ZK1 2018 146
Vorsorgliche Massnahmen, Schutzschrift etc. (ZPO 261 ff.)
19. Oktober 2021Deutsch21 min
A. A._____, geboren am _____ 1960, und C._____, geboren am _____ 1965, heirateten am 3. September 1993 vor dem Zivilstandsamt B._____. Aus der Ehe gingen die Kinder D._____, geboren am _____ 1995, E._____, geboren am _____ 1997, und F._____, geboren am _____ 2003 hervor.
Source gr.ch
Entscheid vom 30. September 2021
Referenz ZK1 18 146
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Michael Dürst und Moses
Casutt, Aktuarin
Parteien A._____
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Schmid
Obere Strasse 19, Postfach 546, 7270 Davos Platz
gegen
C._____
Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel
Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur
Gegenstand Revision (Eheschutz)
Anfechtungsobj. Urteil I. Zivilkammer vom 04.09.2015, mitgeteilt am 17.09.2015 (Proz. Nr. ZK1 2015 25/28)
Mitteilung 01. Oktober 2021
Sachverhalt
Sachverhalt
A. A._____, geboren am _____ 1960, und C._____, geboren am _____ 1965, heirateten am 3. September 1993 vor dem Zivilstandsamt B._____. Aus der Ehe gingen die Kinder D._____, geboren am _____ 1995, E._____, geboren am _____ 1997, und F._____, geboren am _____ 2003 hervor.
B. Am 25. April 2013 liess C._____ beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Inn ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen. Mit Eheschutzentscheid vom 22. Januar 2014 legte das Bezirksgericht Inn die Trennungsfolgen fest. Unter anderem verpflichtete es A._____ zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von netto CHF 7'513.00 an C._____ und an die Tochter F._____. Das Kantonsgericht von Graubünden (fortan: Kantonsgericht) änderte den von A._____ monatlich geschuldeten Unterhaltsbeitrag mit Entscheid vom 22. Mai 2014 auf insgesamt monatlich CHF 10'000.00, wovon CHF 8'000.00 auf C._____ und CHF 2'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen auf die Tochter F._____ entfielen.
C. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 23. Januar 2015 wurde der monatliche Unterhalt rückwirkend ab 15. Juli 2014 für die Tochter F._____ auf netto CHF 1'500.00 und für C._____ auf netto CHF 4'435.00 festgesetzt. Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobenen Berufungen von A._____ und C._____ mit Urteil vom 4. September 2015 (ZK1 15 25 und 28) teilweise gut und verpflichtete A._____ rückwirkend ab 15. Juli 2014 zu einem im Voraus zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von netto CHF 1'500.00 für die Tochter F._____ und netto CHF 5'526.00 für C._____ zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 wurde den Parteien je hälftig auferlegt. Die aussergerichtlichen Kosten wurden wettgeschlagen.
D. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) reichte am 10. Oktober 2018 ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 ein. Darin beantragte er was folgt:
1.
Die Ziffern 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. September 2015 (Prozess.-Nr. ZK1 15 25 und ZK1 15 28) seien aufzuheben und wie folgt zu ersetzen:
Ziff. 2:
A._____ wird verpflichtet, an C._____ für die Tochter F._____ vom 15. Juli 2014 bis Ende Juni 2015 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500 zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus.
A._____ wird verpflichtet, C._____ ab 15. Juli 2014 für die Dauer der Trennung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 581 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass seit dem 21. September 2016 bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Meilen ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren mit dem Antrag auf Reduktion des Ehegattenunterhaltes ab September 2016 pendent ist. Weiter sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien am 28. März 2017 eine Vereinbarung betreffend die Reduktion des Ehegattenunterhaltes ab 1. März 2017 abgeschlossen haben.
Sollte das Gericht den Kindesunterhaltsbeitrag höher festlegen wie vorliegend in lit. a) beantragt, sei der in lit. b) beantragte Ehegattenunterhaltsbeitrag um die Differenz zwischen dem vom Ehemann beantragten und tatsächlich zugesprochenen Kindesunterhaltsbeitrag zu reduzieren.
Ziff. 4:
Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000 gehen zu 1/3 zu Lasten von A._____ und zu 2/3 zu Lasten von C._____. In demselben Schlüssel wird die Parteientschädigung zugunsten des Ehemannes festgelegt.
2.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Revisionsverfahren zu Lasten der Ehefrau.
E. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2018 beantragte C._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) das Folgende:
1.
Auf das Revisionsgesuch vom 10.10.2018 sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei das Revisionsgesuch vollumfassend abzuweisen.
3.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Revisionsgesuchstellers.
F. Beide Parteien hielten mit Replik vom 6. Februar 2019 bzw. Duplik vom 25. März 2019 an ihren im Revisionsgesuch bzw. in der Stellungnahme gestellten Rechtsbegehren fest.
G. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und der einverlangte Kostenvorschuss wurde geleistet. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.1
Anfechtungsobjekt im vorliegenden Revisionsverfahren bildet das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. September 2015, mit welchem es die Berufungen des Gesuchstellers (ZK1 15 25) und der Gesuchsgegnerin (ZK1 15 28) teilweise guthiess und den Gesuchsteller verpflichtete, rückwirkend ab 15. Juli 2014 einen im Voraus zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von netto CHF 1'500.00 für die Tochter F._____ und netto CHF 5'526.00 für die Gesuchsgegnerin, zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen. Die Kosten dieses Berufungsverfahrens wurden den Parteien je hälftig auferlegt, wobei die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen wurden (vgl. act. B.2, Dispositiv-Ziff. 2 und 4).
1.2
Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch ein, in welchem er einerseits die Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 4. September 2015 verlangte und einerseits deren Ersetzung durch wesentlich tiefere Unterhaltsbeiträge sowie andererseits eine Aufteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten von zwei Dritteln zu Lasten der Gesuchsgegnerin und einem Drittel zu seinen Lasten beantragte (act. A.1, I. 1., Ziff. 4).
2.1
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Revision ergibt sich aus Art. 328 Abs. 1 ZPO, wonach eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz – vorliegend das Kantonsgericht – in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen kann. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für die Revision bei der I. Zivilkammer, welche unter anderem zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus dem Rechtsgebiet des Familienrechts beurteilt (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
2.2
Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Eine blosse Vermutung oder ein Gerücht setzt die Revisionsfrist nicht in Gang. Dazu ist vielmehr die sichere Kenntnis des Revisionsgrunds nötig (Alexander Brunner/Martin Tanner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2021, N 1 zu Art. 329 ZPO m.H.a. BGer 4A_277/2014 v. 26.8.2014 E. 3). Die sichere Kenntnis des Revisionsgrunds ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen basierendes Wissen darüber (BGE 95 II 283 E. 2.b; BGer 4A_277/2014 v. 26.8.2014 E. 3.3). Nach Eingang des Rechtsmittels hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Darunter fällt auch die Wahrung der Revisionsfrist.
2.3
Der Gesuchsteller machte in seinem Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2018 als Revisionsgrund einzig geltend, infolge einer Mehrwertsteuerrevision für die Jahre 2011 bis 2013 seien hohe Mehrwertsteuernachforderungen entstanden. Entsprechend den Steuerveranlagungen vom 12. und 16. Juli 2018 für die Jahre 2011/2012/2013, welche er am 17. Juli 2018 zugestellt erhalten habe, habe er ein massiv tieferes Einkommen aufgewiesen, als im Urteil des Kantonsgerichts vom 4. September 2014 (recte 2015) für die Bemessung des Unterhalts festgestellt worden sei. Nachdem die im Urteil des Kantonsgerichts festgestellten Einkommensverhältnisse die Basis für den Unterhalt gewesen seien, liege somit eine erhebliche neue Tatsache vor. Erst mit Zustellung der Steuerveranlagungen vom 12. und 16. Juli 2018 sei es ihm überhaupt möglich gewesen, ein Revisionsgesuch zu stellen. Denn erst damit habe er Kenntnis über seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Jahre 2011 bis 2013 erlangt. Weil die Mehrwertsteuernachforderungen von diversen Faktoren abhängig gewesen seien, sei es ihm nach der Zustellung der Einschätzungsmitteilung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) noch nicht möglich gewesen, sein tatsächliches Einkommen der besagten Jahre zu beziffern. Erst die revidierten Steuerveranlagungen hätten gezeigt, dass sein tatsächliches Einkommen nicht einfach durch blosse Subtraktion der nachzubezahlenden Mehrwertsteuern von den im Kantonsgerichtsurteil festgehaltenen Reingewinnen habe berechnet werden können. Erst mit Erhalt der revidierten Steuerveranlagungen hätten folglich die neuen Unterhaltsbeiträge berechnet und habe die Erheblichkeit der neuen Tatsache abgeschätzt sowie ein konkretes Rechtsbegehren gestellt werden können (act. A.1, Rz. 3).
2.4
Die Gesuchsgegnerin wendete dagegen ein, dass die Revision im vorliegenden Fall nicht zur Verfügung stehe, da es dem Gesuchsteller mit Zustellung der Mehrwertsteuernachforderungsverfügung vom 28. September 2017 möglich gewesen sei, sein hier massgebendes Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 exakt zu beziffern. Folglich sei die Revisionsfrist nicht eingehalten worden (act. A.2, Rz. 3). Dem Gesuchsteller hätten vor dem Erlass des zur Revision beantragten Urteils, aber auch bereits im September 2017, als er die Nachsteuerverfügung erhalten habe, alle Einkommensveranlagungsverfügungen der Jahre 2011 bis 2013 vorgelegen. Damit habe er durch einfache Subtraktion der verfügten Nachsteuern leicht sein revidiertes Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 auf den Franken genau ermitteln können. Die 90-tägige Frist habe damit bereits am 29. September 2017 zu laufen begonnen und sei am 29. Dezember 2017 abgelaufen. Das Revisionsgesuch sei damit zu spät eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. A.2, Rz. 35).
2.5
Der Gesuchsteller verwies in seiner Replik vom 6. Februar 2019 auf seine Ausführungen im Gesuch und führte weiter aus, dass die Mehrwertsteuernachforderungen auch Auswirkungen auf die AHV-Beiträge und damit auf sein Einkommen gehabt habe. Gestützt auf die revidierten Steuerveranlagungen seien nämlich in der Folge die AHV-Beiträge des Gesuchstellers mit separaten Verfügungen festgelegt worden. Mit der Anpassung der AHV-Beiträge habe sich das Einkommen des Gesuchstellers in der relevanten Zeit von 2011 bis 2013 abermals verändert. Die genaue Höhe der AHV-Beiträge sei zum Zeitpunkt der Zustellung der Mehrwertsteuernachforderung vom 28. September 2017 noch nicht bekannt gewesen. Aus den angepassten AHV-Beitragsverfügungen ergebe sich des Weiteren, dass dem Gesuchsteller ein zweites Mal Verwaltungskosten in unterschiedlicher Höhe in Rechnung gestellt worden seien, Kinderzulagen teilweise berücksichtigt worden seien und auch die zu viel bezahlten Beiträge teilweise verzinst worden seien. Damit könne festgehalten werden, dass die Revisionsfrist mit der Eingabe vom 10. Oktober 2018, insbesondere durch die Kenntnisnahme der AHV-Beiträge der relevanten Jahre mit den obgenannten Verfügungen, längstens eingehalten worden sei (act. A.3, Rz. 6 ff.).
2.6
Die Gesuchsgegnerin brachte in ihrer Duplik vom 25. März 2019 schliesslich vor, sowohl die Mehrwertsteuerrevision als auch die gestützt darauf ergangene Verfügung vom 28. September 2017 stellten eindeutig echte Noven dar, welche erst nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 entstanden seien. Daher seien diese Tatsachen nicht zu beachten. Auch wenn die AHV-Neuveranlagungen als unechte Tatsachen gewertet würden, komme hinzu, dass der Gesuchsteller diese ebenfalls nicht innert der 90-Tagesfrist seit ihrer Entdeckung im Revisionsverfahren eingebracht habe (act. A.4, Rz. 19-21).
3.
Somit ist vorab zu prüfen, ob der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 die Frist von 90 Tagen nach Kenntnisnahme des von ihm geltend gemachten Revisionsgrundes eingehalten hat. War dies der Fall, ist sodann zu prüfen, ob ein zulässiger Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO geltend gemacht wird und die vorgebrachten Tatsachen erhebliche Noven darstellen.
3.1
Vorliegend macht der Gesuchsteller eine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse in den Jahren 2011 bis 2013 gegenüber den im Urteil des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 festgestellten Einkommensverhältnissen geltend. Er beruft sich dabei auf eine ihm zugestellte Einschätzungsmitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 28. September 2017, zugestellt am 29. September 2017, sowie auf die gestützt darauf ergangenen Steuerveranlagungen vom 12. und 16. Juli 2018.
3.2
Aus E. 4.c des angefochtenen Urteils ZK1 15 25 und 28 des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 geht hervor, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers unter anderem aufgrund der Einkommen aus seinen Unternehmungen festgestellt worden ist. Unbestritten ist nun, dass beim Gesuchsteller eine Mehrwertsteuerrevision durchgeführt wurde, welche in Nachforderungen der Mehrwertsteuer mündeten. Die Höhe dieser Nachforderung wiederum wurde dem Gesuchsteller in einer Einschätzungsmitteilung vom 28. September 2017 bekannt gegeben. Darin wurden dem Gesuchsteller die einzelnen Veränderungen detailliert unterbreitet (act. B.6). Im Wesentlichen wurden in der Einschätzungsmitteilung Differenzen zwischen der vom Gesuchsteller deklarierten Mehrwertsteuer und der effektiv geschuldeten Mehrwertsteuer festgestellt, welche für den Gesuchsteller folgende nachzuzahlende Beträge zur Folge hatten:
CHF 71'503.00 für das Jahr 2011
CHF 80'083.00 für das Jahr 2012
CHF 76'908.00 für das Jahr 2013
CHF 32'007.00 für das Jahr 2014.
3.3
Die Korrektur der zu entrichtenden Mehrwertsteuer wurde dem Gesuchsteller wie erwähnt in der Einschätzungsmitteilung vom 28. September 2017 eröffnet. Wie dem auf der Einschätzungsmitteilung enthaltenen Hinweis zur Rechtskraft zu entnehmen ist, wurde die Steuernachforderung mit der schriftlichen Anerkennung oder der vorbehaltlosen Zahlung des Betrags der Einschätzungsmitteilung rechtskräftig (act. B.6, S. 1). Ob der Gesuchsteller eine schriftliche Anerkennung abgegeben und eine vorbehaltlose Zahlung vorgenommen hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Nachdem sich der Gesuchsteller im vorliegenden Revisionsverfahren aber just auf die Mehrwertsteuernachforderung beruft, ist davon auszugehen, dass er diese nicht in Frage gestellt hat. Somit ist auch davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit der Zustellung der Einschätzungsmitteilung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung sichere Kenntnis von der Steuerkorrektur und von den von ihm für die Jahre 2011 bis 2013 nachzuzahlenden Mehrwertsteuern erlangt hat. Folglich musste dem Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt bekannt sein, dass er die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten hatte und sein Einkommen in den Jahren 2011 bis 2013 entsprechend geringer war.
3.4
Die Pflicht zur Nachzahlung der Mehrwertsteuer stand in keinem Zusammenhang und in keiner Abhängigkeit zu allfälligen neuen Steuerveranlagungen der Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer für die Jahre 2011 bis 2013. Sie wurde unabhängig davon fällig, ob die kantonale Steuerverwaltung ihrerseits für die Jahre 2011 bis 2013 neue Steuerveranlagungen erlassen würde oder nicht. Somit war der Zeitpunkt der Zustellung der Steuerveranlagungen irrelevant für den Bestand sowie für die sichere Kenntnis der Mehrwertsteuernachforderungen und somit grundsätzlich nicht fristauslösend für die Stellung eines Revisionsbegehrens, dessen Revisionsgrund alleine in der fraglichen Mehrwertsteuernachforderung bestand. Inwiefern sich daran mit der Zustellung der Steuerveranlagungen im Juli 2018 etwas geändert hätte, vermag der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 nicht darzulegen. Es ist entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (act. A.1, Rz. 19) auch nicht ersichtlich, dass die Mehrwertsteuernachforderung bei zumutbarer Sorgfalt nicht innert 90 Tagen seit Zustellung der Einschätzungsverfügung als Tatsache hätte vorgebracht werden können. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesuchsteller hinsichtlich der Einkommensveränderungen in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 ausschliesslich auf eine Einkommensverminderung aus der Mehrwertsteuernachforderung, nicht aber auf etwaige andere Auswirkungen der korrigierten Steuerveranlagungen auf sein Einkommen beruft (act. A.1, Rz. 13 - 16).
3.5
Es ist im Übrigen festzuhalten, dass – wie die Gesuchsgegnerin zu Recht vorbringt – der nachzuzahlende Betrag für die Jahre 2011 bis 2013 genau der Differenz der Einkommen des Gesuchstellers zwischen den alten und neuen Steuerveranlagungen entspricht (act. A.4, Rz. 12). Aus der definitiven Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2011 vom 31. Januar 2013 geht nämlich hervor, dass das Total der Einkünfte CHF 208'446.00 beträgt (act. C.4). In der Ersatzsteuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2011 vom 12. Juli 2018 beträgt das Total der Einkünfte demgegenüber CHF 136'943.00 (act. B.3). Dies ergibt einen Differenzbetrag von CHF 71'503.00. Dieser Betrag ist identisch mit dem für das Jahr 2011 nachzuzahlenden Betrag in der Einschätzungsmitteilung vom 28. September 2017 (act. B.6, S.1). Gemäss der definitiven Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2012 vom 3. Oktober 2014 lagen die damaligen Einkünfte bei CHF 179'458.00 (act. C.13, S. 1). Das Total der Einkünfte gemäss der Ersatzsteuerveranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer für das Jahr 2012 lag demgegenüber lediglich bei CHF 99'375.00 (act. B.4). Der Differenzbetrag von CHF 80'083.00 entspricht dem für das Jahr 2012 nachgeforderten Betrag in der Einschätzungsmitteilung der ESTV (act. B.6, S. 1). Für das Jahr 2013 sind der definitiven Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2013 vom 7. September 2015 Einkünfte in der Höhe von CHF 204'288.00 zu entnehmen (act. C.18). Gemäss Ersatzveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 vom 12. Juli 2017 verfügte der Gesuchsteller im Jahr 2013 über Einkünfte in der Höhe von CHF 127'380.00 (act. B.5). Auch der Differenzbetrag von CHF 76'908.00 entspricht dem Betrag, den der Gesuchsteller gemäss Einschätzungsmitteilung der ESTV für das Jahr 2013 nachbezahlen muss (act. B.6, S.1).
Die korrigierten Steuerveranlagungen gaben nichts Anderes wieder, als was der Gesuchsteller schon seit der Eröffnung der Einschätzungsmitteilung wusste. Somit konnte der Gesuchsteller zwar erst mit der Zustellung der Steuerveranlagungen Kenntnis darüber erlangen, dass die Mehrwertsteuernachzahlungen auch in den Steuerveranlagungen Berücksichtigung fanden. Dies änderte indessen nichts an der längst feststehenden Nachzahlungspflicht. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe ausschliesslich auf die Mehrwertsteuernachzahlung als einkommensmindernde neue Tatsache. Er besass jedoch bereits mit der Zustellung der Einschätzungsmitteilung der ESTV vom 28. September 2017 ein auf sicheren Grundlagen basierendes Wissen über die Höhe der nachzuzahlenden Beträge sowie über die entsprechende Reduktion seiner Einkünfte. Somit begann die Frist von 90 Tagen für diesen geltend gemachten Revisionsgrund mit der Zustellung der Einschätzungsmitteilung zu laufen. Sie war zum Zeitpunkt des Revisionsgesuches vom 10. Oktober 2018 längstens abgelaufen. Das Revisionsgesuch vom 10. Oktober 2018 ist somit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.1
Wie erwähnt hatten die Steuerveranlagungen vom 12. und 16. Juli 2018 für die Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuern der Jahre 2011 bis 2013 keinerlei Auswirkungen auf den Zeitpunkt und die Höhe der vom Gesuchsteller zu leistenden Mehrwertsteuernachforderungen und auf die entsprechende sichere Kenntnisnahme dieser Nachforderung. Die Steuerveranlagungen gaben dem Gesuchsteller demgegenüber Aufschluss über seine konkrete Steuerbelastung in den Jahren 2011 bis 2013 bzw. über die vom Gesuchsteller zu entrichtenden Steuern. Aufgrund der Berücksichtigung der Mehrwertsteuernachforderungen beim steuerbaren Einkommen ergaben sich diesbezüglich infolge der wesentlich tieferen Steuerbelastung Auswirkungen zu Gunsten des Gesuchstellers. Des Weiteren führte die Korrektur des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu korrigierten AHV-Beitragsverfügungen der Sozialversicherungsanstalt bzw. der Gastrosocial für die Jahre 2011 bis 2013 (act. B.13 – 15). Diese führten ebenfalls zu Gutschriften zu Gunsten des Gesuchstellers. Diese wurden am 4. September 2018 für das Jahr 2013 (act. B.15), am 11. September 2018 für das Jahr 2012 (act. B.14) sowie am 3. Oktober 2018 für das Jahr 2011 (act. B.13) festgelegt. Sowohl die geringere Steuerbelastung wie auch die AHV-Gutschriften waren dem Gesuchsteller zur Zeit des Revisionsgesuchs vom 10. Oktober 2018 bekannt. Diese Tatsachen machte der Gesuchsteller indessen in seiner Eingabe vom 10. Oktober 2018 gerade nicht als Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO im Sinne einer nachträglich erheblichen Tatsache oder eines entscheidenden Beweismittels geltend. Vielmehr unterliess er es in seinem Revisionsgesuch, die sich aus den Steuerveranlagungen ergebenden Auswirkungen als neue Tatsachen vorzubringen. Insbesondere finden sich in den Rz. 12 ff. des Revisionsgesuches vom 10. Oktober 2018 weder Ausführungen zur geringeren Steuerbelastung noch zu den Gutschriften der AHV-Beitragsverfügungen. Die korrigierten AHV-Verfügungen legte er ebenfalls nicht ins Recht, sondern führte als Revisionsgrund einzig die ihm längstens bekannten Mehrwertsteuernachforderungen auf. Diese wiederum hätte er ohne Weiteres innert 90 Tagen seit der Kenntnisnahme der Einschätzungsmitteilung vom 28. September 2017 vorbringen können.
4.2
Wenn sich der Gesuchsteller in seiner Replik vom 6. Februar 2019 erstmals – und offensichtlich erst nach Vorhalt der Gesuchsgegnerin in deren Stellungnahme – auf die Gutschriften aus den revidierten AHV-Beitragsverfügungen berief und diese als Beweismittel einreichte, hat er diese Tatsachen wiederum nicht innert 90 Tagen seit deren Bekanntwerden geltend gemacht. Der Gesuchsteller liess seine Rechtsbegehren in der Replik vom 6. Februar 2019 dementsprechend unverändert und nahm keinerlei Anpassungen an seinen dargelegten Einkommensverhältnissen der Jahre 2011 bis 2013 vor. Vielmehr berief sich der Gesuchsteller im Ergebnis auch in seiner Replik ausschliesslich auf den Revisionsgrund der Mehrwertsteuernachforderungen, weshalb die veränderte Steuerbelastung und die korrigierten AHV-Verfügungen nicht als Revisionsgründe verfangen können. Wenn sich nun der Gesuchsteller auf einen Revisionsgrund der ihm längstens bekannten Mehrwertsteuernachforderung beruft, zur Einhaltung der Revisionsfrist dagegen nachträglich das Bekanntwerden einkommenserhöhender Tatsachen ins Feld führt, welche er in seinen Revisionsbegehren wiederum nicht berücksichtigt haben will, erscheint sein Vorgehen in einer Gesamtbetrachtung als rechtsmissbräuchlich.
4.3
Nur am Rande sei daher erwähnt, dass nach der Rechtskraft der Einschätzungsmitteilung vom 28. September 2017 der Gesuchsteller ohne Weiteres sein neues Einkommen hätte bestimmen können. Es wäre ihm insbesondere auch möglich gewesen, die geringere und sich für ihn positiv auswirkende Steuerbelastung bzw. die ihm gutgeschriebenen AHV-Beiträge approximativ auszurechnen.
5.1
Nachdem das Revisionsgesuch sich ausschliesslich auf die Mehrwertsteuernachforderung als Revisionsgrund stützt und daher verspätet erfolgt ist, kann offenbleiben, ob es sich bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen überhaupt um unechte Noven handelt, also um Tatsachen und Beweismittel, welche zur Zeit des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 schon vorhanden waren, oder ob von echten Noven ausgegangen werden müsste, also von Beweismitteln, welche erst nach der Urteilsfällung des Kantonsgerichts entstanden sind. Im Grundsatz berechtigen nur unechte Noven zu einer Revision. Die Zulässigkeit echter Noven wird von einem Teil der Lehre zwar befürwortet, indessen nur für den Fall, wenn sie Tatsachen beweisen, die im früheren Verfahren rechtzeitig behauptet wurden (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 328 ZPO).
5.2
Es kann des Weiteren offenbleiben, ob in der Folge ein Abänderungsverfahren nach Art. 179 ZGB anstatt eine Revision anzustreben gewesen wäre. Nachdem der Gesuchsteller eine Revision der ab 15. Juli 2014 zu leistenden Unterhaltsbeiträge geltend macht, kann ebenfalls offenbleiben, ob der Gesuchsteller nicht weitere Beweismittel hätte einreichen müssen, welche darlegen, dass seine tatsächliche Leistungsfähigkeit im Zeitraum ab Juli 2014 von der im kantonsgerichtlichen Urteil festgestellten Leistungsfähigkeit abweicht. Ferner kann offenbleiben, ob es trotz der rückwirkend bekannten Einkommensverhältnisse auch in einem Revisionsverfahren ausreicht, wenn als Grundlage für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Jahres 2014 weiterhin das durchschnittliche Einkommen der Jahre 2011 bis 2013 anstatt das heute beweisbare effektive Einkommen herangezogen wird.
5.3
Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Umstand, wonach die Tochter (bereits) im Jahr 2015 zu ihm gezogen sei, berechtigt ebenfalls nicht zur Revision.
6.1
Wird auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, sind die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen, wonach im Revisionsverfahren Entscheidgebühren innerhalb jenes Rahmens erhoben werden, welcher für den zu revidierenden Entscheid gelten (ZK1 15 25/28), kann das Kantonsgericht eine Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 30'000.00 erheben (Art. 105 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VGZ [BR 320.210] und Art. 9 Abs. 1 VGZ). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Entscheidgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 zu Lasten des Gesuchstellers.
6.2
Die Gesuchsgegnerin ist für ihre ausseramtlichen Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin hat eine Honorarnote eingereicht (act. G.3). Darin macht er einen Aufwand von 28.25 Stunden à CHF 250.00, gesamthaft CHF 8'282.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.), geltend. Da keine Honorarvereinbarung im Recht liegt, ist der Honoraransatz praxisgemäss auf den durchschnittlichen Stundenansatz von CHF 240.00 zu kürzen (Art. 3 Abs. 1 HV [BR.310.250]). Demgemäss ist von einem Zeitaufwand von 28.25 Stunden à CHF 240.00 auszugehen. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von CHF 7'521.00 (inkl. 3% Barauslagen und 7,7 % MwSt.). Dieser Aufwand erscheint aufgrund der ausführlichen Rechtsschriften und der sich stellenden Rechtsfragen als angemessen. Der unterliegende Gesuchsteller hat die Gesuchsgegnerin folglich mit CHF 7'521.00 zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
Auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Kantonsgerichts ZK1 15 25/ ZK1 15 28 vom 4. September 2015 wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens in der Höhe von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit dem Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet.
A._____ hat C._____ für das Revisionsverfahren mit CHF 7'521.00 zu entschädigen.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
Mitteilung an:
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Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
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Art. 329 ZPOart. 329 CPCart. 329 CPC
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4A_277/2014
BGE 95 II 283ATF 95 II 283DTF 95 II 283
4A_277/2014
Art. 60 ZPOart. 60 CPCart. 60 CPC
Art. 328 ZPOart. 328 CPCart. 328 CPC
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Art. 179 ZGBart. 179 CCart. 179 Codice civile svizzero
Art. 106 ZPOart. 106 CPCart. 106 CPC
Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC
Art. 9 VGZart. 9 VGZart. 9 OECC
Art. 3 HVart. 3 HVart. 3 OOA
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 74 BGGart. 74 LTFart. 74 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 29 BGGart. 29 LTFart. 29 LTF
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Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF