und die Teilung vollzogen worden sei, bestreitet die Ehefrau als nicht belegt (act. A.2, 19 ff.). Der Ehemann wendet ein, die Ehefrau habe es schlicht versäumt, diese Einkünfte zu behaupten und ohne Behauptung habe die Vorinstanz diese auch nicht berücksichtigen dürfen (act. A.3, 50 ff.).
9.3. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime (siehe dazu E. 3.4) genügt es nicht, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen sich die entscheidrelevanten Tatsachen ergeben, ohne diese zu behaupten oder sich zumindest in erkennbarer Weise darauf zu berufen. Solche sich lediglich aus den Beilagen ergebenden Tatsachen dürfen beim Entscheid auch nicht berücksichtigt werden. Geschieht dies trotzdem, liegt darin eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (vgl. OGer ZH LB110046 v. 8.9.2014 E. 3.3.3.4e/bb; Reetz/Hilber, a.a.O., N 32 zu Art. 317 ZPO).
9.4. Die Ehefrau behauptete vorinstanzlich zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen des Ehemannes aus unverteilter Erbschaft. Dieses ergab sich ausschliesslich aus den Beilagen. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, das Vorliegen der Erbschaft und die daraus fliessenden Einkünfte zu prüfen und letztere allenfalls zu berücksichtigen.
9.5. Tatsachen, die sich aus den erstinstanzlichen Akten bzw. aus dem erstinstanzlichen Prozessstoff ergeben, zu welchen die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Ausführungen gemacht haben, gelten im Berufungs- bzw. Anschlussberufungsverfahren als unechte Noven. Als solche ist ihre Zulässigkeit durch Art. 317 Abs. 1 ZPO beschränkt (Reetz/Hilber, a.a.O., N 32 zu Art. 317 ZPO). Sie sind ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (vgl. BGer 5A_621/2012 v. 20.3.2013 E. 5.1). Die novenwillige Partei hat dabei genau zu begründen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte bzw. vorgebracht wurde (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., N 60 f. zu Art. 317 ZPO).
9.6. Die Ehefrau begründet vorliegend nicht ausdrücklich, weshalb ihr neues Vorbringen zulässig sein soll. Sie bringt jedoch vor, der Ehemann habe die zusätzlichen Einnahmen während des gesamten Massnahme- und Scheidungsverfahrens bewusst verschwiegen. Diese seien einzig aus den nach dem Schriftenwechsel eingereichten Steuerunterlagen 2015/16 – mithin aus nur drei von 100 eingereichten Beilagen des Ehemannes – ersichtlich gewesen (RG act. III.65 und 71 f.) und zuvor nie thematisiert worden. Das Prozessverhalten des Ehemannes dürfe durch das Gericht nicht geschützt werden (act. A.2, 21). Der Ehemann hält dagegen, er habe die Unterlagen (RG act. III.65/66/70/71/72) bereits mit der Duplik eingereicht. Im Massnahme- und Berufungsverfahren habe er sie nicht einreichen können, weil sie ihm noch gar vorgelegen hätten. Der Ehefrau seien die besagten Steuerunterlagen, aus denen sich das Einkommen aus unverteilter Erbschaft offen erschliesse, bekannt gewesen, habe sie doch ausdrücklich in ihrer Noveneingabe auf diese Bezug genommen. Der Ehemann bekräftigt schliesslich, dass die Erbschaft inzwischen verteilt sei (act. A.3, 50 ff.).
9.7. Im Zeitpunkt der Berufung gegen den Massnahmeentscheid war der Erbanfall des Ehemannes den Parteien bereits bekannt (RG act. II.20, E. 6c/bb in fine). Der Ehemann thematisiert diesen erneut im Zusammenhang mit seiner Vermögenssituation unter dem Titel des Vorsorgeausgleichs (RG act. I.5, 104). Aus der Replik geht hervor, dass die Ehefrau Kenntnis der gegenständlichen Erbschaft und deren Inhalts (nach ihren Ausführungen zwei Liegenschaften, ein Maiensäss, zwei Ställe sowie Bankvermögen; RG act. I.4, 53) hatte. Ob sie auch um das Einkommen, insbesondere um die Mieteinkünfte wusste, lässt sich nicht bestimmt sagen. Im Zusammenhang mit dem Einkommen des Ehemannes beantragte die Ehefrau vorinstanzlich die Edition von aktuellen Unterlagen und behielt sich vor, ihre Anträge zum Einkommen des Ehemannes entsprechend anzupassen (RG act. I.4, 13). Unter den an dieser Stelle verlangten Unterlagen waren auch die Steuererklärungen 2015/16 des Ehemannes, die später die Einkünfte aus der Erbschaft belegen sollten. Diese edierte der Ehemann nicht mit der Duplik (RG act. III.70 war die Steuererklärung der F._____), sondern erst am 7. März 2018 (trotz Vorliegen der Dokumente im Zeitpunkt der Duplik, gemäss RG act. III.87/89 am 9. Dezember 2016 und 3. August 2017 erstellt). Einem Zeitpunkt nach der Noveneingabe der Ehefrau vom 6. Januar 2018, weshalb darin und basierend auf den Steuererklärungen keine Anpassung der Anträge oder Behauptungen hinsichtlich der Einkünfte aus der unverteilten Erbschaft erwartet werden konnte. Jedoch behauptete die Ehefrau auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Mai 2018 keine Einkünfte aus der Erbschaft, obwohl ihr in diesem Zeitpunkt auch die von ihr im Zusammenhang mit dem Einkommen verlangten Steuererklärungen 2015/16 (act. III.87/89) vorlagen. Zudem gingen die Einkünfte aus der Erbschaft bereits aus anderen Beilagen hervor, so etwa aus den mit der Duplik eingereichten Veranlagungsverfügungen 2015/16 (RG act. III.65/66/71/72) und die Tatsache, dass die Erbschaft vermietete Liegenschaften enthielt, die Mieterträge generierten, liess sich dem ebenfalls mit der Duplik eingereichten Fragebogen der Steuerverwaltung mit dem Titel "Unverteilte Erbschaften" entnehmen (RG act. III.86). Die Ehefrau hatte somit nicht nur Kenntnis der Erbschaft, sondern auch die Möglichkeit, von den Einkünften aus der Erbschaft Kenntnis zu nehmen. Es ist nicht so, dass die Ehefrau trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt diese Einkünfte nicht hätte kennen und sei es in ihrer Noveneingabe oder anlässlich der Hauptverhandlung vorbringen können. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt und die Behauptung von Einkünften aus unverteilter Erbschaft bzw. den Antrag, diese als Einkommen anzurechnen, kann nicht berücksichtigt werden. Die Anschlussberufung der Ehefrau ist in diesem Punkt abzuweisen.
10. Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages
10.1. Das Einkommen des Ehemannes beträgt insgesamt CHF 6'775.00 monatlich (CHF 3'000.00 + CHF 3'515.00 + CHF 260.00). Aufgrund dieses Einkommens und eines steuerlich abziehbaren Unterhaltsbeitrags von annähernd CHF 2'000.00 resultiert unter Berücksichtigung der Kosten der privaten Vermögensverwaltung von CHF 100.00 (RG act. III.65) und der ansonsten gleichen Faktoren, wie sie die Vorinstanz der Steuerberechnung zugrunde legte (Abzüge CHF 12'603.00/ CHF 10'203.00, steuerbares Vermögen CHF 838'171.00), eine monatliche Steuerlast von gerundet CHF 630.00. Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich, angepasst um die Wohnkosten von CHF 700.00 und die erwähnten Steuern, auf CHF 3'601.00.
10.2. Das Einkommen der Ehefrau beträgt CHF 3'800.00 (ca. CHF 3'000.00 [Teilzeitstellen aktuell, inklusive J._____] + CHF 800.00 [hypothetisches Einkommen]). Der um die effektiv anfallenden Wohnkosten von CHF 1'750.00 und die Steuern von CHF 700.00 angepasste Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 3'994.00. Unter Einbezug des Vorsorgebedarfs von CHF 536.00 beträgt der gebührende Unterhalt der Ehefrau CHF 4'530.00.
10.3. Nach Abzug des gemeinsamen Bedarfs von CHF 8'131.00 (CHF 4'530.00 + CHF 3'601.00) von dem gemeinsamen Einkommen von CHF 10'575.00 (CHF 6'775.00 + CHF 3'800.00) resultiert ein aktueller Überschuss von je CHF 1'222.00. Dieser liegt unter der ehelichen Freiquote von CHF 1'960.00 und steht damit beiden Parteien in vollem Umfang zu. Die Ehefrau hat Anspruch auf einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich abgerundet CHF 1'950.00 (CHF 4'530.00 + CHF 1'222.00 – CHF 3'800.00).
11. Beginn und Ende der nachehelichen Unterhaltspflicht
11.1. Die Vorinstanz legte in Dispositivziffer 3 Absatz 2 den Beginn und das Ende der Unterhaltspflicht fest. Den Beginn setzte sie auf die Rechtskraft "dieser Dispositivbestimmung" und das Ende auf das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters durch den Ehemann, was de lege lata am _____ 2024 der Fall sein werde. Der Scheidungspunkt sowie die nicht angefochtenen Scheidungsnebenfolgen sind am 25. Oktober 2018 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen (act. D.9). Die Rechtskraft der angefochtenen Dispositivziffern wurde durch die Berufung im Umfang der Anträge aufgeschoben und wird erst mit Eröffnung des Berufungsurteils eintreten (Art. 315 ZPO; Art. 103 Abs. 1 BGG; BGer 5A_714/2019 v. 3.6.2020 E. 2.3.4). Der Ehemann beantragt mit der Berufung die vollständige Aufhebung der Dispositivziffer 3, die Ehefrau mit ihrer Anschlussberufung hingegen nur die Aufhebung des Absatzes 1 der Dispositivziffer 3 sowie dessen Neuregung (act. A.1 und act. A.2).
11.2. Nach Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der Beitragspflicht. Das Gesetz äussert sich nicht zum Zeitpunkt der ersten Zahlung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages gestützt auf Art. 125 ZGB. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Gericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine nacheheliche Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 142 III 193 E. 5.3; BGE 128 III 121 E. 3b/bb und c/aa; BGer 5A_956/2015 v. 7.9.2016 E. 7.2). Der Entscheid, ob das Gericht den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht abweichend vom Grundsatz auf ein anderes Datum festsetzt, erweist sich demnach als ausgesprochener Ermessensentscheid (BGer 5A_807/2018 v. 28.2.2019 E. 2.2.2). Gemäss Rechtsprechung des Kantonsgerichts von Graubünden kann sich eine rückwirkende Auferlegung des nachehelichen Unterhalts insbesondere aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens aufdrängen. Diese ist jeweils nicht absehbar und der anspruchsberechtigten Person sollen durch sie keine Nachteile entstehen (KGer GR ZK1 16 165 v. 4.10.18 E. 14; KGer GR ZK1 15 40 v. E. 9.2; KGer GR ZK1 11 16 v. 29.10.2015 E. 9d/cc; KGer GR ZK1 11 10 v. 17.4.13 E. 4ce).
11.3. Während dem Berufungsverfahren galt weiterhin der von dem Kantonsgericht im Berufungsurteil festgelegte eheliche Unterhalt von monatlich CHF 1'500.00. Dieser vorsorgliche Unterhalt schloss als ehelicher Unterhalt keinen Vorsorgeunterhalt ein (BGer 5A_14/2019 v. 9.4.2019 E. 3.6). Einen solchen hätte die Ehefrau auch nicht mittels eines weiteren Massnahmegesuchs erwirken können. Während der Dauer des Berufungsverfahrens blieb der Ehefrau somit in massgeblichem Umfang die Äufnung ihrer eigenen Altersvorsorge zumindest aus einem Vorsorgeunterhalt verwehrt. Angesichts dessen erschiene es angebracht, denn Beginn des nachehelichen Unterhaltsbeitrags rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunkts zu legen und bereits erbrachte eheliche Unterhaltsbeiträge zur Verrechnung zuzulassen.
11.4. Gegen dieses Vorgehen spricht die deutliche Formulierung der Vorinstanz, wonach die Unterhaltspflicht mit Rechtskraft "dieser Dispositivbestimmung" beginne. Relativierend ist zu berücksichtigen, dass diese Formulierung nicht auf einen entsprechenden Antrag der Parteien zurückgeht. Weder die Ehefrau noch der Ehemann spezifizierten den Beginn der Unterhaltspflicht bzw. den Zeitpunkt des Nichtbestands einer solchen. Die Ehefrau bezeichnete den Beginn der Unterhaltsforderung auch nicht, nachdem sie ihren Antrag auf Entschädigung nach Art. 165 ZGB in der Replik um eine Zahlungsfrist unter Bezugnahme auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils ergänzte. Ebenfalls die Bedeutung der Dispositivformulierung schmälernd ist zu bemerken, dass die Vorinstanz nicht begründete, weshalb auf die Rechtskraft einer einzelnen Dispositivziffer abgestellt werden sollte. Die dazugehörige Erwägung statuiert dies bloss (act. B.1, E. 6.4 in fine). Es ist unklar, ob dies im Hinblick auf die Anfechtung anderer Dispositivziffern – mithin zugunsten der Ehefrau und einem möglichst zeitnahen Beginn der Beitragspflicht – oder mit der Anfechtung genau dieser Dispositivziffer vor Augen und einem damit einhergehenden verzögerten Beginn der Beitragspflicht geschah. Ungeachtet dessen hat die Ehefrau diesen Punkt nun mal offengelassen und dessen Festlegung damit ins Ermessen des Gerichts gestellt. Auch in ihrer Anschlussberufung hat die Ehefrau die Dispositivziffer 3 ausdrücklich beschränkt auf Abs. 1 (Höhe des Unterhalts) angefochten. Abs. 2 (Beginn und Ende der Unterhaltspflicht) wurde somit nur mittels Berufung des Ehemannes angefochten, weshalb mit Bezug auf diesen das Verschlechterungsverbot gilt. Eine Änderung des von der Vorinstanz festgelegten Beginns der Beitragspflicht würde eine unzulässige Verschlechterung zulasten des Ehemannes bedeuten und ohne entsprechenden Antrag der Ehefrau zudem eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Auch wenn Billigkeitsüberlegungen vorliegend an sich für eine rückwirkende Festsetzung des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht sprechen würden, stehen die besagten Prozessmaximen einer derartigen Ermessensausübung durch das Berufungsgericht entgegen, weshalb es dabei bleiben muss, dass der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft des vorliegenden Berufungsurteils geschuldet ist.
12. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Ehefrau mit ihrem Antrag bezüglich der Entschädigung nach Art. 165 ZGB vollumfänglich unterlag. Mit den Anträgen zum nachehelichem Unterhalt und zur Vermögensentflechtung habe die Ehefrau jedoch überwiegend obsiegt, bezüglich des Antrags auf Aufteilung ihres Pensionskassenguthabens sogar vollumfänglich. Entsprechend auferlegte die Vorinstanz die Gerichtskosten im Verhältnis 2:1 zulasten des Ehemannes und verpflichtete ihn zur Leistung einer Parteientschädigung. Da im Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren nur noch der Unterhaltsbeitrag strittig war und in diesem Punkt nur ein leicht tieferer Betrag zugesprochen wird (CHF 1'950.00 statt CHF 2'360.00) und etwa zu gleichen Teilen den einzelnen Anträgen des Ehemannes und der Ehefrau gefolgt wurde, ändert sich das von der Vorinstanz mit Bezug auf die Anträge zum nachehelichen Unterhalt festgestellte Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens (act. B.1, Tabelle in E. 9.2) nicht massgebend (von 75.5% auf 62.4%). Entsprechend ist die Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid zu belassen.
13. Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens
13.1. Die Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens sind auf insgesamt CHF 7'500.00 festzulegen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Wie sich gezeigt hat, ist die Berufung teilweise gutzuheissen. Nachdem der Ehemann mit der Berufung die Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt verlangt hat und der Ehefrau vorliegend CHF 1'950.00 zugesprochen werden, ist er mit seinem Rechtsmittel jedoch zu nicht einmal 20% durchgedrungen. Die Ehefrau wiederum unterliegt mit ihrem Anschlussberufungsantrag auf Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrags von CHF 3'125.00 vollständig, wird ihr nun mit CHF 1'950.00 doch sogar weniger als vorinstanzlich zugesprochen. Bezogen auf den gesamthaft strittigen Betrag ergibt sich ein quantitatives Obsiegen der Ehefrau von etwas mehr als 60%, weshalb es sich – auch unter Berücksichtigung des mit der Beurteilung der einzelnen Rügen verbundenen Aufwandes – rechtfertigt, die Kosten zu zwei Dritteln (CHF 5'000.00) dem Ehemann und zu einem Drittel (CHF 2'500.00) der Ehefrau aufzuerlegen. Sie werden aus dem vom Ehemann geleisteten Kostenvorschuss von CHF 6'000.00 (act. D.1) bezogen, womit sein Kostenanteil vollständig und jener der Ehefrau im Umfang von CHF 1'000.00 gedeckt ist. Der Restbetrag von CHF 1'500.00 wird der Ehefrau durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt, welche überdies zu verpflichten ist, dem Ehemann den Betrag von CHF 1'000.00 zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
13.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Ehemann der Ehefrau ein Drittel (2/3-1/3) ihrer Parteikosten (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) zu ersetzen (zur Verrechnung der Quoten siehe KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.15 E. 15b). Vorinstanzlich reichte die Ehefrau zwei Honorarvereinbarungen ein (RG act. VI.3.12 und 3.13). In der aktuelleren Honorarvereinbarung, datierend vom 24. Mai 2018 (RG act. VI.3.13), vereinbarte sie mit Rechtsanwältin Schmid einen Stundenansatz von CHF 250.00. Mit der Honorarrechnung vom 21. Dezember 2018 macht nun die Ehefrau einen Aufwand von total CHF 9'498.40 (bestehend aus: 34.25 Stunden anwaltlicher Arbeitsaufwand à CHF 250.00 [CHF 8'562.45] zzgl. pauschalem Spesenzusatz von 3 % [CHF 256.87] und MwSt. von 7.7% [CHF 679.09 auf CHF 8'819.32.00]) geltend (act. G.1). Angesichts des durchgeführten Schriftenwechsels im Berufungs- und im Anschlussberufungsverfahren und des Umfangs der eingereichten Rechtsschriften erscheint der verrechnete Zeitaufwand angemessen. Die Parteientschädigung ist somit auf gerundet CHF 3'170.00 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 24. Mai 2018 wird aufgehoben.
2.1. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B._____ monatlich CHF 1'950.00 zu bezahlen.
2.2. Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieser Dispositivbestimmung und dauert bis zu dem Zeitpunkt, an dem A._____ das ordentliche Pensionsalter erreicht hat, was de lege lata am _____ 2024 der Fall sein wird.
2.3. Die Unterhaltspflicht ist auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus durch Zahlung an B._____ zu erfüllen.
Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen.
4.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 7'500.00 gehen zu einem Drittel (= CHF 2'500.00) zu Lasten von B._____ und zu zwei Dritteln (= CHF 5'000.00) zu Lasten von A._____. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 6'000.00 verrechnet. B._____ wird verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 1'000.00 zu ersetzen und dem Kantonsgericht von Graubünden die restlichen Kosten von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4.2. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'170.00 zu bezahlen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
BGE 116 II 493ATF 116 II 493DTF 116 II 493
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 165 ZGBart. 165 CCart. 165 Codice civile svizzero
Art. 311 ZPOart. 311 CPCart. 311 CPC
Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC
Art. 312 ZPOart. 312 CPCart. 312 CPC
Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC
Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC
Art. 313 ZPOart. 313 CPCart. 313 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 165 ZGBart. 165 CCart. 165 Codice civile svizzero
BGE 134 III 145ATF 134 III 145DTF 134 III 145
5A_363/2010
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 147 III 293ATF 147 III 293DTF 147 III 293
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
Art. 55 ZPOart. 55 CPCart. 55 CPC
4A_304/2018
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 Codice civile svizzero
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_390/2018
Art. 277 ZPOart. 277 CPCart. 277 CPC
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
BGE 140 III 485ATF 140 III 485DTF 140 III 485
5A_1037/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Costituzione federale della Confederazione Svizzera
BGE 128 III 4ATF 128 III 4DTF 128 III 4
5A_96/2016
5A_129/2015
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 147 III 308ATF 147 III 308DTF 147 III 308
BGE 147 III 265ATF 147 III 265DTF 147 III 265
5A_671/2013
5A_751/2011
BGE 129 III 526ATF 129 III 526DTF 129 III 526
BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158
BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158
BGE 129 III 417ATF 129 III 417DTF 129 III 417
Art. 58 ZPOart. 58 CPCart. 58 CPC
5A_899/2012
5A_310/2010
5P.481/2006
BGE 119 II 396ATF 119 II 396DTF 119 II 396
Art. 150 ZPOart. 150 CPCart. 150 CPC
BGE 135 III 158ATF 135 III 158DTF 135 III 158
BGE 140 III 337ATF 140 III 337DTF 140 III 337
BGE 119 II 314ATF 119 II 314DTF 119 II 314
5A_474/2013
5A_474/2013
5A_132/2014
BGE 143 III 617ATF 143 III 617DTF 143 III 617
5A_684/2011
Art. 221 ZPOart. 221 CPCart. 221 CPC
Art. 226 ZPOart. 226 CPCart. 226 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 226 ZPOart. 226 CPCart. 226 CPC
Art. 229 ZPOart. 229 CPCart. 229 CPC
BGE 140 III 312ATF 140 III 312DTF 140 III 312
4A_338/2017
4A_113/2017
5P.161/2005
5A_96/2016
5A_129/2015
BGE 134 III 332ATF 134 III 332DTF 134 III 332
BGE 101 Ib 216ATF 101 Ib 216DTF 101 Ib 216
BGE 83 II 79ATF 83 II 79DTF 83 II 79
BGE 52 II 91ATF 52 II 91DTF 52 II 91
BGE 39 II 284ATF 39 II 284DTF 39 II 284
Art. 308 ZPOart. 308 CPCart. 308 CPC
Art. 318 ZPOart. 318 CPCart. 318 CPC
5A_780/2019
5A_842/2019
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
5A_621/2012
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 317 ZPOart. 317 CPCart. 317 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
5A_714/2019
Art. 126 ZGBart. 126 CCart. 126 Codice civile svizzero
Art. 125 ZGBart. 125 CCart. 125 Codice civile svizzero
BGE 142 III 193ATF 142 III 193DTF 142 III 193
BGE 128 III 121ATF 128 III 121DTF 128 III 121
5A_956/2015
5A_807/2018
5A_14/2019
Art. 165 ZGBart. 165 CCart. 165 Codice civile svizzero
Art. 165 ZGBart. 165 CCart. 165 Codice civile svizzero
Art. 111 ZPOart. 111 CPCart. 111 CPC
Art. 95 ZPOart. 95 CPCart. 95 CPC
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF